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Nds. FwVO - Niedersächsische Feuerwehrverordnung
- Niedersachen -
Vom 30. April 2010
(GVBl. Nr. 12 vom 06.05.2010 S. 185, ber. 02.07.2010 S. 284; 17.05.2011 S. 125 11; 08.04.2025 Nr. 25 25)
Gl.-Nr.: 21090
Überschrift geändert 25
Aufgrund des § 37 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 8. März 1978 (Nds. GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 491), und des § 115 Abs. 5 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2009 (Nds. GVBl. S. 437), wird verordnet:
Erster Teil 25
Gliederung, Mindeststärke und Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren
(1) Die Ortsfeuerwehren ( § 11 Abs. 4 NBrandSchG) gliedern sich in
(2) In einer Gemeinde ohne Berufsfeuerwehr mit bis zu zehn Ortsfeuerwehren sind zur Sicherstellung des überörtlichen Brandschutzes mindestens zwei Ortsfeuerwehren als Stützpunktfeuerwehren einzurichten. Bei mehr als zehn Ortsfeuerwehren soll von jeweils fünf Ortsfeuerwehren eine als Stützpunktfeuerwehr eingerichtet werden.
(3) In einer Gemeinde ohne Berufsfeuerwehr mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern soll zur Sicherstellung des überörtlichen Brandschutzes mindestens eine Schwerpunktfeuerwehr eingerichtet werden. Eingerichtete Schwerpunktfeuerwehren sind auf die Zahl der nach Absatz 2 erforderlichen Stützpunktfeuerwehren anzurechnen.
(4) Ist die in einer Gemeinde ohne Berufsfeuerwehr aufgestellte Freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr nicht in Ortsfeuerwehren gegliedert, so ist
(1) Die Ortsfeuerwehr sowie eine nicht in Ortsfeuerwehren gegliederte Freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr gliedern sich in taktische Einheiten. Dies sind der Selbständige Trupp, die Staffel, die Gruppe und der Zug. Die Gruppe ist die taktische Grundeinheit der Feuerwehr.
(2) Die taktischen Einheiten "Selbständiger Trupp", "Staffel" und " Gruppe" sind mit Mitgliedern der Einsatzabteilung zu besetzen, deren Anzahl und wahrgenommene einsatzspezifische Funktionen wie folgt bestimmt sind:
| 1. | Selbständiger Trupp: | eine Truppführerin oder ein Truppführer, eine Maschinistin oder ein Maschinist und eine weitere einsatzspezifische Funktion im selbständigen Trupp, |
| 2. | Staffel: | eine Staffelführerin oder ein Staffelführer, eine Maschinistin oder ein Maschinist, zwei Truppführerinnen oder Truppführer und zwei weitere einsatzspezifische Funktionen in der Staffel, |
| 3. | Gruppe: | eine Gruppenführerin oder ein Gruppenführer, eine Maschinistin oder ein Maschinist, eine Melderin oder ein Melder, drei Truppführerinnen oder Truppführer und drei weitere einsatzspezifische Funktionen in der Gruppe. |
Der taktischen Einheit "Zug" gehören ein Mitglied der Einsatzabteilung an, das die einsatzspezifische Funktion Zugführerin oder Zugführer wahrnimmt, sowie als Teileinheiten des Zuges
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Einheiten der in Ortsfeuerwehren gegliederten Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr und der Kreisfeuerwehr.
(1) Für die Mindeststärke einer Ortsfeuerwehr sind die taktischen Einheiten nach § 2 Abs. 2 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen; sie beträgt bei der
(2) Die personelle Mindeststärke einer Ortsfeuerwehr umfasst
Sie soll dauerhaft nicht weniger als 90 vom Hundert der nach Satz 1 bestimmten Mindeststärke betragen.
(3) Sind aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in einer Ortsfeuerwehr zusätzliche taktische Einheiten zur Abwehr besonderer Gefahren, insbesondere zusätzliche Löscheinheiten, Einheiten für die Bedienung von Spezialgeräten (z.B. Sonderlöscheinrichtungen, ABC-Abwehr, Wasserrettung), aufzustellen, so sind sie in taktische Einheiten nach § 2 Abs. 1 zu gliedern. Für diese ist eine Personalreserve von 100 vom Hundert, bezogen auf die zu besetzenden einsatzspezifischen Funktionen, vorzusehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für eine Gemeinde, deren Freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr nicht in Ortsfeuerwehren untergliedert ist.
§ 4 Mindestausstattung und Mindestausrüstung 11 25
(1) Die Typisierung und Mindestausstattung der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Feuerwehrfahrzeuge von Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr richten sich nach der Anlage 1.
(2) Die Mindestausrüstung einer Grundausstattungsfeuerwehr umfasst ein Löschfahrzeug mit Staffelbesatzung (Typ 2.2.1).
(3) Die Mindestausrüstung einer Stützpunktfeuerwehr umfasst
Wird ein Löschfahrzeug mit Gruppenbesatzung (Typ 2.3.1) zusammen mit einem Löschfahrzeug mit Truppbesatzung (Typ 2.1.1) vorgehalten, so kann bei dem Löschfahrzeug mit Gruppenbesatzung (Typ 2.3.1) auf die Ausrüstung mit einem Löschwasserbehälter verzichtet werden. Werden zwei Löschfahrzeuge mit Staffelbesatzung (Typ 2.2.2) vorgehalten, so kann bei einem der Fahrzeuge auf die Ausrüstung mit einem Löschwasserbehälter verzichtet werden, wenn die sich daraus ergebende Zuladungsmöglichkeit für Geräte zur technischen Hilfeleistung (hydraulisches Rettungsgerät) oder andere Sonderausrüstung genutzt wird.
(4) Die Mindestausrüstung einer Schwerpunktfeuerwehr umfasst ein Einsatzleitfahrzeug (Typ 1) sowie abhängig davon, welche Teileinheiten den Zug nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bilden, folgende Feuerwehrfahrzeuge:
Als feuerwehrtechnische Beladung ist mindestens ein Gerätesatz zur Durchführung der technischen Hilfeleistung vorzuhalten.
(5) Gemeinden ohne Schwerpunktfeuerwehr können zur Unterstützung der Einsatzleitung außerdem ein Einsatzleitfahrzeug (Typ 1) vorhalten.
(6) Die Absätze 1, 3 und 5 gelten entsprechend für eine Gemeinde, deren Freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr nicht in Ortsfeuerwehren untergliedert ist.
(1) Von den Vorschriften des § 1 Abs. 2 und 3 und des § 4 Abs. 3 und 4 ist auf Antrag zu befreien, wenn durch einen Brandschutzbedarfsplan oder ein vergleichbares Konzept nachgewiesen wird, dass die Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr auch ohne Einhaltung dieser Vorschriften sichergestellt ist.
(2) Befreiungen erteilt für die kreisfreien Städte die örtlich zuständige Polizeidirektion, im übrigen der Landkreis.
Zweiter Teil 25
Ausbildung nach Eintritt in die Einsatzabteilung, Übertragung von Funktionen und Verleihung von Dienstgraden bei der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr
§ 6 Gliederung der Ausbildung 25
(vorherige Änderungen § 6 bis 10.04.2025 11)
Die Ausbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr gliedert sich in
§ 7 Modulare Grundlagenausbildung 25
(1) Die Teilnahme an der modularen Grundlagenausbildung ist für Mitglieder der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr verpflichtend mit Ausnahme derjenigen Mitglieder, die als Feuerwehr-Fachberaterin oder Feuerwehr-Fachberater aufgrund besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten die Einsatzabteilung beraten. Mitglieder der Einsatzabteilung müssen innerhalb von drei Jahren seit dem Eintritt in die Einsatzabteilung die Ausbildung zum Truppmitglied abschließen. Schließt ein Mitglied die Ausbildung zum Truppmitglied innerhalb dieser Zeit nicht ab, so ist es aus der Einsatzabteilung zu entlassen, es sei denn sie oder er hat die Ausbildung aufgrund einer Krankheit oder eines sonstigen Grundes, den sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht abgeschlossen.
(2) Die modulare Grundlagenausbildung gliedert sich in die Ausbildung zum Erreichen der Einsatzfähigkeit, die Ausbildung zum Truppmitglied und die Ausbildung zur Truppführerin oder zum Truppführer. Voraussetzung für die Ausbildung zum Truppmitglied ist eine abgeschlossene Ausbildung zum Erreichen der Einsatzfähigkeit und für die Ausbildung zur Truppführerin oder zum Truppführer eine abgeschlossene Ausbildung zum Truppmitglied.
(3) Die Ausbildung zum Erreichen der Einsatzfähigkeit soll den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr oder der Pflichtfeuerwehr die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen zur angeleiteten Mitwirkung in der Einsatzabteilung vermitteln.
(4) Die Ausbildung zum Truppmitglied soll den Mitgliedern der Einsatzabteilung die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen zur nicht angeleiteten Mitwirkung in einem nicht selbständigen Trupp vermitteln.
(5) Die Ausbildung zur Truppführerin oder zum Truppführer soll den Mitgliedern die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen zur Führung eines nicht selbständigen Trupps vermitteln.
(6) Die modulare Grundlagenausbildung wird durch die Gemeinden und Landkreise nach den Nummern 1.1.1. bis 1.1.10 des Runderlasses "Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren; Feuerwehr-Dienstvorschrift 2" des Ministeriums für Inneres und Sport vom 17. November 2023 (Nds. MBl. S. 974 - im Folgenden: Erlass-FwDV 2) durchgeführt mit den Basis- und Ergänzungsmodulen nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.1.4 Erlass-FwDV 2 und mit dem Kompetenznachweis nach Nummer 1.2.1.5 Erlass-FwDV 2 abgeschlossen.
(1) Voraussetzung für die technische Ausbildung ist der Abschluss der modularen Grundlagenausbildung. Sie wird mit den Ausbildungslehrgängen nach den Nummern 3.1 bis 3.9 Anlage 1 Erlass-FwDV 2, insbesondere den Ausbildungslehrgängen "Atemschutzgeräteträger" "Gerätewarte" "Atemschutzgerätewarte" "Maschinisten" "Sprechfunker" "Technische Hilfeleistung" und "ABC-Einsatz" durchgeführt. Die technische Ausbildung wird mit dem Leistungsnachweis nach Nummer 1.8 Anlage 1 Erlass-FwDV 2 abgeschlossen. Aufbauend auf dem Ausbildungslehrgang "Atemschutzgeräteträger" können die technischen Ausbildungslehrgänge "Atemschutzbeauftragte" und "Chemikalienschutzanzugträger" nach dem Runderlass, Einsatz- und Ausbildungsanleitungen für Feuerwehren; Atemschutz (Feuerwehr-Dienstvorschrift 7) des Ministeriums für Inneres und Sport vom 21. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1421 - im Folgenden: FwDV 7) durchgeführt werden. Aufbauend auf dem Ausbildungslehrgang "Maschinisten" kann der Ausbildungslehrgang "Gerätebeauftragte" durchgeführt werden.
(2) Die technische Ausbildung soll den Mitgliedern der Einsatzabteilung durch Einsatzübungen und Ausbildungslehrgänge die für die jeweilige Aufgabe im Einsatz erforderlichen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen vermitteln. Die Einsatzübungen sind so zu gestalten, dass die Mitglieder künftige Einsatzanforderungen beherrschen.
(3) Die Ausbildungslehrgänge, Maschinisten "Atemschutzgeräteträger" und "Sprechfunker" werden durch die Landkreise durchgeführt. Die Ausbildungslehrgänge "Atemschutzbeauftragte" "Gerätebeauftragte" und "Chemikalienschutzanzugträger" werden durch die Gemeinden und die Landkreise durchgeführt. Die sonstigen Ausbildungslehrgänge werden durch das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katstrophenschutz durchgeführt. Die Landkreise können die Ausbildungslehrgänge "Technische Hilfeleistung" und "ABC-Einsatz" ebenfalls durchführen, wenn dies mit dem Niedersächsischen Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz vereinbart ist.
