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Evakuierungsplanung - Katastrophenschutz; Hinweise und Regelungen zur Planung von Evakuierungen Betroffener
- Niedersachsen -
Vom 8. November 2023
(Nds. MBl. Nr. 41 vom 08.11.2023 S. 880 i.K.)
Gl.-Nr.: 21100
RdErl. d. MI v. 8.11.2023 - 36.2-14602/300 N13 -
1. Allgemeines
1.1 Evakuierungserfordernis gemäß § 10c NKatSG
Die untere Katastrophenschutzbehörde ist verpflichtet, einen Sonderplan Evakuierung für ihren Bezirk oder betroffene Teilbezirke zu erstellen, welche
liegen.
Gebiete, die regelmäßig als unbewohnt angesehen werden, können bei der Planung außer Acht bleiben.
Für regelmäßig bewohnte Gebiete außerhalb der Buchstaben a und b kann die untere Katastrophenschutzbehörde im Rahmen der freiwilligen Planungen einen entsprechenden Sonderplan erstellen.
Auch nach Abschaltungen der Kernkraftwerke (Grohnde und Brokdorf zum 31.12.2021, Emsland zum 15.4.2023) sind gemäß der Empfehlungen der Strahlenschutzkommission "Planungsgebiete für den Notfallschutz in der Umgebung stillgelegter Kernkraftwerke (Veröffentlichung 2014)" die entsprechenden Maßnahmen drei Jahre lang aufrechtzuerhalten.
Diese Evakuierungsplanung ist insbesondere für das Szenario eines kerntechnischen Notfalls zu erstellen.
Bei der Evakuierungsplanung ist darauf zu achten, dass diese auch für weitere Schadenslagen angewandt werden kann.
1.2 Evakuierungserfordernis gemäß § 10a oder § 10b NKatSG
Eine Evakuierungsplanung i. S. dieses RdErl. ist durch die untere Katastrophenschutzbehörde ferner aufzustellen, soweit sich die Notwendigkeit einer Evakuierung aus Sonderplänen gemäß § 10a oder § 10b NKatSG ergibt.
1.3 Evakuierungserfordernis aufgrund sonstiger Notwendigkeit
Untere Katastrophenschutzbehörden sollen eine Evakuierungsplanung i. S. dieses RdErl. aufstellen, soweit sich die Notwendigkeit aus der örtlichen Gefahrenbewertung ergibt. Notwendigkeiten können z.B. durch Gefahren von Sturmflut, Überflutung oder Vegetationsbrand ausgehen.
2. Umsetzung einer Evakuierungsplanung
2.1 Allgemeines
Die Evakuierungsplanung hat die Evakuierung von Menschen aus den betroffenen Gebieten hinaus in konkreten Zeitfenstern zu regeln. Hierbei ist insbesondere die Evakuierung bettlägeriger Betroffener sowie die geschlossene Evakuierung von Bildungs- und Gemeinschaftseinrichtungen zu berücksichtigen.
Für die Evakuierungsplanung sind die "Rahmenempfehlungen für die Planung und Durchführung von Evakuierungsmaßnahmen, einschließlich der Evakuierung für eine erweiterte Region" der Unterarbeitsgruppe Evakuierungsplanung zur Innenministerkonferenz heranzuziehen.
Des Weiteren sind auch Aspekte zur Evakuierung von Tieren wie auch beweglicher Sach- und Kulturgüter zu berücksichtigen.
An den Planungen sind die Führungskräfte der betroffenen Katastrophenschutzeinheiten, mindestens Fachberaterin oder Fachberater Betreuungsdienst sowie Fachberaterin oder Fachberater Sanitätsdienst, soweit gegeben die kreisangehörigen Gemeinden, wie auch die zuständige Polizeibehörde und ggf. weitere Behörden zu beteiligen.
Die Planungen werden als kommunale Anschlussplanungen "Evakuierungsplanung" Bestandteil des Katastrophenschutzplans gemäß § 10 NKatSG unter Kennziffer 8.08.02.02 sowie des landesweiten Notfallplans gemäß § 10c Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 NKatSG unter Kennziffer 3.1.
