Frame öffnen

LKatSG M-V - Landeskatastrophenschutzgesetz
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 9. Juli 2026
(GVOBl. M-V vom 22.07.2026 S. 789)
Gl.-Nr.: 215-5



Archiv: 2001, 2016

Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Organisation

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Maßnahmen zur Vorbereitung auf Katastrophen sowie zur Abwehr und Bewältigung von Katastrophen (Katastrophenschutz). Für Maßnahmen, die der Verhütung von Katastrophen dienen, sind die fachlich zuständigen Behörden nach den jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften verantwortlich. Dieses Gesetz ist auf solche Maßnahmen nur anzuwenden, soweit es dies ausdrücklich bestimmt. Es ist ferner anzuwenden auf Krisen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, durch das das Leben, die Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung zahlreicher Menschen, Tiere, die Umwelt oder Sachgüter von bedeutendem Wert (Schutzgüter) in so außergewöhnlichem Maße gefährdet oder geschädigt werden, dass Hilfe und Schutz wirksam nur gewährleistet werden können, wenn die zuständigen Behörden, Stellen, Organisationen und die eingesetzten Kräfte unter einheitlicher Leitung der Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken.

(2) Eine Krise im Sinne dieses Gesetzes ist eine vom Normalzustand abweichende Situation, die die Schutzgüter und die Aufrechterhaltung eines funktionierenden Gemeinwesens gefährdet oder bereits geschädigt hat und mit der regulären Ablauf- und Aufbauorganisation nicht mehr bewältigt werden kann, sodass eine besondere Aufbauorganisation erforderlich ist.

§ 3 Träger der Aufgabe

(1) Der Katastrophenschutz ist Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen den Katastrophenschutz als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr.

§ 4 Katastrophenschutzbehörden

(1) Katastrophenschutzbehörden sind

  1. das für Katastrophenschutz zuständige Ministerium als Landesordnungsbehörde (oberste Katastrophenschutzbehörde),
  2. das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz (obere Katastrophenschutzbehörde) und
  3. die Landrätinnen und Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden (untere Katastrophenschutzbehörden).

(2) Die Katastrophenschutzbehörden haben die Aufgabe, Maßnahmen zur Vorbereitung auf Katastrophen zu treffen, Katastrophen abzuwehren und eingetretene Katastrophen zu bewältigen. Sie leiten und koordinieren im Katastrophenfall sowie bei der Vorbereitung auf den Katastrophenfall die Zusammenarbeit mit anderen fachlich zuständigen Behörden und können diesen im Rahmen des Katastrophenschutzes besondere Aufgaben übertragen. Die Zuständigkeit der fachlich zuständigen Behörden für Maßnahmen zur Verhütung von Katastrophen bleibt unberührt.

(3) Die oberste und die obere Katastrophenschutzbehörde haben darüber hinaus die Aufgabe, Krisen abzuwehren.

§ 5 Mitwirkende Organisationen, Anerkennung, Verordnungsermächtigung

(1) Im Katastrophenschutz wirken öffentliche und private Organisationen mit ihren Einheiten und Einrichtungen mit. Private Organisationen wirken im Katastrophenschutz mit, wenn sie sich hierzu bereit erklärt haben, die oberste Katastrophenschutzbehörde ihre Eignung festgestellt hat (allgemeine Anerkennung) und die zuständige Katastrophenschutzbehörde der Mitwirkung ihrer Einheiten und Einrichtungen zugestimmt hat (besondere Anerkennung). Die Kriterien der Anerkennung nach Satz 2 sowie das Verfahren regelt die oberste Katastrophenschutzbehörde durch Rechtsverordnung.

(2) Die privaten Organisationen Arbeiter-Samariter-Bund, Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe und Malteser Hilfsdienst erhalten die allgemeine Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2.

(3) Die Mitwirkung der privaten Organisationen umfasst nach diesem Gesetz auch die Pflicht,

  1. die Katastrophenschutzbehörden bei der Durchführung ihrer Maßnahmen nach Abschnitt 4 zu unterstützen,
  2. für die Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen zu sorgen und
  3. die angeordneten Einsätze und Übungen durchzuführen.

Hierfür sind auch eigene Kräfte und Sachmittel im Rahmen der Möglichkeiten bereitzustellen.

(4) Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem THW-Gesetz im Katastrophenschutz mit.

§ 6 Aufsicht

(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden beaufsichtigten die im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen bei der Umsetzung der Aufgaben nach diesem Gesetz und überwachen dabei insbesondere deren Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung. § 28 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Bei Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen, die von den Katastrophenschutzbehörden angeordnet oder genehmigt sind, sowie hinsichtlich der Wartung und Pflege der mit öffentlichen Mitteln erworbenen oder unterhaltenen Ausstattung unterstehen die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen den Weisungen der unteren Katastrophenschutzbehörde.

(3) Hinsichtlich ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 untersteht die untere Katastrophenschutzbehörde der Fachaufsicht durch die obere Katastrophenschutzbehörde.

(4) Hinsichtlich landesgeführter Einheiten und Einrichtungen obliegen die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 der oberen Katastrophenschutzbehörde.

§ 7 Kosten

(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden und die im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen tragen die ihnen durch Aufwendungen für den Katastrophenschutz entstehenden Kosten.

(2) Die Aufgabenträger nach § 3 unterstützen die privaten Organisationen bei den ihnen durch die Mitwirkung ihrer Einheiten und Einrichtungen im Katastrophenschutz entstehenden Aufwendungen durch die Gewährung von Zuschüssen. Die Höhe richtet sich nach den verfügbaren Haushaltsmitteln. Die Zuschüsse erstrecken sich insbesondere auf Kosten der Ausstattung, der Ausbildung und der Unterhaltung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie Verwaltungskosten ihrer Träger auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte.

§ 8 Zusammenarbeit im Gesundheits- und Veterinärwesen

Die unteren Katastrophenschutzbehörden und die im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen haben mit den im Rettungswesen tätigen Organisationen, Krankenhäusern, Apotheken und berufsständischen Vertretungen der Angehörigen der Berufe des Gesundheits- und Veterinärwesens in ihrem Zuständigkeitsbereich zusammenzuarbeiten.

Abschnitt 2
Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, Ausstattung und Ausrüstung

§ 9 Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, Verordnungsermächtigung

(1) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind gegliederte Zusammenfassungen von Personen und Material, die unter einheitlicher Führung stehen, weitestgehend fachspezifisch ausgerichtet sind und zu deren Aufgaben die Hilfeleistung bei Katastrophen gehört. Die Katastrophenschutzbehörden wirken darauf hin, dass die Einheiten und Einrichtungen heterogen besetzt werden. Die oberste Katastrophenschutzbehörde legt im Benehmen mit den unteren Katastrophenschutzbehörden Stärke, Gliederung, Ausstattung und Fähigkeiten der Einheiten in den Grundstrukturen durch Rechtsverordnung fest.

(2) Private Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch Organisationen getragen, die juristische Personen des Privatrechts sind und die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 erfüllen.

