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WaldBrErl M-V - Waldbrandrunderlass
Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung von Waldbränden in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 12. September 2016
(AmtsBl. M-V Nr. 38 vom S. 19.09.2016 S. 947, ber. 2017 S. 89)
Gl.-Nr.: 790-5
siehe auch Waldbrandschutzverordnung
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Inneres und Sport
Aufgrund des § 22 der Waldbrandschutzverordnung vom 9. August 2016 (GVOBl. M-V S. 730) erlassen das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz und das Ministerium für Inneres und Sport folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Grundlagen
1.1 Rechtsgrundlagen
Zur Durchsetzung von Vorbeugungs- und Abwehrmaßnahmen bei Waldbränden sind folgende Vorschriften zu berücksichtigen:
Darüber hinaus wird auf die Festlegungen des Sprengstoffrechts zu pyrotechnischen Erzeugnissen und die Verordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von ballonartigen Leuchtkörpern vom 3. August 2009 (GVOBl. M-V S. 471) zum Verbot der so genannten Skylaternen hingewiesen.
1.2 Begriffe
| Lfd. Nr. | Begriffe | Erläuterung |
| 1. | Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (nachfolgend LU genannt) | oberste Forstbehörde gemäß § 32 Absatz 1 LWaldG |
| 2. | Landesforstanstalt (nachfolgend LFoA genannt) und Nationalparkämter (nachfolgend NPÄ genannt) | untere Forstbehörden gemäß § 32 Absatz 3 LWaldG |
| 3. | Forstämter (nachfolgend FoÄ genannt) | Dienststellen der LFoA |
| 4. | Leitforstämter | Dienststellen der LFoA mit Sonderaufgaben für den Waldbrandschutz gemäß § 15 WaldBrSchVO |
| 5. | Forstreviere | Dienststellen der LFoA und der NPÄ |
| 6. | Ministerium für Inneres und Sport (nachfolgend IM genannt) | oberste Katastrophenschutzbehördegemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 LKatSG M-V
oberste Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 27 BrSchG in Verbindung mit § 79 der Kommunalverfassung |
| 7. | Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz (nachfolgend LPBK genannt) | obere Katastrophenschutzbehörde gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 LKatSG M-V |
| 8. | Landräte der Landkreise, Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden | untere Katastrophenschutzbehörde gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 LKatSG M-V |
| 9. | Fachamt | Brandschutzdienststelle für Brandschutz und technische Hilfeleistung gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 BrSchG sowie zuständiges Fachamt für Katastrophenschutz und Rettungswesen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt |
| 10. | integrierte (Feuerwehreinsatz- und Rettungs-) Leitstelle mehrerer Landkreise und kreisfreier Städte | Informations- und Koordinationsstellen der Landkreise und kreisfreien Städte gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 4 BrSchG |
| 11. | Lagezentrum des IM (nachfolgend LZ IM genannt) | Informations- und Koordinationsstelle des Ministeriums für Inneres und Sport |
| 12. | Öffentliche Feuerwehr (nachfolgend ÖFW genannt) | freiwillige Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Pflichtfeuerwehren gemäß § 5 BrSchG |
| 13. | Gefahrenabwehrbehörden | die in den §§ 1 bis 4 und 9 BrSchG genannten Behörden und Einrichtungen |
1.3 Zuständigkeiten
1.3.1 Der vorliegende Waldbrandrunderlass gilt grundsätzlich für die Forstbehörden und Forstdienststellen sowie die für Brand-, Katastrophenschutz und Rettungswesen zuständigen Behörden des Landes, der Landkreise und kreisfreien Städte, Ämter und Gemeinden sowie deren Einrichtungen der öffentlichen Feuerwehren. Alle Waldbesitzer beteiligen sich am Waldbrandschutz nach Maßgabe der in Nummer 1.1 genannten Rechtsgrundlagen.
1.3.2 Die oberste Forstbehörde und die oberste Katastrophenschutzbehörde geben dem jeweils anderen Ressort weiterführende Verwaltungsvorschriften zum Waldbrandschutz zur Kenntnis. Die oberste Forstbehörde regelt für die Forstbehörden durch Verwaltungsvorschrift weitere Einzelheiten zu den Nummern 2.1, 2.2, 2.3, 2.4.2, 2.4.3, 3.1, 3.3.3, 3.6, 3.7, 4, 5.1.1, 5.2.1 und 6.4.
