Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Wasserverkehrs- und Hafensicherheitskostenverordnung sowie zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Hafenbehörden
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 11. Juni 2019
(GVOBl. M-V Nr. 11 vom 28.06.2019 S.197)



Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Finanzministerium:

Artikel 1
Änderung der Wasserverkehrs- und Hafensicherheitskostenverordnung

Die Wasserverkehrs- und Hafensicherheitskostenverordnung vom 30. Juli 2013 (GVOBl. M-V S. 502), die durch Verordnung vom 8. Oktober 2014 (GVOBl. M-V S. 542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 sind die Wörter "vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323, 324) geändert worden ist," zu streichen.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Nicht mit der Gebühr abgegolten sind Aufwendungen, die der Planfeststellungsbehörde im Zusammenhang mit der Durchführung des Verfahrens entstehen und die Aufwendungen, die für den Entscheidungsfindungsprozess im Rahmen der Abwägung notwendig sind, soweit nicht durch § 10 Absatz 1 Satz 2 des Landesverwaltungskostengesetzes erfasst. Vergütungen für Sachverständige sind als Auslagen zu erstatten, soweit sie sich auf Beträge beschränken, die unter Berücksichtigung der erforderlichen Kenntnisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Prüfung und Untersuchung als Gegenleistung für die Tätigkeit des Sachverständigen angemessen sind."

2. Die Anlage (zu § 1 Absatz 2) wird wie folgt gefasst:

Alt:


Tarifstelle Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1 Genehmigung der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Hafens, einer Anlege- oder Umschlagstelle
(§ 6 Absatz 1 Nummer 1 WVHaSiG M-V)
130 bis 3.300
2 Genehmigung des Betriebes eines Hafens, einer Anlege- oder Umschlagstelle
(§ 6 Absatz 1 Nummer 1 WVHaSiG M-V)
130 bis 2.175
3 Genehmigung der Einrichtung oder des Betriebs eines Fähr- sowie eines sonstigen Übersetzverkehrs
(§ 6 Absatz 1 Nummer 2 WVHaSiG M-V)
130 bis 1.250
4 Genehmigung der Errichtung oder der wesentlichen Änderung von Anlagen in, über oder unter den Gewässern oder an deren Ufern
(§ 6 Absatz 1 Nummer 3 WVHaSiG M-V)
130 bis 1.250
5 Genehmigung von Baggerungen, der Entnahme von Sand, Kies und Steinen sowie Anschüttungen im Bereich von Häfen und schiffbaren Gewässern
(§ 6 Absatz 1 Nummer 4 WVHaSiG M-V)
120 bis 650
6 Genehmigung des Setzens und Betreibens von Schifffahrtszeichen
(§ 6 Absatz 1 Nummer 5 WVHaSiG M-V)
120 bis 650
7 Genehmigung der Beförderungsentgelte des Fähr- und sonstigen Übersetzverkehrs
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 WVHaSiG M-V)
120 bis 650
Vorbemerkung zu Tarifstelle 8:

Soweit die Gebühr nach dem Herstellungswert zu berechnen ist, sind die Kosten jener Lieferungen und Leistungen zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung bis zur Schlussabnahme erforderlich erscheinen. Zum Herstellungswert gehört auch die anfallende Umsatzsteuer. Die Behörde kann für die Ermittlung der Gebühren den Herstellungswert unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn der Kostenschuldner den Herstellungswert nicht nachgewiesen hat. Der Kostenschuldner kann diesen Nachweis noch nach Erlass des Gebührenbescheides führen, solange der Gebührenbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist. Der Herstellungswert ist jeweils auf volle 500 Euro aufzurunden.