(3) Öffentliche Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch Organisationen getragen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Am Katastrophenschutz wirken auch ereignisbezogene Einrichtungen mit, soweit dies zur wirksamen Schadensbewältigung oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Ereignisbezogene Einrichtungen sind organisatorische, technische oder medizinische Strukturen, die nicht dauerhaft Teil des Katastrophenschutzes sind, jedoch im Ereignisfall für die Katastrophenabwehr, die medizinische Versorgung sowie die Einsatzkoordination benötigt werden. Dazu zählen insbesondere

  1. die Integrierten Leitstellen des Rettungsdienstes nach § 9 Absatz 1 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern,
  2. die zugelassenen Krankenhäuser nach § 108 Nummer 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
  3. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach § 3 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst und
  4. die Berufsfeuerwehren nach § 8 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V.

§ 10 Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz

Das Land unterhält eine Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz. Neben den ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben hat sie die ihr zugeordnete Katastrophenschutztechnik in den Einsatz zu bringen.

§ 11 Katastrophenschutzlager

(1) Als Einrichtung des Landes wird ein Katastrophenschutzlager betrieben.

(2) Die unteren Katastrophenschutzbehörden können Katastrophenschutzlager für ihren Zuständigkeitsbereich betreiben. Die Vorhaltung in diesen Katastrophenschutzlagern ist mit der oberen Katastrophenschutzbehörde abzustimmen.

§ 12 Landesbeirat für den Katastrophenschutz

(1) Bei der obersten Katastrophenschutzbehörde wird ein Landesbeirat für den Katastrophenschutz eingerichtet, dem Vertreterinnen und Vertreter der unteren Katastrophenschutzbehörden, Träger der öffentlichen und privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie weitere Akteure im Katastrophenschutz angehören. Der Landesbeirat gibt sich zur Ausführung seiner Aufgaben durch die oberste Katastrophenschutzbehörde eine Geschäftsordnung.

(2) Der Landesbeirat berät die oberste Katastrophenschutzbehörde in Angelegenheiten des Katastrophenschutzes von grundsätzlicher und strategischer Bedeutung.

§ 13 Ausstattung

(1) Die obere Katastrophenschutzbehörde kann die unteren Katastrophenschutzbehörden durch zentrale Vergabeverfahren und technische Abnahmen bei der Beschaffung der Ausstattung für die Einheiten, insbesondere von Fahrzeugen und Großgeräten, unterstützen.

(2) Die Katastrophenschutzbehörden können genehmigen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Einsatzmittel des Katastrophenschutzes auch für Zwecke des Rettungsdienstes, des Brandschutzes, des Küsten-, Hochwasser und Gewässerschutzes sowie zum Schutz vor anderen außergewöhnlichen Gefahren verwendet werden. Es ist zu gewährleisten, dass die Mittel des Katastrophenschutzes im Einsatzfall den Katastrophenschutzbehörden unverzüglich einsatzbereit in vollem Umfang zur Verfügung stehen.

(3) Die Katastrophenschutzbehörde, deren Ausrüstung außerhalb des Katastrophenschutzes und der Abwehr von Krisen verwandt wird, kann Ersatz für die hierdurch entstehenden Kosten verlangen.

Abschnitt 3
Helfende, Entschädigungen, Aus-, Fort- und Weiterbildung, Übungen

Unterabschnitt 1
Helfende

§ 14 Angehörige des Katastrophenschutzes, Spontanhelfende

(1) Angehörige des Katastrophenschutzes sind Personen, die freiwillig und ehrenamtlich in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes tätig sind. Keine Angehörigen des Katastrophenschutzes sind natürliche Personen, die sich zur Hilfeleistung bei einer Katastrophe bereit erklärt haben, ohne Angehörige im Sinne des Satzes 1 und § 42 zu sein, und durch die Katastrophenschutzbehörden zur Hilfeleistung eingesetzt werden (Spontanhelfende).

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Angehörigen des Katastrophenschutzes, die den im Katastrophenschutz mitwirkenden öffentlichen und privaten Organisationen angehören. Das Recht der im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen, für ihre Angehörigen weitergehende Rechte und Pflichten festzulegen, bleibt unberührt.

§ 15 Verpflichtung, Dienst im Katastrophenschutz

(1) Die Angehörigen des Katastrophenschutzes haben sich gegenüber dem Träger ihrer Einheiten und Einrichtungen für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zum Dienst im Katastrophenschutz zu verpflichten, soweit ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits aufgrund der Zugehörigkeit zum Träger besteht. Der Arbeitgeber oder Dienstherr ist durch die Angehörigen über die Verpflichtung zu unterrichten. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, bestehen Rechte und Pflichten der Angehörigen nur gegenüber dem Träger der Einheiten und Einrichtungen, der sie angehören.

(2) In den aktiven Dienst als Angehöriger des Katastrophenschutzes kann eintreten, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und regelmäßig für den Einsatz-, Aus-, Fort- und Weiterbildungsdienst zur Verfügung steht oder den Katastrophenschutz regelmäßig durch besondere Fähigkeiten und Kenntnisse unterstützt. Die Aus-, Fort- und Weiterbildung kann mit Vollendung des 16. Lebensjahres beginnen. Die Teilnahme an Einsätzen ist mit der Vollendung des 18. Lebensjahres zulässig. Die oberste Katastrophenschutzbehörde kann bei besonderen Einsatzlagen im Einzelfall Ausnahmen von Satz 3 zulassen.

(3) Dienst im Katastrophenschutz umfasst insbesondere die Teilnahme an Einsätzen bei Katastrophen einschließlich einer angemessenen Erholungsphase, an Übungen, Lehrgängen, sonstigen Ausbildungsveranstaltungen sowie notwendigen Dienstberatungen, die von den Katastrophenschutzbehörden angeordnet oder genehmigt sind. Als Dienst im Katastrophenschutz gilt auch die Teilnahme an Einsätzen zur Gefahrenabwehr, die von der Katastrophenschutzbehörde angeordnet wurden. Der Arbeitgeber oder Dienstherr ist verpflichtet, für die Dauer der Teilnahme am Dienst im Katastrophenschutz ehrenamtliche Angehörige des Katastrophenschutzes von der Arbeits- und Dienstleistungspflicht freizustellen. Der Arbeitgeber oder Dienstherr ist durch die Angehörigen des Katastrophenschutzes über die Teilnahme am Dienst im Katastrophenschutz unverzüglich zu informieren, sofern der Dienst während der Arbeits- oder Dienstzeit ausgeübt werden soll.

(4) Die Angehörigen sollen in nicht mehr als einer Einheit oder Einrichtung des Katastrophen- oder Zivilschutzes als Angehörige tätig sein. Sofern die Angehörigen in einer weiteren Einheit oder Einrichtung des Katastrophen- oder Zivilschutzes tätig sind, sind sie in mindestens einer als Zweitbesetzung vorzusehen. Es ist zu gewährleisten, dass eine vollständige Erstbesetzung der Einheiten gemäß den Regelungen zu den Grundstrukturen erfolgt.

(5) Für den Dienst im Katastrophenschutz ist den Angehörigen des Katastrophenschutzes unentgeltlich den geltenden Arbeitsschutzbestimmungen entsprechende Dienst- und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.

§ 16 Unfallversicherung

Bei gesundheitlichen Schäden ist den Angehörigen des Katastrophenschutzes und den Spontanhelfenden Entschädigung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Unfallversicherung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren.

