Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V und anderer Gesetze
- Mecklenburg-Vorpommern-

Vom 21. Dezember 2015
(GVOBl. M-V vom 30.12.2015 S. 590, ber. 2016 S. 20 *)

Gl.-Nr.: 2131 - 2



*) Berichtigung bestehend aus Satzzeichen- und Rechtschreibkorrekturen

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V

Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 3. Mai2002; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2131 - 1

Das Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 254), das zuletzt durch Gesetz vom 17. März 2009 (GVOBl. M-V S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Gliederung wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "Gliederung" wird durch das Wort "Inhaltsübersicht" ersetzt.

b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 6 (aufgehoben)".

c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 12 Gemeinde-, Orts- und Amtswehrführung".

d) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 16 Kreis- und Stadtwehrführung".

e) Die Wörter " § 23 Melde- und Hilfspflicht" werden gestrichen.

f) Die bisherigen §§ 24 bis 28 werden die §§ 23 bis 27.

g) Nach den Wörtern "Abschnitt 7 Schlussvorschriften" wird die Angabe " § 28 Datenschutz" eingefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "aus Anlass verschiedener Ereignisse" durch die Wörter "bei sonstigen Not- und Unglücksfällen" ersetzt.

b) Folgender Absatz wird angefügt:

"(5) Die Brandschutzbedarfsplanung ist die anhand einer Gefahren- und Risikoanalyse erarbeitete und an den entsprechenden Schutzzielen orientierte Planung, die als objektive Grundlage für die Feststellung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehr dient."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Die Gemeinden haben als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet sicherzustellen. Sie haben dazu insbesondere
  1. eine Brandschutzbedarfsplanung zu erstellen und mit den amtsangehörigen sowie angrenzenden Gemeinden abzustimmen,
  2. eine der Brandschutzbedarfsplanung entsprechende leistungsfähige öffentliche Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen,
  3. die Maßnahmen zur Alarmierung der Feuerwehr zu gewährleisten,
  4. die Löschwasserversorgung sicherzustellen. Stellt die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle fest, dass im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung erforderlich ist, hat hierfür der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte Sorge zu tragen,
  5. die für die Ausbildung und Unterkunft der Feuerwehrangehörigen sowie für die Aufbewahrung der Feuerwehrgeräte und -ausrüstungen, deren Wartung und Pflege erforderlichen Räume und Plätze zur Verfügung zu stellen und
  6. für die Brandschutzerziehung und -aufklärung in der Gemeinde Sorge zu tragen."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "einer anderen Gemeinde" die Wörter "im Rahmen des in der Brandschutzbedarfsplanung festgelegten Umfanges," eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "auf Antrag" gestrichen sowie nach dem Wort "Nachbarschaftshilfe" die Wörter "außerhalb des in der Brandschutzbedarfsplanung festgelegten Umfanges und" eingefügt.

c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst und folgender Satz angefügt:

"Diesem Ausschuss soll die Wehrführung der Gemeinde angehören. Bei der Besetzung des Ausschusses nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bleibt der durch sie eingenommene Sitz außer Betracht."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern "Brandschutz und die" das Wort "überörtliche" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Sie haben dazu insbesondere
  1. eine für den Brandschutz und die Technische Hilfeleistung zuständige Organisationseinheit (Brandschutzdienststelle) einzurichten. Die Leitung der Brandschutzdienststelle soll mindestens die Befähigung für das 1. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Feuerwehrdienstes oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen,
  2. die Gemeinden in allen Angelegenheiten des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung zu beraten sowie die Ausrüstung der Feuerwehren zu fördern,
  3. die Anerkennung der Feuerwehren, deren Einordnung und Überprüfung auf ihre Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft vorzunehmen,
  4. eine ständig besetzte Feuerwehreinsatzleitstelle, die als integrierte Leitstelle gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern betrieben wird, einzurichten und zu unterhalten,
  5. den Betrieb einer Feuerwehrtechnischen Zentrale zur Unterbringung, Pflege und Prüfung von Fahrzeugen, Geräten, auch des Digitalfunks, und Material sowie zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen sicherzustellen,
  6. die Zuweisung besonderer Einsatzschwerpunkte und die Vorbereitung von Sofortmaßnahmen für Ereignisse mit gefährlichen Stoffen durchzuführen,
  7. an der Erstellung der Brandschutzbedarfsplanungen der Gemeinden mitzuwirken,
  8. die Psychosoziale Notfallversorgung für Einsatzkräfte nach belastenden Einsätzen sowie für Überlebende, Angehörige, Hinterbliebene, Zeugen und Vermissende sicherzustellen und
  9. in der Funktion als Aufgabenträger des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Technischen Hilfeleistung die Gemeinden bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen und das Benehmen der am Brandschutz Beteiligten herzustellen."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Geht von einer baulichen Anlage oder von der sonstigen Nutzung eines Grundstückes eine erhöhte Brandlast oder Brandgefährdung aus oder würde davon im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines anderen Schadensereignisses eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen oder eine besondere Umweltgefährdung ausgehen, so kann der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte dazu verpflichtet werden,