2.2 Planungsgrundsätze
Die untere Katastrophenschutzbehörde kann einen Sonderplan Evakuierung insgesamt erstellen oder auch mehrere einzelne Sonderpläne, orientiert an den örtlichen Gegebenheiten.
Die Daten des Sonderplans bzw. der Sonderpläne sind derart aufzubereiten, dass eine vollständige Umsetzung kurzfristig möglich ist und eine Evakuierung auch von ortsunkundigen Einsatzkräften durchgeführt werden kann.
2.3 Planungsinhalte
Die untere Katastrophenschutzbehörde legt in eigenem Ermessen fest, welche Inhalte in der Evakuierungsplanung zu erfassen sind. In dieser Ermessensabwägung sind unter der Maßgabe einer Risikoanalyse insbesondere die Größe des potentiell betroffenen Gebietes und die Anzahl möglicher Betroffener zu berücksichtigen. Außerdem ist der zeitliche Vorlauf in einem Schadensfall von Feststellung einer Notwendigkeit der Evakuierung bis zum Abschluss der Maßnahme zu beachten.
Unabhängig hiervon sind folgende Mindestinhalte in der Evakuierungsplanung zu erfassen bzw. zu regeln:
Für die Evakuierungsplanung sind die einheitlich zu verwendenden Begriffe im Betreuungsdienst in Niedersachsen ( Anlage) zu beachten.
2.4 Aufnahmeplanung
Soweit innerhalb des Bezirks der unteren Katastrophenschutzbehörde außerhalb der betroffenen Gebiete eine sichere Aufnahme der Betroffenen möglich ist, ist diese vorzuziehen.
Hierfür sind mögliche Anlaufstellen oder Notunterkünfte im eigenen Bezirk zu ermitteln und zu planen, dieses gilt insbesondere für Einrichtungen, die geschlossen evakuiert werden sollen. Nach Möglichkeit wird auf einen Sonderplan Aufnahmeplanung zurückgegriffen.
Soweit eine sichere Aufnahme innerhalb des Bezirks der unteren Katastrophenschutzbehörde nicht möglich ist, erfolgt diese gemäß der jeweiligen Aufnahmeplanungen in Amtshilfe in Bezirken anderer unterer Katastrophenschutzbehörden.
Die Evakuierungsplanung muss daher die nötige Flexibilität bieten, um eine Evakuierung lageabhängig in verschiedene andere Bezirke zu ermöglichen.
2.5 Anforderung von ergänzender Katastrophenschutz-Ausstattung des Landes sowie zentraler Landeseinheiten
Ergänzende Katastrophenschutzausstattung aus dem Zentrallager des Landes Niedersachsen sowie zentrale Landeseinheiten sind grundsätzlich in der Evakuierungsplanung nicht aufzunehmen. Bei Verfügbarkeit können diese Komponenten im Rahmen der bekannten Verfahren angefordert und entsprechend unterstützend eingesetzt werden.
3. Durchführung der Evakuierung
3.1 Aufruf der Evakuierung
Über den Aufruf der Evakuierung entscheidet je nach Rechtsgrundlage die untere Katastrophenschutzbehörde bzw. die zuständige Gefahrenabwehrbehörde.
Im Falle eines kerntechnischen Notfalls kann zudem der Landeskatastrophenschutzstab bzw. die oberste Katastrophenschutzbehörde die untere Katastrophenschutzbehörde zum Aufruf der Evakuierung anweisen.
Sofern ein Bedarf an Aufnahmekapazitäten außerhalb des eigenen Bezirks zu erwarten ist, unterrichtet die untere Katastrophenschutzbehörde frühzeitig die oberste Katastrophenschutzbehörde bzw. nach dessen Einrichtung den Landeskatastrophenschutzstab.
3.2 Evakuierungsstab
Die Bildung eines Evakuierungsstabes ist vorzusehen.
Der Evakuierungsstab wird, ggf. als Unterebene bzw. Arbeitsgruppe des Katastrophenschutzstabes, zur konkreten Vorbereitung, Durchführung und laufenden Auswertung einer Evakuierung tätig.
Als Mitglieder des Evakuierungsstabes sind mindestens Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde, der Polizei, eine Fachberaterin oder ein Fachberater Betreuungsdienst, eine Fachberaterin oder ein Fachberater Sanitätsdienst sowie eine Fachberaterin oder ein Fachberater Psychosoziale Notfallversorgung zu benennen.
