Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 9. Juli 2026
(GVOBl. M-V Nr. 22 vom 22.07.2026 S. 776)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V
Das Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVOBl. M-V S. 764, 769) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| BrSchG - Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V Gesetz über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern | "BrSchG M-V - Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz Gesetz über den Brandschutz und die Technische Hilfeleistung Mecklenburg-Vorpommern". |
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 1 Brandschutz und Technische Hilfeleistung | " § 1 Anwendungsbereich
§ 1a Begriffsbestimmungen". |
b) Die Angabe zu den §§ 4b bis 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 4b Zuweisungen für die Ämter
§ 5 Arten der Feuerwehr § 6 (aufgehoben) | " § 5 Zuweisungen für die Ämter
§ 6 Arten der Feuerwehr". |
c) Die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 10 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr | " § 10 Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr". |
d) Die Angabe zu § 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 12 Gemeinde-, Orts- und Amtswehrführung | " § 11a Erstattungsansprüche von Arbeitgebern, Verdienstausfall
§ 12 Gemeinde- und Ortswehrführung, Verordnungsermächtigung § 12a Amtswehrführung, Verordnungsermächtigung". |
e) Die Angabe zu § 14 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 14 Aus- und Fortbildung | " § 14 Aus-, Fort- und Weiterbildung; Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz, Verordnungsermächtigungen". |
f) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 17 Betriebliche Feuerwehren | " § 17 Betriebliche Feuerwehren, Verordnungsermächtigung". |
g) Die Angabe zu § 18 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 18 Leitung an der Einsatzstelle | " § 18 Einsatzleitung". |
h) Die Angabe zu § 23 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 23 Duldungspflichten der Grundstückseigentümer und Besitzer | " § 23 Duldungspflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer". |
i) Die Angabe zu den §§ 25 bis 33 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 25 Kostenersatz
§ 26 Schadenersatz und Entschädigung für persönliche und sachliche Hilfeleistungen Abschnitt 6 § 27 Aufsicht Abschnitt 7 § 28 Datenschutz § 29 Einschränkung von Grundrechten § 30 Ordnungswidrigkeiten § 31 Rechtsweg § 32 Durchführungsbestimmungen § 33 (Inkrafttreten) | " § 25 Grundsätze des Kostenersatzes
§ 26 Festlegung des Kostenersatzes, Verordnungsermächtigung § 27 Kosten der Werkfeuerwehr § 28 Schadenersatz und Entschädigung für persönliche und sachliche Hilfeleistung Abschnitt 6 § 29 Aufsicht Abschnitt 7 § 30 Datenschutz § 31 Einschränkung von Grundrechten § 32 Ordnungswidrigkeiten § 33 Rechtsweg § 34 Verordnungsermächtigungen, Durchführungsbestimmungen § 35 Übergangsvorschrift". |
3. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 und 1a ersetzt:
| alt | neu |
| § 1 Brandschutz und Technische Hilfeleistung
(1) Der vorbeugende Brandschutz erstreckt sich auf Maßnahmen zur Verhinderung eines Brandausbruches und einer Brandausbreitung sowie zur Sicherung der Rettungswege. Er schafft außerdem Voraussetzungen für einen wirkungsvollen abwehrenden Brandschutz. (2) Der abwehrende Brandschutz umfasst alle Maßnahmen zur Bekämpfung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachen, die bei Bränden und Explosionen entstehen. (3) Die Technische Hilfeleistung umfasst alle Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachen, die bei sonstigen Not- und Unglücksfällen entstehen. (4) Der Brandschutz und die Technische Hilfeleistung sind Aufgaben der Gemeinden, Landkreise sowie des Landes. (5) Die Brandschutzbedarfsplanung ist die anhand einer Gefahren- und Risikoanalyse erarbeitete und an den entsprechenden Schutzzielen orientierte Planung, die als objektive Grundlage für die Feststellung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehr dient. | " § 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für den Brandschutz und die Technische Hilfeleistung im Land Mecklenburg-Vorpommern. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Brandschutz und Technische Hilfeleistung auf und an Offshore-Anlagen. § 1a Begriffsbestimmungen (1) Der abwehrende Brandschutz umfasst alle Maßnahmen zur Bekämpfung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachen, die bei Bränden und Explosionen entstehen. (2) Aktiver Dienst ist der Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung oder die Unterstützung durch besondere Fähigkeiten und Kenntnisse. (3) Die Brandschutzbedarfsplanung ist die anhand einer Gefahren- und Risikoanalyse erarbeitete und an den entsprechenden Schutzzielen orientierte Planung, die als objektive Grundlage für die Feststellung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehr dient. Bestandteil der Brandschutzbedarfsplanung ist auch eine Darstellung des durch die Brandschutzbedarfsplanung verursachten Finanzbedarfs. (4) Gemeindeübergreifend bezeichnet die Aufgabenwahrnehmung gemeindlicher Feuerwehren bei Einsätzen außerhalb des Gemeindeterritoriums mit den personellen und technischen Mitteln gemäß Brandschutzbedarfsplanung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe. (5) Eine Feuerwehr mit besonderen Aufgaben ist eine durch den Landkreis überprüfte und bestimmte Freiwillige Feuerwehr, die aufgrund ihrer jederzeit gewährleisteten Einsatzstärke und des Ausbildungsstandes der Feuerwehrangehörigen ständig einsatzbereit ist und aufgrund ihrer Ausstattung die besondere Gefahren- und Risikobekämpfung auch überörtlich gewährleisten kann. (6) Technische Hilfeleistung umfasst jede technische Sofortmaßnahme zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachen mit den technischen und personellen Mitteln der Feuerwehren, die bei sonstigen Not- und Unglücksfällen entstehen. (7) Der überörtliche Brandschutz und die überörtliche Technische Hilfeleistung umfassen die Bewältigung von besonderen Gefahrenlagen, die mit gemeindlichen Ressourcen des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung nicht mehr bewältigt werden können oder eine koordinierte Zusammenarbeit unter einer einheitlichen Führung erforderlich machen. (8) Der vorbeugende Brandschutz beinhaltet alle Maßnahmen, die das Entstehen, die Ausbreitung und die Auswirkungen eines Brandes verhindern oder minimieren, indem sie bauliche, anlagentechnische und organisatorische Aspekte berücksichtigen, um Leben, Umwelt und Sachwerte zu schützen." |
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
| alt | neu |
| 4. die Löschwasserversorgung sicherzustellen. Stellt die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle fest, dass im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung erforderlich ist, hat hierfür der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte Sorge zu tragen, | "4. die Löschwasserversorgung sicherzustellen," |
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
"Stellt die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle fest, dass im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung erforderlich ist, hat hierfür der Eigentümer, der Besitzer oder der Nutzungsberechtigte Sorge zu tragen."
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Gemeinden geben sich für die Erledigung dieser Aufgaben durch Freiwillige Feuerwehren eine Satzung. Abweichend von Satz 1 können sich die Städte mit Berufsfeuerwehren für die Freiwilligen Feuerwehren nach § 9 Absatz 5 eine Satzung geben."
c) Der bisherige Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Gemeinden können für alle Aufgabenbereiche gemeinsame Einrichtungen schaffen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Gemeinde und im Einverständnis mit einem Betrieb oder einer Einrichtung, die eine Werkfeuerwehr unterhält, die Aufgaben des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung in der Gemeinde oder einem Gemeindeteil der Werkfeuerwehr übertragen. | "(3) Gemeinden können für alle Aufgabenbereiche gemeinsame Einrichtungen schaffen.
Mehrere amtsangehörige Gemeinden können gemäß § 127 Absatz 4 der Kommunalverfassung die Aufgaben des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung an ihr zuständiges Amt ganz oder teilweise übertragen.
Die Rechtsaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Gemeinde und im Einverständnis mit einem Betrieb oder einer Einrichtung, die eine Werkfeuerwehr unterhält, die Aufgaben des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung in der Gemeinde oder einem Gemeindeteil der Werkfeuerwehr übertragen.
