Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Feuerwehrverordnung
- Niedersachsen -

Vom 8. April 2025
(Nds. GVBl. vom 10.04.2025 Nr. 25; 29.04.2025 Nr. 27 Ber.)



Aufgrund

des § 36 Nrn. 1 bis 3 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 91), und

des § 115 Abs. 6 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 93),

wird verordnet:

Artikel 1 Ber.

Die Feuerwehrverordnung vom 30. April 2010 (Nds. GVBl. S. 185, 284), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 125), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
FwVO - Feuerwehrverordnung
Verordnung über die kommunalen Feuerwehren
"Nds. FwVO - Niedersächsische Feuerwehrverordnung".

2. Der Überschrift des Ersten Teils werden die Worte "und Pflichtfeuerwehren" angefügt.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 10 Abs. 2" durch die Angabe " § 11 Abs. 4" ersetzt.

b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils in Satz 1 nach dem Wort "Gemeinde" die Worte "ohne Berufsfeuerwehr" eingefügt.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Ist die Freiwillige Feuerwehr in einer Gemeinde nicht in Ortsfeuerwehren untergliedert, so ist sie mindestens als Stützpunktfeuerwehr einzurichten; Absatz 3 gilt entsprechend. "(4) Ist die in einer Gemeinde ohne Berufsfeuerwehr aufgestellte Freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr nicht in Ortsfeuerwehren gegliedert, so ist
  1. im Fall einer aufgestellten Freiwilligen Feuerwehr diese Feuerwehr und
  2. im Fall einer aufgestellten Pflichtfeuerwehr diese Feuerwehr mindestens als Stützpunktfeuerwehr einzurichten; Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend."

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "untergliederte" durch das Wort "gegliederte" und das Wort "gliedert" durch die Worte "oder Pflichtfeuerwehr gliedern" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die taktischen Einheiten sind wie folgt zu besetzen:
1. Selbständiger Trupp: 1 Truppführerin oder Truppführer und weitere 2 Feuerwehrmitglieder;
2. Staffel: 1 Staffelführerin oder Staffelführer und weitere 5 Feuerwehrmitglieder;
3. Gruppe: 1 Gruppenführerin oder Gruppenführer und weitere 8 Feuerwehrmitglieder;
4. Zug: 1 Zugführerin oder Zugführer und weitere 21 Feuerwehrmitglieder.
"(2) Die taktischen Einheiten "Selbständiger Trupp", "Staffel" und " Gruppe" sind mit Mitgliedern der Einsatzabteilung zu besetzen, deren Anzahl und wahrgenommene einsatzspezifische Funktionen wie folgt bestimmt sind:
1. Selbständiger Trupp: eine Truppführerin oder ein Truppführer,
eine Maschinistin oder ein Maschinist und
eine weitere einsatzspezifische Funktion im selbständigen Trupp,
2. Staffel: eine Staffelführerin oder ein Staffelführer,
eine Maschinistin oder ein Maschinist,
zwei Truppführerinnen oder Truppführer und
zwei weitere einsatzspezifische Funktionen in der Staffel,
3. Gruppe: eine Gruppenführerin oder ein Gruppenführer,
eine Maschinistin oder ein Maschinist,
eine Melderin oder ein Melder,
drei Truppführerinnen oder Truppführer und
drei weitere einsatzspezifische Funktionen in der Gruppe.

Der taktischen Einheit "Zug" gehören ein Mitglied der Einsatzabteilung an, das die einsatzspezifische Funktion Zugführerin oder Zugführer wahrnimmt, sowie als Teileinheiten des Zuges

  1. ein Zugtrupp, dem drei Mitglieder der Einsatzabteilung angehören, davon ein Mitglied als Führungsassistentin oder Führungsassistent, ein Mitglied als Melderin oder Melder und ein Mitglied als Fahrerin oder Fahrer und
  2. taktische Einheiten nach Satz 1, und zwar
    1. zwei Gruppen (Variante 1),
    2. eine Gruppe, eine Staffel und ein selbständiger Trupp (Variante 2) oder
    3. eine Gruppe und drei selbständige Trupps (Variante 3)."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Für die Wahrnehmung der einzelnen Funktionen in den taktischen Einheiten sind die nachfolgend benannten Qualifikationen erforderlich:
Taktische Einheit Funktion Qualifikation
Selbständiger Trupp 1 Truppführerin oder Truppführer Gruppenführer
1 Maschinistin Truppmann oder Maschinist
1 Feuerwehrmitglied Truppmann
Staffel 1 Staffelführerin oder Staffelführer Gruppenführer
1 Maschinistin oder Maschinist Truppmann
2 Truppführerinnen oder Truppführer von Angriffs- und Wassertrupp Truppführer
2 übrige Funktionen in der Staffel Truppmann
Gruppe 1 Gruppenführerin oder Gruppenführer Gruppenführer
1 Maschinistin oder Maschinist Truppmann
1 Melderin oder Melder Truppführer
3 Truppführerinnen oder Truppführer von Angriffs-, Wasser- und Schlauchtrupp Truppführer
3 übrige Funktionen in der Gruppe Truppmann
Zug
1 Zugführerin oder Zugführer Zugführer
Zugtrupp 1 Führungsassistentin oder Führungsassistent Gruppenführer
1 Melderin oder Melder Truppführer
1 Fahrerin oder Fahrer Truppmann
Teileinheiten 2 Gruppen (Variante 1)
oder 1 Gruppe + 1 Staffel + 1 Selbständiger Trupp (Variante 2)
oder 1 Gruppe + 3 Selbständige Trupps (Variante 3).
"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Einheiten der in Ortsfeuerwehren gegliederten Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr und der Kreisfeuerwehr."

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. die Anzahl der Funktionen der zu berücksichtigenden taktischen Einheiten gemäß Absatz 1 und "3. die Anzahl der Mitglieder, die einsatzspezifische Funktionen in der nach Absatz 1 maßgeblichen taktischen Einheit wahrnehmen, und".

b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort "besetzenden" das Wort "einsatzspezifischen" eingefügt.

c) In Absatz 4 werden nach den Worten "Freiwillige Feuerwehr" die Worte "oder Pflichtfeuerwehr" eingefügt.

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 4 Mindestausrüstung " § 4 Mindestausstattung und Mindestausrüstung".

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Typisierung und Mindestausstattung der Feuerwehrfahrzeuge gemäß den Absätzen 2 bis 5 richtet sich nach der Anlage 1. "(1) Die Typisierung und Mindestausstattung der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Feuerwehrfahrzeuge von Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr richten sich nach der Anlage 1."

c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 3 (Varianten 1 bis 3)" durch die Angabe " § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2" ersetzt.

d) In Absatz 6 werden nach den Worten "Freiwillige Feuerwehr" die Worte "oder Pflichtfeuerwehr" eingefügt.

7. § 5

§ 5 Sonderregelung in einer Gemeinde mit Berufsfeuerwehr

Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 bis 4 und des § 4 gelten nicht für die Freiwillige Feuerwehr in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr.

wird gestrichen.

8. Der bisherige § 6 wird § 5 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Worten "Freiwilligen Feuerwehr" die Worte "oder der Pflichtfeuerwehr" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "die örtlich zuständige Polizeidirektion" durch die Worte "das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Landesbehörde" ersetzt.

9. Der Zweite und Dritte Teil erhalten folgende Fassung:

alt neu
Zweiter Teil
Eintritt in den Dienst, Verleihung von Dienstgraden und Übertragung bestimmter Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren

§ 7 Eintritt in den Dienst, Probezeit

(1) Mit dem Eintritt in den Dienst als aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr beginnt die Probezeit; sie dauert ein Jahr.

(2) Innerhalb der Probezeit hat das Mitglied an der Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildungslehrgang) teilzunehmen. Der Grundausbildungslehrgang schließt mit einer Prüfung ab; die Prüfung kann frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholt werden. Bei Nichtbestehen der Prüfung oder bei Nichtteilnahme an der Prüfung aus wichtigen persönlichen Gründen kann die Probezeit auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die verlängerte Probezeit endet nach erfolgreicher Teilnahme am Grundausbildungslehrgang. Mitglieder, die die Wiederholungsprüfung des Grundausbildungslehrgangs nicht bestehen oder sich in der Probezeit nicht bewähren, sind aus dem aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr zu entlassen.

(3) Für Feuerwehrmitglieder, die vor der Übernahme in die aktive Abteilung mindestens zwei Jahre der Jugendabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehört haben, endet die Probezeit nach erfolgreicher Teilnahme am Grundausbildungslehrgang.

(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Grundausbildungslehrgangs hat das Mitglied an der Truppmannausbildung Teil 2 teilzunehmen und im Rahmen dieser Ausbildung durch Teilnahme an einer Prüfung einen Leistungsnachweis zu erbringen. Wer die Prüfung nicht besteht, kann sie frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholen. 3Wer die Wiederholungsprüfung der Truppmannausbildung Teil 2 nicht besteht oder ohne wichtigen Grund die Prüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach Bestehen des Grundausbildungslehrgangs erfolgreich ablegt, ist aus dem aktiven Dienst der Feuerwehr zu entlassen.

(5) Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 können Personen mit besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Beratung und Unterstützung in den Dienst der Feuerwehr als Feuerwehr-Fachberaterinnen oder Feuerwehr-Fachberater eintreten.

§ 8 Verleihung von Dienstgraden, Übertragung bestimmter Funktionen

(1) Die Dienstgrade und Funktionen der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr richten sich nach der Anlage 2. Soweit Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr die in Anlage 2 Spalte 2 genannten Voraussetzungen erfüllen und

  1. sie eine Funktion nach Spalte 3 wahrnehmen oder
  2. ihnen eine Funktion nach Spalte 4 übertragen wurde,

können ihnen die entsprechenden Dienstgrade nach Spalte 1 verliehen werden. Wird die Funktion nicht mehr ausgeübt, so kann der nach Spalte 1 verliehene Dienstgrad weiterhin geführt werden.

(2) Das Datum der erstmaligen Verleihung eines Dienstgrades ist für die Berechnung von Dienstzeiten nach dieser Verordnung maßgebend.

(3) Dienstzeiten in einer Berufsfeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr sind auf die Dienstzeiten nach Absatz 2 anzurechnen.

(4) Die Verleihung des Dienstgrades Löschmeisterin oder Löschmeister und höher ist frühestens nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Verleihung eines Dienstgrades zulässig.

(5) Sämtliche in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführten Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr sind mit Ausnahme der Dienstgrade der Ersten Hauptfeuerwehrfrau oder des Ersten Hauptfeuerwehrmannes, der Ersten Hauptlöschmeisterin oder des Ersten Hauptlöschmeisters und der Ersten Hauptbrandmeisterin oder des Ersten Hauptbrandmeisters zu durchlaufen.

(6) Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die auch einer nebenberuflichen Werkfeuerwehr angehören, kann der ihnen dort verliehene Dienstgrad auch in der Freiwilligen Feuerwehr verliehen werden.

(7) Führungskräfte, die taktische Einheiten nach § 2 Abs. 2 führen, und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können aus ihrer Funktion abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. "Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sie

  1. die Dienstpflichten grob verletzt oder das Ansehen der Feuerwehr geschädigt haben,
  2. die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch ihr Verhalten erheblich gestört haben oder
  3. die Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können.

Vor der Entscheidung über die Abberufung sind die aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehr und die betroffene Führungskraft anzuhören. Den abberufenen Führungskräften wird der bisherige Dienstgrad belassen.

§ 9 Zuständigkeit

Die Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr und der Kreisfeuerwehr werden vom jeweiligen Träger verliehen.

§ 10 Dienstgrade bei Wechsel der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren, die infolge Wohnsitzwechsels ihre Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr ihrer ehemaligen Wohngemeinde aufgeben, können mit ihrem bisherigen Dienstgrad in die Freiwillige Feuerwehr ihrer neuen Wohngemeinde aufgenommen werden.

(2) Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren in anderen Ländern, die infolge Wohnsitzwechsels ihre Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr ihrer ehemaligen Wohngemeinde aufgegeben haben, können mit dem Dienstgrad in die Freiwillige Feuerwehr ihrer niedersächsischen Wohngemeinde aufgenommen werden, der der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Ausbildung und der vorgeschriebenen Dienstzeit entspricht. Die Verleihung bedarf der Zustimmung der Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters.

§ 11 Unzulässigkeit von Dienstgraden

Die Verleihung eines Dienstgrades aufgrund der Mitgliedschaft in einer musiktreibenden Abteilung oder für Feuerwehr-Fachberaterinnen oder Feuerwehr-Fachberater ist nicht zulässig.

§ 12 Kommissarische Wahrnehmung von Funktionen

Eine Funktion kann kommissarisch wahrgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die nächst niedrigere Funktion gemäß Anlage 2 Spalte 3 erfüllt sind. Die kommissarische Wahrnehmung einer Funktion darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten.

§ 13 Ausnahmen

(1) Für Gemeinden, ausgenommen kreisfreie Städte und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr, kann der Landkreis Ausnahmen von den Vorschriften des § 12 zulassen. Für die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr obliegt diese Aufgabe der örtlich zuständigen Polizeidirektion, für die Polizeidirektionen dem für den Brandschutz zuständigen Ministerium.

(2) Die örtlich zuständigen Polizeidirektionen können Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Anlage 2 Spalte 2 für die Übertragung von Funktionen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ab der Funktion der Stellvertretenden Abschnittsleiterin oder des Stellvertretenden Abschnittsleiters zulassen.

"Zweiter Teil
Ausbildung nach Eintritt in die Einsatzabteilung, Übertragung von Funktionen und Verleihung von Dienstgraden bei der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr

§ 6 Gliederung der Ausbildung

Die Ausbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr gliedert sich in

  1. die modulare Grundlagenausbildung,
  2. die technische Ausbildung und
  3. die Führungsausbildung.

§ 7 Modulare Grundlagenausbildung

(1) Die Teilnahme an der modularen Grundlagenausbildung ist für Mitglieder der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr verpflichtend mit Ausnahme derjenigen Mitglieder, die als Feuerwehr-Fachberaterin oder Feuerwehr-Fachberater aufgrund besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten die Einsatzabteilung beraten. Mitglieder der Einsatzabteilung müssen innerhalb von drei Jahren seit dem Eintritt in die Einsatzabteilung die Ausbildung zum Truppmitglied abschließen. Schließt ein Mitglied die Ausbildung zum Truppmitglied innerhalb dieser Zeit nicht ab, so ist es aus der Einsatzabteilung zu entlassen, es sei denn sie oder er hat die Ausbildung aufgrund einer Krankheit oder eines sonstigen Grundes, den sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht abgeschlossen.

(2) Die modulare Grundlagenausbildung gliedert sich in die Ausbildung zum Erreichen der Einsatzfähigkeit, die Ausbildung zum Truppmitglied und die Ausbildung zur Truppführerin oder zum Truppführer. Voraussetzung für die Ausbildung zum Truppmitglied ist eine abgeschlossene Ausbildung zum Erreichen der Einsatzfähigkeit und für die Ausbildung zur Truppführerin oder zum Truppführer eine abgeschlossene Ausbildung zum Truppmitglied.

(3) Die Ausbildung zum Erreichen der Einsatzfähigkeit soll den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr oder der Pflichtfeuerwehr die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen zur angeleiteten Mitwirkung in der Einsatzabteilung vermitteln.

(4) Die Ausbildung zum Truppmitglied soll den Mitgliedern der Einsatzabteilung die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen zur nicht angeleiteten Mitwirkung in einem nicht selbständigen Trupp vermitteln.

(5) Die Ausbildung zur Truppführerin oder zum Truppführer soll den Mitgliedern die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen zur Führung eines nicht selbständigen Trupps vermitteln.

(6) Die modulare Grundlagenausbildung wird durch die Gemeinden und Landkreise nach den Nummern 1.1.1. bis 1.1.10 des Runderlasses "Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren; Feuerwehr-Dienstvorschrift 2" des Ministeriums für Inneres und Sport vom 17. November 2023 (Nds. MBl. S. 974 - im Folgenden: Erlass-FwDV 2) durchgeführt mit den Basis- und Ergänzungsmodulen nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.1.4 Erlass-FwDV 2 und mit dem Kompetenznachweis nach Nummer 1.2.1.5 Erlass-FwDV 2 abgeschlossen.

§ 8 Technische Ausbildung

(1) Voraussetzung für die technische Ausbildung ist der Abschluss der modularen Grundlagenausbildung. Sie wird mit den Ausbildungslehrgängen nach den Nummern 3.1 bis 3.9 Anlage 1 Erlass-FwDV 2, insbesondere den Ausbildungslehrgängen "Atemschutzgeräteträger" "Gerätewarte" "Atemschutzgerätewarte" "Maschinisten" "Sprechfunker" "Technische Hilfeleistung" und "ABC-Einsatz" durchgeführt. Die technische Ausbildung wird mit dem Leistungsnachweis nach Nummer 1.8 Anlage 1 Erlass-FwDV 2 abgeschlossen. Aufbauend auf dem Ausbildungslehrgang "Atemschutzgeräteträger" können die technischen Ausbildungslehrgänge "Atemschutzbeauftragte" und "Chemikalienschutzanzugträger" nach dem Runderlass, Einsatz- und Ausbildungsanleitungen für Feuerwehren; Atemschutz (Feuerwehr-Dienstvorschrift 7) des Ministeriums für Inneres und Sport vom 21. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1421 - im Folgenden: FwDV 7) durchgeführt werden. Aufbauend auf dem Ausbildungslehrgang "Maschinisten" kann der Ausbildungslehrgang "Gerätebeauftragte" durchgeführt werden.

(2) Die technische Ausbildung soll den Mitgliedern der Einsatzabteilung durch Einsatzübungen und Ausbildungslehrgänge die für die jeweilige Aufgabe im Einsatz erforderlichen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen vermitteln. Die Einsatzübungen sind so zu gestalten, dass die Mitglieder künftige Einsatzanforderungen beherrschen.

