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WaldBrSchVO - Waldbrandschutzverordnung
Verordnung zur Vorbeugung und Bekämpfung von Waldbränden
- Mecklenburg-Vorpommern-
Vom 9. August 2016
(GVOBl. M-V. Nr. 19 vom 09.09.2016 S.730; 30.07.2018 S. 271 18)
Gl.-Nr.: 790-2-17
Aufgrund des § 19 Absatz 3 des Landeswaldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 436) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:
Abschnitt 1
Begriffe, Pflichten der Allgemeinheit
Im Sinne dieser Verordnung
§ 2 Verhalten im Wald
(1) Jede Person hat sich im Wald so zu verhalten, dass der Wald und seine Lebensgemeinschaft durch Brände nicht gefährdet oder Brandbekämpfungsmaßnahmen nicht behindert werden.
(2) Waldwege einschließlich der Zufahrtswege zum Wald sind ganzjährig für Lösch- und Rettungsfahrzeuge freizuhalten. Abgestellte Fahrzeuge, die auf diesen Wegen Lösch- und Rettungsfahrzeuge behindern, können kostenpflichtig abgeschleppt werden.
(3) Waldbesucher haben den Anordnungen der zuständigen Behörden zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden Folge zu leisten.
§ 3 Rauchen im Wald
(1) Es ist verboten, im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 50 Metern vom Wald zu rauchen, glimmende Tabakreste oder Gegenstände, auch aus Bauwerken, Zügen oder Fahrzeugen aller Art, unvorsichtig zu handhaben, fallen zu lassen oder wegzuwerfen.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht
§ 4 Feuermachen und feuerverursachende Handlungen im oder am Wald
(1) Es ist verboten, im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 50 Metern vom Waldrand Feuer anzuzünden, zu unterhalten oder zu grillen. Gleiches gilt für andere feuerverursachende Handlungen.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für
(3) Absatz 2 gilt nicht bei ausgelösten Waldbrandgefahrenstufen 4 oder 5.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 ist die Absicht, ein offenes Feuer für die genannten Maßnahmen oder Arbeiten anzulegen, der Forstbehörde mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die Forstbehörde kann Auflagen zu vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen erteilen oder das Anlegen eines offenen Feuers oder andere feuerverursachende Handlungen versagen.
(5) Alle nach Absatz 2 angelegten Feuer sind vor dem Verlassen so abzulöschen, dass Feuer und Glut vollständig erloschen sind.
(6) Eine Genehmigung nach § 29 Absatz 1 oder 5 des Landeswaldgesetzes zum Zelten, Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen, Verkaufsständen oder für weitere Formen der Waldnutzung darf nur erteilt werden, wenn eine Gefährdung des Waldes durch Brand ausgeschlossen ist oder durch Bedingungen oder Auflagen ausgeschlossen werden kann.
(1) Bei der Ernte von Getreide, Raps oder anderen Mähdruschfrüchten während der Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5 ist auf Feldern mit einem Abstand von weniger als 50 Metern zum Waldrand unmittelbar nach Anschnitt der Mähdruschfrüchte vom Flächeneigentümer, Nutzungsberechtigten oder Beauftragten auf der dem Wald zugekehrten Erntefläche ein 6 Meter breiter Wundstreifen anzulegen.
(2) Das Gebot des Absatzes 1 gilt nach Festlegung der Forstbehörde gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 2 nicht, wenn die zwischen Mähdruschfeld und Wald liegende Fläche wegen ihrer Beschaffenheit ein Übergreifen eines Feldfeuers auf den Wald verhindert.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend bei der Ablagerung von Stroh und anderen brennbaren landwirtschaftlichen Erzeugnissen anzuwenden.
Abschnitt 2
Pflichten des Waldbesitzers
§ 6 Allgemeine Pflichten des Waldbesitzers
(1) Aufgabe des Waldbesitzers ist es,
(2) Geeignete Maßnahmen des vorbeugenden Waldbrandschutzes sind insbesondere die Anlage und das Unterhalten von Schutzstreifen, Wundstreifen, Waldbrandriegeln, Löschwasserentnahmestellen und ein für Lösch- und Rettungsfahrzeuge geeignetes Wegenetz sowie das Aufstellen von Hinweisschildern zur Waldbrandgefahr.