(1) Die Führungsausbildung gliedert sich in die Ausbildung zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer, zur Zugführerin oder zum Zugführer sowie zur Verbandsführerin oder zum Verbandsführer. Die Ausbildung zum Gruppenführer kann durch die Ausbildung zur Leiterin oder zum Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr, zum Führen im ABC-Einsatz (Ausbildungslehrgang "Führen im ABC-Einsatz") oder zur Ausbilderin oder zum Ausbilder in der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr (Ausbildungslehrgang "Ausbilder in der Feuerwehr") ergänzt werden. Die Ausbildung zum Zugführer kann durch die Ausbildung zur Stabsarbeit (Ausbildungslehrgang "Einführung in die Stabsarbeit") ergänzt werden.
(2) Voraussetzung für die Ausbildung zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer ist die abgeschlossene Ausbildung zur Truppführerin oder zum Truppführer. Die Ausbildung erfolgt in einem Ausbildungslehrgang (Ausbildungslehrgang "Gruppenführer"). Der Ausbildungslehrgang "Gruppenführer" soll die Befähigung zum Führen einer Gruppe, einer Staffel oder eines selbständigen Trupps und zur Leitung von Einsätzen mit höchstens neun Mitgliedern der Einsatzabteilung vermitteln.
(3) Voraussetzung für die Ausbildung zur Zugführerin oder zum Zugführer ist der Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Gruppenführer". Die Ausbildung erfolgt in einem Ausbildungslehrgang (Ausbildungslehrgang "Zugführer"). Der Ausbildungslehrgang "Zugführer" soll die Befähigung zum Führen eines Zuges, und zur Leitung von Einsätzen mit höchstens 22 Mitgliedern der Einsatzabteilung vermitteln.
(4) Voraussetzung für die Ausbildung zur Verbandsführerin oder zum Verbandsführer ist der Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Zugführer". Die Ausbildung erfolgt in einem Ausbildungslehrgang (Ausbildungslehrgang "Verbandsführer"). Der Ausbildungslehrgang "Verbandsführer" soll die Befähigung zum Führen mehrerer taktischer Einheiten, denen zusammen mindestens 23 Mitglieder einer Einsatzabteilung angehören und zur Leitung von Einsätzen, bei denen gleichzeitig Aufgaben aus mehreren Bereichen, insbesondere dem abwehrenden Brandschutz, der Hilfeleistung, den Fachdiensten im Katastrophenschutz oder dem Rettungsdienst, erfüllt werden, vermitteln.
(5) Voraussetzung für die Ausbildung zur Leiterin oder zum Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr ist der Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Gruppenführer". Die Ausbildung erfolgt in einem Ausbildungslehrgang (Ausbildungslehrgang "Leiter einer Feuerwehr"). Der Ausbildungslehrgang "Leiter einer Feuerwehr" soll die organisatorischen Fähigkeiten und erforderlichen Verwaltungskenntnisse zur Leitung einer Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr vermitteln.
(6) Voraussetzung für die Ausbildung zum Führen im ABC-Einsatz ist der Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Gruppenführer". Die Ausbildung erfolgt in einem Ausbildungslehrgang (Ausbildungslehrgang "Führen im ABC-Einsatz"). Der Ausbildungslehrgang "Führen im ABC-Einsatz" soll die Befähigung zum taktisch richtigen Einsatz der ABC-Ausrüstung und zum Führen von im Einsatz mit ABC-Ausrüstung ausgebildeten Mitgliedern der Einsatzabteilung vermitteln.
(7) Voraussetzung für die Ausbildung zur Ausbilderin oder zum Ausbilder in der Feuerwehr ist der Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Gruppenführer". Die Ausbildung erfolgt in einem Ausbildungslehrgang (Ausbildungslehrgang "Ausbilder in der Feuerwehr"). Der Ausbildungslehrgang "Ausbilder in der Feuerwehr" soll die Befähigung zur Durchführung der auf Ebene einer Gemeinde oder eines Landkreises stattfindenden Lehrgänge vermitteln.
(8) Voraussetzung für die Ausbildung zur Stabsarbeit ist der Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Zugführer". Die Ausbildung erfolgt in einem Ausbildungslehrgang (Ausbildungslehrgang "Einführung in die Stabsarbeit"). Der Ausbildungslehrgang "Einführung in die Stabsarbeit" soll die Befähigung zum selbständigen Führen eines Sachgebietes in einer stabsmäßig arbeitenden Einsatzleitung vermitteln.
(9) Die Führungsausbildung wird durch das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz nach den Nummern 4.1 bis 4.7 Anlage 1 Erlass-FwDV 2 durchgeführt. Die Führungsausbildung wird mit dem Leistungsnachweis nach Nummer 1.8 Anlage 1 Erlass-FwDV 2 abgeschlossen.
§ 10 Übertragung von Funktionen 25
(1) Die in der Anlage 2 Teile A und B genannten Regelfunktionen werden den ehrenamtlichen Führungskräften nach den §§ 20 bis 22 NBrandSchG und den weiteren Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr übertragen, wenn sie persönlich und fachlich geeignet sind. Die fachliche Eignung liegt vor, wenn das Mitglied die der zu übertragenden Regelfunktion in der Anlage 2 Teile A und B zugeordneten Ausbildungen oder Ausbildungslehrgänge abgeschlossen hat und in Fällen der ehrenamtlichen Führungskräfte nach den §§ 20 bis 22 NBrandSchG die der zu übertragenden Regelfunktion nach Anlage 2 Teil B zugeordnete Mindestdienstzeit und Gesamtdienstzeit absolviert hat.
(2) Steht ein fachlich geeignetes Mitglied nach Absatz 1 nicht zur Verfügung, so kann einem Mitglied der Einsatzabteilung eine Regelfunktion abweichend von Absatz 1 für längstens zwei Jahre zur kommissarischen Wahrnehmung übertragen werden, wenn das Mitglied für die Ausbildung oder den Ausbildungslehrgang, die oder der für die Übertragung der Regelfunktion erforderlich ist, angemeldet ist, an dieser oder diesem teilnimmt oder alsbald teilnimmt. Schließt das Mitglied die Ausbildung oder den Ausbildungslehrgang aufgrund einer Krankheit oder eines sonstigen Grundes, den es nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb von zwei Jahren seit Beginn der Ausbildung oder des Ausbildungslehrgangs ab, so kann der Träger der Feuerwehr den Zeitraum der kommissarischen Wahrnehmung der Regelfunktion einmalig um längstens zwei weitere Jahre verlängern. Der Träger der Feuerwehr hat darauf hinzuwirken, dass die Ausbildung oder der Ausbildungslehrgang nach Wegfall des Grundes nach Satz 2 unverzüglich nachgeholt werden. Die Zeiten einer kommissarischen Wahrnehmung einer Regelfunktion sind nicht Amtszeit nach § 20 Abs. 4 Satz 1, § 21 Abs. 3 Satz 1 und § 22 Abs. 2 Satz 1 NBrandSchG.
(3) Hat das Mitglied die erforderliche Mindestdienstzeit oder Gesamtdienstzeit nicht absolviert, so kann der Träger der Feuerwehr im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium die Regelfunktionen Abschnittsleiterin oder Abschnittsleiter, stellvertretende Abschnittsleiterin oder stellvertretender Abschnittsleiter, stellvertretende Stadtbrandmeisterin oder stellvertretender Stadtbrandmeister in Städten mit Berufsfeuerwehr, stellvertretende Stadtbrandmeisterin oder stellvertretender Stadtbrandmeister in kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr, Stadtbrandmeisterin oder Stadtbrandmeister in Städten mit Berufsfeuerwehr, Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister und stellvertretende Kreisbrandmeisterin oder stellvertretender Kreisbrandmeister, Stadtbrandmeisterin oder Stadtbrandmeister in kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr und Regierungsbrandmeisterin oder Regierungsbrandmeister abweichend von Absatz 1 Satz 2 übertragen, wenn das Mitglied über eine gleichwertige Berufserfahrung in der Personalführung, Organisation und Steuerung eines Arbeitsbereichs sowie über vertiefte Kenntnisse über den Aufbau und die Organisation der öffentlichen Verwaltung verfügt.
(4) Die in der Anlage 2 Teil C genannten einsatzspezifischen Funktionen werden Mitgliedern der Einsatzabteilung zur Wahrnehmung im Einsatz übertragen, wenn sie fachlich geeignet sind. Die fachliche Eignung liegt vor, wenn das Mitglied die in der Anlage 2 Teil C genannten Ausbildungen oder Ausbildungslehrgänge abgeschlossen hat.
(5) Ehrenamtliche Führungskräfte nach den §§ 20 bis 22 NBrandSchG und weitere Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr, denen eine Regelfunktion nach Absatz 1 oder eine Regelfunktion zur kommissarischen Wahrnehmung nach Absatz 2 übertragen wurde, können vom Träger der Feuerwehr aus dieser Regelfunktion abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied
§ 11 Dienstgrade, Voraussetzungen für die Verleihung von Dienstgraden, Verfahren 25
(1) Die Bezeichnung der Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr, die Abkürzung der Dienstgrade, die Zuordnung dieser Dienstgrade zu Stufen innerhalb von Dienstgradgruppen (Dienstgradstufen) und die Abfolge der Dienstgradgruppen sind in Anlage 3 geregelt.
(2) Die in Anlage 3 Teile A und B jeweils Spalte 2 bezeichneten Dienstgrade werden einem Mitglied der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr verliehen, wenn es persönlich geeignet ist und
Zeiten, in denen die Mitgliedschaft zeitweilig ruht ( § 12 Abs. 5 NBrandSchG), werden nicht auf die Mindestdienstzeit nach Satz 1 Nr. 1 angerechnet. Die Verleihung eines Dienstgrades hat innerhalb von 24 Monaten zu erfolgen, nachdem das Mitglied die Voraussetzungen für die Verleihung des Dienstgrades erfüllt.
(3) Die in Anlage 3 genannten Dienstgrade sind in der durch die Dienstgradstufen der jeweiligen Dienstgradgruppe vorgegebenen Reihenfolge zu durchlaufen, bevor der Dienstgrad der nächsthöheren Dienstgradstufe der Dienstgradgruppe verliehen werden darf. Ist einem Mitglied die vorletzte Dienstgradstufe einer Dienstgradgruppe verliehen worden, so darf ihm der Dienstgrad der ersten Dienstgradstufe der nächsthöheren Dienstgradgruppe verliehen werden, wenn es die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt.
(4) Ist einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr ein Dienstgrad verliehen worden, so darf nach Absatz 3 ein Dienstgrad der nächsthöheren Dienstgradstufe derselben Dienstgradgruppe oder der ersten Dienstgradstufe der darauffolgenden Dienstgradgruppe erst nach Ablauf eines Jahres seit der Verleihung verliehen werden. Erfolgt die Verleihung von Dienstgraden im Rahmen einer jährlichen Dienstversammlung, so kann die Jahresfrist abweichend von Satz 1 um bis zu einen Monat unterschritten werden.
(5) Ein Doppelmitglied nach § 12 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG hat in der Freiwilligen Feuerwehr der anderen Gemeinde denselben Dienstgrad, den das Mitglied in der Gemeinde hat, in der es Vollmitglied der Einsatzabteilung ist.
(6) Wechselt ein Mitglied einer Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Pflichtfeuerwehr in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr einer anderen Gemeinde, so wird der zuletzt verliehene Dienstgrad weitergeführt.
(7) Ist einem Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr ein Dienstgrad einer Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr eines anderen Bundeslandes oder einer Feuerwehr eines anderen Landes verliehen worden und entsprechen die Voraussetzungen für die Verleihung dieses Dienstgrades den Voraussetzungen für die Verleihung eines Dienstgrades nach der Anlage 3 Teil A Spalte 4, so ist diesem Mitglied bei Eintritt in die Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr in Niedersachsen der Dienstgrad der höchsten Dienstgradstufe und Dienstgradgruppe der Anlage 3 Teil A Spalte 2 zu verleihen, dessen Voraussetzungen für die Verleihung den Voraussetzungen des bereits verliehenen Dienstgrades entsprechen.
(8) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr, die aus einer Einsatzabteilung in eine Alters- oder Ehrenabteilung wechseln ( § 12 Abs. 2 Satz 4 NBrandSchG), dürfen ihre zuletzt geführten Dienstgrade weiterführen.