(3) Die Ausbildungslehrgänge, Maschinisten "Atemschutzgeräteträger" und "Sprechfunker" werden durch die Landkreise durchgeführt. Die Ausbildungslehrgänge "Atemschutzbeauftragte" "Gerätebeauftragte" und "Chemikalienschutzanzugträger" werden durch die Gemeinden und die Landkreise durchgeführt. Die sonstigen Ausbildungslehrgänge werden durch das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katstrophenschutz durchgeführt. Die Landkreise können die Ausbildungslehrgänge "Technische Hilfeleistung" und "ABC-Einsatz" ebenfalls durchführen, wenn dies mit dem Niedersächsischen Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz vereinbart ist.

§ 9 Führungsausbildung

(1) Die Führungsausbildung gliedert sich in die Ausbildung zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer, zur Zugführerin oder zum Zugführer sowie zur Verbandsführerin oder zum Verbandsführer. Die Ausbildung zum Gruppenführer kann durch die Ausbildung zur Leiterin oder zum Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr, zum Führen im ABC-Einsatz (Ausbildungslehrgang "Führen im ABC-Einsatz") oder zur Ausbilderin oder zum Ausbilder in der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr (Ausbildungslehrgang "Ausbilder in der Feuerwehr") ergänzt werden. Die Ausbildung zum Zugführer kann durch die Ausbildung zur Stabsarbeit (Ausbildungslehrgang "Einführung in die Stabsarbeit") ergänzt werden.

(2) Voraussetzung für die Ausbildung zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer ist die abgeschlossene Ausbildung zur Truppführerin oder zum Truppführer. Die Ausbildung erfolgt in einem Ausbildungslehrgang (Ausbildungslehrgang "Gruppenführer"). Der Ausbildungslehrgang "Gruppenführer" soll die Befähigung zum Führen einer Gruppe, einer Staffel oder eines selbständigen Trupps und zur Leitung von Einsätzen mit höchstens neun Mitgliedern der Einsatzabteilung vermitteln.

(3) Voraussetzung für die Ausbildung zur Zugführerin oder zum Zugführer ist der Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Gruppenführer". Die Ausbildung erfolgt in einem Ausbildungslehrgang (Ausbildungslehrgang "Zugführer"). Der Ausbildungslehrgang "Zugführer" soll die Befähigung zum Führen eines Zuges, und zur Leitung von Einsätzen mit höchstens 22 Mitgliedern der Einsatzabteilung vermitteln.

(4) Voraussetzung für die Ausbildung zur Verbandsführerin oder zum Verbandsführer ist der Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Zugführer". Die Ausbildung erfolgt in einem Ausbildungslehrgang (Ausbildungslehrgang "Verbandsführer"). Der Ausbildungslehrgang "Verbandsführer" soll die Befähigung zum Führen mehrerer taktischer Einheiten, denen zusammen mindestens 23 Mitglieder einer Einsatzabteilung angehören und zur Leitung von Einsätzen, bei denen gleichzeitig Aufgaben aus mehreren Bereichen, insbesondere dem abwehrenden Brandschutz, der Hilfeleistung, den Fachdiensten im Katastrophenschutz oder dem Rettungsdienst, erfüllt werden, vermitteln.

(5) Voraussetzung für die Ausbildung zur Leiterin oder zum Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr ist der Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Gruppenführer". Die Ausbildung erfolgt in einem Ausbildungslehrgang (Ausbildungslehrgang "Leiter einer Feuerwehr"). Der Ausbildungslehrgang "Leiter einer Feuerwehr" soll die organisatorischen Fähigkeiten und erforderlichen Verwaltungskenntnisse zur Leitung einer Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr vermitteln.

(6) Voraussetzung für die Ausbildung zum Führen im ABC-Einsatz ist der Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Gruppenführer". Die Ausbildung erfolgt in einem Ausbildungslehrgang (Ausbildungslehrgang "Führen im ABC-Einsatz"). Der Ausbildungslehrgang "Führen im ABC-Einsatz" soll die Befähigung zum taktisch richtigen Einsatz der ABC-Ausrüstung und zum Führen von im Einsatz mit ABC-Ausrüstung ausgebildeten Mitgliedern der Einsatzabteilung vermitteln.

(7) Voraussetzung für die Ausbildung zur Ausbilderin oder zum Ausbilder in der Feuerwehr ist der Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Gruppenführer". Die Ausbildung erfolgt in einem Ausbildungslehrgang (Ausbildungslehrgang "Ausbilder in der Feuerwehr"). Der Ausbildungslehrgang "Ausbilder in der Feuerwehr" soll die Befähigung zur Durchführung der auf Ebene einer Gemeinde oder eines Landkreises stattfindenden Lehrgänge vermitteln.

(8) Voraussetzung für die Ausbildung zur Stabsarbeit ist der Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Zugführer". Die Ausbildung erfolgt in einem Ausbildungslehrgang (Ausbildungslehrgang "Einführung in die Stabsarbeit"). Der Ausbildungslehrgang "Einführung in die Stabsarbeit" soll die Befähigung zum selbständigen Führen eines Sachgebietes in einer stabsmäßig arbeitenden Einsatzleitung vermitteln.

(9) Die Führungsausbildung wird durch das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz nach den Nummern 4.1 bis 4.7 Anlage 1 Erlass-FwDV 2 durchgeführt. Die Führungsausbildung wird mit dem Leistungsnachweis nach Nummer 1.8 Anlage 1 Erlass-FwDV 2 abgeschlossen.

§ 10 Übertragung von Funktionen

(1) Die in der Anlage 2 Teile A und B genannten Regelfunktionen werden den ehrenamtlichen Führungskräften nach den §§ 20 bis 22 NBrandSchG und den weiteren Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr übertragen, wenn sie persönlich und fachlich geeignet sind. Die fachliche Eignung liegt vor, wenn das Mitglied die der zu übertragenden Regelfunktion in der Anlage 2 Teile A und B zugeordneten Ausbildungen oder Ausbildungslehrgänge abgeschlossen hat und in Fällen der ehrenamtlichen Führungskräfte nach den §§ 20 bis 22 NBrandSchG die der zu übertragenden Regelfunktion nach Anlage 2 Teil B zugeordnete Mindestdienstzeit und Gesamtdienstzeit absolviert hat.

(2) Steht ein fachlich geeignetes Mitglied nach Absatz 1 nicht zur Verfügung, so kann einem Mitglied der Einsatzabteilung eine Regelfunktion abweichend von Absatz 1 für längstens zwei Jahre zur kommissarischen Wahrnehmung übertragen werden, wenn das Mitglied für die Ausbildung oder den Ausbildungslehrgang, die oder der für die Übertragung der Regelfunktion erforderlich ist, angemeldet ist, an dieser oder diesem teilnimmt oder alsbald teilnimmt. Schließt das Mitglied die Ausbildung oder den Ausbildungslehrgang aufgrund einer Krankheit oder eines sonstigen Grundes, den es nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb von zwei Jahren seit Beginn der Ausbildung oder des Ausbildungslehrgangs ab, so kann der Träger der Feuerwehr den Zeitraum der kommissarischen Wahrnehmung der Regelfunktion einmalig um längstens zwei weitere Jahre verlängern. Der Träger der Feuerwehr hat darauf hinzuwirken, dass die Ausbildung oder der Ausbildungslehrgang nach Wegfall des Grundes nach Satz 2 unverzüglich nachgeholt werden. Die Zeiten einer kommissarischen Wahrnehmung einer Regelfunktion sind nicht Amtszeit nach § 20 Abs. 4 Satz 1, § 21 Abs. 3 Satz 1 und § 22 Abs. 2 Satz 1 NBrandSchG.

(3) Hat das Mitglied die erforderliche Mindestdienstzeit oder Gesamtdienstzeit nicht absolviert, so kann der Träger der Feuerwehr im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium die Regelfunktionen Abschnittsleiterin oder Abschnittsleiter, stellvertretende Abschnittsleiterin oder stellvertretender Abschnittsleiter, stellvertretende Stadtbrandmeisterin oder stellvertretender Stadtbrandmeister in Städten mit Berufsfeuerwehr, stellvertretende Stadtbrandmeisterin oder stellvertretender Stadtbrandmeister in kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr, Stadtbrandmeisterin oder Stadtbrandmeister in Städten mit Berufsfeuerwehr, Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister und stellvertretende Kreisbrandmeisterin oder stellvertretender Kreisbrandmeister, Stadtbrandmeisterin oder Stadtbrandmeister in kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr und Regierungsbrandmeisterin oder Regierungsbrandmeister abweichend von Absatz 1 Satz 2 übertragen, wenn das Mitglied über eine gleichwertige Berufserfahrung in der Personalführung, Organisation und Steuerung eines Arbeitsbereichs sowie über vertiefte Kenntnisse über den Aufbau und die Organisation der öffentlichen Verwaltung verfügt.

(4) Die in der Anlage 2 Teil C genannten einsatzspezifischen Funktionen werden Mitgliedern der Einsatzabteilung zur Wahrnehmung im Einsatz übertragen, wenn sie fachlich geeignet sind. Die fachliche Eignung liegt vor, wenn das Mitglied die in der Anlage 2 Teil C genannten Ausbildungen oder Ausbildungslehrgänge abgeschlossen hat.

(5) Ehrenamtliche Führungskräfte nach den §§ 20 bis 22 NBrandSchG und weitere Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr, denen eine Regelfunktion nach Absatz 1 oder eine Regelfunktion zur kommissarischen Wahrnehmung nach Absatz 2 übertragen wurde, können vom Träger der Feuerwehr aus dieser Regelfunktion abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied

  1. die Dienstpflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
  2. das Ansehen der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig geschädigt hat,
  3. den Zusammenhalt innerhalb der Gemeinschaft der Feuerwehr durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig erheblich gestört hat oder
  4. die Tätigkeit aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.

§ 11 Dienstgrade, Voraussetzungen für die Verleihung von Dienstgraden, Verfahren

(1) Die Bezeichnung der Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr, die Abkürzung der Dienstgrade, die Zuordnung dieser Dienstgrade zu Stufen innerhalb von Dienstgradgruppen (Dienstgradstufen) und die Abfolge der Dienstgradgruppen sind in Anlage 3 geregelt.

(2) Die in Anlage 3 Teile A und B jeweils Spalte 2 bezeichneten Dienstgrade werden einem Mitglied der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr verliehen, wenn es persönlich geeignet ist und

  1. es die dem Dienstgrad in der Anlage 3 Teil A zugeordnete und erforderliche Ausbildung abgeschlossen hat und nach deren Abschluss die in Anlage 3 Teil A dem Dienstgrad zugeordnete Mindestdienstzeit für die Verleihung dieses Dienstgrades absolviert hat oder
  2. ihm eine Regelfunktion nach Anlage 3 Teil B übertragen worden ist.

Zeiten, in denen die Mitgliedschaft zeitweilig ruht (§ 12 Abs. 5 NBrandSchG), werden nicht auf die Mindestdienstzeit nach Satz 1 Nr. 1 angerechnet. Die Verleihung eines Dienstgrades hat innerhalb von 24 Monaten zu erfolgen, nachdem das Mitglied die Voraussetzungen für die Verleihung des Dienstgrades erfüllt.

(3) Die in Anlage 3 genannten Dienstgrade sind in der durch die Dienstgradstufen der jeweiligen Dienstgradgruppe vorgegebenen Reihenfolge zu durchlaufen, bevor der Dienstgrad der nächsthöheren Dienstgradstufe der Dienstgradgruppe verliehen werden darf. Ist einem Mitglied die vorletzte Dienstgradstufe einer Dienstgradgruppe verliehen worden, so darf ihm der Dienstgrad der ersten Dienstgradstufe der nächsthöheren Dienstgradgruppe verliehen werden, wenn es die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt.

(4) Ist einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr ein Dienstgrad verliehen worden, so darf nach Absatz 3 ein Dienstgrad der nächsthöheren Dienstgradstufe derselben Dienstgradgruppe oder der ersten Dienstgradstufe der darauffolgenden Dienstgradgruppe erst nach Ablauf eines Jahres seit der Verleihung verliehen werden. Erfolgt die Verleihung von Dienstgraden im Rahmen einer jährlichen Dienstversammlung, so kann die Jahresfrist abweichend von Satz 1 um bis zu einen Monat unterschritten werden.

(5) Ein Doppelmitglied nach § 12 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG hat in der Freiwilligen Feuerwehr der anderen Gemeinde denselben Dienstgrad, den das Mitglied in der Gemeinde hat, in der es Vollmitglied der Einsatzabteilung ist.

(6) Wechselt ein Mitglied einer Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Pflichtfeuerwehr in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr einer anderen Gemeinde, so wird der zuletzt verliehene Dienstgrad weitergeführt.

(7) Ist einem Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr ein Dienstgrad einer Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr eines anderen Bundeslandes oder einer Feuerwehr eines anderen Landes verliehen worden und entsprechen die Voraussetzungen für die Verleihung dieses Dienstgrades den Voraussetzungen für die Verleihung eines Dienstgrades nach der Anlage 3 Teil A Spalte 4, so ist diesem Mitglied bei Eintritt in die Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr in Niedersachsen der Dienstgrad der höchsten Dienstgradstufe und Dienstgradgruppe der Anlage 3 Teil A Spalte 2 zu verleihen, dessen Voraussetzungen für die Verleihung den Voraussetzungen des bereits verliehenen Dienstgrades entsprechen.

(8) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr, die aus einer Einsatzabteilung in eine Alters- oder Ehrenabteilung wechseln (§ 12 Abs. 2 Satz 4 NBrandSchG), dürfen ihre zuletzt geführten Dienstgrade weiterführen.

(9) Dienstgrade nach Anlage 3 werden von dem jeweiligen Träger der Feuerwehr verliehen. Abweichend von Satz 1 werden

  1. Dienstgrade an Mitglieder, die in die Einsatzabteilung eintreten und zuletzt einen Dienstgrad einer ausländischen Feuerwehr geführt haben, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und
  2. die Dienstgrade Regierungsbrandinspektorin und Regierungsbrandinspektor von dem für Inneres zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Landesbehörde

verliehen.

(10) Die für Inneres zuständige Ministerin oder der für Inneres zuständige Minister kann zusätzlich zu den Dienstgraden nach Absatz 1 den Sonderdienstgrad, Landesbrandinspektorin" oder, Landesbrandinspektor" an ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr verleihen, wenn sich das Mitglied besonders für den Brandschutz in Niedersachsen engagiert oder um den Brandschutz in Niedersachsen verdient gemacht hat, insbesondere indem es zur Fortentwicklung des Brandschutzes und der Hilfeleistung der Feuerwehren in Niedersachsen in herausragender Weise beigetragen hat. Der Sonderdienstgrad wird mit der Abkürzung, LBI "in" oder "LBI" geführt.

(11) Dienstgrade begründen keine Weisungsbefugnisse.

Dritter Teil
Dienstkleidung, Dienstgradabzeichen, Funktionsbezeichnungen und persönliche Ausrüstung

Erster Abschnitt
Freiwillige Feuerwehren

§ 14 Persönliche Ausrüstung und Dienstkleidung

(1) Die aktiven Mitglieder tragen im Einsatz- und Übungsdienst die persönliche Ausrüstung gemäß der Anlage 3; bei der Ausübung sonstiger dienstlicher Tätigkeiten wird Dienstkleidung gemäß der Anlage 4 getragen.

(2) Feuerwehr-Fachberaterinnen oder Feuerwehr-Fachberater, die keinen aktiven Feuerwehrdienst im Sinne des § 11 NBrandSchG leisten, können bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten die persönliche Ausrüstung gemäß der Anlage 3 oder Dienstkleidung gemäß der Anlage 4 tragen.

(3) Mitglieder einer musiktreibenden Abteilung, die keinen aktiven Feuerwehrdienst im Sinne des § 11 NBrandSchG leisen, tragen bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten Dienstkleidung gemäß der Anlage 4.

(4) Mitgliedern der Altersabteilung der Freiwilligen Feuerwehren soll vom Träger der Feuerwehr das Recht zum Tragen der Dienstkleidung gemäß der Anlage 4 auch nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zuerkannt werden.

(5) Die Mitglieder der Jugendabteilung tragen im Dienst Dienstkleidung gemäß der Anlage 5.

§ 15 Abzeichen

(1) Die aktiven Mitglieder tragen auf der Dienstkleidung Dienstgradabzeichen gemäß der Anlage 6.

(2) Funktionsträgerinnen und Funktionsträger tragen auf der Dienstkleidung für die Dauer der Wahrnehmung ihrer Funktion ein entsprechendes Funktionsabzeichen gemäß Anlage 7 Abschnitte A bis C.

(3) Feuerwehr-Fachberaterinnen oder Feuerwehr-Fachberater, die keinen aktiven Feuerwehrdienst im Sinne des § 11 NBrandSchG leisten, können auf der Dienstkleidung, ein Funktionsabzeichen gemäß Anlage 7 Abschnitt D tragen.

(4) Für die Dauer der Wahrnehmung einsatzspezifischer Funktionen werden Kennzeichnungen gemäß Anlage 8 Abschnitte A und B getragen.

(5) Mitglieder der Altersabteilung der Freiwilligen Feuerwehren, denen gemäß § 14 Abs. 4 das Recht zum Tragen der Dienstkleidung zuerkannt wurde, tragen diese mit Dienstgradabzeichen gemäß der Anlage 6.

(6) Auf der Dienstkleidung kann das Gemeinde-, Landkreis- oder Landeswappen getragen werden.

(7) Das für den Brandschutz zuständige Ministerium kann das Tragen weiterer Abzeichen zulassen.

Zweiter Abschnitt
Berufsfeuerwehren

§ 16 Dienstgradabzeichen für Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte sowie Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte im Feuerwehrdienst

Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte sowie Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte im Feuerwehrdienst tragen auf der Dienstkleidung Dienstgradabzeichen gemäß der Anlage 9.