Weitere Fachberaterinnen oder Fachberater sowie Verbindungspersonen, z.B. zu Verkehrsbetrieben oder betroffenen Krankenhäusern, sind je nach örtlichen Gegebenheiten als Mitglieder des Evakuierungsstabes zu benennen.
Zusammensetzung, Zusammentreten und Dienstraum des Evakuierungsstabes sind in diesem Sonderplan zu regeln.
4. Vereinbarkeit mit weiteren Planungen
4.1 Allgemeine Evakuierungsplanungen
Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt sicher, dass diese Evakuierungsplanung im Einklang mit eventuell weiteren Evakuierungsplanungen, insbesondere jenen kreisangehöriger Kommunen als Gefahrenabwehrbehörde, steht.
4.2 Sonderplanung Notfallstation und Messkonzept
Bei Evakuierungsplanungen nach Nummer 1.1 ist zu berücksichtigen, dass im Falle eines kerntechnischen Notfalls Betroffene möglicherweise über eine Notfallstation zu führen sind. Die Evakuierungsplanung ist so zu gestalten, dass eine Einbindung von Notfallstationen nach Bedarf möglich ist.
Ferner ist die Evakuierungsplanung nach Nummer 1.1 so auszuführen, dass eine laufende Anpassung an Erkenntnisse einer Kontaminationsmessung kurzfristig möglich ist.
5. Erstellung und Aktualisierung
Die Evakuierungsplanung ist bis zum 1.7.2025 abzuschließen und über die obere Katastrophenschutzbehörde der obersten Katastrophenschutzbehörde zu übermitteln.
Die untere Katastrophenschutzbehörde hat die Evakuierungsplanung mindestens alle drei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben.
Auf eine ausreichende Bekanntmachung und Erprobung der Evakuierungsplanung bei Führungskräften und Einsatzkräften ist durch die untere Katastrophenschutzbehörde hinzuwirken.
6. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.1.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
| Einheitlich zu verwendende Begriffe im Betreuungsdienst in Niedersachsen | Anlage |
| Anlaufstelle | Die Anlaufstelle ist eine Stelle, an der ein erster Kontakt zu Einsatzmaßnahmen des Betreuungsdienstes möglich ist. An der Anlaufstelle finden insbesondere Maßnahmen der Information, Sammlung und Lenkung statt.
Betroffene werden von hier einer weiteren Betreuungseinrichtung zugeführt.
Im Evakuierungsgebiet können Anlaufstellen auch Abfahrtstellen für Bustransporte sein. | |
| Aufnahme | Aufnahme ist die Betreuung, Unterbringung und Versorgung Betroffener für einen mittel- bis längerfristigen Zeitraum. | |
| Aufnahme- und Verteilzentrum | Ein Aufnahme- und Verteilzentrum ist eine temporäre Einrichtung, die insbesondere
dient. Im Aufnahme- und Verteilzentrum erfolgt insbesondere eine Registrierung sowie die Zuweisung auf eine nachfolgende Einrichtung, zumeist eine Notunterkunft *. | |
| Besonderer Betreuungsbedarf | Bedarf einer Betroffenen oder eines Betroffenen über den üblichen Bedarf Betroffener in der Schadenslage hinausgehend (z.B. Bedarf an Pflege- oder Unterstützungsmaßnahmen, Säuglings- oder Sonderkost, Medikamenten). | |
| Betreuungsplatz | Der Betreuungsplatz ist wie auch die Betreuungsstelle * eine temporäre Einrichtung der Soforthilfephase.
Der Betreuungsplatz ist für die Betreuung und kurzfristige Unterbringung von - in der Regel 500 - Betroffenen vorgesehen. | |
| Betreuungsstelle | Die Betreuungsstelle ist die erste temporäre Einrichtung für Betroffene in der Soforthilfephase.