(9) Dienstgrade nach Anlage 3 werden von dem jeweiligen Träger der Feuerwehr verliehen. Abweichend von Satz 1 werden
verliehen.
(10) Die für Inneres zuständige Ministerin oder der für Inneres zuständige Minister kann zusätzlich zu den Dienstgraden nach Absatz 1 den Sonderdienstgrad "Landesbrandinspektorin" oder "Landesbrandinspektor" an ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr verleihen, wenn sich das Mitglied besonders für den Brandschutz in Niedersachsen engagiert oder um den Brandschutz in Niedersachsen verdient gemacht hat, insbesondere indem es zur Fortentwicklung des Brandschutzes und der Hilfeleistung der Feuerwehren in Niedersachsen in herausragender Weise beigetragen hat. Der Sonderdienstgrad wird mit der Abkürzung "LBIin" oder "LBI" geführt.
(11) Dienstgrade begründen keine Weisungsbefugnisse.
Dritter Teil 25
Persönliche Ausrüstung, Dienstkleidung, Dienstgradabzeichen
§ 12 Persönliche Ausrüstung und Dienstkleidung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr 25
(1) Die Mitglieder der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr tragen im Einsatzdienst und, wenn dies erforderlich ist, auch im Übungsdienst die in Anlage 4 beschriebene persönliche Ausrüstung. Bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeit mit repräsentativem Anlass, insbesondere bei den vom Träger der Feuerwehr festgelegten Veranstaltungen wie Jahreshauptversammlungen, Gedenkveranstaltungen und Brauchtumsveranstaltungen, tragen die Mitglieder die in Anlage 5 Teile A und C beschriebene Dienstkleidung. Die Mitglieder können nach Festlegung des Trägers der Feuerwehr bei der Ausübung sonstiger dienstlicher Tätigkeit die in Anlage 5 Teil D beschriebene Tagesdienstkleidung oder die in Anlage 5 Teil E beschriebene Wetterschutzkleidung tragen.
(2) Die Mitglieder einer Musikabteilung, die nicht Mitglieder der Einsatzabteilung sind, tragen bei Ausübung dienstlicher Tätigkeit die in Anlage 5 Teile A und C beschriebene Dienstkleidung.
(3) Die Mitglieder einer Alters- oder Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr dürfen nach dem Wechsel in die Alters- oder Ehrenabteilung zur Ausübung dienstlicher Tätigkeit mit repräsentativem Anlass die in Anlage 5 Teile A und C beschriebene Dienstkleidung tragen.
(4) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr tragen bei Ausübung dienstlicher Tätigkeit die in Anlage 6 beschriebene Dienstkleidung.
§ 13 Dienstgradabzeichen, Gestaltung und Kennzeichnung der persönlichen Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr 25
(1) Die Mitglieder der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr tragen auf der Dienstkleidung die in Anlage 7 beschriebenen und den Dienstgraden jeweils zugeordneten Dienstgradabzeichen. Die Kennzeichnung der von ihnen während des Einsatzdienstes getragenen Feuerwehrhelme und die Zuordnung zu der zum Tragen erforderlichen Ausbildung richtet sich nach Anlage 8 Teil A. Für die Abschnittsleiterin, den Abschnittsleiter, die Kreisbrandmeisterin, den Kreisbrandmeister, die Regierungsbrandmeisterin und den Regierungsbrandmeister ergibt sich die Kennzeichnung der während des Einsatzdienstes getragenen Feuerwehrhelme aus Anlage 8 Teil B. Die Gestaltung und Kennzeichnung der Funktionswesten und Funktionskoller und die Zuordnung zu der von den Mitgliedern der Einsatzabteilung wahrgenommenen einsatzspezifischen Funktion richtet sich nach Anlage 8 Teil C.
(2) Die Mitglieder einer Alters- oder Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr tragen bei Ausübung dienstlicher Tätigkeit mit repräsentativem Anlass die in Anlage 7 beschriebenen und den Dienstgraden jeweils zugeordneten Dienstgradabzeichen.
§ 14 Dienstgradabzeichen und Kennzeichnung der Feuerwehrhelme für Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrdienstes 25
Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrdienstes tragen auf der Dienstkleidung das ihrer Amtsbezeichnung und dem jeweiligen Zusatz in Anlage 9 jeweils zugeordnete Dienstgradabzeichen. Beamtinnen oder Beamte des Feuerwehrdienstes, die auch Mitglied der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr sind, tragen während des Einsatzdienstes in der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr die nach Anlage 10 gekennzeichneten und der jeweiligen Ausbildung der Beamtinnen und Beamten zugeordneten Feuerwehrhelme.
§ 15 Tragen von Wappen auf der Dienstkleidung 25
(1) Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes des Landes sowie Regierungsbrandmeisterinnen und Regierungsbrandmeister tragen auf der Dienstkleidung das Landeswappen, wenn in Anlage 5 Teile C bis E das Tragen von Wappen vorgesehen ist.
(2) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr tragen auf der Dienstkleidung den in Anlage 5 Teil B dargestellten Schriftzug, Feuerwehr mit dem Landeswappen, wenn in Anlage 5 Teile C bis E das Tragen des Schriftzuges vorgesehen ist. Sie dürfen nach Festlegung des Trägers der Feuerwehr das Gemeinde- oder Landkreiswappen tragen, wenn in Anlage 5 Teile C bis E das Tragen von Wappen auf der Dienstkleidung vorgesehen ist.
§ 16 Vereinbarungen mit dem Landesfeuerwehrverband Niedersachsen e.V. 25
Das für Inneres zuständige Ministerium kann mit dem Landesfeuerwehrverband Niedersachsen e.V. eine Vereinbarung treffen über das Tragen von Dienstkleidung und Abzeichen durch Mitglieder des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen e.V.
Vierter Teil
Schlussvorschriften
(1) Am 30. April 2010 vorhandene Feuerwehrfahrzeuge, die den Vorgaben der bis zum 6. Mai 2010 geltenden Verordnung über die Mindeststärke, die Gliederung nach Funktionen und die Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21. September 1993 (Nds. GVBl. S. 365, 570), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2005 (Nds. GVBl. S. 266), entsprechen, werden bis zum Zeitpunkt ihrer Aussonderung der nach § 4 vorgeschriebenen Mindestausrüstung gleichgesetzt.
(2) Dienstkleidung, die bis zum 10. April 2025 getragen werden durfte (alte Dienstkleidung), darf bis zu dem Zeitpunkt weitergetragen werden, für den der Träger der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr festgelegt hat, dass zu einer Dienstkleidung gewechselt wird, die die Anforderungen der Anlage 5 erfüllt (neue Dienstkleidung).
(3) Dienstgradabzeichen, die bis zum 10. April 2025 getragen werden durften, dürfen auf der alten Dienstkleidung weitergetragen werden.
(4) Hat der Träger der Freiwilligen Feuerwehr oder der Pflichtfeuerwehr festgelegt, zu einer neuen Dienstkleidung zu wechseln, so sind Dienstgrade nach Anlage 3 Teile A und B jeweils Spalte 2 (neue Dienstgrade) zu verleihen und Dienstgradabzeichen nach Anlage 7 (neue Dienstgradabzeichen) zu tragen.
(5) Im Falle einer Festlegung nach Absatz 4
Erfüllt das Mitglied zum Zeitpunkt des Wechsels der Dienstkleidung die Voraussetzungen nach Anlage 3 Teile A und B jeweils Spalte 4 für die Verleihung eines höheren neuen Dienstgrades derselben Dienstgradstufe, so wird ihm der Dienstgrad verliehen, der dem höheren neuen Dienstgrad zugeordnet ist. Erfüllt das Mitglied die Voraussetzungen des ersten Dienstgrades der nächsthöheren Dienstgradstufe, so wird ihm dieser verliehen.
(6) Der Träger der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr legt fest, ob mit alter Dienstkleidung
(7) Im Fall einer Festlegung nach Absatz 6 Nr. 1 werden
(8) Im Fall einer Festlegung nach Absatz 6 Nr. 2
Erfüllt das Mitglied zum Zeitpunkt der Festlegung nach Satz 1 die Voraussetzungen nach Anlage 3 Teile A und B jeweils Spalte 4 für die Verleihung eines höheren neuen Dienstgrades derselben Dienstgradstufe, so wird ihm der Dienstgrad verliehen, der dem höheren neuen Dienstgrad zugeordnet ist. Erfüllt das Mitglied die Voraussetzungen des ersten Dienstgrades der nächsthöheren Dienstgradstufe, so wird ihm dieser verliehen.
(9) Alte Dienstgrade, die nach der Anlage 3 Teile A und B jeweils Spalte 2 nicht mehr vorgesehen sind, werden bis zum Zeitpunkt des Wechsels der Dienstgradabzeichen weitergeführt.
(10) Abweichend von § 11 Abs. 2 Nr. 1 wird einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr, das nicht über eine abgeschlossene modulare Grundlagenausbildung zur Truppführerin oder zum Truppführer verfügt, der Dienstgrad Hauptfeuerwehrfrau oder Hauptfeuerwehrmann auch verliehen, wenn es über eine Mindestdienstzeit von zehn Jahren seit dem Zeitpunkt der Verleihung des Dienstgrades Feuerwehrfrauanwärterin oder Feuerwehrmannanwärter verfügt und es
abgeschlossen hat. Mitgliedern, denen nach Satz 1 der Dienstgrad Hauptfeuerwehrfrau oder Hauptfeuerwehrmann verliehen werden kann, darf nach einer Mindestdienstzeit von zwanzig Jahren seit dem Zeitpunkt der Verleihung des Dienstgrades Feuerwehrfrauanwärterin oder Feuerwehrmannanwärter der Dienstgrad Erste Hauptfeuerwehrfrau oder Erster Hauptfeuerwehrmann verliehen werden.
(11) Abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 2 tragen Mitglieder der Einsatzabteilung, die bis zum 10. April 2025 zu Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeistern einer Grundausstattungsfeuerwehr ernannt wurden und den Ausbildungslehrgang "Gruppenführer" abgeschlossen haben, als Kennzeichnung auf dem Feuerwehrhelm zwei rote Streifen auf beiden Helmseiten in der aus der Anlage 8 Teil A ersichtlichen Ausführung.
(12) Bis zum Eintritt in den Ruhestand tragen Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrdienstes, die aufgrund laufbahnrechtlicher Vorschriften eine Amtsbezeichnung mit Zusatz führen, die nicht mehr vergeben wird, das Dienstgradabzeichen, das nach Anlage 9 Teil B der Amtsbezeichnung mit Zusatz zugeordnet ist.
