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WVHaSiG M-V - Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz
Gesetz über die Nutzung der Gewässer für den Verkehr und die Sicherheit in den Häfen
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 10. Juli 2008
(GVOBl. Nr. 10 vom 30.07.2008 S. 296; 23.02.2010 S. 101 10; 20.05.2011 S. 323 11; 07.06.2017 S. 106 17; 03.08.2018 S. 274 18; 29.04.2025 S. 188 25; 08.07.2026 S. 719 26 i.K.)
Gl.-Nr.: 9510 - 4
Siehe Fn. *
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Dieses Gesetz gilt für
§ 2 Schiffbare Gewässer; Verordnungsermächtigung 10 18 25
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann Gewässer nach § 1 Nr. 1 durch Rechtsverordnung zu schiffbaren Gewässern bestimmen.
(2) An schiffbaren Gewässern obliegt dem Gewässereigentümer die Erhaltung der Schiffbarkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585). Die Verpflichtung zur Unterhaltung begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltslast.
§ 3 Freie Nutzung der Gewässer
Jedermann darf die in § 1 bezeichneten Gewässer für den Verkehr nutzen, soweit dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine Einschränkungen enthalten.
§ 4 Verkehrsrechtliche Regelungen; Verordnungsermächtigung 18 / 18 25
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann zur Verhütung und Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Erhaltung der Schiffbarkeit der nach § 2 zu schiffbaren Gewässern bestimmten Gewässer, zur Nutzung der in § 1 genannten Gewässer für den Verkehr auf dem Wasser, zur Ordnung der Nutzung von Häfen und Anlagen und zur Verhütung von Gefahren für die Umwelt durch Rechtsverordnung Regelungen treffen über
Für den Erlass dieser Rechtsverordnungen ist das Einvernehmen mit dem Innenministerium und, soweit Regelungen zur Verhütung von Gefahren für die Umwelt getroffen werden, auch mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium sowie, soweit Regelungen an die Bemannung und den Betrieb von Wasserfahrzeugen getroffen werden, das Einvernehmen mit dem für Arbeit zuständigen Ministerium erforderlich.
(2) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann in den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 andere Behörden ermächtigen, zur Wahrung der in Absatz 1 genannten Belange Anordnungen zu erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder ein Verbot enthalten.
(3) Die Dienstkräfte der aufgrund des Absatzes 2 ermächtigten Behörden und die mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei sind zur Durchführung der verkehrs- und hafenrechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes jederzeit befugt, Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen sowie Wasserfahrzeuge zu betreten und Überprüfungen vorzunehmen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Personen, die ein Wasserfahrzeug führen, deren Vertreter sowie Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Anlagen oder Einrichtungen stehen, haben das Betreten durch die in Absatz 3 genannten Dienstkräfte zu dulden und ihnen über Bauart, Ausrüstung und Ladung der Fahrzeuge sowie über Vorkommnisse auf der Reise Auskunft zu erteilen und die Schiffs- und Ladungspapiere auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(5) Wohnräume dürfen gegen den Willen der berechtigten Person nur betreten werden, wenn dies zur Verhütung einer dringenden Gefahr erforderlich ist. Satz 1 gilt auch für das Betreten von Geschäftsräumen außerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 5 Besondere Pflichten im Interesse des Wasserverkehrs
Die Anlieger von Gewässern haben das Aufstellen von Schifffahrtszeichen sowie in Notfällen das Anlegen und Festmachen von Wasserfahrzeugen und das Aussetzen der Ladung zu dulden.
§ 6 Anzeigen, Genehmigungen; Verordnungsermächtigung 10 11 17 18 25
(1) Folgende Maßnahmen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen:
Einer Genehmigung bedürfen die Maßnahmen nach Satz 1, wenn durch sie eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustands des Gewässers, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder des ordnungsgemäßen Zustands von landseitigen Anlagen und Einrichtungen im Uferbereich zu erwarten ist. Die Genehmigung kann zum Schutz dieser Schutzgüter Bedingungen und Auflagen vorsehen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Maßnahme eine Beeinträchtigung nach Satz 2 zu erwarten ist, die durch Bedingungen und Auflagen nach Satz 3 weder verhütet noch ausgeglichen werden kann. Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit darf eine nach Satz 4 an sich zu versagende Genehmigung ausnahmsweise auch dann erteilt werden, wenn ein Ausgleich durch Bedingungen und Auflagen nicht möglich ist. Die Genehmigung des Betriebes und die wesentliche Änderung des Betriebes nach Satz 1 Nummer I ist zu befristen.
