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BrSchG M-V - Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz
Gesetz über den Brandschutz und die Technische Hilfeleistung Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 21. Dezember 2015
(GVOBl Nr. 23 vom 30.12.2015 S. 612, ber. 2016 S. 20; 09.04.2020 S. 166 20; 27.04.2020 S. 334 20a; 30.06.2022 S. 400 22; 30.07.2024 S. 494 24; 11.12.2025 S. 764 25; 09.07.2026 S. 776 26)
Gl.-Nr.: 2131-1



Letzte Änderung vor Neufassung GVOBl. M-V vom 30.12.2015 S. 590, ber. 2016 S. 20

Überschrift geändert 26

Archiv

Abschnitt 1
Aufgaben und Träger

§ 1 Anwendungsbereich 26

(1) Dieses Gesetz gilt für den Brandschutz und die Technische Hilfeleistung im Land Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Brandschutz und Technische Hilfeleistung auf und an Offshore-Anlagen.

§ 1a Begriffsbestimmungen 26

(1) Der abwehrende Brandschutz umfasst alle Maßnahmen zur Bekämpfung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachen, die bei Bränden und Explosionen entstehen.

(2) Aktiver Dienst ist der Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung oder die Unterstützung durch besondere Fähigkeiten und Kenntnisse.

(3) Die Brandschutzbedarfsplanung ist die anhand einer Gefahren- und Risikoanalyse erarbeitete und an den entsprechenden Schutzzielen orientierte Planung, die als objektive Grundlage für die Feststellung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehr dient. Bestandteil der Brandschutzbedarfsplanung ist auch eine Darstellung des durch die Brandschutzbedarfsplanung verursachten Finanzbedarfs.

(4) Gemeindeübergreifend bezeichnet die Aufgabenwahrnehmung gemeindlicher Feuerwehren bei Einsätzen außerhalb des Gemeindeterritoriums mit den personellen und technischen Mitteln gemäß Brandschutzbedarfsplanung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe.

(5) Eine Feuerwehr mit besonderen Aufgaben ist eine durch den Landkreis überprüfte und bestimmte Freiwillige Feuerwehr, die aufgrund ihrer jederzeit gewährleisteten Einsatzstärke und des Ausbildungsstandes der Feuerwehrangehörigen ständig einsatzbereit ist und aufgrund ihrer Ausstattung die besondere Gefahren- und Risikobekämpfung auch überörtlich gewährleisten kann.

(6) Technische Hilfeleistung umfasst jede technische Sofortmaßnahme zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachen mit den technischen und personellen Mitteln der Feuerwehren, die bei sonstigen Not- und Unglücksfällen entstehen.

(7) Der überörtliche Brandschutz und die überörtliche Technische Hilfeleistung umfassen die Bewältigung von besonderen Gefahrenlagen, die mit gemeindlichen Ressourcen des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung nicht mehr bewältigt werden können oder eine koordinierte Zusammenarbeit unter einer einheitlichen Führung erforderlich machen.

(8) Der vorbeugende Brandschutz beinhaltet alle Maßnahmen, die das Entstehen, die Ausbreitung und die Auswirkungen eines Brandes verhindern oder minimieren, indem sie bauliche, anlagentechnische und organisatorische Aspekte berücksichtigen, um Leben, Umwelt und Sachwerte zu schützen.

§ 2 Aufgaben der Gemeinden 26

(1) Die Gemeinden haben als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet sicherzustellen. Sie haben dazu insbesondere

  1. eine Brandschutzbedarfsplanung zu erstellen und mit den amtsangehörigen sowie angrenzenden Gemeinden abzustimmen,
  2. eine der Brandschutzbedarfsplanung entsprechende leistungsfähige öffentliche Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen,
  3. die Maßnahmen zur Alarmierung der Feuerwehr zu gewährleisten,
  4. die Löschwasserversorgung sicherzustellen,
  5. die für die Ausbildung und Unterkunft der Feuerwehrangehörigen sowie für die Aufbewahrung der Feuerwehrgeräte und -ausrüstungen, deren Wartung und Pflege erforderlichen Räume und Plätze zur Verfügung zu stellen und
  6. für die Brandschutzerziehung und -aufklärung in der Gemeinde Sorge zu tragen.

Stellt die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle fest, dass im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung erforderlich ist, hat hierfür der Eigentümer, der Besitzer oder der Nutzungsberechtigte Sorge zu tragen.

(2) Die Gemeinden geben sich für die Erledigung dieser Aufgaben durch Freiwillige Feuerwehren eine Satzung. Abweichend von Satz 1 können sich die Städte mit Berufsfeuerwehren für die Freiwilligen Feuerwehren nach § 9 Absatz 5 eine Satzung geben.

(3) Gemeinden können für alle Aufgabenbereiche gemeinsame Einrichtungen schaffen. Mehrere amtsangehörige Gemeinden können gemäß § 127 Absatz 4 der Kommunalverfassung die Aufgaben des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung an ihr zuständiges Amt ganz oder teilweise übertragen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Gemeinde und im Einverständnis mit einem Betrieb oder einer Einrichtung, die eine Werkfeuerwehr unterhält, die Aufgaben des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung in der Gemeinde oder einem Gemeindeteil der Werkfeuerwehr übertragen.

(4) Im Falle einer Übertragung der Aufgabe des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung auf das Amt nach Absatz 3 Satz 2 sind durch mehrere amtsangehörige Gemeinden desselben Amtes, die Wehren der Gemeinden in der Trägerschaft des Amtes Ortswehren, welche zusammen eine Gemeindefeuerwehr beim Amt bilden. Über den Namen der Gemeindefeuerwehr und die Dienstordnung nach § 9 Absatz 2 haben sich die übertragenden Gemeinden einvernehmlich zu verständigen. Für die Gemeindewehrführung gelten dabei die Regelungen des § 12 mit der Maßgabe, dass abweichend von Absatz 1 Satz 3 die Gewählten nach Zustimmung des Amtsausschusses zu Ehrenbeamten ernannt werden. Soweit durch alle amtsangehörigen Gemeinden eines Amtes die Aufgaben nach Satz 1 übertragen worden sind, legt das Amt als Aufgabenträger für den Brandschutz und die Technische Hilfeleistung die Struktur und den Namen der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes in eigener Zuständigkeit fest. Die Regelungen dieses Gesetzes, die für die Gemeinden als Aufgabenträger gelten, finden auf die Ämter sinngemäße Anwendung. § 12a Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Wahl durch die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes erfolgt. § 12a Absatz 3 gilt sinngemäß; im Übrigen findet § 12a keine Anwendung.

(5) Eine Gemeinde hat einer anderen Gemeinde im Rahmen des in der Brandschutzbedarfsplanung festgelegten Umfanges, auf deren Ersuchen oder auf Anforderung der Rechtsaufsichtsbehörde Nachbarschaftshilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet dadurch nicht erheblich gefährdet werden. Die andere Gemeinde hat der helfenden Gemeinde die Kosten zu erstatten, wenn die Nachbarschaftshilfe außerhalb des in der Brandschutzbedarfsplanung festgelegten Umfanges und in mehr als 15 Kilometer Entfernung (Luftlinie von der Gemeindegrenze) geleistet wird.

(6) Sofern ein beratender Ausschuss nach § 36 der Kommunalverfassung gebildet wird, dem die fachlichen Angelegenheiten des Brandschutzes zugeordnet sind, soll die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer diesem angehören. Bei der Besetzung des Ausschusses bleibt der durch sie eingenommene Sitz unberücksichtigt. Im Falle einer Aufgabenübertragung nach Absatz 4 gelten die Sätze 4 und 5 für den beratenden Ausschuss nach § 136 der Kommunalverfassung.

§ 3 Aufgaben der Landkreise 26

(1) Die Landkreise haben als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Technische Hilfeleistung sicherzustellen.