2 Maßnahmen zur Vorbeugung von Waldbränden
2.1 Waldbrandschutztechnische Maßnahmen
2.1.1 Die Durchführung und Finanzierung von waldbaulichtechnischen Maßnahmen, wie das Anlegen von Wund- und Schutzstreifen sowie Waldbrandriegeln, das Vorhalten eines für Lösch- und Rettungsfahrzeuge geeigneten Wegenetzes sowie die Bereitstellung und Lagerung von Waldbrandbekämpfungsgeräten regeln die §§ 6 bis 10 WaldBrSchVO. Für Löschwasserentnahmestellen in Wäldern gilt § 12 und für Waldbrandüberwachungsanlagen § 14 WaldBrSchVO.
2.1.2 Für den vorbeugenden Brandschutz bei und in Vorbereitung der Ernte sowie der Einlagerung brennbarer pflanzlicher Erzeugnisse wird in Ergänzung von § 5 WaldBrSchVO auf die Empfehlungen zu Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes in Vorbereitung und Durchführung der Ernte sowie bei der Einlagerung brennbarer pflanzlicher Erzeugnisse vom 6. Juni 2000 (AmtsBl. M-V S. 1005) verwiesen.
2.1.3 Die Anlage von Wund- und Schutzstreifen, deren Notwendigkeit sich aus Neubau-, Rekonstruktions- und Erweiterungsvorhaben der in § 7 WaldBrSchVO genannten Gefährdungspunkte ergibt, ist als Forderung in Planfeststellungsverfahren aufzunehmen. Die Zustimmung zur Planfeststellung ist durch die Forstbehörde zu versagen., wenn dieser Forderung nicht entsprochen wird.
2.1.4 Das vorhandene Waldbrandüberwachungssystem ist zu erhalten und erforderlichenfalls so zu erweitern, dass mindestens in Gebieten mit mittlerem und hohem Waldbrandrisiko (B und A) eine sichere Ortung von Brandherden gewährleistet ist. Die Anlage, Nutzung und Unterhaltung von Waldbrandüberwachungsanlagen erfolgt entsprechend § 14 WaldBrSchVO.
2.1.5 Zur Sicherung der Einsatzbereitschaft der Forst sind alle Maßnahmen des vorbeugenden Waldbrandschutzes, wie die Erstellung von Einsatz- und Alarmunterlagen, die Überprüfung der Waldbrandüberwachungsanlagen, Löschwasserentnahmestellen und forsteigener Löschtechnik, das Anlegen und Unterhalten von Wundstreifen sowie die Einweisung und Schulung der Dienstkräfte der Forstwirtschaft, jährlich bis zum 1. März in Verantwortung der Forstbehörden und Waldbesitzer durchzuführen.
2.1.6 Die Sicherung der Einsatzbereitschaft der Kräfte des Brand- und Katastrophenschutzes wird auf Grundlage der geltenden Rechtslage gewährleistet. Darüber hinaus erfolgt die Einweisung und Schulung der Kräfte der ÖFW im Rahmen der Aus- und Fortbildung gemäß Nummer 6. Die Kreis- und Gemeindewehrführer weisen ihre Kräfte auf die Waldbrandproblematik vor Beginn der Waldbrandsaison hin.
2.2 Waldbrandrisikogebiete und -gefahrenstufen
2.2.1 Die Einteilung der Wälder in Waldbrandrisikogebiete und das Auslösen von Waldbrandgefahrenstufen erfolgt nach § 16 Absatz 1 und 2 WaldBrSchVO.
2.2.2 Für das Ermitteln, Auslösen, Verändern und Aufheben der Waldbrandgefahrenstufen sind die Leitforstämter nach § 15 WaldBrSchVO verantwortlich. Die damit verbundenen Informationspflichten sind in der Anlage zu § 16 Absatz 3 WaldBrSchVO enthalten.
2.3 Bereitschaftsdienst-, Einsatz- und Alarmunterlagen
2.3.1 Die Bereitschaftsdienst-, Einsatz- und Alarmunterlagen sind spätestens bis zum 1. März in der jeweils aktuellen Fassung den beteiligten Behörden oder Dienststellen in geeigneter Weise zu übergeben. Ergeben sich innerhalb der Waldbrandsaison notwendige Veränderungen, sind diese umgehend untereinander bekannt zu geben.
