Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 12. Mai 2026
(GVOBl. M-V Nr. 15 vom 29.05.2026 S. 510)



EU-Rechtsakte

Artikel 1
Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)

Das Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 27. April 2020 (GVOBl. M-V S. 334), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 891) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 16 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 16 Verfügungen " § 16 Allgemeine Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung; Verordnungsermächtigung".

b) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 17 Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung " § 17 Verordnung über das Halten gefährlicher Hunde; Verordnungsermächtigung".

c) Die Angabe zu § 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 19 Ordnungswidrigkeiten " § 19 Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Verordnungen".

d) Die Angabe zu § 25 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 25 Bestimmungen zur Anwendbarkeit der Vorschriften dieses Gesetzes im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 und des Landesdatenschutzgesetzes " § 25 Vorschriften über die Anwendbarkeit anderer Gesetze".

e) Die Angabe zu Abschnitt 4, Unterabschnitt 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Unterabschnitt 1
Besondere Maßnahmen der Polizei und der Ordnungsbehörden (§§ 50 - 67)

§ 50 Vorladung

§ 50a Verfahren bei der Vorführung

§ 51 Verfahren bei der Vorführung

§ 52 Platzverweisung und Wegweisung

§ 52a Aufenthalts- und Betretungsverbot

§ 52b Meldeauflage

§ 53 Durchsuchung von Personen und Verfahren

§ 54 Untersuchung von Personen und Verfahren

§ 55 Gewahrsam von Personen

§ 56 Verfahren bei amtlichem Gewahrsam

§ 57 Durchsuchung von Sachen

§ 58 Verfahren bei der Durchsuchung von Sachen

§ 59 Betreten und Durchsuchung von Räumen

§ 60 Verfahren bei der Durchsuchung von Räumen

§ 61 Sicherstellung von Sachen

§ 62 Verfahren bei der Sicherstellung von Sachen

§ 63 Amtliche Verwahrung

§ 64 Verwertung, Vernichtung

§ 65 Verfahren bei der Wegnahme einer Person

§ 66 Verfahren bei der Zwangsräumung

§ 67 Übertragung des Eigentums

"Unterabschnitt 1
Besondere Maßnahmen der Polizei und der Ordnungsbehörden (§§ 50 - 67)

§ 50 Vorladung

§ 50a Verfahren bei der Vorführung

§ 51 Meldeauflage

§ 52 Platzverweisung, Aufenthalts- und Betretungsverbot

§ 52a Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot

§ 52b Verhaltensauflagen

§ 52c Kontakt- und Näherungsverbot

§ 52d Elektronische Aufenthaltsüberwachung zum Schutz gefährdeter Personen

§ 52e Zusammenarbeit in gemeinsamen Gremien (Fallkonferenzen)

§ 52f Datenübermittlung zum Zwecke der Beratung der gefährdeten Person; Verordnungsermächtigung § 52g Operativer Opferschutz

§ 52h Ordnungswidrigkeiten

§ 53 Durchsuchung von Personen und Verfahren

§ 54 Untersuchung von Personen und Verfahren

§ 55 Gewahrsam von Personen

§ 56 Verfahren bei amtlichem Gewahrsam

§ 57 Durchsuchung von Sachen

§ 58 Verfahren bei der Durchsuchung von Sachen

§ 59 Betreten und Durchsuchung von Räumen

§ 60 Verfahren bei der Durchsuchung von Räumen

§ 61 Sicherstellung von Sachen

§ 62 Verfahren bei der Sicherstellung von Sachen

§ 63 Amtliche Verwahrung

§ 64 Verwertung, Vernichtung

§ 65 Verfahren bei der Wegnahme einer Person

§ 66 Verfahren bei der Zwangsräumung

§ 67 Übertragung des Eigentums".

f) Nach § 67d wird der folgende Unterabschnitt 3 eingefügt:

"Unterabschnitt 3
Abwehr unbemannter Fahrzeugsysteme (§ 67e)

§ 67e Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Fahrzeugsysteme; Verordnungsermächtigung".

g) Die Angabe zu § 111 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 111 Warnung " § 111 Androhung unmittelbaren Zwangs".

2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

alt neu
1. eine im einzelnen Falle bevorstehende Gefahr:
eine Sachlage, bei der bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens ein die öffentliche Sicherheit oder Ordnung schädigendes Ereignis im konkreten Einzelfall in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten wird;
"1. Gefahr:
eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird;"

b) In Nummer 3 wird die Angabe "Staates." durch die Angabe "Staates;" ersetzt.

c) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:

"4. dringende Gefahr:
eine im Hinblick auf das Ausmaß des zu erwartenden Schadens und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erhöhte Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt;

5. abstrakte Gefahr:
eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Falle ihres Eintritts eine Gefahr gemäß der Nummer 1 darstellt."

3. § 7 Absatz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

alt neu
4. im Rahmen der Gefahrenabwehr auch Straftaten zu verhüten und für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) sowie andere Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können. "4. im Rahmen der Gefahrenabwehr auch Straftaten zu verhüten und für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten)."

4. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:

alt neu
§ 13 Allgemeine Befugnisse

Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird.

" § 13 Allgemeine Befugnisse

Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht die nachfolgenden Vorschriften die Befugnisse der Ordnungsbehörden und der Polizei besonders regeln."

5. § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt:

alt neu
§ 16 Verfügungen

(1) Verfügungen (Ordnungs- und Polizeiverfügungen) als Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die in die Rechte des Einzelnen eingreifen, sind, sofern nicht die nachfolgenden Vorschriften, ein besonderes Gesetz oder eine Verordnung über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung die Befugnisse der Polizei und der Ordnungsbehörden besonders regeln, nur zulässig, soweit sie

  1. zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder
  2. zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

erforderlich sind.

(2) Ordnungs- und Polizeiverfügungen sind Verwaltungsakte im Sinne des § 35 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.

