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5.7. Vorgaben für den Einsatz
5.7.1. Transport und Aufbewahrung
Grundsätzlich sind die vom Hersteller gelieferten oder zu beziehenden, gerätebezogenen Transport- und Aufbewahrungsbehälter zu benutzen. Für systemgebundene Zusatzausrüstung, für die der Hersteller keine geeignete Behälter anbietet, sind geeignete Behälter anderweitig zu beschaffen oder herzustellen. Absicht ist es, durch Verwendung geeigneter Behälter die Geräte zu schützen, vor Schäden und Fehlfunktion zu bewahren und auf diese Weise eine schnelle Einsatzbereitschaft und eine hohe Verfügbarkeit zu erzielen.
5.7.2. Kontrolle des Personals
Vor dem Einsatz des Detektionssystems Magnetik ist das Personal dahingehend zu kontrollieren, ob es tatsächlich frei von elektrisch leitfähigen und magnetischen Körpern ist. Hierzu überprüft der Verantwortliche Räumstellenleiter oder Messtruppführer jeden Mitarbeiter mit einem Metalldetektor (Minensuchgerät) von Kopf bis Fuß und trägt die Prüfung in der Kontroll-Liste ein. Die Prüfung ist vor Beginn der Arbeiten am und mit dem Detektionssystem durchzuführen; bei mehrstündigem Einsatz ist sie ist nach der Mittagspause und zum Ende der Tagesarbeit zu wiederholen. Werden dabei Mängel festgestellt, so gelten alle zuvor durchgeführten Arbeiten mit dem Detektionssystem Magnetik als fehlerbehaftet; sie sind in der Räumstellendokumentation für diesen Geländeabschnitt zu vermerken; die Flächen und Bohrpunkte sind erneut zu bearbeiten.
5.7.3. Funktionsprüfung der Ausrüstung
Die Funktionsprüfung des Detektionssystems Magnetik ist vor Beginn der Arbeiten, nach der Mittagspause und am Ende der Tagesarbeit durchzuführen und zu dokumentieren. Festgestellte Mängel sind in der Räumstellendokumentation für diesen Geländeabschnitt zu vermerken; die Flächen und Bohrpunkte sind erneut zu bearbeiten. Die Funktionsprüfung ist zudem durchzuführen, wenn der Bediener dies auf Grund äußerer Einwirkungen oder anderer Indikatoren für erforderlich erachtet.
Zusätzlich zur Funktionsprüfung ist die Kalibrier- und Abgleichkontrolle mindestens wöchentlich auf dem Abgleichplatz oder mit dem Abgleichgestell durchzuführen. Diese Kontrollen sind zu dokumentieren. Die Kalibrier- und Abgleichkontrolle ist zudem durchzuführen, wenn der Bediener dies auf Grund äußerer Einwirkungen oder anderer Indikatoren für erforderlich erachtet. Bei festgestellten Mängeln gelten die seit der letzten Prüfung durchgeführten Arbeiten als fehlerbehaftet und sind nachzuarbeiten. Die Arbeiten sind in der jeweiligen Räumstellendokumentation zu vermerken.
6. Bombenräumung
6.1. Thematik und Anwendungsbereich
Die Bestimmungen des Kapitels "Bombenräumung" sind auch für die von den Bezirksregierungen beauftragten Räumfirmen, welche die vom Kampfmittelbeseitigungsdienst im Rahmen der Luftbildauswertung oder auf andere Weise ermittelten Blindgängerverdachtspunkte (VPLBA)
verbindliche Handlungsvorschrift.
Der Erfolg eines Bombenfunds wird bestimmt durch:
Die Verantwortung innerhalb der Prozesskette Bombenräumung trägt
Der Prozess "Bombenräumung" wird nach den Vorgaben dieses Kapitels durchgeführt, dokumentiert und ausgewertet. Anlage 5 a enthält die Formblätter und Anlage 5b ein Ausfüllbeispiel. Bei allen wesentlichen Tätigkeiten sind die verantwortlichen Bearbeiter und Entscheidungsträger namentlich zu erfassen. Die Anwender sind auszubilden gemäß Anlage 5d
6.2. Absicht und Zielsetzung
Um die Leistungsfähigkeit des Kampfmittelbeseitigungsdienstes kontinuierlich zu überprüfen und weiter zu entwickeln, müssen die Daten der Bombenräumung erhoben, nachgewiesen und ausgewertet werden. Die Datenerhebung und -auswertung obliegt dem jeweiligen Kampfmittelbeseitigungsdienst. Die Räumfirmen haben ihre Aufgaben entsprechend dieser Regel auszuführen und die entsprechenden Daten dem Kampfmittelbeseitigungsdienst zu übermitteln.
Der Teilprozess der Bombenräumung ist eine Prozesskette. Die gesamte Abweichung ist die Summe der Abweichungen, die von den einzelnen Fehlern verursacht werden. Der Gesamtfehler kann sehr groß werden, so dass die Teilprozesse einzeln überwacht werden müssen, um ihre jeweiligen Fehler und Abweichungen zu erkennen und möglichst klein zu halten.