2.3.2 Die Bereitschaftsdienstpläne werden entsprechend der ausgelösten Waldbrandgefahrenstufe oder der Einsatzdokumente wirksam.
2.3.3 Die Bereitschaftsdienstpläne des LU und der LFoA sind durch das LU an das LPBK und das LZ IM zu übergeben. Das LPBK übergibt seinen Bereitschaftsplan an das LU.
2.3.4 Die Fachämter übergeben den Leitforstämtern in ihrem Zuständigkeitsbereich jeweils zum 1. März des Jahres und im Folgenden bei Veränderungen
2.3.5 Das IM und das LU tauschen ebenfalls die wichtigsten Kontaktdaten zum 1. März des Jahres aus.
2.4 Überwachung, Alarmierung
2.4.1 Waldbrandüberwachungsanlagen
Für die Besetzung der vorhandenen Waldbrandüberwachungsanlagen ist nach Auslösung der Waldbrandgefahrenstufen der Leiter oder die Leiterin der Forstbehörde verantwortlich.
Durch das zuständige Leitforstamt sind die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch bei Waldbrandmeldungen von Waldbrandüberwachungsanlagen aus mit den Bundesforstbetrieben und den benachbarten Bundesländern zu sichern.
Im Rahmen der bestehenden Vereinbarung zwischen dem LU und der Regionaldirektion für Waldbestände Szczecin vom 25. Juli 2006 Bereich Waldschutz mit Schwerpunkt Waldbrandschutz ist darüber hinaus mit der Regionaldirektion eine forstseitige länderübergreifende Alarmierung zu entwickeln. Zuständig für die Koordinierung einer länderübergreifenden Waldbrandbekämpfung sind der Landkreis sowie das IM.
2.4.2 Waldbrandstreifendienste, Waldbrandbereitschaftsdienste und Waldbrandbereitschaftsdienstzeiten
Die Waldbrandstreifen- und Waldbrandbereitschaftsdienste sowie die Waldbrandbereitschaftsdienstzeiten regelt das LU durch Verwaltungsvorschrift.
2.4.3 Alarmierung
Alle Alarmierungen haben eine möglichst präzise Brandherdortung und zeitnahe Aufnahme der Waldbrandbekämpfung zum Ziel.
Die Alarmierungswege im Forstbereich sind durch die Leiter und Leiterinnen der FoÄ und NPÄ, der Bundesforstbetriebe und der nichtstaatlichen Forstverwaltungen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Leitforstamt, dem oder der Kreiswaldbrandschutzbeauftragten und den Gefahrenabwehrbehörden festzulegen. Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten, vor allem die Art und Weise der Brandherdortung, die zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel und die Waldbrandgefährdung zu berücksichtigen.
Die Alarmierungswege bei den Gefahrenabwehrbehörden regeln sich nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie den jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften.
3 Zusammenarbeit zwischen Forstbehörden, Stadt- und
Kreisverwaltungen und Feuerwehren bei der Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden
3.1 Arbeitsgruppe Waldbrandschutz, Kreiswaldbrandschutzbeauftragte
3.1.1 Die Bildung von Arbeitsgruppen für den Waldbrandschutz (nachfolgend AG Waldbrandschutz genannt) ist in § 20 Absatz 3 bis 5 WaldBrSchVO geregelt.
3.1.2 Alle Landkreise und kreisfreien Städte mit hohem und mittlerem Waldbrandrisiko (A und B) führen jährlich vor Beginn der Waldbrandsaison eine Beratung der AG Waldbrandschutz durch. Dabei sind vor allem das Waldbrandgeschehen des vergangenen Jahres auszuwerten sowie Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden, unter anderem Sondereinsatzpläne für das laufende Jahr, festzulegen. Auch in Landkreisen und kreisfreien Städten mit geringem Waldbrandrisiko (C) hat sich diese Vorgehensweise bewährt und sollte fortgeführt werden (§ 20 Absatz 4 WaldBrSchVO).
3.1.3 Die Forstbehörden werden durch die Kreiswaldbrandschutzbeauftragten in der AG Waldbrandschutz vertreten. Dies gilt auch für die Bundesforstbetriebe und nichtstaatlichen Waldbesitzer, sofern kein eigener Vertreter nach § 20 Absatz 3 WaldBrSchVO berufen worden ist.