  1. die für die Brandbekämpfung und die Technische Hilfeleistung über die örtlichen Verhältnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 hinaus erforderlichen Mittel, einschließlich Sonderlöschmittel, und Geräte bereitzuhalten oder der Gemeinde zur Verfügung zu stellen und
  2. für eine dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Funkversorgung der Feuerwehr innerhalb von Gebäuden, in denen die Funkversorgung nicht ausreichend sichergestellt ist, zu sorgen, soweit dies verhältnismäßig ist. Baurechtliche und immissionsschutzrechtliche Anforderungen und § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bleiben unberührt. Satz 1 ist auf Waldgrundstücke im Sinne des Landeswaldgesetzes nicht anzuwenden."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

alt neu
"(4) Absatz 2 Nummer 3, 4 und 8 sowie Absatz 3 gelten für kreisfreie Städte entsprechend. Für große kreisangehörige Städte mit Berufsfeuerwehr gilt Absatz 2 Nummer 3 entsprechend."

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Buchstabe a wird Nummer 1 und das Wort "Landesfeuerwehrschule" durch die Wörter "Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz als Kompetenzzentrum fortzuentwickeln und" ersetzt.

b) Der bisherige Buchstabe b wird Nummer 2.

c) Der bisherige Buchstabe c wird Nummer 3 sowie der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. auf Landesebene bei der Förderung des Ehrenamtes der Feuerwehren mitzuwirken sowie den Feuerwehrwettkampfsport zu unterstützen."

6. § 6 wird aufgehoben.

7. In § 7 Absatz 3 werden die bisherigen Buchstaben a und b die Nummern 1 und 2.

8. § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Der Leiter der Berufsfeuerwehren ist Vorgesetzter" durch die Wörter "Die Leitungen der Berufsfeuerwehren sind Vorgesetzte" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Er ist" durch die Wörter "Sie sind" sowie die Wörter "berät die Stadt" durch die Wörter "beraten die Städte" ersetzt.

9. Dem § 9 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Darüber hinaus können im Rahmen der Brandschutzbedarfsplanung Feuerwehren mit besonderen Aufgaben bestimmt werden. Eine Feuerwehr mit besonderen Aufgaben ist eine Gemeindefeuerwehr, die aufgrund ihrer Ausstattung die besondere Gefahren- und Risikobekämpfung auch überörtlich gewährleisten kann. Die vorteilziehenden Gemeinden haben sich an der Finanzierung der Ausstattung zu beteiligen."

10. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"In den aktiven Dienst kann eintreten, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und
  1. regelmäßig für den Einsatz- und Ausbildungsdienst zur Verfügung steht oder
  2. den Feuerwehrdienst regelmäßig durch besondere Fähigkeiten und Kenntnisse unterstützt."

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "entsteht" die Wörter

"für Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1" eingefügt.

c) In Satz 4 wird nach den Wörtern "können sie" das Wort "den" gestrichen.

d) Folgender Satz wird angefügt:

"Eine Doppelmitgliedschaft in Feuerwehren ist möglich."

11. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Arbeits- oder Dienstverhältnis" durch die Wörter "Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " und Lehrgängen" durch die Wörter ", Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, notwendigen Dienstberatungen und Aufgaben der Brandschutzerziehung und -aufklärung sowie auf Anforderung der Gemeinde an sonstigen Veranstaltungen" ersetzt und nach dem Wort "Dienstableistung" werden die Wörter "sowie zur Ausbildung" eingefügt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "auf der Grundlage einer Verordnung" gestrichen.

cc) In Satz 5 werden die Wörter "Übungen und Lehrgängen" durch die Wörter "Veranstaltungen nach Satz 1" ersetzt.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Gesundheitsschäden von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die im Rahmen des Feuerwehrdienstes entstanden sind oder sich verschlechtert haben und die nicht den Kausalitätsanforderungen eines Arbeitsunfalles entsprechen, können ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches freiwillig von dem Träger der Feuerwehr entschädigt werden. Der Träger der Feuerwehr kann den zuständigen Träger der Unfallversicherung beauftragen, die Entschädigung durch Verwaltung eines gesondert einzurichtenden Fonds, der durch Umlagen der versicherten Gemeinden finanziert wird, durchzuführen."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und Satz 2 wie folgt gefasst:

alt neu
"Schadensersatzansprüche der Mitglieder der Feuerwehr gegen Dritte gehen auf die Gemeinde über, soweit diese Ersatz nach Satz 1 zu leisten hat."

12. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 12 Gemeinde-, Orts- und Amtswehrführung"

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Die aktiven Mitglieder der Gemeindefeuerwehr wählen aus ihrer Mitte für sechs Jahre je ein Mitglied als Gemeindewehrführung und als Stellvertretung. Die aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehr wählen außerdem für die gleiche Wahlzeit je ein Mitglied als Ortswehrführung und als Stellvertretung. Nach Zustimmung der Gemeindevertretung werden die Gewählten zu Ehrenbeamten ernannt. Das Wahlverfahren ist in einer Satzung zu regeln."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die bisherigen Buchstaben a bis d werden die Nummern 1 bis 4 und in der neuen Nummer 3 wird nach dem Wort "besucht" das Wort "hat" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen vor, endet die Wahlzeit spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres."

d) Absatz 3 wird aufgehoben und der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter "Der Wehrführer" durch die Wörter "Die Wehrführung" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

alt neu
"(5) Ist eine in eine der in Absatz 1 genannten Funktionen gewählte Person den persönlichen oder fachlichen Anforderungen, die ihr Amt an sie stellt, nicht mehr gewachsen, so kann diese Person von der Gemeindevertretung nach Anhörung der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden. Dies gilt auch, wenn ihr durch die Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen wurde. Die Abberufung bedarf der Bestätigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Das Verfahren ist in einer Satzung zu regeln."

g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

alt neu
"(6) In Ämtern werden je ein Mitglied als Amtswehrführung und als Stellvertretung durch die Gemeinde- und Ortswehrführungen gewählt. Mit Zustimmung des Amtsausschusses können auf Kosten der Gemeinden weitere Stellvertretungen gewählt werden. Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. Die Amtswehrführung stellt das Bindeglied zwischen der Kreiswehrführung und den Gemeindewehrführungen dar und
  1. wirkt darauf hin, dass die besonderen Gefahren und Risiken im Amtsbereich bei der gemeindeübergreifenden Brandschutzbedarfsplanung berücksichtigt werden,
  2. berät die Feuerwehren der amtsangehörigen Gemeinden in fachlichen und organisatorischen Fragen,
  3. koordiniert die Aus- und Fortbildung,
  4. wirkt bei der Aufstellung von Einsatz- und Alarmplänen mit,
  5. berät die Gemeinden bei der Finanzausstattung,
  6. unterstützt die Gemeinden bei der Bildung gemeindeübergreifender Führungsgruppen und
  7. trifft alle darüber hinaus erforderlichen Maßnahmen, um die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren im Amtsbereich zu sichern.

Die Amtswehrführung wirkt auf Grundlage der Brandschutzbedarfsplanung darauf hin, dass Feuerwehren mit besonderen Aufgaben gemäß § 9 Absatz 1 bestimmt werden."

13. § 13 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Die Wehrführung und die Stellvertretung sind von der Gemeindevertretung zu berufen."

14. § 14 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Daneben obliegt ihr die Aus- und Fortbildung für besondere Aufgaben und Aufgabenträger im Brand- und Katastrophenschutz sowie die Unterstützung der Ausbildung auf Landkreisebene."

15. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) In einem Landkreis wird ein Kreisfeuerwehrverband und in einer kreisfreien Stadt ein Stadtfeuerwehrverband gebildet. Die Feuerwehrverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und geben sich eine von der Rechtsaufsicht zu genehmigende Satzung."

b) In Absatz 4 werden die bisherigen Buchstaben a bis c die Nummern 1 bis 3.