Abbildung 5: Abweichungen in der Prozesskette
Die einschlagende Bombe beschreibt beim Eindringvorgang im Zielmaterial eine Bahn, so dass ihre Endlage mit dem Einschlagpunkt nicht identisch ist (Bahnabweichung). Die Endlage des Bombenblindgängers im Boden bestimmt sich aus:
Die alliierten Luftbilder des II. Weltkriegs sind die wesentlichen Informationsträger für die Ermittlung von Bombenblindgängern. Sie entsprechen dem Stand der Technik von vor mehr als 60 Jahren (Bildfehler) und bedürfen daher einer spezifischen Bearbeitung durch besonders ausgebildetes Personal, das hierfür eine spezielle Ausstattung (Photogrammetric Workstations, PGWS) verwendet (Auswertefehler).
Mit der PGWS gewonnene Arbeitsergebnisse werden georeferenziert in ein Geo-Informationssystem (GIS) übernommen, dessen mögliche Fehler von den bereitgestellten Geodaten abhängig sind (Übertragungsfehler). Bis zur Einführung der modernen Ausstattung (PGWS, GIS usw.) werden die vorhandenen optisch-mechanischen Luftbildauswerte- und Luftbildumzeichnungsgeräte in Verbindung mit analogen Karten verwendet. Die möglichen Verfahrensfehler mit dieser veralteten Ausstattung sind wesentlich größer und bedürfen umso mehr der Überwachung.
Die ermittelten Koordinaten des Blindgängerverdachtspunkts (VPLBA) müssen in einem weiteren Teilprozess durch Einmessung und Absteckung in das Gelände übertragen werden, was einen weiteren möglichen Verfahrensfehler beinhaltet (Messfehler).
Wegen des möglichen großen Gesamtabweichung verbietet sich der unmittelbare Einsatz teurer Detektions- und Räumverfahren. Deshalb ist zuerst die Oberflächendetektion um den abgesteckten Blindgängerverdachtspunkt (VPLBA) durchzuführen (Detektionsfehler). Das Detektionsfeld muß so ausladend sein, dass es die Fläche der gesamten möglichen Abweichung abdeckt. Nur in den Fällen, wenn anzunehmen ist, dass die Bombe tiefer liegt als das Detektionsmittel reicht oder wenn das Hintergrundrauschen die Oberflächendetektion verhinderte, wird zusätzlich eine Bohrlochdetektion durchgeführt.
Um das Ziel der Aufgabenbewältigung mit möglichst geringem Aufwand zu erreichen und so Kosten einzusparen, wird die korrekte Dienstausübung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes und die auftragsgemäße Leistungserbringung ihrer Auftragnehmer durch Dokumentation der einzelnen Teilprozesse überwacht. Es sollen auch nachprüfbare Erfahrungen und geologische Daten erfasst werden, um Prognoseverfahren zur Bestimmung der Tiefenlage von Bombenblindgängern zu entwickeln. Es werden die folgenden Daten erhoben:
Das schrittweise Vorgehen bei der Erkenntnisgewinnung zwingt den verantwortlichen Projektleiter zur klaren Lagebeurteilung mit Entschlussfassung, so dass die jeweiligen Folgemaßnahmen auf der Grundlage fundierter Sachverhalte veranlasst und Ressourcen nur im tatsächlich notwendigen Umfang verbraucht werden. Dieses hat sich insbesondere bei der Beauftragung der Auftragnehmer in der eindeutig spezifizierten Arbeitsablaufplanung auszudrücken.
6.2.1. Auswertung und Arbeitsvorbereitung
Als "KMM-Nr." tragen die KRD die bei ihnen verwendete Auftragsnummer ein. Bei "GKZ" ist die Gemeindekennziffer einzutragen. "Ort" ist der Ort gemäß GKZ; zur besseren Unterscheidung ist auch der "Ortsteil" und die "Straße" mit Hausnummer oder die Flur mit Flurstücksbezeichnung anzugeben. Die Räummaßnahme dient der genauen Spezifikation.
Die Angaben zum Luftbild sowie zu den topographischen und geologischen Karten sind der Nachweis der verfügbaren und genutzten Basis-Informationen über
Deshalb sind einzutragen:
Der Mittelpunkt des Blindgängerverdachtspunkts wird (möglichst in der Genauigkeit "m") ermittelt, in Gauß-Krüger-Koordinaten dargestellt und eingetragen und sodann in eine Arbeitskarte umgezeichnet (bzw. in das GIS übertragen). Bei Verwendung automatisierter Auswertetechnik wird der vom Rechner ermittelte mittlere Fehler m0 der PGWS ebenfalls eingetragen; Genauigkeit "cm". Der Verdachtspunkt muss im Gelände sowohl durch Übertragung aus der Arbeitskarte als auch mit technischen Vermessungsmitteln auf der Grundlage der Koordinate eingemessen werden können. Der Luftbildauswerter bestimmt zusätzlich den Durchmesser des Einschlagpunktes (Dezimeter-Genauigkeit). Der KRD trägt die Nummer desjenigen Luftbilds ein, durch das der Bombenblindgänger (Verdachtspunkt) erkannt wurde. "KBD-Pkt-Nr." ist diejenige fortlaufende Nummer, die der KBD für VPLBA je DGK5-Kartenblatt (oder mit anderem Bezug) vergibt.
