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FahrBVO M-V - Fahrberechtigungsverordnung
Verordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 27. Juni 2013
(GVOBl. Nr. 11 vom 12.07.2013 S. 438)
Gl.-Nr.: B 9231-1-9
Aufgrund von § 6 Absatz 5 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 118 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3054) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 3 der Fahrberechtigungszuständigkeitslandesverordnung vom 25. Februar 2013 (GVOBl. S. 174) verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt - auf öffentlichen Straßen an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes nach § 2 Absatz 10a des Straßenverkehrsgesetzes. Die entsprechende Fahrberechtigung kann auf das Führen von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen bis 4,75 t beschränkt werden.
(2) Die Fahrberechtigung wird nach dem Muster der Anlage 1 erteilt. Sie ist von der berechtigten Person zusätzlich zum Führerschein während der Fahrt mitzuführen und den zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen.
§ 2 Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren Führen eines in § 1 Absatz 1 aufgeführten Fahrzeugs. Inhalt, Umfang und Durchführung der Ausbildung richten sich nach Anlage 2.
(2) Die Ausbildung obliegt den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Feuerwehren und Organisationen. Sie haben sich hierzu eines Fahrlehrers im Sinne des Fahrlehrergesetzes zu bedienen oder ausbildungsberechtigte Personen zu bestimmen, die
Die ausbildende Feuerwehr oder Organisation kann zur Prüfung des Vorliegen der Voraussetzung des Satzes 2 Nummer 3 die Vorlage einer Auskunft aus dem Verkehrszentralregister verlangen.
(3) Die praktische Ausbildung im öffentlichen Straßenverkehr erfolgt, sobald sich die ausbildungsberechtigte Person davon überzeugt hat, dass die auszubildende Person das Führen eines Ausbildungsfahrzeugs nach der Anlage 2 Nummer 3 beherrscht.
§ 3 Prüfung
(l) Die Befähigung zum sicheren Führen des Fahrzeugs ist in einer praktischen Prüfung im öffentlichen Straßenverkehr nach Anlage 3 nachzuweisen. Die Prüfung obliegt den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Feuerwehren und Organisationen. Sie haben hierzu Prüferinnen und Prüfer zu bestimmen, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 erfüllen.
(2) Die Prüferin oder der Prüfer darf mit der ausbildungsberechtigten Person nicht identisch sein.
§ 4 Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung
Die Teilnahme an der Ausbildung und das Bestehen der Prüfung werden durch Ausstellen einer Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 nachgewiesen.
§ 5 Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigung
Die Fahrberechtigung erlischt mit dem Erlöschen der allgemeinen Fahrerlaubnis. Sie ruht für die Dauer eines Fahrverbots.
§ 6 Anlagen
Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil der Verordnung.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
| Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t * | Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) |
Nachstehendes ehrenamtlich tätiges Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr, eines Rettungsdienstes, des Technischen Hilfswerks oder sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
................................
Name, Vorname(n)
geboren am ...... in ......
ist berechtigt, Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t
oder
zu führen.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung und nur in Verbindung mit dem Führerschein-Nummer
Behörde: ...
Ort: ...
ausgehändigt am ...
| _______________________ | _______________________ |
| Stempel und Unterschrift der Behörde | Unterschrift der Fahrberechtigungsinhaberin/
des Fahrberechtigungsinhabers |
Hinweis: Die Fahrberechtigung und der zu Grunde liegende Führerschein sind beim Führen von Einsatzfahrzeugen/-fahrzeugkombinationen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
* Abweichungen vom Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern. Für dieses Dokument ist ein spezielles, schwer zu fälschendes Papier zu verwenden.
** Nichtzutreffendes ist zu streichen, wenn Ausbildung und Prüfung gemäß Anlage 4 nicht auf einem Einsatzfahrzeug bzw. einer Fahrzeugkombination nachgewiesen wurde, welches oder welche diese Eigenschaft nicht aufweist.
| Ausbildung | Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1) |
1. AusbildungsInhalt
In der Ausbildung sind mindestens die nachfolgend aufgeführten Inhalte zu vermitteln.
1.1 Beim Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sind folgende Besonderheiten zu beachten:
1.1.1 Kennenlernen der Gefahrenbereiche der "toten Winkel",
1.1.2 Einschätzen des besonderen Raumbedarfs aufgrund der Fahrzeugabmessungen,
1.1.3 Beschleunigung, Bremsen und Kurvenverhalten (unter Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustands),
1.1.4 Ladungssicherung.
1.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung:
1.2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt,
1.2.2 Rückwärtsfahren und Rangieren,
1.2.3 rückwärts einparken,
1.2.4 eine Übungseinsatzfahrt unter Inanspruchnahme von Sonderrechten, die durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt werden.
1.2.5 Soweit die Freiwillige Feuerwehr, der Rettungsdienst, der technische Hilfsdienst oder die sonstige Einheit des Katastrophenschutzes ihren bzw. seinen Sitz in einer Entfernung von weniger als 20 km von einer Anschlussstelle zu einer Bundesautobahn oder Kraftfahrtstraße hat, ist eine Ausbildungseinheit auf der Bundesautobahn oder Kraftfahrtstraße zu fahren.