" § 16 Allgemeine Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung; Verordnungsermächtigung

(1) Die Landes-, Kreis- und örtlichen Ordnungsbehörden können zur Abwehr von abstrakten Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen (Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung).

(2) Die Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung des Landes werden von den Landesbehörden, die der Landkreise werden vom Landrat erlassen (Kreisverordnungen). Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung kreisfreier Städte stehen Kreisverordnungen gleich.

(3) Die Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung der kreisfreien und der großen kreisangehörigen Städte, der amtsfreien Gemeinden und der Ämter (Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordnungen) werden vom Oberbürgermeister, Bürgermeister oder Amtsvorsteher für das Gemeinde- oder Amtsgebiet oder für Teile von ihnen erlassen.

(4) Landesordnungsbehörden dürfen Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nur erlassen, wenn eine einheitliche Regelung für das ganze Land oder für Landesteile, die mehr als einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt umfassen, geboten ist. Die Kreisordnungsbehörden dürfen Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nur erlassen, wenn eine einheitliche Regelung für den Landkreis oder für Gebiete, die mehr als eine Gemeinde umfassen, geboten ist."

(Gültig ab 30.05.2026 siehe =>)
6.
§ 17 wird durch den folgenden § 17 ersetzt:

alt neu
§ 17 Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

(1) Die Landes-, Kreis- und örtlichen Ordnungsbehörden können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen (Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung).

(2) Die Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung des Landes werden von den Landesbehörden, die der Landkreise werden vom Landrat erlassen (Kreisverordnungen). Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung kreisfreier Städte stehen Kreisverordnungen gleich.

(3) Die Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung der kreisfreien und der großen kreisangehörigen Städte, der amtsfreien Gemeinden und der Ämter (Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordnungen) werden vom Oberbürgermeister, Bürgermeister oder Amtsvorsteher für das Gemeinde- oder Amtsgebiet oder für Teile von ihnen erlassen.

(4) Landesordnungsbehörden dürfen Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nur erlassen, wenn eine einheitliche Regelung für das ganze Land oder für Landesteile, die mehr als einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt umfassen, geboten ist. Die Kreisordnungsbehörden dürfen Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nur erlassen, wenn eine einheitliche Regelung für den Landkreis oder für Gebiete, die mehr als eine Gemeinde umfassen, geboten ist.

" § 17 Verordnung über das Halten gefährlicher Hunde; Verordnungsermächtigung

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium regelt in einer Rechtsverordnung Gebote und Verbote für das Halten und Führen gefährlicher Hunde. Es regelt in der Rechtsverordnung nach Satz 1 auch, welche Hunde als gefährliche Hunde gelten.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, dass die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für ihren oder seinen gefährlichen Hund nachweisen muss.

(3) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche Eignung begründen, so kann die örtliche Ordnungsbehörde verlangen, dass die Halterin oder der Halter für die Erlaubnis zum Führen oder Halten eines gefährlichen Hundes ein amts- oder fachärztliches Zeugnis über ihre oder seine körperliche Eignung vorlegt. Für die Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung zum Zwecke des Nachweises der gesundheitlichen Eignung nach Satz 1 dürfen abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, verarbeitet werden.

(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, dass vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die in ihnen enthaltenen Gebote und Verbote mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden können."

7. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
§ 19 Ordnungswidrigkeiten " § 19 Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Verordnungen".

b) In Absatz 1 wird die Angabe " § 17" durch die Angabe " § 16" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 17" durch die Angabe " § 16" ersetzt.

8. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
§ 25 Bestimmungen zur Anwendbarkeit der Vorschriften dieses Gesetzes im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 und des Landesdatenschutzgesetzes " § 25 Vorschriften über die Anwendbarkeit anderer Gesetze".

b) Die Absätze 1 bis 4

(1) Die Vorschriften zur Datenverarbeitung nach diesem Gesetz gelten in Anwendung der Artikel 6 Absatz 2 und 3 jeweils in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe e sowie Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2) auch für die Erfüllung von ordnungsbehördlichen und polizeilichen Aufgaben, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallen. Dies gilt nicht, soweit diese Vorschriften bereits auf den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 89, L 127 vom 23.05.2018 S. 9) beschränkt sind und soweit die Definitionen in § 3 Absatz 4 und 5 denen des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechen.

(2) Zur Schaffung einer kohärenten Regelungslage im Bereich des Gefahrenabwehrrechtes werden zu folgenden Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 spezifische Bestimmungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 und 3 jeweils in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 erlassen und zwar

1. mit § 3 Absatz 4 Nummer 1 zu Artikel 4 Nummer 7.

2. mit § 3 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe c zu Artikel 9 Absatz 1.

3. mit § 25a Absatz 1 zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e.

4. mit § 25a Absatz 2 zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, b und e.

5. mit § 25a Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 7 sowie mit § 46j zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a.

6. mit § 25a Absatz 5 zu den Artikeln 13 und 14.

7. mit § 26 zu Artikel 7.

8. mit den §§ 27 Absatz 1 bis 3, 37a und 42 Absatz 1, 2 und 4 zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e.

9. mit § 27 Absatz 4 zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und zu Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g.

10. mit § 36 zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 4.

11. mit § 37 zu Artikel 10.

12. mit den §§ 39 bis 39c zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, b und d.

13. mit § 42 Absatz 3 zu Artikel 26 Absatz 2 Satz 2.

14. mit den §§ 42 Absatz 6 und 45c Absatz 3 und 4 zu Artikel 30.

15. mit den §§ 45 und 45a zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d.

16. mit § 45b zu Artikel 35.

17. mit den §§ 46d bis 46f zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und b und zu Artikel 31.

18. mit § 46g zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und b.

19. mit § 46h zu Artikel 25.

20. mit § 46i zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f und zu Artikel 32.

21. mit § 46k zu Artikel 28.

22. mit § 47 zu Artikel 77 Absatz 1.

23. mit § 48a zu Artikel 16 bis 19.

24. mit § 48b Absatz 6 Satz 2 zu Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a.

