Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 29. April 2025
(GVOBl. M-V Nr. 9 vom 09.05.2025 S. 188)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes

Das Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August 2018 (GVOBl. M-V S. 274) geändert wurde, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Schiffbare Gewässer

§ 3 Freie Nutzung der Gewässer

§ 4 Verkehrsrechtliche Regelungen

§ 5 Besondere Pflichten im Interesse des Wasserverkehrs

§ 6 Anzeigen, Genehmigungen

§ 7 Genehmigungsverfahren

§ 8 Betriebspflicht, ordnungsgemäßer Betrieb

§ 9 Hafenabgaben, Beförderungsentgelte

§ 10 Hafen- und Hafenanlagensicherheit

§ 11 Zuständigkeiten

§ 12 Hafenbehörden und Behörden für die Gefahrenabwehr in Häfen

§ 13 Zuverlässigkeitsüberprüfungen

§ 14 Datenerhebung zur Zuverlässigkeitsüberprüfung

§ 15 Bewertung der Zuverlässigkeit

§ 16 Benachrichtigungspflichten, Auskunftserteilung und Datenübermittlung

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

"Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Schiffbare Gewässer; Verordnungsermächtigung

§ 3 Freie Nutzung der Gewässer

§ 4 Verkehrsrechtliche Regelungen; Verordnungsermächtigung

§ 5 Besondere Pflichten im Interesse des Wasserverkehrs

§ 6 Anzeigen, Genehmigungen; Verordnungsermächtigung § 6a Planrechtsverfahren bei Häfen im transeuropäischen Verkehrsnetz

§ 7 Genehmigungsverfahren

§ 8 Betriebspflicht, ordnungsgemäßer Betrieb

§ 9 Hafenabgaben, Beförderungsentgelte; Verordnungsermächtigung

§ 10 Hafen- und Hafenanlagensicherheit; Verordnungsermächtigung

§ 11 Zuständigkeiten; Verordnungsermächtigung

§ 12 Hafenbehörden und Behörden für die Gefahrenabwehr in Häfen; Verordnungsermächtigung

§ 13 Zuverlässigkeitsüberprüfungen

§ 14 Datenerhebung zur Zuverlässigkeitsüberprüfung

§ 15 Bewertung der Zuverlässigkeit

§ 16 Benachrichtigungspflichten, Auskunftserteilung und Datenübermittlung

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

§ 18 Übergangsvorschrift".

2. Die Fußnote *) zur Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

alt neu
* Dieses Gesetz dient unter anderem der Ausführung des Kapitels XI-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 74, BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt geändert durch Entschließung MSC 123/75 vom 24. Mai 2002 (BGBl. 2003 II S. 1341), und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (International Ship and Port Facility Security Code - ISPS-Code, BGBl. 2003 II S. 2018) sowie der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. EG Nr. L 129 S. 6) und der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. EG Nr. L 310 S. 28). "*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Kapitels XI-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 74, BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt geändert durch Entschließung MSC 123/75 vom 24. Mai 2002 (BGBl. 2003 II S. 1341), des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (International Ship and Port Facility Security Code - ISPS-Code, BGBl. 2003 II S. 2018), der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.04.2004 S. 6), der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005 S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241) geändert worden ist, und der Richtlinie (EU) 2021/1187 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V; ABl. L 258 vom 20.07.2021 S. 1)."

3. In § 2 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Schiffbare Gewässer " § 2 Schiffbare Gewässer; Verordnungsermächtigung".

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Verkehrsrechtliche Regelungen; " § 4 Verkehrsrechtliche Regelungen; Verordnungsermächtigung".

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Der Führer eines Wasserfahrzeuges oder sein" durch die Wörter "Personen, die ein Wasserfahrzeug führen, deren" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "des Berechtigten" durch die Wörter "der berechtigten Person" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Anzeigen, Genehmigungen " § 6 Anzeigen, Genehmigungen; Verordnungsermächtigung".

b) In Absatz 6 wird Satz 2

Im Übrigen gilt § 14 Absatz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes entsprechend.

aufgehoben.

c) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8 und 9 eingefügt:

"(8) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Im Übrigen gilt § 14 Absatz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes sowohl für Planfeststellungsverfahren als auch für Plangenehmigungsverfahren nach diesem Gesetz entsprechend.