(4) Im Falle einer Übertragung der Aufgabe des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung auf das Amt nach Absatz 3 Satz 2 sind durch mehrere amtsangehörige Gemeinden desselben Amtes, die Wehren der Gemeinden in der Trägerschaft des Amtes Ortswehren, welche zusammen eine Gemeindefeuerwehr beim Amt bilden. Über den Namen der Gemeindefeuerwehr und die Dienstordnung nach § 9 Absatz 2 haben sich die übertragenden Gemeinden einvernehmlich zu verständigen. Für die Gemeindewehrführung gelten dabei die Regelungen des § 12 mit der Maßgabe, dass abweichend von Absatz 1 Satz 3 die Gewählten nach Zustimmung des Amtsausschusses zu Ehrenbeamten ernannt werden. Soweit durch alle amtsangehörigen Gemeinden eines Amtes die Aufgaben nach Satz 1 übertragen worden sind, legt das Amt als Aufgabenträger für den Brandschutz und die Technische Hilfeleistung die Struktur und den Namen der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes in eigener Zuständigkeit fest. Die Regelungen dieses Gesetzes, die für die Gemeinden als Aufgabenträger gelten, finden auf die Ämter sinngemäße Anwendung. § 12a Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Wahl durch die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes erfolgt. § 12a Absatz 3 gilt sinngemäß; im Übrigen findet § 12a keine Anwendung." |
d) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 5.
e) Der bisherige Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
| alt | neu |
| (4) Die Gemeinden können einen Ausschuss für den Brandschutz, der beratend tätig wird, bilden. Diesem Ausschuss soll die Wehrführung der Gemeinde angehören. Bei der Besetzung des Ausschusses nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bleibt der durch sie eingenommene Sitz außer Betracht. | "(6) Sofern ein beratender Ausschuss nach § 36 der Kommunalverfassung gebildet wird, dem die fachlichen Angelegenheiten des Brandschutzes zugeordnet sind, soll die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer diesem angehören. Bei der Besetzung des Ausschusses bleibt der durch sie eingenommene Sitz unberücksichtigt. Im Falle einer Aufgabenübertragung nach Absatz 4 gelten die Sätze 4 und 5 für den beratenden Ausschuss nach § 136 der Kommunalverfassung." |
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. eine für den Brandschutz und die Technische Hilfeleistung zuständige Organisationseinheit (Brandschutzdienststelle) einzurichten. Die Leitung der Brandschutzdienststelle soll mindestens die Befähigung für das 1. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Feuerwehrdienstes oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, | "1. eine für den Brandschutz und die Technische Hilfeleistung zuständige Organisationseinheit (Brandschutzdienststelle) einzurichten," |
bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
| alt | neu |
| 3. die Anerkennung der Feuerwehren, deren Einordnung und Überprüfung auf ihre Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft vorzunehmen, | "3. Feuerwehren mit besonderen Aufgaben zu bestimmen und dafür deren Überprüfung auf ihre Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft vorzunehmen," |
cc) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
| alt | neu |
| 4. eine ständig besetzte Feuerwehreinsatzleitstelle, die als integrierte Leitstelle gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern betrieben wird, einzurichten und zu unterhalten, | "4. eine mit entsprechend ausgebildetem Personal ständig besetzte Feuerwehreinsatzleitstelle, die als integrierte Leitstelle gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern betrieben wird, einzurichten und zu unterhalten," |
dd) In Nummer 5 wird die Angabe "Pflege" durch die Angabe "Wartung" ersetzt.
ee) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
| alt | neu |
| 7. an der Erstellung der Brandschutzbedarfsplanungen der Gemeinden mitzuwirken, | "7. im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß Absatz 1 an der Erstellung der Brandschutzbedarfsplanungen der Gemeinden mitzuwirken," |
ff) In Nummer 9 wird die Angabe "des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Technischen Hilfeleistung" durch die Angabe "gemäß Absatz 1" ersetzt.
gg) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"Die Leitung der Organisationseinheit nach Nummer 1 soll mindestens die Befähigung für das 1. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Feuerwehrdienstes oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen."
b) Die Absätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 7 ersetzt:
| alt | neu |
(3) Geht von einer baulichen Anlage oder von der sonstigen Nutzung eines Grundstückes eine erhöhte Brandlast oder Brandgefährdung aus oder würde davon im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines anderen Schadensereignisses eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen oder eine besondere Umweltgefährdung ausgehen, so kann der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte dazu verpflichtet werden,
soweit dies verhältnismäßig ist. Baurechtliche und immissionsschutzrechtliche Anforderungen und § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bleiben unberührt. Satz 1 ist auf Waldgrundstücke im Sinne des Landeswaldgesetzes nicht anzuwenden. (4) Absatz 2 Nummer 3, 4 und 8 sowie Absatz 3 gelten für kreisfreie Städte entsprechend. Für große kreisangehörige Städte mit Berufsfeuerwehr gilt Absatz 2 Nummer 3 entsprechend. (5) Zur Lösung dieser Aufgaben können gemeinsame Einrichtungen geschaffen werden. | "(3) Die Landkreise können für die ihnen obliegenden Aufgaben gemäß Absatz 1 eine Gefahrenabwehrplanung aufstellen, daraus entsprechende Maßnahmen ableiten und umsetzen.
(4) Geht von einer baulichen Anlage oder von der sonstigen Nutzung eines Grundstückes eine erhöhte Brandlast oder Brandgefährdung aus oder würde davon im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines anderen Schadensereignisses eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen oder eine besondere Umweltgefährdung ausgehen, so kann der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte dazu verpflichtet werden,
(5) Absatz 2 Nummer 4 und 8 sowie Absatz 4 gelten für kreisfreie Städte entsprechend. Für große kreisangehörige Städte mit Berufsfeuerwehr gilt Absatz 4 entsprechend. (6) Zur Lösung dieser Aufgaben können gemeinsame Einrichtungen geschaffen werden. (7) Sofern für die Zuweisung eines besonderen Einsatzschwerpunktes nach Absatz 2 Nummer 6 mehrere Landkreise zuständig sind, haben sich die betroffenen Landkreise über die Zuständigkeit zu einigen." |
6. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
| alt | neu |
| § 4 Aufgaben des Landes
Aufgabe des Landes ist es insbesondere,
| " § 4 Aufgaben des Landes
(1) Aufgabe des Landes ist es insbesondere,
(2) Sofern bei der Zuweisung von besonderen Einsatzschwerpunkten nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 3 Absatz 6 keine einvernehmliche Regelung gefunden werden kann, legt auf Ersuchen eines der beteiligten Landkreise das für Brandschutz zuständige Ministerium die Zuständigkeit für den betroffenen Einsatzschwerpunkt nach Anhörung der beteiligten Gemeinde fest. Hierfür sind durch den ersuchenden Landkreis die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Bei besonderen Einsatzschwerpunkten, die die Landesgrenzen überschreiten, werden die Zuständigkeiten durch die Landesregierung festgelegt." |
7. § 4a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Das Land gewährt den Landkreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten Zuweisungen nach Maßgabe des Landeshaushaltes, mindestens jedoch in Höhe des Aufkommens aus der Feuerschutzsteuer, soweit dieses nicht für die Unterhaltung der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz sowie weitere gesetzliche Aufgaben des Landes erforderlich ist. Die Zuweisungen erfolgen im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes insbesondere für Investitionen nach Richtlinie des für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums. | "(1) Das Land gewährt den Landkreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten Zuweisungen nach Maßgabe des Landeshaushaltes, mindestens jedoch in Höhe des Aufkommens aus der Feuerschutzsteuer, soweit dieses nicht für die Unterhaltung der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz sowie weitere gesetzliche Aufgaben des Landes erforderlich ist. Die Zuweisungen erfolgen im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes insbesondere für Investitionen nach Richtlinie des für Brandschutz zuständigen Ministeriums. Die Landkreise, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte können bis zu einem Fünftel dieser Zuweisungen einsetzen, um Aufwendungen der Landkreise, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte für die Ausbildung für den Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren notwendiger Fahrerlaubnisse zu decken, soweit diese nicht durch die Beiträge der Städte und Gemeinden für diese Ausbildungen gedeckt werden können. Die Ausbildung kann durch eigenes geeignetes Personal oder durch Rahmenverträge mit Fahrschulen erbracht werden." |
8. § 4b wird zu § 5 und wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " § 12 Absatz 6" durch die Angabe " § 12a" ersetzt.
b) In Satz 2 wird nach der Angabe "30. Juni" die Angabe", im Jahr 2024 spätestens bis zum 31. Dezember 2024," gestrichen.