8 Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens einschließlich seiner Infrastruktur (§ 6 Absatz 4 Satz 1 WVHaSiG M-V) bei einem Herstellungswert von:
8.1 bis 500.000 Euro 0,75 % des Herstellungswertes, mindestens 1.000
8.2 mehr als 500.000 Euro bis 2.500 000 Euro 3.750 zuzüglich 0,5 % des 500.000 Euro übersteigenden Herstellungswertes
8.3 mehr als 2.500 000 Euro bis 7.500 000 Euro 13.750 zuzüglich 0,25 % des 2.500 000 Euro übersteigenden Herstellungswertes
8.4 mehr als 7.500 000 Euro 26.250 zuzüglich 0,2 % des 7.500 000 Euro übersteigenden Herstellungswertes
9 Plangenehmigung (§ 6 Absatz 4 Satz 2 WVHaSiG M-V) 25 % der Ausgangsgebühr nach Tarifstelle 8
10 nachträgliche Entscheidungen in wasserverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren 10 % der Ausgangsgebühr nach Tarifstelle 8, jedoch mindestens 150
11 Befreiung von der Betriebspflicht (§ 8 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V) 120 bis 650
12 Erfüllung der den ordnungsgemäßen Betrieb sicherstellenden Verpflichtungen (§ 8 Absatz 3 WVHaSiG M-V) 120 bis 650

Neu:

"Anlage
(zu § 1 Absatz 2)

Tarifstelle Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Hinweis:

Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 5 sowie 11 sind nur dann zu erheben, wenn die entsprechenden Prüfungen ergeben, dass kein Genehmigungserfordernis vorliegt. Werden Gebühren nach den Tarifstellen 6 bis 10 sowie 12 für die Erteilung von Genehmigungen erhoben, sind Gebühren für die Prüfung der Anzeige gemäß den Tarifstellen 1 bis 5 sowie 11 nicht zusätzlich zu erheben.

1 Prüfung der Anzeige für die Errichtung oder der wesentlichen Änderung eines Hafens, einer Anlege- oder Umschlagstelle (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz (nachfolgend "WVHaSiG M-V" genannt) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V) 35 bis 900
2 Prüfung der Anzeige für den Betrieb oder der wesentlichen Änderung des Betriebs eines Hafens, einer Anlege- oder Umschlagstelle (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WVHaSiG M-V in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V) 35 bis 900
3 Prüfung der Anzeige für die Errichtung oder der wesentlichen Änderung von Anlagen in, über oder unter den schiffbaren Gewässern oder an deren Ufern (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WVHaSiG M-V in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V) 35 bis 600
4 Prüfung der Anzeige für Baggerungen, die Entnahme von Sand, Kies und Steinen oder Anschüttungen im Bereich von Häfen und schiffbaren Gewässern
(§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 WVHaSiG M-V in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V)
35 bis 450
5 Prüfung der Anzeige für das Setzen und Betreiben von Schifffahrtszeichen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 WVHaSiG M-V in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V) 35 bis 450
6 Genehmigung der Errichtung oder der wesentlichen Änderung eines Hafens, einer Anlege- oder Umschlagstelle (§ 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WVHaSiG M-V) 150 bis 3.300
7 Genehmigung des Betriebs oder der wesentlichen Änderung des Betriebs eines Hafens, einer Anlege- oder Umschlagstelle (§ 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WVHaSiG M-V) 150 bis 2.300
8 Genehmigung der Errichtung oder der wesentlichen Änderung von Anlagen in, über oder unter den schiffbaren Gewässern oder an deren Ufern (§ 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WVHaSiG M-V) 150 bis 1.250
9 Genehmigung von Baggerungen, die Entnahme von Sand, Kies und Steinen oder Anschüttungen im Bereich von Häfen und schiffbaren Gewässern (§ 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 WVHaSiG M-V) 140 bis 680
10 Genehmigung des Setzens und Betreibens von Schifffahrtszeichen (§ 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 WVHaSiG M-V) 140 bis 680
11 Prüfung der Anzeige für den Betrieb eines Fährverkehrs (§ 6 Absatz 2 Satz 1 WVHaSiG M-V) 35 bis 450
12 Genehmigung des Betriebs eines Fährverkehrs (§ 6 Absatz 2 Satz 2 bis 7 WVHaSiG M-V) 140 bis 2.000
Vorbemerkung zu Tarifstelle 13:

Soweit die Gebühr nach dem Herstellungswert zu berechnen ist, sind die Kosten jener Lieferungen und Leistungen zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung bis zur Schlussabnahme erforderlich erscheinen. Zum Herstellungswert gehört auch die anfallende Umsatzsteuer. Die Behörde kann für die Ermittlung der Gebühren den Herstellungswert unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn der Kostenschuldner den Herstellungswert nicht nachgewiesen hat. Der Kostenschuldner kann diesen Nachweis noch nach Erlass des Gebührenbescheides führen, solange der Gebührenbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist. Der Herstellungswert ist jeweils auf volle 500 Euro aufzurunden.