Die Arbeitskarte/Umzeichnung ist die Anlage 1 der Nachweisführung. Sie ist (in Kopie) die Auftragsunterlage, wenn ein Vermessungsbüro mit der Einmessung des Blindgängerverdachtspunkts beauftragt wird. Sie dienst auch als Grundlage für die Aufträge für die Aufträge der Detektion und der Freilegung.
Der Name des Luftbildauswerters und das Datum der LBA sind einzutragen.
6.2.2. Koordinatensystem
In der Kampfmittelbeseitigung wird grundsätzlich das folgende rechtwinklig-kartesische Koordinatensystem verwendet, welches der "Drei-Finger-Regel" folgt:
Abbildung 6: Koordinatensystem
6.2.3. Einmessung und Absteckung
Der durch Luftbildauswertung ermittelte und in Gauß-Krüger-Koordinaten beschriebene Blindgängerverdachtspunkt ist der Mittelpunkt eines in Nord-Süd-Richtung ausgerichteten Quadrats mit jeweils 20m Kantenlänge. Die vier Eckpunkte sind in Gauß-Krüger-Koordinaten einzutragen (KBD, Vermessungsbüro oder Räumfirma). Lassen die örtlichen Verhältnisse diese Abmessungen und diese Ausrichtung nicht zu, so sind sie dem Zuschnitt der Örtlichkeit anzupassen.
Die Anlage 2 der Nachweisführung umfasst alle Unterlagen, anhand derer sich die korrekte Einmessung des Blindgängerverdachtspunkts nachprüfen lässt. Dies können sein:
6.2.4. Oberflächendetektion
Die durchgeführte Oberflächendetektion mit dem Detektionssystem Magnetik wird erfasst mit Angabe von Datum, Bediener und Detektionssystem.
Ergibt die Oberflächendetektion keine Bestätigung des Verdachtspunktes, so ist das Detektionsfeld durch Verdoppelung der Seitenlängen zu vervierfachen, so dass der eingemessene Blindgängerverdachtspunkt den gemeinsamen Berührungspunkt der vier ihn umgebenden Quadrate von je 20 m x 20 m bildet. Auf diesen vier quadratischen Teilflächen (I, II, III und IV) ist sofort die Oberflächendetektion durchzuführen, weil anzunehmen ist, dass die Gesamtabweichung über das vorherige Detektionsfeld hinausreichte. Auch in dem Fall, wenn die Detektion wegen zu starken Hintergrundrauschens zu keinem eindeutigen Ergebnis führte, ist die Detektionsfläche in der o.a. Weise auszuweiten. Jede der vier Teilflächen wird mit ihrem eigenen Dateinamen dokumentiert. Die Teilflächen sind in der Arbeitskarte (gleichbedeutend ihrem Dateinamen) einzuzeichnen.
Abbildung 7: Erweiterte Oberflächendetektion
Die Auswertung des KBD mit EVA2000 nT-NRW wird nachgewiesen mit den folgenden Angaben: Name des Auswerters, Auswertedatum, Name der Dateien und den örtlichen Koordinaten (X,Y,Z) des Verdachtspunktes (VPLD). Der durch Detektion ermittelte Verdachtspunkt ist im Gelände einzumessen und abzustecken (cm-Genauigkeit).
In der Anlage 3 der Nachweisführung werden alle Unterlagen der Oberflächendetektion (Skizzen, Datensätze auf Datenträger, Tabellen, Ausdrucke usw.) zusammengefasst.
6.2.5. Entscheidung (1)
Der Projektmanager entscheidet nach Kenntnisnahme des Sachverhalts über die weiteren Maßnahmen und dokumentiert dies. Er entscheidet insbesondere darüber, ob das Ergebnis der Oberflächendetektion ausreicht, eine Firma mit der Freilegung zu beauftragen oder ob eine zusätzliche Bohrlochdetektion, ggf. mit erneuter Einmessung und Absteckung erforderlich ist.
6.2.6. Einmessung und Absteckung (2)
Im Fall örtlicher Veränderungen oder langer Zwischenzeiten kann eine erneute Einmessung und Absteckung des Blindgängerverdachtspunktes erforderlich sein. Die Tätigkeit wird als Anlage 4 der Nachweisführung dokumentiert.
6.2.7. Bohrlochdetektion
Ergab die erweiterte Oberflächendetektion keine Bestätigung des Verdachtspunktes, so ist der Verdachtspunkt nach dem gemäß Arbeitsablaufplan vorgegebenen Bohrlochraster abzubohren. Die Bohrlochdetektion wird durch die Angaben von Datum, Bediener und Detektionssystem nachgewiesen.