9. Der bisherige § 5 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
| alt | neu |
| § 5 Arten der Feuerwehr
Feuerwehren im Sinne des Gesetzes sind die öffentlichen Feuerwehren (Berufsfeuerwehr, Freiwillige Feuerwehr, Pflichtfeuerwehr) und die betrieblichen Feuerwehren (Betriebs- und Werkfeuerwehren). | " § 6 Arten der Feuerwehr
Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die öffentlichen Feuerwehren (Berufsfeuerwehr, Freiwillige Feuerwehr, Pflichtfeuerwehr) und die betrieblichen Feuerwehren (Betriebs- und Werkfeuerwehr). Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz werden die Ämter, die Landkreise und das für Brandschutz zuständige Ministerium in Bezug auf § 52 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 55 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 191) geändert worden ist, sowie §§ 35 Absatz 1 und 2 und 38 Absatz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 32) geändert worden ist, wie öffentliche Feuerwehren behandelt." |
10. In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "und können im Rettungswesen mitwirken" gestrichen.
11. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "Einrichtungen" durch die Angabe "Einrichtung" ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
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| (3) Die Leitungen der Berufsfeuerwehren sind Vorgesetzte der Angehörigen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehren in den Städten. Sie sind auch für die Einsatzbereitschaft und Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren im Stadtgebiet verantwortlich und beraten die Städte in allen Angelegenheiten des Brandschutzes sowie der Technischen Hilfeleistung. | "(3) Die Leitung der Berufsfeuerwehr ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Angehörigen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr in der jeweiligen Stadt. Sie ist auch für die Einsatzbereitschaft und Aus-, Fort- und Weiterbildung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr im Stadtgebiet verantwortlich und berät die Stadt in allen Angelegenheiten des Brandschutzes sowie der Technischen Hilfeleistung." |
c) In Absatz 4 wird die Angabe "und" durch die Angabe "oder" sowie die Angabe "bedürfen" durch die Angabe "bedarf" ersetzt.
12. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
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| § 9 Freiwillige Feuerwehr
(1) Freiwillige Feuerwehren sind gemeindliche Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie gliedern sich in Gemeindefeuerwehren sowie in Ortsfeuerwehren, die in Gemeindeteilen aufgestellt werden können und dann zusammen die Gemeindefeuerwehr bilden. Darüber hinaus können im Rahmen der Brandschutzbedarfsplanung Feuerwehren mit besonderen Aufgaben bestimmt werden. Eine Feuerwehr mit besonderen Aufgaben ist eine Gemeindefeuerwehr, die aufgrund ihrer Ausstattung die besondere Gefahren- und Risikobekämpfung auch überörtlich gewährleisten kann. Die vorteilziehenden Gemeinden haben sich an der Finanzierung der Ausstattung zu beteiligen. (2) Die Freiwilligen Feuerwehren geben sich eine Satzung, in der sie die Rechte und Pflichten der Mitglieder regeln. (3) Die Freiwilligen Feuerwehren bestehen aus der Einsatzabteilung. Daneben können andere Abteilungen (zum Beispiel Reserve-, Ehren-, Jugend- oder Musikabteilung) gebildet werden. (4) Gemeinden können in Freiwilligen Feuerwehren feuerwehrtechnisches Personal hauptamtlich beschäftigen. (5) In Städten mit Berufsfeuerwehren sollen neben diesen Freiwillige Feuerwehren aufgestellt werden. Sie erhalten den Status von Ortsfeuerwehren. | " § 9 Freiwillige Feuerwehr
(1) Die Freiwillige Feuerwehr ist eine gemeindliche Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist die Gemeindefeuerwehr. In Gemeinden mit mehreren Ortsteilen können in diesen zudem Ortswehren aufgestellt werden, die gemeinsam die Gemeindefeuerwehr bilden. Satz 3 gilt nicht für Ortswehren nach Absatz 5. Im Falle des § 2 Absatz 4 Satz 5 ist die Amtsfeuerwehr eine Freiwillige Feuerwehr, für die die Vorschriften über die Gemeindefeuerwehr sinngemäße Anwendung finden. (2) Die Freiwillige Feuerwehr kann zur Gestaltung von Rechten und Pflichten ihrer Angehörigen im Innenverhältnis eigene Regelungen in Form einer Dienstordnung treffen, die der Zustimmung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister bedarf. (3) Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus der Einsatzabteilung. Daneben können andere Abteilungen (zum Beispiel Ehren-, Jugend- oder Musikabteilung) eingerichtet werden. In einer amtsfreien Gemeinde, in der ausschließlich eine Freiwillige Feuerwehr aufgestellt ist, kann darüber hinaus eine hauptamtliche Wachabteilung eingerichtet werden. Die Einrichtung der hauptamtlichen Wachabteilung bedarf der Zustimmung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. (4) Durch die Gemeinde kann in ihrer Freiwilligen Feuerwehr feuerwehrtechnisches Personal hauptamtlich beschäftigt werden. Das in einer hauptamtlichen Wachabteilung nach Absatz 3 Satz 3 hauptamtlich beschäftigte feuerwehrtechnische Personal muss über eine der Laufbahnausbildung für den feuerwehrtechnischen Dienst vergleichbare Qualifikation verfügen. (5) In Städten mit Berufsfeuerwehren sollen neben diesen Freiwillige Feuerwehren aufgestellt werden. Sie erhalten den Status von Ortswehren. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung." |
13. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt:
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| § 10 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind ehrenamtlich tätig. (2) In den aktiven Dienst kann eintreten, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und
Mit dem Eintritt entsteht für Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 die Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatz-, Übungs-, Aus- und Fortbildungsdienst. Aktive Mitglieder, die aus beruflichen oder anderen zwingenden Gründen dem Feuerwehrdienst für mehr als drei Monate nicht zur Verfügung stehen, sind auf Antrag für den Zeitraum des Dienstausfalls zu beurlauben. Mit Einverständnis der Wehrführungen können sie Dienst bei einer anderen öffentlichen Feuerwehr ableisten. Eine Doppelmitgliedschaft in Feuerwehren ist möglich. (3) In der Regel endet der aktive Dienst durch Übertritt in die Ehrenabteilung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen vorliegen, kann der Übertritt zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, spätestens jedoch mit Vollendung des 67. Lebensjahres. (4) Der Eintritt in die Jugend- sowie in die Musikabteilung ist in der Regel vom elften Lebensjahr an zulässig. Kinder ab Vollendung des sechsten Lebensjahres können zum Zwecke der Brandschutzerziehung in die Jugendabteilung aufgenommen werden. Rechte und Pflichten der Angehörigen der Jugendabteilung sind in einer Jugendordnung festzulegen. Zur Verstärkung der Musikabteilung können bis zur Hälfte der Personalstärke auch nicht einer Feuerwehr angehörende Personen aufgenommen werden; sie werden dadurch nicht Mitglieder der Feuerwehr. | " § 10 Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind, sofern sie nicht nach § 9 Absatz 4 hauptamtlich beschäftigt sind, ehrenamtlich tätig. Während der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeiten stehen sie in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis besonderer Art zu ihrer Gemeinde, sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes regelt. Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren ordnen sich in Laufbahnen, die durch Ausbildungen grundsätzlich durchschritten werden können. (2) Für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr finden im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung im Ehrenamt die Regelungen des § 35 Satz 2 sowie der §§ 36, 37 und 42 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I S 389) geändert worden ist, sowie des § 101 des Landesbeamtengesetzes Anwendung. (3) In den aktiven Dienst kann auf Antrag eintreten, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und