3.1.4 Der oder die Kreiswaldbrandschutzbeauftragte soll die Zusammenarbeit der Forstbehörde mit dem Landkreis und der kreisfreien Stadt in der in § 20 Absatz 3 bis 5 WaldBrSchVO sowie in Nummer 3.1 genannten AG Waldbrandschutz koordinieren.
3.1.5 Das LU benennt die Kreiswaldbrandschutzbeauftragten und ihre Vertreter auf Vorschlag der Forstbehörden aus dem Kreis der Leiter und Leiterinnen der Leitforstämter für den Waldbrandschutz gemäß § 15 WaldBrSchVO. Der oder die Kreiswaldbrandschutzbeauftragte soll Mitglied des Beraterstabes der unteren Katastrophenschutzbehörde sein. Der Beraterstab wird gemäß § 11 LKatSG M-V von der unteren Katastrophenschutzbehörde gebildet.
3.2 Einsatzpläne, Katastrophenschutzplanung
3.2.1 Für besonders waldbrandgefährdete Gebiete sind von der AG Waldbrandschutz Einsatzpläne zu erarbeiten, die eine schnelle Alarmierung und einen wirksamen Einsatz vorhandener Kräfte und Mittel einschließlich Reserven von Beginn des Brandes an gewährleisten.
3.2.2 Für kampfmittelbelastete und altlastenverseuchte Flächen sind gemäß § 20 Absatz 6 WaldBrSchVO Einsatzpläne aufzustellen, in denen Besonderheiten und notwendige Einzelregelungen festzulegen sind.
3.2.3 Die Einsatzpläne werden in die Katastrophenschutzplanung (§ 12 LKatSG M-V) integriert. Sie sind jährlich von der AG Waldbrandschutz bis zum 1. März zu aktualisieren und an:
zu übergeben.
3.2.4 Die Fachämter informieren bei Änderungen der Einsatzpläne das LPBK, welches nach § 12 LKatSG M-V einen Katastrophenschutzplan Waldbrand für Mecklenburg-Vorpommern erstellt.
3.3 Einsatzleitung
Die Einsatzleitung für den Brandfall ist in § 18 BrSchG und für den Katastrophenfall in § 16 LKatSG M-V geregelt. Die Prinzipien der Einsatzleitung für Kräfte und Mittel der ÖFW richten sich sowohl im Brand- als auch im Katastrophenfall nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 ( FwDV100). Auf die "Grundsätze für die Zusammenarbeit der Ministerien bei besonderen Gefährdungslagen, Katastrophen, Krisen und im Verteidigungsfall" vom 16. Dezember 1994 (AmtsBl. M-V 1995 S. 5) wird verwiesen.
3.3.1 Einsatzleitung unterhalb des Katastrophenfalles
Sind neben den ÖFW weitere Kräfte und Mittel in die Maßnahmen der Waldbrandbekämpfung einbezogen (zum Beispiel Bundeswehr, Polizei, THW) und wird eine Koordinierung der Teilkräfte notwendig, kann die Aufsichtsbehörde die Einsatzleitung übernehmen. Gemäß § 18 Absatz 4 in Verbindung mit § 27 BrSchG ist dies der zuständige Landrat oder Oberbürgermeister.
3.3.2 Einsatzleitung im Katastrophenfall
Im Katastrophenfall nach § 15 LKatSG M-V gilt § 21 Absatz 2 WaldBrSchVO in Verbindung mit § 16 Absatz 1 LKatSG M-V. Danach übernimmt die untere Katastrophenschutzbehörde die Leitung des Einsatzes.
Der Berater- oder Verwaltungsstab der unteren Katastrophenschutzbehörde bedient sich zur Durchführung der operativtaktischen Einsatzmaßnahmen der technischen Einsatzleitung oder des Führungsstabes, welcher aus der technischen Einsatzleitung gebildet wird.
Die technischtaktischen Maßnahmen obliegen der örtlichen Einsatzleitung oder dem Einsatzleiter nach § 18 BrSchG.
Ist eine Hilfeleistung Dritter (zum Beispiel THW Bundeswehr) zwingend geboten, ist nach § 16 Absatz 2 LKatSG M-V zu verfahren.