25. mit § 48c zu Artikel 31 und zu Artikel 36.

26. mit § 48d zu Artikel 33.

27. mit den §§ 48e, 48f, 48g Absatz 2 bis 4 zu den Artikeln 37 bis 39.

28. mit § 48h zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a.

(3) Ferner

  1. wird mit § 25a Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 der Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 beschränkt nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679,
  2. wird mit § 25a Absatz 6 der Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/679 beschränkt nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679,
  3. werden mit den §§ 46a und 46b zu Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 spezifische Bestimmungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 und 3 jeweils in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 erlassen und zudem wird Artikel 14 beschränkt im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679,
  4. werden mit § 46c zu Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679
    spezifische Bestimmungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 und 3 jeweils in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 erlassen und § 46c enthält zudem Beschränkungen im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 und
  5. werden mit § 48 zu Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 spezifische Bestimmungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 und 3 jeweils in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 erlassen und § 48 enthält zudem Beschränkungen im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679.

(4) Mit den übrigen Vorschriften zur Datenverarbeitung im Sinne des Absatzes 1 werden zu Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 spezifische Bestimmungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 und 3 jeweils in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 erlassen.

werden gestrichen.

c) Die Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 1 und 2.

9. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "im einzelnen Falle bevorstehenden" gestrichen.

b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:

"(6) Die Polizei kann bei einer Gefahr für Leib oder Leben zur Nachverfolgung des Notrufes auch ohne Wissen der betroffenen Person die nach Anwahl der Notrufnummer 110 angefallenen Standortdaten eines mobilen Telekommunikationsendgerätes durch Abruf im automatisierten Verfahren erheben. Darüber hinaus darf die Polizei die Standortdaten nach Satz 1 erheben, wenn die betroffene Person dafür ihr Einverständnis gibt. Die nach Satz 1 und 2 erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Gefahrenabwehr verarbeitet werden."

10. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "im einzelnen Falle bevorstehenden" gestrichen.

b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 eingefügt:

"Der betroffenen Person ist im Falle des Satzes 2 Nummer 1 eine Bescheinigung über die Identitätsfeststellung und ihren Grund auszustellen, wenn sie dies unverzüglich verlangt. Die Bescheinigung ist der betroffenen Personen innerhalb von 14 Tagen nach Eingang ihres Bescheinigungsverlangens zu übermitteln."

11. § 32 Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:

alt neu
(9) Die Polizei kann in den für die Durchführung der Gewahrsamnahme genutzten polizeilichen Räumen durch den offenen Einsatz technischer Mittel Bild- und Tonaufzeichnungen anfertigen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz der dort befindlichen Personen gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Absatz 6 und Absatz 7 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. "(9) Zum Schutz der festgehaltenen Person oder der anwesenden Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten hat die Polizei, soweit vorhanden, in den für die Durchführung der Gewahrsamnahme genutzten polizeilichen Räumen durch den offenen Einsatz technischer Mittel Bild- und Tonaufzeichnungen anzufertigen. Befindet sich keine Polizeivollzugsbeamtin und kein Polizeivollzugsbeamter in dem Gewahrsamsraum der festgehaltenen Person, darf die Polizei durch die offene Anfertigung von Bildaufzeichnungen personenbezogene Daten nur erheben und weiterverarbeiten, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz der dort befindlichen Personen gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Absatz 6 gilt entsprechend. Die nach Satz 1 und 2 erhobenen Daten werden zwei Monate eingeschränkt verarbeitet (§ 45 Absatz 3) und anschließend gelöscht, soweit sie nicht nach § 36 oder anderen Rechtsvorschriften weiterverarbeitet wurden. Der Schutz der Intimsphäre der festgehaltenen Person ist zu wahren."

12. In § 32a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "im Einzelfall bevorstehende" gestrichen.

13. § 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "im einzelnen Falle bevorstehenden" gestrichen.

b) In Satz 4 wird die Angabe "im einzelnen Falle bevorstehende" gestrichen.

14. § 33b Absatz 1 Satz 3

Eine dringende Gefahr im Sinne des Satzes 2 ist anzunehmen, wenn im Hinblick auf das Ausmaß des zu erwartenden Schadens und die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintrittes eine erhöhte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wesentliche Sachwerte, deren Erhalt im öffentlichen Interesse liegen, oder den Bestand des Staates besteht.

wird gestrichen.

15. In § 33c Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "im einzelnen Falle bevorstehende" gestrichen.

16. § 33d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "im einzelnen Falle bevorstehenden" gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "im einzelnen Falle bevorstehende" gestrichen.

c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Eine Datenerhebung nach Absatz 1 kann sich auf
  1. die Inhalte und Umstände der Telekommunikation sowie
  2. Verkehrs- und Standortdaten im Sinne des § 9 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes

beziehen. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei auch Auskunft über die Verkehrs- und Standortdaten in einem zurückliegenden Zeitraum verlangen. Die Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten (Funkzellenabfrage) ist nicht zulässig. Datenerhebungen nach Satz 1 und 2 sind auf den jeweils im Einzelfall erforderlichen Umfang zu begrenzen.

