Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Hafen- und Hafenanlagensicherheitsverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 3. Juni 2025
(GVOBl. M-V Nr. 11 vom 13.06.2025 S. 287)
Aufgrund des § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2025 (GVOBl. M-V S. 188, 192) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Absatz 5 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 184) geändert worden ist, und dem Organisationserlass der Ministerpräsidentin vom 21. Dezember 2021 (AmtsBl. M-V S. 1079), der durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Juli 2024 (AmtsBl. M-V S. 739) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung:
Die Hafen- und Hafenanlagensicherheitsverordnung vom 2. Oktober 2008 (GVOBl. M-V S. 385; 2009 S. 308) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Zuständigkeit
Gemäß § 11 Absatz 2 Satz 3 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes überträgt das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung seine Zuständigkeit aus § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 WVHaSiG auf das Landeswasserschutzpolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern. Die Dienst- und Fachaufsicht obliegt dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung (§ 2 Absatz 2 POG M-V)."
2. Die Anlage wird durch die Anlage im Anhang ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (14.06.2025) in Kraft.
Alt:
Nr. Tatbestand (in Euro) 1 Genehmigung des Planes zur Gefahrenabwehr nach § 4 Abs. 1 1.000 - 3.000 2 Wesentliche Änderung des Planes zur Gefahrenabwehr nach § 4 Abs. 1 500 - 1.500 3 Anerkennung einer Schulungseinrichtung gemäß § 9 Abs. 2 500 4 Widerruf der Anerkennung einer Schulungseinrichtung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 - 100 5 Anerkennung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr nach § 10 Satz 1 500 6 Widerruf der Anerkennung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr nach § 10 Satz 2 100 7 Erstellung einer Sicherheitserklärung durch die Hafensicherheitsbehörde nach § 12 Abs. 4 300 8 Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 13 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes, je Person 5 - 150 9 sonstige Amtshandlungen 9.1 für den Einsatz jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde
- im mittleren Dienst
34
- im gehobenen Dienst
41
- im höheren Dienst
60 9.2 für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges 0,50
Neu:
" Anlage
| Gebührentabelle | ||
| Nr. | Tatbestand | (in Euro) |
| 1 | Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr nach § 4 Abs. 1 | 1000 - 3000 1 |
| 2 | Wesentliche Änderung des Plans zur Gefahrenabwehr nach § 4 Abs. 1 | 500 - 1500 1 |
| 3 | Anerkennung einer Schulungseinrichtung gemäß § 9 Abs. 2 | 500 1 |
| 4 | Widerruf der Anerkennung einer Schulungseinrichtung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 | 100 1 |
| 5 | Anerkennung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr nach § 10 Satz 1 | 500 1 |
| 6 | Widerruf der Anerkennung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr nach § 10 Satz 2 | 100 1 |
| 7 | Erstellung einer Sicherheitserklärung durch die Hafensicherheitsbehörde nach § 12 Abs. 4 | 300 1 |
| 8 | Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 13 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes, je Person | 5 - 150 1 |
| 9 | Sonstige Amtshandlungen | |
| 9.1 | Für den Einsatz jedes Mitarbeitenden je angefangene Stunde | |
| EUR 2 EUR 2 EUR 2 | |
| 9.2 | Für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückwegs | EUR 2 |
| (1) Gemäß § 9 Landesverwaltungskostengesetz i. V. m. dem Gebührenerlass des Finanzministeriums vom 5. Juni 2024
(2) Der Gebührensatz richtet sich nach dem jeweils geltenden Gebührensatz in der Anlage der IMKostVO." | ||
ID: 251336
| ENDE |