§ 17 Haftung für Schäden

(1) Die Haftung der Angehörigen des Katastrophenschutzes für Schäden, die sie in Ausübung ihres Dienstes im Katastrophenschutz an Sachen verursacht haben, die im Eigentum von Trägern der öffentlichen Verwaltung stehen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Die Haftung für Schäden, die die Angehörigen in Ausübung ihres Dienstes im Katastrophenschutz Dritten zugefügt haben, bestimmt sich nach Artikel 34 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Körperschaften im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes sind die Aufgabenträger nach § 3 bei Angehörigen, die in privaten anerkannten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes tätig sind. Der Rückgriff gegen die Angehörigen beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Körperschäden, die Angehörige einem anderen zugefügt haben, gilt § 106 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Spontanhelfende.

§ 18 Anerkennung und Würdigung von Leistungen bei besonderen Einsatzlagen

Zur Würdigung und Anerkennung von Leistungen bei besonderen Einsatzlagen kann die oberste Katastrophenschutzbehörde anlassbezogen Ehrungen stiften. Die jeweilige Ehrung regelt die oberste Katastrophenschutzbehörde durch Verwaltungsvorschrift.

Unterabschnitt 2
Entschädigungen

§ 19 Entschädigung der Angehörigen des Katastrophenschutzes

(1) Für die Teilnahme am Dienst im Katastrophenschutz haben die Angehörigen des Katastrophenschutzes Anspruch auf

  1. Ersatz ihrer Auslagen und
  2. Ersatz von Schäden an mitgebrachten Sachen, die üblicherweise zur Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden.

Ersatz nach Nummer 2 wird nicht gewährt,

  1. wenn die Angehörigen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder
  2. soweit die Angehörigen auf andere Weise für den Schaden Ersatz erlangt haben oder hätten erlangen können.

(2) Während der Dauer der Teilnahme am Dienst im Katastrophenschutz sind die Angehörigen unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Den Angehörigen dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz keine Nachteile im Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter entsprechend. Angehörigen des Katastrophenschutzes, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind die Leistungen weiter zu gewähren, die sie ohne den Dienst im Katastrophenschutz erhalten hätten. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst im Katastrophenschutz nicht berührt.

§ 20 Entschädigung der privaten Arbeitgeber und beruflich selbstständigen Angehörigen des Katastrophenschutzes

(1) Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung für die gesamte Ausfallzeit auf Antrag zu erstatten. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmende aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Katastrophenschutz zurückzuführen ist.

(2) Arbeitnehmende im Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte und Arbeitende sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten.

(3) Beruflich selbstständige Angehörige des Katastrophenschutzes erhalten auf Antrag den durch den Dienst im Katastrophenschutz verursachten Verdienstausfall in angemessener Höhe erstattet.

§ 21 Zuständigkeiten, Verordnungsermächtigung

Die Ansprüche nach den §§ 19 und 20 bestehen gegenüber der Katastrophenschutzbehörde, die der einzelnen Einheit oder Einrichtung, in der die Angehörigen des Katastrophenschutzes tätig sind, die besondere Anerkennung erteilt hat. Die oberste Katastrophenschutzbehörde regelt das Erstattungsverfahren sowie die Pauschalierung der Ansprüche zu § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unter Einbeziehung der Träger der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes durch Rechtsverordnung.

§ 22 Berufung von Führungskräften, Aufwandsentschädigungen für Führungskräfte, Verordnungsermächtigung

(1) Die oberste Katastrophenschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung das Verfahren, die Zuständigkeiten und die Voraussetzungen für die Berufung und Abberufung von Führungskräften im Katastrophenschutz regeln.

(2) Die oberste Katastrophenschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung das Verfahren, die Voraussetzungen, die Zuständigkeit und die Höhe der Entschädigungen für die Führungskräfte im Katastrophenschutz regeln.

Unterabschnitt 3
Aus-, Fort- und Weiterbildung, Übungen

§ 23 Aus-, Fort- und Weiterbildung, Verordnungsermächtigungen

(1) Die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes obliegt den Katastrophenschutzbehörden sowie den Trägern der Einheiten und Einrichtungen. Die ergänzende Zivilschutzaus und -fortbildung des Bundes gemäß § 13 Absatz 4 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes wird insbesondere von den Trägern der Einheiten und Einrichtungen durchgeführt. Die ergänzende Zivilschutzaus und -fortbildung des Bundes gemäß § 14 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes wird durch die Katastrophenschutzbehörden durchgeführt.

(2) Die Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz bildet Führungskräfte und Spezialisten für den Katastrophenschutz und die Bewältigung von Krisen aus, fort und weiter. Soweit die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes nicht nach Satz 1 durch die Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz erfolgt, ist diese durch die Organisation, der die Angehörigen des Katastrophenschutzes angehören, zu gewährleisten.

(3) Die Aus-, Fort- und Weiterbildung an der Landesschule für Brand und Katastrophenschutz ist für Einheiten und Einrichtungen im Katastrophenschutz gebührenfrei, dies schließt unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung ein. Für die Teilnahme von Personen, die keiner nach diesem Gesetz bestehenden Einheit oder Einrichtung angehören, erhebt die Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz Kosten. Die Kostenerhebung regelt die oberste Katastrophenschutzbehörde durch Rechtsverordnung.

(4) Mit Rücksicht auf bestehende Arbeits- und Dienstverhältnisse der Angehörigen des Katastrophenschutzes sind Veranstaltungen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung möglichst in die arbeits- oder dienstfreie Zeit zu legen.

(5) Das für die Mitarbeit im Katastrophenschutz vorgesehene Personal ist aus- und regelmäßig fort- und weiterzubilden.

(6) Die grundsätzlichen Festlegungen zu den Zuständigkeiten sowie zum Inhalt und Umfang der Aus-, Fort- und Weiterbildung regelt die oberste Katastrophenschutzbehörde durch Rechtsverordnung.

§ 24 Übungen

(1) Die Katastrophenschutzbehörden führen auf der Grundlage von Übungsplanungen regelmäßig Katastrophenschutzübungen durch, um das Zusammenwirken der im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen sowie die Zusammenarbeit mit anderen Stellen zu erproben und die Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen zu überprüfen. § 42 Absatz 3 des Landeskrankenhausgesetzes bleibt unberührt. Die unteren Katastrophenschutzbehörden zeigen der oberen Katastrophenschutzbehörde die in ihrem Zuständigkeitsbereich geplanten Übungen frühzeitig an.

(2) Landeskatastrophenschutzübungen werden von der oberen Katastrophenschutzbehörde unter Mitwirkung der Landesschule für Brand und Katastrophenschutz geplant und durchgeführt. Die unteren Katastrophenschutzbehörden beteiligen sich in angemessenem Maße an Landesübungen.

(3) Mit Rücksicht auf bestehende Arbeits- und Dienstverhältnisse der Angehörigen des Katastrophenschutzes sind Übungen möglichst in die arbeits- oder dienstfreie Zeit zu legen.

Abschnitt 4
Maßnahmen des Katastrophenschutzes und zur Bewältigung von Krisen

Unterabschnitt 1
Vorbereitende Maßnahmen

§ 25 Grundsatz

(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen vorbereitenden Maßnahmen zu treffen, um einen wirksamen Katastrophenschutz zu gewährleisten. Dabei berücksichtigen die Katastrophenschutzbehörden, dass einzelne Personen oder Personengruppen in besonderer Weise Schutz und Hilfe benötigen und in ihrer Selbsthilfefähigkeit eingeschränkt sein können.