3.3.3 Mitwirkung der Forstbehörden in der Einsatzleitung
Die anwesende ranghöchste Vertretung der Forstbehörde unterstützt bei der Bekämpfung eines Waldbrandes die Einsatzleitung vor Ort nach § 21 Absatz 2 WaldBrSchVO. Durch die Forstbehörde ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine ausreichende Anzahl von Forstfachkräften vor Ort einzusetzen.
Im Katastrophenfall soll eine verantwortliche Person der Forstbehörden im Beraterstab der zuständigen Katastrophenschutzbehörde mitarbeiten. Solange die untere Katastrophenschutzbehörde den Einsatz führt, sollte dies die Leitung der unteren Forstbehörde sein. Sie kann diese Aufgabe an die Kreiswaldbrandschutzbeauftragten oder deren Vertretung übertragen. Bis zu seinem Eintreffen am Einsatzort übernimmt diese Funktion die anwesende ranghöchste Vertretung der Forstbehörden. Sie wird unterstützt von geeigneten, insbesondere ortskundigen Mitarbeitern, die sie selbst bestimmt oder vom jeweiligen Waldbesitzer. Dabei muss gesichert bleiben, dass die technische Einsatzleitung vor Ort ebenfalls mit geeigneten Mitarbeitern der Forstbehörde besetzt ist. Die Waldbesitzer sind in geeigneter Weise hinzuzuziehen.
Der Leiter oder die Leiterin der für Forstwirtschaft zuständigen Abteilung der obersten Forstbehörde übernimmt diese Funktion, wenn entsprechend § 16 Absatz 2 LKatSG M-V der Minister für Inneres und Sport als oberste Katastrophenschutzbehörde die Lenkung der Abwehrmaßnahmen an sich zieht oder ein interministerieller Führungsstab gebildet wird. Diese Verfahrensweise gilt auch für den Fall, dass im Vorfeld der Arbeitsstab im LPBK tätig wird.
Näheres regeln der Katastrophenschutzplan Waldbrand des LPBK und die Verwaltungsvorschriften der obersten Forstbehörde.
3.4 Hinweis auf Auslösung des Katastrophenfalles bei Waldbränden
3.4.1 Nach § 15 Absatz 3 LKatSG M-V stellt die untere Katastrophenschutzbehörde Eintritt und Ende einer Katastrophe fest. Wirkt die Katastrophe über den Zuständigkeitsbereich der unteren Katastrophenschutzbehörde hinaus, wird auf § 16 Absatz 2 LKatSG M-V verwiesen. Die untere Katastrophenschutzbehörde bedient sich dabei der Fachkunde der ÖFW und der zuständigen Forstbehörde.
3.4.2 Der Leiter oder die Leiterin der betroffenen unteren Forstbehörde oder der oder die jeweils anwesende Diensthabende (nach Rücksprache mit der obersten Forstbehörde) unterrichtet die untere Katastrophenschutzbehörde, wenn die Situation einem Katastrophenfall entspricht oder in Kürze entsprechen kann. Folgende Bedingungen müssen gegeben sein:
3.4.3 Die Vereinbarung über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen zwischen dem Minister für Innere Angelegenheiten und Öffentliche Verwaltung der Republik Polen und dem Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Juli 2002 regelt die Zusammenarbeit beider Länder. Auf die Vereinbarung wird zurückgegriffen, wenn die im Hoheitsgebiet der Republik Polen und des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Bekämpfung von Katastrophen und schweren Unglücksfällen zuständigen Behörden, die Unterstützung ihrer eigenen Maßnahmen durch Kräfte und Mittel aus dem Gebiet der Vertragspartei für notwendig erachten.
3.5 Einsatz von Luftfahrzeugen zur Waldbrandbekämpfung
3.5.1 Die Entscheidung über den Einsatz von Luftfahrzeugen zur Waldbrandbekämpfung trifft der zuständige Landrat oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt.
3.5.2 Die Flugplätze und die materielle Einsatzsicherung vor Ort, wie zum Beispiel Löschwasserversorgung, sind für den Einsatzfall zwischen den Kreis-, Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltungen (Kreis-, Stadtwehrführer, Leiter oder Leiterin der Berufsfeuerwehr, Amts- oder Gemeindewehrführer) und den Leitern oder Leiterinnen der FoÄ oder NPÄ abzustimmen und in den Einsatzplänen für die Landkreise oder kreisfreien Städte festzulegen.