Dritter Teil
Persönliche Ausrüstung, Dienstkleidung, Dienstgradabzeichen

§ 12 Persönliche Ausrüstung und Dienstkleidung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr

(1) Die Mitglieder der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr tragen im Einsatzdienst und, wenn dies erforderlich ist, auch im Übungsdienst die in Anlage 4 beschriebene persönliche Ausrüstung. Bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeit mit repräsentativem Anlass, insbesondere bei den vom Träger der Feuerwehr festgelegten Veranstaltungen wie Jahreshauptversammlungen, Gedenkveranstaltungen und Brauchtumsveranstaltungen, tragen die Mitglieder die in Anlage 5 Teile A und C beschriebene Dienstkleidung. Die Mitglieder können nach Festlegung des Trägers der Feuerwehr bei der Ausübung sonstiger dienstlicher Tätigkeit die in Anlage 5 Teil D beschriebene Tagesdienstkleidung oder die in Anlage 5 Teil E beschriebene Wetterschutzkleidung tragen.

(2) Die Mitglieder einer Musikabteilung, die nicht Mitglieder der Einsatzabteilung sind, tragen bei Ausübung dienstlicher Tätigkeit die in Anlage 5 Teile A und C beschriebene Dienstkleidung.

(3) Die Mitglieder einer Alters- oder Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr dürfen nach dem Wechsel in die Alters- oder Ehrenabteilung zur Ausübung dienstlicher Tätigkeit mit repräsentativem Anlass die in Anlage 5 Teile A und C beschriebene Dienstkleidung tragen.

(4) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr tragen bei Ausübung dienstlicher Tätigkeit die in Anlage 6 beschriebene Dienstkleidung.

§ 13 Dienstgradabzeichen, Gestaltung und Kennzeichnung der persönlichen Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr

(1) Die Mitglieder der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr tragen auf der Dienstkleidung die in Anlage 7 beschriebenen und den Dienstgraden jeweils zugeordneten Dienstgradabzeichen. Die Kennzeichnung der von ihnen während des Einsatzdienstes getragenen Feuerwehrhelme und die Zuordnung zu der zum Tragen erforderlichen Ausbildung richtet sich nach Anlage 8 Teil A. Für die Abschnittsleiterin, den Abschnittsleiter, die Kreisbrandmeisterin, den Kreisbrandmeister, die Regierungsbrandmeisterin und den Regierungsbrandmeister ergibt sich die Kennzeichnung der während des Einsatzdienstes getragenen Feuerwehrhelme aus Anlage 8 Teil B. Die Gestaltung und Kennzeichnung der Funktionswesten und Funktionskoller und die Zuordnung zu der von den Mitgliedern der Einsatzabteilung wahrgenommenen einsatzspezifischen Funktion richtet sich nach Anlage 8 Teil C.

(2) Die Mitglieder einer Alters- oder Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr tragen bei Ausübung dienstlicher Tätigkeit mit repräsentativem Anlass die in Anlage 7 beschriebenen und den Dienstgraden jeweils zugeordneten Dienstgradabzeichen.

§ 14 Dienstgradabzeichen und Kennzeichnung der Feuerwehrhelme für Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrdienstes

Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrdienstes tragen auf der Dienstkleidung das ihrer Amtsbezeichnung und dem jeweiligen Zusatz in Anlage 9 jeweils zugeordnete Dienstgradabzeichen. Beamtinnen oder Beamte des Feuerwehrdienstes, die auch Mitglied der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr sind, tragen während des Einsatzdienstes in der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr die nach Anlage 10 gekennzeichneten und der jeweiligen Ausbildung der Beamtinnen und Beamten zugeordneten Feuerwehrhelme.

§ 15 Tragen von Wappen auf der Dienstkleidung

(1) Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes des Landes sowie Regierungsbrandmeisterinnen und Regierungsbrandmeister tragen auf der Dienstkleidung das Landeswappen, wenn in Anlage 5 Teile C bis E das Tragen von Wappen vorgesehen ist.

(2) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr tragen auf der Dienstkleidung den in Anlage 5 Teil B dargestellten Schriftzug, Feuerwehr mit dem Landeswappen, wenn in Anlage 5 Teile C bis E das Tragen des Schriftzuges vorgesehen ist. Sie dürfen nach Festlegung des Trägers der Feuerwehr das Gemeinde- oder Landkreiswappen tragen, wenn in Anlage 5 Teile C bis E das Tragen von Wappen auf der Dienstkleidung vorgesehen ist.

§ 16 Vereinbarungen mit dem Landesfeuerwehrverband Niedersachsen e.V.

Das für Inneres zuständige Ministerium kann mit dem Landesfeuerwehrverband Niedersachsen e.V. eine Vereinbarung treffen über das Tragen von Dienstkleidung und Abzeichen durch Mitglieder des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen e.V."

10. § 17 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 17 Übergangsvorschriften

(1) Vorhandene Feuerwehrfahrzeuge, die den Vorgaben der Verordnung über die Mindeststärke, die Gliederung nach Funktionen und die Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21. September 1993 (Nds. GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2005 (Nds. GVBl. S. 266), entsprechen, werden bis zum Zeitpunkt ihrer Aussonderung der nach § 4 vorgeschriebenen Mindestausrüstung gleichgesetzt.

(2) Nach § 7 der Verordnung über die Mindeststärke, die Gliederung nach Funktionen und die Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21. Sep tember 1993 (Nds. GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2005 (Nds. GVBl. S. 266), erteilte Ausnahmen gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung weiter.

(3) Vorhandene Feuerwehr-Überjacken, die den Vorgaben der Anlage 3 der Verordnung über die Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21. September 1993 (Nds. GVBl. S. 369) entsprechen, dürfen nur noch als Wetterschutzjacken verwendet werden. Eine Verwendung im unmittelbaren Brandstellenbereich ist nicht zulässig.

(4) Vorhandene Feuerwehr-Einsatzüberjacken, die den Vorgaben der Anlage 3 der Verordnung über die Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21. September 1993 (Nds. GVBl. S. 369), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 1999 (Nds. GVBl. S. 375), entsprechen, dürfen weiter verwendet werden.

(5) Vorhandene Kopfbedeckungen, die den Vorgaben der Anlage 1, Anlage 2 oder Anlage 4 der Verordnung über die Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21. September 1993 (Nds. GVBl. S. 369), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. August 2005 (Nds. GVBl. S. 266), entsprechen, dürfen weiter verwendet werden.

(6) Dienstgrade, die Feuerwehrmitgliedern nach früherem Recht übertragen wurden und nach dieser Verordnung nicht mehr vorgesehen sind, können weiter geführt werden. Die zugehörigen Dienstgradabzeichen können auf der Dienstkleidung weiter getragen werden.

" § 17 Übergangsvorschriften

(1) Am 30. April 2010 vorhandene Feuerwehrfahrzeuge, die den Vorgaben der bis zum 6. Mai 2010 geltenden Verordnung über die Mindeststärke, die Gliederung nach Funktionen und die Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21. September 1993 (Nds. GVBl. S. 365, 570), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2005 (Nds. GVBl. S. 266), entsprechen, werden bis zum Zeitpunkt ihrer Aussonderung der nach § 4 vorgeschriebenen Mindestausrüstung gleichgesetzt.

(2) Dienstkleidung, die bis zum 10. April 2025 getragen werden durfte (alte Dienstkleidung), darf bis zu dem Zeitpunkt weitergetragen werden, für den der Träger der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr festgelegt hat, dass zu einer Dienstkleidung gewechselt wird, die die Anforderungen der Anlage 5 erfüllt (neue Dienstkleidung).

(3) Dienstgradabzeichen, die bis zum 10. April 2025 getragen werden durften, dürfen auf der alten Dienstkleidung weitergetragen werden.

(4) Hat der Träger der Freiwilligen Feuerwehr oder der Pflichtfeuerwehr festgelegt, zu einer neuen Dienstkleidung zu wechseln, so sind Dienstgrade nach Anlage 3 Teile A und B jeweils Spalte 2 (neue Dienstgrade) zu verleihen und Dienstgradabzeichen nach Anlage 7 (neue Dienstgradabzeichen) zu tragen.

(5) Im Falle einer Festlegung nach Absatz 4

  1. wird einem Mitglied der neue Dienstgrad verliehen, der dem von ihm zuletzt geführten, in Anlage 3 Teile A und B jeweils Spalte 5 genannten Dienstgrade (alter Dienstgrad) zugeordnet ist und
  2. trägt das Mitglied das neue Dienstgradabzeichen, das nach Anlage 7 Spalte 2 dem neuen Dienstgrad zugeordnet ist.

Erfüllt das Mitglied zum Zeitpunkt des Wechsels der Dienstkleidung die Voraussetzungen nach Anlage 3 Teile A und B jeweils Spalte 4 für die Verleihung eines höheren neuen Dienstgrades derselben Dienstgradstufe, so wird ihm der Dienstgrad verliehen, der dem höheren neuen Dienstgrad zugeordnet ist. Erfüllt das Mitglied die Voraussetzungen des ersten Dienstgrades der nächsthöheren Dienstgradstufe, so wird ihm dieser verliehen.

(6) Der Träger der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr legt fest, ob mit alter Dienstkleidung

  1. die alten Dienstgrade geführt und verliehen werden sowie die Dienstgradabzeichen nach Anlage 6 dieser Verordnung in der am 10. April 2025 geltenden Fassung (alte Dienstgradabzeichen) getragen werden oder
  2. die neuen Dienstgrade verliehen und geführt werden sowie die neuen Dienstgradabzeichen getragen werden.

(7) Im Fall einer Festlegung nach Absatz 6 Nr. 1 werden

  1. die alten Dienstgrade unter den Voraussetzungen der Anlage 3 Teile A und B jeweils Spalte 4 verliehen und
  2. die den alten Dienstgraden nach Anlage 6 dieser Verordnung in der am 10. April 2025 geltenden Fassung zugeordneten alten Dienstgradabzeichen getragen.

(8) Im Fall einer Festlegung nach Absatz 6 Nr. 2

  1. wird einem Mitglied der neue Dienstgrad verliehen, der dem von ihm zuletzt geführten alten Dienstgrad nach Anlage 3 Teile A und B jeweils Spalte 5 zugeordnet ist, und
  2. trägt das Mitglied das neue Dienstgradabzeichen, das nach Anlage 7 Spalte 2 dem neuen Dienstgrad zugeordnet ist.

Erfüllt das Mitglied zum Zeitpunkt der Festlegung nach Satz 1 die Voraussetzungen nach Anlage 3 Teile A und B jeweils Spalte 4 für die Verleihung eines höheren neuen Dienstgrades derselben Dienstgradstufe, so wird ihm der Dienstgrad verliehen, der dem höheren neuen Dienstgrad zugeordnet ist. Erfüllt das Mitglied die Voraussetzungen des ersten Dienstgrades der nächsthöheren Dienstgradstufe, so wird ihm dieser verliehen.

(9) Alte Dienstgrade, die nach der Anlage 3 Teile A und B jeweils Spalte 2 nicht mehr vorgesehen sind, werden bis zum Zeitpunkt des Wechsels der Dienstgradabzeichen weitergeführt.

(10) Abweichend von § 11 Abs. 2 Nr. 1 wird einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr, das nicht über eine abgeschlossene modulare Grundlagenausbildung zur Truppführerin oder zum Truppführer verfügt, der Dienstgrad Hauptfeuerwehrfrau oder Hauptfeuerwehrmann auch verliehen, wenn es über eine Mindestdienstzeit von zehn Jahren seit dem Zeitpunkt der Verleihung des Dienstgrades Feuerwehrfrauanwärterin oder Feuerwehrmannanwärter verfügt und es

  1. vor dem 1. Januar 2024 die "Truppmannausbildung Teil 2" nach dem bis zum 18. Juli 2016 geltenden Runderlass "Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren; Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 (FwDV 2)" des Ministeriums für Inneres und Sport vom 10. September 2012 (Nds. MBl. S. 764) (erster Erlass-FwDV 2) und
  2. zwei weitere technische Ausbildungslehrgänge (Atemschutzgeräteträger, Sprechfunker, Maschinisten, Technische Hilfeleistung oder ABC-Einsatz) nach dem ersten Erlass-FwDV 2

abgeschlossen hat. 2Mitgliedern, denen nach Satz 1 der Dienstgrad Hauptfeuerwehrfrau oder Hauptfeuerwehrmann verliehen werden kann, darf nach einer Mindestdienstzeit von zwanzig Jahren seit dem Zeitpunkt der Verleihung des Dienstgrades Feuerwehrfrauanwärterin oder Feuerwehrmannanwärter der Dienstgrad Erste Hauptfeuerwehrfrau oder Erster Hauptfeuerwehrmann verliehen werden.

(11) Abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 2 tragen Mitglieder der Einsatzabteilung, die bis zum 10. April 2025 zu Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeistern einer Grundausstattungsfeuerwehr ernannt wurden und den Ausbildungslehrgang "Gruppenführer" abgeschlossen haben, als Kennzeichnung auf dem Feuerwehrhelm zwei rote Streifen auf beiden Helmseiten in der aus der Anlage 8 Teil A ersichtlichen Ausführung.

(12) Bis zum Eintritt in den Ruhestand tragen Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrdienstes, die aufgrund laufbahnrechtlicher Vorschriften eine Amtsbezeichnung mit Zusatz führen, die nicht mehr vergeben wird, das Dienstgradabzeichen, das nach Anlage 9 Teil B der Amtsbezeichnung mit Zusatz zugeordnet ist."

11. In der Bezeichnung der Anlage 1 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

alt neu
(zu § 4 Abs. 1) "(zu § 4)".

12. Anlage 2 erhält folgende Fassung:

Alt:

Anlage 2 Dienstgrade, Voraussetzungen und Funktionen
(zu § 8 Abs. 1)


Dienstgradgruppe/Dienstgradbezeichnung Voraussetzungen Funktionen bestimmte Funktionen
1 2 3 4
1. Feuerwehrfrauen oder Feuerwehrmänner
Feuerwehrfrau-Anwärterin oder Feuerwehrmann-Anwärter Eintritt in aktiven Dienst
Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann Ableistung der einjährigen Probezeit (ausgenommen ehemalige Angehörige der Jugendabteilungen) und erfolgreicher Abschluss der Truppmannausbildung Teil 1
Oberfeuerwehrfrau oder Oberfeuerwehrmann dreijährige Dienstzeit und erfolgreicher Abschluss der Truppmannausbildung Teil 2 Funktionen in einer Gruppe, einer Staffel oder einem Selbständigen Trupp
(ohne Führungsaufgaben)
Hauplfeuerwehrfrau oder Hauptfeuerwehrmann a) erfolgreiche Teilnahme am Truppführerlehrgang und vierjährige Dienstzeit a) Truppführerinnen oder Truppführer,

b) Melderin oder Melder

a) Gerätewartin oder Gerätewart

b) Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgerätewart

c) Schriftwartin oder Schriftwart

d) Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter,

e) Stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Jugendfeuerwehrwart

b) erfolgreicher Abschluss der Truppmannausbildung Teil 2, erfolgreiche Teilnahme an zwei technischen Lehrgängen und zehnjährige Dienstzeit Funktionen in einer Gruppe, einer Staffel oder einem Selbständigen Trupp
(ohne Führungsaufgaben)
Erste Hauptfeuerwehrfrau oder Erster Hauptfeuerwehrmann a) erfolgreiche Teilnahme am Truppführerlehrgang und fünfzehnjährige Dienstzeit a) Truppführerinnen oder Truppführer,

b) Melderin oder Melder

a) Gerätewartin oder Gerätewart,

b) Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgerätewart,

c) Schriftwartin oder Schriftwart,

d) Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter;

b) erfolgreicher Abschluss der Truppmannausbildung Teil 2, erfolgreiche Teilnahme an zwei technischen Lehrgängen und zwanzigjährige Dienstzeit Funktionen in einer Gruppe, einer Staffel oder einem Selbständigen Trupp (ohne Führungsaufgaben)
2. Löschmeisterinnen oder Löschmeister
Löschmeisterin oder Löschmeister erfolgreiche Teilnahme am Gruppenführer-Lehrgang sowie an zwei technischen Lehrgängen Stellvertretende Führerin oder stellvertretender Führer der taktischen Einheiten Stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Jugendfeuerwehrwart
Oberlöschmeisterin oder Oberlöschmeister Führerin oder Führer der Löschstaffel oder des Selbständigen Löschtrupps a) Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart,

b) Stellvertretende Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Gemeindejugendfeuerwehrwart,

c) Gemeindesicherheitsbeauftragte oder Gemeindesicherheitsbeauftragter,

d) Gemeindepressewartin oder Gemeindepressewart;

Hauptlöschmeisterin oder Hauptlöschmeister Führerin oder Führer der Löschgruppe a) Gemeindejugendfeuerwehrwartin

b) Gemeindeausbildungsleiterin oder Gemeindeausbildungsleiter,

c) Kreispressewartin oder Kreispressewart,

d) Kreissicherheitsbeauftragte oder Kreissicherheitsbeauftragter,

e) Kreisatemschutzbeauftragte oder Kreisatemschutzbeauftragter,

f) Kreisfunkbeauftragte oder Kreisfunkbeauftragter;

Lehrgang Kreisausbilder der jeweiligen Fachrichtung Kreisausbilderin oder Kreisausbilder;
Erste Hauptlöschmeisterin oder Erster Hauptlöschmeister a) Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister einer Grundausstattungsfeuerwehr,

b) Bezirkspressewartin oder Bezirkspressewart;

Lehrgang Kreisausbilder einer Fachrichtung Stellvertretende Kreisausbildungsleiterin oder Stellvertretender Kreisausbildungsleiter;
3. Brandmeisterinnen oder Brandmeister
Brandmeisterin oder Brandmeister Stellvertretende Zugführerin oder Stellvertretender Zugführer a) Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister einer Grundausstattungsfeuerwehr,

b) Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister einer Stützpunktfeuerwehr,

c) Stellvertretende Zugführerin oder Stellvertretender Zugführer in einer Kreisfeuerwehrbereitschaft,

d) Stellvertretende Kreisjugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Kreisjugendfeuerwehrwart;