(2) Die Katastrophenschutzbehörden wirken darauf hin, dass die Bevölkerung Maßnahmen zur Eigenvorsorge und zum Selbstschutz trifft, um auf Auswirkungen von Katastrophen vorbereitet zu sein. Die Eigenvorsorge sollte darauf abzielen, den lebensnotwendigen Bedarf solange abzudecken, bis die Maßnahmen des Katastrophenschutzes zum Tragen kommen können. § 5 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes bleibt unberührt.

(3) § 41 gilt entsprechend für Maßnahmen, die zur Vorbereitung auf Katastrophen oder Krisen für erforderlich gehalten werden. Bei Maßnahmen nach Satz 1 steht das Anordnungs- und Weisungsrecht allein der obersten Katastrophenschutzbehörde zu.

§ 26 Katastrophenschutzplanung

(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden erstellen auf der Grundlage von Risikoanalysen Katastrophenschutzpläne. Diese sollen insbesondere enthalten

  1. die Alarmordnung,
  2. die Führungsorganisation,
  3. die Kräfte und Mittel, die für den Katastrophenschutz zur Verfügung stehen und zur Lagebewältigung benötigt werden,
  4. Angaben zur Einsatzorganisation und Sicherstellung der Abwehrmaßnahmen und
  5. Maßnahmen zur Warnung der Bevölkerung.

Die Katastrophenschutzpläne sind in angemessenen Abständen und anlassbezogen zu aktualisieren.

(2) Die in § 8 genannten Stellen und Personen sind mit ihren Aufgaben in die Katastrophenschutzplanung aufzunehmen und zu informieren. § 5 bleibt unberührt. Für Krankenhäuser gelten dabei die Festlegungen des 5. Abschnitts des Landeskrankenhausgesetzes . Die berufsständischen Vertretungen nach § 8 haben die Fortbildung der in ihrem Beruf tätigen Angehörigen der Berufe des Gesundheits- und Veterinärwesens für die besonderen Anforderungen bei Katastrophen zu gewährleisten.

(3) Die obere Katastrophenschutzbehörde erstellt auf der Grundlage von Risikoanalysen Katastrophenschutzpläne für Risiken mit landesweiter Tragweite. Risiken mit landesweiter Tragweite sind Gefahrenbereiche oder Gefahrenlagen mit besonderer Bedeutung für den Katastrophenschutz des Landes, bei denen aufgrund von Eintrittswahrscheinlichkeit, möglichem Schadensausmaß oder überörtlicher Auswirkungen eine verstärkte Vorbereitung, Planung oder Fähigkeitsvorhaltung erforderlich ist.

§ 27 Vorbeugende Maßnahmen zur Aufrechterhaltung staatlicher Funktionen, Verordnungsermächtigung

(1) Behörden im Sinne des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes haben im Benehmen mit ihren Aufsichtsbehörden zu definieren, welche durch sie zu erfüllenden Aufgaben für die Aufrechterhaltung eines funktionierenden Gemeinwesens so essenziell sind, dass ihre Wahrnehmung grundsätzlich gewährleistet werden muss.

(2) Auf der Grundlage von Impactanalysen, welche die kritischen Geschäftsprozesse identifizieren sowie Ressourcen und Kenngrößen für deren Wiederanlauf nach Unterbrechungen ermitteln, sind Pläne (Notfallkonzepte) zu erstellen. Auf dieser Grundlage haben die in Absatz 1 genannten Stellen bereits vor dem Eintritt eines Ereignisses Vorkehrungen zu treffen, um die Wahrnehmung dieser Aufgaben bei Katastrophen und Krisen sicherzustellen.

(3) Hierfür soll ausreichend im Krisenmanagement geschultes Personal vorgehalten werden, sodass die unverzichtbaren Krisenmanagementfunktionen auch in einem durchgängigen Betrieb aufrechterhalten werden können.

(4) Die oberste Katastrophenschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung Umfang, Inhalt und Zuständigkeiten für die Erstellung der Impactanalysen regeln.

(5) Die Fachaufsichtsbehörden sind berechtigt, hinsichtlich der Ausübung dieser Befugnisse Weisungen zu Absatz 2 Satz 2 zu erteilen.

§ 28 Betriebliche Mitwirkung

(1) Betreiber von genehmigungsbedürftigen gewerblichen Anlagen sowie Betriebe und sonstige Einrichtungen, die unter die Regelungen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 der Störfall-Verordnung fallen, sind verpflichtet, auf eigene Kosten betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen, fortzuschreiben, mit der unteren Katastrophenschutzbehörde abzustimmen und in gemeinsamen Übungen zu erproben. Sie haben eigene wirksame Schutzmaßnahmen zu treffen und diese den unteren Katastrophenschutzbehörden mitzuteilen.

(2) Die für die betriebsinternen Schutzmaßnahmen vorgehaltenen eigenen Einheiten haben auf Anforderung der unteren Katastrophenschutzbehörde auch außerhalb der eigenen Einrichtung Hilfe zu leisten, soweit hierdurch der Schutz der Einrichtung nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die in Absatz 1 genannten Betreiber von gefährlichen Anlagen sind nach dem Verursacherprinzip durch die Katastrophenschutzbehörden zur aktiven Unterstützung der Vorbereitung des Katastrophenschutzes und der Katastrophenabwehr verpflichtet sowie zum Begleichen der Kosten für die damit verbundenen Aufwendungen mit heranzuziehen.

§ 29 Erstellung externer Notfallpläne

(1) Für Betriebsbereiche im Sinne der Störfall-Verordnung, die der Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsberichtes unterliegen, erstellt die untere Katastrophenschutzbehörde unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplans (interner Notfallplan) einen externen Notfallplan für Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes.

(2) Der externe Notfallplan dient insbesondere dazu,

  1. Schadensfälle zu begrenzen und unter Kontrolle zu bringen,
  2. Maßnahmen zum Schutz von Menschen, Umwelt und Sachwerten einzuleiten,
  3. die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden zu unterrichten und
  4. Maßnahmen zur Wiederherstellung nach schweren Unfällen vorzubereiten.

(3) Betreiber haben der unteren Katastrophenschutzbehörde die erforderlichen Informationen spätestens einen Monat vor Inbetriebnahme oder vor Änderungen, durch die der Betriebsbereich unter die Störfall-Verordnung fällt oder der oberen Klasse zugeordnet wird, zu übermitteln.

(4) Der externe Notfallplan ist mit der örtlichen Ordnungsbehörde unter Beteiligung des örtlich zuständigen Polizeipräsidiums abzustimmen.

(5) Die untere Katastrophenschutzbehörde kann aufgrund des Sicherheitsberichtes von der Erstellung eines externen Notfallplans absehen. Die Entscheidung ist zu begründen und die für die Beurteilung des Sicherheitsberichtes zuständige Behörde zu beteiligen.

§ 30 Inhalt externer Notfallpläne

Externe Notfallpläne enthalten insbesondere Angaben über

  1. zuständige Personen oder Funktionsträger, die zur Einleitung und Koordinierung von Maßnahmen ermächtigt sind,
  2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
  3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung notwendigen Einsatzmittel,
  4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Maßnahmen auf dem Betriebsgelände,
  5. Vorkehrungen für Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte,
  6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und benachbarter Betriebe, über den Sachverhalt sowie über das richtige Verhalten und
  7. Vorkehrungen zur Unterrichtung benachbarter Bundesländer und Staaten bei möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen.