13 Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung oder Änderung eines Hafens einschließlich seiner Infrastruktur (§ 6 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 WVHaSiG M-V) bei einem Herstellungswert von:
13.1 bis 500.000 Euro 0,75 % des Herstellungswertes, mindestens 1.000
13.2 mehr als 500.000 Euro bis 2.500 000 Euro 3.750 zuzüglich 0,5 % des 500.000 Euro übersteigenden Herstellungswertes
13.3 mehr als 2.500 000 Euro bis 7.500 000 Euro 13.750 zuzüglich 0,25 % des 2.500 000 Euro übersteigenden Herstellungswertes
13.4 mehr als 7.500 000 Euro 26.250 zuzüglich 0,2 % des 7.500 000 Euro übersteigenden Herstellungswertes
14 nachträgliche Entscheidungen in wasserverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren 10 % der Ausgangsgebühr nach Tarifstelle 13, jedoch mindestens 150
15 Befreiung von der Betriebspflicht
(§ 8 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V)
140 bis 680
16 Genehmigung der Beförderungsentgelte des Fähr- und sonstigen Übersetzverkehrs
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 WVHaSiG M-V)
140 bis 680"

Artikel 2
Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Hafenbehörden

Die Anlage (zu § 1 Absatz 2) der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Hafenbehörden vom 12. März 2015 (GVOBl. M-V S. 100) wird wie folgt gefasst:

Alt:


Gebührenverzeichnis
Gebühren- nummer Gegenstand Gebühr in Euro
Zeitaufwand
Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr setzt sich aus einem Personal- und einem Sachkostenanteil der eingesetzten Fachkraft zusammen. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die auf Antrag durchzuführen ist, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde für:
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 40,5
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbare Beschäftigte 30,5
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 25
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbare Beschäftigte 21
einen Kraftfahrer oder eine Kraftfahrerin 27
1 Amtshandlungen nach der Hafenverordnung
100 Befreiung von den Vorschriften der Hafenverordnung (§ 4 Absatz 4) 50 bis 1.500
101 Erlaubnis zum Einlaufen in den Hafen in bestimmten Fällen (§ 9 Absatz 1) 50 bis 2.200
102 Befreiung von der An- und Abmeldepflicht (§ 10 Absatz 1 Satz 2) nach Zeitaufwand
103 Erlaubnis zur Durchführung von Veranstaltungen, Anbringen von Leuchtzeichen, Tafeln u. A. oder Ausführung von Taucherarbeiten u. A. (§ 14 Absatz 2) 50 bis 2.200
104 Erlaubnis zum Wechseln eines Liegeplatzes (§ 16 Absatz 1 Satz 4) 50 bis 1.000
105 Erlaubnis zur vorübergehenden Benutzung von Liegeplätzen, die für bestimmte Zwecke vorgehalten werden (§ 16 Absatz 3) 50 bis 1.000
106 Erlaubnis zur Verwendung verkehrsbehindernder Befestigungen (§ 17 Absatz 2) nach Zeitaufwand
107 Erlaubnis für Ausnahmen bezüglich der Bemannung und Bewachung von Wasserfahrzeugen (§ 20 Absatz 2) nach Zeitaufwand
108 Erlaubnis zur Durchführung einer Maschinen- und Pfahlprobe (§ 21 Absatz 1 Nummer 2) 50 bis 700
109 Ausnahmegenehmigung zum Lagern von Gütern (§ 23 Absatz 4) 50 bis 2.200
110 Erlaubnis zum Stilllegen, Auflegen oder Zuführung von Fahrzeugen zu einem von der ursprünglichen Zweckbestimmung abweichenden Verwendungszweck (§ 26 Absatz 1) 50 bis 2.200
111 Erlaubnis zum Ausräuchern oder Durchgasen von Fahrzeugen (§ 31 Absatz 1) nach Zeitaufwand
112 Genehmigung der Übernahme von tiefgekühlt verflüssigten Gasen zur Eigenversorgung von Wasserfahrzeugen (§ 22a Absatz 2) 250 bis 6.000
2 Amtshandlungen nach der Hafengefahrgutverordnung
200 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme einschließlich Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 6 Absatz 1) 100 bis 2.000
201 Zulassung von Abweichungen im Einzelfall von den Bestimmungen des § 8 Absatz 2 und des § 9 Absatz 4 50 bis 1.000
202 Genehmigung von Arbeiten mit Zündquellen (§ 10) 50 bis 1.000
203 Genehmigung zum Umschlag von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoffen (§ 13 Absatz 2 und 3) 100 bis 2.000
3 Amtshandlungen nach dem Schiffsabfallentsorgungsgesetz
300 Erteilung von Befreiungen (§ 12) 50 bis 15.000
301 Anordnungen im Einzelfall (§ 15) 50 bis 650