(2) Sie haben dazu insbesondere

  1. eine für den Brandschutz und die Technische Hilfeleistung zuständige Organisationseinheit (Brandschutzdienststelle) einzurichten,
  2. die Gemeinden in allen Angelegenheiten des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung zu beraten sowie die Ausrüstung der Feuerwehren zu fördern,
  3. Feuerwehren mit besonderen Aufgaben zu bestimmen und dafür deren Überprüfung auf ihre Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft vorzunehmen,
  4. eine mit entsprechend ausgebildetem Personal ständig besetzte Feuerwehreinsatzleitstelle, die als integrierte Leitstelle gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern betrieben wird, einzurichten und zu unterhalten,
  5. den Betrieb einer Feuerwehrtechnischen Zentrale zur Unterbringung, Pflege und Prüfung von Fahrzeugen, Geräten, auch des Digitalfunks, und Material sowie zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen sicherzustellen,
  6. die Zuweisung besonderer Einsatzschwerpunkte und die Vorbereitung von Sofortmaßnahmen für Ereignisse mit gefährlichen Stoffen durchzuführen,
  7. an der Erstellung der Brandschutzbedarfsplanungen der Gemeinden mitzuwirken,
  8. die Psychosoziale Notfallversorgung für Einsatzkräfte nach belastenden Einsätzen sowie für überlebende, Angehörige, Hinterbliebene, Zeugen und Vermissende sicherzustellen und
  9. in der Funktion als Aufgabenträger gemäß Absatz 1 die Gemeinden bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen und das Benehmen der am Brandschutz Beteiligten herzustellen.

Die Leitung der Organisationseinheit nach Nummer 1 soll mindestens die Befähigung für das 1. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Feuerwehrdienstes oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen.

(3) Die Landkreise können für die ihnen obliegenden Aufgaben gemäß Absatz 1 eine Gefahrenabwehrplanung aufstellen, daraus entsprechende Maßnahmen ableiten und umsetzen.

(4) Geht von einer baulichen Anlage oder von der sonstigen Nutzung eines Grundstückes eine erhöhte Brandlast oder Brandgefährdung aus oder würde davon im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines anderen Schadensereignisses eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen oder eine besondere Umweltgefährdung ausgehen, so kann der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte dazu verpflichtet werden,

  1. die für die Brandbekämpfung und die Technische Hilfeleistung über die örtlichen Verhältnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 hinaus erforderlichen Mittel, einschließlich Sonderlöschmittel, und Geräte bereitzuhalten oder der Gemeinde zur Verfügung zu stellen und
  2. für eine dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Funkversorgung der Feuerwehr innerhalb von Gebäuden, in denen die Funkversorgung nicht ausreichend sichergestellt ist, zu sorgen, soweit dies verhältnismäßig ist. Baurechtliche und immissionsschutzrechtliche Anforderungen und § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bleiben unberührt. Satz 1 ist auf Waldgrundstücke im Sinne des Landeswaldgesetzes nicht anzuwenden.

(5) Absatz 2 Nummer 4 und 8 sowie Absatz 4 gelten für kreisfreie Städte entsprechend. Für große kreisangehörige Städte mit Berufsfeuerwehr gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Zur Lösung dieser Aufgaben können gemeinsame Einrichtungen geschaffen werden.

(7) Sofern für die Zuweisung eines besonderen Einsatzschwerpunktes nach Absatz 2 Nummer 6 mehrere Landkreise zuständig sind, haben sich die betroffenen Landkreise über die Zuständigkeit zu einigen.

§ 4 Aufgaben des Landes 26

(1) Aufgabe des Landes ist es insbesondere,

  1. die Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz einzurichten, zu unterhalten und als Kompetenzzentrum fortzuentwickeln,
  2. den Gemeinden und den Landkreisen zur Verbesserung des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung Zuweisungen und Zuwendungen zu gewähren,
  3. die Gemeinden und Landkreise durch zentrale Vergabeverfahren und technische Abnahmen zu unterstützen,
  4. die Brandschutzforschung und -normung zu unterstützen und sich an technischen Einrichtungen zu beteiligen,
  5. auf Landesebene bei der Förderung des Ehrenamtes der Feuerwehren mitzuwirken sowie den Feuerwehrwettkampfsport zu unterstützen.

(2) Sofern bei der Zuweisung von besonderen Einsatzschwerpunkten nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 3 Absatz 6 keine einvernehmliche Regelung gefunden werden kann, legt auf Ersuchen eines der beteiligten Landkreise das für Brandschutz zuständige Ministerium die Zuständigkeit für den betroffenen Einsatzschwerpunkt nach Anhörung der beteiligten Gemeinde fest. Hierfür sind durch den ersuchenden Landkreis die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Bei besonderen Einsatzschwerpunkten, die die Landesgrenzen überschreiten, werden die Zuständigkeiten durch die Landesregierung festgelegt.

§ 4a Verwendung der Zuweisungen aus der Feuerschutzsteuer 20 22 25 26

(1) Das Land gewährt den Landkreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten Zuweisungen nach Maßgabe des Landeshaushaltes, mindestens jedoch in Höhe des Aufkommens aus der Feuerschutzsteuer, soweit dieses nicht für die Unterhaltung der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz sowie weitere gesetzliche Aufgaben des Landes erforderlich ist. Die Zuweisungen erfolgen im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes insbesondere für Investitionen nach Richtlinie des für Brandschutz zuständigen Ministeriums. Die Landkreise, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte können bis zu einem Fünftel dieser Zuweisungen einsetzen, um Aufwendungen der Landkreise, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte für die Ausbildung für den Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren notwendiger Fahrerlaubnisse zu decken, soweit diese nicht durch die Beiträge der Städte und Gemeinden für diese Ausbildungen gedeckt werden können. Die Ausbildung kann durch eigenes geeignetes Personal oder durch Rahmenverträge mit Fahrschulen erbracht werden.

(2) Die nach Absatz 1 verbleibenden Zuweisungen werden an die Landkreise, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte auf der Grundlage der Einwohnerzahl verteilt. Es gelten die vom Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen. Die Landkreise haben ihre Gemeinden mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte hieran angemessen zu beteiligen.

(3) Übersteigt das Aufkommen der Feuerschutzsteuer 12.000.000 Euro, wird der übersteigende Betrag im Folgejahr an die Landkreise, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als Zuweisungen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 verteilt.

Abschnitt 2
Feuerwehren Allgemeine Vorschriften

§ 5 Zuweisungen für die Ämter 24 26

Das Land beteiligt sich an den Aufwandsentschädigungen für die in § 12a genannten Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten der Amtswehrführungen, die gemäß einer Verordnung aufgrund von § 32 Absatz 1 Nummer 4 zu zahlen sind, mit jährlichen Zuweisungen. Der Zuweisungsbetrag je Amt beträgt 3.960 Euro und wird an die Ämter jeweils einmal jährlich bis zum 30. Juni pauschal ausgezahlt.

§ 6 Arten der Feuerwehr 26

Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die öffentlichen Feuerwehren (Berufsfeuerwehr, Freiwillige Feuerwehr, Pflichtfeuerwehr) und die betrieblichen Feuerwehren (Betriebs- und Werkfeuerwehr). Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz werden die Ämter, die Landkreise und das für Brandschutz zuständige Ministerium in Bezug auf § 52 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 55 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 191) geändert worden ist, sowie §§ 35 Absatz 1 und 2 und 38 Absatz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 32) geändert worden ist, wie öffentliche Feuerwehren behandelt.

§ 7 Aufgaben und Befugnisse 26

(1) Feuerwehren führen in ihrem Zuständigkeitsbereich den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung durch. Sie nehmen Aufgaben bei der Bekämpfung von Katastrophen und anderen Gemeingefahren wahr. Die Feuerwehren können unterstützende Aufgaben bei der Beseitigung von Umweltgefahren als Sofortmaßnahmen übernehmen.

(2) Feuerwehren unterstützen die vorbeugende Tätigkeit im Brandschutz.