§ 31 Beteiligung der Öffentlichkeit bei externen Notfallplänen

(1) Entwürfe und wesentliche Änderungen externer Notfallpläne sind für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Geheimhaltungsbedürftige Teile, insbesondere personenbezogene Angaben, sind von der Auslegung ausgenommen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen.

(2) Während der Auslegung können Anregungen vorgebracht werden. Anregungen sind zu prüfen, das Ergebnis ist mitzuteilen. Bei gleichartigen Anregungen von mehr als 50 Personen ist es ausreichend, die öffentliche Einsichtnahme des Ergebnisses der Prüfung zu ermöglichen und die Stelle und die Zeiten der Einsichtnahme öffentlich bekannt zu geben.

(3) Wird der Entwurf geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen, soweit die Grundzüge der Planung berührt sind.

(4) Bei möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen sind betroffene Nachbarstaaten zu beteiligen.

§ 32 Überprüfung und Fortschreibung externer Notfallpläne

(1) Externe Notfallpläne sind durch die unteren Katastrophenschutzbehörden mindestens alle drei Jahre unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben und fortzuschreiben.

(2) Zu berücksichtigen sind insbesondere

  1. Änderungen im Betrieb,
  2. Änderungen bei den Einsatzdiensten,
  3. neue technische Erkenntnisse und
  4. Erfahrungen aus Übungen oder Ereignissen.

(3) Betreiber haben Änderungen ihres internen Notfallplans, die erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der bei einem Störfall zu treffenden Maßnahmen haben, unverzüglich der unteren Katastrophenschutzbehörde anzuzeigen.

§ 33 Kostenerhebung für externe Notfallpläne

Für die Erstellung, Überprüfung und Fortschreibung externer Notfallpläne durch die Katastrophenschutzbehörden können Kosten nach der Kostenverordnung Innenministerium erhoben werden.

§ 34 Schutz Kritischer Infrastrukturen, Verordnungsermächtigung

(1) Kritische Infrastrukturen im Sinne dieses Gesetzes sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden.

(2) Betreiber von Einrichtungen, die Kritische Infrastrukturen sind oder solchen angehören, haben durch geeignete Maßnahmen der Entstehung eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung Kritischer Infrastrukturen vorzubeugen sowie geeignete Maßnahmen zur Eindämmung und Bewältigung eines Schadensereignisses vorzuhalten. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass sie ihre Aufgaben bei Ausfall oder Beeinträchtigung auch anderer Kritischer Infrastrukturen für einen angemessenen Zeitraum eigenständig fortführen können. Sie sind zur Zusammenarbeit mit den Katastrophenschutzbehörden verpflichtet und haben ihre Vorsorgeplanungen den zuständigen Katastrophenschutzbehörden jährlich anzuzeigen sowie ihnen eine Kontaktstelle zu benennen. Für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die dadurch entstehen, dass Betreiber Kritischer Infrastrukturen ihre Pflichten nach diesem Gesetz nicht erfüllen, ist die untere Katastrophenschutzbehörde zuständige Ordnungsbehörde.

(3) Die oberste Katastrophenschutzbehörde richtet eine Koordinierungsstelle Kritische Infrastrukturen ein. Die Koordinierungsstelle erfasst die nach § 33 des BSI-Gesetzes registrierten und die auf Grundlage von Absatz 4 Nummer 2 eingestuften Kritischen Infrastrukturen. Sie koordiniert die ressortübergreifende Arbeit im Bereich Kritische Infrastrukturen und unterstützt die Fachministerien bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über

  1. die zum Schutz Kritischer Infrastruktur erforderlichen Maßnahmen,
  2. das Verfahren zur Ermittlung und Einstufung von Einrichtungen der Kritischen Infrastruktur und zur Festlegung der für die Einstufung maßgeblichen Kriterien und
  3. die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden miteinander und mit den Betreibern von Einrichtungen der Kritischen Infrastruktur.

Unterabschnitt 2
Abwehrende Maßnahmen

§ 35 Grundsatz

(1) Bei Katastrophen haben die Katastrophenschutzbehörden die nach pflichtmäßigem Ermessen für die Abwehr der Katastrophe notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(2) Die untere Katastrophenschutzbehörde kann Behörden, Dienststellen und öffentliche Einrichtungen in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich um Hilfeleistung ersuchen oder Weisungen erteilen.

(3) Die unteren Katastrophenschutzbehörden sind einander zur Hilfeleistung verpflichtet, soweit dadurch nicht dringende eigene Aufgaben wesentlich beeinträchtigt werden.

(4) Als Maßnahmen nach Absatz 1 hat die untere Katastrophenschutzbehörde insbesondere

  1. die einheitliche Leitung und Führung des Einsatzes sicherzustellen,
  2. die Bevölkerung zeitgerecht vor Gefahren zu warnen und über die Gefahrensituation sowie über mögliche Schutzmaßnahmen zu informieren,
  3. die Einrichtung einer Auskunftsstelle zur Erfassung von personenbezogenen Daten zu den Zwecken der Vermisstensuche, Familienzusammenführung und Hinweisaufnahme zu veranlassen und
  4. die Psychosoziale Notfallversorgung für Überlebende, Angehörige, Hinterbliebene, Zeuginnen und Zeugen, Vermissende sowie Einsatzkräfte zu gewährleisten.

§ 36 Katastrophenvoralarm, Feststellung der Katastrophe

(1) Bei Bekanntwerden eines Ereignisses, bei dem eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes eintritt und bei dem ein Tätigwerden der Katastrophenschutzbehörde zweckmäßig erscheint, kann diese Katastrophenvoralarm auslösen. Die Katastrophenschutzbehörde bestimmt den Zeitpunkt für das Wirksamwerden des Katastrophenvoralarms. Ebenso stellt sie bei Ausbleiben der Katastrophe das Ende des Katastrophenvoralarms fest. Nach dem Auslösen des Katastrophenvoralarms ordnet die Katastrophenschutzbehörde die zur Abwendung der Katastrophe oder zur Vorbereitung auf ihren Eintritt erforderlichen Maßnahmen an. Die Auswahl und Anwendung der Maßnahmen zur Abwehr von Katastrophen erfolgen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Ist eine Katastrophe im Sinne des § 2 Absatz 1 eingetreten, hat die zuständige Katastrophenschutzbehörde den Eintritt der Katastrophe festzustellen. Das Ende der Katastrophe stellt ebenfalls die zuständige Katastrophenschutzbehörde fest. Die zuständige Katastrophenschutzbehörde hat durch geeignete Maßnahmen den gesamten Verlauf des Einsatzes zu dokumentieren.

§ 37 Feststellung der Krise

Eine Krise nach § 2 Absatz 2 kann nur für das gesamte Land Mecklenburg-Vorpommern festgestellt werden. Die Feststellung einer Krise bedarf einer Entscheidung der Landesregierung. Bei Gefahr im Verzuge kann die oder der für Katastrophenschutz zuständige Ministerin oder Minister die Krise feststellen. Diese Entscheidung bedarf innerhalb einer Woche der Bestätigung durch die Landesregierung. Die oberste Katastrophenschutzbehörde hat durch geeignete Maßnahmen den gesamten Verlauf des Einsatzes zu dokumentieren.