16. § 16 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 16 Kreis- und Stadtwehrführung

(1) Die oder der gemäß Satzung gewählte Vorsitzende des Kreisfeuerwehrverbandes und die Stellvertretung oder Stellvertretungen werden dem Kreistag zur Ernennung in das Ehrenbeamtenverhältnis als Kreiswehrführerin oder Kreiswehrführer und Stellvertreterin oder Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode von sechs Jahren vorgeschlagen.

(2) Die Kreiswehrführung

  1. vertritt den Kreisfeuerwehrverband gemäß seiner Satzung,
  2. unterstützt die Nachwuchsarbeit und Kameradschaftspflege,
  3. leitet die Amts- und Gemeindewehrführungen fachlich an und
  4. arbeitet mit der Leitung der Brandschutzdienststelle zusammen.

(3) In kreisfreien Städten gilt für die Stadtwehrführung Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 entsprechend. Sie arbeitet mit der Leitung der Berufsfeuerwehr zusammen.

(4) Ist eine in eine der in Absatz 1 und 3 genannten Funktionen gewählte Person den persönlichen oder fachlichen Anforderungen, die ihr Amt an sie stellt, nicht mehr gewachsen, so kann diese Person nach Anhörung der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden. Das Gleiche gilt entsprechend, wenn ihr durch die Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen wurde. Das Verfahren ist in einer Satzung zu regeln."

17. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(3) Einer Werkfeuerwehr dürfen nur Werkskundige vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Erreichen der gesetzlich festgelegten Altersgrenze angehören."

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Die Betriebe und Einrichtungen bestellen die Werkfeuerwehrführung und die Stellvertretung."

18. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "dem Leiter" durch die Wörter "der Leitung" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Die Amts- oder Kreiswehrführung kann die Einsatzleitung übernehmen."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "der Leiter" durch die Wörter "die Leitung" ersetzt.

19. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Im Genehmigungsverfahren für den Neu-, Um- und Ausbau von Feuerwehrgebäuden soll der zuständige Träger der Unfallversicherung gehört werden."

b) In Absatz 2 wird das Wort "Brandschutzingenieure" durch das Wort "Brandschutzdienststellen" ersetzt.

20. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter "Der Führer" durch die Wörter "Die Führung" ersetzt.

21. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut des bisherigen § 22 wird Absatz 1.

b) Der Wortlaut des bisherigen § 23 Absatz 1 bis 4 wird der Wortlaut der Absätze 2 bis 5.

c) In dem neuen § 22 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nächste Feuermelde- oder Polizeidienststelle" durch die Wörter "Feuerwehreinsatzleitstelle oder die Polizei" ersetzt.

d) In dem neuen § 22 Absatz 4 werden die Wörter "des Einsatzleiters oder seines" durch die Wörter "der Einsatzleitung oder deren" ersetzt.

22. Die Wörter " § 23 Melde- und Hilfspflicht" werden gestrichen.

23. Der bisherige § 24 wird § 23 und in Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "dem Einsatzleiter oder seinem" durch die Wörter "der Einsatzleitung oder deren" ersetzt.

24. Der bisherige § 25 wird § 24 und wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Die Wehrführungen sowie deren Stellvertretungen erhalten eine Aufwandsentschädigung."

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Landesreisekostengesetz" die Wörter "vom 3. Juni 1998 (GVOBl. M-V

S. 554) in der jeweils gültigen Fassung" gestrichen. 25. Der bisherige § 26 wird § 25 und wie folgt gefasst:

alt neu
" § 25 Kostenersatz

(1) Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist im Rahmen der ihnen nach § 1 obliegenden Aufgaben unentgeltlich, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zum Ersatz der durch die Einsätze der Feuerwehr und der die Feuerwehr unterstützenden Organisationen entstandenen Kosten ist gegenüber dem Träger der Feuerwehren verpflichtet:

  1. wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
  2. wer die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos alarmiert hat,
  3. wer eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm auslöst,
  4. der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist; ausgenommen davon sind Einsätze zur Rettung von Menschenleben,
  5. der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Gewerbe- oder Industriebetrieben für den Einsatz von Sonderlösch- oder Sondereinsatzmitteln,
  6. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, außer in den Fällen des § 1 Absatz 2,
  7. der Veranstalter für die Durchführung der Brandsicherheitswache nach § 21 Absatz 1 Satz 3.

Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Die Pflicht zum Kostenersatz umfasst auch:

  1. den Schadensersatz und die Entschädigung nach § 26,
  2. die Kosten der Entsorgung von bei der Brandbekämpfung mit Schadstoffen belastetem Löschwasser,
  3. die Aufwendungen für Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel auch bei anderen als nach Satz 1 Nummer 5 beschriebenen Einsätzen sowie
  4. die Kosten der Entsorgung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln und
  5. die Entschädigung nach § 28 Absatz 6 Satz 3.

(3) Der Kostenersatz ist durch Satzung zu regeln. Dabei können Pauschalbeträge festgesetzt werden. Zu den Kosten gehören auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich Gemeinkosten. Der Kostenersatz darf höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. Die Vorhaltekosten können auf Grundlage der im gewerblichen Bereich üblichen Nutzungszeiten berechnet werden.

(4) Die Landkreise und kreisfreien Städte sowie Städte mit Berufsfeuerwehren können von den Verfügungsberechtigten Kostenersatz für die Durchführung der Brandverhütungsschau (§ 19) verlangen.

(5) Auf Kostenersatz kann ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit die Erhebung der Kosten im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht besteht."

26. Der bisherige § 27 wird § 26 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 7 Abs. 3 Buchstabe b und § 23 Abs. 4" durch die Wörter " § 7 Absatz 3 Nummer 2 und § 22 Absatz 5" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

27. Der bisherige § 28 wird § 27 und wie folgt geändert:

a) Die bisherigen Buchstaben a bis c werden die Nummern 1 bis 3.

b) In der neuen Nummer 3 werden nach den Wörtern " § 79 der Kommunalverfassung" die Wörter "für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29, ber. S. 890), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360)," gestrichen.

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Rechte der Rechtsaufsichtsbehörde richten sich nach §§ 80 ff. der Kommunalverfassung."

28. Nach den Wörtern "Abschnitt 7 Schlussvorschriften" wird folgender § 28 eingefügt:

" § 28 Datenschutz

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Feuerwehren, die Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz, das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern und die für die Durchführung dieses Gesetzes und des Brandschutz-Ehrenzeichen-Gesetzes zuständigen Stellen dürfen für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben die erforderlichen personenbezogenen Daten von Feuerwehrangehörigen verarbeiten. Zu den Aufgaben zählen insbesondere die Erstellung von Einsatz- und Alarmplänen, die Mitgliederverwaltung, die Planung und Durchführung von Aus- und Fortbildungen, die Planung und Durchführung von Ehrungen sowie die Dokumentation und Abrechnung von Einsätzen. Hierzu zählen nur folgende Daten:

  1. Name,
  2. Vorname,
  3. Geburtsdatum,
  4. Anschrift,
  5. Erreichbarkeiten,
  6. Erziehungsberechtigte (bei Minderjährigen),
  7. Beruf,
  8. Beschäftigungsstelle,
  9. Angaben über die körperliche Tauglichkeit,
  10. Datum des Eintritts in die Feuerwehr,
  11. Personalnummer, Dienstausweisnummer,
  12. persönliche Ausrüstung,
  13. Aus- und Fortbildungslehrgänge,
  14. Funktion in der Feuerwehr,
  15. Dienstgrad, Beförderungen,
  16. besondere Kenntnisse und Fähigkeiten,
  17. Auszeichnungen und Ehrungen,
  18. Einsätze, Dienstzeiten, sonstige geleistete Stunden sowie
  19. Bankverbindung.

(3) Für die Verwaltung und Abrechnung der Einsätze dürfen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen über Absatz 2 hinaus folgende Angaben zu Verursachern, Eigentümern und geschädigten, hilfesuchenden oder geretteten Personen verarbeiten:

  1. Name, Vorname,
  2. Anschrift und
  3. Erreichbarkeiten.

Die Gemeinden dürfen zum Zwecke der Abrechnung von Einsätzen die in Satz 1 genannten Angaben an das jeweils zuständige Amt übermitteln.