§ 18 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
| Typisierung und Mindestausstattung der Feuerwehrfahrzeuge | Anlage 1 25 (zu § 4) |
| Typ | Art und Zweck des Feuerwehrfahrzeugs | Mindestausstattung |
| 1 | Einsatzleitfahrzeug als Führungsfahrzeug der Einsatzleitung | 1. Aufnahmemöglichkeit für einen erweiterten Selbständigen Trupp,
2. zwei Kommunikationsarbeitsplätze, 3. zwei fest eingebaute Funkgeräte für Verbindungen mit der Leitstelle und ein fest eingebautes Funkgerät für den Einsatzstellenfunk, 4. ein Handfunkgerät für den Einsatzstellenfunk und 5. eine Außenlautsprecheranlage; |
| 2 | Löschfahrzeug | |
| 2.1 | mit Truppbesatzung | |
| 2.1.1 | zur Durchführung eines Schnellangriffs sowie zur Löschwasserversorgung einer Brandstelle im Pendelverkehr | 1. Aufnahmemöglichkeit für einen Selbständigen Trupp,
2. fest eingebaute Feuerlöschkreiselpumpe mit einer Nennleistung von 1 0001/min bei einem Nenndruck von 10 bar, 3. Löschwasserbehälter mit 1.800 1 Inhalt, 4. Einrichtung zur schnellen Wasserabgabe, 5. zwei umluftunabhängige Atemschutzgeräte, 6. eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Rettungshöhe von 7 m und 7. Sonderlöschmittel; |
| 2.1.2 | zur Durchführung eines Schnellangriffs sowie zur Löschwasserversorgung einer Brandstelle im Pendelverkehr | 1. Aufnahmemöglichkeit für einen Selbständigen Trupp,
2. fest eingebaute Feuerlöschkreiselpumpe mit einer Nennleistung von 2.000 1/min bei einem Nenndruck von 10 bar, 3. Löschwasserbehälter mit 4.000 1 Inhalt, 4. Einrichtung zur schnellen Wasserabgabe, 5. zwei umluftunabhängige Atemschutzgeräte, 6. eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Rettungshöhe von 7 m, 7. Sonderlöschmittel und 8. Dachmonitor; |
| 2.2 | mit Staffelbesatzung | |
| 2.2.1 | zur Menschenrettung und Brandbekämpfung | 1. Aufnahmemöglichkeit für eine Staffel,
2. feuerwehrtechnische Beladung für eine Gruppe, 3. Feuerlöschkreiselpumpe mit einer Nennleistung von 1.000 1/min bei einem Nenndruck von 10 bar, 4. vier umluftunabhängige Atemschutzgeräte und 5. eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Rettungshöhe von 7 m; |
| 2.2.2 | zur Menschenrettung und Brandbekämpfung sowie zur Durchführung | 1. Aufnahmemöglichkeit für eine Staffel,
2. feuerwehrtechnische Beladung für eine Gruppe, eines Schnellangriffs 3. fest eingebaute Feuerlöschkreiselpumpe mit einer Nennleistung von 1.000 1/min bei einem Nenndruck von 10 bar, 4. Löschwasserbehälter mit 600 1 Inhalt, 5. Einrichtung zur schnellen Wasserabgabe, 6. vier umluftunabhängige Atemschutzgeräte, 7. eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Rettungshöhe von 7 m und 8. Sonderlöschmittel; wird auf den Löschwasserbehälter verzichtet, so kann die sich ergebende Gewichtsreserve z.B. für Geräte der technischen Hilfeleistung (hydraulisches Rettungsgerät) verwendet werden; |
| 2.2.3 | zur Menschenrettung und Brandbekämpfung, zur Durchführung eines Schnellangriffs sowie zur Löschwasserversorgung einer Brandstelle im Pendelverkehr | 1. Aufnahmemöglichkeit für eine Staffel,
2. fest eingebaute Feuerlöschkreiselpumpe mit einer Nennleistung von 2.000 1/min bei einem Nenndruck von 10 bar, 3. Löschwasserbehälter mit 2.500 1 Inhalt, 4. Einrichtung zur schnellen Wasserabgabe, 5. vier umluftunabhängige Atemschutzgeräte, 6. eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Rettungshöhe von 7 m und 7. Sonderlöschmittel; |
| 2.3 | mit Gruppenbesatzung | |
| 2.3.1 | zur Menschenrettung und Brandbekämpfung sowie zur Durchführung eines Schnellangriffs | 1. Aufnahmemöglichkeit für eine Gruppe,
2. feuerwehrtechnische Beladung für eine Gruppe, 3. fest eingebaute Feuerlöschkreiselpumpe mit einer Nennleistung von 1.000 1/min bei einem Nenndruck von 10 bar, 4. Löschwasserbehälter mit 6001 Inhalt, 5. Einrichtung zur schnellen Wasserabgabe, 6. vier umluftunabhängige Atemschutzgeräte, 7. eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Rettungshöhe von 7 m und 8. Sonderlöschmittel; wird auf den Löschwasserbehälter verzichtet, so kann die sich ergebende Gewichtsreserve z.B. für Geräte der technischen Hilfeleistung (hydraulisches Rettungsgerät) verwendet werden; |
| 2.3.2 | zur Menschenrettung und Brandbekämpfung sowie zur Durchführung eines Schnellangriffs | 1. Aufnahmemöglichkeit für eine Gruppe,
2. feuerwehrtechnische Beladung für eine Gruppe, 3. fest eingebaute Feuerlöschkreiselpumpe mit einer Nennleistung von 2.000 1/min bei einem Nenndruck von 10 bar, 4. Löschwasserbehälter mit 1.600 1 Inhalt, 5. Einrichtung zur schnellen Wasserabgabe, 6. vier umluftunabhängige Atemschutzgeräte, 7. eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Rettungshöhe von 7 m, 8. eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Rettungshöhe von 12 m und 9. Sonderlöschmittel |
| 3 | Hubrettungsfahrzeug zur Durchführung der Rettung von Menschen aus Höhen und Tiefen sowie sonstigen Notlagen oder zur Sicherstellung eines zweiten Rettungsweges | 1. Aufnahmemöglichkeit für einen Selbständigen Trupp
2. Rettungshöhe von 12, 18 oder 23 m (Rettungshöhe ist abhängig vom Einsatzgebiet); |
| 4 | Rüstwagen zur Durchführung technischer Hilfeleistungen größeren Umfangs | 1. Aufnahmemöglichkeit für einen Selbständigen Trupp,
2. Geländefähigkeit (Kategorie 2 nach DIN EN 1846-1) 3. eingebaute maschinelle Zugeinrichtung, Nennzugkraft 50 kN, 4. angebauter Lichtmast und 5. vom Fahrzeugmotor angetriebener, eingebauter Stromerzeuger, 22 kVA; |
| 5 | Gerätewagen | |
| 5.1 | zum Einsatz bei Schadensfällen mit gefährlichen Stoffen und Gütern | 1. Aufnahmemöglichkeit für einen Selbständigen Trupp,
2. sechs Chemikalienschutzanzüge, 3. acht leichte Chemikalienschutzanzüge, 4. sechs umluftunabhängige Atemschutzgeräte, 5. je ein Fasspumpwerk aus nicht rostendem Stahl oder Polypropylen (PP) einschließlich Motor, 6. eine Gefahrgutumfüllpumpe GUP 3-1,5, 7. diverse Auffangbehälter, Gesamtinhalt 5 0001, 8. Messgerätesatz einschließlich Probeentnahmegerätesatz und 9. Reinigungsset; |
| 5.2 | für logistische Aufgaben kleineren Umfangs | 1. Aufnahmemöglichkeit für einen Selbständigen Trupp,
2. Nutzlast mindestens 2.000 kg, 3. Ladefläche für mindestens sechs Rollcontainer, Gitterboxen oder Europaletten, 4. Ladebordwand Nutzlast mindestens 750 kg, 5. Zusatzbeladung für z.B. Ölschadensbekämpfung, Nachschub bei Großeinsätzen, besondere Geräte für die spezielle technische Hilfeleistung oder 6. Zusatzbeladung mit Ausrüstungsmodul "Gefahrgut" nach DIN 14555-22; 5.3 |
| 5.3 | zum Transport von Ausrüstungen und sonstigen Materialien - insbesondere auch bei Hochwasser und Großschadenslagen/-ereignissen - oder als Schlauchwagen | 1. Aufnahmemöglichkeit für eine Staffel,
2. Nutzlast mindestens 4.000 kg, 3. Ladefläche für mindestens acht Rollcontainer, Gitterboxen oder Europaletten, 4. Ladebordwand Nutzlast 1.500 kg, 5. Geländefähigkeit (Kategorie 2 nach DIN EN 1846-1), 6. Zusatzbeladung a) für z.B. Waldbrandbekämpfung, Ölschadensbekämpfung, Nachschub bei Großeinsätzen, besondere Geräte für spezielle technische Hilfeleistungen oder b) mit Ausrüstungsmodul "Gefahrgut" nach DIN 14555-22 oder c) mit Ausrüstungsmodul "Wasserversorgung" nach DIN 14555-22 und 7. bei Verwendung als Schlauchwagen Kameraüberwachung im Fahrerhaus für den rückwärtigen Bereich; |
| 6 | Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter zum Transport von Abrollbehältern | Aufnahmemöglichkeit für einen Selbständigen Trupp (Abrollbehälter können auch die Merkmale der Fahrzeuggruppen der Typen 4 und 5 erfüllen). |
| Voraussetzungen für die Übertragung von Funktionen | Anlage 2 25 (zu § 10 Abs. 1 und 4) |
| Regelfunktionen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr mit Ausnahme der ehrenamtlichen Führungskräfte | |||||
| Bezeichnung der Regelfunktion | Voraussetzung für die Übertragung der Regelfunktion | ||||
| Abschluss der modularen Grundlagenausbildung zur Truppführerin oder zum Truppführer | Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Gruppenführer" | Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Zugführer" | Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Verbandsführer" | Weitere Ausbildungslehrgänge, die abzuschließen sind | |
| Truppführerin oder Truppführer eines selbständigen Trupps | X | X | |||
| Staffelführerin oder Staffelführer | X | X | |||
| Gruppenführerin oder Gruppenführer | X | X | |||
| Zugführerin oder Zugführer | X | X | X | ||
| Verbandsführerin oder Verbandsführer | X | X | X | X | |
| Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter und Stellvertretende Sicherheitsbeauftragte oder Stellvertretender Sicherheitsbeauftragter | X | ||||
| Gerätewartin oder Gerätewart und Stell- vertretende Gerätewartin oder Stellvertretender Gerätewart | X | Abschluss der Ausbildungslehrgänge "Maschinisten" und "Gerätewarte" | |||
| Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgerätewart und Stellvertretende Atemschutzgerätewartin oder Stellvertretender Atemschutzgerätewart | X | Abschluss der Ausbildungslehrgänge "Atemschutzgeräteträger" und "Atemschutzgerätewarte" | |||
| Atemschutzbeauftragte oder Atemschutzbeauftragter | X | X | Abschluss der Ausbildungslehrgänge "Atemschutzgeräteträger" und "Atemschutzbeauftragte" | ||
| Gerätebeauftragte oder Gerätebeauftragter | X | X | Abschluss der Ausbildungslehrgänge "Maschinisten" und "Gerätebeauftragte" | ||
| Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart und Stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Jugendfeuerwehrwart | X | X | |||
| Pressesprecherin oder Pressesprecher und Stellvertretende Pressesprecherin oder Stellvertretender Pressesprecher | X | X | |||
| Ausbilderin oder Ausbilder in der Feuer- wehr sowie Ausbildungsleitung und Stellvertretende Ausbilderin oder Stellvertretender Ausbilder in der Feuerwehr sowie Stellvertretende Ausbildungsleiterin oder Stellvertretender Ausbildungsleiter (auf Ebene einer Gemeinde oder eines Landkreises) Schriftführerin oder Schriftführer | X | X | Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Ausbilder in der Feuerwehr" und Abschluss des Ausbildungslehrgangs der jeweiligen Fachrichtung in der Ausbildung, insbesondere "Maschinisten", "Atemschutzgerätewarte" oder "Sprechfunker" | ||
| Kinderfeuerwehrwartin oder Kinderfeuerwehrwart und Stellvertretende Kinderfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Kinderfeuerwehrwart | |||||
| Regelfunktionen für ehrenamtliche Führungskräfte nach den §§ 20 bis 22 NBrandSchG | ||||||
| Bezeichnung der Regelfunktion | Voraussetzung für die Übertragung der Regelfunktion | |||||
| Abschluss der modularen Grundlagenausbildung zur Truppführerin oder zum Truppführer | Abschluss des Ausbildungslehrgangs Ausbildungslehrgänge "Gruppenführer" | Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Zugführer" | Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Leiter einer Feuerwehr" | Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Verbandsführer" | Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Einführung in die Stabsarbeit" | |
| Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister | X | X | ||||
| Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister | X | X | X 1 | X | ||
| Stellvertretende Gemeinde- oder Stadtbrandmeisterin oder Stellvertretender Gemeinde- oder Stadtbrandmeister | X | X | X | X | ||
| Gemeinde- oder Stadtbrandmeisterin oder Gemeinde- oder Stadtbrandmeister | X | X | X | X | X | |
| Abschnittsleiterin oder Abschnittsleiter und Stellvertretende Abschnittsleiterin oder Stellvertretender Abschnittsleiter oder | X | X 2 | X | X | X | |
| Stellvertretende | ||||||
| Stadtbrandmeisterin oder Stellvertretender Stadtbrandmeister in Städten mit Berufsfeuerwehr der Stellvertretende | X | X 2 | X | X | X | |
| Stadtbrandmeisterin oder Stellvertretender Stadtbrandmeister in kreisfreien Städten ohne | X | X 2 | X | X | X | |
| Berufsfeuerwehr oder Stadtbrandmeisterin oder Stadtbrandmeister in Städten mit Berufsfeuerwehr | X | X 2 | X | X | X | |
| Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister und Stellvertretende Kreisbrandmeisterin oder Stellvertretender Kreisbrandmeister oder | X | X 2 | X | X | X | X |
| Stadtbrandmeisterin oder Stadtbrandmeister in kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr | X | X 2 | X | X | X | X |
| Regierungsbrandmeisterin oder Regierungsbrandmeister | X | X 2 | X | X | X | X |
1) Abschluss des Ausbildungslehrgangs nicht erforderlich, wenn die Regelfunktion in einer Grundausstattungsfeuerwehr nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 übertragen wird.