Neu:

"Anlage
(zu § 1 Absatz 2)


Gebührenverzeichnis

Gebührennummer

Gegenstand

Gebühr in Euro

Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr setzt sich aus einem Personal- und einem Sachkostenanteil der eingesetzten Fachkraft zusammen. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die auf Antrag durchzuführen ist, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.

Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde für:

eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 44
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbare Beschäftigte 34,50
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 28,50
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbare Beschäftigte 25
eine Kraftfahrerin oder einen Kraftfahrer 31,50

1 Amtshandlungen nach der Hafenverordnung

100 Befreiung von den Vorschriften der Hafenverordnung (§ 4 Absatz 4) 50 bis 1.500
101 Erlaubnis zum Einlaufen in den Hafen in bestimmten Fällen (§ 9 Absatz 1) 50 bis 2.200
102 Befreiung von der An- und Abmeldepflicht (§ 10 Absatz 1 Satz 2) nach Zeitaufwand
103 Erlaubnis zur Durchführung von Veranstaltungen, Anbringen von Leuchtzeichen, Tafeln u. a. oder Ausführung von Taucherarbeiten u. a. (§ 14 Absatz 2) 50 bis 2.200
104 Erlaubnis zum Wechseln eines Liegeplatzes
(§ 16 Absatz 1 Satz 4)
50 bis 1.000
105 Erlaubnis zur vorübergehenden Benutzung von Liegeplätzen, die für bestimmte Zwecke vorgehalten werden (§ 16 Absatz 3) 50 bis 1.000
106 Erlaubnis zur Verwendung verkehrsbehindernder Befestigungen (§ 17 Absatz 2) nach Zeitaufwand
107 Erlaubnis für Ausnahmen bezüglich der Bemannung und Bewachung von Wasserfahrzeugen (§ 20 Absatz 2) nach Zeitaufwand
108 Erlaubnis zur Durchführung einer Maschinen- und Pfahlprobe (§ 21 Absatz 1 Nummer 2) 50 bis 700
109 Ausnahmegenehmigung zum Lagern von Gütern
(§ 23 Absatz 4)
50 bis 2.200
110 Erlaubnis zum Stilllegen, Auflegen oder Zuführung von Fahrzeugen zu einem von der ursprünglichen Zweckbestimmung abweichenden Verwendungszweck
(§ 26 Absatz 1)
50 bis 2.200
111 Erlaubnis zum Ausräuchern oder Durchgasen von Fahrzeugen (§ 31 Absatz 1) nach Zeitaufwand
112 Genehmigung der Übernahme von tiefgekühlt verflüssigten Gasen zur Eigenversorgung von Wasserfahrzeugen (§ 22a Absatz 2) 280 bis 6.000

2 Amtshandlungen nach der Hafengefahrgutverordnung

200 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 6 Absatz 1) 100 bis 2.000
201 Zulassung von Abweichungen im Einzelfall von den Bestimmungen des § 8 Absatz 2 und des § 9 Absatz 4 50 bis 1.000
202 Genehmigung von Arbeiten mit Zündquellen (§ 10) 50 bis 1.000
203 Genehmigung zum Umschlag von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoffen (§ 13 Absatz 2 und 3) 100 bis 2.000

3 Amtshandlungen nach dem Schiffsabfallentsorgungsgesetz

300 Erlaubnis für Ausnahmen zur Meldung
(§ 6 Absatz 1 Satz 3)
15 bis 450
301 Erteilung von Befreiungen (§ 12) 50 bis 15.000
302 Anordnungen im Einzelfall (§ 15) 50 bis 650"

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 191404

ENDE