(2) Der Betrieb eines Fährverkehrs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Einer Genehmigung bedürfen Fährverkehre, die zur Sicherstellung einer ganzjährigen, angemessenen Versorgung von Inseln erforderlich sind, und für die ein Regelungserfordernis, insbesondere bezüglich Qualität, Regelmäßigkeit und Häufigkeit des Verkehrs, besteht. Ebenfalls der Genehmigung bedürfen Fährverkehre, die Verkehre nach Satz 2 beeinträchtigen können. Die Genehmigung kann Auflagen, auch in Form gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, vorsehen, die zur Sicherstellung ausreichender ganzjähriger Verkehrsdienste nach Satz 2 im öffentlichen Interesse erforderlich sind. Nur ausnahmsweise kann die Zahl der Genehmigungen für Verkehre nach Satz 2 begrenzt werden, wenn die Verkehrsversorgung nicht anders durch geeignete Auflagen nach Satz 4 gesichert werden kann. Die Genehmigung ist zu befristen. Im Falle einer begrenzten Zahl von Genehmigungen nach Satz 5 muss die Befristung einen angemessenen Ausgleich zwischen den öffentlichen Versorgungsinteressen und den Interessen der Fähranbieter am Marktzugang berücksichtigen.
(3) Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Werke als Anlagen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gelten.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 gilt nicht für die Häfen und für die Teile der Häfen, die in Bundeswasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes einbezogen sind, soweit eine Genehmigung nach dem Bundeswasserstraßengesetz erteilt wird.
(5) An die Stelle einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 tritt die Zustimmung der nach § 11 Absatz 2 zuständigen Behörde gegenüber der zuständigen Wasserbehörde, wenn eine Erlaubnis nach den §§ 9 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich ist.
(6) Soweit die Errichtung oder Änderung eines Hafens einschließlich seiner Infrastruktur einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, ist unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 1 in jedem Fall ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen.
(7) Ein Planfeststellungsverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens, einer Anlegestelle oder einer Umschlagstelle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder einer Anlagenach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes von Betrieben nach Artikel 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) Ursache von schweren Unfällen sein kann, das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern kann oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können. Die Bekanntmachung der Auslegung muss im Falle des Satzes 1 neben den Angaben nach § 73 Absatz 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes die in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen enthalten. Der Plan, der der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, umfasst im Fall des Satzes 1 neben den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes auch die erforderlichen Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU.
(8) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Im Übrigen gilt § 14 Absatz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes sowohl für Planfeststellungsverfahren als auch für Plangenehmigungsverfahren nach diesem Gesetz entsprechend.
(9) Die Planfeststellungsbehörde oder die Plangenehmigungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten beauftragen. Die Entscheidung über den Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.
(10) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens oder einer Anlege- oder Umschlagstelle sowie für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in, über oder unter den schiffbaren Gewässern oder an deren Ufern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Erfordert eine bauliche Anlage eine Baugenehmigung, so ersetzt diese die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1. Die Bauaufsichtsbehörde stellt zuvor das Einvernehmen mit der nach § 11 zuständigen Behörde her.
§ 6a Planrechtsverfahren bei Häfen im transeuropäischen Verkehrsnetz 25
(1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben nach § 6 Absatz 6 oder 7 durchgeführt, ist dieses innerhalb von vier Jahren abzuschließen, wenn
Die Frist beginnt mit dem Eingang des vollständigen Plans bei der einheitlichen Stelle nach Absatz 2 oder bei der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde.
(2) Auf Antrag des Trägers eines Vorhabens nach Absatz 1 Satz 1 sind das Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Erweiterung des Seehafens für den Güterverkehr nach Bundesrecht oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abzuwickeln. Die einheitliche Stelle hat im Internet Informationen dazu zu veröffentlichen, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 zuständig sind.