Lehrgang Kreisausbilder einer Fachrichtung Kreisausbildungsleiterin oder Kreisausbildungsleiter;
Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister erfolgreiche Teilnahme am Zugführer-Lehrgang Zugführerin oder Zugführer einer Stützpunktfeuerwehr a) Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister

b) Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister einer Schwerpunktfeuerwehr,

c) Zugführerin oder Zugführer in einer Kreisfeuerwehrbereitschaft,

d) Kreisjugendfeuerwehrwartin oder Kreisjugendfeuerwehrwart,

e) Stellvertretende Bezirksjugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Bezirksjugendfeuerwehrwart, Bezirksjugendfeuerwehrwartin oder Bezirksjugendfeuerwehrwart

f) Stellvertretende Landesjugendfeuerwehrwartin oder stellvertretender Landesjugendfeuerwehrwart;

Hauptbrandmeisterin oder Hauptbrandmeister a) Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister einer Schwerpunktfeuerwehr,

b) Stellvertretende Gemeindebrandmeisterin oder Steilvertretender Gemeindebrandmeister,

c) Stellvertretende Führerin oder Stellvertretender Führer einer Kreisfeuerwehrbereitschaft,

d) Landesjugendfeuerwehrwartin oder Landesjugendfeuerwehrwart;

Erste Hauptbrandmeisterin oder Erster Hauptbrandmeister a) Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister,

b) Stellvertretende Gemeindebrandmeisterin oder Stellvertretender Gemeindebrandmeister in kreisfreien Städten mit Berufsfeuerwehr;

erfolgreiche Teilnahme am Verbandsführer-Lehrgang Führerin oder Führer einer Kreisfeuerwehrbereitschaft;
a) erfolgreiche Teilnahme am Verbandsführer-Lehrgang,

b) mindestens zweijährige Dienstzeit in einer Funktion als Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister, Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister einer Stützpunktfeuerwehr oder Schwerpunktfeuerwehr, Stellvertretende Gemeindebrandmeisterin oder Stellvertretender Gemeindebrandmeister, Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister und

c) eine Gesamtdienstzeit von mindestens zehn Jahren

Stellvertretende Abschnittsleiterin oder Stellvertretender Abschnittsleiter;
4. Brandschutzleiterinnen oder Brandschutzleiter
Abschnittsbrandmeisterin oder Abschnittsbrandmeister a) erfolgreiche Teilnahme am Verbandsführer-Lehrgang,

b) mindestens zweijährige Dienstzeit in einer Funktion als Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister, Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister einer Stützpunktfeuerwehr oder Schwerpunktfeuerwehr, Stellvertretende Gemeindebrandmeisterin oder Stellvertretender Gemeindebrandmeister, Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister sowie

c) eine Gesamtdienstzeit von mindestens zehn Jahren

a) Abschnittsleiterin oder Abschnittsleiter,

b) Stellvertretende Kreisbrandmeisterin oder Stellvertretender Kreisbrandmeister,

c) Stellvertretende Gemeindebrandmeisterin oder Stellvertretender Gemeindebrandmeister in kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr,

d) Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister in kreisfreien Städten mit Berufsfeuerwehr;

Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister a) Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister,

b) Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister in kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr;

Regierungsbrandmeisterin oder Regierungsbrandmeister Regierungsbrandmeisterin oder Regierungsbrandmeister


Neu:

"Anlage 2 Voraussetzungen für die Übertragung von Funktionen
(zu § 10 Abs. 1 und 4)

Teil A

Regelfunktionen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr mit Ausnahme der ehrenamtlichen Führungskräfte
Bezeichnung der Regelfunktion Voraussetzung für die Übertragung der Regelfunktion
Abschluss der modularen Grundlagenausbildung zur
Truppführerin oder zum Truppführer
Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Gruppenführer" Abschluss des Ausbildungslehrgangs
"Zugführer"
Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Verbandsführer" Weitere Ausbildungslehrgänge, die abzuschließen sind
Truppführerin oder Truppführer eines selbständigen Trupps X X
Staffelführerin oder Staffelführer X X
Gruppenführerin oder Gruppenführer X X
Zugführerin oder Zugführer X X X
Verbandsführerin oder Verbandsführer X X X X
Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter und Stellvertretende Sicherheitsbeauftragte oder Stellvertretender Sicherheitsbeauftragter X
Gerätewartin oder Gerätewart und Stell- vertretende Gerätewartin oder Stellvertretender Gerätewart X Abschluss der Ausbildungslehrgänge "Maschinisten" und "Gerätewarte"
Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgerätewart und Stellvertretende Atemschutzgerätewartin oder Stellvertretender Atemschutzgerätewart X Abschluss der Ausbildungslehrgänge "Atemschutzgeräteträger" und "Atemschutzgerätewarte"
Atemschutzbeauftragte oder Atemschutzbeauftragter X X Abschluss der Ausbildungslehrgänge "Atemschutzgeräteträger" und Atemschutzbeauftragte
Gerätebeauftragte oder Gerätebeauftragter X X Abschluss der Ausbildungslehrgänge "Maschinisten" und "Gerätebeauftragte"
Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart und Stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Jugendfeuerwehrwart X X
Pressesprecherin oder Pressesprecher und Stellvertretende Pressesprecherin oder Stellvertretender Pressesprecher X X
Ausbilderin oder Ausbilder in der Feuer- wehr sowie Ausbildungsleitung und Stellvertretende Ausbilderin oder Stellvertretender Ausbilder in der Feuerwehr sowie Stellvertretende Ausbildungsleiterin oder Stellvertretender Ausbildungsleiter (auf Ebene einer Gemeinde oder eines Landkreises) Schriftführerin oder Schriftführer X X Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Ausbilder in der Feuerwehr" und Abschluss des Ausbildungslehrgangs der jeweiligen Fachrichtung in der Ausbildung, insbesondere "Maschinisten", "Atemschutzgerätewarte" oder "Sprechfunker"
Kinderfeuerwehrwartin oder Kinderfeuerwehrwart und Stellvertretende Kinderfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Kinderfeuerwehrwart

Teil B

Regelfunktionen für ehrenamtliche Führungskräfte nach den §§ 20 bis 22 NBrandSchG
Bezeichnung der Regelfunktion Voraussetzung für die Übertragung der Regelfunktion
Abschluss der modularen Grundlagenausbildung zur Truppführerin oder zum Truppführer Abschluss des Ausbildungslehrgangs Ausbildungslehrgänge "Gruppenführer" Abschluss des
Ausbildungslehrgangs "Zugführer"
Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Leiter einer Feuerwehr" Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Verbandsführer" Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Einführung in die Stabsarbeit"
Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister X X
Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister X X X 1 X
Stellvertretende Gemeinde- oder Stadtbrandmeisterin oder Stellvertretender Gemeinde- oder Stadtbrandmeister X X X X
Gemeinde- oder Stadtbrandmeisterin oder Gemeinde- oder Stadtbrandmeister X X X X X
Abschnittsleiterin oder Abschnittsleiter und Stellvertretende Abschnittsleiterin oder Stellvertretender Abschnittsleiter oder X X 2 X X X
Stellvertretende
Stadtbrandmeisterin oder Stellvertretender Stadtbrandmeister in Städten mit Berufsfeuerwehr der Stellvertretende X X 2 X X X
Stadtbrandmeisterin oder Stellvertretender Stadtbrandmeister in kreisfreien Städten ohne X X 2 X X X
Berufsfeuerwehr oder Stadtbrandmeisterin oder Stadtbrandmeister in Städten mit Berufsfeuerwehr X X 2 X X X
Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister und Stellvertretende Kreisbrandmeisterin oder Stellvertretender Kreisbrandmeister oder X X 2 X X X X
Stadtbrandmeisterin oder Stadtbrandmeister in kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr X X 2 X X X X
Regierungsbrandmeisterin oder Regierungsbrandmeister X X 2 X X X X

1) Abschluss des Ausbildungslehrgangs nicht erforderlich, wenn die Regelfunktion in einer Grundausstattungsfeuerwehr nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 übertragen wird.

2) Sonstige Voraussetzungen: Zweijährige Mindestdienstzeit in einer Regelfunktion als Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister, Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister, Stellvertretende Gemeinde- oder Stadtbrandmeisterin oder Stellvertretender Gemeinde- oder Stadtbrandmeister, Gemeinde- oder Stadtbrandmeisterin oder Gemeinde- oder Stadtbrandmeister sowie eine Gesamtdienstzeit von mindestens zehn Jahren ab dem Datum der erstmaligen Verleihung eines Dienstgrades.

Teil C

Einsatzspezifische Funktionen nach § 10 Abs. 4
Bezeichnung der einsatzspezifischen
Funktion
Voraussetzung für die Übertragung der einsatzspezifischen Funktion
Abschluss der modularen
Grundlagenausbildung zum Truppmitglied
Abschluss der modularen Grundlagenlehrgangs zur Truppführerin oder zum Truppführer Abschluss des
g "Gruppenführer"
Abschluss des Ausbildungslehrgangs
"Zugführer"
Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Verbandsführer"
Truppführerin oder Truppführer eines selbständigen Trupps X X X
Maschinistin oder Maschinist X
Staffelführerin oder Staffelführer X X X
Truppführerin oder Truppführer in einer Staffel oder einer Gruppe (auch als Teileinheiten eines Zuges) X X
Gruppenführerin oder Gruppenführer X X X
Melderin oder Melder X X
Zugführerin oder Zugführer X X X X
Führungsassistentin oder Führungsassistent X X X
Einsatzleiterin oder Einsatzleiter X X X
Einsatzabschnittsleiterin oder Einsatzabschnittsleiter X X X
Verbandsführerin oder Verbandsführer X X X X X
Weitere einsatzspezifische Funktion nach § 2 Abs. 2 Satz 1 in einer taktischen Einheit X

13. Es wird die folgende neue Anlage 3 eingefügt:

"Anlage 3 Regelungen zu Dienstgraden
(zu § 11)

Teil A: Verleihung von Dienstgraden nach Ausbildung und Mindestdienstzeit

I. Erste Dienstgradgruppe, Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann"
Dienstgradstufe Dienstgrad Abkürzung Voraussetzungen für die Verleihung Alter Dienstgrad
nach früherem
Recht
1 2 3 4 5
1. Feuerwehrfrauanwärterin oder Feuerwehrmannanwärter FF-A oder FM-A Eintritt in die Einsatzabteilung und Beginn oder alsbaldiger Beginn der modularen Grundlagenausbildung zur Einsatzfähigkeit Feuerwehrfrauanwärterin oder Feuerwehrmannanwärter
2. Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann FF oder FM Abschluss der modularen Grundlagenausbildung zur Einsatzfähigkeit Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann
3. Oberfeuerwehrfrau oder Oberfeuerwehrmann OFF oder OFM Abschluss der modularen Grundlagenausbildung zum Truppmitglied Oberfeuerwehrfrau oder Oberfeuerwehrmann
4. Hauptfeuerwehrfrau oder Hauptfeuerwehrmann HFF oder HFM Abschluss der modularen Grundlagenausbildung zur Truppführerin oder zum Trupp- führer und einer dreijährigen Mindestdienst- zeit nach Abschluss dieser Ausbildung Hauptfeuerwehrfrau oder Hauptfeuerwehrmann
5. Erste Hauptfeuerwehrfrau oder Erster Hauptfeuerwehrmann EHFF oder EHFM Abschluss der modularen Grundlagenausbildung zur Truppführerin oder zum Trupp- führer und eine zehnjährige Mindestdienst- zeit nach Abschluss dieser Ausbildung Erste Hauptfeuerwehrfrau oder Erster Hauptfeuerwehrmann
II. Zweite Dienstgradgruppe, Brandmeisterin oder Brandmeister
1. Brandmeisterin oder Brandmeister BM'in oder BM Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Gruppenführer" Löschmeisterin oder Löschmeister
2. Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister OBM'in oder OBM Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Gruppenführer" und eine sechsjährige Mindestdienstzeit nach Abschluss dieser Ausbildung Oberlöschmeisterin oder Oberlöschmeister
3. Hauptbrandmeisterin oder Hauptbrandmeister HBM'in oder HBM Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Gruppenführer" und eine zwölfjährige Mindestdienstzeit nach Abschluss dieser Ausbildung Hauptlöschmeisterin oder Hauptlöschmeister
4. Erste Hauptbrandmeisterin oder Erster Hauptbrandmeister EHBM'in oder EHBM Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Gruppenführer" und eine achtzehnjährige Mindestdienstzeit nach Abschluss dieser Ausbildung Erste Hauptlöschmeisterin oder Erster Hauptlöschmeister

Teil B: Verleihung von Dienstgraden aufgrund der Übertragung einer Regelfunktion

I. Erste Dienstgradgruppe "Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann"
Dienstgradstufe Dienstgrad Abkürzung Voraussetzungen für die Verleihung Alter Dienstgrad nach früherem Recht
1 2 3 4 5
1. Hauptfeuerwehrfrau oder Hauptfeuerwehrmann HFF oder HFM a) Gerätebeauftragte oder Gerätebeauftrag- ter

b) Atemschutzbeauftragte oder Atemschutzbeauftragter

c) Schriftführerin oder Schriftführer

d) Stellvertretende Gerätewartin oder Stellvertretender Gerätewart

e) Stellvertretende Atemschutzgerätewartin oder Stellvertretender Atemschutzgerätewart

f) Stellvertretende Pressesprecherin oder Stellvertretender Pressesprecher auf Ebene eines Ortsteils

g) Stellvertretende Sicherheitsbeauftragte oder Stellvertretender Sicherheitsbeauftragter auf Ebene eines Ortsteils

Hauptfeuerwehrfrau oder Hauptfeuerwehrmann
2. Erste Hauptfeuerwehrfrau oder Erster Hauptfeuerwehrmann EHFF
oder
EHFM
a) Gerätewartin oder Gerätewart

b) Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgerätewart

c) Pressesprecherin oder Pressesprecher auf Ebene eines Ortsteils

d) Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter auf Ebene eines Ortsteils

e) Stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Jugendfeuerwehrwart auf Ebene eines Ortsteils

f) Stellvertretende Kinderfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Kinderfeuerwehrwart auf Ebene eines Ortsteils

Erste Hauptfeuerwehrfrau oder Erster Hauptfeuerwehrmann
II. Zweite Dienstgradgruppe "Brandmeisterin oder Brandmeister"
1. Brandmeisterin oder Brandmeister BM'in oder BM Stellvertretende Führerin oder Stellvertretender Führer der taktischen Einheit "Selbständiger Trupp" "Staffel" oder "Gruppe" in einer Ortsfeuerwehr Löschmeisterin oder Löschmeister
2. Oberbranmeisterin oder Oberbrandmeister OBM'in oder OBM a) Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart auf Ebene eines Ortsteils

b) Pressesprecherin oder Pressesprecher auf Ebene einer Gemeinde

c) Ausbilderin oder Ausbilder in der Feuerwehr auf Ebene einer Gemeinde

d) Führerin oder Führer der taktischen Einheit "Selbständiger Trupp" "Staffel" oder "Gruppe" in einer Ortsfeuerwehr

e) Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter auf Ebene einer Gemeinde

f) Stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Jugendfeuerwehrwart auf Ebene einer Gemeinde

g) Kinderfeuerwehrwartin oder Kinderfeuerwehrwart auf Ebene eines Ortsteils

h) Stellvertretende Kinderfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Kinderfeuerwehrwart auf Ebene einer Gemeinde

Oberlöschmeisterin
oder Oberlöschmeister
3. Hauptbrandmeisterin oder Hauptbrandmeister HBM'in oder HBM a) Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart auf Ebene einer Gemeinde

b) Stellvertretende Ausbildungsleiterin oder Stellvertretender Ausbildungsleiter auf Ebene einer Gemeinde

c) Pressesprecherin oder Pressesprecher auf Ebene eines Landkreises

d) Ausbilderin oder Ausbilder in der Feuerwehr auf Ebene eines Landkreises

e) Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter auf Ebene eines Landkreises

f) Kinderfeuerwehrwartin Kinderfeuerwehrwart auf Ebene einer Gemeinde

Hauptlöschmeisterin oder Hauptlöschmeister
4. Erste Hauptbrandmeisterin oder Erster Hauptbrandmeister EHBM'in oder EHBM a) Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister einer Grundausstattungsfeuerwehr

b) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter auf Ebene einer Gemeinde

c) Stellvertretende Führerin oder Stellvertretender Führer der taktischen Einheit "Zug" auf Ebene eines Ortsteils oder einer Gemeinde

Erste Hauptlöschmeisterin oder Erster Hauptlöschmeister
III. Dritte Dienstgradgruppe "Brandinspektorin oder Brandinspektorin"
1. Brandinspektorin oder Brandinspektor BrI'in oder BrI a) Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister einer Grundausstattungsfeuerwehr

b) Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister einer Stützpunktfeuerwehr

c) Führerin oder Führer der taktischen Einheit "Zug" auf Ebene eines Ortsteils oder einer Gemeinde

d) Stellvertretende Ausbildungsleiterin oder Stellvertretender Ausbildungsleiter auf Ebene eines Landkreises

e) Stellvertretende Führerin oder Stellvertretender Führer der taktischen Einheit "Zug" auf Ebene eines Landkreises

f) Stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Jugendfeuerwehrwart auf Ebene eines Landkreises

g) Stellvertretende Kinderfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Kinderfeuerwehrwart auf Ebene eines Landkreises

Brandmeisterin oder Brandmeister
2. Oberbrandinspektorin oder Oberbrandinspektor OBrI'In oder OBrI a) Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister einer Stützpunktfeuerwehr

b) Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister einer Schwerpunktfeuerwehr

c) Führer oder Führerin der taktischen Einheit "Zug" auf Ebene eines Landkreises

d) Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart auf Ebene eines Landkreises

e) Kinderfeuerwehrwartin oder Kinderfeuerwehrwart auf Ebene eines Landkreises

f) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter auf Ebene eines Landkreises

Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister
3. Hauptbrandinspektorin oder Hauptbrandinspektor HBrI'in oder HBrI a) Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister einer Schwerpunktfeuerwehr

b) Stellvertretende Führerin oder Stellvertretender Führer einer taktischen Einheit auf Ebene eines Landkreises, die aus mehr als einem Zug besteht

Hauptbrandmeisterin oder Hauptbrand
meister
4. Erste Hauptbrandinspektorin oder Erster Hauptbrandinspektor EHBrI'in oder EHBrI a) Führerin oder Führer einer taktischen Einheit auf Ebene eines Landkreises, die aus mehr als einem Zug besteht

b) Stellvertretende Gemeinde- oder Stadtbrandmeisterin oder Stellvertretender Gemeinde- oder Stadtbrandmeister

Erste Hauptrandmeisterin oder Erster Hauptbrandmeister
5. Gemeinde- oder Stadtbrandinspektorin oder Gemeinde- oder Stadtbrandinspektor GemBrI'in oder StBrI'in
oder
GemBrI oder StBrI
a) Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister,

b) Stadtbrandmeisterin oder Stadtbrandmeister

IV. Vierte Dienstgradgruppe, Brandschutzleiterin oder Brandschutzleiter
1. Abschnittsbrandinspektorin oder Abschnittsbrandinspektor ABrI'in oder ABrI a) Stellvertretende Abschnittsleiterin oder Stellvertretender Abschnittsleiter

b) Stellvertretende Stadtbrandmeisterin oder Stellvertretender Stadtbrandmeister in Städten mit Berufsfeuerwehr

Erste Hauptbrandmeisterin oder Erster Hauptbrandmeister
2. Erste Abschnittsbrandinspektorin oder Erster Abschnittsbrandinspektor EABrI'in oder EABrI a) Abschnittsleiterin oder Abschnittsleiter

b) Stellvertretende Stadtbrandmeisterin oder Stellvertretender Stadtbrandmeister in kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr

c) Stadtbrandmeisterin oder Stadtbrandmeister in Städten mit Berufsfeuerwehr

Abschnittsbrandmeisterin oder Abschnittsbrandmeister
3. Kreisbrandinspektorin oder Kreisbrandinspektor KBrI'in oder KBrI a) Stellvertretende Kreisbrandmeisterin oder Stellvertretender Kreisbrandmeister,

b) Stadtbrandmeisterin oder Stadtbrandmeister in kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr

Abschnittsbrandmeisterin oder Abschnittsbrandmeister
4. Erste Kreisbrandinspektorin oder Erster Kreisbrandinspektor EKBrI'in oder EKBrI Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister
5. Regierungsbrandinspektorin oder Regierungsbrandinspektor RegBrI'in oder RegBrI Regierungsbrandmeister oder Regierungsbrandmeisterin Regierungsbrandmeisterin oder Regierungsbrandmeister".

14. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 4 und die Bezeichnung des Klammerzusatzes erhält folgende Fassung:

alt neu
(zu § 14 Abs. 1) "(zu § 12)".

15. Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 5 und erhält folgende Fassung:

Alt:

Anlage 4
(zu § 14 Abs. 1)

Dienstkleidung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren

Die Dienstkleidung besteht aus:

Nr. Gegenstand Beschreibung
1. Schirmmütze Aus dunkelblauem Rocktuch, Rand mit schwarzem Samt- oder Ripsband, obere Randbiese aus karmesinrotem Abzeichentuch, Schirm aus Vulkanfiber, außen und innen schwarz lackiert;

ab Dienstgrad "Feuerwehrfrau-Anwärterin" oder "Feuerwehrmann-Anwärter":

Mützenriemen aus Lackleder mit schwarz lackierten Metallschiebern, an zwei silberfarbiggekörnten Knöpfen befestigt,

ab Dienstgrad "Löschmeisterin" oder "Löschmeister":

Mützenkordel gedreht, rot-alufarbig-gestreift, (Farbanteile: ein Teil rot, drei Teile alufarbig) Durchmesser 6 mm, an zwei silberfarbiggekörnten Knöpfen befestigt,

ab Dienstgrad "Brandmeisterin" oder "Brandmeister":

Mützenkordel gedreht, alufarbig, Durchmesser 6 mm, an zwei silberfarbiggekörnten Knöpfen befestigt,

ab Dienstgrad "Abschnittsbrandmeisterin" oder "Abschnittsbrandmeister":

Mützenkordel gedreht, goldfarbig, Durchmesser 6 mm, an zwei goldfarbiggekörnten Knöpfen befestigt.

Landeswappen für Schirmmütze:

Druck- und Lokalversion

Das Landeswappen führt das Niedersachsenross in metallsilberfarbiger Darstellung auf rotem Untergrund.

Größe des Landeswappens: 18 mm (Breite) x 21 mm (Höhe).

Das Landeswappen ist umgeben von einem 5 mm breiten, oben offenen Kranz aus metallenen Eichenblättern. Der Kranz ist auf beiden Seiten von mehrflächigen, der Mützenform entsprechend nach innen gebogenen, metallenen Flügeln begrenzt.

Das Abzeichen ist aus Emaille Tombak und aus altsilberfarbigem Metall hergestellt und mit farblosem Lack überzogen. Auf der Rückseite sind zwei starke Klammern zur Befestigung angebracht.

An der Schirmmütze wird das Abzeichen in der Mitte des Mützenrandes so getragen, dass die Oberkante des Abzeichens von der roten Biese des oberen Mützenrandes und von dem Mützenriemen oder von der Mützenkordel gleichmäßig weit entfernt ist.

An der Arbeitsmütze kann das Landeswappen in gestickter Form getragen werden. Es wird in der Mitte des oberen Teils des Mützenbundes getragen.

Feuerwehremblem:

Druck- und Lokalversion

Das Feuerwehremblem besteht aus der silberfarbigen Darstellung eines Feuerwehrhelms mit Kinnriemen und Nackenleder und einer hinter dem Helm mit einem Feuerwehrbeil gekreuzten Picke. Es wird an der Schirmmütze in der Mitte des Vorderteils zwischen der oberen Randbegrenzung aus Abzeichentuch und dem oberen Mützenrand (blaue Deckelbiese) getragen.

In der Dienstgradgruppe "Brandschutzleiterinnen oder Brandschutzleiter" nach Anlage 2 Nr. 4 wird in Verbindung mit der goldfarbigen Mützenkordel das Landeswappen auf einem Abzeichen aus goldfarbigem Metall mit dem Niedersachsenross in metallgoldfarbiger Darstellung auf rotem Untergrund sowie ein goldfarbiges Feuerwehremblem getragen.

2. a) Jacke
aa) für männliche Mitglieder Aus dunkelblauem Tuch, einreihig mit vier Knöpfen zum Durchknöpfen, Kragen aus Jackenstoff für offene Trageweise mit Biese aus karmesinrotem Abzeichentuch; zwei aufgesetzte Brusttaschen mit Faltenleisten, zwei eingesetzte Seitentaschen mit geschwungenen Patten, Taschen mit kleinen Knöpfen zum Durchknöpfen; Rücken glatt, Taille betont, in der Mitte mit einem Schlitz versehen, Knöpfe silberfarbiggekörnt, ab Dienstgrad "Abschnittsbrandmeister" Knöpfe goldfarbiggekörnt; Wappen werden auf dem linken Oberärmel getragen.
bb) für weibliche Mitglieder Dreiviertellange Jacke aus dunkelblauem Tuch, einreihig mit vier Knöpfen zum Durchknöpfen, Kragen aus Jackenstoff für offene Trageweise mit Biesen aus karmesinrotem Abzeichentuch; zwei schräg eingesetzte Taschen mit Patten, Knöpfe silberfarbiggekörnt, ab Dienstgrad "Abschnittsbrandmeisterin" Knöpfe goldfarbiggekörnt; Wappen werden auf dem linken Oberärmel getragen.
b) Blouson, alternativ zur Jacke (Buchstabe a) Dunkelblau, Innenfutter, verdeckter Reißverschluss und zwei seitliche Rückenfalten; zwei Innentaschen, eine mit Reißverschluss; zwei aufgesetzte Taschen mit Patte, auf der linken Brustseite eine aufgesetzte Tasche mit Patte; Befestigung für Dienstgradschlaufen; Ärmel mit verstellbaren Bündchen, das Blousonbündchen mit seitlichem Gummizug; Wappen werden auf dem linken Oberärmel getragen.
3. Hose Aus schwarzem Tuch (Anzughose) mit oder ohne rote Biese mit Bügelfalte, ohne Aufschläge, zwei Seitentaschen, eine Gesäßtasche, Gürtelschlaufen für Hosengürtel.
Rock Aus schwarzem Tuch, mit Reißverschluss und Bund, Quetschfalte im Vorder- und Rückenteil mit von den Seiten zur Mitte überlegten Falten.
4. Hemd Hellblau, mit zwei aufgesetzten Brusttaschen mit Faltenleisten, mit halbem Ärmel als Sommerhemd für offene Trageweise, ohne Krawatte oder langem Ärmel für geschlossene Trageweise mit Krawatte; Befestigung für Dienstgradschlaufen oder Dienstgradschulterstücke.
Polobluse Hellblau, für offene Trageweise, mit halbem oder langem Ärmel; Befestigung für Dienstgradschlaufen oder Dienstgradschulterstücke.
5. Krawatte Einfarbige, dunkelblaue Krawatte als Selbstbinder.:
Nachstehende Ausstattung nur, soweit erforderlich
6. Pullover/Strickjacke Dunkelblau, Rundkragen, Arm- und Schulterverstärkung; eine Brusttasche links mit Patte, Schulter klappen mit Klettband; Strickjacke mit Reißverschluss. Wappen werden auf der Brusttasche getragen.
7. Poloshirt Dunkelblau, ggf. mit Rückenaufdruck "Feuerwehr".
8. Weste Dunkelblau, als Strick- oder Tuchweste
9. Parka Dunkelblau, zwei Brusttaschen, zwei aufgesetzte Seitentaschen mit Patten, Umlegekragen mit eingerollter Kapuze, herausnehmbares Innenfutter; Wappen werden auf dem linken Oberärmel getragen.
10. Cargohose Aus dunkelblauer Baumwolle, zwei aufgesetzte Beinseitentaschen, eine Gesäßtasche,
Gürtelschlaufen für Hosengürtel.
11. Handschuhe Graue Fingerhandschuhe.
12. Strümpfe Dunkelblau oder schwarz.
13. Schuhe Schwarze, feste Halbschuhe.


Neu:

"Anlage 5
Dienstkleidung für Mitglieder der Niedersächsischen Feuerwehren
(zu § 12)

Zu repräsentativen Anlässen tragen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr die Schirmmütze nach Teil A und die Dienstkleidung zur Ausübung dienstlicher Tätigkeit mit repräsentativem Anlass nach Teil C. Während der Übungsdienste und in Ausübung sonstiger dienstlicher Tätigkeit dürfen sie, wenn nicht die persönliche Ausrüstung nach Anlage 4 zu tragen ist, die Schirmmütze nach Teil A oder eine Kopfbedeckung nach Teil D Nr. 9 oder 10 und die Tagesdienstkleidung nach Teil D tragen. Die Wetterschutzkleidung nach Teil E wird über der Dienstkleidung getragen.

Teil A: Schirmmütze

Mützenteil Beschreibung
Mützenkörper Druck- und Lokalversion
  • runde Ausführung
  • Baumwollgemisch mit punktierten Reflexband
  • dunkelblau
  • eine untere Druckknopfhälfte oder Platz für einen Splint zur Befestigung des Feuerwehremblems (oder Kokarde)
  • zwei untere Druckknopfhälften oder Platz für bis zu zwei Splinte zur Befestigung des Landesemblems
  • - zwei untere Druckknopfhälften oder Platz für zwei Mützensplinte zur Befestigung der Mützenkordel
Feuerwehremblem Druck- und Lokalversion
  • Das Feuerwehremblem besteht aus der altsilberfarbigen Darstellung eines Feuerwehrhelms mit Kinnriemen und Nackenleder und einer hinter dem Helm mit einem Feuerwehrbeil gekreuzten Picke.
  • Es wird am oberen Rand der Schirmmütze in der Mitte des Vorderteils auf den zur Montage angebrachten unteren Druckknopfhälften oder dem Platzhalter getragen
  • Die Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes können anstatt des Feuerwehremblems eine schwarzrotgoldene Kokarde tragen.
  • - In der Dienstgradgruppe Brandschutzleiterinnen oder Brandschutzleiter und in den Sonderdienstgraden nach § 11 Abs. 10 wird ein goldfarbiges Feuerwehremblem getragen.
Landesemblem Druck- und Lokalversion
  • Das Landesemblem führt das Niedersachsenross in silberfarbiger Darstellung auf rotem Untergrund.
  • Größe des Landesemblems: 18 mm (Breite) x 21 mm (Höhe)
  • Das Landesemblem ist umgeben von einem 5 mm breiten, oben offenen Kranz aus metallenen Eichenblättern. Der Kranz ist auf beiden Seiten von mehrflächigen, der Mützenform entsprechend nach innen gebogenen, metallenen Flügeln begrenzt.
  • Das Abzeichen ist aus Emaille Tombak und aus altsilberfarbigem Metall hergestellt und mit farblosem Lack überzogen. Auf der Rückseite sind zwei obere Druckknopfhälften bzw. Durchstechsplinte angebracht.
  • Es wird in der Mitte der Mütze mittig zwischen dem Feuerwehremblem und der Mützenkordel getragen.
  • - In der Dienstgradgruppe "Brandschutzleiterinnen oder Brandschutzleiter" und in den Sonderdienstgraden nach § 11 Abs. 10 wird das Landesemblem auf einem Abzeichen aus goldfarbigem Metall mit dem Niedersachsenross in metallgoldfarbiger Darstellung auf rotem Untergrund getragen.
Mützenkordel Erste Dienstgradgruppe "Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann":
  • Mützenkordel, gedreht, schwarz, Durchmesser 6 mm, an zwei silberfarbig gekörnten Mützensplinten oder Druckknöpfen befestigt.

Zweite Dienstgradgruppe "Brandmeisterin oder Brandmeister":

  • Mützenkordel, gedreht, silberfarbig, Durchmesser 6 mm, an zwei silberfarbig gekörnten Mützensplinten oder Druckknöpfen befestigt.

Dritte Dienstgradgruppe "Brandinspektorin oder Brandinspektor":

  • Mützenkordel, gedreht, silberfarbig, Durchmesser 8 mm, an zwei silberfarbig gekörnten Mützensplinten oder Druckknöpfen befestigt.

Vierte Dienstgradgruppe "Brandschutzleiterin oder Brandschutzleiter" und Sonderdienstgrad nach § 11 Abs. 10:

  • Mützenkordel, gedreht, goldfarbig, Durchmesser 8 mm, an zwei goldfarbig gekörnten Mützensplinten oder Druckknöpfen befestigt.

Teil B: Schriftzug Feuerwehr

Wenn in den Teilen C bis E eine abweichende Regelung nicht getroffen ist, wird der nachstehend abgebildete Schriftzug "Feuerwehr" auf der Dienstkleidung auf der linken Brustseite der Oberbekleidung getragen:

Druck- und Lokalversion

Teil C: Dienstkleidung zu repräsentativem Anlass

Dienstkleidung zur Ausübung dienstlicher Tätigkeit mit repräsentativem Anlass
Nr. Teil der Dienstkleidung Beschreibung
1. a) Uniformjacke für männliche Mitglieder
  • Stoff aus Mischgewebe
  • dunkelblau
  • einreihig
  • Herrenschnitt mit drei Knöpfen zum Durchknöpfen
  • Knöpfe silberfarbig, Hammerschlagoberfläche oder gekörnt
  • zwei blinde Paspeltaschen beidseitig
  • Schriftzug "Feuerwehr" unterhalb der linken Paspeltasche
  • zwei eingesetzte Seitentaschen mit Patten
  • ab Dienstgrad "Abschnittsbrandinspektorin" oder "Abschnittsbrandinspektor" Knöpfe goldfarbig, Hammerschlagoberfläche oder gekörnt
  • Wappen werden auf dem linken Oberärmel getragen, mit Ärmelflausch
  • Gewebetunnel links und rechts zur Aufnahme der Schulterklappen
b) Uniformjacke für weibliche Mitglieder
  • Stoff aus Mischgewebe
  • dunkelblau
  • einreihig
  • Damenschnitt mit drei Knöpfen zum Durchknöpfen
  • Knöpfe silberfarbig, Hammerschlagoberfläche oder gekörnt
  • Kragen aus Jackenstoff für offene Trageweise
  • zwei blinde Paspeltaschen beidseitig
  • Schriftzug "Feuerwehr" unterhalb der linken Paspeltasche
  • zwei eingesetzte Seitentaschen mit Patten
  • ab Dienstgrad "Abschnittsbrandinspektorin" oder "Abschnittsbrandinspektor" Knöpfe goldfarbig, Hammerschlagoberfläche oder gekörnt
  • Wappen werden auf dem linken Oberärmel getragen, mit Ärmelflausch
  • Gewebetunnel links und rechts zur Aufnahme der Schulterklappen
2. a) Hose für männliche Mitglieder
  • im gleichen Stoff und in der gleichen Farbe wie die Uniformjacke nach Nummer 1 Buchst. a
  • Herrenschnitt
  • Gürtelschlaufen
  • zwei Seitentaschen als Flügeltaschen
  • eine Gesäßtasche rechts als Paspeltasche
b) Hose für weibliche Mitglieder
  • im gleichen Stoff und in der gleichen Farbe wie die Uniformjacke nach Nummer 1 Buchst. b
  • Damenschnitt
  • Gürtelschlaufen
  • zwei Seitentaschen als Flügeltaschen
c) Rock für weibliche Mitglieder
(Alternativ zu Nummer 2 Buchst. b)
  • im gleichen Stoff und in der gleichen Farbe wie die Uniformjacke nach Nummer 1 Buchst. b
  • gerader Schnitt
  • knielang
  • Bewegungsschlitz hinten
3. a) Hemd lang für männliche Mitglieder
  • weiß
  • 1/1 Armlänge
  • Kentkragen
  • zwei aufgesetzte Brusttaschen mit Knopfverschluss
  • nach Festlegung des Trägers der Feuerwehr zusätzliche Paspeltasche linksseitig
  • Wappen werden auf dem linken Oberärmel getragen, mit Ärmelflausch
  • Gewebetunnel links und rechts zur für Schulterklappenadapter zur Aufnahme der Überziehschlaufen; alternativ Schulterklappen zur Aufnahme der Überziehschlaufen
b) Bluse lang für weibliche Mitglieder
  • weiß
  • 1/1 Armlänge
  • Blusenkragen
  • zwei aufgesetzte Brusttaschen mit Knopfverschluss
  • Wappen werden auf dem linken Oberärmel getragen, mit Ärmelflausch
  • Gewebetunnel links und rechts für Schulterklappenadapter zur Aufnahme der Überziehschlaufen; alternativ Schulterklappen zur Aufnahme der Überziehschlaufen
4. a) Hemd kurz für männliche Mitglieder
  • weiß
  • 1/2 Armlänge
  • Kentkragen
  • zwei aufgesetzte Brusttaschen mit Knopfverschluss
  • nach Festlegung des Trägers der Feuerwehr zusätzliche Paspeltasche linksseitig
  • Wappen werden auf dem linken Oberärmel getragen, mit Ärmelflausch
  • Gewebetunnel links und rechts für Schulterklappenadapter zur Aufnahme der Überziehschlaufen; alternativ Schulterklappen zur Aufnahme der Überziehschlaufen
b) Bluse kurz für weibliche Mitglieder
  • weiß
  • 1/2 Armlänge
  • Blusenkragen
  • zwei aufgesetzte Brusttaschen mit Knopfverschluss
  • Wappen werden auf dem linken Oberärmel getragen, mit Ärmelflausch
  • Gewebetunnel links und rechts für Schulterklappenadapter zur Aufnahme der Überziehschlaufen; alternativ Schulterklappen zur Aufnahme der Überziehschlaufen
5. a) Schuhe für männliche Mitglieder
  • schwarz
  • Halbschuhe
b) Schuhe für weibliche Mitglieder
  • schwarz
  • Halbschuhe oder Pumps
6. Socken
  • schwarz
7. Krawatte
  • in der gleichen Farbe wie Uniformjacke nach Nummer 1 Buchst. a ohne Aufdrucke
8. Gürtel
  • Ledergürtel (oder Alternativmaterial in Lederoptik)
  • schwarz
  • 40 mm breit