(9) Die Planfeststellungsbehörde oder die Plangenehmigungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere

  1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
  2. der Fristenkontrolle,
  3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
  4. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
  5. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
  6. der Leitung eines Erörterungstermins

auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten beauftragen. Die Entscheidung über den Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde."

d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10.

6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Planrechtsverfahren bei Häfen im transeuropäischen Verkehrsnetz

(1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben nach § 6 Absatz 6 oder 7 durchgeführt, ist dieses innerhalb von vier Jahren abzuschließen, wenn

  1. das Vorhaben der Erweiterung des Seehafens Rostock für den Güterverkehr dient und
  2. die geschätzten Gesamtkosten der Erweiterung zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300.000 000 Euro überschreiten.

Die Frist beginnt mit dem Eingang des vollständigen Plans bei der einheitlichen Stelle nach Absatz 2 oder bei der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde.

(2) Auf Antrag des Trägers eines Vorhabens nach Absatz 1 Satz 1 sind das Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Erweiterung des Seehafens für den Güterverkehr nach Bundesrecht oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abzuwickeln. Die einheitliche Stelle hat im Internet Informationen dazu zu veröffentlichen, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 zuständig sind.

(3) Die Planfeststellungsbehörde oder die einheitliche Stelle hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag Auskunft zu erteilen über

  1. sämtliche für die Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung beizubringenden Informationen und Unterlagen einschließlich aller Stellungnahmen, die für den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung eingeholt und vorgelegt werden müssen,
  2. weitere Zulassungen, die für die Erweiterung des Seehafens oder Binnenhafens erforderlich sind, und die für die Erteilung dieser Zulassungen zuständigen Behörden.

Weist das Vorhaben nicht die erforderliche Reife auf, so ist der Antrag spätestens vier Monate nach seinem Eingang bei der zuständigen Behörde abzulehnen.

(4) Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere von ihr bestimmte Behörde die Frist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. Im Antrag sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. Eine weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Vorhaben, deren Plan vor dem 10. August 2023 bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde oder bei der einheitlichen Stelle eingereicht wurde.

(6) Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission hat die Planfeststellungsbehörde dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstmals zum 30. April 2026 und sodann alle zwei Jahre für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Angaben aus dem Berichtszeitraum mitzuteilen:

  1. die Anzahl der laufenden sowie abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach Absatz 1,
  2. die durchschnittliche Verfahrensdauer der abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren,
  3. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren, die über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren seit Fristbeginn andauern,
  4. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren mit Fristüberschreitung."

7. In § 9 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

alt neu
§ 9 Hafenabgaben, Beförderungsentgelte " § 9 Hafenabgaben, Beförderungsentgelte; Verordnungsermächtigung".

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 10 Hafen- und Hafenanlagensicherheit " § 10 Hafen- und Hafenanlagensicherheit; Verordnungsermächtigung".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Das für Verkehr zuständige Ministerium" durch die Wörter "Das für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Mitarbeiter" durch die Wörter "Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" ersetzt und werden die Wörter "nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4" gestrichen sowie die Wörter "eines Mitarbeiters" durch die Wörter "einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters" ersetzt.

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 11 Zuständigkeiten " § 11 Zuständigkeiten; Verordnungsermächtigung".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das für Verkehr zuständige Ministerium ist oberste Wasserverkehrsbehörde, oberste Hafenbehörde und Hafensicherheitsbehörde. "Das für Verkehr zuständige Ministerium ist oberste Wasserverkehrsbehörde und oberste Hafenbehörde."