Mit dem Eintritt entsteht für Angehörige nach Satz 1 Nummer 1 die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme am Einsatz-, Übungs-, Aus- und Fortbildungsdienst. Angehörige, die aus beruflichen oder anderen zwingenden Gründen der Einsatzabteilung für mehr als drei Monate nicht zur Verfügung stehen, sind auf Antrag für den Zeitraum des Dienstausfalls zu beurlauben. Zum aktiven Dienst nach Satz 1 zählt auch die hauptamtliche Beschäftigung in einer hauptamtlichen Wachabteilung nach § 9 Absatz 4. (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann in die Einsatzabteilung auf Antrag und mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten auch eintreten, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Mit dem Eintritt beginnt für diese Angehörigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres jedoch nur die Verpflichtung zur Teilnahme am Ausbildungsdienst. Der Eintritt stellt den Eintritt in den aktiven Dienst dar. (5) Eine Angehörige oder ein Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr kann nach erteiltem Einverständnis der Gemeindewehrführung als Einsatzkraft in die Einsatzabteilung bei einer anderen Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden, wenn dieser Angehörige zu bestimmten Tageszeiten für den Einsatzdienst dort zur Verfügung steht. Mit der Aufnahme entstehen für diesen Angehörigen die sich im Rahmen des Einsatzdienstes ergebenden Pflichten. § 11 findet entsprechende Anwendung. (6) In der Regel endet der aktive Dienst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird. Zu diesem Zeitpunkt kann der Übergang in die Ehrenabteilung erfolgen. Wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen vorliegen, kann der Übertritt zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen; ab dem 67. Lebensjahr jedoch nur, wenn die Gemeindewehrführung jährlich zustimmt und jeweils zuvor die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wurde. (7) Der Eintritt in eine Jugendsowie in die Musikabteilung ist in der Regel vom elften Lebensjahr an zulässig. Kinder ab Vollendung des sechsten Lebensjahres können zum Zwecke der Brandschutzerziehung in die Jugendabteilung aufgenommen werden. Der Eintritt nach Satz 1 und die Aufnahme nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung durch die Personensorgeberechtigten. Rechte und Pflichten der Angehörigen der Jugendabteilung sind in einer Jugendordnung festzulegen. Zur Verstärkung der Musikabteilung können bis zur Hälfte der Personalstärke auch nicht einer Feuerwehr angehörende Personen aufgenommen werden; sie werden dadurch nicht Angehörige der Feuerwehr." |
14. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt:
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| § 11 Absicherung der ehrenamtlich Tätigen
(1) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und auf unentgeltliche Dienst- und Schutzkleidung. Ihnen dürfen aus dem Dienst keine Nachteile im Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis erwachsen. (2) Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen (einschließlich einer angemessenen Erholungsphase), Übungen, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, notwendigen Dienstberatungen und Aufgaben der Brandschutzerziehung und -aufklärung sowie auf Anforderung der Gemeinde an sonstigen Veranstaltungen entfällt für sie die Pflicht zur Arbeits- und Dienstableistung sowie zur Ausbildung. Der Arbeitgeber oder Dienstherr ist verpflichtet, für diesen Zeitraum das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die ehrenamtliche Tätigkeit üblicherweise erzielt worden wären. Dem privaten Arbeitgeber wird der Betrag auf Antrag durch die Gemeinde erstattet. Beruflich selbständigen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren wird der Verdienstausfall durch die Gemeinde erstattet. Die Teilnahme an Veranstaltungen nach Satz 1 ist dem Arbeitgeber oder Dienstherren unverzüglich mitzuteilen. (3) Auf Antrag ist dem privaten Arbeitgeber auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das er aufgrund gesetzlicher Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, die auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist, weiterleistet. Beruflich Selbständigen wird der Verdienstausfall oder wahlweise die Kosten für eine Vertretungskraft während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, die auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist, bis zu einer Dauer von sechs Monaten erstattet. Mit der Erstattung kann der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Träger der Feuerwehr beauftragt werden. (4) Gesundheitsschäden von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die im Rahmen des Feuerwehrdienstes entstanden sind oder sich verschlechtert haben und die nicht den Kausalitätsanforderungen eines Arbeitsunfalles entsprechen, können ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches freiwillig von dem Träger der Feuerwehr entschädigt werden. Der Träger der Feuerwehr kann den zuständigen Träger der Unfallversicherung beauftragen, die Entschädigung durch Verwaltung eines gesondert einzurichtenden Fonds, der durch Umlagen der versicherten Gemeinden finanziert wird, durchzuführen. (5) Sachschäden, die Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr bei Ausübung des Feuerwehrdienstes entstehen, sind von der Gemeinde zu ersetzen, sofern die Betroffenen den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Schadensersatzansprüche der Mitglieder der Feuerwehr gegen Dritte gehen auf die Gemeinde über, soweit diese Ersatz nach Satz 1 zu leisten hat. | " § 11 Absicherung der ehrenamtlich Tätigen
(1) Den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr dürfen aus den Dienstpflichten in der ehrenamtlichen Tätigkeit keine Nachteile in einem Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis erwachsen. Die Teilnahme an Dienstpflichten in der ehrenamtlichen Tätigkeit ist dem Arbeitgeber oder Dienstherrn unverzüglich anzuzeigen. (2) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr haben Anspruch auf unentgeltliche Dienst- und Schutzkleidung sowie auf Ersatz ihrer Auslagen. (3) Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, notwendigen Dienstberatungen und Aufgaben der Brandschutzerziehung und -aufklärung sowie auf Anforderung der Gemeinde an sonstigen Veranstaltungen (Dienstpflichten in der ehrenamtlichen Tätigkeit) entfällt für sie die Pflicht zur Arbeits- und Dienstableistung sowie zur Ausbildung. Zu den Einsätzen gehört auch eine daran unmittelbar anschließende Erholungsphase, über deren Dauer die Einsatzleitung im Rahmen der Fürsorgepflicht gegenüber den Einsatzkräften unter Berücksichtigung der im Einsatz aufgetretenen Belastungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat. (4) Die Arbeitgeber oder die Dienstherren sind verpflichtet, für den Zeitraum der Abwesenheit aufgrund von Dienstpflichten in der ehrenamtlichen Tätigkeit gemäß Absatz 3 das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die ehrenamtliche Tätigkeit üblicherweise erzielt worden wären. (5) Gesundheitsschäden von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die im Rahmen des Dienstes in der Feuerwehr entstanden sind oder sich verschlechtert haben und die nicht den Kausalitätsanforderungen eines Arbeitsunfalles entsprechen, können ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches freiwillig von dem Träger der Feuerwehr entschädigt werden. Der Träger der Feuerwehr kann den zuständigen Träger der Unfallversicherung beauftragen, die Entschädigung durch Verwaltung eines gesondert einzurichtenden Fonds, der durch Umlagen der versicherten Gemeinden finanziert wird, durchzuführen. (6) Sachschäden, die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bei Ausübung des Dienstes in der Feuerwehr entstehen, sind von der Gemeinde zu ersetzen, sofern die Betroffenen den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Schadensersatzansprüche der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gegen Dritte gehen auf die Gemeinde über, soweit diese Ersatz nach Satz 1 zu leisten hat. (7) Im Auftrag des Landes können aus Gründen der Billigkeit durch den zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung an Hinterbliebene von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die bei der Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehren einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erlitten haben und an den Folgen verstorben sind, Leistungen gewährt werden. Einzelheiten zur Leistungsgewährung und zur Kostenerstattung werden in einer Verwaltungsvereinbarung des für Brandschutz zuständigen Ministeriums und dem gesetzlichen Träger der Unfallversicherung geregelt." |
15. Nach § 11 wird der folgende § 11a eingefügt:
" § 11a Erstattungsansprüche von Arbeitgebern, Verdienstausfall
(1) Dem privaten Arbeitgeber wird das gemäß § 11 Absatz 4 weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich der vom Arbeitgeber darauf zu tragenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, zur Arbeitslosenversicherung sowie zur gegebenenfalls gezahlten betrieblichen Altersversorgung auf seinen Antrag hin durch die Gemeinde erstattet.
(2) Auf Antrag ist dem privaten Arbeitgeber auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das er aufgrund gesetzlicher Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, die auf den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr zurückzuführen ist, weiterleistet. Mit der Erstattung kann der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Träger der Freiwilligen Feuerwehr beauftragt werden.
(3) Auf beruflich Selbstständige, die Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren sind, finden die Absätze 1 und 2 Anwendung. Ihnen werden auch der Verdienstausfall oder wahlweise die Kosten für eine Vertretungskraft während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, die auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist, bis zu einer Dauer von sechs Monaten auf seinen Antrag hin erstattet."
16. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt:
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| § 12 Gemeinde-, Orts- und Amtswehrführung
(1) Die aktiven Mitglieder der Gemeindefeuerwehr wählen aus ihrer Mitte für sechs Jahre je ein Mitglied als Gemeindewehrführung und als Stellvertretung. Die aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehr wählen außerdem für die gleiche Wahlzeit je ein Mitglied als Ortswehrführung und als Stellvertretung. Nach Zustimmung der Gemeindevertretung werden die Gewählten zu Ehrenbeamten ernannt. Das Wahlverfahren ist in einer Satzung zu regeln. (2) Wählbar ist, wer
Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig. Die Wahlzeit endet mit dem Kalenderjahr, in dem der Gewählte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen vor, endet die Wahlzeit spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres. (3) Die Wehrführung ist für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr und die Ausbildung ihrer Mitglieder verantwortlich. (4) Doppelfunktionen in Freiwilligen Feuerwehren sind grundsätzlich möglich, soweit die Gefahr einer Interessenkollision ausgeschlossen ist. (5) Ist eine in eine der in Absatz 1 genannten Funktionen gewählte Person den persönlichen oder fachlichen Anforderungen, die ihr Amt an sie stellt, nicht mehr gewachsen, so kann diese Person von der Gemeindevertretung nach Anhörung der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden. Das gilt auch, wenn ihr durch die Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen wurde. Die Abberufung bedarf der Bestätigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Das Verfahren ist in einer Satzung zu regeln. (6) In Ämtern werden je ein Mitglied als Amtswehrführung und als Stellvertretung durch die Gemeinde- und Ortswehrführungen gewählt. Mit Zustimmung des Amtsausschusses können auf Kosten der Gemeinden weitere Stellvertretungen gewählt werden. Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. Die Amtswehrführung stellt das Bindeglied zwischen der Kreiswehrführung und den Gemeindewehrführungen dar und
Die Amtswehrführung wirkt auf Grundlage der Brandschutzbedarfsplanung darauf hin, dass Feuerwehren mit besonderen Aufgaben gemäß § 9 Absatz 1 bestimmt werden. | " § 12 Gemeinde- und Ortswehrführung, Verordnungsermächtigung
(1) Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr wählen aus ihrer Mitte für sechs Jahre eine Gemeindewehrführung und mindestens eine Stellvertretung. Satz 1 gilt für die Wahlen zur Ortswehrführung und deren Stellvertretung entsprechend. Nach Zustimmung der Gemeindevertretung werden die Gewählten zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Das Verfahren über die Wahl der Wehrführungen regelt das für Brandschutz zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. (2) Wählbar ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl
Die fachliche Eignung nach Nummer 2 besitzt, wer die für das Amt erforderlichen Qualifikationsanforderungen erfüllt. Ausnahmen hiervon sind zulässig. Näheres über die Voraussetzungen zur Wahl und zu den zulässigen Ausnahmen regelt das für Brandschutz zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. (3) Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 61. Lebensjahres zulässig. Die Wahlzeit endet mit dem Kalenderjahr, in dem die gewählte Person das 67. Lebensjahr vollendet hat. Die Regelung des § 10 Absatz 6 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. (4) Die Wehrführung der Gemeindefeuerwehr ist für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr und die Aus-, Fort- und Weiterbildung ihrer Angehörigen verantwortlich. (5) Doppelfunktionen sind im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr grundsätzlich zulässig, soweit die Gefahr einer Interessenkollision ausgeschlossen ist. (6) Ist eine in eine der in Absatz 1 genannten Funktionen gewählte Person den persönlichen oder fachlichen Anforderungen, die ihr Amt an sie stellt, nicht mehr gewachsen, so kann diese Person von der Gemeindevertretung nach Anhörung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vorzeitig abberufen werden. Das gilt auch, wenn ihr durch die Mehrheit der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr das Vertrauen entzogen wurde. Die Abberufung bedarf der Bestätigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Das Verfahren über die Abberufung ist in einer Satzung zu regeln. § 16 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung." |
17. Nach § 12 wird der folgende § 12a eingefügt:
" § 12a Amtswehrführung, Verordnungsermächtigung
(1) In Ämtern werden durch die Gemeinde- und Ortswehrführungen der zugehörigen Gemeindefeuerwehren eine Amtswehrführung und eine Stellvertretung gewählt. Mit Zustimmung des Amtsausschusses können auf Kosten der Gemeinden weitere Stellvertretungen gewählt werden. Im Übrigen ist § 12 Absatz 1 bis 3, 5 und 6 entsprechend anzuwenden. Das Verfahren über die Wahl der Amtswehrführung regelt das für Brandschutz zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
(2) Die Amtswehrführung stellt das Bindeglied zwischen der Kreiswehrführung und den Gemeindewehrführungen dar und
(3) Die Amtswehrführung wirkt auf Grundlage der Brandschutzbedarfsplanung ihrer amtsangehörigen Gemeinden gegenüber der Brandschutzdienststelle ihres Landkreises darauf hin, dass Feuerwehren mit besonderen Aufgaben gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 bestimmt werden.
(4) Die Regelungen des § 11 Absatz 2 bis 4 sowie § 11a finden entsprechende Anwendung. Die Ansprüche des Arbeitgebers richten sich dabei gegen das Amt, bei dem die Amtswehrführung und die Stellvertretung zu Ehrenbeamtinnen und -beamten ernannt worden sind.
(5) Für die Dauer der Wahlperiode können für die Amtswehrführung etwaige Pflichten aus § 10 Absatz 3 Satz 2 ruhen."
18. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:
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| § 13 Pflichtfeuerwehr
(1) Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, wenn kein ausreichender abwehrender Brandschutz gewährleistet ist. (2) Die Pflichtfeuerwehr ist eine gemeindliche Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung der Pflichtfeuerwehr. Gliederung und Ausbildung der Pflichtfeuerwehr richten sich nach den Bestimmungen der Freiwilligen Feuerwehren. (3) Alle Einwohner im Alter von 18 bis 55 Jahren sind verpflichtet, Dienste in der Pflichtfeuerwehr als ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu übernehmen und auszuüben, wenn dem keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen. (4) Der Bürgermeister bestellt die erforderliche Zahl von Einwohnern durch schriftlichen Verpflichtungsbescheid. Die Wehrführung und die Stellvertretung sind von der Gemeindevertretung zu berufen. Sie werden zu Ehrenbeamten ernannt. Die Berufung bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. (5) Die zum Dienst Verpflichteten haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. | " § 13 Pflichtfeuerwehr
(1) Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, wenn ein ausreichender abwehrender Brandschutz nicht mehr gewährleistet ist. (2) Für die Angehörigen der Pflichtfeuerwehr sind die Regelungen über die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren entsprechend anzuwenden. (3) Die Pflichtfeuerwehr ist eine gemeindliche Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung für die Pflichtfeuerwehr. Gliederung, Aus-, Fort- und Weiterbildung der Pflichtfeuerwehr richten sich nach den Bestimmungen der Freiwilligen Feuerwehren. (4) Alle Bürgerinnen und Bürger im Alter von 18 bis 55 Jahren sind verpflichtet, Dienste in der Pflichtfeuerwehr als ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu übernehmen und auszuüben, wenn dem keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen. (5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister verpflichtet die erforderliche Zahl von Bürgerinnen und Bürgern durch schriftlichen Verpflichtungsbescheid. Die Wehrführung und die Stellvertretung sind von der Gemeindevertretung zu berufen. Sie werden zu Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten ernannt. Die Berufung bedarf der Bestätigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. (6) Ist eine Freiwillige Feuerwehr vorhanden, deren personelle Leistungsfähigkeit allein nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 ist, wird diese abweichend von Absatz 1 entweder durch eine besondere Abteilung (Pflichtfeuerwehrabteilung) oder durch einzelne verpflichtete Bürgerinnen und Bürger (Pflichtangehörige) verstärkt. Abweichend von Absatz 2 besteht für diese Verpflichteten das passive Wahlrecht nicht. Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 finden entsprechend Anwendung. Den Angehörigen der Pflichtfeuerwehrabteilung und den Pflichtangehörigen ist jederzeit ein Wechsel nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 in den freiwilligen aktiven Dienst möglich. (7) Die Gemeindevertretung entscheidet nach Anhörung der Freiwilligen Feuerwehr, welche der in Absatz 6 genannten Organisationsformen gewählt wird. Sie beschließt bei einer Pflichtfeuerwehr als besondere Abteilung oder einzelnen verpflichteten Angehörigen den Teil, der für die verpflichteten Angehörigen gilt, in der Satzung nach § 2 Absatz 2. In beiden Fällen ist die Wehrführung der Freiwilligen Feuerwehr auch die Wehrführung für die Pflichtfeuerwehrabteilung oder die einzelnen verpflichteten Angehörigen." |
19. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
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| § 14 Aus- und Fortbildung
(1) Aus- und Fortbildungsmaßnahmen obliegen den Gemeinden und Landkreisen und dem Land. (2) Die Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz hat die Aufgabe, Führungskräfte und Spezialisten der öffentlichen Feuerwehren aus- und fortzubilden. Daneben obliegt ihr die Aus- und Fortbildung für besondere Aufgaben und Aufgabenträger im Brand- und Katastrophenschutz sowie die Unterstützung der Ausbildung auf Landkreisebene. Dazu erlässt das Ministerium für Inneres und Europa eine Schulordnung. (3) Die Aus- und Fortbildung an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz ist für öffentliche Feuerwehren gebührenfrei. Betriebliche Feuerwehren und Feuerwehren anderer Bundesländer können an den Ausbildungsmaßnahmen gegen Kostenerstattung nach einer Rechtsverordnung für die Benutzung der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz teilnehmen. (4) Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen werden in der Regel mit einer Leistungsüberprüfung abgeschlossen. | " § 14 Aus-, Fort- und Weiterbildung; Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz, Verordnungsermächtigungen
(1) Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen nach diesem Gesetz obliegen den Gemeinden und Landkreisen sowie dem Land. Die grundsätzlichen Festlegungen zu den Zuständigkeiten regelt das für Brandschutz zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. (2) Die Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz hat die Aufgabe, Führungskräfte und Spezialisten der öffentlichen Feuerwehren aus-, fort- und weiterzubilden. Daneben obliegt ihr die Aus-, Fort- und Weiterbildung für besondere Aufgaben und Aufgabenträger im Brandschutz sowie die Unterstützung der Ausbildung auf Landkreisebene. (3) Die Aus-, Fort- und Weiterbildung an der Landesschule für Brand und Katastrophenschutz ist für die öffentlichen Feuerwehren sowie für Einrichtungen nach § 6 Satz 2 gebührenfrei für
Dritte können an den Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen. Die hierdurch entstandenen Kosten sind dem Land zu erstatten. Das für Brandschutz zuständige Ministerium regelt die Kosten an der Landesschule für Brand und Katastrophenschutz durch Rechtsverordnung. (4) Das für Brandschutz zuständige Ministerium regelt die Rechtsstellung, den Sitz, die Organisation und die Aufgaben der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie zum Verfahren zur Besetzung der Lehrgänge nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung." |
20. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) In einem Landkreis wird ein Kreisfeuerwehrverband und in einer kreisfreien Stadt ein Stadtfeuerwehrverband gebildet. Die Feuerwehrverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und geben sich eine von der Rechtsaufsicht zu genehmigende Satzung. | "(1) In einem Landkreis wird ein Kreisfeuerwehrverband und in einer kreisfreien Stadt ein Stadtfeuerwehrverband gebildet. Die Feuerwehrverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und geben sich eine Satzung, die von der Rechtsaufsichtbehörde zu genehmigen ist." |
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
| alt | neu |
(4) Die Feuerwehrverbände haben
| "(4) Die Feuerwehrverbände haben
|
c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die oder der Vorsitzende des Feuerwehrverbandes nach Absatz 1 vertritt die Interessen ihrer oder seiner Verbandsmitglieder gegenüber der Landrätin oder dem Landrat beziehungsweise der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister."