In der Betreuungsstelle werden grundlegende Maßnahmen der Erst-Betreuung durchgeführt. Die Betreuungsstelle ist nicht zur längerfristigen Unterbringung Betroffener vorgesehen. | |
| Betroffene | unverletzt Hilfebedürftige; dieses sind zunächst alle zum Zeitpunkt des Schadensereignisses am Schadensort Anwesenden. | |
| Bereitstellungsraum | Temporäre Einrichtung zur Sammlung, Unterbringung und Versorgung von Einsatzkräften; möglichst um Kapazitäten zur Materialerhaltung ergänzt. | |
| Evakuierung | Geplante, strukturierte Verbringung von Menschen und ggf. Tieren oder Sachwerten aus einem potentiell gefährdeten Gebiet. | |
| Evakuierungsbezirk | Räumliche Unterteilung eines Gebietes in der Evakuierungsplanung.
Evakuierungsbezirke grenzen sich durch örtliche oder geographische Gegebenheiten (z.B. Straßenzüge, Berge, Flüsse), organisatorische Erwägungen (z.B. Zuweisung zu Evakuierungsrouten) oder hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Evakuierungserfordernis (z.B. Unterschiedlich starke Auswirkungen eines Hochwassers) voneinander ab. | |
| Evakuierungsroute | Vorgeplante Streckenführung für eine Evakuierung. | |
| Evakuierungssektor | Räumliche Unterteilung eines Gebietes in der Evakuierungsplanung.
Evakuierungssektoren sind stets gleichgroße Kreisstücke eines definierten Evakuierungsradius um eine potentielle Gefahrenquelle. In der Regel soll ein Evakuierungsradius in zwölf Evakuierungssektoren unterteilt werden. Die Mitte des Sektors 1 wird auf 12 Uhr festgelegt, die weiteren Sektoren schließen sich im Uhrzeigersinn an. | |
| Folgeunterbringung | Sich an eine Notunterkunft * anschließende Einrichtung zur Unterbringung Betroffener, die auf eine längerfristige Unterbringung mit besserem Standard ausgelegt ist. | |
| geschlossene Evakuierung | Eine abgrenzbare Gruppe von Betroffenen (z.B. alle Bewohnerinnen und Bewohner einer Pflegeeinrichtung) werden organisiert gesammelt von einem Ort evakuiert. Die Betroffenen müssen sich nicht eigeständig um ihre Evakuierung bemühen. | |
| Meldekopf | Abgesetzte Kontaktstelle (zur Registrierung und örtlichen Einweisung) vor einer temporären Einrichtung. | |
| Notfall (im Zusammenhang mit kern- technischen Ereignissen) | Definition nach § 5 Abs. 26 StrlSchG:
Ereignis, bei dem sich durch ionisierende Strahlung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen, die Umwelt oder Sachgüter ergeben können. Kein Notfall liegt vor, wenn abzusehen ist, dass ein Ereignis, das im Rahmen einer geplanten Tätigkeit eingetreten ist, voraussichtlich durch die für geplante Expositionssituationen geregelten Maßnahmen bewältigt werden kann.
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| Notfallstation | Temporäre Einrichtung zur Dekontamination und ggf. Erstversorgung potentiell einer Strahlenexposition ausgesetzter Betroffener, Patientinnen und Patienten. | |
| Notunterkunft | Kurz- bis mittelfristig dienende Einrichtung zur behelfsmäßigen Unterbringung Betroffener. | |
| Phase des Betreuungseinsatzes | Als Phasen des Betreuungseinsatzes werden:
festgelegt. | |
| Räumung | Als Räumung im betreuungsdienstlichen Sinne ist in Abgrenzung zur Evakuierung * das ungeplante, sofortige Verlassen eines gefährdeten Gebietes zu verstehen. | |
| Sanitäts- dienstliche Hilfsstelle | Kontaktstelle für Patientinnen und Patienten zur Entlastung der Notaufnahmen umliegender Krankenhäuser in einer größeren Schadenslage. | |
| Unfall (im Zusammenhang mit kerntechnischen Ereignissen) | Definition gemäß des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung:
Ereignisablauf, der für eine oder mehrere Personen eine effektive Dosis von mehr als 50 mSv zur Folge haben kann. | |
| Verfügungsraum | Ort, an dem sich Einsatzkräfte für einen unmittelbaren Einsatz bereithalten.
In Abgrenzung zum Bereitstellungsraum * ist der Aufenthalt hier nur kurzfristig. | |
| *) Entsprechend der Definition dieser Tabelle. | ||
| ENDE | |