Die Auswertung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes mit EVA2000 nT-NRW wird nachgewiesen durch die folgenden Angaben: Name des Auswerters, Auswertedatum, Name der Dateien und den örtlichen Koordinaten (X,Y,Z) des Verdachtspunktes (VPBD).
In der Anlage 5 der Nachweisführung werden alle Unterlagen der Bohrlochdetektion (Bohrlochtabelle, Skizzen, Bohrlochplan, Datensätze auf Datenträger, Tabellen, Ausdrucke usw.) zusammengefasst.
Der durch Bohrlochdetektion ermittelte Verdachtspunkt (VPBD) ist im Gelände einzumessen und abzustecken (cm-Genauigkeit).
6.2.8. Entscheidung (2)
Der Projektmanager entscheidet nach Kenntnisnahme der neuen Sachlage über die weiteren Maßnahmen und dokumentiert dies. Er entscheidet insbesondere darüber, ob eine Firma mit der Freilegung zu beauftragen oder die Maßnahme abzubrechen ist.
6.2.9. Freilegung des Verdachtspunkts (1)
Der Bombenblindgänger wird entsprechend den eingeführten Verfahren und der Grundlage des vorgegebenen Arbeitsablaufplans freigelegt. Die Sicherheitsmaßnahmen und der Arbeitsschutz haben Vorrang vor der Datenerfassung.
Die Freilegung wird belegt durch Angabe des Datums, Name des verantwortlichen Truppführers und ggf. Name des Datenerfassers. Erfasst wird die Position der Bombe in örtlichen Koordinaten (X,Y,Z) mit der Genauigkeit in "dm" sowie die Lage der Bombe mit den Lagewinkeln Azimuth α (°) und Elevation ε (°). Der verantwortliche Truppführer oder der Datenerfasser erstellen die Anlage 6 und die Anlage 7. Bombenmitte ist die halbe Bombenlänge; diese Stelle ist mit Kreide zu kennzeichnen. Die Senkrechte ist mit einem Lot o.ä. festzulegen; von ihr aus wird der Lagewinkel Elevation ε (in °) um die Bombenmitte zur Bombenspitze gemessen. Der Lagewinkel Azimuth α (in °) bestimmt sich im Uhrzeigersinn vom Nordpfeil um die Bombenmitte zur Bombenspitze.
Diese Daten sind der Beginn der Anlagen 6 und 7 der Nachweisführung.
6.2.10. Entschärfung
Die Entschärfung wird dokumentiert durch folgende Angaben: Name des Entschärfers, Datum, genaue Bezeichnung der Bombe und ihrer Bezünderung.
6.2.11. Freilegung des Verdachtspunkts (2)
Nach der Entschärfung und Räumung der Bombe wird der tatsächliche Einschlagpunkt und der Bahnverlauf (Schusskanal) durch Schürfung und Schlitzgrabung ermittelt. Die Arbeitsschutzbestimmungen sind zu beachten. Der für die Grabung Verantwortliche und der Datenerfasser sind zu vermerken. Sie ergänzen die Eintragungen in der Anlage 6 und der Anlage 7. Die tatsächliche Einschlagstelle und der Fundort des Leitwerks sind in örtlichen Koordinaten (X,Y,Z) anzugeben. Die Achse des Bahnverlaufs kann von der Bombenachse abweichen. Der Bahnverlauf soll in Entfernungsschritten von 0,5m bis 1,0m dokumentiert werden.
Bei der Aufgrabung des Bahnverlaufs sind zu ermitteln und in die Anlage 7 einzutragen:
6.2.12. Abschlussvermerk
Der Projektmanager vermerkt insbesondere, ob die untersuchte Fläche nun frei von Kampfmitteln ist. Wenn der Schusskanal nicht freigelegt und ermittelt wurde, sind die Gründe der Verhinderung anzugeben. Zusätzlich sind die gewonnenen Erkenntnisse und Mängel mit den daraus abzuleitenden Folgen aufzuführen.
6.3. Dokumentation
Die Daten werden entsprechend der o.a. Vorgaben erfasst, in die entsprechenden Formblätter eingetragen und mit den zugehörigen weiteren Unterlagen und Datenträgern zu einem Vorgang zusammengefasst.
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst legt die Urschrift der Erfassungsblätter an. Um den Verlust des Vorgangs oder seiner Anlagen zu unterbinden, sind den Beteiligten je Teilprozess Kopien der jeweils vom Kampfmittelbeseitigungsdienst zuvor nachgetragenen Urschrift zu übergeben. Bei der Ausführung von Kompaktaufträgen 19 ist die vor Ort befindliche Ausfertigung auch von den anderen Beteiligten für ihre Einträge zu benutzen, damit es zu keinen Verzögerungen kommt. Abschließend trägt der Kampfmittelbeseitigungsdienst alle Daten in die Urschrift nach. Hierauf kann verzichtet werden, wenn der Kampfmittelbeseitigungsdienst ersatzweise die Daten der Erfassungsblätter je nach Prozessschritt in einer Überwachungstabelle führt.