d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.
21. § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt:
| alt | neu |
| § 16 Kreis- und Stadtwehrführung
(1) Die oder der gemäß Satzung gewählte Vorsitzende des Kreisfeuerwehrverbandes und die Stellvertretung oder Stellvertretungen werden dem Kreistag zur Ernennung in das Ehrenbeamtenverhältnis als Kreiswehrführerin oder Kreiswehrführer und Stellvertreterin oder Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode von sechs Jahren vorgeschlagen. (2) Die Kreiswehrführung
(3) In kreisfreien Städten gilt für die Stadtwehrführung Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 entsprechend. Sie arbeitet mit der Leitung der Berufsfeuerwehr zusammen. (4) Ist eine in eine der in Absatz 1 und 3 genannten Funktionen gewählte Person den persönlichen oder fachlichen Anforderungen, die ihr Amt an sie stellt, nicht mehr gewachsen, so kann diese Person nach Anhörung der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden. Das Gleiche gilt entsprechend, wenn ihr durch die Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen wurde. Das Verfahren ist in einer Satzung zu regeln. | " § 16 Kreis- und Stadtwehrführung
(1) Die oder der gemäß Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes gewählte Vorsitzende und die Stellvertretung oder Stellvertretungen werden dem Kreistag zur Ernennung in das Ehrenbeamtenverhältnis als Kreiswehrführerin oder Kreiswehrführer und Stellvertreterin oder Stellvertreter vorgeschlagen. Die Dauer der Ernennung beträgt sechs Jahre. (2) Die Kreiswehrführung stellt das Bindeglied zwischen der Brandschutzdienstelle, dem Kreisfeuerwehrverband sowie den Amtswehrführungen und den Gemeindewehrführungen der amtsfreien Gemeinden dar. Sie hat mit der Leitung der Brandschutzdienststelle bei den ihr obliegenden Aufgaben gleichberechtigt zusammenzuarbeiten. Weiterhin hat die Kreiswehrführung sicherzustellen, dass Einsätze im Kreisgebiet erfolgreich bewältigt werden können. Hierzu hat sie
(3) In kreisfreien Städten gelten für die Stadtwehrführung die Absätze 1 und 4 entsprechend. Sie arbeitet mit der Leitung der Berufsfeuerwehr zusammen. (4) Wird die oder der Vorsitzende des Kreisfeuerwehrverbandes vorzeitig abgewählt oder tritt von dem Vorsitz zurück, so ist die oder der Ehrenbeamte von der Funktion als Kreiswehrführerin oder Kreiswehrführer abzuberufen. Mit der Abberufung endet das Ehrenbeamtenverhältnis gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe b des Landesbeamtengesetzes . (5) § 12a Absatz 4 und 5 gelten entsprechend. § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass Anspruch auf Dienstkleidung besteht." |
22. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 17 Betriebliche Feuerwehren | " § 17 Betriebliche Feuerwehren, Verordnungsermächtigung". |
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Das Ministerium für Inneres und Europa kann auf Antrag der Gemeinde Betriebe und Einrichtungen, die besonders brand- und explosionsgefährdet sind oder bei denen in einem Schadensfall eine größere Anzahl von Personen gefährdet wird oder von denen andere Gefahren für die Umwelt oder Sachgüter ausgehen, die durch die öffentlichen Feuerwehren nicht oder nicht ausreichend abgedeckt werden können, verpflichten, eine den Bedürfnissen des Betriebes oder der Einrichtung entsprechende Werkfeuerwehr aufzustellen, auszustatten und zu unterhalten.
Der Betrieb oder die Einrichtung ist anzuhören.
(3) Einer Werkfeuerwehr dürfen nur Werkskundige vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Erreichen der gesetzlich festgelegten Altersgrenze angehören. | "(2) Das für Brandschutz zuständige Ministerium kann auf Antrag der Gemeinde Betriebe und Einrichtungen, die besonders brand- und explosionsgefährdet sind oder bei denen in einem Schadensfall eine größere Anzahl von Personen gefährdet wird oder von denen andere Gefahren für die Umwelt oder Sachgüter ausgehen, die durch die öffentlichen Feuerwehren nicht oder nicht ausreichend abgedeckt werden können, verpflichten, eine den Bedürfnissen des Betriebes oder der Einrichtung entsprechende Werkfeuerwehr aufzustellen, auszustatten, zu unterhalten und einzusetzen.
Der Betrieb oder die Einrichtung ist anzuhören.
(3) Als Einsatzkräfte einer Werkfeuerwehr dürfen nur Werkskundige vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Erreichen der gesetzlich festgelegten Altersgrenze eingesetzt werden." |
c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
"(6) Für die Angehörigen der Werkfeuerwehren finden die Regelungen für die Freiwilligen Feuerwehren zur Laufbahn und zur Dienst- und Schutzkleidung entsprechende Anwendung. Dies gilt unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen auch für die Ausbildung. Das für Brandschutz zuständige Ministerium kann Näheres hierzu durch Rechtsverordnung regeln."
23. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 18 Leitung an der Einsatzstelle | " § 18 Einsatzleitung". |
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Die Einsatzleitung obliegt der Leitung der öffentlichen Feuerwehr der Gemeinde, auf deren Territorium der Einsatz erfolgt. Die Amts- oder Kreiswehrführung kann die Einsatzleitung übernehmen. | "(1) Die Einsatzleitung obliegt der Gemeindewehrführung der Gemeinde, auf deren Territorium der Einsatz erfolgt. Abweichend von Satz 1 obliegt bei zugewiesenen besonderen Einsatzschwerpunkten gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 6 die Einsatzleitung der Gemeindewehrführung der öffentlichen Feuerwehr, welcher dieser besondere Einsatzschwerpunkt durch den zuständigen Landkreis besonders zugewiesen worden ist. Die Amts- oder Kreiswehrführung kann die Einsatzleitung übernehmen." |
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) In Betrieben und Einrichtungen, die eine Werkfeuerwehr unterhalten, hat die Leitung der Werkfeuerwehr die Einsatzleitung. | "(3) In Betrieben und Einrichtungen, die eine Werkfeuerwehr unterhalten, hat das Unternehmen oder eine durch das Unternehmen bestellte Führung der Werkfeuerwehr die Einsatzleitung. Dies gilt nicht bei gemeinsamen Einsätzen mit öffentlichen Feuerwehren, sofern die Gemeinde-, Amts- oder Kreiswehrführung die Einsatzleitung übernimmt. Die Übernahme der Einsatzleitung ist nur dann möglich, wenn die die Einsatzleitung übernehmende Person mindestens die gleiche Qualifikation besitzt wie die Einsatzleitung der Werkfeuerwehr." |
d) In Absatz 4 wird nach der Angabe "Rechtsaufsichtsbehörde" die Angabe "gemäß § 29" eingefügt.