"(2) Eine Datenerhebung nach Absatz 1 kann sich auf:
  1. die Inhalte und Umstände der Telekommunikation sowie
  2. Verkehrsdaten im Sinne des § 9 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und
  3. Standortdaten im Sinne des § 3 Nummer 56 des Telekommunikationsgesetzes

beziehen. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei auch Auskunft über die Verkehrs- und Standortdaten in einem zurückliegenden Zeitraum verlangen. Die Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten (Funkzellenabfrage) ist nicht zulässig. Datenerhebungen nach Satz 1 und 2 sind auf den jeweils im Einzelfall erforderlichen Umfang zu begrenzen."

d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

alt neu
(4) Die Maßnahmen bedürfen der richterlichen Anordnung auf Antrag der Leitung der zuständigen Polizeibehörde. Bei Gefahr im Verzug für Leib, Leben oder Freiheit einer Person kann die Leitung der zuständigen Polizeibehörde oder eine von ihr besonders beauftragte Beamtin oder ein von ihr besonders beauftragter Beamter die Maßnahme anordnen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 2 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. "(4) Die Maßnahmen bedürfen der richterlichen Anordnung auf Antrag der Leitung der zuständigen Polizeibehörde. Bei Gefahr im Verzug für Leib, Leben oder Freiheit einer Person kann die Leitung der zuständigen Polizeibehörde oder eine von ihr besonders beauftragte Beamtin oder ein von ihr besonders beauftragter Beamter die Maßnahme anordnen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 2 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Abweichend von Satz 1 darf eine Maßnahme nach Absatz 1, die allein auf die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer vermissten, suizidgefährdeten oder hilflosen Person durch Erhebung der Standortdaten (Absatz 2 Buchstabe c) gerichtet ist, durch die Leitung einer Polizeibehörde oder einer besonders von ihr beauftragten Beamtin oder einem besonders beauftragten Beamten angeordnet werden. Die nach Satz 4 erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Schutz der vermissten, suizidgefährdeten oder hilflosen Personen genutzt werden."

17. In § 33e Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "im einzelnen Falle bevorstehenden" gestrichen.

18. § 33h wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "im einzelnen Falle bevorstehenden" gestrichen.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "im einzelnen Falle bevorstehenden" gestrichen.

c) In Absatz 3 wird die Angabe "im einzelnen Falle bevorstehenden" gestrichen.

d) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "im einzelnen Falle bevorstehenden" gestrichen.

e) In Absatz 5 wird die Angabe "im einzelnen Falle bevorstehenden" gestrichen.

19. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "im einzelnen Falle bevorstehenden" gestrichen.

b) In Satz 2 wird die Angabe "im einzelnen Falle bevorstehenden" gestrichen.

20. Nach § 37a Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

"Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 dürfen außerdem zu Zwecken der Aus- und Fortbildung Daten aus öffentlichen Quellen erhoben werden."

21. In § 39b Absatz 2 wird die Angabe "Verfahren" durch die Angabe "Abrufverfahren" ersetzt.

22. In § 41 Nummer 1 wird die Angabe "im einzelnen Falle bevorstehenden" gestrichen.

23. § 42 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

alt neu
(6) Die Verfahrensbeschreibung ist in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten der verantwortlichen Stelle (§ 45c) aufzunehmen. "(6) Auf die Verfahrensbeschreibung soll im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten der verantwortlichen Stelle (§ 45c) Bezug genommen werden."

24. In § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "im einzelnen Falle bevorstehenden" gestrichen.

25. In § 44 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "im einzelnen Falle bevorstehenden" gestrichen.

26. § 45c Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Bei automatisierten Verfahren gemäß § 42 sind im Verzeichnis alle verantwortlichen Stellen zu benennen. "Bei Vorliegen einer gemeinsamen Verantwortlichkeit nach § 42 Absatz 3 sind im Verzeichnis alle verantwortlichen Stellen zu benennen."

27. In § 48h Absatz 3 wird die Angabe "3" durch die Angabe "4" ersetzt.

28. § 49 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:

alt neu
a) den §§ 125a, 180a, 181a, 224, 243, 244, 260, 261, 263 bis 264a, 265b, 266, 267, 283, 283a und 324 bis 330 des Strafgesetzbuches, "a) den §§ 125a, 180a, 181a, 224, 232, 232a außer Absatz 6 Satz 2, 232b, 233 außer Absatz 1 und Absatz 5, 243, 244, 260, 261, 263 bis 264a, 265b, 266, 267, 283, 283a und 324 bis 330 des Strafgesetzbuches,"

b) Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:

alt neu
d) den §§ 95 Absatz 2 und 96 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes. "d) den § 96 Absatz 2 und § 97 des Aufenthaltsgesetzes."

29. In § 50 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe "im einzelnen Falle bevorstehenden" gestrichen.

30. Nach § 50 wird der folgende § 50a eingefügt:

" § 50a Verfahren bei der Vorführung

(1) Kommt eine Person der gesetzlichen Verpflichtung, vor einer Behörde zu erscheinen, auf Vorladung nicht nach, so kann sie vorgeführt werden, wenn hierauf in der Vorladung hingewiesen worden ist. Unter der gleichen Voraussetzung kann eine Person vorgeführt werden, wenn sie aufgrund gesetzlicher Vorschrift einer Behörde vorzustellen ist, die Vorstellung aber unterblieben ist.

(2) Die vorgeführte Person darf nicht länger als bis zum Ende der Amtshandlung, zu der sie vorgeladen war, festgehalten werden. Spätestens am Ende des Tages nach der Vorführung ist sie zu entlassen.

(3) § 56 gilt entsprechend."

31. Die §§ 51 bis 52b werden durch die folgenden §§ 51 bis 52b ersetzt:

alt neu
§ 51 Verfahren bei der Vorführung

(1) Kommt eine Person der gesetzlichen Verpflichtung, vor einer Behörde zu erscheinen, auf Vorladung nicht nach, so kann sie vorgeführt werden, wenn hierauf in der Vorladung hingewiesen worden ist. Unter der gleichen Voraussetzung kann eine Person vorgeführt werden, wenn sie aufgrund gesetzlicher Vorschrift einer Behörde vorzustellen ist, die Vorstellung aber unterblieben ist.

(2) Die vorgeführte Person darf nicht länger als bis zum Ende der Amtshandlung, zu der sie vorgeladen war, festgehalten werden. Spätestens am Ende des Tages nach der Vorführung ist sie zu entlassen.

(3) § 56 gilt entsprechend.

§ 52 Platzverweisung und Wegweisung

(1) Zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr ist es zulässig, eine Person vorübergehend von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten. Die Platzverweisung kann auch gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern.