§ 38 Abweichung staatlicher Aufgaben bei Katastrophen und Krisen

Die in § 27 Absatz 1 genannten Stellen sind im Fall von Katastrophen oder Krisen, die ihr Gebiet betreffen, berechtigt, bei der Wahrnehmung der ihnen obliegenden, nicht als essenziell im Sinne des § 27 Absatz 1 definierten Aufgaben von den geltenden Standards abzuweichen oder diese auszusetzen, soweit dies für die Bewältigung der Katastrophe oder Krise hilfreich ist und daraus keine unverhältnismäßigen Nachteile für Einzelne oder das öffentliche Wohl entstehen.

§ 39 Lenkung der Abwehrmaßnahmen

(1) Den unteren Katastrophenschutzbehörden obliegt die einheitliche Lenkung der Abwehrmaßnahmen einschließlich des Einsatzes der im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen. Dazu bedienen sich die unteren Katastrophenschutzbehörden ihrer Katastrophenschutzstäbe.

(2) Wirkt die Katastrophe über den Zuständigkeitsbereich der unteren Katastrophenschutzbehörde hinaus oder wenn Art und Schwere oder die Auswirkungen des Schadensereignisses dies erfordern, geht die Zuständigkeit für die einheitliche Lenkung der Abwehrmaßnahmen einschließlich des Einsatzes der im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen auf die oberste Katastrophenschutzbehörde über. Die Änderungen der Zuständigkeit sind den betreffenden Katastrophenschutzbehörden unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die oberste Katastrophenschutzbehörde stimmt ihre Maßnahmen insbesondere mit den Ministerien ab, deren Geschäftsbereiche durch die Katastrophe oder Krise betroffen sind. Dazu kann sich die oberste Katastrophenschutzbehörde einer besonderen Aufbauorganisation bedienen, mithilfe derer die notwendigen ressort- und organisationsübergreifenden Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse unter Einhaltung der zeitkritischen Bedingungen einer Katastrophe oder Krise gewährleistet werden können. Das Nähere über die Aufbau- und Ablauforganisation der hierfür zu bildenden Organisationseinheiten kann die Landesregierung durch eine gemeinsame Geschäftsordnung regeln.

(4) Die Katastrophenschutzbehörden sind verpflichtet, sich über ihre Maßnahmen ständig gegenseitig zu unterrichten.

§ 40 Weisungsrecht

(1) Bei Katastrophen unterstehen die im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen den Weisungen der nach § 39 zuständigen Katastrophenschutzbehörde.

(2) Hinsichtlich ihrer Befugnisse nach Absatz 1 untersteht die untere Katastrophenschutzbehörde der Fachaufsicht durch die oberste Katastrophenschutzbehörde.

(3) Das grundsätzliche Weisungsrecht gegenüber den Organisationen und Behörden, die Katastrophenschutzeinheiten führen, hat die oberste Katastrophenschutzbehörde.

§ 41 Heranziehung von kommunalen Körperschaften

(1) Bei Katastrophen können die Katastrophenschutzbehörden anordnen, dass Gemeinden, Ämter und Zweckverbände bei der Abwehr der Katastrophe mitzuwirken haben, wenn dies für einen wirksamen Schutz der Bevölkerung erforderlich ist. Die verwaltungsleitenden Organe der Gemeinden, Ämter und Zweckverbände unterliegen insoweit den Weisungen der Katastrophenschutzbehörden. Notwendige Auslagen, die den Gemeinden, Ämtern und Zweckverbänden durch ihre Mitwirkung entstehen, sind durch die anordnenden Katastrophenschutzbehörden zu erstatten. Dies gilt nicht für Kosten, die den Gemeinden, Ämtern und Zweckverbänden aus der Erfüllung von Betreiberpflichten, insbesondere nach § 27, entstehen.

(2) Bei Krisen kann die oberste Katastrophenschutzbehörde anordnen, dass Landkreise, Gemeinden, Ämter und Zweckverbände bei der Abwehr der Krise mitzuwirken haben, wenn dies für einen wirksamen Schutz der Bevölkerung erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

§ 42 Hilfs- und Leistungspflichten

(1) Die Katastrophenschutzbehörden können, soweit das zur Abwehr einer Katastrophe zwingend geboten ist und die vorhandenen Helfenden im Einzelfall nicht ausreichen, geeignete Personen verpflichten, bei der Bekämpfung von Katastrophen Hilfe zu leisten. Die Hilfeleistung darf nur verweigert werden, wenn sie zu einer erheblichen eigenen Gefährdung oder zur Verletzung anderer wichtiger Pflichten der heranzuziehenden Personen führen würde. Für die verpflichteten Personen nach Satz 1 gelten die §§ 16, 17, 19 und 20 entsprechend. Ist Gefahr im Verzug, so können Sach-, Werk- oder Dienstleistungen auch unmittelbar in Anspruch genommen werden. Maßnahmen nach Satz 3 muss die Katastrophenschutzbehörde den Leistungspflichtigen gegenüber unverzüglich bestätigen, wenn sie bei ihrer Abwesenheit getroffen worden sind.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 43 Aktivierung Auskunftsstellen, Verordnungsermächtigung

Bei Bedarf, insbesondere bei einem Massenanfall von Betroffenen, aktiviert die Katastrophenschutzbehörde die Auskunftsstelle zu den in § 35 Absatz 4 Nummer 3 genannten Zwecken. Die mitwirkenden Kräfte, Einheiten und Einrichtungen haben der Auskunftsstelle insbesondere die in § 52 Absatz 1 genannten Daten zu übermitteln. Die Auskunftsstelle darf auch ohne Einwilligung des Betroffenen personenbezogene Daten verarbeiten. Hierzu soll ein IT-Verfahren genutzt werden, das die automatisierte Datenübermittlung zwischen der Auskunftsstelle und allen an der Lagebewältigung beteiligten Stellen sicherstellt. Die Einzelheiten zu den Aufgaben, der Ausstattung und dem Verfahren der Aktivierung der Auskunftsstelle des Landes regelt die oberste Katastrophenschutzbehörde durch Rechtsverordnung.

§ 44 Sperrgebiet, Räumungen, Duldungspflichten

(1) Die Katastrophenschutzbehörden können ein durch den Katastrophenfall betroffenes oder unmittelbar gefährdetes Gebiet zum Sperrgebiet erklären. Ein Sperrgebiet darf von Personen, die keine hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen, nur mit behördlicher Erlaubnis betreten werden. Neben dem in § 21h der Luftverkehrs-Ordnung geregelten Flugverbot ist die Benutzung des Luftraums abweichend von § 21k der Luftverkehrs-Ordnung durch unbemannte Fluggeräte von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben nur gestattet, soweit die zuständige Katastrophenschutzbehörde dem Flugbetrieb zugestimmt hat.

(2) Die Katastrophenschutzbehörden können anordnen, dass Einwohnende und andere Personen ein durch den Katastrophenfall betroffenes oder unmittelbar gefährdetes Gebiet vorübergehend zu verlassen haben.

(3) Einwohnende und andere Personen in einem durch einen Katastrophenfall betroffenen oder unmittelbar gefährdeten Gebiet haben allen Anordnungen der Katastrophenschutzbehörde Folge zu leisten.