(4) Das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern kann zur Datenverarbeitung IT-Verfahren und automatisierte Verfahren im Sinne des Landesdatenschutzgesetzes betreiben sowie für andere Stellen damit verbundene Dienstleistungen erbringen.

(5) In den Feuerwehreinsatzleitstellen dürfen zum Zwecke der Nachverfolgung des Notfallgeschehens Notrufe ohne Einwilligung des Anrufers aufgezeichnet und die entsprechenden personenbezogenen Daten an andere Stellen übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten und Aufzeichnungen sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die personenbezogenen Daten oder die Aufzeichnungen für die Abrechnung oder als Beweismittel benötigt werden.

(6) Die für die Feuerwehreinsatzleitstelle zuständige Behörde kann von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen personenbezogenen Daten verlangen (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), soweit dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr erforderlich ist. Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Satz 1 haben die Diensteanbieter die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln. Die in Anspruch genommenen Diensteanbieter werden entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entschädigt."

29. § 29 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 29 Einschränkung von Grundrechten

Nach Maßgabe dieses Gesetzes können die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), auf die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), auf Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes), auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und auf das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden."

30. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer
  1. eine Verpflichtung nach § 3 Absatz 3 nicht erfüllt,
  2. einer Anordnung nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder § 22 Absatz 4 oder einer Verpflichtung nach § 22 Absatz 5 nicht nachkommt,
  3. die nach § 7 Absatz 6 getroffenen Sicherungsmaßnahmen nicht einhält,
  4. einer Pflichtfeuerwehr angehört und die Dienstpflicht nicht erfüllt,
  5. gegen eine bestandskräftige Anordnung zur Aufstellung einer Werkfeuerwehr nach § 17 Absatz 2 verstößt,
  6. die nach § 19 Absatz 4 angeordneten Brandverhütungsmaßnahmen nicht durchführt,
  7. entgegen einer aufgrund § 21 Absatz 2 ergangenen Anordnung handelt,
  8. entgegen § 22 Absatz 2 eine Meldung nicht oder nicht unverzüglich übermittelt oder erstattet,
  9. entgegen § 23 den Zutritt zu Grundstücken oder deren Benutzung nicht duldet, Wasservorräte oder sonstige Hilfsmittel auf Anordnung nicht zur Verfügung stellt oder nicht zur Benutzung überlässt oder die von der Einsatzleitung angeordneten Maßnahmen nicht duldet."

b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 36 Abs. 1 Ziffer 1" durch die Angabe " § 36 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

31. In § 31 wird die Angabe " § 27 Abs. 2" durch die Angabe " § 26 Absatz 2" ersetzt.

32. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die bisherigen Buchstaben a bis e werden die Nummern 1 bis 5.

bb) In der neuen Nummer 4 werden vor dem Wort "Funktionsträger" die Wörter "Funktionsträgerinnen und" eingefügt.

cc) In der neuen Nummer 5 werden die Wörter "Feuerwehrschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter "Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern" ersetzt und der Punkt durch ein Komma ersetzt.

dd) Nach der neuen Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. die Anforderungen für die Erstellung der Gefahren- und Risikoanalyse sowie der entsprechenden Schutzziele für die Brandschutzbedarfsplanung."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Das Ministerium für Inneres und Sport erlässt
  1. Mustersatzungen für Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren und den Kreis- und Stadtfeuerwehrverband,
  2. eine Wahlordnung für die Amtswehrführungen und deren Stellvertretung und
  3. eine Dienst- und Schutzkleidungsvorschrift."

33. In § 5 wird das Wort "freiwillige" durch das Wort "Freiwillige" und in § 8 Absatz 3 Satz 1 und 2, § 12 Absatz 2 neue Nummer 1 und § 12 neuer Absatz 3, § 13 Absatz 2 Satz 3 sowie § 15 Absatz 4 neue Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort "freiwilligen" durch das Wort "Freiwilligen" ersetzt.

34. In § 14 Absatz 2 Satz 3, § 17 Absatz 2 Satz 1 und § 32 Absatz 1 wird jeweils das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern

Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 15. Oktober 2015; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2130 - 10

Im § 84 Absatz 1 Satz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344) wird der Punkt am Ende des Wortlautes der Nummer 11 durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:

"12. der Vorschrift des § 48 Absatz 4 zuwiderhandelt."

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, den Wortlaut des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern neu bekannt zu machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

ENDE