(2) Die Polizei kann eine Person ihrer Wohnung und des unmittelbar angrenzenden Bereichs verweisen, wenn dies erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Bewohnerinnen oder Bewohnern derselben Wohnung (gefährdete Personen) abzuwenden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Einsatzleitung ein Betretungsverbot anordnen. Sie informiert unverzüglich die Leitung der zuständigen Polizeibehörde über die Anordnung; § 52a Absatz 3 gilt entsprechend und Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Die Maßnahme darf die Dauer von 14 Tagen nicht überschreiten. Ergänzend können Maßnahmen zur Durchsetzung der Wegweisung oder des Betretungsverbotes verfügt werden. Im Falle eines Antrags auf zivilrechtlichen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung endet die nach Satz 1 oder 2 verfügte polizeiliche Maßnahme bereits mit dem Tag der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung. Das Gericht informiert unverzüglich die örtlich zuständige Polizeidienststelle über seine Entscheidung.

(3) Im Falle einer Wegweisung oder eines angeordneten Betretungsverbots nach Absatz 2 darf die Polizei die für eine Kontaktaufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten der gefährdeten Personen an die zuständige vom Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz anerkannte Interventionsstelle übermitteln. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich gefährdete Personen betroffen sind, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Interventionsstelle darf die übermittelten personenbezogenen Daten ausschließlich dazu verwenden, den gefährdeten Personen unverzüglich Beratung zum Schutz ihrer Rechtsgüter anzubieten. Lehnt eine gefährdete Person die Beratung ab, hat die Interventionsstelle die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen. Im Übrigen sind die übermittelten Daten nach Abschluss der Beratungstätigkeit zu löschen. Die Sätze 2 bis 5 gelten auch für eine nach § 39b Absatz 4 zulässige Datenübermittlung.

§ 52a Aufenthalts- und Betretungsverbot

(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat, die keine terroristische Straftat nach § 67c ist, begehen wird, können Ordnungsbehörden und Polizei ihr untersagen, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten. Örtlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ist ein Ort oder ein Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder auch ein gesamtes Gemeindegebiet.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die Leitung der zuständigen Ordnungs- oder Polizeibehörde oder bei polizeilicher Anordnung auch durch die von ihr besonders beauftragte Beamtin oder den von ihr besonders beauftragten Beamten angeordnet werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:

  1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Namen und Anschrift,
  2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließlich einer Bezeichnung der örtlichen Bereiche, die die Person nicht betreten oder in denen sich die Person nicht aufhalten darf, sowie
  3. die Gründe.

(4) Das Verbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.

(5) Das Verbot ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit die Voraussetzungen fortbestehen. Eine Verlängerung bedarf der gerichtlichen Anordnung nach Maßgabe des Absatzes 3 auf Antrag der Leitung der zuständigen Ordnungs- oder Polizeibehörde; der Antrag muss die Angaben nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie den Sachverhalt und eine Begründung enthalten.

(6) Die jeweils örtlich zuständigen Ordnungs- und Polizeibehörden unterrichten sich gegenseitig unverzüglich über ein nach dieser Vorschrift angeordnetes Aufenthalts- und Betretungsverbot.

§ 52b Meldeauflage

(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person eine Straftat begehen wird, kann sie durch die Polizei verpflichtet werden, an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten in einer bestimmten Polizeidienststelle zu erscheinen (Meldeauflage). Gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen des § 67a Absatz 1 vorliegen. Soweit der Zweck der Meldeauflage oder anderer im Zusammenhang mit der Anordnung stehenden Maßnahmen nicht gefährdet wird, kann mit Zustimmung der betroffenen Person auch eine inländische Polizeidienststelle außerhalb ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltsortes bestimmt werden.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nur durch die Leitung der zuständigen Polizeibehörde oder durch eine von ihr besonders beauftragte Beamtin oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten angeordnet werden. Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 darf nur die Leitung der zuständigen Polizeibehörde anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:

  1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Namen und Anschrift,
  2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließlich der Polizeidienststelle, bei der sich die Person zu melden hat, sowie
  3. die Gründe.

(4) Die Meldeauflage ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf unter Berücksichtigung der Art und Schwere der zu verhütenden Straftat keine unzumutbaren Auswirkungen auf die Lebensführung der betroffenen Person haben. Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.

(5) Das Gebot ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit die Voraussetzungen fortbestehen. Eine Verlängerung bedarf der gerichtlichen Anordnung nach Maßgabe des Absatzes 3 auf Antrag der Leitung der zuständigen Polizeibehörde; der Antrag muss die Angaben nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie den Sachverhalt und eine Begründung enthalten.

(6) Eine nach Absatz 1 Satz 2 angeordnete Meldeauflage geht der nach Absatz 1 Satz 1 angeordneten Meldeauflage vor, soweit sie sich entgegenstehen. Gleiches gilt in Bezug auf ein nach § 52a angeordnetes Aufenthalts- und Betretungsverbot.

" § 51 Meldeauflage

(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person eine Straftat begehen wird, kann sie durch die Polizei verpflichtet werden, an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten in einer bestimmten Polizeidienststelle zu erscheinen (Meldeauflage). Gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen des § 67a Absatz 1 vorliegen. Soweit der Zweck der Meldeauflage oder anderer im Zusammenhang mit der Anordnung stehenden Maßnahmen nicht gefährdet wird, kann mit Zustimmung der betroffenen Person auch eine inländische Polizeidienststelle außerhalb ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltsortes bestimmt werden.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nur durch die Leitung der zuständigen Polizeibehörde oder durch eine von ihr besonders beauftragte Beamtin oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten angeordnet werden. Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 darf nur die Leitung der zuständigen Polizeibehörde anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:

  1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Namen und Anschrift,
  2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließlich der Polizeidienststelle, bei der sich die Person zu melden hat, und
  3. die Gründe.

(4) Die Meldeauflage ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf unter Berücksichtigung der Art und Schwere der zu verhütenden Straftat keine unzumutbaren Auswirkungen auf die Lebensführung der betroffenen Person haben. Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.