24. § 19 Absatz 4 und 5 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
| alt | neu |
| (4) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die Durchführung der Brandverhütungsschau und die Anordnung der Beseitigung der festgestellten Mängel verantwortlich, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.
In Städten mit Berufsfeuerwehren führt diese die Brandverhütungsschau durch.
(5) Die Feuerwehren sind an der Brandverhütungsschau zu beteiligen. | "(4) Die Landkreise, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sind für die Durchführung der Brandverhütungsschau und die Anordnung der Beseitigung der festgestellten Mängel verantwortlich, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.
In Städten mit Berufsfeuerwehren führt diese die Brandverhütungsschau durch.
(5) Die Gemeindefeuerwehren sind im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 an der Brandverhütungsschau zu beteiligen." |
25. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "und bei der Erteilung von Gewerbegenehmigungen nach Maßgabe entsprechender Vorschriften" durch die Angabe ", bei Veranstaltungen mit einem durch die zuständige Ordnungsbehörde festgestellten erhöhten Gefahrenpotenzial" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Genehmigungsverfahren" durch die Angabe "Planungsverfahren" ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Stellungnahmen erfolgen durch Berufsfeuerwehren, die Brandschutzdienststellen der Landkreise und gleichwertige hauptamtliche Kräfte anderer öffentlicher Feuerwehren. | "(2) Stellungnahmen erfolgen im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeiten durch die Landkreise, Berufsfeuerwehren oder gleichwertige hauptamtliche Kräfte anderer öffentlicher Feuerwehren." |
26. § 21 Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Die Gemeinde ist verpflichtet, die notwendigen Brandsicherheitswachen zu stellen, sofern der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht selbst genügt. | "Der Veranstalter ist verpflichtet, die notwendige Brandsicherheitswachen in ausreichender Anzahl und mit einer an den Gefahren ausgerichteten Qualifikation zu stellen. Die Gemeindefeuerwehr kann die Brandsicherheitswache fakultativ übernehmen, sofern die Einsatzbereitschaft dadurch nicht gefährdet wird." |
27. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 23 Duldungspflichten der Grundstückseigentümer und Besitzer | " § 23 Duldungspflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer". |
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Eigentümer und" durch die Angabe "Eigentümer oder" ersetzt.
28. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2
Reisekosten und Tagegelder werden nach dem Landesreisekostengesetz vergütet.
wird gestrichen.
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
"(4) Für Maßnahmen nach § 14 werden die entstehenden Reisekosten der Teilnehmenden durch das Land getragen."
29. Die §§ 25 bis 33 werden durch die folgenden §§ 25 bis 35 ersetzt:
| alt | neu |
| § 25 Kostenersatz
(1) Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist im Rahmen der ihnen nach § 1 obliegenden Aufgaben unentgeltlich, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. (2) Zum Ersatz der durch die Einsätze der Feuerwehr und der die Feuerwehr unterstützenden Organisationen entstandenen Kosten ist gegenüber dem Träger der Feuerwehren verpflichtet:
Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Die Pflicht zum Kostenersatz umfasst auch:
(3) Der Kostenersatz ist durch Satzung zu regeln. Dabei können Pauschalbeträge festgesetzt werden. Zu den Kosten gehören auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich Gemeinkosten. Der Kostenersatz darf höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. Die Vorhaltekosten können auf Grundlage der im gewerblichen Bereich üblichen Nutzungszeiten berechnet werden. (4) Die Landkreise und kreisfreien Städte sowie Städte mit Berufsfeuerwehren können von den Verfügungsberechtigten Kostenersatz für die Durchführung der Brandverhütungsschau (§ 19) verlangen. (5) Auf Kostenersatz kann ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit die Erhebung der Kosten im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht besteht. § 26 Schadenersatz und Entschädigung für persönliche und sachliche Hilfeleistungen (1) Wer bei Bränden oder öffentlichen Notständen zur persönlichen Hilfeleistung verpflichtet wird oder freiwillig Hilfe leistet, kann von der Gemeinde, in deren Gebiet er hilft, seinen entstandenen Schaden ersetzt verlangen, soweit er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Verdienstausfall wird nur ersetzt, wenn eine unentgeltliche Hilfeleistung unzumutbar wäre. (2) Im Falle der Inanspruchnahme von Sachen gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 2 und § 22 Absatz 5 kann der Eigentümer oder Besitzer von der Gemeinde eine Entschädigung in Geld verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Schaden durch Maßnahmen verursacht ist, die zum Schutz seiner Person oder seines Eigentums getroffen wurden. (3) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt für denjenigen, der bei der Beseitigung von ihm schuldhaft verursachter Brände oder anderer Ereignisse einen Schaden erleidet. (4) Soweit eine Werkfeuerwehr in den Fällen des § 17 Absatz 5 Hilfe geleistet hat, kann der Betrieb oder die Einrichtung von der anfordernden Gemeinde oder Aufsichtsbehörde Entschädigung in Geld für die Kosten der Hilfeleistung verlangen. Abschnitt 6 § 27 Aufsicht Rechtsaufsichtsbehörde ist
Die Rechte der Rechtsaufsichtsbehörde richten sich nach §§ 80 ff. der Kommunalverfassung. Abschnitt 7 § 28 Datenschutz (1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2) und des Landesdatenschutzgesetzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. (2) Die Feuerwehren, die Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz, das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern und die für die Durchführung dieses Gesetzes und des Brandschutz-Ehrenzeichen-Gesetzes zuständigen Stellen dürfen für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben die erforderlichen personenbezogenen Daten von Feuerwehrangehörigen verarbeiten. Zu den Aufgaben zählen insbesondere die Erstellung von Einsatz- und Alarmplänen, die Mitgliederverwaltung, die Planung und Durchführung von Aus- und Fortbildungen, die Planung und Durchführung von Ehrungen sowie die Dokumentation und Abrechnung von Einsätzen. Hierzu zählen nur folgende Daten:
(3) Für die Verwaltung und Abrechnung der Einsätze dürfen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen über Absatz 2 hinaus folgende Angaben zu Verursachern, Eigentümern und geschädigten, hilfesuchenden oder geretteten Personen verarbeiten:
Die Gemeinden dürfen zum Zwecke der Abrechnung von Einsätzen die in Satz 1 genannten Angaben an das jeweils zuständige Amt übermitteln. (4) Das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern kann zur Datenverarbeitung IT-Verfahren und automatisierte Verfahren im Sinne des Landesdatenschutzgesetzes betreiben sowie für andere Stellen damit verbundene Dienstleistungen erbringen. (5) In den Feuerwehreinsatzleitstellen dürfen zum Zwecke der Nachverfolgung des Notfallgeschehens Notrufe ohne Einwilligung des Anrufers aufgezeichnet und die entsprechenden personenbezogenen Daten an andere Stellen übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten und Aufzeichnungen sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die personenbezogenen Daten oder die Aufzeichnungen für die Abrechnung oder als Beweismittel benötigt werden. (6) Die für die Feuerwehreinsatzleitstelle zuständige Behörde kann von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen personenbezogenen Daten verlangen (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), soweit dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr erforderlich ist. Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Satz 1 haben die Diensteanbieter die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln. Die in Anspruch genommenen Diensteanbieter werden entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entschädigt. § 29 Einschränkung von Grundrechten Nach Maßgabe dieses Gesetzes können die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), auf die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), auf Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes), auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und auf das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden. § 30 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße geahndet werden. (3) Die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte und die Oberbürgermeister. § 31 Rechtsweg Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, steht für alle Klagen, die sich aus der Anwendung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Satzungen ergeben, der Verwaltungsrechtsweg, wegen der Höhe der Entschädigungen in den Fällen des § 26 Absatz 2 der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. § 32 Durchführungsbestimmungen (1) Das Ministerium für Inneres und Europa regelt durch Verordnung
(2) Das Ministerium für Inneres und Europa erlässt
§ 33 (Inkrafttreten) | " § 25 Grundsätze des Kostenersatzes
(1) Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren nach diesem Gesetz ist kostenpflichtig. Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen und Kosten nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz bleiben unberührt. Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. (2) Ausgenommen von der Kostenpflicht sind Einsätze der öffentlichen Feuerwehren bei