(3) Die Kosten für Maßnahmen zur Vorbeugung von Waldbränden trägt der Waldbesitzer unter Berücksichtigung der dafür geltenden Einschränkungen gemäß § 13 Absatz 3 und § 14. Die Forstbehörde kann Waldbesitzer, Inhaber und Betreiber von Einrichtungen, von denen eine besondere Brandgefährdung des Waldes ausgeht, in angemessenem Verhältnis zur Erstattung der Kosten heranziehen.
(4) Die Absicherung einer gelöschten Brandstelle obliegt dem Waldbesitzer. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass von einer gelöschten Brandstelle aus kein neuer Waldbrand entsteht. Die Befugnis der Forstbehörde nach § 13 Absatz 3 bleibt unberührt.
(5) Der Waldbesitzer hat Maßnahmen des Waldbrandschutzes in seinem Wald zu dulden, die von der Forstbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Befugnis gemäß § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 13 Absatz 3, den §§ 14, 16 Absatz 1 und § 18 vorgenommen werden. Der Forstbehörde und deren Beauftragten ist hierfür ungehinderter Zugang zu den Waldflächen zu gewähren. Zum Zwecke der Einteilung der Wälder in Waldbrandrisikogebiete und der Erstellung von Waldbrandeinsatzkarten hat der Waldbesitzer der Forstbehörde die erforderlichen Daten in geeigneter und verwertbarer Form zur Verfügung zu stellen.
§ 7 Wund- und Schutzstreifen an Eisenbahnstrecken, Autobahnen und Straßen
(1) In Wäldern mit hohem und mittlerem Waldbrandrisiko ist an genutzten Eisenbahnstrecken (auch Draisinenbetrieb), entlang von Autobahnen und Bundesstraßen, an anderen Straßen nach Festlegungen der Forstbehörde, im Abstand bis zu 16 Metern vom Fuß des Bahnkörpers oder vom Außenrand der befestigten Fahrbahn jeweils beidseitig ein 2,5 Meter breiter Wundstreifen anzulegen und zu unterhalten.
(2) Zwischen Bahnkörper oder befestigter Fahrbahn und Wundstreifen sind durch die Nutzungsberechtigten Schutzstreifen anzulegen und zu unterhalten. Die Forstbehörde kann Festlegungen nach Satz 1 auch für den an den Wundstreifen angrenzenden Wald in einer Tiefe von 50 Metern treffen.
(3) In Wäldern mit geringem Waldbrandrisiko kann die Forstbehörde Festlegungen nach den Absätzen 1 und 2 für die Anlage und Unterhaltung von Wund- oder Schutzstreifen treffen.
(4) Wund- oder Schutzstreifen an Eisenbahnstrecken, Autobahnen und Straßen sind nur in zusammenhängenden Waldflächen mit einer Gesamtgröße über 5 Hektar unabhängig vom Anteil einzelner Waldbesitzer anzulegen und zu unterhalten. Flächen mit leicht brennbarem Bewuchs, bei denen ein Übergreifen von Bränden auf angrenzenden Wald möglich ist, sind in diese Maßnahmen einzubeziehen.
(5) Grenzen Laubholzbestände oder Mischbestände mit über 50 Prozent Laubholzanteil von mehr als 50 Metern Tiefe an Eisenbahnstrecken, Autobahnen und Straßen, so können die Wundstreifen entfallen.
§ 8 Waldbrandriegel
In geschlossenen Waldgebieten mit einem hohen Waldbrandrisiko und einer Mindestgröße von 1.000 Hektar sind Waldbrandriegel oder Waldbrandriegelsysteme entsprechend den Festlegungen der Forstbehörde anzulegen und zu unterhalten.
§ 9 Waldbrandbekämpfungsgeräte
(1) Von den Waldbesitzern sind entsprechend der örtlichen Waldbrandgefahr Geräte und Mittel für die Waldbrandbekämpfung bereitzustellen. Die Geräte und Mittel sind gesondert und griffbereit zu lagern. Die Forstbehörde legt im Einvernehmen mit den Waldbesitzern und der zuständigen Aufsichtsbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte fest, wo solche Gerätedepots einzurichten und wie sie auszustatten sind.