(5) Das Gebot ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit die Voraussetzungen fortbestehen. Eine Verlängerung bedarf der gerichtlichen Anordnung nach Maßgabe des Absatzes 3 auf Antrag der Leitung der zuständigen Polizeibehörde; der Antrag muss die Angaben nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie den Sachverhalt und eine Begründung enthalten.

(6) Eine nach Absatz 1 Satz 2 angeordnete Meldeauflage geht der nach Absatz 1 Satz 1 angeordneten Meldeauflage vor, soweit sie sich entgegenstehen. Gleiches gilt in Bezug auf ein nach § 52 angeordnetes Aufenthalts- und Betretungsverbot.

§ 52 Platzverweisung, Aufenthalts- und Betretungsverbot

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann auch gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat, die keine terroristische Straftat nach § 67c ist, begehen wird, kann die Polizei ihr untersagen, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten. Örtlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ist ein Ort oder ein Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder auch ein gesamtes Gemeindegebiet.

(3) Maßnahmen nach Absatz 2 dürfen nur durch die Leitung der zuständigen Polizeibehörde oder eine von ihr besonders beauftragte Beamtin oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten angeordnet werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Anordnung nach Absatz 2 ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:

  1. die betroffene Person (§ 3 Absatz 4 Nummer 1), mit Namen und Anschrift,
  2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließlich einer Bezeichnung der örtlichen Bereiche, die die betroffene Person nicht betreten oder in denen sich die betroffene Person nicht aufhalten darf, und
  3. die Gründe.

(5) Das Verbot nach Absatz 2 ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. Die Vorschriften des Versammlungsrechts sowie die Wahrnehmung berechtigter Interessen durch die betroffene Person bleiben unberührt.

(6) Das Verbot nach Absatz 2 ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit die Voraussetzungen fortbestehen. Eine Verlängerung bedarf der gerichtlichen Anordnung nach Maßgabe des Absatzes 4 auf Antrag der Leitung der zuständigen Ordnungs- oder Polizeibehörde; der Antrag muss die Angaben nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie den Sachverhalt und eine Begründung enthalten. Die Polizei unterrichtet die jeweils örtlich zuständigen Ordnungsbehörden unverzüglich über ein nach dieser Vorschrift angeordnetes Aufenthalts- und Betretungsverbot.

§ 52a Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot

(1) Die Polizei kann in Fällen häuslicher Gewalt eine betroffene Person für die Dauer von bis zu 14 Tagen ihrer Wohnung und des unmittelbar angrenzenden Bereichs verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen, wenn dies erforderlich ist, um eine von ihr ausgehende gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung von Bewohnerinnen oder Bewohnern derselben Wohnung (gefährdete Personen) abzuwenden. Eine Verlängerung um bis zu zehn Tage ist zulässig, sofern die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen.

(2) Die Polizei weist die gefährdete Person auf die Möglichkeit der Beantragung zivilrechtlichen Schutzes nach dem Gewaltschutzgesetz hin. Stellt die gefährdete Person während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 einen Antrag auf gerichtliche Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz, so verlängert die Polizei die Maßnahme um bis zu weitere zehn Tage. Im Falle eines Antrags auf zivilrechtlichen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung endet die nach Absatz 1 verfügte polizeiliche Maßnahme bereits mit dem Tag der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung. Das Gericht informiert unverzüglich die örtlich zuständige Polizeidienststelle über eine entsprechende Antragstellung sowie seine Entscheidung.

(3) Der räumliche Bereich, auf den sich Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot beziehen, ist nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person zu bestimmen. In besonders begründeten Einzelfällen können die Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden. Die Möglichkeit der Anordnung ergänzender Maßnahmen bleibt unberührt. Der betroffenen Person ist Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.

(4) Die von einer Maßnahme nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 betroffene Person ist verpflichtet, der Polizei zum Zwecke der Zustellung unverzüglich eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person zu benennen. Kommt die betroffene Person der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, kann die Polizei gemäß § 108 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich zustellen.

(5) Die Leitung der zuständigen Polizeibehörde wird unverzüglich über die Anordnung oder die Verlängerung einer Maßnahme nach Absatz 1 informiert. § 52 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 gelten entsprechend. Die Einhaltung eines erteilten Rückkehrverbots nach Absatz 1 ist während seiner Geltung mindestens einmal durch die Polizei zu kontrollieren.

(6) Die Polizei informiert die gefährdete Person unverzüglich über die nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 angeordneten Maßnahmen und übermittelt ihr die Angaben nach Absatz 4.

§ 52b Verhaltensauflagen

(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sich die von § 52a Absatz 1 Satz 1 betroffene Person in absehbarer Zeit erneut in einen alkoholisierten oder anderen substanzberauschten Zustand versetzen wird und für die Dauer dieses Zustands erneut eine Gefahr im Sinne des § 52a Absatz 1 Satz 1 absehbar ist, so kann die Polizei in Fällen häuslicher Gewalt der betroffenen Person untersagen, sich in alkoholisiertem oder anderem substanzberauschten Zustand in der Wohnung oder deren unmittelbaren Umgebung aufzuhalten. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Leitung der zuständigen Polizeibehörde wird unverzüglich über die Anordnung informiert.

(2) Die Polizei informiert die gefährdete Person unverzüglich über die nach Absatz 1 Satz 1 angeordneten Maßnahmen."

32. Nach § 52b werden die folgenden §§ 52c bis 52h eingefügt:

" § 52c Kontakt- und Näherungsverbot

(1) Einer betroffenen Person kann in Fällen häuslicher Gewalt untersagt werden,

  1. Kontakt zu einer gefährdeten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen, und
  2. Zusammentreffen mit einer gefährdeten Person herbeizuführen,

wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der gefährdeten Person erforderlich ist.

(2) Die Maßnahme kann für eine Dauer von maximal 14 Tagen angeordnet werden. Eine einmalige Verlängerung um bis zu zehn Tage ist zulässig, sofern die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. § 52a Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.