(4) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Gebäuden, Schiffen und sonstigen Anlagen sind verpflichtet, im Katastrophenfall den von der zuständigen Katastrophenschutzbehörde beauftragten Personen das Betreten und die Benutzung ihrer Grundstücke, Gebäude, Schiffe und sonstigen Anlagen zu gestatten, soweit dies zur Abwehr der Katastrophe erforderlich ist. Die von der Katastrophenschutzbehörde im Zusammenhang mit diesen Arbeiten angeordneten Maßnahmen haben sie zu dulden.

(5) Eigentümer oder Besitzer von Fahrzeugen sowie anderer zur Katastrophenabwehr geeigneter Geräte und Einrichtungen sind verpflichtet, diese auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörde zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Abwehr der Katastrophe erforderlich ist.

(6) § 42 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 45 Entschädigungen

(1) Wer nach § 42 Absatz 1 oder § 44 Absatz 3 bis 5 in Anspruch genommen worden ist, kann Entschädigung für den ihm hierdurch entstandenen Schaden verlangen.

(2) Ein Entschädigungsanspruch besteht jedoch nicht, soweit

  1. Geschädigte auf andere Weise Ersatz erlangt haben oder hätten erlangen können oder
  2. Geschädigte oder ihr Vermögen durch die Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörde geschützt worden sind.

(3) Entschädigungspflichtig ist der Aufgabenträger nach § 3, dessen Katastrophenschutzbehörde die Geschädigten herangezogen hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden,

  1. wenn Dritte, ohne nach § 42 in Anspruch genommen zu sein,
    1. Sach- oder Werkleistungen erbringen, die bei Katastrophen zur Unterstützung der Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörden notwendig waren, soweit ihnen hierdurch ein Schaden entstanden ist, oder
    2. durch Maßnahmen zur Katastrophenabwehr getötet oder verletzt werden oder einen billigerweise nicht zumutbaren Schaden erleiden,
  2. wenn nach § 28 Absatz 2 Anlagenbetreiber, Betriebe oder sonstige Einrichtungen auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörde außerhalb der Einrichtung Hilfe leisten.

(5) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Abschnitt 5
Zivile Verteidigung

§ 46 Zuständigkeiten für Maßnahmen des Zivilschutzes, Verordnungsermächtigung

(1) Die Maßnahmen des Zivilschutzes nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 5 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes obliegen als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises den unteren Katastrophenschutzbehörden. § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend. Gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes ist die oberste Katastrophenschutzbehörde auch gleichzeitig die oberste Zivilschutzbehörde.

(2) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes wird für die Aufgaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 5 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes der obersten Katastrophenschutzbehörde übertragen.

§ 47 Übertragung von Aufgaben der zivilen Alarmplanung, Verordnungsermächtigung

Die oberste Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, die Ausgestaltung der zivilen Alarmplanung der Landkreise und kreisfreien Städten, insbesondere

  1. die organisatorischen, technischen sowie personellen Rahmenbedingungen zur Koordination der zivilen Alarmplanung,
  2. die Umsetzung der Richtlinie für die Zivile Alarmplanung,
  3. die Festlegung und die Aufgaben der Zentralen Stelle,
  4. die Identifikation, Benennung und Aufgaben von alarmkalenderführenden Stellen,
  5. das Verfahren der Kennziffernzuweisung,
  6. das Verfahren der Alarmierung,
  7. grundsätzliche Regelungen zu den Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und
  8. zu Übungen

durch Rechtsverordnung zu regeln.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 48 Einschränkung von Grundrechten

(1) Durch Maßnahmen nach den §§ 42 und 44 dieses Gesetzes werden

  1. das Recht auf körperliche Unversehrtheit ( Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
  2. die Freiheit der Person ( Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
  3. die Versammlungsfreiheit ( Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes),
  4. die Freizügigkeit ( Artikel 11 des Grundgesetzes),
  5. die Berufsfreiheit ( Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes),
  6. die Freiheit vor Arbeitszwang ( Artikel 12 Absatz 2 des Grundgesetzes),
  7. die Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) und
  8. das Recht auf Eigentum ( Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(2) Durch Maßnahmen nach den §§ 50, 51 und 52 dieses Gesetzes wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ( Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 49 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer Verpflichtung nach § 28 Absatz 1 oder § 29 Absatz 3,
  2. einer vollziehbaren Anordnung über Sach-, Werk- oder Dienstleistungen nach § 42 Absatz 1,
  3. einer vollziehbaren Anordnung über den Zutritt zu oder die Benutzung von Grundstücken, Gebäuden, Anlagen oder Schiffen nach § 44 Absatz 3 bis 5 oder
  4. einer vollziehbaren Anordnung über Sicherungs- oder Absperrmaßnahmen nach § 44 Absatz 1 bis 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder
  5. ein gemäß § 44 Absatz 1 Satz 3 bestehendes Flugverbot missachtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu eintausendfünfhundert Euro,
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und
  3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro

geahndet werden.

(3) Die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Katastrophenschutzbehörde.

§ 50 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Katastrophenschutzbehörden dürfen zur Vorbereitung und Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen sowie zur Feststellung und Durchsetzung von Kostenersatzansprüchen von:

  1. den Angehörigen im Katastrophenschutz, den Mitgliedern der Katastrophenschutzstäbe gemäß § 39 Absatz 1 sowie der besonderen Aufbauorganisation gemäß § 39 Absatz 3,
  2. sonstigen im Katastrophenschutz beteiligten Personen, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Katastrophenabwehr benötigt werden,
  3. Personen, die nach den §§ 42 oder 44 in Anspruch genommen werden können oder von Spontanhelfenden gemäß § 14 Absatz 1,
  4. Personen, die selbst oder deren Sachgüter von bedeutendem Wert vor den Auswirkungen einer Katastrophe geschützt werden sollen oder die ihnen anvertraute Rechtsgüter im Sinne des § 2 Absatz 1 schützen sollen,
  5. Betreibern von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial,
  6. Haltern von Fahrzeugen mit Gefahrgut und
  7. Verantwortlichen für andere Einrichtungen, bei denen Katastrophen entstehen können,

personenbezogene Daten verarbeiten, soweit diese zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind. Diese Daten dürfen an die im Einsatzfall im Katastrophenschutz mitwirkenden Stellen übermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz darf personenbezogene Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 12 und 17 von Teilnehmern an Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen verarbeiten soweit diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Die für die Durchführung von Landeskatastrophenschutzübungen zuständigen Behörden nach § 24 dürfen personenbezogene Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 7 sowie 9, 11 und 17 von Teilnehmern an Landeskatastrophenschutzübungen verarbeiten, soweit diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Zur Ausführung des Katastrophenschutz-Ehrenzeichen-Gesetzes dürfen die dort genannten Antrags- und Vorschlagsberechtigten personenbezogene Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 7, 10, 13 bis 15 sowie 17 verarbeiten, soweit diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.