(3) Öffentliche Feuerwehren sind befugt,

  1. Grundstücke, Anlagen, Gebäude, Räume, Schiffe und sonstige Objekte zum Zwecke der Einsatzvorbereitung, zur Brandbekämpfung, zur Technischen Hilfeleistung, zu Rettungszwecken, zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen sowie bei behördlich verfügten Besichtigungen zu betreten und Unterlagen des Brandschutzes einzusehen oder anzufordern,
  2. zur Beseitigung akuter Gefahrenzustände, zur Brand- und Katastrophenbekämpfung, zu Hilfeleistungen und zu Rettungszwecken geeignete Personen zur Unterstützung heranzuziehen und Sachen unabhängig von Eigentums- oder Besitzverhältnissen einzusetzen, solange eigene Kräfte und Mittel nicht ausreichend zur Verfügung stehen und keine Gefahren für das Leben und die Gesundheit der aufgeforderten Personen bestehen oder sie andere wichtige Pflichten nicht versäumen.

(4) Übungen der Feuerwehr in oder an Gebäuden, Grundstücken, Schiffen und sonstigen Anlagen bedürfen der Zustimmung der Eigentümer oder der von ihnen Ermächtigten.

(5) Soweit ihre Einsatzbereitschaft gewährleistet ist, können Feuerwehren Aufgaben zur Sicherung von Veranstaltungen oder für Dritte andere Leistungen im Brandschutz erbringen.

(6) Die Feuerwehren sind berechtigt, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um auf der Einsatzstelle ungehindert tätig sein zu können, soweit die Ordnungsbehörde oder die Polizei entsprechende Maßnahmen nicht getroffen hat. Jeder ist verpflichtet, diese Sicherungsmaßnahmen einzuhalten.

§ 8 Berufsfeuerwehr 26

(1) Städte mit mehr als 80.000 Einwohnern müssen, andere Städte können eine Berufsfeuerwehr als gemeindliche Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit aufstellen.

(2) Die Aufgaben der Berufsfeuerwehr sind von Beamten wahrzunehmen.

(3) Die Leitung der Berufsfeuerwehr ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Angehörigen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr in der jeweiligen Stadt. Sie ist auch für die Einsatzbereitschaft und Aus-, Fort- und Weiterbildung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr im Stadtgebiet verantwortlich und berät die Stadt in allen Angelegenheiten des Brandschutzes sowie der Technischen Hilfeleistung.

(4) Die Bildung oder Auflösung einer Berufsfeuerwehr bedarf der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 9 Freiwillige Feuerwehr 26

(1) Die Freiwillige Feuerwehr ist eine gemeindliche Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist die Gemeindefeuerwehr. In Gemeinden mit mehreren Ortsteilen können in diesen zudem Ortswehren aufgestellt werden, die gemeinsam die Gemeindefeuerwehr bilden. Satz 3 gilt nicht für Ortswehren nach Absatz 5. Im Falle des § 2 Absatz 4 Satz 5 ist die Amtsfeuerwehr eine Freiwillige Feuerwehr, für die die Vorschriften über die Gemeindefeuerwehr sinngemäße Anwendung finden.

(2) Die Freiwillige Feuerwehr kann zur Gestaltung von Rechten und Pflichten ihrer Angehörigen im Innenverhältnis eigene Regelungen in Form einer Dienstordnung treffen, die der Zustimmung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister bedarf.

(3) Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus der Einsatzabteilung. Daneben können andere Abteilungen (zum Beispiel Ehren-, Jugend- oder Musikabteilung) eingerichtet werden. In einer amtsfreien Gemeinde, in der ausschließlich eine Freiwillige Feuerwehr aufgestellt ist, kann darüber hinaus eine hauptamtliche Wachabteilung eingerichtet werden. Die Einrichtung der hauptamtlichen Wachabteilung bedarf der Zustimmung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.

(4) Durch die Gemeinde kann in ihrer Freiwilligen Feuerwehr feuerwehrtechnisches Personal hauptamtlich beschäftigt werden. Das in einer hauptamtlichen Wachabteilung nach Absatz 3 Satz 3 hauptamtlich beschäftigte feuerwehrtechnische Personal muss über eine der Laufbahnausbildung für den feuerwehrtechnischen Dienst vergleichbare Qualifikation verfügen.

(5) In Städten mit Berufsfeuerwehren sollen neben diesen Freiwillige Feuerwehren aufgestellt werden. Sie erhalten den Status von Ortswehren. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 10 Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr 26

(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind, sofern sie nicht nach § 9 Absatz 4 hauptamtlich beschäftigt sind, ehrenamtlich tätig. Während der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeiten stehen sie in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis besonderer Art zu ihrer Gemeinde, sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes regelt. Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren ordnen sich in Laufbahnen, die durch Ausbildungen grundsätzlich durchschritten werden können.

(2) Für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr finden im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung im Ehrenamt die Regelungen des § 35 Satz 2 sowie der §§ 36, 37 und 42 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I S 389) geändert worden ist, sowie des § 101 des Landesbeamtengesetzes Anwendung.

(3) In den aktiven Dienst kann auf Antrag eintreten, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und

  1. in die Einsatzabteilung eintritt oder
  2. den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr regelmäßig durch besondere Fähigkeiten und Kenntnisse unterstützt.

Mit dem Eintritt entsteht für Angehörige nach Satz 1 Nummer 1 die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme am Einsatz-, Übungs-, Aus- und Fortbildungsdienst. Angehörige, die aus beruflichen oder anderen zwingenden Gründen der Einsatzabteilung für mehr als drei Monate nicht zur Verfügung stehen, sind auf Antrag für den Zeitraum des Dienstausfalls zu beurlauben. Zum aktiven Dienst nach Satz 1 zählt auch die hauptamtliche Beschäftigung in einer hauptamtlichen Wachabteilung nach § 9 Absatz 4.

(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann in die Einsatzabteilung auf Antrag und mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten auch eintreten, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Mit dem Eintritt beginnt für diese Angehörigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres jedoch nur die Verpflichtung zur Teilnahme am Ausbildungsdienst. Der Eintritt stellt den Eintritt in den aktiven Dienst dar.

(5) Eine Angehörige oder ein Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr kann nach erteiltem Einverständnis der Gemeindewehrführung als Einsatzkraft in die Einsatzabteilung bei einer anderen Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden, wenn dieser Angehörige zu bestimmten Tageszeiten für den Einsatzdienst dort zur Verfügung steht. Mit der Aufnahme entstehen für diesen Angehörigen die sich im Rahmen des Einsatzdienstes ergebenden Pflichten. § 11 findet entsprechende Anwendung.

(6) In der Regel endet der aktive Dienst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird. Zu diesem Zeitpunkt kann der Übergang in die Ehrenabteilung erfolgen. Wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen vorliegen, kann der Übertritt zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen; ab dem 67. Lebensjahr jedoch nur, wenn die Gemeindewehrführung jährlich zustimmt und jeweils zuvor die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wurde.

(7) Der Eintritt in eine Jugendsowie in die Musikabteilung ist in der Regel vom elften Lebensjahr an zulässig. Kinder ab Vollendung des sechsten Lebensjahres können zum Zwecke der Brandschutzerziehung in die Jugendabteilung aufgenommen werden. Der Eintritt nach Satz 1 und die Aufnahme nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung durch die Personensorgeberechtigten. Rechte und Pflichten der Angehörigen der Jugendabteilung sind in einer Jugendordnung festzulegen. Zur Verstärkung der Musikabteilung können bis zur Hälfte der Personalstärke auch nicht einer Feuerwehr angehörende Personen aufgenommen werden; sie werden dadurch nicht Angehörige der Feuerwehr."

§ 11 Absicherung der ehrenamtlich Tätigen 26

(1) Den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr dürfen aus den Dienstpflichten in der ehrenamtlichen Tätigkeit keine Nachteile in einem Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis erwachsen. Die Teilnahme an Dienstpflichten in der ehrenamtlichen Tätigkeit ist dem Arbeitgeber oder Dienstherrn unverzüglich anzuzeigen.

(2) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr haben Anspruch auf unentgeltliche Dienst- und Schutzkleidung sowie auf Ersatz ihrer Auslagen.

(3) Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, notwendigen Dienstberatungen und Aufgaben der Brandschutzerziehung und -aufklärung sowie auf Anforderung der Gemeinde an sonstigen Veranstaltungen (Dienstpflichten in der ehrenamtlichen Tätigkeit) entfällt für sie die Pflicht zur Arbeits- und Dienstableistung sowie zur Ausbildung. Zu den Einsätzen gehört auch eine daran unmittelbar anschließende Erholungsphase, über deren Dauer die Einsatzleitung im Rahmen der Fürsorgepflicht gegenüber den Einsatzkräften unter Berücksichtigung der im Einsatz aufgetretenen Belastungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat.

