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Vorsorgeplanungen für die gesundheitliche Versorgung bei Großschadensereignissen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 12. Februar 2004
(MBl.NRW. Nr. 20 vom 11.05.2004 S. 501; 08.12.2004 S. 1139)
Gl.-Nr.: 2151
RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
Als Anlage gebe ich nach erfolgter Anhörung des Innenministeriums NRW, des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung NRW, des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW, der Krankenhausgesellschaft NW, der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe, der Psychotherapeutenkammer NRW, der Kassen-ärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe, des Landkreistages NRW sowie des Städtetages NRW die "Empfehlungen an die Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen zu Vorsorgeplanungen bei Großschadensereignissen" bekannt.
Für die Zusammenarbeit der Behörden mit den Krankenhäusern und den sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens gilt Folgendes:
Zu Nummer 1 der Empfehlungen
1 Zusammenarbeit
Aus der gemeinsamen Verantwortung für die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung ergibt sich insbesondere bei Großschadensereignissen die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit der Beteiligten, um auch für eine größere Zahl von Verletzten oder Erkrankten organisierte Hilfe leisten zu können.
1.1 Die Krankenhäuser sorgen hierbei nach ihrer Aufgabenstellung und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit durch innerorganisatorische Maßnahmen für die Aufnahme und Behandlung einer größtmöglichen Zahl von Notfallpatientinnen und -patienten. Die Aufnahmekapazität sollte vorher im Rahmen der Vorsorgeplanungen festgelegt und dem Träger des Rettungsdienstes mitgeteilt werden.
1.2 Die zuständigen Behörden unterstützen die Krankenhäuser bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
1.3 Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörden und der Rettungsdienstträger
Die Abwehr von Gefahren für die gesundheitliche Versorgung ist, unbeschadet davon, auf welcher gesetzlichen Grundlage (RettG NRW, OBG, FSHG) sie durchzuführen ist, primär Aufgabe der unteren Gesundheitsbehörden und des Rettungsdienstes. Bei den Kreisen und kreisfreien Städten obliegt der Leitung der unteren Gesundheitsbehörde die Sorge für die Funktionserhaltung der verschiedenen Teilbereiche des Gesundheitswesens. In dieser Eigenschaft gehört sie zur Leitungs- und Koordinierungsgruppe (LuK).
1.3.1 In die Gefahrenabwehrpläne oder in sonstige Einsatzpläne sind alle für eine Hilfeleistung im Gesundheitswesen in Betracht kommenden Einrichtungen, Stellen und Einzelpersonen aufzunehmen.
1.3.1.1 Der Träger des Rettungsdienstes erfasst:
und nimmt bei Bedarf wegen möglicher Hilfeleistungen Kontakt mit der Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz und Stationierungsstreitkräften auf.
1.3.1.2 Die untere Gesundheitsbehörde erfasst mit Hilfe der zuständigen Heilberufskammern:
in ihrem Bezirk.
1.3.1.3 Erhebungen zu den Krankenhäusern nach Nummer 1.3.1.1 führt der örtlich zuständige Träger des Rettungsdienstes durch. Er leitet die Information den benachbarten Behörden und der Bezirksregierung zu.
1.3.2 Bei Schadensereignissen unterhalb eines Großschadensereignisses mit gesundheitlichen Gefahren für einen größeren Personenkreis (z.B. Seuchen, Chemie-Unfälle) sind nach Bedarf Einsatzleitungen aus Vertreterinnen bzw. Vertretern des Rettungsdienstträgers, der unteren Gesundheitsbehörde und der beteiligten Fachämter zu bilden. Entsprechendes gilt bei einem Massenanfall von Verletzten (MANV).
1.4 Leitstelle für den Feuerschutz und Rettungsdienst
Die Leitstelle für den Feuerschutz und Rettungsdienst führt ihre rettungsdienstlichen Aufgaben in eigener Verantwortung durch. Sie beachtet hierbei die für den Anfall einer größeren Zahl von Notfallpatientinnen und -patienten getroffenen Vorbereitungen. Die erforderlichen Unterlagen aus den Gefahrenabwehrplänen und den sonstigen Einsatzplänen müssen ihr zur Verfügung stehen. Nach Übernahme der Gesamtleitung durch den Hauptverwaltungsbeamten arbeitet die Leitstelle als nachrichtentechnisches Führungsmittel nach Weisung. Eine ausreichende personelle Ausstattung ist bereits in der Vorplanung zu regeln.