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bbb) Die Nummern 4 und 5

4. als Hafensicherheitsbehörde für die Gefahrenabwehr in den Hafenanlagen gemäß SOLAS XI-2, ISPS-Code und EG-Hafenanlagenverordnung. Das für Verkehr zuständige Ministerium ist die zuständige Behörde für die Gewährleistung der Gefahrenabwehr in den Hafenanlagen (Designated Authority) im Sinne des ISPS-Codes und der EG-Hafenanlagenverordnung,

5. als Hafensicherheitsbehörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 3, Artikel 4, 6 Abs. 4, Artikel 7 Abs. 5, Artikel 8 Abs. 3, Artikel 10, 11, 13 Abs. 1 und Artikel 16 der EG-Hafenrichtlinie.

werden aufgehoben.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Das für Inneres zuständige Ministerium ist Hafensicherheitsbehörde. Es ist zuständig

  1. als Hafensicherheitsbehörde für die Gefahrenabwehr in den Hafenanlagen gemäß SOLAS XI-2, ISPS-Code und EG-Hafenanlagenverordnung. Es ist die zuständige Behörde für die Gewährleistung der Gefahrenabwehr in den Hafenanlagen (Designated Authority) im Sinne des ISPS-Codes und der EG-Hafenanlagenverordnung,
  2. als Hafensicherheitsbehörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 bis 11, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 16 der EG-Hafenrichtlinie.

Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung seine Zuständigkeit ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen."

d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

e) In dem neuen Absatz 3 werden in Satz 3 nach dem Wort "Ministerium" die Wörter "und das für Inneres zuständige Ministerium können jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit" eingefügt und das Wort "kann" gestrichen.

f) In dem neuen Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 1 und 2" durch die Wörter "Absatz 1 bis 3" ersetzt.

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 12 Hafenbehörden und Behörden für die Gefahrenabwehr in Häfen " § 12 Hafenbehörden und Behörden für die Gefahrenabwehr in Häfen; Verordnungsermächtigung".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und im Sinne von Artikel 5 der EG-Hafenrichtlinie Behörden für die Gefahrenabwehr in Häfen" gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Behörden für die Gefahrenabwehr im Sinne von Artikel 5 der EG-Hafenrichtlinie in Häfen zu benennen."

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Die Mitarbeiter der nach Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Behörden" durch die Wörter "Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der nach Absatz 1 eingerichteten Behörden" ersetzt.

11. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "Mitarbeiter" durch die Wörter "Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag des Betroffenen. Dieser Antrag ist über das Unternehmen oder die Behörde, bei welchem bzw. welcher der Betroffene eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausübt oder ausüben soll, an die Hafensicherheitsbehörde zu richten. Der Betroffene ist durch die Hafensicherheitsbehörde bei Antragstellung über
  1. den Zweck und Umfang der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung,
  2. die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2 beteiligten Stellen,
  3. die Übermittlungsempfänger nach § 16 Abs. 1 und 2 sowie
  4. seine Pflichten nach Absatz 3 Satz 1

zu unterrichten und über seine Rechte nach Absatz 3 Satz 2 zu belehren. Die Überprüfung entfällt, wenn der Betroffene

  1. innerhalb der letzten zwölf Monate einer zumindest gleichwertigen Überprüfung in einem anderen Bundesland oder EU-Mitgliedsstaat unterzogen worden ist und keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Betroffenen vorliegen oder
  2. innerhalb der vorausgegangenen fünf Jahre einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach § 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), oder einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder der jeweils entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften ohne nachteilige Erkenntnisse unterzogen wurde.
"(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Dieser Antrag ist über das Unternehmen oder die Behörde, bei welchem oder welcher die betroffene Person eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausübt oder ausüben soll, an die Hafensicherheitsbehörde zu richten. Die betroffene Person ist durch die Hafensicherheitsbehörde bei Antragstellung über
  1. den Zweck und Umfang der Datenverarbeitung,
  2. die nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und Absatz 2 beteiligten Stellen,
  3. die Übermittlungsempfänger nach § 16 Absatz 1 und 2 sowie
  4. ihre Pflichten nach Absatz 3 Satz 1

zu unterrichten und über ihre Rechte nach Absatz 3 Satz 2 zu belehren. Die Überprüfung entfällt, wenn die betroffene Person