(4) Die Arbeitgeber oder die Dienstherren sind verpflichtet, für den Zeitraum der Abwesenheit aufgrund von Dienstpflichten in der ehrenamtlichen Tätigkeit gemäß Absatz 3 das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die ehrenamtliche Tätigkeit üblicherweise erzielt worden wären.

(5) Gesundheitsschäden von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die im Rahmen des Dienstes in der Feuerwehr entstanden sind oder sich verschlechtert haben und die nicht den Kausalitätsanforderungen eines Arbeitsunfalles entsprechen, können ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches freiwillig von dem Träger der Feuerwehr entschädigt werden. Der Träger der Feuerwehr kann den zuständigen Träger der Unfallversicherung beauftragen, die Entschädigung durch Verwaltung eines gesondert einzurichtenden Fonds, der durch Umlagen der versicherten Gemeinden finanziert wird, durchzuführen.

(6) Sachschäden, die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bei Ausübung des Dienstes in der Feuerwehr entstehen, sind von der Gemeinde zu ersetzen, sofern die Betroffenen den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Schadensersatzansprüche der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gegen Dritte gehen auf die Gemeinde über, soweit diese Ersatz nach Satz 1 zu leisten hat.

(7) Im Auftrag des Landes können aus Gründen der Billigkeit durch den zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung an Hinterbliebene von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die bei der Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehren einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erlitten haben und an den Folgen verstorben sind, Leistungen gewährt werden. Einzelheiten zur Leistungsgewährung und zur Kostenerstattung werden in einer Verwaltungsvereinbarung des für Brandschutz zuständigen Ministeriums und dem gesetzlichen Träger der Unfallversicherung geregelt.

§ 11a Erstattungsansprüche von Arbeitgebern, Verdienstausfall 26

(1) Dem privaten Arbeitgeber wird das gemäß § 11 Absatz 4 weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich der vom Arbeitgeber darauf zu tragenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, zur Arbeitslosenversicherung sowie zur gegebenenfalls gezahlten betrieblichen Altersversorgung auf seinen Antrag hin durch die Gemeinde erstattet.

(2) Auf Antrag ist dem privaten Arbeitgeber auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das er aufgrund gesetzlicher Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, die auf den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr zurückzuführen ist, weiterleistet. Mit der Erstattung kann der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Träger der Freiwilligen Feuerwehr beauftragt werden.

(3) Auf beruflich Selbstständige, die Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren sind, finden die Absätze 1 und 2 Anwendung. Ihnen werden auch der Verdienstausfall oder wahlweise die Kosten für eine Vertretungskraft während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, die auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist, bis zu einer Dauer von sechs Monaten auf seinen Antrag hin erstattet.

§ 12 Gemeinde- und Ortswehrführung, Verordnungsermächtigung 26

(1) Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr wählen aus ihrer Mitte für sechs Jahre eine Gemeindewehrführung und mindestens eine Stellvertretung. Satz 1 gilt für die Wahlen zur Ortswehrführung und deren Stellvertretung entsprechend. Nach Zustimmung der Gemeindevertretung werden die Gewählten zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Das Verfahren über die Wahl der Wehrführungen regelt das für Brandschutz zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(2) Wählbar ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl

  1. mindestens vier Jahre aktiv einer öffentlichen Feuerwehr angehört hat,
  2. die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt und
  3. das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die fachliche Eignung nach Nummer 2 besitzt, wer die für das Amt erforderlichen Qualifikationsanforderungen erfüllt. Ausnahmen hiervon sind zulässig. Näheres über die Voraussetzungen zur Wahl und zu den zulässigen Ausnahmen regelt das für Brandschutz zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(3) Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 61. Lebensjahres zulässig. Die Wahlzeit endet mit dem Kalenderjahr, in dem die gewählte Person das 67. Lebensjahr vollendet hat. Die Regelung des § 10 Absatz 6 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

(4) Die Wehrführung der Gemeindefeuerwehr ist für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr und die Aus-, Fort- und Weiterbildung ihrer Angehörigen verantwortlich.

(5) Doppelfunktionen sind im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr grundsätzlich zulässig, soweit die Gefahr einer Interessenkollision ausgeschlossen ist.

(6) Ist eine in eine der in Absatz 1 genannten Funktionen gewählte Person den persönlichen oder fachlichen Anforderungen, die ihr Amt an sie stellt, nicht mehr gewachsen, so kann diese Person von der Gemeindevertretung nach Anhörung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vorzeitig abberufen werden. Das gilt auch, wenn ihr durch die Mehrheit der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr das Vertrauen entzogen wurde. Die Abberufung bedarf der Bestätigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Das Verfahren über die Abberufung ist in einer Satzung zu regeln. § 16 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 12a Amtswehrführung, Verordnungsermächtigung 26

(1) In Ämtern werden durch die Gemeinde- und Ortswehrführungen der zugehörigen Gemeindefeuerwehren eine Amtswehrführung und eine Stellvertretung gewählt. Mit Zustimmung des Amtsausschusses können auf Kosten der Gemeinden weitere Stellvertretungen gewählt werden. Im Übrigen ist § 12 Absatz 1 bis 3, 5 und 6 entsprechend anzuwenden. Das Verfahren über die Wahl der Amtswehrführung regelt das für Brandschutz zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(2) Die Amtswehrführung stellt das Bindeglied zwischen der Kreiswehrführung und den Gemeindewehrführungen dar und

  1. wirkt darauf hin, dass die besonderen Gefahren und Risiken im Amtsbereich bei der Brandschutzbedarfsplanung gemeindeübergreifend berücksichtigt werden,
  2. berät die Freiwilligen Feuerwehren in fachlichen und organisatorischen Fragen,
  3. koordiniert die gemeindeübergreifende Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  4. sorgt für einen ausgewogenen Ausbildungsstand in den Freiwilligen Feuerwehren der amtsangehörigen Gemeinden und wirkt bei der Zuteilung der durch den Landkreis zur Verfügung gestellten Lehrgangsplätze in Abstimmung mit dem Landkreis mit,
  5. wirkt bei der Aufstellung von Einsatz- und Alarmplänen mit,
  6. berät die Gemeinden bei der Finanzausstattung,
  7. unterstützt die Gemeinden bei der Bildung gemeindeübergreifender Führungsgruppen und
  8. wirkt darauf hin, dass die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren im Amtsbereich gesichert ist.

(3) Die Amtswehrführung wirkt auf Grundlage der Brandschutzbedarfsplanung ihrer amtsangehörigen Gemeinden gegenüber der Brandschutzdienststelle ihres Landkreises darauf hin, dass Feuerwehren mit besonderen Aufgaben gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 bestimmt werden.

(4) Die Regelungen des § 11 Absatz 2 bis 4 sowie § 11a finden entsprechende Anwendung. Die Ansprüche des Arbeitgebers richten sich dabei gegen das Amt, bei dem die Amtswehrführung und die Stellvertretung zu Ehrenbeamtinnen und -beamten ernannt worden sind.

(5) Für die Dauer der Wahlperiode können für die Amtswehrführung etwaige Pflichten aus § 10 Absatz 3 Satz 2 ruhen.

§ 13 Pflichtfeuerwehr 26

(1) Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, wenn ein ausreichender abwehrender Brandschutz nicht mehr gewährleistet ist.

(2) Für die Angehörigen der Pflichtfeuerwehr sind die Regelungen über die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren entsprechend anzuwenden.

(3) Die Pflichtfeuerwehr ist eine gemeindliche Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung für die Pflichtfeuerwehr. Gliederung, Aus-, Fort- und Weiterbildung der Pflichtfeuerwehr richten sich nach den Bestimmungen der Freiwilligen Feuerwehren.

(4) Alle Bürgerinnen und Bürger im Alter von 18 bis 55 Jahren sind verpflichtet, Dienste in der Pflichtfeuerwehr als ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu übernehmen und auszuüben, wenn dem keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen.