Angesichts des hohen Anteils geräumter Bomben, welche zielgerichtet durch Luftbildauswertung gefunden werden, wird empfohlen, für jedes Jahr eine EXCEL-Tabelle anzulegen, in deren Spalten die einzelnen Daten der Erfassungsblätter aufgeführt sind. Dies erleichtert die Auswertung und Nachweisführung. Empfehlungen hierzu siehe Anlage 5c.
Zwecks Überwachung sind die Vorgänge oder die Überwachungstabelle IM-Referat 75 auf Anforderung vorzulegen, so dass entsprechende Entwicklungen eingeleitet und Grundlagen für die Ausbildung angelegt werden können.
| Merkblatt für Baugrundeingriffe auf Flächen mit Kampfmittelverdacht ohne konkrete Gefahr | Anlage 1 |
1. Thematik und Anwendungsbereich
Die örtliche Ordnungsbehörde ist für die Gefahrenabwehr und somit auch für den Schutz vor den von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren zuständig. Zur Unterstützung der örtlichen Ordnungsbehörden unterhält das Land NRW bei den Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf einen staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst, der auf Anforderung der örtlichen Ordnungsbehörde Verdachtsflächen auf Kampfmittelbelastung untersucht, bewertet und räumt. Der Bedarfsträger (z.B. Bauherr, Architekt, Unternehmer usw.) wendet sich daher grundsätzlich an die örtliche Ordnungsbehörde.
Ermittelt der staatliche Kampfmittelbeseitigungsdienst anhand seiner Luftbilder, Räumdokumentation oder sonstigen Unterlagen einen hinreichenden Indikator für eine Kampfmittelbelastung, so überprüft er diesen Verdacht durch Erkundung, Detektion und feststellenden Bodeneingriff vor Ort. Wird hierdurch die Kampfmittelbelastung bestätigt, so leitet der Kampfmittelbeseitigungsdienst in Abstimmung mit der örtlichen Ordnungsbehörde die Räumung ein. Da eine Gefahr durch Kampfmittel real existiert, wird diese Räummaßnahme vom Kampfmittelbeseitigungsdienst selbst oder von einer von ihm beauftragten Räumfirma durchgeführt. Erst nach Abschluss der Räummaßnahme ist dann ein sicherer Eingriff in den Baugrund durch andere Beteiligte möglich.
Liegen dem Kampfmittelbeseitigungsdienst für die betreffende Fläche zwar keine hinreichenden Indikatoren für eine konkrete, jedoch für eine diffuse Kampfmittelbelastung vor, so teilt er dieses der örtlichen Ordnungsbehörde in seiner Stellungnahme mit; gegebenenfalls mit weiteren Empfehlungen. Die örtlichen Ordnungsbehörde entscheidet dann darüber, ob und welche Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden sind.
Für diesen Fall einer nicht verortbaren Kampfmittelbelastung ohne konkreten Indikator kann der Kampfmittelbeseitigungsdienst der örtlichen Ordnungsbehörde die Anwendung der im vorliegenden Merkblatt festgelegten Regeln und Maßnahmen empfehlen. Folgt die örtlichen Ordnungsbehörde der Empfehlung, so ordnet sie deren Anwendung an. Zweck dieses Merkblatts ist es, den untersuchenden Stellen und Firmen eine relativ sichere, eigenverantwortliche Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, ohne dabei von Beginn an den Kampfmittelbeseitigungsdienst beteiligen zu müssen. Es sollen sowohl der Verwaltungs- als auch der Organisationsaufwand begrenzt werden.
Das Merkblatt richtet sich deshalb an diejenigen Firmen und Dienste,
2. Gefährdung
Kampfmittel enthalten in der Regel Explosivstoffe; sie können auch andere chemische Verbindungen (z.B. Rauchentwickler, Gifte, usw.) enthalten. Ihre Gefahr liegt darin, dass sie durch Energieeintrag (z.B. Druck, Schlag, Reibung, Wärme usw.) ausgelöst werden können. Ihr Zustand ist unwägbar. Kampfmittel mit Explosivstoffen wirken in der Regel durch Luftstoß, Bodenstoß, Splitterwurf (Primärsplitter), Feuer und Wärme sowie durch die vom Luftstoß in Bewegung gesetzten Wurfstücke (Sekundärsplitter) des Umgebungsmaterials.