2) Sonstige Voraussetzungen: Zweijährige Mindestdienstzeit in einer Regelfunktion als Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister, Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister, Stellvertretende Gemeinde- oder Stadtbrandmeisterin oder Stellvertretender Gemeinde- oder Stadtbrandmeister, Gemeinde- oder Stadtbrandmeisterin oder Gemeinde- oder Stadtbrandmeister sowie eine Gesamtdienstzeit von mindestens zehn Jahren ab dem Datum der erstmaligen Verleihung eines Dienstgrades.
| Einsatzspezifische Funktionen nach § 10 Abs. 4 | |||||
| Bezeichnung der einsatzspezifischen Funktion | Voraussetzung für die Übertragung der einsatzspezifischen Funktion | ||||
| Abschluss der modularen Grundlagenausbildung zum Truppmitglied | Abschluss der modularen Grundlagenlehrgangs zur Truppführerin oder zum Truppführer | Abschluss des g "Gruppenführer" | Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Zugführer" | Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Verbandsführer" | |
| Truppführerin oder Truppführer eines selbständigen Trupps | X | X | X | ||
| Maschinistin oder Maschinist | X | ||||
| Staffelführerin oder Staffelführer | X | X | X | ||
| Truppführerin oder Truppführer in einer Staffel oder einer Gruppe (auch als Teileinheiten eines Zuges) | X | X | |||
| Gruppenführerin oder Gruppenführer | X | X | X | ||
| Melderin oder Melder | X | X | |||
| Zugführerin oder Zugführer | X | X | X | X | |
| Führungsassistentin oder Führungsassistent | X | X | X | ||
| Einsatzleiterin oder Einsatzleiter | X | X | X | ||
| Einsatzabschnittsleiterin oder Einsatzabschnittsleiter | X | X | X | ||
| Verbandsführerin oder Verbandsführer | X | X | X | X | X |
| Weitere einsatzspezifische Funktion nach § 2 Abs. 2 Satz 1 in einer taktischen Einheit | X | ||||
| Regelungen zu Dienstgraden | Anlage 3 25 (zu § 11) |
Teil A: Verleihung von Dienstgraden nach Ausbildung und Mindestdienstzeit
| I. Erste Dienstgradgruppe, Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann" | ||||
| Dienstgradstufe | Dienstgrad | Abkürzung | Voraussetzungen für die Verleihung | Alter Dienstgrad nach früherem Recht |
|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 1. | Feuerwehrfrauanwärterin oder Feuerwehrmannanwärter | FF-A oder FM-A | Eintritt in die Einsatzabteilung und Beginn oder alsbaldiger Beginn der modularen Grundlagenausbildung zur Einsatzfähigkeit | Feuerwehrfrauanwärterin oder Feuerwehrmannanwärter |
| 2. | Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann | FF oder FM | Abschluss der modularen Grundlagenausbildung zur Einsatzfähigkeit | Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann |
| 3. | Oberfeuerwehrfrau oder Oberfeuerwehrmann | OFF oder OFM | Abschluss der modularen Grundlagenausbildung zum Truppmitglied | Oberfeuerwehrfrau oder Oberfeuerwehrmann |
| 4. | Hauptfeuerwehrfrau oder Hauptfeuerwehrmann | HFF oder HFM | Abschluss der modularen Grundlagenausbildung zur Truppführerin oder zum Trupp- führer und einer dreijährigen Mindestdienst- zeit nach Abschluss dieser Ausbildung | Hauptfeuerwehrfrau oder Hauptfeuerwehrmann |
| 5. | Erste Hauptfeuerwehrfrau oder Erster Hauptfeuerwehrmann | EHFF oder EHFM | Abschluss der modularen Grundlagenausbildung zur Truppführerin oder zum Trupp- führer und eine zehnjährige Mindestdienst- zeit nach Abschluss dieser Ausbildung | Erste Hauptfeuerwehrfrau oder Erster Hauptfeuerwehrmann |
| II. Zweite Dienstgradgruppe, Brandmeisterin oder Brandmeister | ||||
| 1. | Brandmeisterin oder Brandmeister | BM'in oder BM | Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Gruppenführer" | Löschmeisterin oder Löschmeister |
| 2. | Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister | OBM'in oder OBM | Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Gruppenführer" und eine sechsjährige Mindestdienstzeit nach Abschluss dieser Ausbildung | Oberlöschmeisterin oder Oberlöschmeister |
| 3. | Hauptbrandmeisterin oder Hauptbrandmeister | HBM'in oder HBM | Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Gruppenführer" und eine zwölfjährige Mindestdienstzeit nach Abschluss dieser Ausbildung | Hauptlöschmeisterin oder Hauptlöschmeister |
| 4. | Erste Hauptbrandmeisterin oder Erster Hauptbrandmeister | EHBM'in oder EHBM | Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Gruppenführer" und eine achtzehnjährige Mindestdienstzeit nach Abschluss dieser Ausbildung | Erste Hauptlöschmeisterin oder Erster Hauptlöschmeister |
Teil B: Verleihung von Dienstgraden aufgrund der Übertragung einer Regelfunktion
| I. Erste Dienstgradgruppe "Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann" | ||||
| Dienstgradstufe | Dienstgrad | Abkürzung | Voraussetzungen für die Verleihung | Alter Dienstgrad nach früherem Recht |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 1. | Hauptfeuerwehrfrau oder Hauptfeuerwehrmann | HFF oder HFM | a) Gerätebeauftragte oder Gerätebeauftragter
b) Atemschutzbeauftragte oder Atemschutzbeauftragter c) Schriftführerin oder Schriftführer d) Stellvertretende Gerätewartin oder Stellvertretender Gerätewart e) Stellvertretende Atemschutzgerätewartin oder Stellvertretender Atemschutzgerätewart f) Stellvertretende Pressesprecherin oder Stellvertretender Pressesprecher auf Ebene eines Ortsteils g) Stellvertretende Sicherheitsbeauftragte oder Stellvertretender Sicherheitsbeauftragter auf Ebene eines Ortsteils | Hauptfeuerwehrfrau oder Hauptfeuerwehrmann |
| 2. | Erste Hauptfeuerwehrfrau oder Erster Hauptfeuerwehrmann | EHFF oder EHFM | a) Gerätewartin oder Gerätewart
b) Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgerätewart c) Pressesprecherin oder Pressesprecher auf Ebene eines Ortsteils d) Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter auf Ebene eines Ortsteils e) Stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Jugendfeuerwehrwart auf Ebene eines Ortsteils f) Stellvertretende Kinderfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Kinderfeuerwehrwart auf Ebene eines Ortsteils | Erste Hauptfeuerwehrfrau oder Erster Hauptfeuerwehrmann |
| II. Zweite Dienstgradgruppe "Brandmeisterin oder Brandmeister" | ||||
| 1. | Brandmeisterin oder Brandmeister | BM'in oder BM | Stellvertretende Führerin oder Stellvertretender Führer der taktischen Einheit "Selbständiger Trupp" "Staffel" oder "Gruppe" in einer Ortsfeuerwehr | Löschmeisterin oder Löschmeister |
| 2. | Oberbranmeisterin oder Oberbrandmeister | OBM'in oder OBM | a) Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart auf Ebene eines Ortsteils
b) Pressesprecherin oder Pressesprecher auf Ebene einer Gemeinde c) Ausbilderin oder Ausbilder in der Feuerwehr auf Ebene einer Gemeinde d) Führerin oder Führer der taktischen Einheit "Selbständiger Trupp" "Staffel" oder "Gruppe" in einer Ortsfeuerwehr e) Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter auf Ebene einer Gemeinde f) Stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Jugendfeuerwehrwart auf Ebene einer Gemeinde g) Kinderfeuerwehrwartin oder Kinderfeuerwehrwart auf Ebene eines Ortsteils h) Stellvertretende Kinderfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Kinderfeuerwehrwart auf Ebene einer Gemeinde | Oberlöschmeisterin oder Oberlöschmeister |
| 3. | Hauptbrandmeisterin oder Hauptbrandmeister | HBM'in oder HBM | a) Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart auf Ebene einer Gemeinde
b) Stellvertretende Ausbildungsleiterin oder Stellvertretender Ausbildungsleiter auf Ebene einer Gemeinde c) Pressesprecherin oder Pressesprecher auf Ebene eines Landkreises d) Ausbilderin oder Ausbilder in der Feuerwehr auf Ebene eines Landkreises e) Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter auf Ebene eines Landkreises f) Kinderfeuerwehrwartin Kinderfeuerwehrwart auf Ebene einer Gemeinde | Hauptlöschmeisterin oder Hauptlöschmeister |
| 4. | Erste Hauptbrandmeisterin oder Erster Hauptbrandmeister | EHBM'in oder EHBM | a) Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister einer Grundausstattungsfeuerwehr
b) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter auf Ebene einer Gemeinde c) Stellvertretende Führerin oder Stellvertretender Führer der taktischen Einheit "Zug" auf Ebene eines Ortsteils oder einer Gemeinde | Erste Hauptlöschmeisterin oder Erster Hauptlöschmeister |
| III. Dritte Dienstgradgruppe "Brandinspektorin oder Brandinspektorin" | ||||
| 1. | Brandinspektorin oder Brandinspektor | BrI'in oder BrI | a) Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister einer Grundausstattungsfeuerwehr
b) Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister einer Stützpunktfeuerwehr c) Führerin oder Führer der taktischen Einheit "Zug" auf Ebene eines Ortsteils oder einer Gemeinde d) Stellvertretende Ausbildungsleiterin oder Stellvertretender Ausbildungsleiter auf Ebene eines Landkreises e) Stellvertretende Führerin oder Stellvertretender Führer der taktischen Einheit "Zug" auf Ebene eines Landkreises f) Stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Jugendfeuerwehrwart auf Ebene eines Landkreises g) Stellvertretende Kinderfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Kinderfeuerwehrwart auf Ebene eines Landkreises | Brandmeisterin oder Brandmeister |
| 2. | Oberbrandinspektorin oder Oberbrandinspektor | OBrI'In oder OBrI | a) Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister einer Stützpunktfeuerwehr
b) Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister einer Schwerpunktfeuerwehr c) Führer oder Führerin der taktischen Einheit "Zug" auf Ebene eines Landkreises d) Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart auf Ebene eines Landkreises e) Kinderfeuerwehrwartin oder Kinderfeuerwehrwart auf Ebene eines Landkreises f) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter auf Ebene eines Landkreises | Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister |
| 3. | Hauptbrandinspektorin oder Hauptbrandinspektor | HBrI'in oder HBrI | a) Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister einer Schwerpunktfeuerwehr
b) Stellvertretende Führerin oder Stellvertretender Führer einer taktischen Einheit auf Ebene eines Landkreises, die aus mehr als einem Zug besteht | Hauptbrandmeisterin oder Hauptbrand meister |
| 4. | Erste Hauptbrandinspektorin oder Erster Hauptbrandinspektor | EHBrI'in oder EHBrI | a) Führerin oder Führer einer taktischen Einheit auf Ebene eines Landkreises, die aus mehr als einem Zug besteht
b) Stellvertretende Gemeinde- oder Stadtbrandmeisterin oder Stellvertretender Gemeinde- oder Stadtbrandmeister | Erste Hauptrandmeisterin oder Erster Hauptbrandmeister |
| 5. | Gemeinde- oder Stadtbrandinspektorin oder Gemeinde- oder Stadtbrandinspektor | GemBrI'in oder StBrI'in oder GemBrI oder StBrI | a) Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister,
b) Stadtbrandmeisterin oder Stadtbrandmeister | |
| IV. Vierte Dienstgradgruppe, Brandschutzleiterin oder Brandschutzleiter | ||||
| 1. | Abschnittsbrandinspektorin oder Abschnittsbrandinspektor | ABrI'in oder ABrI | a) Stellvertretende Abschnittsleiterin oder Stellvertretender Abschnittsleiter
b) Stellvertretende Stadtbrandmeisterin oder Stellvertretender Stadtbrandmeister in Städten mit Berufsfeuerwehr | Erste Hauptbrandmeisterin oder Erster Hauptbrandmeister |
| 2. | Erste Abschnittsbrandinspektorin oder Erster Abschnittsbrandinspektor | EABrI'in oder EABrI | a) Abschnittsleiterin oder Abschnittsleiter
b) Stellvertretende Stadtbrandmeisterin oder Stellvertretender Stadtbrandmeister in kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr c) Stadtbrandmeisterin oder Stadtbrandmeister in Städten mit Berufsfeuerwehr | Abschnittsbrandmeisterin oder Abschnittsbrandmeister |
| 3. | Kreisbrandinspektorin oder Kreisbrandinspektor | KBrI'in oder KBrI | a) Stellvertretende Kreisbrandmeisterin oder Stellvertretender Kreisbrandmeister,
b) Stadtbrandmeisterin oder Stadtbrandmeister in kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr | Abschnittsbrandmeisterin oder Abschnittsbrandmeister |
| 4. | Erste Kreisbrandinspektorin oder Erster Kreisbrandinspektor | EKBrI'in oder EKBrI | Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister | Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister |
| 5. | Regierungsbrandinspektorin oder Regierungsbrandinspektor | RegBrI'in oder RegBrI | Regierungsbrandmeister oder Regierungsbrandmeisterin | Regierungsbrandmeisterin oder Regierungsbrandmeister. |
| Persönliche Ausrüstung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren | Anlage 4 25 (zu § 12) (vorherige Änderungen Anlage 4 bis 10.04.2025 11) |
Die persönliche Ausrüstung wird situationsabhängig getragen. Sie schützt vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes bei Ausbildung, Übung und Einsatz. Sie umfasst den Rumpfschutz, den Kopfschutz, den Handschutz und den Fußschutz.