§ 52d Elektronische Aufenthaltsüberwachung zum Schutz gefährdeter Personen

(1) In Fällen häuslicher Gewalt sind Maßnahmen nach § 67a Absatz 1 Satz 1 gegenüber einer betroffenen Person zulässig, wenn die Überwachung und die Datenverwendung zur Kontrolle der Befolgung einer nach § 52a Absatz 1 oder § 52c getroffenen Maßnahme unerlässlich ist, weil

  1. die betroffene Person wiederholt solchen zuwidergehandelt hat,
  2. ihr individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die im Mindestmaß mit wenigstens drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, begehen wird oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erheblich gefährdet und
  3. die Kontrolle auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert ist.

(2) § 67a Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend. Abweichend von § 67a Absatz 3 Satz 3 darf die Datenverarbeitung auch zu Zwecken nach Absatz 3 erfolgen. Abweichend von § 67a Absatz 7 Satz 1 darf die Maßnahme nach Absatz 1 in Verbindung mit § 67a Absatz 1 Satz 1 höchstens bis zum Ende der Maßnahme nach § 52a Absatz 1 oder § 52c, für deren Kontrolle sie dient, angeordnet werden.

(3) Mit Einwilligung (§ 26) einer gefährdeten Person kann dieser zu ihrem Schutz ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt werden, das die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten sowie den Standort der gefährdeten Person automatisiert verarbeitet und miteinander abgleicht, soweit von der betroffenen Person eine Bedrohung für die gefährdete Person ausgeht. Der gefährdeten Person soll über das technische Mittel aus Satz 1 ein Warnsignal gegeben werden, wenn sich die betroffene Person in ihrer Nähe befindet. Darüber hinaus soll die gefährdete Person soweit technisch möglich keine weiteren Informationen über den Standort der betroffenen Person erhalten.

§ 52e Zusammenarbeit in gemeinsamen Gremien
(Fallkonferenzen)

(1) Die Polizei kann in Fällen häuslicher Gewalt zum Zweck einer abgestimmten Aufgabenwahrnehmung fallübergreifend mit öffentlichen Einrichtungen und nichtöffentlichen Stellen zusammenarbeiten. Hierzu zählen insbesondere die Teilnahme an gemeinsamen Konferenzen und die Mitwirkung in vergleichbaren gemeinsamen Gremien. Soweit nichtöffentliche Stellen mitwirken ist hierfür die Zustimmung der gefährdeten Person erforderlich.

(2) Im Rahmen von Fallkonferenzen darf die Polizei personenbezogene Daten, die sie in dem konkreten Einzelfall zulässig erhoben hat, verarbeiten, sofern dies auf der Grundlage einer polizeilichen Risikoprognose zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der gefährdeten Person angemessen ist.

§ 52f Datenübermittlung zum Zwecke der Beratung der gefährdeten Person; Verordnungsermächtigung

(1) Die Polizei übermittelt in Fällen häuslicher Gewalt die zur Kontaktaufnahme und die zum Zweck der Unterbreitung eines Beratungsangebotes erforderlichen personenbezogenen Daten an die zuständige, von dem für Gleichstellung zuständigen Ministerium anerkannte Interventionsstelle

  1. im Falle eines Aufenthalts- und Betretungsverbots nach § 52 Absatz 2,
  2. im Falle einer Wohnungsverweisung oder eines Rückkehrverbots nach § 52a Absatz 1,
  3. im Falle eines Kontakt- oder Näherungsverbots nach § 52c Absatz 1,
  4. unter den Voraussetzungen von § 1 des Gewaltschutzgesetzes oder
  5. bei einer Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der gefährdeten Person.

Sind ausschließlich Minderjährige gefährdet oder betroffen, findet die Datenübermittlung nach Satz 1 nicht statt.

(2) Die Datenübermittlung nach Absatz 1 zum Zweck der Unterbreitung eines Beratungsangebotes enthält personenbezogene Daten der gefährdeten und der betroffenen Personen und Angaben über den polizeilichen Einsatz bei häuslicher Gewalt. Die Datenübermittlung kann auch besondere Kategorien personenbezogener Daten enthalten, wie insbesondere Gesundheitsdaten. Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt im Benehmen mit dem für Gleichstellung zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung:

  1. Art und Umfang der von der Polizei an die Interventionsstellen zu übermittelnden personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten, die von den Interventionsstellen zum Zweck der Unterbreitung eines Beratungsangebotes benötigt werden und
  2. die Anforderungen an die Sicherheit der Datenübermittlung von der Polizei an die Interventionsstellen.

(3) Die Polizei informiert die gefährdete Person über die Übermittlung der personenbezogenen Daten an die Interventionsstelle, die Freiwilligkeit der Beratung und über ihr Recht, bei der Interventionsstelle die Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung zu beantragen.

§ 52g Operativer Opferschutz

(1) Die Polizei kann für eine Person Urkunden und sonstige Dokumente zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität herstellen, vorübergehend verändern sowie die geänderten personenbezogenen Daten verarbeiten, wenn

  1. dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Person erforderlich ist und
  2. die Person für die Schutzmaßnahme geeignet ist und
  3. die Person der Schutzmaßnahme zustimmt.

Maßnahmen nach Satz 1 können auf Angehörige der Person und ihr sonst nahestehende Personen erstreckt werden, soweit dies zu den dort genannten Zwecken erforderlich ist und die Personen den Maßnahmen zustimmen.

(2) Personen nach Absatz 1 dürfen unter der vorübergehend geänderten Identität am Rechtsverkehr teilnehmen.

(3) § 33 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 6 Satz 1 und 3 finden Anwendung auf diejenigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die mit Maßnahmen nach Absatz 1 betraut sind, soweit dies zur Vorbereitung oder Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich ist.