(2) Geräte, die der Waldbrandbekämpfung dienen, dürfen nicht entfernt, zweckentfremdet genutzt oder unbrauchbar gemacht werden.
§ 10 Belehrung über brandschutzgerechtes Verhalten
(1) Waldbesitzer, Betriebe und Einrichtungen, welche Personen ständig in Wäldern oder deren unmittelbarer Nähe im Freien beschäftigen, haben diese mindestens einmal jährlich vor der Waldbrandsaison über die Verhütung von sowie das Verhalten bei Waldbränden aktenkundig zu belehren.
(2) Arbeitnehmer, die nur zeitweilig in Wäldern zum Einsatz gelangen, sind in der Waldbrandsaison vor ihrem erstmaligen Einsatz aktenkundig zu belehren.
Abschnitt 3
Pflichten und Befugnisse der Forstbehörden
§ 11 Aufklärung über die Gefährdung des Waldes durch Feuer
(1) Die Forstbehörden haben als Vorbeugungsmaßnahmen gegen Waldbrände die Bevölkerung mit geeigneten Mitteln über die Gefährdung des Waldes durch Feuer aufzuklären.
(2) Die Aufklärung beinhaltet insbesondere Erläuterungen zu
(3) Die Forstbehörde ist entsprechend Absatz 1 befugt, in Wäldern und an den Zugängen zu Wäldern im Benehmen mit den Nutzungsberechtigten Warntafeln und Schilder aufzustellen, die auf die Waldbrandgefahr hinweisen oder zu brandschutzgerechtem Verhalten auffordern.
§ 12 Löschwasserentnahmestellen
(1) In oder an Waldgebieten mit hohem und mittlerem Waldbrandrisiko sind für die Bekämpfung von Waldbränden durch Löschfahrzeuge erreichbare natürliche oder künstliche Löschwasserentnahmestellen anzulegen, zu unterhalten und durch Hinweisschilder zu kennzeichnen. Die Forstbehörde legt die Maßnahmen im Benehmen mit den Waldbesitzern und im Einvernehmen mit den Nutzungsberechtigten der Gewässer, dem örtlich zuständigen Gemeindewehrführer und der zuständigen Aufsichtsbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte fest.
(2) In und an Wäldern mit geringem Waldbrandrisiko kann die Forstbehörde Festlegungen nach Absatz 1 für die Anlage und Unterhaltung von Löschwasserentnahmestellen treffen.
§ 13 Anordnung von Schutzmaßnahmen 18
(1) Die Forstbehörde trifft Festlegungen zu
(2) Sofern den Verpflichtungen gemäß Absatz 1 sowie § 6 Absatz 1 und 4 nicht nachgekommen wird, kann die Forstbehörde geeignete Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Waldbränden anordnen.
(3) Sofern den Verpflichtungen gemäß Absatz 1 und § 6 Absatz 1 und 4 nicht nachgekommen wird und der Erfolg einer Anordnung gemäß Absatz 2 wegen akuter Brandgefährdung oder Unerreichbarkeit des Flächeneigentümers, Nutzungsberechtigten oder Beauftragten nicht rechtzeitig gewährleistet werden kann, ist die Forstbehörde befugt, die Maßnahme auf Kosten des Flächeneigentümers, Nutzungsberechtigten oder Beauftragten durchführen zu lassen. Ist ein Flächeneigentümer, Nutzungsberechtigter oder Beauftragter nicht zu ermitteln, trägt die Kosten das Land.
§ 14 Waldbrandüberwachungsanlagen
(1) Die Anlage, Nutzung und Unterhaltung von Waldbrandüberwachungsanlagen obliegt dem Land, vertreten durch die Forstbehörde.
(2) Die Forstbehörde kann von den Waldbesitzern mit einem Waldbesitz ab 100 Hektar Größe oder sonstigen Begünstigten nach dem Verhältnis und bis zur Höhe der ihnen durch die Waldbrandüberwachung entstehenden Vorteile Kostenersatz verlangen.
(3) Waldbrandüberwachungsanlagen dürfen nicht durch andere Anlagen, insbesondere Windenergieanlagen, in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Bei entsprechenden Planungen, die die Funktion der Waldbrandüberwachungsanlagen beeinträchtigen können, ist frühzeitig das Einvernehmen mit der Forstbehörde im Rahmen von Raumordnungs-, Bauleitplan- oder Baugenehmigungsverfahren herzustellen.