(3) Die Planfeststellungsbehörde oder die einheitliche Stelle hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag Auskunft zu erteilen über
Weist das Vorhaben nicht die erforderliche Reife auf, so ist der Antrag spätestens vier Monate nach seinem Eingang bei der zuständigen Behörde abzulehnen.
(4) Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere von ihr bestimmte Behörde die Frist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. Im Antrag sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. Eine weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Vorhaben, deren Plan vor dem 10. August 2023 bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde oder bei der einheitlichen Stelle eingereicht wurde.
(6) Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission hat die Planfeststellungsbehörde dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstmals zum 30. April 2026 und sodann alle zwei Jahre für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Angaben aus dem Berichtszeitraum mitzuteilen:
(1) Einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 6 sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (zum Beispiel Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen) beizufügen.
(2) Die Genehmigung wird grundsätzlich versagt, wenn Tatsachen vorliegen, die den Antragsteller oder die für die Leitung des Unternehmens bestimmten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen, oder wenn zu befürchten ist, dass das Vorhaben das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere öffentliche Verkehrsinteressen, beeinträchtigen würde.
(3) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder wenn der Unternehmer gegen die ihm durch Rechtsvorschrift oder Verwaltungsakt auferlegten Pflichten verstößt oder wiederholt oder nachhaltig verstoßen hat.
(Frühestens gültig ab 01.07.2027)
(4) § 42a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
§ 8 Betriebspflicht, ordnungsgemäßer Betrieb 18
(1) Der Betreiber eines Hafens, einer Anlege- oder Umschlagstelle oder eines Fährverkehrs im Sinne des § 6 Absatz 1 und 2 ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Die zuständige Hafenbehörde kann bei Zuwiderhandlungen Maßnahmen anordnen, die der Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen.
(2) Die zuständige Behörde kann den Betreiber auf Antrag von der Betriebspflicht befreien; sie muss ihn hiervon befreien, wenn ihm die Fortführung des Betriebes nicht mehr zu Zumuten ist.
§ 9 Hafenabgaben, Beförderungsentgelte; Verordnungsermächtigung 18 / 18 25
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium legt durch Rechtsverordnung die Hafenabgaben für die landeseigenen Häfen fest.
(2) Beförderungsentgelte des Fährverkehrs nach § 6 Absatz 2 und deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Landräte oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. Die Beförderungsentgelte sind darauf zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, einer ausreichenden Verzinsung und Abschreibung des Anlagenkapitals und der technischen Entwicklung angemessen sind und mit dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den öffentlichen Verkehrsinteressen, in Einklang stehen.
(3) Die Abgaben- und Entgeltsätze für Hafenabgaben und Beförderungsentgelte können linear, progressiv oder degressiv bemessen werden. In nachfrageschwächeren Zeiträumen können zu Lasten nachfragestärkerer Zeiträume niedrigere Sätze festgelegt werden.
§ 10 Hafen- und Hafenanlagensicherheit; Verordnungsermächtigung 18 25
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen zu der Ausführung von SOLAS XI-2, des ISPS-Codes, der EG-Hafenanlagenverordnung und der EG-Hafenrichtlinie Bestimmungen zu erlassen über
(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hafensicherheitsbehörde, die von ihr beauftragten Dritten und mit Zustimmung und in Begleitung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Hafensicherheitsbehörde sowie die zur Durchführung und Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften als Inspekteure für die Gefahrenabwehr in Häfen oder in Hafenanlagen ausgewiesenen Beauftragten der Europäischen Gemeinschaft sind berechtigt, die Hafenanlagen, welche unter die EG-Hafenanlagenverordnung und den ISPS-Code fallen, und die Häfen, welche in den Geltungsbereich der EG-Hafenrichtlinie fallen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu betreten, zu besichtigen, Einsicht in hafensicherheitsrelevante und ISPS-Coderelevante Unterlagen zu nehmen und die dem Betreiber des Hafens oder der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu überprüfen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die Polizei darf in den örtlichen Bereichen nach § 1 Nr. 4 zur Verhütung der Gefahr eines terroristischen Anschlages Personen kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. Nach Maßgabe des Satzes 1 darf die Polizei Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge zur Inaugenscheinnahme insbesondere der Kofferräume, Ladeflächen, Lade- und Personenbeförderungsräume sowie Grundstücke und schwimmende Anlagen betreten.