| Nr. | Gegenstand | Beschreibung |
| 1. | Rumpfschutz | |
| 1.1 | Feuerwehr-Einsatzjacke | hochgeschlossene und ungefütterte Jacke mit verdecktem Reißverschluss und Haftbandverschluss, zwei Seitentaschen mit Patte, zwei Brusttaschen, die linke Brusttasche als Funkgerätetasche gestaltet, Brusttaschen mit Patten, eingesetzte Ärmel ohne Bündchen, aufgesetzter Umlegekragen mit Druckknopfverschluss, offen und geschlossen zu tragen, Kordelzug im unteren Saum; zwei horizontal umlaufende Reflexstreifen am unteren Jackenrand, je ein umlaufender Reflexstreifen an den Ärmeln, abnehmbarer Koller mit Reflexstreifen und Aufdruck "FEUERWEHR |
| 1.2 | Feuerwehr-Einsatzhose | a) Rundbundhose mit angeschnittenem Bund, zwei eingesetzten Seitentaschen, einer Gesäßtasche mit verschließbarer Patte und zwei aufgesteppten Blasebalgtaschen mit Patten, Bundschlaufen für Gürtel, Bundschließknopf, Schlitzverschluss mit Knöpfen oder Reißverschluss, Knieverstärkungen, zwei horizontal umlaufende Reflexstreifen um die Hosenbeine oder b) Latzhose |
| 1.3 | Feuerwehr-Einsatzüberjacke | Nach DIN EN 469 mit der Leistungsstufe 2. |
| 1.4 | Feuerwehr-Einsatzüberhose | Nach DIN EN 469 mit der Leistungsstufe 2. |
| 2. | Kopfschutz | |
| 2.1 | Feuerwehrhelm | Nach DIN EN 443. |
| 2.2 | Feuerschutzhaube | Nach DIN EN 13911. |
| 2.3 | Arbeitsmütze | Dunkelblau, amerikanische Baseballcap-Form, mit langem Schirm, verstellbarer Verschluss zur Größenregulierung.
Die Arbeitsmütze soll zur Einsatzkleidung getragen werden, wenn nicht der Feuerwehrhelm zu tragen ist. |
| 3. | Handschutz | |
| Feuerwehrschutzhandschuhe | Nach DIN EN 659. Soweit thermische Einwirkungen sicher ausgeschlossen werden können: nach DIN EN 388 | |
| 4. | Fußschutz | |
| Feuerwehrschutzschuhwerk | Nach DIN EN 15090 Typ 2, wahlweise Schnürstiefel oder Schaftstiefel. | |
| Dienstkleidung für Mitglieder der Niedersächsischen Feuerwehren | Anlage 5 25 (zu § 12) (vorherige Änderungen Anlage 5 bis 10.04.2025 11) |
Zu repräsentativen Anlässen tragen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr die Schirmmütze nach Teil A und die Dienstkleidung zur Ausübung dienstlicher Tätigkeit mit repräsentativem Anlass nach Teil C. Während der Übungsdienste und in Ausübung sonstiger dienstlicher Tätigkeit dürfen sie, wenn nicht die persönliche Ausrüstung nach Anlage 4 zu tragen ist, die Schirmmütze nach Teil A oder eine Kopfbedeckung nach Teil D Nr. 9 oder 10 und die Tagesdienstkleidung nach Teil D tragen. Die Wetterschutzkleidung nach Teil E wird über der Dienstkleidung getragen.
Teil A: Schirmmütze
| Mützenteil | Beschreibung |
| Mützenkörper |
|
| Feuerwehremblem |
|
| Landesemblem |
|
| Mützenkordel | Erste Dienstgradgruppe "Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann":
Zweite Dienstgradgruppe "Brandmeisterin oder Brandmeister":
Dritte Dienstgradgruppe "Brandinspektorin oder Brandinspektor":
Vierte Dienstgradgruppe "Brandschutzleiterin oder Brandschutzleiter" und Sonderdienstgrad nach § 11 Abs. 10:
|
Teil B: Schriftzug Feuerwehr
Wenn in den Teilen C bis E eine abweichende Regelung nicht getroffen ist, wird der nachstehend abgebildete Schriftzug "Feuerwehr" auf der Dienstkleidung auf der linken Brustseite der Oberbekleidung getragen:
Teil C: Dienstkleidung zu repräsentativem Anlass
| Dienstkleidung zur Ausübung dienstlicher Tätigkeit mit repräsentativem Anlass | ||
| Nr. | Teil der Dienstkleidung | Beschreibung |
| 1. | a) Uniformjacke für männliche Mitglieder |
|
| b) Uniformjacke für weibliche Mitglieder |
| |
| 2. | a) Hose für männliche Mitglieder |
|
| b) Hose für weibliche Mitglieder |
| |
| c) Rock für weibliche Mitglieder (Alternativ zu Nummer 2 Buchst. b) |
| |
| 3. | a) Hemd lang für männliche Mitglieder |
|
| b) Bluse lang für weibliche Mitglieder |
| |
| 4. | a) Hemd kurz für männliche Mitglieder |
|
| b) Bluse kurz für weibliche Mitglieder |
| |
| 5. | a) Schuhe für männliche Mitglieder |
|
| b) Schuhe für weibliche Mitglieder |
| |
| 6. | Socken |
|
| 7. | Krawatte |
|
| 8. | Gürtel |
|
Teil D: Tagesdienstkleidung
| Tagesdienstkleidung | ||
| Nr. | Teil der Dienstkleidung | Beschreibung |
| 1. | a) Arbeitsjacke für männliche Mitglieder |
|
| b) Arbeitsjacke für weibliche Mitglieder |
| |
| 2. | a) Softshelljacke für männliche Mitglieder |
|
| b) Softshelljacke für weibliche Mitglieder |
| |
| 3. | a) Blouson für männliche Mitglieder |
|
| b) Blouson für weibliche Mitglieder |
| |
| 4. | Strickjacke |
|
| 5. | a) Hose für männliche Mitglieder |
|
| b) Hose für weibliche Mitglieder |
| |
| 6. | a) Hemd lang für männliche Mitglieder |
|
| b) Bluse lang für weibliche Mitglieder |
| |
| 7. | a) Hemd kurz für männliche Mitglieder |
|
| b) Bluse kurz für weibliche Mitglieder |
| |
| 8. | Weitere Oberteile |
|
| 9. | Wollmütze |
|
| 10. | Base-Cap |
|
| 11. | Schuhe |
|
| 12. | Socken |
|
| 13. | Gürtel |
|
Teil E: Wetterschutzkleidung
Die Wetterschutzkleidung beinhaltet eine Langjacke mit folgender Gestaltung:
| Dienstkleidung für Mitglieder der Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren (Jugendfeuerwehr) | Anlage 6 11 25 (zu § 12) |
Die Dienstkleidung besteht in Anlehnung an die vom Deutschen Jugendfeuerwehrausschuss herausgegebene Richtlinie über die Bekleidung der Deutschen Jugendfeuerwehr aus:
| Nr. | Gegenstand | Beschreibung |
| 1. | Baseballcap Niedersächsische Jugendfeuerwehr | Dunkelblau, amerikanische Baseballcap-Form mit langem Schirm, verstellbarer Verschluss zur Größenregulierung.
Mützenabzeichen für Mitglieder der Jugendabteilungen: Das Abzeichen wird auf der Stirnseite mittig über dem Mützenschirm getragen. Es besteht aus einem Oval aus blauem Abzeichentuch ohne Umrandung in den Abmessungen von etwa 55 mm (Höhe) x 43 mm (Breite). Es enthält die gelb gestickten Buchstaben "JF" mit einer roten Flamme, die aus dem Buchstaben "J" herausragt. Das niedersächsische Landeswappen ist in den Buchstaben "J" eingebettet. |
| 2. | Übungsanzug | a) Jacke in Blousonform,
b) Latzhose mit elastischen Trägern und Schnallen oder Rundbundhose mit Gürtelschlaufen. |
| 3. | Schutzhandschuhe | Nach DIN EN 388. |
| 4. | Schuhe | Schwarzes, festes Schuhwerk. |
| 5. | Schmalgurt | Leder, schwarz, mit Zweidornschnalle (nur bei Rundbundhose). |
| 6. | Helm | Kunststoffschutzhelm, orange, nach DIN EN 397. |
| Nachstehende Ausstattung nur, soweit erforderlich: | ||
| 7. | Überjacke zum Übungsanzug | Dreiviertellange Überjacke in sportlicher Form. |
| 8. | Poloshirt/T-Shirt | Einheitlich in Form, Schnitt und Farbe innerhalb der Jugendabteilung, mit oder ohne Namen der Jugendabteilung. |
| Dienstgradabzeichen der Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren | Anlage 7 11 25 (zu § 13) |
Dienstgradabzeichen werden als bestickte Schulterklappen oder bestickte Überziehschlaufen getragen.
Nicht maßstabgetreue Beispiele für bestickte Schulterklappe und bestickte Überziehschlaufe:
1. Bestickte Schulterklappe
.2. Bestickte Überziehschlaufe
Schulterklappen werden auf der Uniformjacke für weibliche Mitglieder (Anlage 5 Teil C Nr. 1 Buchst. b) und auf der Uniformjacke für männliche Mitglieder (Anlage 5 Teil C Nr. 1 Buchst. a) getragen.
Auf dem Blouson für weibliche Mitglieder (Anlage 5 Teil D Nr. 3 Buchst. b) und dem Blouson für männliche Mitglieder (Anlage 5 Teil D Nr. 3 Buchst. a) werden entweder Schulterklappen oder Überziehschlaufen getragen.
Auf der sonstigen Dienstkleidung nach Anlage 5 können nach Festlegung des Trägers der Feuerwehr Überziehschlaufen getragen werden, wenn das Kleidungsstück eine Aufnahme für Dienstgradabzeichen vorsieht.