Kampfmittel werden entweder oberflächennah ausgelegt, von erdgebundenen Waffen ausgebracht oder von Luftfahrzeugen abgeworfen. Bereits während des Krieges und hauptsächlich nach Kriegsende wurden Kampfmittel auch in Vertiefungen (Gräben, Krater, Gewässer usw.) verkippt. Oftmals sind sie auch in nicht geräumten Trümmerbereichen und Halden unerkannt verblieben. Die Endlage der Kampfmittel im Boden bestimmt sich daher aus ihrer Art, ihrer Form, ihrer Eindringgeschwindigkeit und der verzögernden Wirkung des Bodens. Da diese Parameter bei Fundmunition nicht bekannt sind, ist grundsätzlich bis zu einer Tiefe von 8m unterhalb der Geländeoberkante (GOK) mit Kampfmitteln zu rechnen (Gefährdungsband).
Bezugsebene für die Bewertung der Kampfmittelbelastung ist die GOK zum Zeitpunkt des Kriegsendes (08.Mai 1945).
3. Grundsätze
Bei den nach Kriegsende vorgenommenen Geländeaufhöhungen (Aufschüttungen, Auffüllungen) ist deren Schichtdicke vorab zumindest abzuschätzen und mit den ersten Sondierungen zu ermitteln. Bei der Festlegung der Tiefe des Baugrundeingriffs ist diese Schichtdicke zu berücksichtigen. Das Gefährdungsband (8 m) beginnt unterhalb der nach Kriegsende angelegten Aufhöhung. Liegt durchgängig anstehender Fels in einer Tiefe von weniger als 8m unter GOK, so endet das Gefährdungsband dort. Die Verwitterungszone und Klüftungen gelten nicht als anstehender Fels.
Alle Arbeiten des Baugrundeingriffs sind grundsätzlich ohne Gewaltanwendung und erschütterungsarm durchzuführen. Die Vorrichtungen und Maschinen sind so zu betreiben, dass auftretende Widerstände erkannt werden.
Die Detektion nach Kampfmitteln wird immer vom Kampfmittelbeseitigungsdienst durchgeführt. Der Arbeitsablauf ist mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst abzustimmen, damit keine Verzögerungen eintreten und der Kampfmittelbeseitigungsdienst die Punkte kurzfristig freigeben oder Folgemaßnahmen einleiten kann.
4. Untergrunderkundungen
Es können Schlitz- und Rammkernsondierungen bis zum Durchmesser von 80mm sowie Rammsondierungen nach DIN 4094 20 durchgeführt werden. Beim Auftreten von plötzlichen, ungewöhnlichen Widerständen im Gefährdungsband, bei denen erkennbar ist, dass ein weiteres Vortreiben der Sonde nicht mehr möglich ist (z.B. bei einem Springen des Fallgewichts der Rammsonde), ist die Sondierung sofort aufzugeben. Der neue Ansatzpunkt muss einen Abstand von mindestens 2 m haben.
Es können Bohrungen bis zu einem Durchmesser von 120mm durchgeführt werden. Die Bohrungen dürfen nur drehend mit Schnecke und nicht schlagend ausgeführt werden. Bohrkronen als Schneidwerkzeug sowie Rüttel- und Schlagvorrichtungen dürfen nicht verwendet werden. Beim Auftreten von plötzlichen, ungewöhnlichen Widerständen im Gefährdungsband (8 m), ist die Bohrung sofort aufzugeben. Der neue Ansatzpunkt muss einen Abstand von mindestens 2 m haben.
Spülverfahren mit Spüllanze können sinngemäß verwendet werden.
Schürfungen können mit der gebotenen Vorsicht (z.B. schichtweiser Abtrag) durchgeführt werden, wobei der Boden ständig zu beobachten ist (Metallteile, Verfärbungen, Geruch, Hindernisse, Widerstände usw.).
5. Sicherheitsüberprüfungen
Vor der Ausführung von Spezialtiefbaumaßnahmen (z.B. Bau von Spundwänden, Bohrpfahlwänden, Schlitzwänden, Verankerungen, usw.) veranlasst der Bedarfsträger die Einbringung von Sondierbohrungen.
Bohrungen einzubringen. Die Bohrungen sind die Eckpunkte eines gleichseitigen Dreiecks mit 2m Seitenlänge; der Ansatzpunkt des Stützpfahls liegt im Mittelpunkt dieses Dreiecks.
In Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen kann der Kampfmittelbeseitigungsdienst andere Bohrlochabstände vorgeben. Haben Untergrunderkundungen spezifische Hinweise ergeben, so kann der KBD in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen ein anderes Gefährdungsband definieren (z.B. geringere Bohrtiefen).
Die Bohrungen dürfen nur drehend mit Schnecke und nicht schlagend ausgeführt werden. Bohrkronen als Schneidwerkzeug sowie Rüttel- und Schlagvorrichtungen dürfen nicht verwendet werden. Beim Auftreten von plötzlichen, ungewöhnlichen Widerständen im Gefährdungsband (8 m), ist die Bohrung sofort aufzugeben. Der neue Ansatzpunkt muss einen Abstand von mindestens 2m haben.
Spülverfahren mit Spüllanze können sinngemäß verwendet werden.
Die Bohrlöcher sind mit PVC-Rohr (frei von Ferrometallen) zu verrohren (Innendurchmesser mindestens 60 mm; Rohrunterseite mit Stopfen gegen Aufspülen von Erdreich verschlossen, Wasser im Rohr ist belanglos; Rohr 0,3 m über GOK abgeschnitten).