Zu Nummer 2 der Empfehlungen
2 Zur Versorgung einer größeren Zahl von Notfallpatientinnen und -patienten sind neben den
Vorsorgeplanungen in Krankenhäusern ergänzende Maßnahmen für den Rettungsdienst, die ambulante ärztliche und für die psychotherapeutische Versorgung erforderlich.
2.1 Rettungsdienst
Die Zuständigkeit des Rettungsdienstes bleibt auch bei einer größeren Zahl von Notfallpatientinnen und -patienten grundsätzlich unberührt. Bei Bedarf sind zusätzliche Rettungsmittel im Rahmen der nachbarlichen Hilfe anzufordern. Das gleiche gilt für die Anforderung von Rettungshubschraubern, Intensivtransporthubschraubern und nach dem 3. Abschnitt des RettG NRW genehmigten Hubschraubern von privaten Luftfahrtunternehmen.
Je nach Gefahrenlage ist der Rettungsdienst im gebotenen Umfang durch hierzu geeignete niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Ärztinnen und Ärzte aus Krankenhäusern zu verstärken. Die entsprechenden Regelungen sind in die Einsatzpläne aufzunehmen und mit den Beteiligten abzustimmen.
2.1.1 Leitende Notärztin/Leitender Notarzt
Für die Einsatzleitung am Schadensort ist ein/e in der Notfallmedizin besonders erfahrene/r Ärztin/Arzt als Leitende Notärztin bzw. Leitender Notarzt (Mitglied der Einsatzleitung) zu bestimmen. Sie/er leitet im Zusammenwirken mit der organisatorischen Einsatzleitung die medizinischen Maßnahmen am Schadensort. Ihr/ihm obliegt insbesondere
Einsatzleitung nach Nummer 1.3.2.
Der Träger des Rettungsdienstes bestimmt die Zahl der Leitenden Notärztinnen und -ärzte und regelt deren Einsatz.
Die Leitende Notärztin und der Leitende Notarzt werden bei Bedarf durch die Leitende Notfallpsychologin oder den Leitenden Notfallpsychologen kooperativ unterstützt.
2.2 Ambulante ärztliche und psychotherapeutische Versorgung
Zur Entlastung der Krankenhäuser sind im Benehmen mit den Kreisstellen der Ärztekammern, den Kreisstellen/Bezirksstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen und den Hilfsorganisationen Maßnahmen zur ambulanten ärztlichen Versorgung von leichter Verletzten in Arztpraxen oder Rettungsstellen vorzusehen.
Im Fall der akutpsychotherapeutischen Versorgung sind im Benehmen mit der Psychotherapeutenkammer, mit den Kreisstellen/Bezirksstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen und den Hilfsorganisationen Maßnahmen zur ambulanten psychotherapeutischen Versorgung von leichter psychisch Verletzten in den Praxen niedergelassener ärztlicher und psychologischer Psychotherapeutinnen und -therapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten vorzusehen.
2.3 Zuweisung der Notfallpatientinnen und -patienten zu den Krankenhäusern
Bei der Verteilung der Notfallpatientinnen und -patienten auf die Krankenhäuser ist zu berücksichtigen, dass die Planung der Krankenhausstrukturen auf Versorgungsgebiete abstellt. Insbesondere beim Anfall einer größeren Zahl von Notfallpatientinnen und -patienten sind daher in die Verteilung alle Krankenhäuser des Versorgungsgebietes, ggf. darüber hinaus einzubeziehen.
Zu Nummer 3 der Empfehlungen
3 Behandlungsmöglichkeiten für Brandverletzte und Strahlengeschädigte
Die Aufnahmekapazität für Brandverletzte und Strahlengeschädigte ist auf der Grundlage meiner für die gemeinsamen Leitstellen für den Feuerschutz und Rettungsdienst sowie die Gesundheitsbehörden herausgegebenen Verzeichnisse festzulegen. Auf die Zentrale Anlaufstelle für die Vermittlung von Betten für Schwerbrandverletzte bei der Feuerwehr Hamburg wird hingewiesen.