Die Schulterklappen werden in gerader Längsseite, spitz zulaufend zur Schulter entsprechend der Beschreibung und bildlichen Darstellung in der nachfolgenden Tabelle getragen. Die zu stickenden roten, silber- oder goldfarbigen Elemente der Schulterklappen werden mit metallisiertem Stickgarn ausgeführt. Die aufzubringenden Symbole (Eichenlaub in kleiner und großer Form, Balken, Sterne und Umrandung) sind symmetrisch zur Längsachse anzuordnen. Die Stärke der dargestellten Balken beträgt 4 mm. Sie haben eine Breite von 18 mm. Sterne haben einen Durchmesser von etwa 12 mm. Die rote Umrandung hat eine Stärke von mindestens 1 mm, höchstens 2 mm. Bei der Aufbringung von mehreren Balken ist der Abstand zwischen den Balken von 4 mm einzuhalten.
Die Breite der Schulterklappe beträgt 50 mm. Für die sichtbaren Außenflächen der Schulterklappen ist das Oberstoffmaterial als dunkelblaues Baumwollmischgewebe in Anlehnung an die Jacken und Hosen zu nutzen. Die Innenflächen sind mit schwarzem oder dunkelblauem Filz zu belegen. Die gesamte Länge der auseinander gelegten Klappe beträgt etwa 235 mm. Sie wird zur Fixierung bei etwa der Hälfte der Länge geknickt und doppelt gelegt. Ober- und Untertritt sind am Ende mit einer 90 Grad gewinkelten, spitzen Ausführung zu fertigen. Der Obertritt der Jackenschulterklappe ist mit einer Astraloneinlage oder gleichwertiger Art zu versteifen. Im Bereich der Spitze sind Ober- und Untertritt mit einem Druckknopf, Metall, DurchmesS.r.1. mm, silber- oder goldfarbig, fixierbar auszustatten. Zum Tragen der
Dienstgradabzeichen auf vorheriger Uniform ist anstelle des Druckknopfes ein Durchlass von etwa 20 mm zu schaffen. Der Durchlass ist so zu gestalten, dass er sich nicht weiten oder reißen kann.
Die Überziehschlaufen werden ohne Druckknopfnachbildung und ohne Spitze entsprechend der bildlichen Darstellung getragen. Die zu stickenden roten, silber- oder goldfarbigen Elemente der Überziehschlaufen werden mit metallisiertem Stickgarn ausgeführt. Die aufzubringenden Symbole (Eichenlaub in kleiner und großer Form, Balken, Sterne und Umrandung) sind symmetrisch zur Längsachse anzuordnen. Die Stärke der dargestellten Balken beträgt 4 mm. Sie haben eine Breite von 18 mm. Sterne haben einen Durchmesser von etwa 12 mm. Die rote Umrandung hat eine Stärke von mindestens 1 mm, höchstens 2 mm. Bei der Aufbringung von mehreren Balken ist der Abstand zwischen den Balken von 4 mm einzuhalten.
Die Überziehschlaufen sind als Rechteck mit einer Kantenlänge von 90 mm mal 55 mm auszugestalten. Als Stoffmaterial ist dunkelblaues Baumwollmischgewebe in Anlehnung an die Jacken und Hosen zu nutzen. Die Umrandung des abgebildeten Dienstgrades erfolgt in rotem, silber- oder goldfarbigem Stickgarn als Rechteck parallel zu den Außenkanten.
Zur Befestigung von Überziehschlaufen auf Kleidungsstücken mit Gewebetunnel sind Schulteradapter in gleicher Farbe wie das Kleidungsstück zulässig.
Die Breite des Adapters soll 40 mm nicht überschreiten.
Die gesamte Länge des auseinandergelegten Adapters ist etwa 230 mm. Die Ausführung kann mit Druckknopf (15 mm) oder Knopf (15 mm) mit Durchlass erfolgen.
| I. Erste Dienstgradgruppe, Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann" | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| Nr. | Dienstgrad | Beschreibung des Dienstgradabzeichens | Bildliche Darstellung am Beispiel der Schulterklappe |
| 1. | Feuerwehrfrauanwärterin oder Feuerwehrmannanwärter | Schulterklappe oder Überziehschlaufe mit stilisiertem Eichenlaub in kleiner Form, rot, ein roter Balken und eine schmale rote Linie als Umrandung | |
| 2. | Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann | wie Nummer 1 dieser Dienstgradgruppe, jedoch mit zwei roten Balken | |
| 3. | Oberfeuerwehrfrau oder Oberfeuerwehrmann | wie Nummer 1 dieser Dienstgradgruppe, jedoch mit drei roten Balken | |
| 4. | Hauptfeuerwehrfrau oder Hauptfeuerwehrmann | wie Nummer 1 dieser Dienstgradgruppe, jedoch mit vier roten Balken | |
| 5. | Erste Hauptfeuerwehrfrau oder Erster Hauptfeuerwehrmann | wie Nummer 1 dieser Dienstgradgruppe, jedoch mit vier roten Balken und einem roten Stern | |
| II. Zweite Dienstgradgruppe "Brandmeisterin oder Brandmeister" | |||
| 1. | Brandmeisterin oder Brandmeister | Schulterklappe oder Überziehschlaufe mit stilisiertem Eichenlaub in kleiner Form, silberfarbig, zwei silberfarbigen Balken und eine schmale rote Linie als Umrandung | |
| 2. | Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister | wie Nummer 1 dieser Dienstgradgruppe, jedoch mit drei silberfarbigen Balken | |
| 3. | Hauptbrandmeisterin oder Hauptbrandmeister | wie Nummer 1 dieser Dienstgradgruppe, jedoch mit vier silberfarbigen Balken | |
| 4. | Erste Hauptbrandmeisterin oder Erster Hauptbrandmeister | wie Nummer 1 dieser Dienstgradgruppe, jedoch mit vier silberfarbigen Balken und einem silberfarbigen Stern | |
| III. Dritte Dienstgrad Brandinspektorin oder Brandinspektor | |||
| 1. | Brandinspektorin oder Brandinspektor | Schulterklappe oder Überziehschlaufe mit stilisiertem Eichenlaub in großer Form, silberfarbig, zwei silberfarbigen Balken und eine schmale rote Linie als Umrandung | |
| 2. | Oberbrandinspektorin oder Oberbrandinspektor | wie Nummer 1 dieser Dienstgradgruppe, jedoch mit drei silberfarbigen Balken | |
| 3. | Hauptbrandinspektorin oder Hauptbrandinspektor | wie Nummer 1 dieser Dienstgradgruppe, jedoch mit vier silberfarbigen Balken | |
| 4. | Erste Hauptbrandinspektorin oder Erster Hauptbrandinspektor | wie Nummer 1 dieser Dienstgradgruppe, jedoch mit vier silberfarbigen Balken und einem silberfarbigen Stern | |
| 5. | Gemeinde- oder Stadtbrandinspektorin oder Gemeinde- oder Stadtbrandinspektor | wie Nummer 1 dieser Dienstgradgruppe, jedoch mit vier silberfarbigen Balken und zwei silberfarbigen Sternen | |
| IV. Vierte Dienstgradgruppe, Brandschutzleiterin oder Brandschutzleiter | |||
| 1. | Abschnittsbrandinspektorin oder Abschnittsbrandinspektor | Schulterklappe oder Überziehschlaufe mit stilisiertem Eichenlaub in großer Form, goldfarbig, zwei goldfarbigen Balken und eine schmale rote Linie als Umrandung | |
| 2. | Erste Abschnittsbrandinspektorin oder Erster Abschnittsbrandinspektor | wie Nummer 1 dieser Dienstgradgruppe, jedoch mit drei goldfarbigen Balken | |
| 3. | Kreisbrandinspektorin oder Kreisbrandinspektor | wie Nummer 1 dieser Dienstgradgruppe, jedoch mit vier goldfarbigen Balken | |
| 4. | Erste Kreisbrandinspektorin oder Erster Kreisbrandinspektor | wie Nummer 1 dieser Dienstgradgruppe, jedoch mit vier goldfarbigen Balken und einem goldfarbigen Stern | |
| 5. | Regierungsbrandinspektorin oder Regierungsbrandinspektor | wie Nummer 1 dieser Dienstgradgruppe, jedoch mit vier goldfarbigen Balken und zwei goldfarbigen Sternen | |
| V. Sonderdienstgrad | |||
| 1 | 2 | 3 | |
| Dienstgrad | Beschreibung des Dienstgradabzeichens | Bildliche Darstellung am Beispiel der Schulterklappe | |
| Landesbrandinspektorin oder Landesbrandinspektor | Schulterklappe oder Überziehschlaufe mit stilisiertem Eichenlaub in großer Form, goldfarbig, vier goldfarbigen Balken und drei goldfarbigen Sternen und eine schmale rote Linie als Umrandung | | |
| Kennzeichnung und Gestaltung der persönlichen Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und Pflichtfeuerwehr | Anlage 8 11 25 (zu § 13) |
|
Feuerwehrhelmkennzeichnung nach Ausbildung | |
|
Kennzeichnung |
Voraussetzung |
| roter Punkt, oder schwarzes "A" | Mitglied mit Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Atemschutzgeräteträger" und weitere Anforderungen an Atemschutzgeräteträgerinnen und Atemschutzgeräteträger nach der FwDV 7 |
| grüner Punkt, oder schwarzes "CSA" | Mitglied mit Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Chemikalienschutzanzugträger" und weitere Anforderungen Atemschutzgeräteträgerinnen und Atemschutzgeräteträger nach der FwDV 7 |
| ein roter Streifen auf beiden Helmseiten | Mitglied mit Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Gruppenführer" |
| zwei rote Streifen auf beiden Helmseiten | Mitglied mit Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Zugführer" |
| ein roter Ring | Mitglied mit Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Verbandsführer" |
Bei Chemikalienschutzanzugträgerinnen und Chemikalienschutzanzugträgern ist eine zusätzliche Kennzeichnung als Atemschutzgeräteträgerin oder Atemschutzgeräteträger nicht erforderlich.
Die Kennzeichnung erfolgt in nachstehender Ausführung:
1. Streifen: 70 mm lang und 10 mm hoch
2. Ringe: 10 mm hoch.
| Feuerwehrhelmkennzeichnung nach Regelfunktion | |
| Kennzeichnung | Voraussetzung |
| zwei rote Ringe | Regelfunktion als stellvertretende Abschnittsleiterin oder stellvertretender Abschnittsleiter, Abschnittsleiterin oder Abschnittsleiter, stellvertretende Kreisbrandmeisterin oder stellvertretender Kreisbrandmeister, Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister, Regierungsbrandmeisterin oder Regierungsbrandmeister |
| Kennzeichnung | Voraussetzung |
| Funktionsweste und Funktionskoller | |
| Gestaltung und Kennzeichnung der Funktionsweste und Funktionskoller | wahrzunehmende einsatzspezifische Funktion oder Aufgabe im Einsatz |
| gelbe Funktionsweste oder gelbes Funktionskoller mit schwarzer Aufschrift "Einsatzleiter" auf der Front- und Rückseite der Weste in ein- oder zweizeiliger Form | Einsatzleiterin oder Einsatzleiter |
| weiße Funktionsweste oder weißes Funktionskoller mit schwarzer Aufschrift "Einsatzabschnittsleiter" auf der Front- und Rückseite der Weste in ein- oder zweizeiliger Form | Einsatzabschnittsleiterin oder Einsatzabschnittsleiter |
| rotweiß karierte Funktionsweste oder rot- weiß kariertes Funktionskoller mit schwarzer Aufschrift "Verbandsführer" und Name der taktischen Einheit auf der Front- und Rückseite der Weste in ein- oder zweizeiliger Form | Verbandsführerin oder Verbandsführer |
| rote Funktionsweste oder rotes Funktionskoller mit schwarzer Aufschrift "Zugführer" und Name der taktischen Einheit auf der Front- und Rückseite der Weste in ein- oder zweizeiliger Form | Zugführerin oder Zugführer |
| blaue Funktionsweste oder blaues Funktionskoller mit schwarzer Aufschrift der Ortsfeuerwehr und Kurzbezeichnung des Fahrzeugs auf der Front- und Rückseite der Weste in ein- oder zweizeiliger Form | Führerin oder Führer der taktischen Einheit Gruppe oder Staffel oder Selbständiger Trupp |
| grüne Funktionsweste oder grünes Funktionskoller mit schwarzer Aufschrift "Pressesprecher" auf der Front- und Rückseite der Weste in ein- oder zweizeiliger Form | Pressesprecherin oder Pressesprecher |
| grünweiß karierte Funktionsweste oder grünweiß kariertes Funktionskoller mit Aufschrift "Fachberater" auf der Front- und Rückseite der Weste in ein- oder zweizeiliger Form | Fachberaterin oder Fachberater |
| violette Funktionsweste oder violettes Funktionskoller mit schwarzer Aufschrift "Notfallseelsorger" oder "Krisenintervention" auf der Front- und Rückseite der Weste in ein- oder zweizeiliger Form | Notfallseelsorgerin oder Notfallseelsorger |
| Dienstgradabzeichen der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes | Anlage 9 25 (zu § 14 Satz 1) |
Dienstgradabzeichen werden als bestickte Schulterklappen oder bestickte Überziehschlaufen getragen.