(3) Abweichend von Absatz 2 ist zum Ersatz der durch Einsätze der öffentlichen Feuerwehren entstandenen Kosten gegenüber dem Träger der Feuerwehren insbesondere verpflichtet:
(4) Auf Kostenersatz kann ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit die Erhebung der Kosten im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht besteht. (5) Die Landkreise und kreisfreien Städte sowie Städte mit Berufsfeuerwehren können von den Verfügungsberechtigten Kostenersatz für die Durchführung der Brandverhütungsschau (§ 19) verlangen. § 26 Festlegung des Kostenersatzes, Verordnungsermächtigung (1) Die Gemeinden regeln den Kostenersatz für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Satzung. Zu den Kosten gehören auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich Gemeinkosten. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich aufgrund tatsächlich entstandener und nachweisbarer Aufwände. Der Kostenersatz darf höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. Die Vorhaltekosten von Einsatzfahrzeugen können auf Grundlage der im gewerblichen Bereich üblichen Nutzungszeiten berechnet werden. (2) Die Festsetzung der Kosten kann abweichend von Absatz 1 auch durch Pauschalbeträge erfolgen. Diese werden in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 erhoben. Die Abrechnung erfolgt halbstundenweise pro angefangene halbe Stunde für den Zeitraum des Einsatzes. Der Einsatz beginnt mit der Alarmierung und endet mit dem Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft. (3) Die pauschalierten Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte können auf Grundlage der vom Statistischen Bundesamt festgestellten durchschnittlichen Arbeitnehmerbruttolöhne zuzüglich eines Zuschlags für Gemeinkosten (insbesondere für Kosten der medizinischen Untersuchung, Reisekostenvergütungen, Aus- und Weiterbildungskosten, Kosten für Dienst- und Schutzkleidung, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung) berechnet werden, der 10 Prozent des durchschnittlichen Bruttolohnbetrags nicht übersteigen darf, sowie eines Zuschlags für die Aufwandsentschädigung nach § 24 Absatz 2. (4) Für die Berechnung der pauschalierten Kosten und Stundensätze von Feuerwehr- und anderen Einsatzfahrzeugen einschließlich deren Ausstattung gilt Folgendes:
(5) Das für Brandschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung pauschale Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge auf der Grundlage der Ausschreibungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Rahmenbeschaffungsverträge oder der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg oder Thüringen für Rahmenbeschaffungsverträge, aus denen zumindest auch Gemeinden im Land Mecklenburg-Vorpommern Fahrzeuge abrufen konnten, nach Maßgabe des Absatzes 4 festzulegen. In der Rechtsverordnung kann für jedes abgelaufene Jahr für das jeweilige Fahrzeug aufgrund eines bundesweiten öffentlichen Indexes des statistischen Bundesamtes für Inflationsentwicklung eine Dynamisierung vorgesehen werden. Die Gemeinden können anstelle der Pauschalierungen nach Absatz 4 auf die durch Rechtsverordnung festgelegten Pauschalierungen zurückgreifen. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinden das jeweils betreffende Fahrzeug nicht aus der Rahmenbeschaffung beschafft haben. Für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge, die in dieser Verordnung nicht aufgeführt sind, legen die Aufgabenträger die Stundensätze nach Maßgabe des Absatzes 4 fest. § 27 Kosten der Werkfeuerwehr Hat eine Werkfeuerwehr Hilfe gemäß § 17 Absatz 5 Satz 2 geleistet, so kann der Betrieb oder die Einrichtung von der anfordernden Gemeinde oder der Rechtsaufsichtsbehörde Ersatz der ihr durch die Hilfeleistung entstandenen Kosten verlangen. § 28 Schadenersatz und Entschädigung für persönliche und sachliche Hilfeleistung (1) Wer bei Bränden oder öffentlichen Notständen zur persönlichen Hilfeleistung verpflichtet wird oder freiwillig Hilfe leistet, kann von der Gemeinde, in deren Gebiet er hilft, seinen entstandenen Schaden ersetzt verlangen, soweit er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Verdienstausfall wird nur ersetzt, wenn eine unentgeltliche Hilfeleistung unzumutbar wäre. (2) Im Falle der Inanspruchnahme von Sachen gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 2 und § 22 Absatz 5 kann der Eigentümer oder Besitzer von der Gemeinde eine Entschädigung in Geld verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Schaden durch Maßnahmen verursacht ist, die zum Schutz seiner Person oder seines Eigentums getroffen wurden. (3) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt für denjenigen, der bei der Beseitigung von ihm schuldhaft verursachter Brände oder anderer Ereignisse einen Schaden erleidet. Abschnitt 6 § 29 Aufsicht Rechtsaufsichtsbehörde ist
Die Rechte der Rechtsaufsichtsbehörde richten sich nach den §§ 80 ff. der Kommunalverfassung. Abschnitt 7 § 30 Datenschutz (1) Die öffentlichen Feuerwehren, die Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz, das mit Aufgaben des Landes nach diesem Gesetz beauftragte Landesamt und die für die Durchführung dieses Gesetzes und des Brandschutz-Ehrenzeichen-Gesetzes zuständigen Stellen dürfen für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben die erforderlichen personenbezogenen Daten von Feuerwehrangehörigen verarbeiten. Zu den Aufgaben zählen insbesondere die Erstellung von Einsatz- und Alarmplänen, die Verwaltung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren sowie der Beamtinnen und Beamten der Berufsfeuerwehren, die Planung und Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die Planung und Durchführung von Ehrungen sowie die Dokumentation und Abrechnung von Einsätzen. Hierzu zählen nur folgende Daten:
(2) Für die Verwaltung und Abrechnung der Einsätze dürfen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen über Absatz 2 hinaus folgende Angaben zu Verursachern, Eigentümern und geschädigten, hilfesuchenden oder geretteten Personen verarbeiten:
Die Gemeinden dürfen zum Zwecke der Abrechnung von Einsätzen die in Satz 1 genannten Angaben an das jeweils zuständige Amt übermitteln. (3) Das mit Aufgaben des Landes nach diesem Gesetz beauftragte Landesamt kann zur Datenverarbeitung IT-Verfahren als Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 betreiben sowie für andere Stellen damit verbundene Dienstleistungen erbringen. Das Landesamt ist zu diesem Zweck befugt, personenbezogene Daten in eigener Verantwortlichkeit zu verarbeiten. Eine Weiterverarbeitung zu statistischen und zu Planungszwecken sowie zur Qualitäts- und Kostenkontrolle ist zulässig. Vor einer Datenübermittlung zu diesen Zwecken sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren und zu aggregieren. (4) In den Feuerwehreinsatzleitstellen dürfen zum Zwecke der Nachverfolgung des Notfallgeschehens Notrufe ohne Einwilligung des Anrufers aufgezeichnet und die entsprechenden personenbezogenen Daten an andere Stellen übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten und Aufzeichnungen sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die personenbezogenen Daten oder die Aufzeichnungen für die Abrechnung oder als Beweismittel benötigt werden. § 15 Absatz 3 und 7 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Leitung der Leitstelle zur Weiterverarbeitung zur Qualitätskontrolle und zu Fortbildungszwecken befugt ist. (5) Die für die Feuerwehreinsatzleitstelle zuständige Behörde kann von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), Auskunft über die nach den §§ 172 und 174 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen personenbezogenen Daten verlangen (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), soweit dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehende Gefahr erforderlich ist. Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Satz 1 haben die Diensteanbieter die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln. Die in Anspruch genommenen Diensteanbieter werden entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entschädigt. § 31 Einschränkung von Grundrechten Durch Maßnahmen nach den §§ 22 und 23 kann
eingeschränkt werden. (2) Nach Maßgabe des § 30 Absatz 2, 3 und 5 kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden. § 32 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße geahndet werden. (3) Die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Oberbürgermeisterinnen und die Oberbürgermeister beziehungsweise die Bürgermeisterin und der Bürgermeister der großen kreisangehörigen Städte. § 33 Rechtsweg (1) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, steht für alle Klagen, die sich aus der Anwendung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Satzungen ergeben, der Verwaltungsrechtsweg offen. (2) Bei Klagen wegen der Höhe der Entschädigungen in den Fällen des § 28 Absatz 2 steht den Beteiligten der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. § 34 Verordnungsermächtigungen, Durchführungsbestimmungen (1) Das für Brandschutz zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung
(2) Das für Brandschutz zuständige Ministerium kann Verwaltungsvorschriften erlassen für
§ 35 Übergangsvorschrift Die vor dem 23. Juli 2026 bestehenden Doppelmitgliedschaften bleiben auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zu ihrer Beendigung durch die Angehörigen als solche wirksam, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2036." |
Artikel 2
Neubekanntmachungserlaubnis
Das Ministerium für Inneres und Bau kann den Text des Brandschutz und Hilfeleistungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (23.07.2026) in Kraft.
ID: 261923
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