3.6 Waldbrandeinsatzkarten
3.6.1 Die Erstellung und Aktualisierung der Waldbrandeinsatzkarten für den Gesamtwald des Landes erfolgt nach § 18 in Verbindung mit § 6 Absatz 5 WaldBrSchVO durch die LFoA. Als Grundlage der digitalen Waldbrandeinsatzkarten dienen die Geobasisdaten des amtlichen Vermessungswesens. Die Waldbrandeinsatzkarten werden in digitaler und analoger Form als Übersichtskarten im Maßstab 1 : 50.000 mit "Universaler Transversaler Mercatorprojektionsversion (UTM-Gitter)" ausgegeben. Auf Anforderung können zusätzlich Karten in den Maßstäben 1 : 25.000 oder 1 : 10.000 von der LFoA bezogen werden.
3.6.2 Die Geobasisdaten des amtlichen Vermessungswesens werden der LFoA vom Landesamt für innere Verwaltung (nachfolgen LAiV genannt) auf Grundlage der Vermessungskostenverordnung und der Vorschrift Entgelte Geobasisdaten LAiV bereitgestellt.
3.6.3 Um eine einheitliche Darstellung des Waldes, des Wegenetzes, der Ortschaften und Straßen sowie der waldbrandrelevanten Informationen unter Verwendung einheitlicher Symbole und taktischer Zeichen zu gewährleisten, stimmt sich die LFoA vor jeder Aktualisierung mit dem LPBK ab.
3.6.4 Die LFoA übergibt die jeweils aktualisierten Daten kostenfrei an das LPBK zur Bereitstellung für die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden. Weiterhin übergibt die LFoA diese Daten dem LAiV für die Führung im Geoportal des Landes. Damit wird ein öffentlicher Zugang auf die digitale Ausgabe der Waldbrandeinsatzkarte ermöglicht.
3.6.5 Analoge Karten erhalten die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden für Aufgaben des Waldbrandschutzes auf Anfrage von der LFoA gebührenfrei. Auslagen der LFoA für Druck und Beschichtung werden von den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden getragen.
3.6.6 Die LFoA kann die Karten im Auftrage und gegen Erstattung der Gebühren nach der Forstverwaltungskostenverordnung an Dritte liefern, soweit diese mit Aufgaben des Waldbrandschutzes befasst sind.
3.7 Sperrung von Waldgebieten zur Waldbrandvorsorge
3.7.1 Die Sperrung von Waldgebieten ist in § 17 WaldBrSchVO geregelt. Auf § 30 Absatz 2 und 4 LWaldG wird hingewiesen.
3.7.2 Bei einer Sperrung stimmt sich die Forstbehörde, vertreten durch den zuständigen Kreiswaldbrandschutzbeauftragten gemäß Nummer 3.1, mit den Gefahrenabwehrbehörden des Landkreises oder der kreisfreien Stadt im Benehmen ab. Es wird die Erörterung der Sperrung innerhalb der AG Waldbrandschutz empfohlen.
4 Waldbrandnachsorge
4.1 Gemäß § 6 Absatz 4 WaldBrSchVO ist eine gelöschte Brandstelle vom Waldbesitzer abzusichern (Waldbrandnachsorge). Dabei ist sicherzustellen, dass von einer gelöschten Brandstelle aus kein neuer Waldbrand entsteht. Ist ein Waldbesitzer nicht zu erreichen oder unbekannt, übernimmt diese Aufgabe gemäß § 13 Absatz 3 WaldBrSchVO die Forstbehörde.
4.2 Mit der Übergabe der gelöschten Brandstelle von der ÖFW an den Waldbesitzer oder die Forstbehörde ist zu sichern, dass die geforderte Nachsorge der gelöschten Brandstelle gemäß § 6 Absatz 4 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 WaldBrSchVO durchgeführt wird.
4.3 Auf die Festlegungen gemäß § 20 Absatz 2 WaldBrSchVO und Nummer 5.1 bezüglich der gegenseitigen Informationspflicht für die Waldbrandnachsorge wird verwiesen.
5 Berichterstattung
5.1 Sofortmeldungen
5.1.1 Forstbehörden
Die Sofortmeldungen der Forstbehörden regelt das LU durch Verwaltungsvorschrift.