Nicht maßstabgetreue Beispiele für bestickte Schulterklappe und bestickte Überziehschlaufe:
1. Bestickte Schulterklappe
2. Bestickte Überziehschlaufe
.Schulterklappen werden auf der Uniformjacke für weibliche Mitglieder (Anlage 5 Teil C Nr. 1 Buchst. b) und auf der Uniformjacke für männliche Mitglieder (Anlage 5 Teil C Nr. 1 Buchst. a) getragen.
Auf dem Blouson für weibliche Mitglieder (Anlage 5 Teil D Nr. 3 Buchst. b) und dem Blouson für männliche Mitglieder (Anlage 5 Teil D Nr. 3 Buchst. a) werden entweder Schulterklappen oder Überziehschlaufen getragen.
Auf der sonstigen Dienstkleidung nach Anlage 5 können nach Festlegung des Trägers der Feuerwehr Überziehschlaufen getragen werden, wenn das Kleidungsstück eine Aufnahme für Dienstgradabzeichen vorsieht.
Die Schulterklappen werden in gerader Längsseite, spitz zulaufend zur Schulter entsprechend der Beschreibung und bildlichen Darstellung in der nachfolgenden Tabelle getragen. Die zu stickenden roten, silber- oder goldfarbigen Elemente der Schulterklappen werden mit metallisiertem Stickgarn ausgeführt. Die aufzubringenden Symbole (Eichenlaub in kleiner und großer Form, Balken, Sterne und Umrandung) sind symmetrisch zur Längsachse anzuordnen. Die Stärke der dargestellten Balken beträgt 4 mm. Sie haben eine Breite von 18 mm. Sterne haben einen Durchmesser von etwa 12 mm. Wenn für das Dienstgradabzeichen eine Umrandung vorgesehen ist, ist diese mindestens 1 mm, höchstens 2 mm stark. Bei der Aufbringung von mehreren Balken ist der Abstand zwischen den Balken von 4 mm einzuhalten.
Die Breite der Schulterklappe beträgt 50 mm. Für die sichtbaren Außenflächen der Schulterklappen ist das Oberstoffmaterial als dunkelblaues Baumwollmischgewebe in Anlehnung an die Jacken und Hosen zu nutzen. Die Innenflächen sind mit schwarzem oder dunkelblauem Filz zu belegen. Die gesamte Länge der auseinander gelegten Klappe beträgt etwa 235 mm. Sie wird zur Fixierung bei etwa der Hälfte der Länge geknickt und doppelt gelegt. Ober- und Untertritt sind am Ende mit einer 90 Grad gewinkelten, spitzen Ausführung zu fertigen. Der Obertritt der Jackenschulterklappe ist mit einer Astraloneinlage oder gleichwertiger Art zu versteifen. Im Bereich der Spitze sind Ober- und Untertritt mit einem Druckknopf, Metall, Durchmesser 15 mm, silber- oder goldfarbig, fixierbar auszustatten. Zum Tragen der Dienstgradabzeichen auf vorheriger Uniform ist anstelle des Druckknopfes ein Durchlass von etwa 20 mm zu schaffen. Der Durchlass ist so zu gestalten, dass er sich nicht weiten oder reißen kann.
Die Überziehschlaufen werden ohne Druckknopfnachbildung und ohne Spitze entsprechend der bildlichen Darstellung getragen. Die zu stickenden roten, silber- oder goldfarbigen Elemente der Überziehschlaufen werden mit metallisiertem Stickgarn ausgeführt. Die aufzubringenden Symbole (Eichenlaub in kleiner und großer Form, Balken, Sterne und Umrandung) sind symmetrisch zur Längsachse anzuordnen. Die Stärke der dargestellten Balken beträgt 4 mm. Sie haben eine Breite von 18 mm. Sterne haben einen Durchmesser von etwa 12 mm. Wenn für das Dienstgradabzeichen eine Umrandung vorgesehen ist, ist diese mindestens 1 mm, höchstens 2 mm stark. Bei der Aufbringung von mehreren Balken ist der Abstand zwischen den Balken von 4 mm einzuhalten.
Sie sind als Rechteck mit einer Kantenlänge von 90 mm mal 55 mm auszugestalten. Als Stoffmaterial ist dunkelblaues Baumwollmischgewebe in Anlehnung an die Jacken und Hosen zu nutzen. Die Umrandung des abgebildeten Dienstgrades erfolgt in rotem, silber- oder goldfarbigem Stickgarn als Rechteck parallel zu den Außenkanten.
Zur Befestigung von Überziehschlaufen auf Kleidungsstücken mit Gewebetunnel sind Schulteradapter in gleicher Farbe wie das Kleidungsstück zulässig. Die Breite des Adapters soll 40 mm nicht überschreiten. Die gesamte Länge des auseinandergelegten Adapters ist etwa 230 mm. Die Ausführung kann mit Druckknopf (15 mm) oder Knopf (15 mm) mit Durchlass erfolgen.
|
I. Dienstgradabzeichen der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 | |||
| Nr. |
Amtsbezeichnung mit Zusatz |
Beschreibung des Dienstgradabzeichens |
Bildliche Darstellung am Beispiel der Schulterklappe |
| 1. | Brandmeisteranwärterin oder Brandmeisteranwärter | Schulterklappe oder Überziehschlaufe mit stilisiertem Eichenlaub in kleiner Form, silberfarbig, ein silberfarbiger Balken | |
| 2. | Brandmeisterin oder Brandmeister | wie Nummer 1 dieses Einstiegsamtes und dieser Laufbahngruppe, jedoch mit zwei silberfarbigen Balken | |
| 3. | Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister | wie Nummer 1 dieses Einstiegsamtes und dieser Laufbahngruppe, jedoch mit drei silberfarbigen Balken | |
| 4. | Hauptbrandmeisterin oder Hauptbrandmeister | wie Nummer 1 dieses Einstiegsamtes und dieser Laufbahngruppe, jedoch mit vier silberfarbigen Balken | |
| 5. | Hauptbrandmeisterin mit Zulage oder Hauptbrandmeister mit Zulage | wie Nummer 1 dieses Einstiegsamtes und dieser Laufbahngruppe, jedoch mit vier silberfarbigen Balken und einem silberfarbigen Stern | |
| II. Dienstgradabzeichen der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 | |||
| 1. | Brandoberinspektoranwärterin oder Brandoberinspektoranwärter | Schulterklappe oder Überziehschlaufe mit stilisiertem Eichenlaub in großer Form, silberfarbig, ein silberfarbiger Balken | |
| 2. | Brandinspektorin oder Brandinspektor | wie Nummer 1 dieses Einstiegsamtes und dieser Laufbahngruppe, jedoch mit zwei silberfarbigen Balken | |
| 3. | Brandoberinspektorin oder Brandoberinspektor | wie Nummer 1 dieses Einstiegsamtes und dieser Laufbahngruppe, jedoch mit drei silberfarbigen Balken | |
| 4. | Brandamtfrau oder Brandamtmann | wie Nummer 1 dieses Einstiegsamtes und dieser Laufbahngruppe, jedoch mit vier silberfarbigen Balken | |
| 5. | Brandamtsrätin oder Brandamtsrat | wie Nummer 1 dieses Einstiegsamtes und dieser Laufbahngruppe, jedoch mit vier silberfarbigen Balken und einem silberfarbigen Stern | |
| 6. | Brandrätin oder Brandrat (als Beförderungsamt des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2) | Schulterklappe oder Überziehschlaufe mit stilisiertem Eichenlaub in großer Form, goldfarbig, zwei goldfarbige Balken | |
| III. Dienstgradabzeichen der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 | |||
|
Nr. |
Amtsbezeichnung mit Zusatz |
Beschreibung des Dienstgradabzeichens |
Bildliche Darstellung am Beispiel der Schulterklappe |
| 1. | Brandreferendarin oder Brandreferendar | Schulterklappe oder Überziehschlaufe mit stilisiertem Eichenlaub in großer Form, goldfarbig, ein goldfarbiger Balken | |
| 2. | Brandrätin oder Brandrat | wie Nummer 1 dieses Einstiegsamtes und dieser Laufbahngruppe, jedoch mit zwei goldfarbigen Balken | |
| 3. | Brandoberrätin oder Brandoberrat | wie Nummer 1 dieses Einstiegsamtes und dieser Laufbahngruppe, jedoch mit drei goldfarbigen Balken | |
| 4. | Branddirektorin oder
Branddirektor | wie Nummer 1 dieses Einstiegsamtes und dieser Laufbahngruppe, jedoch mit vier goldfarbigen Balken | |
| 5. | Leitende Branddirektorin oder Leitender Branddirektor; Ministerialrätin oder Ministerialrat im Ministerium für Inneres und Sport | wie Nummer 1 dieses Einstiegsamtes und dieser Laufbahngruppe, jedoch mit vier goldfarbigen Balken und einem goldfarbigen Stern | |
| 6. | Direktorin der Feuerwehr oder Direktor der Feuerwehr; Ministerialrätin oder Ministerialrat im Ministerium für Inneres und Sport | wie Nummer 1 dieses Einstiegsamtes und dieser Laufbahngruppe, jedoch mit vier goldfarbigen Balken und zwei goldfarbigen Sternen | |
| 7. | Präsidentin oder Präsident des Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz | wie Nummer 1 dieses Einstiegsamtes und dieser Laufbahngruppe, jedoch mit vier goldfarbigen Balken und zwei goldfarbigen Sternen, eine schmale goldene Linie als Umrandung | |
| 8. | Landesbranddirektorin oder Landesbranddirektor | wie Nummer 1 dieses Einstiegsamtes und dieser Laufbahngruppe, jedoch mit vier goldfarbigen Balken und drei goldfarbigen Sternen, eine schmale goldene Linie als Umrandung | |
| Dienstgradabzeichen neuer Art für Amtsbezeichnungen, die nicht mehr vergeben werden | |||
| Nr. | Amtsbezeichnung mit Zusatz | Beschreibung des Dienstgradabzeichens | Bildliche Darstellung am Beispiel der Schulterklappe |
| 1. | Brandoberamtsrätin oder Brandoberamtsrat | Schulterklappe oder Überziehschlaufe mit stilisiertem Eichenlaub in großer Form, silberfarbig, vier silberfarbige Balken und zwei silberfarbige Sterne | |
| 2. | Brandoberamtsrätin mit Zulage oder Brandoberamtsrat mit Zulage | wie Nummer 1 der Anlage 9 Teil B, jedoch mit drei silberfarbigen Sternen | |
| Kennzeichnung der Feuerwehrhelme der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes während des Einsatzdienstes in der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr | Anlage 10 25 (zu § 14 Satz 2) |
| Kennzeichnung | Voraussetzung |
| ein roter Streifen auf beiden Helmseiten | Beamtin oder Beamter des Feuerwehrdienstes mit Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 nach dem Zweiten Teil der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr vom 26. Januar 2012 (Nds. GVBl. S. 24, 72), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2022 (Nds. GVBl. S. 463), oder mit einer gleichwertigen Ausbildung |
| ein roter Ring | Beamtin oder Beamter des Feuerwehrdienstes mit Laufbahnbefähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2. |
| ENDE | |