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister verpflichtet die erforderliche Zahl von Bürgerinnen und Bürgern durch schriftlichen Verpflichtungsbescheid. Die Wehrführung und die Stellvertretung sind von der Gemeindevertretung zu berufen. Sie werden zu Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten ernannt. Die Berufung bedarf der Bestätigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.

(6) Ist eine Freiwillige Feuerwehr vorhanden, deren personelle Leistungsfähigkeit allein nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 ist, wird diese abweichend von Absatz 1 entweder durch eine besondere Abteilung (Pflichtfeuerwehrabteilung) oder durch einzelne verpflichtete Bürgerinnen und Bürger (Pflichtangehörige) verstärkt. Abweichend von Absatz 2 besteht für diese Verpflichteten das passive Wahlrecht nicht. Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 finden entsprechend Anwendung. Den Angehörigen der Pflichtfeuerwehrabteilung und den Pflichtangehörigen ist jederzeit ein Wechsel nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 in den freiwilligen aktiven Dienst möglich.

(7) Die Gemeindevertretung entscheidet nach Anhörung der Freiwilligen Feuerwehr, welche der in Absatz 6 genannten Organisationsformen gewählt wird. Sie beschließt bei einer Pflichtfeuerwehr als besondere Abteilung oder einzelnen verpflichteten Angehörigen den Teil, der für die verpflichteten Angehörigen gilt, in der Satzung nach § 2 Absatz 2. In beiden Fällen ist die Wehrführung der Freiwilligen Feuerwehr auch die Wehrführung für die Pflichtfeuerwehrabteilung oder die einzelnen verpflichteten Angehörigen.

§ 14 Aus-, Fort- und Weiterbildung; Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz, Verordnungsermächtigungen 20a 26

(1) Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen nach diesem Gesetz obliegen den Gemeinden und Landkreisen sowie dem Land. Die grundsätzlichen Festlegungen zu den Zuständigkeiten regelt das für Brandschutz zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(2) Die Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz hat die Aufgabe, Führungskräfte und Spezialisten der öffentlichen Feuerwehren aus-, fort- und weiterzubilden. Daneben obliegt ihr die Aus-, Fort- und Weiterbildung für besondere Aufgaben und Aufgabenträger im Brandschutz sowie die Unterstützung der Ausbildung auf Landkreisebene.

(3) Die Aus-, Fort- und Weiterbildung an der Landesschule für Brand und Katastrophenschutz ist für die öffentlichen Feuerwehren sowie für Einrichtungen nach § 6 Satz 2 gebührenfrei für

  1. die Aus-, Fort- und Weiterbildung nach Absatz 2,
  2. den Abschlusslehrgang und die Abschlussprüfung der Laufbahnausbildung des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes,
  3. die Qualifizierungsfortbildung zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer für Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Feuerwehrdienst,
  4. die fachtheoretischen Ausbildungsteile der Laufbahnausbildung des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes.

Dritte können an den Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen. Die hierdurch entstandenen Kosten sind dem Land zu erstatten. Das für Brandschutz zuständige Ministerium regelt die Kosten an der Landesschule für Brand und Katastrophenschutz durch Rechtsverordnung.

(4) Das für Brandschutz zuständige Ministerium regelt die Rechtsstellung, den Sitz, die Organisation und die Aufgaben der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie zum Verfahren zur Besetzung der Lehrgänge nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung.

§ 15 Feuerwehrverbände 26

(1) In einem Landkreis wird ein Kreisfeuerwehrverband und in einer kreisfreien Stadt ein Stadtfeuerwehrverband gebildet. Die Feuerwehrverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und geben sich eine Satzung, die von der Rechtsaufsichtbehörde zu genehmigen ist.

(2) Betriebliche Feuerwehren können auf Antrag Verbandsmitglied werden.

(3) Die Landkreise, Städte und Gemeinden haben zu den Kosten der Feuerwehrverbände beizutragen.

(4) Die Feuerwehrverbände haben

  1. sich bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung sowie für die Bereitschaft der Bevölkerung, freiwillig im Brandschutz mitzuwirken, einzubringen,
  2. die Aus-, Fort und Weiterbildung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren zu unterstützen,
  3. die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren in ihren wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten, soweit sie mit dem Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr im Zusammenhang stehen, zu betreuen.

(5) Die oder der Vorsitzende des Feuerwehrverbandes nach Absatz 1 vertritt die Interessen ihrer oder seiner Verbandsmitglieder gegenüber der Landrätin oder dem Landrat beziehungsweise der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister.

(6) Die Feuerwehrverbände und die Berufsfeuerwehren können sich zu einem Landesfeuerwehrverband zusammenschließen.

§ 16 Kreis- und Stadtwehrführung 26

(1) Die oder der gemäß Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes gewählte Vorsitzende und die Stellvertretung oder Stellvertretungen werden dem Kreistag zur Ernennung in das Ehrenbeamtenverhältnis als Kreiswehrführerin oder Kreiswehrführer und Stellvertreterin oder Stellvertreter vorgeschlagen. Die Dauer der Ernennung beträgt sechs Jahre.

(2) Die Kreiswehrführung stellt das Bindeglied zwischen der Brandschutzdienstelle, dem Kreisfeuerwehrverband sowie den Amtswehrführungen und den Gemeindewehrführungen der amtsfreien Gemeinden dar. Sie hat mit der Leitung der Brandschutzdienststelle bei den ihr obliegenden Aufgaben gleichberechtigt zusammenzuarbeiten. Weiterhin hat die Kreiswehrführung sicherzustellen, dass Einsätze im Kreisgebiet erfolgreich bewältigt werden können. Hierzu hat sie

  1. die Amtswehrführungen und die Gemeindewehrführungen der amtsfreien Gemeinden fachlich anzuleiten,
  2. auf die Funktionsfähigkeit der örtlichen Einsatzleitung hinzuwirken und
  3. bei der Erstellung und Umsetzung einer Gefahrenabwehrplanung nach § 3 Absatz 3 mitzuwirken.

(3) In kreisfreien Städten gelten für die Stadtwehrführung die Absätze 1 und 4 entsprechend. Sie arbeitet mit der Leitung der Berufsfeuerwehr zusammen.

(4) Wird die oder der Vorsitzende des Kreisfeuerwehrverbandes vorzeitig abgewählt oder tritt von dem Vorsitz zurück, so ist die oder der Ehrenbeamte von der Funktion als Kreiswehrführerin oder Kreiswehrführer abzuberufen. Mit der Abberufung endet das Ehrenbeamtenverhältnis gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe b des Landesbeamtengesetzes .

(5) § 12a Absatz 4 und 5 gelten entsprechend. § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass Anspruch auf Dienstkleidung besteht.

§ 17 Betriebliche Feuerwehren, Verordnungsermächtigung 20a 26

(1) Betriebe und Einrichtungen können eigene oder gemeinsame Betriebsfeuerwehren aufstellen. Über ihre Anerkennung als Werkfeuerwehr entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde unter Beteiligung der zuständigen Gemeinde. Dieses gilt auch für Feuerwehren anderer Träger.

(2) Das für Brandschutz zuständige Ministerium kann auf Antrag der Gemeinde Betriebe und Einrichtungen, die besonders brand- und explosionsgefährdet sind oder bei denen in einem Schadensfall eine größere Anzahl von Personen gefährdet wird oder von denen andere Gefahren für die Umwelt oder Sachgüter ausgehen, die durch die öffentlichen Feuerwehren nicht oder nicht ausreichend abgedeckt werden können, verpflichten, eine den Bedürfnissen des Betriebes oder der Einrichtung entsprechende Werkfeuerwehr aufzustellen, auszustatten, zu unterhalten und einzusetzen. Der Betrieb oder die Einrichtung ist anzuhören.

(3) Als Einsatzkräfte einer Werkfeuerwehr dürfen nur Werkskundige vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Erreichen der gesetzlich festgelegten Altersgrenze eingesetzt werden.

(4) Die Betriebe und Einrichtungen bestellen die Werkfeuerwehrführung und die Stellvertretung. Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.