3.1 Behandlungsmöglichkeiten für Strahlengeschädigte in der Umgebung kerntechnischer Anlagen
Das Verzeichnis "Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen mit Behandlungsmöglichkeiten bei Strahlenunfällen" enthält Krankenhäuser, die sich zur Mitwirkung bereit erklärt haben. Die für diese Unfälle festgelegten Kriterien sind unter den Bedingungen von Notfallmaßnahmen für Großschadensereignisse wie folgt zu erweitern:
3.1.1 In die Versorgung von Strahlengeschädigten sind bei einer größeren Anzahl alle geeigneten Krankenhäuser einzubeziehen.
3.1.2 Das Kriterium einer im Krankenhaus fest installierten Dekontaminationseinrichtung entfällt bei Großschadensereignissen. Im Rahmen der besonderen Gefahrenabwehrmaßnahmen für die Umgebung kerntechnischer Anlagen werden Personen, bei denen ein Verdacht auf Strahlenbelastung und/oder Kontamination besteht, zunächst über Notfallstationen geleitet, in denen sie, soweit erforderlich, dekontaminiert werden. Personen mit behandlungsbedürftigen akuten Strahlensyndromen werden daher in der Regel erst nach der Dekontamination in ein Krankenhaus eingewiesen. Für den Fall, dass kontaminierte Personen mit anderen Erkrankungen (auch Kombinationsschäden) unmittelbar in ein Krankenhaus eingeliefert werden, ist innerhalb des Krankenhauses eine behelfsmäßige Dekontaminationsmöglichkeit vorzusehen. Als behelfsmäßige Dekontaminationseinrichtung kommen die Bäderabteilung oder sonstige Wasch- und Duscheinrichtungen des Krankenhauses in Betracht. Der Bereich für die Aufnahme Kontaminierter sollte so weit wie nötig von den übrigen Bereichen abgegrenzt werden.
3.1.3 Zu erfassen ist die innerhalb von 12 Stunden verfügbare Bettenzahl.
3.1.4 Die Klinikkategorien werden zusammengefasst in:
Gruppe 1
Krankenhäuser mit Möglichkeit zur internistisch-hämatologischen Intensivpflege (mit oder ohne Knochenmark- bzw. Stammzellentransplantationen),
Gruppe 2
Krankenhäuser mit Möglichkeit zur internistisch-hämatologischen Überbrückungstherapie,
Gruppe 3
Krankenhäuser zur internistischen Versorgung von Strahlengeschädigten.
3.2 Soweit es nach der Wohndichte in der Umgebung einer kerntechnischen Anlage geboten erscheint, sind im Einvernehmen mit der Bezirksregierung in die Maßnahmen nach Nummer 3.1 auch benachbarte Krankenhäuser einzubeziehen.
Zu Nummer 5 der Empfehlungen
4 Kapazitätserweiterung in Krankenhäusern
Die Erweiterung der Behandlungs- und Bettenkapazität zur Einsatzstufe 3 ist in Absprache zwischen der Gefahrenabwehrbehörde und dem Krankenhaus festzulegen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Kapazitätserweiterung in einem angemessenen Verhältnis zur Personalausstattung des Krankenhauses bleibt.
Für das Aufstellen von Notbetten kommen sämtliche hygienisch und organisatorisch geeigneten Bereiche in Betracht.
Zu Nummer 6 der Empfehlungen
5 Hilfe der Gefahrenabwehrbehörde
Eine zusätzliche Bevorratung von Sanitätsmaterial durch die Gefahrenabwehrbehörde ist nicht vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass der Bedarf an Arzneimitteln, Verbandstoffen und sonstigen Verbrauchsmaterialien zunächst durch Bestände in den Krankenhäusern, insbesondere der an der zusätzlichen Arzneimittelbevorratung gemäß der Arzneimittelbevorratungsverordnung vom 30. August 2000 teilnehmenden Krankenhäuser, und Nachlieferungen gedeckt werden kann. Bei größerem Bedarf und bei Störung der Nachlieferungen hat die Gefahrenabwehrbehörde anderweitig vorhandene Ressourcen (Apotheken, pharmazeutische Unternehmen, pharmazeutischer Großhandel, Medizinproduktehersteller) verfügbar zu machen.
Zu Nummer 7 der Empfehlungen
6 Qualifikation
Die für Aufgaben der Gefahrenabwehr vorgesehenen Ärztinnen und Ärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten sollen hierfür durch Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen geeignet sein. Die zuständige Behörde hat sie über die Aufgabe umfassend zu informieren. Die Qualifikation der Leitenden Notärztinnen und -ärzte soll den Empfehlungen der Bundesärztekammer entsprechen. Die Qualifikation der Leitenden Notfallpsychologinnen und - psychologen soll den Empfehlungen der Bundespsychotherapeutenkammer entsprechen.