(4) Maßnahmen nach Absatz 1 werden durch die Leitung der zuständigen Polizeibehörde oder durch die von ihr besonders beauftragte Beamtin oder den von ihr besonders beauftragten Beamten angeordnet.

§ 52h Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 52 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1,
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 52a Absatz 1 Satz 1,
  3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 52b Absatz 1 Satz 1 oder
  4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 52c Absatz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die die jeweilige Anordnung nach Absatz 1 erlassen hat."

33. In § 53 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "im einzelnen Falle bevorstehende" gestrichen.

34. § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "im einzelnen Falle bevorstehende" gestrichen.

b) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:

alt neu
5. unerlässlich ist, um eine Maßnahme nach den §§ 52, 52a, 52b, 67a oder 67b durchzusetzen. "5. unerlässlich ist, um eine Maßnahme nach den § 52 Absatz 1 und 2, § 52a Absatz 1, § 52b Absatz 1, § 52c Absatz 1, §§ 67a oder 67b durchzusetzen."

35. In § 59 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe " § 51" durch die Angabe " § 50a" ersetzt.

36. Nach § 67d wird der folgende Unterabschnitt 3 eingefügt:

"Unterabschnitt 3
Abwehr unbemannter Fahrzeugsysteme

§ 67e Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Fahrzeugsysteme; Verordnungsermächtigung

(1) Zur Abwehr einer Gefahr, die von unbemannten Fahrzeugsystemen ausgeht, die an Land, in der Luft oder zu Wasser betrieben werden, kann die Polizei geeignete technische Mittel gegen das System, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung einsetzen, wenn die Abwehr der Gefahr durch andere Maßnahmen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei unmittelbaren Zwang gegen den Führer des unbemannten Fahrzeugsystems einsetzen. Der Einsatz von Schusswaffen gegen den Führer des unbemannten Fahrzeugsystems ist nur unter den Voraussetzungen des § 109 zulässig.

(3) Für Maßnahmen zur Abwehr der in Absatz 1 bezeichneten Gefahren kann die Polizei technische Mittel zur Erkennung einer Gefahr einsetzen. Sie kann insbesondere:

  1. technische Mittel einsetzen, die darauf abzielen, den Standort des Führers des unbemannten Fahrzeugsystems nach Absatz 1 zu ermitteln,
  2. Sensoren einsetzen, die akustische, optische, elektromagnetische oder andere Signale von unbemannten Fahrzeugsystemen oder deren Steuerungseinheit verarbeiten und
  3. innerhalb der Landesgrenzen den Luftraum mittels technischer Mittel scannen, um unbemannte Fahrzeugsysteme zu detektieren.

Sie kann sich dabei von wissenschaftlichen Einrichtungen unterstützen lassen. Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen der Sätze 1 und 2 nur verarbeitet werden, soweit dies zur Detektion des unbemannten Fahrzeugsystems erforderlich ist; im Übrigen sind sie sofort zu löschen.

(4) Die Maßnahme nach Absatz 1 ist anzukündigen. Eine Ankündigung der Maßnahme unterbleibt, soweit sie geeignet wäre, die Erreichung des Ziels der Maßnahme zu beeinträchtigen oder Unbefugten Aufschluss über die eingesetzten technischen Mittel zu ermöglichen.

(5) Betreiber von kritischen Infrastruktureinrichtungen dürfen technische Mittel einsetzen, um unbemannte Fahrzeugsysteme nach Absatz 1 in ihrer unmittelbaren Nähe zu erkennen. Sie dürfen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 technische Mittel gegen ein Fahrzeugsystem nach Absatz 1 in ihrer unmittelbaren Nähe, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung einsetzen, um einen nach § 21h Absatz 3 der Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, unzulässigen Einsatz des unbemannten Fahrzeugsystems abzuwehren, soweit polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Die Abstandsregelungen in Satz 2 nach § 21h Absatz 3 der Luftverkehrs-Ordnung gelten sinngemäß für unbemannte Fahrzeugsysteme, die an Land und zu Wasser betrieben werden. Näheres zu den Sätzen 1 bis 3 regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Insbesondere bestimmt die Landesregierung in der Rechtsverordnung nach Satz 4 die kritischen Infrastruktureinrichtungen nach Satz 1 und 2 sowie die Einzelheiten des Verfahrens bei der Ausübung der Befugnisse nach Satz 1 bis 3."

37. § 111 wird durch den folgenden § 111 ersetzt:

alt neu
§ 111 Warnung

(1) Bevor unmittelbarer Zwang gegen Personen angewendet wird, ist zu warnen. Von der Warnung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr notwendig ist. Als Warnung vor dem Schusswaffengebrauch gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.

(2) Schusswaffen dürfen nur dann ohne Warnung gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(3) Gegenüber einer Menschenmenge ist vor Anwendung unmittelbaren Zwangs möglichst so rechtzeitig zu warnen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können. Vor Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets zu warnen; die Warnung ist vor dem Gebrauch zu wiederholen. Bei Gebrauch von technischen Sperren und Einsatz von Dienstpferden kann von der Warnung abgesehen werden.

" § 111 Androhung unmittelbaren Zwangs

(1) Bevor unmittelbarer Zwang gegen Personen angewendet wird, ist dieser anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist. Als Androhung vor dem Schusswaffengebrauch gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.

(2) Schusswaffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(3) Gegenüber einer Menschenmenge ist vor Anwendung unmittelbaren Zwangs dieser möglichst so rechtzeitig anzudrohen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können. Vor Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen in einer Menschenmenge bedarf es stets einer Androhung; die Androhung ist vor dem Gebrauch zu wiederholen. Bei Gebrauch von technischen Sperren und Einsatz von Dienstpferden kann von der Androhung abgesehen werden."

Artikel 2
Einschränkung des Grundrechts

Die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit ( Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person ( Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit ( Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. November 2026 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nummer 6 am Tag nach der Verkündung (30.05.2026) in Kraft.

EU-Rechtsakte:

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35)

ID 261390

ENDE