  1. innerhalb der letzten zwölf Monate einer zumindest gleichwertigen Überprüfung in einem anderen Bundesland oder EU-Mitgliedstaat unterzogen worden ist und keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der betroffenen Person vorliegen oder
  2. innerhalb der vorausgegangenen fünf Jahre einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach § 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413) geändert worden ist, oder einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder der jeweils entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften ohne nachteilige Erkenntnisse unterzogen wurde."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Betroffene" durch die Wörter "Die betroffene Person" und das Wort "seiner" durch das Wort "ihrer" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" und das Wort "ihn" durch das Wort "sie" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "dem Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" und das Wort "seiner" durch das Wort "ihrer" ersetzt.

e) In Absatz 5 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.

f) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Werden der Hafensicherheitsbehörde nach Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung, die zu keinen Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Betroffenen geführt hatte, Tatsachen bekannt, die die Zuverlässigkeit des Betroffenen in Frage stellen können, hat die Hafensicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit im erforderlichen Umfang von Amts wegen neu zu überprüfen. "Werden der Hafensicherheitsbehörde nach Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung, die zu keinen Zweifeln an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person geführt hatte, Tatsachen bekannt, die die Zuverlässigkeit der betroffenen Person infrage stellen können, hat die Hafensicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit im erforderlichen Umfang von Amts wegen neu zu überprüfen."

12. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.

bbb) In Nummer 4 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" und die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.

ccc) In Nummer 5 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.

ddd) In Nummer 6 werden die Wörter "zum Betroffenen" durch die Wörter "zu der betroffenen Person" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Mitarbeiter" durch die Wörter "Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" ersetzt.

e) Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.

f) In Absatz 8 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.

13. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bestehen grundsätzlich, wenn
  1. er in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens verurteilt wurde,
  2. er in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde,
  3. er in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung aufgrund gerichtlicher Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) oder in Sicherheitsverwahrung (§ 66 des Strafgesetzbuches) untergebracht war,
  4. er geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist,
  5. vom Vormundschaftsgericht von Amts wegen für ihn ein rechtlicher Betreuer im Sinne des § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestellt wurde oder
  6. tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder innerhalb der letzten zehn Jahre verfolgt oder unterstützt hat.
"(1) Erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bestehen grundsätzlich, wenn
  1. sie in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens verurteilt wurde,
  2. sie in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde,
  3. sie in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung aufgrund gerichtlicher Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) oder in Sicherheitsverwahrung (§ 66 des Strafgesetzbuches) untergebracht war,
  4. sie geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist,
  5. vom Vormundschaftsgericht von Amts wegen für sie ein rechtlicher Betreuer im Sinne des § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestellt wurde oder
  6. tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder innerhalb der letzten zehn Jahre verfolgt oder unterstützt hat."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" und das Wort "seinen" durch das Wort "ihren" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" und die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.

bb) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.

14. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Dem Betroffenen" durch die Wörter "Der betroffenen Person" und die Wörter "seiner Person" durch das Wort "ihr" ersetzt und nach dem Wort "gespeicherten" das Wort "personenbezogenen" eingefügt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.

15. § 17 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "das für Verkehr zuständige Ministerium" durch die Wörter "das für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

b) In Nummer 4 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

16. Folgender § 18 wird angefügt:

" § 18 Übergangsvorschrift

§ 6 Absatz 6 und 8 gilt auch für nicht abgeschlossene Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren, die vor dem 10. Mai 2025 beantragt worden sind. Im Übrigen werden die Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis dahin geltenden Fassung weitergeführt."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (10.05.2025) in Kraft.

ID 251000

ENDE