Zu Nummer 8 der Empfehlungen
7 Übungen
In die Übungen der Gefahrenabwehrbehörden sollten neben den Krankenhäusern auch die Kreisstellen der Ärzte- und Psychotherapeutenkammern, die Kreisstellen/Bezirksstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen sowie die Ärztinnen und Ärzte einbezogen werden, die in den Gefahrenabwehrplänen für spezielle Aufgaben vorgesehen sind.
| Empfehlungen an die Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen zu Vorsorgeplanungen bei Großschadensereignissen | Anlage |
1 Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung
1.1 Allgemein
Die staatliche Verpflichtung zur Daseinsvorsorge umfasst auch die Sicherstellung einer ausreichenden gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung bei Großschadensereignissen und Massenanfällen von Verletzten. Die Stellen und Einrichtungen des Gesundheitswesens treffen mit Unterstützung der zuständigen Behörden die für diese Gefahrenlagen notwendigen Maßnahmen zur gesundheitlichen Versorgung.
1.2 Aufgabe der Behörden
Die Gefahr einer ernsthaften Störung der gesundheitlichen Versorgung durch einen Massenanfall an Verletzten oder Erkrankten haben die Ordnungs- und Gesundheitsbehörden auf der Grundlage des
in der jeweils geltenden Fassung abzuwehren und zu beseitigen.
1.2.1 Aufgabe der Leitung der unteren Gesundheitsbehörde
Die Leitung der unteren Gesundheitsbehörde sorgt für die Funktionserhaltung der verschiedenen Teilbereiche des Gesundheitswesens. Soweit sie die Einsatzplanung und -koordination der beteiligten Behörden und Einrichtungen für einen Massenanfall an Verletzten bzw. Erkrankten (MANV) nicht mit der eigenen Behörde wahrnimmt, unterstützt sie die Fachbehörden und Stellen, denen die dazugehörigen Aufgaben obliegen. Insbesondere koordiniert sie die Zusammenarbeit mit den Krankenhäusern und anderen Stellen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, die in die Planung einbezogen werden müssen.
1.2.2 Aufgabe der Leitstelle für den Feuerschutz und Rettungsdienst (gemeinsame Leitstelle)
Nach § 8 des RettG NRW lenkt und koordiniert die Leitstelle die Einsätze des Rettungsdienstes; sie führt den Nachweis über die in den Krankenhäusern vorhandenen Kapazitäten und zur Akutversorgung notwendigen Ressourcen (Zentraler Krankenbettennachweis).
Im Feuerschutz und bei Hilfeleistungen nach dem FSHG ist die Leitstelle zugleich Führungsmittel der zuständigen Behörde. Sie ist Alarmierungs-, Informations- und Nachrichtenübermittlungsstelle. Bei einem Massenanfall an Verletzten/Erkrankten ist sie Verbindungsstelle zwischen den Krankenhäusern und der Einsatzleitung der jeweils zuständigen Behörde.
Die Leitstelle unterrichtet die Krankenhäuser unverzüglich über ein Schadensereignis, bei dem mit dem Anfall einer größeren Zahl von Notfallpatientinnen und -patienten zu rechnen ist. Sie teilt zugleich Zeitpunkt, Ort, Art und Umfang des Schadensereignisses und die Zahl der voraussichtlich betroffenen Personen mit.
1.3 Aufgabe der Krankenhäuser
Die Krankenhäuser sind nach § 2 Abs. 1 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW - vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696/ SGV NRW. 2128) in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, Notfallpatientinnen und -patienten vorrangig zu versorgen. Sie müssen für Personen, die durch Unglücksfälle, öffentliche Notstände oder Großschadensereignisse erkrankt oder verletzt sind, jederzeit aufnahmebereit sein. Im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden und den Gefahrenabwehrbehörden nach §§ 10 und 11 KHG NRW haben die Krankenhäuser ferner an Maßnahmen dieser Behörden zur Abwehr von Gefahren für die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung mitzuwirken. Sie sind verpflichtet, Einsatz- und Alarmpläne aufzustellen und mit den zuständigen Gefahrenabwehrbehörden (Rettungsdienst, untere Gesundheitsbehörde) abzustimmen.