§ 15 Leitforstämter für den Waldbrandschutz
(1) Die oberste Forstbehörde legt auf Vorschlag der Forstbehörde die Leitforstämter für den Waldbrandschutz und deren Gebietszuständigkeit fest.
(2) Ein Leitforstamt für den Waldbrandschutz nimmt für mehrere Forstämter bestimmte Aufgaben des Waldbrandschutzes wahr, wie das Auslösen und Aufheben von Waldbrandgefahrenstufen sowie die Zusammenarbeit mit den Brand- und Katastrophenschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
§ 16 Waldbrandrisikogebiete und -gefahrenstufen
(1) Die oberste Forstbehörde teilt die Waldgebiete des Landes in folgende Waldbrandrisikogebiete ein:
A = Gebiete mit hohem Waldbrandrisiko,
B = Gebiete mit mittlerem Waldbrandrisiko,
C = Gebiete mit geringem Waldbrandrisiko.
Die Zuordnung ist im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen.
(2) Das Leitforstamt für den Waldbrandschutz setzt täglich während der Waldbrandsaison folgende Waldbrandgefahrenstufen fest:
Gefahrenstufe 1 = geringe Waldbrandgefahr,
Gefahrenstufe 2 = Waldbrandgefahr,
Gefahrenstufe 3 = erhöhte Waldbrandgefahr,
Gefahrenstufe 4 = hohe Waldbrandgefahr,
Gefahrenstufe 5 = höchste Waldbrandgefahr.
Die oberste Forstbehörde legt das dafür anzuwendende technische Verfahren fest.
(3) Für das Auslösen und Aufheben von Waldbrandgefahrenstufen und die damit verbundene Informationspflicht der daran beteiligten Behörden gilt die Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
§ 17 Sperrung von Waldgebieten zur Verhütung von Waldbränden
(1) Die Forstbehörde kann bei hoher oder höchster Waldbrandgefahr (Gefahrenstufe 4 und 5) das Betreten und Befahren von Waldgebieten untersagen. Die Forstbehörde stellt dazu das Benehmen mit den Landräten oder Oberbürgermeistern her.
(2) Die Anordnung dazu sowie ihre Aufhebung sind von der Forstbehörde öffentlich bekannt zu geben.
(3) Die Sperrung gilt nicht für Waldbesitzer, Forstbehörden oder Personen, die in deren Auftrag oder mit deren Genehmigung handeln.
§ 18 Waldbrandeinsatzkarten
Eine Waldbrandeinsatzkarte ist eine topografische Karte im Maßstab 1 : 50.000, die den Gesamtwald, das Wegenetz, die Ortschaften und Straßen sowie waldbrandrelevante Informationen darstellt. Näheres regelt der Waldbrandrunderlass nach § 22. Waldbrandeinsatzkarten werden durch die Forstbehörde mindestens alle fünf Jahre für den Gesamtwald aktualisiert sowie in digitaler und analoger Form herausgegeben.
Abschnitt 4
Maßnahmen zur Bekämpfung von Waldbränden
§ 19 Allgemeine Verhaltensregeln bei Waldbränden
(1) Die allgemeinen Pflichten nach den §§ 22 und 23 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V gelten für den Waldbrandschutz entsprechend.
(2) Wurde ein Waldbrand ohne Beteiligung des Waldbesitzers erkannt und gelöscht, so ist dieser nachträglich unverzüglich über den Brand und sein Löschen zu informieren. Ist der Waldbesitzer nicht zu erreichen oder unbekannt, so ist stattdessen die Forstbehörde zu informieren.
§ 20 Zusammenarbeit bei der Waldbrandbekämpfung
(1) Die Forstbehörde organisiert alle Maßnahmen des vorbeugenden Waldbrandschutzes in Zusammenarbeit mit den Waldbesitzern, Betreibern von Verkehrsanlagen, Betrieben und Einrichtungen, von denen Waldbrandgefahren ausgehen.
(2) Die Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte organisieren nach Maßgabe des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V die Maßnahmen des Waldbrandschutzes im Zusammenwirken mit der Forstbehörde einschließlich eines abgestimmten Alarmierungs- und Informationssystems.