5.1.2 Integrierte Leitstellen
Die integrierten Leitstellen melden nach Alarmierung der Einsatzkräfte alle Waldbrände, die nicht von Waldbesitzern oder Forstdienststellen angezeigt wurden, während der Dienstzeit umgehend dem zuständigen FoA oder NPA und außerhalb der Dienstzeit dem oder der jeweiligen Bereitschaftsdiensthabenden. Diese Verfahrensweise ist erforderlich, um die schnelle Zuführung von Forstkräften zur Unterstützung der Waldbrandbekämpfung zu sichern. Weiterhin melden die integrierten Leitstellen Waldbrände ab 1 Hektar unverzüglich an das LZ IM.
5.2 Monatsmeldung, Waldbrandstatistik, Schadensermittlung
Im Geschäftsbereich der obersten Behörden werden jeweils Statistiken zu Bränden (allgemein im IM) und Waldbränden (speziell im LU) geführt.
5.2.1 Forstbehörden
Die statistische Auswertung des Waldbrandgeschehens erfolgt durch die LFoA auf Basis der Meldungen der FoÄ und NPÄ, Bundesforstbetriebe und nichtstaatlichen Forstverwaltungen.
5.2.2 Brand- und Katastrophenschutzbehörden
Die Landkreise und kreisfreien Städte werten die Brandberichte der ÖFW hinsichtlich der Waldbrände in der AG Waldbrandschutz aus.
6 Aus- und Fortbildung, Übungen, Belehrungen
6.1 Aus- und Fortbildung
Im Rahmen der Aus- und Fortbildung sind den Forstbediensteten und den Angehörigen der ÖFW die neuesten Erkenntnisse zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden zu vermitteln (Fachschule für Agrarwirtschaft, Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz und andere Aus- und Fortbildungsangebote). Auch sind die Sitzungen der AG Waldbrandschutz des Landkreises für den Wissenstransfer zu nutzen.
6.2 Übungen zur Waldbrandbekämpfung
6.2.1 In Landkreisen mit einem überwiegenden Anteil von Wäldern mit mittlerem und hohem Waldbrandrisiko (B und A) ist im Rahmen der Aus- und Fortbildung in Verantwortung der Landräte mindestens alle zwei Jahre eine Waldbrandübung durchzuführen. Dabei ist das Zusammenwirken mit den Forstbehörden, anderen Waldbesitzern und weiteren beteiligten Kräften bei der Waldbrandbekämpfung zu prüfen und zu dokumentieren.
6.2.2 In Landkreisen mit geringem Waldbrandrisiko (C) sind entsprechende Waldbrandübungen mindestens alle drei Jahre durchzuführen. Die kreisfreien Städte sind jeweils entsprechend einzubeziehen.
6.2.3 Die beteiligten Behörden, Dienststellen und Gemeinden treffen vor den Übungen Festlegungen zur anteiligen Kostenübernahme.
6.3 Funk- und Alarmierungsübung
Mindestens einmal jährlich organisieren die Leitforstämter gemeinsam mit den Fachämtern unter Einbeziehung aller an der Waldbrandbekämpfung beteiligten Behörden und Dienststellen eine Funk- und Alarmierungsübung.
6.4 Belehrungen
Die Belehrungen über brandschutzgerechtes Verhalten erfolgen nach § 11 WaldBrSchVO.
7 Öffentlichkeitsarbeit
Neben den Informationen der Bevölkerung durch Rundfunk, Fernsehen, Presse, Internet und ortsübliche Bekanntmachung über die aktuelle Waldbrandgefährdung (Waldbrandgefahrenstufe) und die damit verbundenen Gefahren haben die Forstbehörden durch Einschaltung der örtlichen Presse und Verteilung von Aufklärungsmaterialien gezielte Öffentlichkeitsarbeit für die weitere Aufklärung der Bevölkerung entsprechend § 11 WaldBrSchVO Sorge zu tragen. Alle anderen für den (Wald-)Brandschutz zuständigen Behörden und Einrichtungen beteiligen sich daran mindestens ab Waldbrandgefahrenstufe 4.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Waldbrandrunderlass vom 25. Juni 1999 (AmtsBl. M-V S. 659) außer Kraft.
| ENDE | |