(5) Die Werkfeuerwehr muss ständig einsatzbereit sein. Sie ist auf Anforderung der Gemeinde oder der Rechtsaufsichtsbehörde verpflichtet, auch außerhalb ihres Betriebes oder ihrer Einrichtung Hilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz gesichert ist.

(6) Für die Angehörigen der Werkfeuerwehren finden die Regelungen für die Freiwilligen Feuerwehren zur Laufbahn und zur Dienst- und Schutzkleidung entsprechende Anwendung. Dies gilt unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen auch für die Ausbildung. Das für Brandschutz zuständige Ministerium kann Näheres hierzu durch Rechtsverordnung regeln.

§ 18 Einsatzleitung 26

(1) Die Einsatzleitung obliegt der Gemeindewehrführung der Gemeinde, auf deren Territorium der Einsatz erfolgt. Abweichend von Satz 1 obliegt bei zugewiesenen besonderen Einsatzschwerpunkten gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 6 die Einsatzleitung der Gemeindewehrführung der öffentlichen Feuerwehr, welcher dieser besondere Einsatzschwerpunkt durch den zuständigen Landkreis besonders zugewiesen worden ist. Die Amts- oder Kreiswehrführung kann die Einsatzleitung übernehmen.

(3) In Betrieben und Einrichtungen, die eine Werkfeuerwehr unterhalten, hat das Unternehmen oder eine durch das Unternehmen bestellte Führung der Werkfeuerwehr die Einsatzleitung. Dies gilt nicht bei gemeinsamen Einsätzen mit öffentlichen Feuerwehren, sofern die Gemeinde-, Amts- oder Kreiswehrführung die Einsatzleitung übernimmt. Die Übernahme der Einsatzleitung ist nur dann möglich, wenn die die Einsatzleitung übernehmende Person mindestens die gleiche Qualifikation besitzt wie die Einsatzleitung der Werkfeuerwehr.

(4) Die Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 29 kann im Einzelfall die Einsatzleitung übernehmen.

Abschnitt 3
Vorbeugender Brandschutz

§ 19 Brandverhütungsschau 26

(1) Brand- und explosionsgefährdete Gebäude, Anlagen und Lagerstätten sind, soweit sie nicht unter ständiger Aufsicht der Bergbehörde stehen, einer regelmäßigen Brandverhütungsschau zu unterziehen. Das Gleiche gilt auch für bauliche Anlagen, in denen im Brandfall ein größerer Personenkreis in Gefahr kommen kann oder die eine erhebliche Gefährdung für die Umwelt, für Sachwerte, für wertvolles Kulturgut und eine erhebliche Störung der allgemeinen Sicherheit hervorrufen können.

(2) Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Betrieben sind verpflichtet, die Brandverhütungsschau zu dulden, den mit der Durchführung beauftragten Personen Zutritt zu Räumen und die Prüfung der Einrichtungen und Anlagen zu gestatten. Sie haben auf Anforderung aktuelle Feuerwehrpläne zur Verfügung zu stellen.

(3) In Betrieben, Einrichtungen, Gebäuden, Anlagen und Lagerstätten des Bundes und des Landes kann die Brandverhütungsschau nur im Einvernehmen mit deren Behörde durchgeführt werden. Die Brandverhütungsschau wird in diesem Falle nach gesonderten gesetzlichen Regelungen durchgeführt.

(4) Die Landkreise, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sind für die Durchführung der Brandverhütungsschau und die Anordnung der Beseitigung der festgestellten Mängel verantwortlich, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. In Städten mit Berufsfeuerwehren führt diese die Brandverhütungsschau durch.

(5) Die Gemeindefeuerwehren sind im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 an der Brandverhütungsschau zu beteiligen.

§ 20 Stellungnahmen 26

(1) Stellungnahmen zum vorbeugenden Brandschutz erfolgen insbesondere im bauaufsichtlichen Verfahren , bei Veranstaltungen mit einem durch die zuständige Ordnungsbehörde festgestellten erhöhten Gefahrenpotenzial sowie auf Anforderung von Unternehmern. Im Planungsverfahren für den Neu-, Um- und Ausbau von Feuerwehrgebäuden soll der zuständige Träger der Unfallversicherung gehört werden.

(2) Stellungnahmen erfolgen im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeiten durch die Landkreise, Berufsfeuerwehren oder gleichwertige hauptamtliche Kräfte anderer öffentlicher Feuerwehren.

§ 21 Brandsicherheitswachen 26

(1) Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei denen bei Ausbruch eines Brandes Personen gefährdet würden, dürfen nur in Anwesenheit einer Brandsicherheitswache stattfinden. Die Veranstaltungen sind rechtzeitig vorher der Gemeinde anzuzeigen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die notwendige Brandsicherheitswachen in ausreichender Anzahl und mit einer an den Gefahren ausgerichteten Qualifikation zu stellen. Die Gemeindefeuerwehr kann die Brandsicherheitswache fakultativ übernehmen, sofern die Einsatzbereitschaft dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die Führung einer Brandsicherheitswache kann Anordnungen treffen, die zur Verhütung und Bekämpfung von Brandgefahren und zur Sicherung der Rettungs- und Angriffswege erforderlich sind.

Abschnitt 4
Pflichten im Brandschutz

§ 22 Brandschutzgerechtes Verhalten

(1) Jeder hat die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Brände verhindert werden und entstandene Brände schnell bekämpft werden können.

(2) Wer einen Brand, einen Unglücksfall oder ein anderes Ereignis bemerkt, durch das Menschen, Tiere oder Sachwerte erheblich gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehreinsatzleitstelle oder die Polizei zu benachrichtigen, sofern er die Gefahr nicht selbst beseitigt oder beseitigen kann. Wer um Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten hierzu verpflichtet.

(3) Soweit es möglich und zumutbar ist, sind in Gefahr befindliche Menschen zu retten, Sachen zu schützen, zu bergen sowie der Brand zu bekämpfen.

(4) Eigentümer und Besitzer von Gegenständen, durch die der Einsatz der Feuerwehr behindert wird, sind verpflichtet, diese auf Weisung der Einsatzleitung oder deren Beauftragten wegzuräumen oder die Entfernung zu dulden.

(5) Eigentümer und Besitzer bestimmter, von der Gemeinde bezeichneter Fahrzeuge und Geräte sind verpflichtet, diese bei Alarmen vereinbarungsgemäß zur Verfügung zu stellen.

§ 23 Duldungspflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer 26

(1) Die Eigentümer und Besitzer der von Bränden, Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen betroffenen Gebäude, Grundstücke und Schiffe sind verpflichtet, den Feuerwehrangehörigen, deren Technik und sonstigen beim Einsatz dienstlich tätigen Personen den Zutritt zu ihren Grundstücken und deren Benutzung für Arbeiten zur Abwendung der Gefahren zu gestatten. Sie haben Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken gewonnen werden können sowie sonstige Hilfsmittel, insbesondere für die Schadensbekämpfung verwendbare Geräte, auf Anforderung zur Verfügung zu stellen und zur Benutzung zu überlassen. Sie haben ferner die von der Einsatzleitung oder deren Beauftragten im Interesse eines wirkungsvollen Einsatzes und zur Verhütung einer weiteren Ausdehnung des Schadenfalles angeordneten Maßnahmen wie Räumung von Grundstücken und Gebäuden, Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen, Einfriedungen, Gebäudeteilen und Gebäuden zu dulden. Diese Maßnahmen dürfen nicht zu Schäden führen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. Diese Verpflichtungen haben auch die Eigentümer der umliegenden Grundstücke und Gebäude.

(2) Eigentümer oder Besitzer von Gebäuden und Grundstücken sind verpflichtet, die Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen und von Hinweisschildern zur Gefahrenbekämpfung ohne Entschädigung zu dulden.

Abschnitt 5
Kosten, Entschädigungen und Schadenersatz

§ 24 Kostenpflicht 26

(1) Die Gemeinden, Landkreise und das Land haben die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu tragen.

(2) Die Wehrführungen sowie deren Stellvertretungen erhalten eine Aufwandsentschädigung. Weitere mit besonderen Aufgaben betraute Personen können eine Aufwandsentschädigung erhalten.

(3) Das Land trägt die Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz.