(3) In den Landkreisen und kreisfreien Städten mit Waldgebieten, die ein hohes und mittleres Waldbrandrisiko haben, sind durch die Landräte und Oberbürgermeister Arbeitsgruppen für den Waldbrandschutz zu bilden. In diesen sind Feuerwehr, Integrierte Leitstelle, Waldbesitzer, Bahnbetriebe sowie weitere Betriebe, Behörden, Verbände und Einrichtungen vertreten, deren Mitwirkung beim Waldbrandschutz notwendig erscheint. Die Mitglieder dieser Arbeitsgruppe werden vom Landrat oder Oberbürgermeister berufen.
(4) In Landkreisen und kreisfreien Städten mit Waldgebieten, die ein geringes Waldbrandrisiko haben, ist die Bildung von Arbeitsgruppen gemäß Absatz 3 den Erfordernissen entsprechend vorzunehmen.
(5) Die Arbeitsgruppen Waldbrandschutz legen Maßnahmen fest, die für den Waldbrandschutz, insbesondere die Bekämpfung von Waldbränden, das Zusammenwirken von Kräften und Mitteln sichern. Wird auf die Bildung einer Arbeitsgruppe verzichtet, ist dieses Zusammenwirken in anderer geeigneter Weise zu regeln. Verantwortlich sind die Landräte und Oberbürgermeister.
(6) Die Landräte und Oberbürgermeister sichern in Abstimmung mit dem Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz, dass die aktuelle Datenlage zu kampfmittelbelasteten oder anderweitig verseuchten Flächen in den Einsatzdokumenten für den Waldbrandschutz verzeichnet ist. Sie regeln die Bekämpfung von Waldbränden auf diesen Flächen in speziellen Einsatzplänen. Darin ist festzulegen, wie die Einsatz- und Hilfskräfte einen Waldbrand in diesen Gebieten mit geringstmöglicher Gefährdung für Leib und Leben aufhalten oder begrenzen.
§ 21 Befugnisse der Forstbehörde bei der Brandbekämpfung
(1) Werden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr Maßnahmen zum Brandschutz erforderlich, kann die Forstbehörde ihre Durchführung ohne vorherige Zustimmung des Waldbesitzers anordnen. Die Kosten trägt das Land.
(2) Der bei der Bekämpfung eines Waldbrandes anwesende ranghöchste Vertreter der Forstbehörde unterstützt und berät die Einsatzleitung der Feuerwehr gemäß § 18 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V. Wird der Katastrophenfall gemäß § 15 des Landeskatastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 611) festgestellt, so gilt darüber hinaus § 16 des Landeskatastrophenschutzgesetzes.
Abschnitt 5
Ressortübergreifende Zusammenarbeit beim Waldbrandschutz
§ 22 Ressortübergreifende Zusammenarbeit
Die oberste Forstbehörde erlässt gemeinsam mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde nach § 27 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V in Verbindung mit § 79 der Kommunalverfassung und der obersten Katastrophenschutzbehörde eine Verwaltungsvorschrift über die weiterführenden Zuständigkeiten bei der Zusammenarbeit zwischen den Forstbehörden und den für Brand-, Katastrophenschutz und Rettungswesen zuständigen Behörden des Landes, der Landkreise und kreisfreien Städte sowie Gemeinden und deren Einrichtungen der öffentlichen Feuerwehren bei der Vorbeugung und Bekämpfung von Waldbränden ( Waldbrandrunderlass). Der Waldbrandrunderlass ist im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen.
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 51 Absatz 5 Nummer 7 des Landeswaldgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 75.000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist entsprechend § 51 Absatz 9 des Landeswaldgesetzes die Forstbehörde oder die staatlich anerkannte kommunale Forstverwaltung, soweit ihr nach § 41 Absatz 2 Satz 1 des Landeswaldgesetzes die Aufgaben als zuständige Forstbehörde übertragen worden sind.
§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Waldbrandschutzverordnung vom 14. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 366), die durch die Verordnung vom 28. April 1994 (GVOBl. M-V S. 599) geändert worden ist, außer Kraft.
| Meldesystem für Waldbrandgefahrenstufen (WGST) in Mecklenburg-Vorpommern (M-V) | Anlage (zu § 16 Absatz 3) |
| ENDE | |