§ 11 Zuständigkeiten; Verordnungsermächtigung 18 / 18 25
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist oberste Wasserverkehrsbehörde und oberste Hafenbehörde. Es ist zuständig
Das für Verkehr zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung seine Zuständigkeit ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium ist Hafensicherheitsbehörde. Es ist zuständig
Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung seine Zuständigkeit ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.
(3) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden den Landkreisen und den kreisfreien Städten zur Erfüllung nach Weisung übertragen, soweit nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung bestimmte Aufgaben auf andere Behörden übertragen werden. Die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der kommunalen Körperschaften als untere Wasserverkehrsbehörde wahr. Das für Verkehr zuständige Ministerium und das für Inneres zuständige Ministerium können jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit hiervon abweichend die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung regeln.
(4) Soweit die Behörden nach Absatz 1 bis 3 zuständig sind, sind sie befugt, Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen abzuwehren.
§ 12 Hafenbehörden und Behörden für die Gefahrenabwehr in Häfen; Verordnungsermächtigung 25
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Hafenbehörden zu benennen. Es kann auch Behörden der Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts zu Hafenbehörden bestimmen. Das für Verkehr zuständige Ministerium wird darüber hinaus ermächtigt, natürliche oder juristische Personen des Privatrechts im Wege der Beleihung zu Hafenbehörden zu benennen. Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Behörden für die Gefahrenabwehr im Sinne von Artikel 5 der EG-Hafenrichtlinie in Häfen zu benennen.
(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der nach Absatz 1 eingerichteten Behörden für die Gefahrenabwehr in den Häfen sind berechtigt, in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich die Hafenanlagen, welche unter die EG-Hafenanlagenverordnung und den ISPS-Code fallen, und die Häfen, welche in den Geltungsbereich der EG-Hafenrichtlinie fallen, und die mit den jeweiligen Häfen zusammenhängenden Bereiche, die einer Risikobewertung gemäß Artikel 2 Abs. 1 Satz 2, Artikel 6 Abs. 1 der EG-Hafenrichtlinie unterliegen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu betreten, zu besichtigen und Einsicht in hafensicherheitsrelevante und ISPS-Coderelevante Unterlagen zu nehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 13 Zuverlässigkeitsüberprüfungen 25
(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit der Häfen und Hafenanlagen hat die Hafensicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:
soweit die Hafensicherheitsbehörde dies im Einzelfall für erforderlich hält.
(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Dieser Antrag ist über das Unternehmen oder die Behörde, bei welchem oder welcher die betroffene Person eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausübt oder ausüben soll, an die Hafensicherheitsbehörde zu richten. Die betroffene Person ist durch die Hafensicherheitsbehörde bei Antragstellung über
zu unterrichten und über ihre Rechte nach Absatz 3 Satz 2 zu belehren. Die Überprüfung entfällt, wenn die betroffene Person
(3) Die betroffene Person ist verpflichtet, an ihrer Überprüfung mitzuwirken und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten.
(4) Die Hafensicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit die Auskünfte Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch die Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich.
(5) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, dürfen die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen ihre Tätigkeit nicht aufnehmen oder fortsetzen, die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen keinen Zugang zu der Risikobewertung oder dem Plan zur Gefahrenabwehr oder zu den besonderen Sicherheitsbereichen erhalten.
(6) Werden der Hafensicherheitsbehörde nach Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung, die zu keinen Zweifeln an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person geführt hatte, Tatsachen bekannt, die die Zuverlässigkeit der betroffenen Person infrage stellen können, hat die Hafensicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit im erforderlichen Umfang von Amts wegen neu zu überprüfen. Unabhängig von Satz 1 ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung vier Jahre nach Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Überprüfung gemäß Absatz 2 neu zu beantragen.