(4) Für Maßnahmen nach § 14 werden die entstehenden Reisekosten der Teilnehmenden durch das Land getragen.

§ 25 Grundsätze des Kostenersatzes 26

(1) Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren nach diesem Gesetz ist kostenpflichtig. Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen und Kosten nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz bleiben unberührt. Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(2) Ausgenommen von der Kostenpflicht sind Einsätze der öffentlichen Feuerwehren bei

  1. Schadensfeuern und der Rettung von Menschen bei der Technischen Hilfeleistung sowie
  2. Hilfeleistungen bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht worden sind.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist zum Ersatz der durch Einsätze der öffentlichen Feuerwehren entstandenen Kosten gegenüber dem Träger der Feuerwehren insbesondere verpflichtet:

  1. wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
  2. wer die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos alarmiert hat,
  3. wer eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm auslöst,
  4. der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Schienen, Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist; ausgenommen davon sind Einsätze zur Rettung von Menschenleben,
  5. der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Gewerbe- oder Industriebetrieben für den Einsatz von Sonderlösch- oder Sondereinsatzmitteln,
  6. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt; außer in den Fällen des Absatzes 1, oder
  7. der Veranstalter für die Durchführung der Brandsicherheitswache nach § 21 Absatz 1 Satz 4.

(4) Auf Kostenersatz kann ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit die Erhebung der Kosten im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht besteht.

(5) Die Landkreise und kreisfreien Städte sowie Städte mit Berufsfeuerwehren können von den Verfügungsberechtigten Kostenersatz für die Durchführung der Brandverhütungsschau ( § 19) verlangen.

§ 26 Festlegung des Kostenersatzes, Verordnungsermächtigung 26

(1) Die Gemeinden regeln den Kostenersatz für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Satzung. Zu den Kosten gehören auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich Gemeinkosten. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich aufgrund tatsächlich entstandener und nachweisbarer Aufwände. Der Kostenersatz darf höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. Die Vorhaltekosten von Einsatzfahrzeugen können auf Grundlage der im gewerblichen Bereich üblichen Nutzungszeiten berechnet werden.

(2) Die Festsetzung der Kosten kann abweichend von Absatz 1 auch durch Pauschalbeträge erfolgen. Diese werden in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 erhoben. Die Abrechnung erfolgt halbstundenweise pro angefangene halbe Stunde für den Zeitraum des Einsatzes. Der Einsatz beginnt mit der Alarmierung und endet mit dem Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft.

(3) Die pauschalierten Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte können auf Grundlage der vom Statistischen Bundesamt festgestellten durchschnittlichen Arbeitnehmerbruttolöhne zuzüglich eines Zuschlags für Gemeinkosten (insbesondere für Kosten der medizinischen Untersuchung, Reisekostenvergütungen, Aus- und Weiterbildungskosten, Kosten für Dienst- und Schutzkleidung, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung) berechnet werden, der 10 Prozent des durchschnittlichen Bruttolohnbetrags nicht übersteigen darf, sowie eines Zuschlags für die Aufwandsentschädigung nach § 24 Absatz 2.

(4) Für die Berechnung der pauschalierten Kosten und Stundensätze von Feuerwehr- und anderen Einsatzfahrzeugen einschließlich deren Ausstattung gilt Folgendes:

  1. als jährliche Kosten können 10 Prozent der Anschaffungskosten der Fahrzeuge angesetzt werden, die zur Berechnung der Stundensätze auf 80 Stunden je Fahrzeug zuzüglich eines Zuschlags für Vorhalte-, Wartungs-, Unterhaltungs-, Unterbringungs-, Verwaltungs- und sonstige Gemeinkosten von 30 Prozent umgelegt werden,
  2. die Anschaffungskosten sind nicht durch Zuweisungen des Landes oder Landkreises, insbesondere aus Mitteln der Feuerschutzsteuer, zu kürzen,
  3. die ansetzbaren Kosten nach den Nummern 1 und 2 sind um den Anteil des öffentlichen Interesses in Höhe von 50 Prozent zu vermindern,
  4. bei der Berechnung der Stundensätze können für vergleichbare Fahrzeuge Durchschnittssätze festgesetzt werden und
  5. die Stundensätze können auch für Einsatzfahrzeuge geltend gemacht werden, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, deren Halterin oder Halter sie aber sind, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer die Gemeinde dazu ausdrücklich oder stillschweigend ermächtigt.

(5) Das für Brandschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung pauschale Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge auf der Grundlage der Ausschreibungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Rahmenbeschaffungsverträge oder der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg oder Thüringen für Rahmenbeschaffungsverträge, aus denen zumindest auch Gemeinden im Land Mecklenburg-Vorpommern Fahrzeuge abrufen konnten, nach Maßgabe des Absatzes 4 festzulegen. In der Rechtsverordnung kann für jedes abgelaufene Jahr für das jeweilige Fahrzeug aufgrund eines bundesweiten öffentlichen Indexes des statistischen Bundesamtes für Inflationsentwicklung eine Dynamisierung vorgesehen werden. Die Gemeinden können anstelle der Pauschalierungen nach Absatz 4 auf die durch Rechtsverordnung festgelegten Pauschalierungen zurückgreifen. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinden das jeweils betreffende Fahrzeug nicht aus der Rahmenbeschaffung beschafft haben. Für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge, die in dieser Verordnung nicht aufgeführt sind, legen die Aufgabenträger die Stundensätze nach Maßgabe des Absatzes 4 fest.

§ 27 Kosten der Werkfeuerwehr 26

Hat eine Werkfeuerwehr Hilfe gemäß § 17 Absatz 5 Satz 2 geleistet, so kann der Betrieb oder die Einrichtung von der anfordernden Gemeinde oder der Rechtsaufsichtsbehörde Ersatz der ihr durch die Hilfeleistung entstandenen Kosten verlangen.

§ 28 Schadenersatz und Entschädigung für persönliche und sachliche Hilfeleistung 20a 26

(1) Wer bei Bränden oder öffentlichen Notständen zur persönlichen Hilfeleistung verpflichtet wird oder freiwillig Hilfe leistet, kann von der Gemeinde, in deren Gebiet er hilft, seinen entstandenen Schaden ersetzt verlangen, soweit er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Verdienstausfall wird nur ersetzt, wenn eine unentgeltliche Hilfeleistung unzumutbar wäre.

(2) Im Falle der Inanspruchnahme von Sachen gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 2 und § 22 Absatz 5 kann der Eigentümer oder Besitzer von der Gemeinde eine Entschädigung in Geld verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Schaden durch Maßnahmen verursacht ist, die zum Schutz seiner Person oder seines Eigentums getroffen wurden.

(3) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt für denjenigen, der bei der Beseitigung von ihm schuldhaft verursachter Brände oder anderer Ereignisse einen Schaden erleidet.

Abschnitt 6 26
Aufsicht

§ 29 Aufsicht 26

Rechtsaufsichtsbehörde ist

  1. die Landrätin oder der Landrat für Werkfeuerwehren in den kreisangehörigen Gemeinden und den Kreisfeuerwehrverband,
  2. die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister für die Werkfeuerwehren und den Stadtfeuerwehrverband in der kreisfreien Stadt,
  3. im Übrigen die gemäß § 79 und § 145 Absatz 1 und 2 der Kommunalverfassung zuständige Behörde.

Die Rechte der Rechtsaufsichtsbehörde richten sich nach den §§ 80 ff. der Kommunalverfassung.