6. Maßnahmen des Ausführenden
Ergibt sich aus dem Widerstand beim Bohr-/Spülvorgang oder aus anderen Sachverhalten der Verdacht, dass ein Kampfmittel vorhanden ist, sind folgende Maßnahmen durchzuführen:
7. Zusammenfassung
Bei den Untergrunduntersuchungen (Nr. 4.) wird der Kampfmittelbeseitigungsdienst dann eingeschaltet, wenn der Ausführende einen Kampfmittelverdacht feststellt.
Bei den Sicherheitsüberprüfungen (Nr. 5.) kann der Ausführende die Bohrungen oder Einspülungen selbst vornehmen. Die Bohrlochdetektion nach Kampfmitteln nimmt nur der staatliche Kampfmittelräumdienst vor. Deshalb wird empfohlen, dass der Ausführende seine Maßnahme terminlich mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst abstimmt, um Wartezeiten zu vermeiden. Zudem informiert er den Kampfmittelbeseitigungsdienst, wenn er einen Kampfmittelverdacht feststellt.
8. Ansprechstellen
Die Ansprechstellen des staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienstes NRW sind für die
9. Ausgabestand:
Ausgabestand das Merkblatts: 01.06.2005
| Gliederung des Arbeitsablaufplans | Anlage 2 |
| Kopfangaben | ||
| Auftragsnummer | Nummer | |
| Räumvorhaben | "Bezeichnung" | |
| Gemeinde | "Name" | |
| Gemeindekennziffer | Nummer | |
| Gliederung | ||
| 1. | Lage | |
| 1.1. | Örtlichkeit | |
| 1.2. | Kampfmittelbelastung | |
| 1.2.1. | Kriegshistorischer Verlauf | |
| 1.2.2. | Luftkampfmittel | |
| 1.2.3. | Erdkampfmittel | |
| 1.2.4. | Vernichtungsstellen | |
| 1.3. | Nutzungshistorie | |
| 1.4. | Boden, Geologie, Hydrologie | |
| 1.4.1. | Auswertung der Bodendaten | |
| 1.4.2. | Auswertung der geologischen Daten | |
| 1.4.3. | Auswertung der ingenieurgeologischen Daten | |
| 1.4.4. | Auswertung der hydrologischen Daten | |
| 1.5. | Auftragsanlass | |
| 1.5.1. | Nutzungsabsicht | |
| 1.5.2. | Umsetzung | |
| 1.6. | Bereits durchgeführte Maßnahmen des Nutzers | |
| 1.6.1. | Einmessungen | |
| 1.6.2. | Ermittlungen ohne Bodeneingriff | |
| 1.6.3. | Ermittlungen mit Bodeneingriff | |
| 1.6.4. | Bodeneingriffe und Geländeveränderungen | |
| 1.7. | Bereits durchgeführte Maßnahmen der BezReg - KBD | |
| 1.7.1. | Einmessungen | |
| 1.7.2. | Ortserkundungen | |
| 1.7.3. | Detektion von Kampfmitteln | |
| 1.7.4. | Feststellende Bodeneingriffe | |
| 1.7.5. | Räumungen | |
| 1.7.6. | Besondere Feststellungen | |
| 2. | Auftrag | |
| 3. | Durchführung | |
| 3.1. | Absicht und Konzept | |
| 3.2. | Ausführungsplan (Netzplan) | |
| 3.3. | Verantwortung und Zuständigkeit | |
| 3.3.1. | Führung - KBD | |
| 3.3.2. | Ordnungsbehörde | |
| 3.3.3. | Sonderordnungsbehörden | |
| 3.3.4. | Verantwortliche Leitung des Bedarfsträgers | |
| 3.3.4.1. | Zentrale des Bedarfsträgers | |
| 3.3.4.2. | Vor-Ort-Stelle (Außenstelle) | |
| 3.4. | Arbeits- und Gesundheitsschutz | |
| 3.4.1. | Sicherheitskoordination | |
| 3.4.2. | Arbeitsschutz | |
| 3.4.3. | Gefahren durch Kampfmittel | |
| 3.4.4. | Sanitäts- und Rettungswesen | |
| 3.5. | Raumgliederung | |
| 3.5.1. | Raumaufteilung | |
| 3.5.2. | Verkehrsführung | |
| 3.5.3. | Raumüberwachung | |
| 3.6. | Räumstelle | |
| 3.6.1. | Einrichtungen | |
| 3.6.2. | Funktionen | |
| 4. | Maßnahmen vorbereitender und unterstützender Art | |
| 4.1. | Rechtliche Rahmenbedingungen | |
| 4.2. | Vorbereitende Maßnahmen | |
| 4.2.1. | Zugang und Befahrbarkeit | |
| 4.2.2. | Land- und forstwirtschaftliche Maßnahmen | |
| 4.2.3. | Entfernung von Hindernissen und Behinderungen | |
| 4.2.4. | Bautensicherung | |
| 4.2.5. | Natur- und Gewässerschutz | |
| 4.3. | Unterstützende Maßnahmen | |
| 4.3.1. | Wasserhaltung | |
| 4.3.2. | Handhabung der Massen | |