Teil D: Tagesdienstkleidung

Tagesdienstkleidung
Nr. Teil der Dienstkleidung Beschreibung
1. a) Arbeitsjacke für männliche Mitglieder
  • dunkelblau
  • Herrenschnitt
  • Zwei-Wege-Reißverschluss, abgedeckt
  • zwei paspelierte Brusttaschen mit Reißverschluss
  • Schriftzug "Feuerwehr" auf der linken Brustseite
  • Ärmelabschluss mit Reißverschluss zur Weitenregulierung
  • Saumabschluss mit Kordel zur Weitenregulierung
  • Wappen werden auf dem linken Oberärmel getragen, mit Ärmelflausch
  • Schulterklappen links und rechts zur Aufnahme von Überziehschlaufen
b) Arbeitsjacke für weibliche Mitglieder
  • dunkelblau
  • Damenschnitt
  • Zwei-Wege-Reißverschluss, abgedeckt
  • zwei paspelierte Brusttaschen mit Reißverschluss
  • Schriftzug "Feuerwehr" auf der linken Brustseite
  • Ärmelabschluss mit Reißverschluss zur Weitenregulierung
  • Saumabschluss mit Kordel zur Weitenregulierung
  • Wappen werden auf dem linken Oberärmel getragen, mit Ärmelflausch
  • Schulterklappen links und rechts zur Aufnahme von Überziehschlaufen
2. a) Softshelljacke für männliche Mitglieder
  • dunkelblau
  • Herrenschnitt
  • Reißverschluss, abgedeckt
  • unter der Reißverschlussabdeckung eine Napoleontasche
  • zwei Brusttaschen mit Patten mit Klettflauschverschluss
  • Schriftzug "Feuerwehr" auf der Patte der linken Brusttasche
  • zwei schräge Leistentaschen mit Reißverschluss
  • Ärmelabschluss mit Manschette zur Weitenregulierung
  • nach Festlegung des Trägers der Feuerwehr mit Kapuze
  • Wappen werden auf dem linken Oberärmel getragen, mit Ärmelflausch
  • Schulterklappen links und rechts zur Aufnahme von Überziehschlaufen
b) Softshelljacke für weibliche Mitglieder
  • dunkelblau
  • Damenschnitt
  • Reißverschluss, abgedeckt
  • unter der Reißverschlussabdeckung eine Napoleontasche
  • zwei Brusttasche mit Patten mit Klettflauschverschluss
  • Schriftzug "Feuerwehr" auf der Patte der linken Brusttasche
  • zwei schräge Leistentaschen mit Reißverschluss
  • Ärmelabschluss mit Manschette zur Weitenregulierung
  • nach Festlegung des Trägers der Feuerwehr mit Kapuze
  • Wappen werden auf dem linken Oberärmel getragen, mit Ärmelflausch
  • Schulterklappen links und rechts zur Aufnahme von Überziehschlaufen
3. a) Blouson für männliche Mitglieder
  • dunkelblau
  • Herrenschnitt
  • Reißverschluss, abgedeckt
  • unter der Reißverschlussabdeckung eine Napoleontasche
  • zwei Brusttaschen mit Patten mit Klettflauschverschluss
  • Schriftzug "Feuerwehr" auf der Patte der linken Brusttasche
  • zwei schräge Leistentaschen
  • Ärmelabschluss mit Manschette zur Weitenregulierung
  • Saumabschluss mit Blousonbündchen mit seitlichen Gummizügen
  • Wappen werden auf dem linken Oberärmel getragen, mit Ärmelflausch
  • Schulterklappen links und rechts zur Aufnahme von Überziehschlaufen
b) Blouson für weibliche Mitglieder
  • dunkelblau
  • Damenschnitt
  • Reißverschluss, abgedeckt
  • unter der Reißverschlussabdeckung eine Napoleontasche
  • zwei Brusttaschen mit Patten mit Klettflauschverschluss
  • Schriftzug "Feuerwehr" auf der Patte der linken Brusttasche
  • zwei schräge Leistentaschen
  • Ärmelabschluss mit Manschette zur Weitenregulierung
  • Saumabschluss mit Blousonbündchen mit seitlichen Gummizügen
  • Wappen werden auf dem linken Oberärmel getragen, mit Ärmelflausch
  • Schulterklappen links und rechts zur Aufnahme von Überziehschlaufen
4. Strickjacke
  • dunkelblau
  • Reißverschluss
  • aufstellbarer Kragen
  • Brusttasche links mit Patte
  • Schriftzug "Feuerwehr" auf der Patte der linken Brusttasche
  • Ärmelabschluss zur Längenregulierung
  • Schultern, Seitennähte und Unterarme durch Gewebebesatz verstärkt
  • Wappen werden auf dem linken Oberärmel getragen, mit Ärmelflausch
  • Schulterklappen links und rechts zur Aufnahme von Überziehschlaufen
5. a) Hose für männliche Mitglieder
  • dunkelblau
  • Herrenschnitt
  • Cargohose
  • zwei schräge Leistentaschen vorne
  • zwei Gesäßtaschen mit Knopfverschluss
  • zwei seitlich auf den Hosenbeinen aufgesetzte Taschen mit Patten und verdeckten Druckknöpfen oder Klettverschluss
  • nach Festlegung des Trägers der Feuerwehr mit Bundweitenregulierung
b) Hose für weibliche Mitglieder
  • dunkelblau
  • Damenschnitt
  • Cargohose
  • zwei schräge Leistentaschen vorne
  • zwei Gesäßtaschen mit Knopfverschluss
  • zwei seitlich auf den Hosenbeinen aufgesetzte Taschen mit Patten und verdeckten Druckknöpfen oder Klettverschluss
6. a) Hemd lang für männliche Mitglieder
  • weiß oder dunkelblau
  • 1/1 Armlänge
  • Kentkragen
  • zwei aufgesetzte Brusttaschen mit Knopfverschluss
  • nach Festlegung des Trägers der Feuerwehr zusätzliche Paspeltasche linksseitig
  • Wappen werden auf dem linken Oberärmel getragen, mit Ärmelflausch
  • Gewebetunnel links und rechts für Schulterklappenadapter zur Aufnahme der Überziehschlaufen; alternativ Schulterklappen zur Aufnahme der Überziehschlaufen
b) Bluse lang für weibliche Mitglieder
  • weiß oder dunkelblau
  • 1/1 Armlänge
  • Blusenkragen
  • zwei aufgesetzte Brusttaschen mit Knopfverschluss
  • Wappen werden auf dem linken Oberärmel getragen, mit Ärmelflausch
  • Gewebetunnel links und rechts für Schulterklappenadapter zur Aufnahme der Überziehschlaufen; alternativ Schulterklappen zur Aufnahme der Überziehschlaufen
7. a) Hemd kurz für männliche Mitglieder
  • weiß oder dunkelblau
  • 1/2 Armlänge
  • Kentkragen
  • zwei aufgesetzte Brusttaschen mit Knopfverschluss
  • nach Festlegung des Trägers der Feuerwehr zusätzliche Paspeltasche linksseitig
  • Wappen werden auf dem linken Oberärmel getragen, mit Ärmelflausch
  • Gewebetunnel links und rechts für Schulterklappenadapter zur Aufnahme der Überziehschlaufen; alternativ Schulterklappen zur Aufnahme der Überziehschlaufen
b) Bluse kurz für weibliche Mitglieder
  • weiß oder dunkelblau
  • 1/2 Armlänge
  • Blusenkragen
  • zwei aufgesetzte Brusttaschen mit Knopfverschluss
  • Wappen werden auf dem linken Oberärmel getragen, mit Ärmelflausch
  • Gewebetunnel links und rechts für Schulterklappenadapter zur Aufnahme der Überziehschlaufen; alternativ Schulterklappen zur Aufnahme der Überziehschlaufen
8. Weitere Oberteile
  • T-Shirt, Polo-Shirt, Sweat-Shirt, Baumwollpullover oder Fleecejacke nach Festlegung des Trägers der Feuerwehr
  • dunkelblau
  • Schriftzug "Feuerwehr"
  • Rückseite: nach Festlegung des Trägers der Feuerwehr weißer Schriftzug "Feuerwehr" und Name der jeweiligen Kommune, Freiwillige Feuerwehr und Name der jeweiligen Kommune, Werkfeuerwehr und Name der jeweiligen Kommune,
    Berufsfeuerwehr und Name der jeweiligen Kommune
9. Wollmütze
  • Strickausführung
  • dunkelblau
  • Schriftzug "Feuerwehr"
10. Base-Cap
  • dunkelblau
  • amerikanische Baseball-Capform
  • mit langem Schirm
  • Schriftzug "Feuerwehr"
  • verstellbarer Verschluss zur Größenregulierung
11. Schuhe
  • schwarz
  • Halbschuhe oder Sicherheitsschuhe
12. Socken
  • schwarz
13. Gürtel
  • Ledergürtel (oder Alternativmaterial in Lederoptik)
  • schwarz
  • 40 mm oder 45 mm breit

Teil E: Wetterschutzkleidung

Die Wetterschutzkleidung beinhaltet eine Langjacke mit folgender Gestaltung:

16. Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 6 und wie folgt geändert:

a) Die Bezeichnung des Klammerzusatzes erhält folgende Fassung:

alt neu
(zu § 14 Abs. 5) "(zu § 12)".

b) In der Überschrift werden nach den Worten "Freiwilligen Feuerwehren" die Worte "und Pflichtfeuerwehren" eingefügt.

17. Ber. "Die bisherige Anlage 6 wird Anlage 7 und erhält folgende Fassung:".

Alt:

Anlage 6 Dienstgradabzeichen der Freiwilligen Feuerwehr
(zu § 15 Abs. 1)

Dienstgradabzeichen werden als Schulterstücke entsprechend der Beschreibung und der bildlichen Darstellung getragen. Auf Blouson, Hemd und Polobluse sowie Pullover und Strickjacke können die Dienstgradabzeichen als farbig bedruckte oder bestickte Überziehschlaufen aus dunkelblauem Tuch getragen werden.

Nr. Gegenstand Beschreibung Bildliche Darstellung
1. Feuerwehrfrau-Anwärterin oder Feuerwehrmann-Anwärter Schulterstücke ohne Stoffunterlage aus vier nebeneinander liegenden, je 8 mm breiten, schwarzen Plattschnüren; die beiden äußeren Plattschnüre mit Aluminiumfäden (fischgrätartig) durchwirkt. Druck- und Lokalversion
2. Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann Schulterstücke mit karmesinroter Stoffunterlage aus vier nebeneinander liegenden, je 8 mm breiten Plattschnüren; die beiden äußeren Plattschnüre aus Aluminiumgespinst mit schwarzen Seidenfäden (fischgrätartig) durchwirkt, die inneren Plattschnüre aus schwarzer Zellwolle. Druck- und Lokalversion
3. Oberfeuerwehrfrau oder Oberfeuerwehrmann Wie Nummer 2, jedoch mit einem silberfarbigen Stern. Druck- und Lokalversion
4. Hauptfeuerwehrfrau oder Hauptfeuerwehrmann Wie Nummer 2, jedoch mit zwei in Reihe angeordneten silberfarbigen Sternen. Druck- und Lokalversion
5. Erste Hauptfeuerwehrfrau oder Erster Hauptfeuerwehrmann Wie Nummer 2, jedoch mit drei in Reihe angeordneten silberfarbigen Sternen. Druck- und Lokalversion
6. Löschmeisterin oder Löschmeister Schulterstücke mit karmesinroter Stoffunterlage aus einem Geflecht von zwei zusammen 7 min breiten Plattschnüren aus schwarzer Zellwolle und zwei Aluminiumplattschnüren von insgesamt 4 mm Breite und einer um das Geflecht herumlaufenden 8 mm breiten Aluminiumplattschnur.

Die Aluminiumplattschnüre sind mit schwarzen Seidenfäden durchwirkt.

Druck- und Lokalversion
7. Oberlöschmeisterin oder Oberlöschmeister Wie Nummer 6, jedoch mit einem silberfarbigen Stern. Druck- und Lokalversion
8. Hauptlöschmeisterin oder Hauptlöschmeister Wie Nummer 6, jedoch mit zwei in Reihe angeordneten silberfarbigen Sternen. Druck- und Lokalversion
9. Erste Hauptlöschmeisterin oder Erster Hauptlöschmeister Wie Nummer 6, jedoch mit drei in Reihe angeordneten silberfarbigen Sternen. Druck- und Lokalversion
10. Brandmeisterin oder Brandmeister Schulterstücke mit karmesinroter Stoffunterlage aus vier nebeneinander liegenden, je 8 mm breiten Aluminiumplattschnüren. Die Aluminiumplattschnüre sind mit schwarzen Seidenfäden durchwirkt. Druck- und Lokalversion
11. Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister Wie Nummer 10, jedoch mit einem goldfarbigen Stern. Druck- und Lokalversion
12. Hauptbrandmeisterin oder Hauptbrandmeister Wie Nummer 10, jedoch mit zwei in Reihe angeordneten goldfarbigen Sternen. Druck- und Lokalversion
13. Erste Hauptbrandmeisterin oder Erster Hauptbrandmeister Wie Nummer 10, jedoch mit drei in Reihe angeordneten goldfarbigen Sternen. Druck- und Lokalversion
14. Abschnittsbrandmeisterin oder Abschnittsbrandmeister Schulterstücke mit karmesinroter Stoffunterlage aus einem Geflecht von zwei nebeneinander liegenden, je 15 mm breiten Aluminiumplattschnüren. Die Aluminiumplattschnüre sind mit schwarzen Seidenfäden durchwirkt. . Druck- und Lokalversion
15. Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister Wie Nummer 14, jedoch mit einem goldfarbigen Stern. Druck- und Lokalversion
16. Regierungsbrandmeisterin oder Regierungsbrandmeister Wie Nummer 14, jedoch mit zwei in Reihe angeordneten goldfarbigen Sternen. Druck- und Lokalversion


Neu:

"Anlage 7 Dienstgradabzeichen der Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren
(zu § 13)

Dienstgradabzeichen werden als bestickte Schulterklappen oder bestickte Überziehschlaufen getragen.

Nicht maßstabgetreue Beispiele für bestickte Schulterklappe und bestickte Überziehschlaufe:

1. Bestickte Schulterklappe

.2. Bestickte Überziehschlaufe

Schulterklappen werden auf der Uniformjacke für weibliche Mitglieder (Anlage 5 Teil C Nr. 1 Buchst. b) und auf der Uniformjacke für männliche Mitglieder (Anlage 5 Teil C Nr. 1 Buchst. a) getragen.

Auf dem Blouson für weibliche Mitglieder (Anlage 5 Teil D Nr. 3 Buchst. b) und dem Blouson für männliche Mitglieder (Anlage 5 Teil D Nr. 3 Buchst. a) werden entweder Schulterklappen oder Überziehschlaufen getragen.

Auf der sonstigen Dienstkleidung nach Anlage 5 können nach Festlegung des Trägers der Feuerwehr Überziehschlaufen getragen werden, wenn das Kleidungsstück eine Aufnahme für Dienstgradabzeichen vorsieht.

Die Schulterklappen werden in gerader Längsseite, spitz zulaufend zur Schulter entsprechend der Beschreibung und bildlichen Darstellung in der nachfolgenden Tabelle getragen. Die zu stickenden roten, silber- oder goldfarbigen Elemente der Schulterklappen werden mit metallisiertem Stickgarn ausgeführt. Die aufzubringenden Symbole (Eichenlaub in kleiner und großer Form, Balken, Sterne und Umrandung) sind symmetrisch zur Längsachse anzuordnen. Die Stärke der dargestellten Balken beträgt 4 mm. Sie haben eine Breite von 18 mm. Sterne haben einen Durchmesser von etwa 12 mm. Die rote Umrandung hat eine Stärke von mindestens 1 mm, höchstens 2 mm. Bei der Aufbringung von mehreren Balken ist der Abstand zwischen den Balken von 4 mm einzuhalten.

Die Breite der Schulterklappe beträgt 50 mm. Für die sichtbaren Außenflächen der Schulterklappen ist das Oberstoffmaterial als dunkelblaues Baumwollmischgewebe in Anlehnung an die Jacken und Hosen zu nutzen. Die Innenflächen sind mit schwarzem oder dunkelblauem Filz zu belegen. Die gesamte Länge der auseinander gelegten Klappe beträgt etwa 235 mm. Sie wird zur Fixierung bei etwa der Hälfte der Länge geknickt und doppelt gelegt. Ober- und Untertritt sind am Ende mit einer 90 Grad gewinkelten, spitzen Ausführung zu fertigen. Der Obertritt der Jackenschulterklappe ist mit einer Astraloneinlage oder gleichwertiger Art zu versteifen. Im Bereich der Spitze sind Ober- und Untertritt mit einem Druckknopf, Metall, DurchmesS.r.1. mm, silber- oder goldfarbig, fixierbar auszustatten. Zum Tragen der

Dienstgradabzeichen auf vorheriger Uniform ist anstelle des Druckknopfes ein Durchlass von etwa 20 mm zu schaffen. Der Durchlass ist so zu gestalten, dass er sich nicht weiten oder reißen kann.

Die Überziehschlaufen werden ohne Druckknopfnachbildung und ohne Spitze entsprechend der bildlichen Darstellung getragen. Die zu stickenden roten, silber- oder goldfarbigen Elemente der Überziehschlaufen werden mit metallisiertem Stickgarn ausgeführt. Die aufzubringenden Symbole (Eichenlaub in kleiner und großer Form, Balken, Sterne und Umrandung) sind symmetrisch zur Längsachse anzuordnen. Die Stärke der dargestellten Balken beträgt 4 mm. Sie haben eine Breite von 18 mm. Sterne haben einen Durchmesser von etwa 12 mm. Die rote Umrandung hat eine Stärke von mindestens 1 mm, höchstens 2 mm. Bei der Aufbringung von mehreren Balken ist der Abstand zwischen den Balken von 4 mm einzuhalten.

Die Überziehschlaufen sind als Rechteck mit einer Kantenlänge von 90 mm mal 55 mm auszugestalten. Als Stoffmaterial ist dunkelblaues Baumwollmischgewebe in Anlehnung an die Jacken und Hosen zu nutzen. Die Umrandung des abgebildeten Dienstgrades erfolgt in rotem, silber- oder goldfarbigem Stickgarn als Rechteck parallel zu den Außenkanten.

Zur Befestigung von Überziehschlaufen auf Kleidungsstücken mit Gewebetunnel sind Schulteradapter in gleicher Farbe wie das Kleidungsstück zulässig. Die Breite des Adapters soll 40 mm nicht überschreiten. Die gesamte Länge des auseinandergelegten Adapters ist etwa 230 mm. Die Ausführung kann mit Druckknopf (15 mm) oder Knopf (15 mm) mit Durchlass erfolgen.

I. Erste Dienstgradgruppe, Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann"
1 2 3 4
Nr. Dienstgrad Beschreibung des
Dienstgradabzeichens
Bildliche Darstellung am Beispiel der Schulterklappe
1. Feuerwehrfrauanwärterin oder Feuerwehrmannanwärter Schulterklappe oder Überziehschlaufe mit stilisiertem Eichenlaub in kleiner Form, rot, ein roter Balken und eine schmale rote Linie als Umrandung
2. Feuerwehrfrau
oder

Feuerwehrmann

wie Nummer 1 dieser Dienstgradgruppe, jedoch mit zwei roten Balken
3. Oberfeuerwehrfrau oder Oberfeuerwehrmann wie Nummer 1 dieser Dienstgradgruppe, jedoch mit drei roten Balken
4. Hauptfeuerwehrfrau oder Hauptfeuerwehrmann wie Nummer 1 dieser Dienstgradgruppe, jedoch mit vier roten Balken
5. Erste Hauptfeuerwehrfrau oder Erster Hauptfeuerwehrmann wie Nummer 1 dieser Dienstgradgruppe, jedoch mit vier roten Balken und einem roten Stern
II. Zweite Dienstgradgruppe "Brandmeisterin oder Brandmeister"
1. Brandmeisterin oder Brandmeister Schulterklappe oder Überziehschlaufe mit stilisiertem Eichenlaub in kleiner Form, silberfarbig, zwei silberfarbigen Balken und
eine schmale rote Linie als Umrandung
2. Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister wie Nummer 1 dieser Dienstgradgruppe, jedoch mit drei silberfarbigen Balken
3. Hauptbrandmeisterin oder Hauptbrandmeister wie Nummer 1 dieser Dienstgradgruppe, jedoch mit vier silberfarbigen Balken
4. Erste Hauptbrandmeisterin oder Erster Hauptbrandmeister wie Nummer 1 dieser Dienstgradgruppe, jedoch mit vier silberfarbigen Balken und einem silberfarbigen Stern
III. Dritte Dienstgrad Brandinspektorin oder Brandinspektor
1. Brandinspektorin oder Brandinspektor Schulterklappe oder Überziehschlaufe mit stilisiertem Eichenlaub in großer Form, silberfarbig, zwei silberfarbigen Balken und eine schmale rote Linie als
Umrandung
2. Oberbrandinspektorin oder Oberbrandinspektor wie Nummer 1 dieser Dienstgradgruppe, jedoch mit drei silberfarbigen Balken
3. Hauptbrandinspektorin
oder Hauptbrandinspektor
wie Nummer 1 dieser Dienstgradgruppe, jedoch mit vier silberfarbigen Balken
4. Erste Hauptbrandinspektorin
oder Erster Hauptbrandinspektor
wie Nummer 1 dieser Dienstgradgruppe, jedoch mit vier silberfarbigen Balken und einem silberfarbigen Stern
5. Gemeinde- oder Stadtbrandinspektorin oder Gemeinde- oder Stadtbrandinspektor wie Nummer 1 dieser Dienstgradgruppe, jedoch mit vier silberfarbigen Balken und zwei silberfarbigen Sternen
IV. Vierte Dienstgradgruppe, Brandschutzleiterin oder Brandschutzleiter
1. Abschnittsbrandinspektorin oder Abschnittsbrandinspektor Schulterklappe oder Überziehschlaufe mit stilisiertem Eichenlaub in großer Form, goldfarbig, zwei goldfarbigen Balken und eine schmale rote Linie als Umrandung
2. Erste Abschnittsbrandinspektorin oder Erster Abschnittsbrandinspektor wie Nummer 1 dieser Dienstgradgruppe, jedoch mit drei goldfarbigen Balken
3. Kreisbrandinspektorin oder Kreisbrandinspektor wie Nummer 1 dieser Dienstgradgruppe, jedoch mit vier goldfarbigen Balken
4. Erste Kreisbrandinspektorin oder Erster Kreisbrandinspektor wie Nummer 1 dieser Dienstgradgruppe, jedoch mit vier goldfarbigen Balken und einem goldfarbigen Stern
5. Regierungsbrandinspektorin oder Regierungsbrandinspektor wie Nummer 1 dieser Dienstgradgruppe, jedoch mit vier goldfarbigen Balken und zwei goldfarbigen Sternen
V. Sonderdienstgrad
1 2 3
Dienstgrad Beschreibung des
Dienstgradabzeichens
Bildliche Darstellung am Beispiel der Schulterklappe
Landesbrandinspektorin oder Landesbrandinspektor Schulterklappe oder Überziehschlaufe mit stilisiertem Eichenlaub in großer Form, goldfarbig, vier goldfarbigen Balken und drei goldfarbigen Sternen und eine schmale rote Linie als Umrandung

18. Ber. Die bisherige Anlage 7

Anlage 7 Funktionsabzeichen Freiwillige Feuerwehr
(zu § 15 Abs. 2)

A. Abzeichen für Funktionsträgerinnen und Funktionsträger

Die Abzeichen bestehen aus einem Oval aus blauem Abzeichentuch in den Abmessungen von etwa 60 mm (Höhe) x 50 mm (Breite), bestickt mit Eichenkranz und Sternen.

Die Abzeichen werden auf dem linken Unterärmel getragen. Abstand Unterkante Abzeichen zum Ärmelrand: 150 mm.

Nr. Gegenstand Beschreibung Bildliche Darstellung
1. Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister Offener, aus silberfarbigem Material gestickter Eichenkranz
2. Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister Wie Nummer 1, zusätzlich mit einem gestickten, silberfarbigen Stern in der Mitte des Eichenkranzes
3. Abschnittsleiterin oder Abschnittsleiter Offener, aus goldfarbigem Material gestickter Eichenkranz
4. Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister, Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister in kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr Wie Nummer 3, zusätzlich mit einem gestickten, goldfarbigen Stern in der Mitte des Eichenkranzes
5. Regierungsbrandmeisterin oder Regierungsbrandmeister Wie Nummer 3, zusätzlich mit zwei übereinander angeordneten, gestickten, goldfarbigen Sternen in der Mitte des Eichenkranzes; Abstand zwischen den Sternen 5 mm

B. Abzeichen für stellvertretende Funktionsträgerinnen und Funktionsträger

Die Abzeichen bestehen aus einem Rechteck aus blauem Abzeichentuch in den Abmessungen von etwa 55 mm (Länge) x 35 oder 40 mm (Höhe), bestickt mit Balken; die Abmessungen des Balkens betragen 40 mm (Länge) x 8 mm (Höhe).

Die Abzeichen werden auf dem linken Unterärmel getragen. Wird nur die Vertretungsfunktion wahrgenommen, so wird das Abzeichen allein getragen. Wird neben der Vertretungsfunktion auch eine Funktion nach Abschnitt A wahrgenommen, so wird das Abzeichen zusätzlich getragen. Bei Ausübung mehrerer Vertretungsfunktionen wird nur das Abzeichen getragen, das jeweils die höchste Vertretungsfunktion kennzeichnet, die das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr bekleidet.

Abstand Unterkante Abzeichen zum Ärmelrand: 100 mm.

Nr. Gegenstand Beschreibung Bildliche Darstellung
1. Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister Ein gestickter Balken aus silberfarbigem Material
2. Stellvertretende Gemeindebrandmeisterin oder Stellvertretender Gemeindebrandmeister Zwei gestickte Balken aus silberfarbigem Material; Abstand der Balken voneinander 5 mm
3. Stellvertretende Abschnittsleiterin oder Stellvertretender Abschnittsleiter Ein gestickter Balken aus goldfarbigem Material
4. Stellvertretende Kreisbrandmeisterin oder Stellvertretender Kreisbrandmeister, Stellvertretende Gemeindebrandmeisterin oder Stellvertretender Gemeindebrandmeister in kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr Zwei gestickte Balken aus goldfarbigem Material; Abstand der Balken voneinander 5 mm

C. Abzeichen für Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart

Nr. Gegenstand Beschreibung Bildliche Darstellung
1. Stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Jugendfeuerwehrwart, Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart Oval aus blauem Abzeichentuch mit blauer Umrandung in den Abmessungen von etwa 55 mm (Höhe) x 43 mm (Breite), es enthält die gelb gestickten Buchstaben "JF" mit einer roten Flamme, die aus dem Buchstaben "J" herausragt, das Landeswappen ist in den Buchstaben "J" eingebettet.

Für die gestickte Ausführung ist eine Abmessung von 70 mm (Höhe) x,55 mm (Breite) zulässig.

2. Stellvertretende Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Gemeindejugendfeuerwehrwart, Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder Gemeindjugendfeuerwehrwart Wie Nummer 1, jedoch mit roter Umrandung.
3. Stellvertretende Kreisjugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Kreisjugendfeuerwehrwart, Kreisjugendfeuerwehrwartin oder Kreisjugendfeuerwehrwart Wie Nummer 1, jedoch mit silberfarbener Umrandung.
4. Bezirksjugendfeuerwehrwartin oder Bezirksjugendfeuerwehrwart, Stellvertretende.
Landesjugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Landesjugendfeuerwehrwart, Landesjugendfeuerwehrwartin oder Landesjugendfeuerwehrwart
Wie Nummer 1, jedoch mit goldfarbener Umrandung.

D. Abzeichen für Feuerwehr-Fachberaterinnen und Feuerwehr-Fachberater

Das Abzeichen besteht aus einem Rechteck aus blauem Abzeichentuch in den Abmessungen von 140 mm (Länge) x 25 mm (Höhe), silberfarbig bestickt mit dem Wort "Fachberaterin" oder "Fachberater". Länge des Schriftzuges ca. 120 mm, Höhe der Buchstaben ca. 10 mm. Das Abzeichen wird auf dem linken Unterärmel getragen; der Abstand Unterkante Abzeichen zum Ärmelrand beträgt 100 mm.

Muster:

wird gestrichen."

19. Ber. Anlage 8 erhält folgende Fassung:

Alt:

Anlage 8 Kennzeichnung einsatzspezifischer Funktionen
(zu § 15 Abs. 4)

A. Helmkennzeichnung

Rote Streifen 70 mm lang/10 mm hoch, Ringe 10 mm hoch

Nr. Fachliche Qualifikation, Funktion Kennzeichnung
1 Fachliche Qualifikation
1.1 Gruppenführerin oder Gruppenführer über dem umlaufenden Reflexstreifen. Ein Streifen auf beiden Helmseiten
1.2 Zugführerin oder Zugführer dem umlaufenden Reflexstreifen. Zwei Streifen auf beiden Helmseiten, je ein Streifen unter und über dem umlaufenden Reflexstreifen.
2 Funktion
2.1 Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister Zwei Streifen auf beiden Helmseiten je ein Streifen unter und über dem umlaufenden Reflexstreifen.
2.2 a) Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister

b) Bereitschaftsführerin oder Bereitschaftsführer

Ein Ring über dem umlaufenden Reflexstreifen.
2.3 a) Abschnittsleiterin oder Abschnittsleiter

b) Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister

c) Regierungsbrandmeisterin oder Regierungsbrandmeister

Zwei Ringe, je ein Ring unter und über dem Reflexstreifen.

Die den unter den Nummern 2.1 bis 2.3 aufgeführten Funktionen zugeordnete Kennzeichnung gilt auch für die stellvertretenden Funktionen.

B. Funktionswesten

Funktion Westenfarbe Westenaufschrift
Einsatzleiterin oder Einsatzleiter gelb Einsatzleiterin oder
Einsatzleiter
Einsatzabschnittsleiterin oder Einsatzabschnittsleiter silberfarben Einsatzabschnittsleiterin oder
Einsatzabschnittsleiter
Zusätzliche Führungsfunktion (z.B. Untereinsatzabschnittsleiterin oder Untereinsatzabschnittsleiter, Zugführerin oder Zugführer, Gruppenführerin oder Gruppenführer) rot Keine oder funktionsbezogene Aufschrift
Atemschutzüberwachung schwarzweißkariert
(Schachbrettmuster)
ASÜ
Öffentlichkeitsarbeit grün Feuerwehr Presse
Fachberaterin oder Fachberater
(ggf. Aufschrift "Waldbrandbeauftragte" oder "Waldbrandbeauftragter" oder anderes Fachgebiet)
blau Fachberaterin oder Fachberater
Fachberaterin oder Fachberater Seelsorge violett Seelsorgerin oder Seelsorger


Neu:

"Anlage 8
Kennzeichnung und Gestaltung der persönlichen Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und Pflichtfeuerwehr
(zu § 13)

Teil A

Feuerwehrhelmkennzeichnung nach Ausbildung
Kennzeichnung Voraussetzung
roter Punkt, oder schwarzes "A" Mitglied mit Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Atemschutzgeräteträger" und weitere Anforderungen an Atemschutzgeräteträgerinnen und Atemschutzgeräteträger nach der FwDV 7
grüner Punkt, oder schwarzes "CSA" Mitglied mit Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Chemikalienschutzanzugträger" und weitere Anforderungen Atemschutzgeräteträgerinnen und Atemschutzgeräteträger nach der FwDV 7
ein roter Streifen auf beiden Helmseiten Mitglied mit Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Gruppenführer"
zwei rote Streifen auf beiden Helmseiten Mitglied mit Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Zugführer"
ein roter Ring Mitglied mit Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Verbandsführer"

Bei Chemikalienschutzanzugträgerinnen und Chemikalienschutzanzugträgern ist eine zusätzliche Kennzeichnung als Atemschutzgeräteträgerin oder Atemschutzgeräteträger nicht erforderlich.