Abschnitt 7 26
Schlussvorschriften

§ 30 Datenschutz 26

(1) Die öffentlichen Feuerwehren, die Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz, das mit Aufgaben des Landes nach diesem Gesetz beauftragte Landesamt und die für die Durchführung dieses Gesetzes und des Brandschutz-Ehrenzeichen-Gesetzes zuständigen Stellen dürfen für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben die erforderlichen personenbezogenen Daten von Feuerwehrangehörigen verarbeiten. Zu den Aufgaben zählen insbesondere die Erstellung von Einsatz- und Alarmplänen, die Verwaltung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren sowie der Beamtinnen und Beamten der Berufsfeuerwehren, die Planung und Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die Planung und Durchführung von Ehrungen sowie die Dokumentation und Abrechnung von Einsätzen. Hierzu zählen nur folgende Daten:

  1. Name,
  2. Vorname,
  3. Geburtsdatum, Anschrift,
  4. Erreichbarkeiten,
  5. Erziehungsberechtigte (bei Minderjährigen),
  6. Beruf,
  7. Beschäftigungsstelle,
  8. Angaben über die körperliche Tauglichkeit,
  9. Datum des Eintritts in die Feuerwehr,
  10. Personalnummer, Dienstausweisnummer,
  11. persönliche Ausrüstung,
  12. Aus- und Fortbildungslehrgänge,
  13. Funktion in der Feuerwehr,
  14. Dienstgrad, Beförderungen,
  15. besondere Kenntnisse und Fähigkeiten,
  16. Auszeichnungen und Ehrungen,
  17. Einsätze, Dienstzeiten, sonstige geleistete Stunden und
  18. Bankverbindung.

(2) Für die Verwaltung und Abrechnung der Einsätze dürfen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen über Absatz 2 hinaus folgende Angaben zu Verursachern, Eigentümern und geschädigten, hilfesuchenden oder geretteten Personen verarbeiten:

  1. Name, Vorname,
  2. Anschrift und
  3. Erreichbarkeiten.

Die Gemeinden dürfen zum Zwecke der Abrechnung von Einsätzen die in Satz 1 genannten Angaben an das jeweils zuständige Amt übermitteln.

(3) Das mit Aufgaben des Landes nach diesem Gesetz beauftragte Landesamt kann zur Datenverarbeitung IT-Verfahren als Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 betreiben sowie für andere Stellen damit verbundene Dienstleistungen erbringen. Das Landesamt ist zu diesem Zweck befugt, personenbezogene Daten in eigener Verantwortlichkeit zu verarbeiten. Eine Weiterverarbeitung zu statistischen und zu Planungszwecken sowie zur Qualitäts- und Kostenkontrolle ist zulässig. Vor einer Datenübermittlung zu diesen Zwecken sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren und zu aggregieren.

(4) In den Feuerwehreinsatzleitstellen dürfen zum Zwecke der Nachverfolgung des Notfallgeschehens Notrufe ohne Einwilligung des Anrufers aufgezeichnet und die entsprechenden personenbezogenen Daten an andere Stellen übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten und Aufzeichnungen sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die personenbezogenen Daten oder die Aufzeichnungen für die Abrechnung oder als Beweismittel benötigt werden. § 15 Absatz 3 und 7 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Leitung der Leitstelle zur Weiterverarbeitung zur Qualitätskontrolle und zu Fortbildungszwecken befugt ist.

(5) Die für die Feuerwehreinsatzleitstelle zuständige Behörde kann von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), Auskunft über die nach den §§ 172 und 174 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen personenbezogenen Daten verlangen ( § 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), soweit dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehende Gefahr erforderlich ist. Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Satz 1 haben die Diensteanbieter die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln. Die in Anspruch genommenen Diensteanbieter werden entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entschädigt.

§ 31 Einschränkung von Grundrechten 26

Durch Maßnahmen nach den §§ 22 und 23 kann

  1. das Recht auf körperliche Unversehrtheit ( Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
  2. die Freiheit der Person ( Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
  3. die Freizügigkeit ( Artikel 11 Absatz 2 des Grundgesetzes)
    und
  4. die Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes)

eingeschränkt werden.

(2) Nach Maßgabe des § 30 Absatz 2, 3 und 5 kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ( Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten 20a 26

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. eine Verpflichtung nach § 3 Absatz 3 nicht erfüllt,
  2. einer Anordnung nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder § 22 Absatz 4 oder einer Verpflichtung nach § 22 Absatz 5 nicht nachkommt,
  3. die nach § 7 Absatz 6 getroffenen Sicherungsmaßnahmen nicht einhält,
  4. einer Pflichtfeuerwehr angehört oder nach § 13 Absatz 6 verpflichtet ist und die Dienstpflicht gemäß § 13 Absatz 4 nicht erfüllt,
  5. gegen eine bestandskräftige Verpflichtung zur Aufstellung einer Werkfeuerwehr nach § 17 Absatz 2 verstößt,
  6. die nach § 19 Absatz 4 angeordnete Beseitigung festgestellter Mängel nicht oder nicht fristgerecht durchführt,
  7. entgegen einer aufgrund § 21 Absatz 2 ergangenen Anordnung handelt,
  8. entgegen § 22 Absatz 2 eine Meldung nicht oder nicht unverzüglich übermittelt oder erstattet,
  9. entgegen § 23 Absatz 1 den Zutritt zu Grundstücken oder deren Benutzung nicht gestattet, Wasservorräte oder sonstige Hilfsmittel auf Anordnung nicht zur Verfügung stellt oder nicht zur Benutzung überlässt oder die von der Einsatzleitung angeordneten Maßnahmen nicht gestattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße geahndet werden.

(3) Die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Oberbürgermeisterinnen und die Oberbürgermeister beziehungsweise die Bürgermeisterin und der Bürgermeister der großen kreisangehörigen Städte.

§ 33 Rechtsweg 26

(1) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, steht für alle Klagen, die sich aus der Anwendung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Satzungen ergeben, der Verwaltungsrechtsweg offen.

(2) Bei Klagen wegen der Höhe der Entschädigungen in den Fällen des § 28 Absatz 2 steht den Beteiligten der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

§ 34 Verordnungsermächtigungen, Durchführungsbestimmungen 26

(1) Das für Brandschutz zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung

  1. die Durchführung der Brandverhütungsschau und die zur Beseitigung der festgestellten Mängel erforderlichen Maßnahmen nach § 19,
  2. die Anforderungen für die Erstellung der Gefahren- und Risikoanalyse sowie der entsprechenden Schutzziele sowie die personelle und technische Ausrüstung der Feuerwehr für die Brandschutzbedarfsplanung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2,
  3. die Ausbildung nach § 2 Absatz 1 und § 14 Absatz 1,
  4. die Laufbahnen der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren nach § 10 Absatz 1 Satz 3,
  5. die Einrichtung, Gliederung und Organisation der Freiwilligen Feuerwehren nach § 9,
  6. das Zustandekommen, den Inhalt und die Beendigung des Dienstverhältnisses der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sowie zu Sanktionsmaßnahmen gegenüber den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr nach § 10 Absatz 1 Satz 1,
  7. die Meldung und Erfassung wichtiger Ereignisse und die erforderlichen Angaben für die Erstellung einer einheitlichen Brand- und Hilfeleistungsstatistik nach § 30 Absatz 3 und 4,
  8. die Aufwandsentschädigung für Funktionsträgerinnen und Funktionsträger nach § 24 Absatz 2 und die Erstattung von Verdienstausfall für beruflich selbstständige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren nach § 11a Absatz 3 und
  9. die Qualifikation für die feuerwehrtechnischen Aufgaben der Einsatzdisposition bei den integrierten Leitstellen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4.

(2) Das für Brandschutz zuständige Ministerium kann Verwaltungsvorschriften erlassen für

  1. die Dienstkleidung für die öffentlichen Feuerwehren nach § 11 Absatz 2 und Werkfeuerwehren nach § 17 Absatz 6,
  2. Hinweise für die Erstellung der Satzung gemäß § 2 Absatz 2,
  3. Hinweise für die Erstellung einer Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren gemäß § 9 Absatz 2.

§ 35 Übergangsvorschrift 26

Die vor dem 23. Juli 2026 bestehenden Doppelmitgliedschaften bleiben auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zu ihrer Beendigung durch die Angehörigen als solche wirksam, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2036.

_________________________________________

Bekanntmachung der Neufassung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern

Aufgrund des Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 590) wird nachstehend der Wortlaut des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V in der seit dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 3. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 254),
  2. den am 31. März 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91),
  3. den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640),
  4. den am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S.194) -- gegenstandslos gemäß Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 318),
  5. das am 26. März 2009 in Kraft getretene Gesetz vom 17. März 2009 (GVOBl. M-V S. 282),
  6. den teils am 31. Dezember 2015, teils am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 590).


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