§ 14 Datenerhebung zur Zuverlässigkeitsüberprüfung 25
(1) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Hafensicherheitsbehörde
Die Verfassungsschutzbehörde Mecklenburg-Vorpommern ersucht bei Anfragen der Hafensicherheitsbehörde zu ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister.
(2) Begründen die Auskünfte der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Behörden Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Hafensicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.
(3) Werden den nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Behörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern oder dem nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 einbezogenen, in Mecklenburg-Vorpommern ansässigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer gemäß § 13 Abs. 1 überprüften Person von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Hafensicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse unverzüglich zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörde Mecklenburg-Vorpommern darf zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 10 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), speichern. Sie darf die gespeicherten personenbezogenen Daten im Rahmen des erforderlichen Umfangs nach Prüfung im Einzelfall auch nutzen und übermitteln zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder zur Aufklärung von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten. Die in Satz 1 genannten Behörden unterrichten die Hafensicherheitsbehörde, zu welchen Betroffenen sie Daten gemäß Satz 2 und 3 speichern.
(4) Die Hafensicherheitsbehörde darf die nach Absatz 1 und 2 erhobenen personenbezogenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten.
(5) Zugriff auf die im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung erhobenen Daten erhalten nur die mit der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hafensicherheitsbehörde. Die Daten sind vom sonstigen Datenbestand der Behörde getrennt aufzubewahren und vor Zugriff besonders zu schützen.
(6) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Die Änderung der Daten ist in geeigneter Weise zu dokumentieren.
(7) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen
In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
(8) Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, sind die Daten zu sperren. Gesperrte Daten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden.
(9) Durch diese Bestimmungen wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 15 Bewertung der Zuverlässigkeit 25
(1) Erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bestehen grundsätzlich, wenn
(2) Die Hafensicherheitsbehörde bewertet aufgrund einer Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalles die Zuverlässigkeit der betroffenen Person in Hinblick auf ihren Einsatz gemäß § 13 Abs. 1 bei einer Verurteilung wegen anderer als der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Straftaten, bei einer Verurteilung, die länger als zehn Jahre zurückliegt oder bei Vorliegen sonstiger Erkenntnisse. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht
(3) In der Regel bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit, wenn
§ 16 Benachrichtigungspflichten, Auskunftserteilung und Datenübermittlung 25
(1) Die Hafensicherheitsbehörde unterrichtet die betroffene Person über das Ergebnis der Überprüfung und die diesem zu Grunde liegenden Erkenntnisse.
(2) Der betroffenen Person ist von der Hafensicherheitsbehörde über die im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung zu ihr gespeicherten personenbezogenen Daten auf Antrag gebührenfrei Auskunft zu erteilen. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten. Die Regelungen des § 23 Abs. 2 bis 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S.114, 195), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640), finden Anwendung.
(3) Die Hafensicherheitsbehörde unterrichtet das Unternehmen oder die Behörde nach § 13 Abs. 2 Satz 2 über das Ergebnis der Überprüfung der betroffenen Person.
(4) Die Hafensicherheitsbehörde unterrichtet auf Ersuchen die jeweils zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung.
§ 17 Ordnungswidrigkeiten 18 25
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund des § 4 Abs. 1, des § 9 Abs. 1 oder des § 10 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.
(5) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 und § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
Die in Satz 1 genannten Behörden vereinnahmen die durch sie festgesetzten Geldbußen.
§ 6 Absatz 6 und 8 gilt auch für nicht abgeschlossene Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren, die vor dem 10. Mai 2025 beantragt worden sind. Im Übrigen werden die Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis dahin geltenden Fassung weitergeführt.
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* 25 Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Kapitels XI-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS 74, BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt geändert durch Entschließung MSC 123/75 vom 24. Mai 2002 (BGBl. 2003 II S. 1341), des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (International Ship and Port Facility Security Code - ISPS-Code, BGBl. 2003 II S. 2018), der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.04.2004 S. 6), der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005 S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241) geändert worden ist, und der Richtlinie (EU) 2021/1187 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V; ABl. L 258 vom 20.07.2021 S. 1).
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