1.4 Sonstige Regelungen
Die von den Krankenhäusern nach dem FSHG und der Krankenhausbauverordnung ( KhBauVO) vom 21. Februar 1978 (GV. NRW. S. 154/SGV. NRW. 232) in der jeweils geltenden Fassung für den Brandschutz vorzubereitenden Maßnahmen werden von diesen Empfehlungen nicht berührt.
Maßnahmen für den Zivilschutz im Gesundheitswesen werden von den Empfehlungen nicht erfasst.
2 Maßnahmen zur Versorgung einer größeren Zahl von Notfallpatientinnen und -patienten
2.1 Allgemein
Bei einer größeren Zahl von Notfallpatientinnen und -patienten durch Großschadensereignisse und Massenanfälle von Verletzten sorgen der Rettungsdienst und der Sanitätsdienst über die gemeinsame Leitstelle dafür, dass die Patientinnen und Patienten vom Schadensort der ambulanten ärztlichen Versorgung oder einem nach Art und Schwere der Verletzung/Erkrankung geeigneten Krankenhaus möglichst unmittelbar zugeleitet werden. Hierbei ist unter Nutzung aller verfügbaren Rettungsmittel eine Verteilung auf möglichst viele nach Leistungsangebot und Behandlungskapazität in Betracht kommende Krankenhäuser anzustreben.
2.2 Maßnahmen in Krankenhäusern
Die Aufnahme einer größeren Zahl von Notfallpatientinnen und -patienten setzt in den Krankenhäusern - ausgenommen psychiatrische Fachkrankenhäuser - Maßnahmen zur Erweiterung der Behandlungsmöglichkeiten durch einen entsprechenden Einsatz- und Alarmplan voraus.
3 Einsatz- und Alarmpläne für Krankenhäuser
3.1 Zweck des Plans
Der Einsatz- und Alarmplan regelt die Aufnahme und die Versorgung einer größeren Zahl von Notfallpatientinnen und -patienten. Der Plan muss mit den Planungen der für den Rettungsdienst, die Feuerwehr und die Abwehr von Großschadensereignissen zuständigen Behörden abgestimmt sein. Die Zahl der zu den einzelnen Einsatzstufen aufzunehmenden Notfallpatientinnen und -patienten ist unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung des Krankenhauses und der Behandlungskapazität im Benehmen mit der zuständigen Behörde festzulegen, und zwar unterteilt für die Aufnahme von
3.2 Inhalt des Plans
Der Einsatz- und Alarmplan soll Regelungen enthalten für
3.3 Aufgabe der Betriebsleitung
Die Betriebsleitung (§ 35 KHG NRW) veranlasst die Aufstellung des Einsatz- und Alarmplanes, genehmigt ihn und überwacht seine Fortschreibung. Sie bestimmt ferner die Krankenhauseinsatzleitung. Für Hochschulkliniken gilt Entsprechendes.
3.4 Krankenhausalarm
In einem Krankenhaus ist Krankenhausalarm anzuordnen, wenn infolge eines Schadensereignisses mehr Notfallpatientinnen und -patienten aufzunehmen sind, als im Normalbetrieb ohne die nach dem Einsatz- und Alarmplan vorgesehenen Maßnahmen fachgerecht versorgt werden können.
3.4.1 Auslösung des Krankenhausalarms
Die Anordnung zur Auslösung des Krankenhausalarms trifft die Leitende Ärztin/der Leitende Arzt oder die Vertretung. Sind diese bei einem Schadensereignis nicht anwesend, trifft die diensthabende Ärztin/der diensthabende Arzt der betroffenen Abteilung bis zum Eintreffen der Mitglieder der Krankenhauseinsatzleitung die nach dem Einsatz- und Alarmplan notwendigen Anordnungen.
4 Krankenhauseinsatzleitung
4.1 Aufgaben
Die Krankenhauseinsatzleitung tritt nach Auslösung des Krankenhausalarms zusammen. Sie entscheidet in Abstimmung mit den Gefahrenabwehrbehörden, welche Maßnahmen nach dem Einsatz- und Alarmplan auszuführen sind. Für die Dauer des Einsatzes ist die Krankenhauseinsatzleitung gegenüber dem Krankenhauspersonal und den im Krankenhaus tätigen Helferinnen und Helfern der Hilfsorganisationen weisungsbefugt.