| 4.3.2.1. | Sortierung, Zwischenlagerung, Rückbau | |
| 4.3.2.2. | Schadstoffaustrag und Übergabe | |
| 4.3.3. | Begleitende Baumaßnahmen | |
| 5. | Kampfmittelbeseitigungsaufträge | |
| 5.1. | Regelung der Zusammenarbeit | |
| 5.2. | Einmessungen | |
| 5.3. | Auftrag (Firma A) | |
| 5.3.1. | Grundsätze der Auftragserteilung | |
| 5.3.2. | Auftragsinhalte und Leistungen | |
| 5.3.3. | Melde- und Berichtswesen | |
| 5.4. | Auftrag (Firma B) | |
| 5.5. | Auftrag (Firma C) | |
| 6. | Aufträge eigener Kräfte | |
| 6.1. | Unschädlichmachung von Kampfmitteln | |
| 6.2. | Gefahrguttransport | |
| 6.3. | Unterstützung ABC-Abwehr | |
| 6.4. | Kontrollen und Ausführungsüberwachung | |
| 6.5. | Leistungsabnahmen | |
| 6.6. | Freigaben, Übergaben | |
| 7. | Vorhabenkalkulation | |
| 7.1. | Grundsätzliches | |
| 7.2. | Planung und Berechnung | |
| 7.3. | Abstimmung mit Bundesvermögensverwaltung | |
| 7.4. | Verwaltungsvereinbarungen | |
| 7.5. | Vorhabenüberwachung | |
| 7.6. | Rechnungsbearbeitung | |
| 7.7. | Haushaltsführung | |
| 8. | Dokumentation | |
| 8.1. | Auftragsdokumentation | |
| 8.2. | Abschlussmeldung | |
| 8.3. | Kampfmittelbelastungskataster | |
| Erfassungsformblatt für den Teilauftrag "Ortserkundung" | Anlage 3a |
Vorbemerkung:
Dieses von Hand auszufüllende Formblatt besteht aus 9 Teilen (DIN A4-Seiten) und stellt eine Übergangslösung dar. Das Formblatt ist bereits abgestimmt auf die Belange einer DV-gestützten Datenerfassung und enthält deshalb Schaltflächen in Form von Optionsfeldern und Kontrollkästchen:
| Rahmenordnung für die Ausbildung zum Erkunder | Anlage 3b |
Zielsetzung:
Die Rahmenordnung für die Ausbildung des Erkunders legt fest, wie dieser auszubilden ist und welche Fähigkeiten und Kenntnisse er daraufhin besitzen muss. Dadurch ist die zu erbringende Leistung definiert. Die Dienststellen und Firmen, welche die Ortserkundung durchführen, sind verpflichtet, das einzusetzende Personal hiernach auszubilden oder ausbilden zu lassen und es in Übung zu halten. Die Ortserkundung bestimmt wesentlich den zielführenden Ansatz der Kräfte und Mittel und somit die Wirtschaftlichkeit der Folgemaßnahmen. Sie ist zudem ein elementarer Teilbereich der Gefahrenabwehraufgabe Kampfmittelbeseitigung. Für Schäden, die auf mangelhafte Ausbildung des ausführenden Personals zurückzuführen sind, haftet die Beschäftigungsdienststelle oder Firma.
Für die Ausbildung im Teilgebiet Ortserkundung werden formal keine Ausbildungsvoraussetzungen vorgegeben. Die Ausbildung "Ortserkundung" ist Teil der Fachkundeausbildung sowie Gegenstand der Nachschulung von Fachkundigen. Die vorgesehenen Lehrgangsteilnehmer sind durch vorgeschaltete Schulungen vorzubereiten und müssen die PC-Anwendung und die Programme der Produktfamilie MS-Office beherrschen.
Befähigungsprofil:
Der Fachkundige
Ausbildungsplan mit Lernzielen:
Die Ausbildung umfasst theoretische und praktische Ausbildungsabschnitte. Die praktische Ausbildung ist mit derjenigen Ausstattung durchzuführen, mit welcher der KBD beziehungsweise die auftragnehmende Firma ausgestattet ist. An den Systemschnittstellen ist insoweit systemübergreifend auszubilden, wie dies für die medienbruchfreie Prozesskette und insbesondere für die Sicherung und Übergabe definierter Daten erforderlich ist.
Die Ausbildung ist in Module gegliedert. In der Tabelle sind die Module, die Lernziele für den Lehrgangsteilnehmer (LT), die Themen des Lehrstoffs, die Methodik (M) der Ausbildung (Unterricht [U], praktische Ausbildung [P]) und der Zeitansatz aufgeführt.
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