Die Kennzeichnung erfolgt in nachstehender Ausführung:

1. Streifen: 70 mm lang und 10 mm hoch

2. Ringe: 10 mm hoch.

Teil B

Feuerwehrhelmkennzeichnung nach Regelfunktion
Kennzeichnung Voraussetzung
zwei rote Ringe Regelfunktion als stellvertretende Abschnittsleiterin oder stellvertretender Abschnittsleiter, Abschnittsleiterin oder Abschnittsleiter, stellvertretende Kreisbrandmeisterin oder stellvertretender Kreisbrandmeister, Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister, Regierungsbrandmeisterin oder Regierungsbrandmeister

Teil C

Kennzeichnung Voraussetzung
Funktionsweste und Funktionskoller
Gestaltung und Kennzeichnung der Funktionsweste und Funktionskoller wahrzunehmende einsatzspezifische Funktion oder Aufgabe im Einsatz
gelbe Funktionsweste oder gelbes Funktionskoller mit schwarzer Aufschrift "Einsatzleiter" auf der Front- und Rückseite der Weste in ein- oder zweizeiliger Form Einsatzleiterin oder Einsatzleiter
weiße Funktionsweste oder weißes Funktionskoller mit schwarzer Aufschrift "Einsatzabschnittsleiter" auf der Front- und Rückseite der Weste in ein- oder zweizeiliger Form Einsatzabschnittsleiterin oder Einsatzabschnittsleiter
rotweiß karierte Funktionsweste oder rot- weiß kariertes Funktionskoller mit schwarzer Aufschrift "Verbandsführer" und Name der taktischen Einheit auf der Front- und Rückseite der Weste in ein- oder zweizeiliger Form Verbandsführerin oder Verbandsführer
rote Funktionsweste oder rotes Funktionskoller mit schwarzer Aufschrift "Zugführer" und Name der taktischen Einheit auf der Front- und Rückseite der Weste in ein- oder zweizeiliger Form Zugführerin oder Zugführer
blaue Funktionsweste oder blaues Funktionskoller mit schwarzer Aufschrift der Ortsfeuerwehr und Kurzbezeichnung des Fahrzeugs auf der Front- und Rückseite der Weste in ein- oder zweizeiliger Form Führerin oder Führer der taktischen Einheit Gruppe oder Staffel oder Selbständiger Trupp
grüne Funktionsweste oder grünes Funktionskoller mit schwarzer Aufschrift "Pressesprecher" auf der Front- und Rückseite der Weste in ein- oder zweizeiliger Form Pressesprecherin oder Pressesprecher
grünweiß karierte Funktionsweste oder grünweiß kariertes Funktionskoller mit Aufschrift "Fachberater" auf der Front- und Rückseite der Weste in ein- oder zweizeiliger Form Fachberaterin oder Fachberater
violette Funktionsweste oder violettes Funktionskoller mit schwarzer Aufschrift "Notfallseelsorger" oder "Krisenintervention" auf der Front- und Rückseite der Weste in ein- oder zweizeiliger Form Notfallseelsorgerin oder Notfallseelsorger

20. Ber. Anlage 9 erhält folgende Fassung:

Alt:

Anlage 9 Dienstgradabzeichen für Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte sowie Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte im Feuerwehrdienst
(zu § 16)


Die Abzeichen bestehen aus einer runden oder ovalen, aus dunkelblauem Rocktuch gefertigten Platte von 90 mm Durchmesser oder 120 mm Höhe und 90 mm Breite (Grundplatte), bestickt mit Kunstseiden- oder Metallfäden, mattglänzend, cellophankaschiert, in der nachfolgend dargestellten Form, zusätzlich:

  1. Balken silber- oder goldfarben, Balkenhöhe 7 mm, Balkenbreite 35 mm, Balkenabstand 7 mm,
  2. stilisiertes Eichenlaub silber- oder goldfarben in großer oder kleiner Form,
  3. Stern silber- oder goldfarben.

Die Laufbahngruppen 1 und 2 unterscheiden sich durch Art und Farbe der Bestickung, innerhalb der Laufbahngruppe 2 unterscheiden sich die Ämter mit erstem Einstiegsamt und die Dienstgradabzeichen der Anwärterinnen und Anwärter von den Ämtern mit zweitem Einstiegsamt und den Dienstgradabzeichen der Referendarinnen und Referendare durch die Farbe der Bestickung. Im Übrigen unterscheiden sich die Dienstgradabzeichen durch die Zahl der Balken und Sterne.

Die Abzeichen werden entweder am linken Unterärmel einer Jacke (Abstand der Unterkante der Platte vom unteren Ärmelrand etwa 90 mm) oder als gestickte, bedruckte oder gewebte Überziehschlaufen aus dunkelblauem Tuch in verkleinerter Form getragen.

Nr. Dienst- oder Amtsbezeichnung Abkürzung Beschreibung Bildliche Darstellung des Dienstgradabzeichens
1 2 3 4 5
1. Laufbahngruppe 1
1.1 Brandmeister-Anwärterin oder Brandmeister-Anwärter BMA Grundplatte mit stilisiertem Eichenlaub, silberfarben in kleiner Form.
1.2 Brandmeisterin oder Brandmeister BM Wie Nummer 1.1, zusätzlich mit zwei silberfarbigen Balken.
1.3 Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister OBM Wie Nummer 1.1, zusätzlich mit drei silberfarbigen Balken.
1.4 Hauptbrandmeisterin oder Hauptbrandmeister HBM Wie Nummer 1.1, zusätzlich mit vier silberfarbigen Balken.
2. Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt
2.1 Brandoberinspektor-Anwärterin oder Brandober-Inspektor-Anwärter BrOIA Grundplatte mit stilisiertem Eichenlaub, silberfarben in großer Form.
2.2 Brandinspektorin oder Brandinspektor BrI Wie Nummer 2.1, zusätzlich mit zwei silberfarbigen Balken.
2.3 Brandoberinspektorin oder Brandoberinspektor BrOI Wie Nummer 2.1, zusätzlich mit drei silberfarbigen Balken.
2.4 Brandamtfrau oder Brandamtmann BrA Wie Nummer 2.1, zusätzlich mit vier silberfarbigen Balken.
2.5 Brandamtsrätin oder Brandamtsrat BrAR Wie Nummer 2.1, zusätzlich mit vier silberfarbigen Balken und einem silberfarbigen Stern.
2.6 Brandoberamtsrätin oder Brandoberamtsrat BrOAR Wie Nummer 2.1, zusätzlich mit vier silberfarbigen Balken und zwei nebeneinander angeordneten silberfarbigen Sternen.
3. Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt
3.1 Brandreferendarin oder Brandreferendar BrRef Grundplatte mit stilisiertem Eichenlaub, goldfarben in großer Form.
3.2 Brandrätin oder Brandrat BrR Wie Nummer 3.1, zusätzlich mit zwei goldfarbigen Balken.
3.3 Brandoberrätin oder Brandoberrat BrOR Wie Nummer 3.1, zusätzlich mit drei goldfarbigen Balken.
3.4 Branddirektorin oder Branddirektor BrD Wie Nummer 3.1, zusätzlich mit vier goldfarbigen Balken.
3.5 Leitende Branddirektorin oder Leitender Branddirektor Ltd. BrD Wie Nummer 3.1, zusätzlich mit vier goldfarbigen Balken und einem goldfarbigen Stern.
3.6 Direktorin oder Direktor der Feuerwehr DdF Wie Nummer 3.1, zusätzlich mit vier goldfarbigen Balken und zwei nebeneinander angeordneten goldfarbigen Sternen.
3.7 Landesbranddirektorin oder Landesbranddirektor * LBD Wie Nummer 3.1, zusätzlich mit stilisiertem goldfarbigem Landeswappen.

*) nur im Landesdienst

Neu:

"Anlage 9
Dienstgradabzeichen der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes
(zu § 14 Satz 1)

Dienstgradabzeichen werden als bestickte Schulterklappen oder bestickte Überziehschlaufen getragen.

Nicht maßstabgetreue Beispiele für bestickte Schulterklappe und bestickte Überziehschlaufe:

1. Bestickte Schulterklappe

2. Bestickte Überziehschlaufe

.Schulterklappen werden auf der Uniformjacke für weibliche Mitglieder (Anlage 5 Teil C Nr. 1 Buchst. b) und auf der Uniformjacke für männliche Mitglieder (Anlage 5 Teil C Nr. 1 Buchst. a) getragen.

Auf dem Blouson für weibliche Mitglieder (Anlage 5 Teil D Nr. 3 Buchst. b) und dem Blouson für männliche Mitglieder (Anlage 5 Teil D Nr. 3 Buchst. a) werden entweder Schulterklappen oder Überziehschlaufen getragen.

Auf der sonstigen Dienstkleidung nach Anlage 5 können nach Festlegung des Trägers der Feuerwehr Überziehschlaufen getragen werden, wenn das Kleidungsstück eine Aufnahme für Dienstgradabzeichen vorsieht.

Die Schulterklappen werden in gerader Längsseite, spitz zulaufend zur Schulter entsprechend der Beschreibung und bildlichen Darstellung in der nachfolgenden Tabelle getragen. Die zu stickenden roten, silber- oder goldfarbigen Elemente der Schulterklappen werden mit metallisiertem Stickgarn ausgeführt. Die aufzubringenden Symbole (Eichenlaub in kleiner und großer Form, Balken, Sterne und Umrandung) sind symmetrisch zur Längsachse anzuordnen. Die Stärke der dargestellten Balken beträgt 4 mm. Sie haben eine Breite von 18 mm. Sterne haben einen Durchmesser von etwa 12 mm. Wenn für das Dienstgradabzeichen eine Umrandung vorgesehen ist, ist diese mindestens 1 mm, höchstens 2 mm stark. Bei der Aufbringung von mehreren Balken ist der Abstand zwischen den Balken von 4 mm einzuhalten.

Die Breite der Schulterklappe beträgt 50 mm. Für die sichtbaren Außenflächen der Schulterklappen ist das Oberstoffmaterial als dunkelblaues Baumwollmischgewebe in Anlehnung an die Jacken und Hosen zu nutzen. Die Innenflächen sind mit schwarzem oder dunkelblauem Filz zu belegen. Die gesamte Länge der auseinander gelegten Klappe beträgt etwa 235 mm. Sie wird zur Fixierung bei etwa der Hälfte der Länge geknickt und doppelt gelegt. Ober- und Untertritt sind am Ende mit einer 90 Grad gewinkelten, spitzen Ausführung zu fertigen. Der Obertritt der Jackenschulterklappe ist mit einer Astraloneinlage oder gleichwertiger Art zu versteifen. Im Bereich der Spitze sind Ober- und Untertritt mit einem Druckknopf, Metall, DurchmesS.r.1. mm, silber- oder goldfarbig, fixierbar auszustatten. Zum Tragen der Dienstgradabzeichen auf vorheriger Uniform ist anstelle des Druckknopfes ein Durchlass von etwa 20 mm zu schaffen. Der Durchlass ist so zu gestalten, dass er sich nicht weiten oder reißen kann.

Die Überziehschlaufen werden ohne Druckknopfnachbildung und ohne Spitze entsprechend der bildlichen Darstellung getragen. Die zu stickenden roten, silber- oder goldfarbigen Elemente der Überziehschlaufen werden mit metallisiertem Stickgarn ausgeführt. Die aufzubringenden Symbole (Eichenlaub in kleiner und großer Form, Balken, Sterne und Umrandung) sind symmetrisch zur Längsachse anzuordnen. Die Stärke der dargestellten Balken beträgt 4 mm. Sie haben eine Breite von 18 mm. Sterne haben einen Durchmesser von etwa 12 mm. Wenn für das Dienstgradabzeichen eine Umrandung vorgesehen ist, ist diese mindestens 1 mm, höchstens 2 mm stark. Bei der Aufbringung von mehreren Balken ist der Abstand zwischen den Balken von 4 mm einzuhalten.

Sie sind als Rechteck mit einer Kantenlänge von 90 mm mal 55 mm auszugestalten. Als Stoffmaterial ist dunkelblaues Baumwollmischgewebe in Anlehnung an die Jacken und Hosen zu nutzen. Die Umrandung des abgebildeten Dienstgrades erfolgt in rotem, silber- oder goldfarbigem Stickgarn als Rechteck parallel zu den Außenkanten.

Zur Befestigung von Überziehschlaufen auf Kleidungsstücken mit Gewebetunnel sind Schulteradapter in gleicher Farbe wie das Kleidungsstück zulässig. Die Breite des Adapters soll 40 mm nicht überschreiten. Die gesamte Länge des auseinandergelegten Adapters ist etwa 230 mm. Die Ausführung kann mit Druckknopf (15 mm) oder Knopf (15 mm) mit Durchlass erfolgen.

Teil A:

I. Dienstgradabzeichen der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1

Nr.

Amtsbezeichnung mit Zusatz

Beschreibung des Dienstgradabzeichens

Bildliche Darstellung am Beispiel der Schulterklappe

1. Brandmeisteranwärterin oder Brandmeisteranwärter Schulterklappe oder Überziehschlaufe mit stilisiertem Eichenlaub in kleiner Form, silberfarbig, ein silberfarbiger Balken
2. Brandmeisterin oder Brandmeister wie Nummer 1 dieses Einstiegsamtes und dieser Laufbahngruppe, jedoch mit zwei silberfarbigen Balken
3. Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister wie Nummer 1 dieses Einstiegsamtes und dieser Laufbahngruppe, jedoch mit drei silberfarbigen Balken
4. Hauptbrandmeisterin oder Hauptbrandmeister wie Nummer 1 dieses Einstiegsamtes und dieser Laufbahngruppe, jedoch mit vier silberfarbigen Balken
5. Hauptbrandmeisterin mit Zulage oder Hauptbrandmeister mit Zulage wie Nummer 1 dieses Einstiegsamtes und dieser Laufbahngruppe, jedoch mit vier silberfarbigen Balken und einem silberfarbigen Stern
II. Dienstgradabzeichen der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
1. Brandoberinspektoranwärterin oder Brandoberinspektoranwärter Schulterklappe oder Überziehschlaufe mit stilisiertem Eichenlaub in großer Form, silberfarbig, ein silberfarbiger Balken
2. Brandinspektorin oder Brandinspektor wie Nummer 1 dieses Einstiegsamtes und dieser Laufbahngruppe, jedoch mit zwei silberfarbigen Balken
3. Brandoberinspektorin
oder Brandoberinspektor
wie Nummer 1 dieses Einstiegsamtes und dieser Laufbahngruppe, jedoch mit drei silberfarbigen Balken
4. Brandamtfrau oder Brandamtmann wie Nummer 1 dieses Einstiegsamtes und dieser Laufbahngruppe, jedoch mit vier silberfarbigen Balken
5. Brandamtsrätin oder Brandamtsrat wie Nummer 1 dieses Einstiegsamtes und dieser Laufbahngruppe, jedoch mit vier silberfarbigen Balken und einem silberfarbigen Stern
6. Brandrätin oder Brandrat
(als Beförderungsamt des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2)
Schulterklappe oder Überziehschlaufe mit stilisiertem Eichenlaub in großer Form, goldfarbig, zwei goldfarbige Balken
III. Dienstgradabzeichen der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2

Nr.

Amtsbezeichnung mit Zusatz

Beschreibung des Dienstgradabzeichens

Bildliche Darstellung am Beispiel der Schulterklappe

1. Brandreferendarin oder Brandreferendar Schulterklappe oder Überziehschlaufe mit stilisiertem Eichenlaub in großer Form, goldfarbig, ein goldfarbiger Balken
2. Brandrätin oder Brandrat wie Nummer 1 dieses Einstiegsamtes und dieser Laufbahngruppe, jedoch mit zwei goldfarbigen Balken
3. Brandoberrätin oder Brandoberrat wie Nummer 1 dieses Einstiegsamtes und dieser Laufbahngruppe, jedoch mit drei goldfarbigen Balken
4. Branddirektorin oder

Branddirektor

wie Nummer 1 dieses Einstiegsamtes und dieser Laufbahngruppe, jedoch mit vier goldfarbigen Balken
5. Leitende Branddirektorin oder Leitender Branddirektor; Ministerialrätin oder Ministerialrat im Ministerium für Inneres und Sport wie Nummer 1 dieses Einstiegsamtes und dieser Laufbahngruppe, jedoch mit vier goldfarbigen Balken und einem goldfarbigen Stern
6. Direktorin der Feuerwehr oder Direktor der Feuerwehr; Ministerialrätin oder Ministerialrat im Ministerium für Inneres und Sport wie Nummer 1 dieses Einstiegsamtes und dieser Laufbahngruppe, jedoch mit vier goldfarbigen Balken und zwei goldfarbigen Sternen
7. Präsidentin oder Präsident des Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz wie Nummer 1 dieses Einstiegsamtes und dieser Laufbahngruppe, jedoch mit vier goldfarbigen Balken und zwei goldfarbigen Sternen, eine schmale goldene Linie als Umrandung
8. Landesbranddirektorin oder Landesbranddirektor wie Nummer 1 dieses Einstiegsamtes und dieser Laufbahngruppe, jedoch mit vier goldfarbigen Balken und drei goldfarbigen Sternen, eine schmale goldene Linie als Umrandung

Teil B

Dienstgradabzeichen neuer Art für Amtsbezeichnungen, die nicht mehr vergeben werden
Nr. Amtsbezeichnung mit Zusatz Beschreibung des Dienstgradabzeichens Bildliche Darstellung am Beispiel der Schulterklappe
1. Brandoberamtsrätin oder Brandoberamtsrat Schulterklappe oder Überziehschlaufe mit stilisiertem Eichenlaub in großer Form, silberfarbig, vier silberfarbige Balken und zwei silberfarbige Sterne
2. Brandoberamtsrätin mit Zulage oder Brandoberamtsrat mit Zulage wie Nummer 1 der Anlage 9 Teil B, jedoch mit drei silberfarbigen Sternen

21. Ber. Es wird die folgende Anlage 10 angefügt:

"Anlage 10 Kennzeichnung der Feuerwehrhelme der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes
während des Einsatzdienstes in der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr
(zu § 14 Satz 2)

Kennzeichnung Voraussetzung
ein roter Streifen auf beiden Helmseiten Beamtin oder Beamter des Feuerwehrdienstes mit Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 nach dem Zweiten Teil der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr vom 26. Januar 2012 (Nds. GVBl. S. 24, 72), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2022 (Nds. GVBl. S. 463), oder mit einer gleichwertigen Ausbildung
ein roter Ring Beamtin oder Beamter des Feuerwehrdienstes mit Laufbahnbefähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. April 2025 in Kraft.

Berichtigung der Verordnung zur Änderung der Feuerwehrverordnung

Vom 25. April 2025
(Nds. GVBl. vom 29.04.2025 Nr. 27)



Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Feuerwehrverordnung vom 8. April 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 25) wird wie folgt berichtigt:

1. In Nummer 17 erhält der einleitende Satz die folgende Fassung:

alt neu
Anlage 7 erhält folgende Fassung: "Die bisherige Anlage 6 wird Anlage 7 und erhält folgende Fassung:".

2. Es wird die folgende neue Nummer 18 eingefügt:

"18. Die bisherige Anlage 7 wird gestrichen."

3. Die bisherigen Nummern 18 bis 20 werden Nummern 19 bis 21

ID: 250851


ENDE