4.2 Zusammensetzung
Zur Krankenhauseinsatzleitung gehören
Sie wird von der Leitenden Ärztin/dem Leitenden Arzt oder der Vertretung geleitet.
5 Einsatzstufen
Die im Rahmen des Krankenhausalarms zu ergreifenden Maßnahmen sind in Abstimmung mit den Gefahrenabwehrbehörden nach der Zahl der aufzunehmenden Notfallpatientinnen und -patienten in drei Einsatzstufen zu gliedern.
5.1 Einsatzstufe 1
Mit den Maßnahmen zu dieser Einsatzstufe ist die volle Arbeitsbereitschaft der für die Versorgung der Notfallpatientinnen und -patienten nach Schadensart zuständigen Abteilung mit entsprechender Personalstärke herzustellen.
5.2 Einsatzstufe 2
Mit den Maßnahmen zu dieser Einsatzstufe ist die volle Betriebsbereitschaft des gesamten Krankenhauses herzustellen.
5.3 Einsatzstufe 3
Mit den Maßnahmen zu dieser Einsatzstufe wird ergänzend zur Einsatzstufe 2 die Behandlungs- und Bettenkapazität des Krankenhauses durch materielle und personelle Hilfe der Gefahrenabwehrbehörden erweitert.
Die Zahl der zur Kapazitätserweiterung aufzustellenden Notbetten und Behandlungseinrichtungen wird im Benehmen mit der Gefahrenabwehrbehörde festgelegt.
Diese Einsatzstufe wird erst nach der Aufnahme von Patientinnen und Patienten aktiviert, da vorher ggf. nicht absehbar ist, ob die vorhandenen Kapazitäten ausreichen.
6 Materielle und personelle Hilfe durch die Gefahrenabwehrbehörden (Rettungsdienst, untere Gesundheitsbehörde)
6.1 Hilfe für das Krankenhaus
Die Gefahrenabwehrbehörden leisten im Rahmen ihrer Möglichkeiten dem Krankenhaus bei einem Massenanfall an Notfallpatientinnen und -patienten materielle und personelle Hilfe. Art und Umfang der Hilfe sind vorher mit dem Krankenhaus festzulegen.
Vorzusehen sind u.a.
Art und Umfang der personellen Hilfe sind im Rahmen der Gefahrenabwehrplanung mit den Stellen und Einrichtungen des Gesundheitswesens (Ärztekammer, Kassenärztliche Vereinigungen und andere) abzustimmen. Die Befugnis zur Inanspruchnahme von Personen für die Hilfestellung ergibt sich aus § 27 Abs. 1 FSHG in Verbindung mit § 19 des Ordnungsbehördengesetzes.
7 Fortbildung des Personals
Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegekräfte sollen an Fortbildungsveranstaltungen über Unfall- und Notfallmedizin bei einem Massenanfall von Verletzten und Erkrankten teilnehmen. Die Ärztekammern führen hierzu Veranstaltungen in ihren Fortbildungsakademien durch und informieren darüber die Gefahrenabwehrbehörden. Verwaltungskräfte und sonstiges Personal der Krankenhäuser sollen an Informationsveranstaltungen der Gefahrenabwehrbehörde teilnehmen. Unbeschadet der Teilnahme an Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen ist es in erster Linie Aufgabe der Krankenhäuser, das Personal hinreichend in die bei Unglücks- und Katastrophenfällen wahrzunehmenden Aufgaben einzuweisen. Hierzu gehört insbesondere auch die Einweisung in die nach dem Einsatz- und Alarmplan vorgesehenen speziellen Aufgaben.
8 Übungen
Die Funktionsfähigkeit des Einsatz- und Alarmplanes ist in angemessenen Zeitabständen durch krankenhausinterne Übungen zu überprüfen und zu erproben. Den Gefahrenabwehrbehörden ist die Gelegenheit zu geben, an den Übungen der Krankenhäuser informatorisch teilzunehmen. In die Übungen der Gefahrenabwehrbehörden sollen die Krankenhäuser einbezogen werden.
Die Krankenhäuser sollten bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Übungen von kompetenten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gefahrenabwehrbehörden unterstützt werden, da bei diesen Einsatzübungen einsatztaktischer und operativer Sachverstand erforderlich ist.
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