2. Ausbildungsumfang
Die Ausbildung besteht aus mindestens
vier Einheiten bei Fahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t,
sechs Einheiten bei Fahrzeugkombinationen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t,
sechs Einheiten bei Fahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t,
acht Einheiten bei Fahrzeugkombinationen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t.
Eine Ausbildungseinheit umfasst 45 Minuten.
3. Anforderungen an das Ausbildungsfahrzeug
Das Ausbildungsfahrzeug muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
3.1 zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 bis 4,75 t oder von mehr als 4,75 bis 7,5 t,
3.2 Mindestlänge 5 Meter,
3.3 bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
3.4 Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und breit wie die Führerkabine,
3.5 bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr Ausstattung mit einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel, soweit die vorhandenen Spiegel der ausbildungsberechtigten Person keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.
| Fahrberechtigungsprüfung für Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t | Anlage 3 (zu § 3) |
1. PrüfungsInhalt
Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:
1.1 Grundfahraufgaben
1.1.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
oder
1.1.2 Rückwärtsfahren und Rangieren
oder
1.1.3 rückwärts einparken.
1.2 Prüfungsfahrt
Die auszubildende Person muss fähig sein, selbstständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Die Fahrweise soll vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll die auszubildende Person auch zeigen, dass sie über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften verfügt sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften verwendet werden.
2. Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
Die Prüfungsdauer beträgt insgesamt 60 Minuten; davon reine Fahrzeit, ohne Vor- und Nachbereitung, 45 Minuten, sofern die auszubildende Person nicht schon vorher gezeigt hat, dass sie den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.
3. Bewertung der Prüfung
3.1 Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen:
3.1.1 erhebliche Fehler, insbesondere Gefährdung oder Schädigung Anderer, grobe Missachtung der Vorfahrt- und Vorrangregelung, Nichtbeachtung von "Rot" bei Lichtzeichenanlagen, Nichtbeachtung von Vorschriftszeichen mit der Folge einer möglichen Gefährdung, Verstoß gegen das Überholverbot, Fahrstreifenwechsel ohne Verkehrsbeobachtung, fehlende Reaktion auf Kinder, Hilfsbedürftige und ältere Menschen,
3.1.2 die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen, insbesondere mangelnde Verkehrsbeobachtung, nichtangepasste Geschwindigkeit, Abstandunterschreitungen, unterlassene Bremsbereitschaft, Nichtbeachten von Verkehrszeichen und Blinkverstöße.
3.2 Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt
Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass die auszubildende Person den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.
3.3 Nichtbestehen der Prüfung
Hat die auszubildende Person die Prüfung nicht bestanden, so ist sie bei Beendigung der Prüfung unter Benennung der wesentlichen Fehler von der Prüferin oder dem Prüfer hiervon zu unterrichten.
4. Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug
Das Prüfungsfahrzeug muss die Anforderungen der Anlage 2 Nummer 3 erfüllen. Zusätzlich muss das Prüfungsfahrzeug ausreichend Sitzplätze für die Prüferin oder den Prüfer, die ausbildungsberechtigte Person und die auszubildende Person bieten. Es muss gewährleistet sein, dass die Prüferin oder der Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
| Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t * | Anlage 4 (zu § 4) |
Nachstehendes ehrenamtlich tätiges Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr, eines Rettungsdienstes, des Technischen Hilfswerks oder sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
.............................
Name, Vorname(n)
geboren am ... in ...
hat mit Einverständnis der entsendenden Feuerwehr oder Organisation eine praktische Ausbildung nach § 2 der Fahrberechtigungsverordnung auf einem der nachfolgenden Einsatzfahrzeuge
oder
absolviert.
Datum:
| _________ | _________ |
| (Unterschrift der auszubildenden Person) | (Stempel der entsendenden Feuerwehr/Organisation) |
| _________ | _________ |
| (Unterschrift der der
ausbildungsberechtigten Person) | (Stempel der Feuerwehr/Organisation ausbildungsberechtigten Person) |
Sie oder er hat in einer praktischen Prüfung nach § 3 der Fahrberechtigungsverordnung die Befähigung zum Führen von oben benannten Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t nachgewiesen.
Datum:
| _________ | _________ |
| (Unterschrift der Prüferin/des Prüfers) | (Stempel der Feuerwehr oder des Trägers/Organisation der Prüferin/ des Prüfers) *** |
* Abweichungen vom Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern. Für dieses Dokument ist ein spezielles, schwer zu fälschendes Papier zu verwenden.
** Nichtzutreffendes ist zu streichen, wenn Ausbildung und Prüfung gemäß Anlage 2 und 3 nicht auf einem Einsatzfahrzeug bzw. einer Fahrzeugkombination erfolgte, welches oder welche diese Eigenschaft nicht aufweist.
*** Soweit die Feuerwehr keinen eigenen Stempel führt, kann der Gemeindestempel verwendet werden.