(2) Zu den Daten nach Absatz 1 zählen nur

  1. Name,
  2. Vornamen,
  3. Geburtsdatum,
  4. Geschlecht,
  5. akademische Grade,
  6. Anschrift,
  7. Telefonnummern und andere Erreichbarkeiten,
  8. Beruf und Beschäftigungsstelle,
  9. Angaben über die körperliche Tauglichkeit und Eigenschaften,
  10. Angaben über den Träger des Katastrophenschutzes, die Einheit oder Einrichtung und wahrgenommene Funktionen bei Einsatzkräften des Katastrophenschutzes sowie das Datum der Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz,
  11. Aus-, Fortbildungs- und Weiterbildungslehrgänge,
  12. Spezialkenntnisse,
  13. Teilnahme an Einsätzen und Zeiten der Freistellung nach § 23 Absatz 1 Satz 3,
  14. Auszeichnungen und Ehrungen, Bankverbindung,
  15. Reservistenstatus und
  16. Zugehörigkeit zu einer Feuerwehr oder einer anderen Behörde oder Organisation mit Sicherheitsaufgaben.

(3) Bei der Erfüllung von Entschädigungs- und Erstattungsansprüchen nach den §§ 16, 19 und 20 dürfen die zur Erstattung Verpflichteten personenbezogene Daten in dafür erforderlichem Umfang verarbeiten. Hierzu zählen nur folgende Daten:

  1. die in Absatz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Daten,
  2. Name und Anschrift des Arbeitsgebers und
  3. Höhe und Art der Ansprüche und Bankverbindungen.

(4) Die Katastrophenschutzbehörden können zur Datenverarbeitung IT-Verfahren im Sinne des Landesdatenschutzgesetzes betreiben sowie für andere Stellen damit verbundene Dienstleistungen erbringen.

§ 51 Verarbeitung personenbezogener Daten beim Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme

(1) Soweit es zur Bekämpfung einer Katastrophe oder einer Krise erforderlich ist, dürfen die zuständigen Behörden und Einheiten mithilfe unbemannter Luftfahrtsysteme personenbezogene Daten, auch aus Wohnungen, verarbeiten, insbesondere

  1. zur Aufklärung des Lagebildes und zur Führungsunterstützung,
  2. zur Gefahrstoffmessung,
  3. zur Suche nach Personen und Tieren oder
  4. zum Transport von Geräten und Material. Die Maßnahme ist kenntlich zu machen.

(2) Die zuständigen Behörden und Einheiten dürfen mithilfe unbemannter Luftfahrtsysteme personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung oder einer Katastrophenschutzübung erforderlich ist und

  1. die betroffenen Personen eingewilligt haben oder
  2. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen.

Die Maßnahme ist kenntlich zu machen. Daten aus Wohnungen dürfen ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers nicht erhoben werden.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherten Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Monaten zu löschen, soweit sie nicht erforderlich sind

  1. zur Vorbereitung oder Durchführung von gerichtlichen Verfahren oder Verwaltungsverfahren,
  2. zur erforderlichen Einsatzdokumentation oder
  3. zur Aus-, Fort- und Weiterbildung.

Nach Satz 1 nicht gelöschte Daten dürfen nur zu dem Zweck weiterverarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand. Die nach Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht gelöschten Daten sind zu anonymisieren, es sei denn, die betroffenen Personen haben in die weitere Verarbeitung eingewilligt.

§ 52 Datenverarbeitung in Auskunftsstellen

(1) Zur Durchführung der Personenauskunft dürfen personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung nach Satz 4 der von einem Schadensereignis betroffenen Personen (Schadensopfer) verarbeitet werden, soweit dies für Zwecke der Auskunftserteilung über den Verbleib von Betroffenen sowie deren Registrierung und Identifizierung erforderlich ist. § 8 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Angehörigen ersten und zweiten Grades sowie Ehepartnern, Lebenspartnern und anderen Bezugspersonen von Betroffenen sowie Berechtigten dürfen Auskünfte über deren Verbleib erteilt werden, sofern nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen oder die Betroffenen einer Auskunftserteilung ausdrücklich widersprochen haben. Folgende personenbezogenen Daten von Schadensopfern dürfen erhoben und verarbeitet werden:

  1. Name und Vornamen,
  2. Geburtsdatum oder geschätztes Alter,
  3. Geschlecht,
  4. Staatsangehörigkeit,
  5. Wohnanschrift oder Fundort,
  6. besondere Kennzeichen,
  7. Grad der Verletzung gemäß den Festlegungen der Sichtungs-Konsensus-Konferenz,
  8. Versorgung der Verletzten (ambulant oder stationär) und
  9. Verlegung in ein anderes Krankenhaus oder eine andere Einrichtung.

(2) Von Auskunftsbegehrenden und Hinweisgebenden, die in der Auskunftsstelle nachfragen, dürfen folgende personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden:

  1. Name und Vornamen,
  2. Geburtsdatum,
  3. Telefonnummer,
  4. Wohnanschrift,
  5. Verwandtschaftsverhältnis und
  6. berechtigtes Interesse.

Die Auskunftsbegehrenden und Hinweisgebenden sind über die Verarbeitung ihrer Daten zu unterrichten.

(3) Ist die von der oder dem Auskunftsbegehrenden gesuchte Person nicht oder noch nicht erfasst, ist ein Vermisstendatensatz über die betroffene Person anzulegen, der folgende Daten enthält:

  1. Name und Vornamen,
  2. Geburtsdatum,
  3. Geschlecht,
  4. Staatsangehörigkeit,
  5. Wohnanschrift,
  6. besondere Kennzeichen und
  7. Bekleidung, mitgeführte Gegenstände.

(4) Im Übrigen dürfen Auskunftsstellen personenbezogene Daten an Behörden, öffentliche Stellen, andere Stellen oder Personen übermitteln,

  1. zur Erfüllung polizeilicher oder ordnungsbehördlicher Aufgaben im Zusammenhang mit der Vermisstensuche und Familienzusammenführung,
  2. soweit sie an der Schadensbewältigung und der Abwehr von weiteren Gefahren beteiligt sind oder soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und die Kenntnis dieser personenbezogenen Daten zur Schadensbewältigung oder Gefahrenabwehr erforderlich erscheint,
  3. soweit ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft gemacht wird und die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nicht überwiegen oder
  4. soweit ein berechtigtes Interesse geltend gemacht wird und offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse der Betroffenen liegt und sie in Kenntnis der Sachlage die Einwilligung hierzu erteilen würden.

§ 53 Datenverarbeitung im Gesundheitswesen

Für die Erfüllung von Aufgaben im Gesundheitswesen nach den §§ 8 und 26 dürfen folgende personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden:

  1. Name und Vornamen,
  2. Geburtsdatum,
  3. Wohnanschrift,
  4. Angaben über die Erreichbarkeit,
  5. Beruf,
  6. Ausbildungs- und Fortbildungslehrgänge,
  7. Spezialkenntnisse und
  8. Name und Anschrift des Arbeitgebers.

§ 54 Gemeinsame Bestimmungen

Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Datenübermittlung durch automatisierten Abruf, tragen die Empfänger die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs. Die Empfänger dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt worden sind. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist neben den in § 4 Absatz 2 des Landesdatenschutzgesetzes genannten Gründen zulässig, soweit die erneute Erhebung der personenbezogenen Daten zu diesem Zweck mit vergleichbaren Mitteln zulässig wäre.

§ 55 Ausführungsbestimmungen

Die oberste Katastrophenschutzbehörde erlässt Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes, soweit dieses Gesetz hierfür nicht den Erlass von Rechtsverordnungen vorsieht.


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen