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FwVO - Feuerwehrverordnung
- Rheinland-Pfalz -
Vom 21. März 1991
(GVBl 1991 S. 89; 02.07.1992 S. 229; 05.04.2005 S. 104; 25.06.2010 S. 201 10; 16.05.2012 S. 192 12; 29.07.2024 S. 302 24; 09.09.2025 S. 521 25)
Gl.-Nr.: 213-50-4
Auf Grund des § 43 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 9 und Abs. 2 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ( LBKG) vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247, BS 213-50) wird - hinsichtlich des § 27 im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Verkehr, der Ministerin für Soziales, Familie und Sport und dem Minister für Umwelt und Gesundheit - verordnet:
Erster Abschnitt
Organisation der Feuerwehr
§ 1 Aufstellung der Gemeindefeuerwehr 10 25
(1) Die Feuerwehren der Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte (Gemeindefeuerwehr) sind so aufzustellen, daß sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem an einer öffentlichen Straße gelegenen Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung (Einsatzgrundzeit) wirksame Hilfe einleiten kann.
(2) Der Zuständigkeitsbereich der Gemeindefeuerwehr ist in Ausrückebereiche zu unterteilen, soweit dies zur Einhaltung der Einsatzgrundzeit erforderlich ist.
(3) Bei Verbandsgemeinden ist für Brandgefahren in der Regel das Gebiet der Ortsgemeinde Ausrückebereich. Mehrere Ortsgemeinden können zu einem Ausrückebereich zusammengeschlossen werden, um die Mindestausrüstung für Zeitstufe 1 nach § 3 Abs. 3 dezentral vorzuhalten, wenn die Einsatzgrundzeit gewährleistet ist und in jeder Ortsgemeinde mit örtlicher Feuerwehreinheit mindestens ein Fahrzeug mit sich im Einsatzwert ergänzender technischer Ausrüstung vorgehalten wird. Im Falle des Satzes 2 muss in jeder Ortsgemeinde mit örtlicher Feuerwehreinheit die Vorhaltung für die Einleitung wirksamer Hilfe vorhanden sein.
(4) Aus dieser Verordnung können Dritte keine Ansprüche herleiten.
(5) Zur Sicherstellung der in der Einsatzgrundzeit erforderlichen Einsatzstärke können mehrere Feuerwehreinheiten aus verschiedenen Ortsgemeinden gleichzeitig alarmiert werden (Alarmierungsgemeinschaften).
(1) Entsprechend den in den Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen und kreisfreien Städten vorhandenen Gefahrenrisiken ist die Feuerwehr in Fähigkeiten und taktische Einheiten zu gliedern.
(2) Fähigkeiten sind insbesondere für folgende Bereiche abzubilden:
(3) Taktische Einheiten sind der selbstständige Trupp, die Staffel, die Gruppe, der Zug und der Verband. Selbstständige Trupps, Staffeln und Gruppen verschiedener Fachbereiche können zu gemischten Zügen zusammengefaßt werden. Erforderlichenfalls sind taktische Verbände zu bilden.
§ 3 Einrichtungen und Ausstattung mit Fahrzeugen und Sonderausrüstungen 10 12 25
(1) Jede Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde, große kreisangehörige und kreisfreie Stadt hat eine Einrichtung zur Alarmierung und rückwärtigen Führungsunterstützung (Feuerwehreinsatzzentrale) sowie eine Einheit zur Führungsunterstützung (Führungsstaffel) vorzuhalten. Für die Wartung und Pflege von Schlauchmaterial, Atemschutzgeräten und weiteren Sonderausrüstungen, insbesondere für solche, für die wiederkehrende Überprüfungen vorgeschrieben sind, können im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit gemeinsame Einrichtungen betrieben oder Einrichtungen des Landkreises genutzt werden.
(2) Fahrzeuge und Sonderausrüstungen sind den örtlichen Erfordernissen entsprechend vorzuhalten. Diese werden nach Risikoklassen ermittelt, welche in Anlage 1 näher beschrieben sind. Die Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde, große kreisangehörige oder kreisfreie Stadt ordnet jeden Ausrückebereich in eine der nachfolgenden Risikoklassen ein:
Die Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde oder große kreisangehörige Stadt stellt hierzu das Einvernehmen mit dem Landkreis her. Die Einordnung in eine Risikoklasse richtet sich nicht nach Einzelobjekten, sondern in der Regel nach der Gesamtstruktur im Ausrückebereich entsprechend den in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien.
(3) Als Mindestbedarf müssen in der Regel innerhalb der Einsatzgrundzeit von zehn Minuten die in der Anlage 2 aufgeführten Fahrzeuge und Sonderausrüstungen der Zeitstufe 1, innerhalb von 15 Minuten die in der Anlage 2 aufgeführten Fahrzeuge und Sonderausrüstungen der Zeitstufe 2 und innerhalb von 25 Minuten die in der Anlage 2 aufgeführten Fahrzeuge und Sonderausrüstungen der Zeitstufe 3 eingesetzt werden können.
(4) Den Mindestbedarf der Zeitstufe 1 soll jede Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde, große kreisangehörige und kreisfreie Stadt selbst in vollem Umfang bereithalten, der Mindestbedarf der Zeitstufen 2 und 3 kann auch im Rahmen der gegenseitigen Hilfe durch andere Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige und kreisfreie Städte oder den Landkreis bereitgehalten werden. Jede Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde, große kreisangehörige und kreisfreie Stadt muß mindestens einen Einsatzleitwagen 1, ein Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug 10 und ein Mehrzwecktransportfahrzeug 2 bereithalten. Städte mit Berufsfeuerwehren sollen die nach Anlage 2 für die Risikoklasse 5 erforderlichen Fahrzeuge und Sonderausrüstungen bereithalten.
(5) Für Gefahrenlagen besonderer Art sind weitere notwendige Geräte und Materialien bereitzuhalten, die nicht zur Normausstattung oder sonstigen anerkannten Ausstattung der Fahrzeuge gehören oder auf diesen nicht ständig in ausreichender Menge mitgeführt werden.
(6) Die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte haben dafür zu sorgen, dass müssen geeignete, ausgebildete Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel sowie Gerätewarte für die Prüfung, Wartung und Pflege der sonstigen Ausrüstung zur Verfügung stehen.
§ 4 Persönliche Ausrüstung der Feuerwehrangehörigen, Funktionsbezeichnungen und Dienstgrade 10 25
(1) Die Angehörigen der Gemeindefeuerwehren, die Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und Brand- und Katastrophenschutzinspekteure, die Kreisausbilderinnen und Kreisausbilder, die Ausbilderinnen und Ausbilder in kreisfreien Städten, die Kreisgerätewartinnen und Kreisgerätewarte, die Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte und die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes sowie die feuerwehrtechnischen Beschäftigten der Aufgabenträger sind zum Schutz vor Gefahren bei der Ausbildung, den Übungen und den Einsätzen mindestens mit folgender persönlicher Schutzausrüstung für die Technische Hilfe und für die Brandbekämpfung auszustatten:
Darüber hinaus ergeben sich Art und Umfang der erforderlichen speziellen persönlichen Schutzausrütung aus der Gefährdungsbeurteilung der Aufgabenträger.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sollen bei anderen dienstlichen Veranstaltungen Feuerwehrdienstkleidung tragen. Hierfür sollen die Feuerwehrangehörigen mit Mütze, Hemd, Binder, Hose und Jacke ausgestattet werden. Zur Feuerwehrdienstkleidung kann ein Mantel oder ein Anorak getragen werden. Die Feuerwehrschutzkleidung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 kann auch als Feuerwehrdienstkleidung getragen werden. Auf der Feuerwehrdienstkleidung können Dienstgrad- und Funktionsabzeichen getragen werden.
(3) Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr tragen Jugendfeuerwehrkleidung. Hierfür sind sie mit Jugendfeuerwehrschutzhelm, Kopfbedeckung, Jugendfeuerwehrübungsanzug, Gürtel, Schutzhandschuhen und Wetterschutz auszustatten. Zur Jugendfeuerwehrkleidung soll festes Schuhwerk getragen werden.
(4) Die Führung von Funktionsbezeichnungen und Dienstgraden der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, der hauptamtlichen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr, die nicht Beamtinnen oder Beamte sind, und der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und Brand- und Katastrophenschutzinspekteure erfolgt gemäß Anlage 3.
Zweiter Abschnitt 25
Überörtlicher Brandschutz und überörtliche allgemeine Hilfe
§ 5 Aufgaben der Landkreise 25
(vorherige Änderungen § 5 bis 25.09.2025 10 12)
Die Landkreise nehmen die Aufgaben des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen allgemeinen Hilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ( LBKG) vom 17. Juni 2025 (GVBl. S. 171, BS 213-50) in der jeweils geltenden Fassung nach den Vorgaben der §§ 6 bis 9 wahr und unterstützen im Rahmen dieser Aufgaben die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städte beim Brandschutz und der allgemeinen Hilfe.
§ 6 Bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen 10 12 25
(1) Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im überörtlichen Brandschutz und in der überörtlichen allgemeinen Hilfe bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen allgemeinen Hilfe bereitzuhalten. Bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen allgemeinen Hilfe sind solche, die nicht in jeder Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde und großen kreisangehörigen Stadt, aber in jedem Landkreis zur Verfügung stehen müssen.
(2) Bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:
(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten für kreisfreie Städte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe entsprechend.
Der Landkreis bestimmt im Benehmen mit den Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städten, soweit diese unmittelbar betroffen sind, mit deren Einvernehmen, die Standorte der in § 6 bezeichneten baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen. Diese sind so zu wählen, dass die in § 3 Abs. 3 genannten Zeiten in der Regel eingehalten werden können. Soweit das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, entscheidet das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz. Die Standorte baulicher Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen in benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten sind bei der Bestimmung zu berücksichtigen. In die Planung sind auch die vom Land zentral vorgehaltenen Einrichtungen und Ausrüstungen mit einzubeziehen.
Der Landkreis trägt für die in § 6 bezeichneten baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen die Kosten der Beschaffung, Unterstellung und Unterhaltung, soweit sich aus § 9 nichts anderes ergibt. Darüber hinaus trägt der Landkreis auch die Kosten der Aufwandsentschädigung für die Führerinnen und Führer von Einheiten des Katastrophenschutzes und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 21.
§ 9 Beteiligung der Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte 25
(vorherige Änderungen § 9 bis 25.09.2025 10 24)
(1) Der Landkreis kann die von ihm beschafften baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen einer Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde oder großen kreisangehörigen Stadt überlassen, sofern diese sich durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung verpflichtet, die überlassenen baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen für den überörtlichen Brandschutz, die überörtliche allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz bereitzustellen.
(2) Der Landkreis kann mit einer kreisfreien Stadt oder einer Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde oder großen kreisangehörigen Stadt eine Vereinbarung treffen, nach der diese ihre baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen gemeinsam mit dem Landkreis oder an seiner Stelle auch für Zwecke des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes bei angemessener Kostenregelung bereitstellt.
Dritter Abschnitt 25
Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr, Kreisausbilderinnen und Kreisausbildern sowie Ausbilderinnen und Ausbildern in kreisfreien Städten
§ 10 Allgemeines, Ausbildungsinhalte, Anerkennung 10 24 25
(vorherige Änderungen § 10 bis 25.09.2025 10)
(1) Die Ausbildung besteht aus
(2) Art und Umfang der Ausbildung richten sich nach den Aufgaben und der Funktion, welche die oder der Feuerwehrangehörige wahrnimmt. Alle Feuerwehrangehörigen sollen unabhängig von lehrgangsmäßigen Ausbildungen im Jahr jeweils mindestens 40 Stunden Fortbildungsdienst leisten.
(3) Die Ausbildungsinhalte sowie die jeweils erforderlichen Voraussetzungen richten sich nach den Feuerwehr-Dienstvorschriften, den Unfallverhütungsvorschriften, den Gefährdungsbeurteilungen und den von dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium erlassenen Regelungen.
(4) Eine Ausbildung, die in anderen Ländern nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 durchgeführt wurde, wird in Rheinland-Pfalz grundsätzlich anerkannt. Über die Anerkennung einer solchen Ausbildung zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer ( § 14), Zugführerin oder Zugführer ( § 15) oder Verbandsführerin oder Verbandsführer ( § 16) entscheidet der Aufgabenträger im Einvernehmen mit dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz.
(5) Über die Anerkennung einer vergleichbaren Ausbildung, die nicht nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 oder bei Hilfsorganisationen durchgeführt wurde, entscheidet der Aufgabenträger im Einvernehmen mit dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz; bei Kreisausbilderinnen und Kreisausbildern entscheidet die Landrätin oder der Landrat, bei Ausbilderinnen und Ausbildern in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister jeweils im Einvernehmen mit dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz.
§ 11 Ausbildung zur Truppfrau oder zum Truppmann 10 25
(vorherige Änderungen § 11 bis 25.09.2025 10)
(1) Ziel dei Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildungslehrgang) ist die Befähigung zur Übernahme von grundlegenden Tätigkeiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz in Truppmannfunktion unter Anleitung.
(2) Ziel der Truppmannausbildung, Teil 2 ist die selbstständige Wahrnehmung der Truppmannfunktion im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz sowie die Vermittlung standortbezogener Kenntnisse.
(3) Neben den Ausbildungen nach den Absätzen 1 und 2 soll auch die Ausbildung zur Sprechfunkerin oder zum Sprechfunker absolviert werden.
§ 12 Ausbildung zur Truppführerin oder zum Truppführer 10 25
(vorherige Änderungen § 12 bis 25.09.2025 10)
Ziel der Ausbildung zur Truppführerin oder zum Truppführer ist die Befähigung zum Führen eines Trupps nach Auftrag innerhalb der Gruppe oder Staffel.
§ 13 Ergänzende Ausbildung 10 25
(vorherige Änderungen § 13 bis 25.09.2025 10)
(1) Zur Truppausbildung sind insbesondere folgende Ausbildungen ergänzend möglich:
(2) Ergänzende Angebote zur zentralen Aus- und Weiterbildung hält das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz bereit.
§ 14 Ausbildung zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer 10 25
(vorherige Änderungen § 14 bis 25.09.2025 10)
Ziel der Ausbildung zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer ist die Befähigung zum Führen einer Gruppe, einer Staffel oder eines selbstständigen Trupps als selbstständiger taktischer Einheit sowie zur Leitung von Einsätzen einer Einheit bis zur Gruppenstärke.
§ 15 Ausbildung zur Zugführerin oder zum Zugführer 10 25
(vorherige Änderungen § 15 bis 25.09.2025 10)
Ziel der Ausbildung zur Zugführerin oder zum Zugführer ist die Befähigung zum Führen eines Zuges sowie zur Leitung von Einsätzen mit Einheiten bis zur Stärke eines erweiterten Zuges.
§ 16 Ausbildung zur Verbandsführerin oder zum Verbandsführer 10 25
(vorherige Änderungen § 16 bis 25.09.2025 10 10 24 24)
Ziel der Ausbildung zur Verbandsführerin oder zum Verbandsführer ist die Befähigung zum Führen von Einheiten über der Stärke eines Zuges sowie zur Leitung von Einsätzen mit Einheiten verschiedener Aufgabenbereiche.
§ 17 Ausbildung zur Wehrleiterin oder zum Wehrleiter 25
(vorherige Änderungen § 17 bis 25.09.2025 10 24)
Ziel der Ausbildung zur Wehrleiterin oder zum Wehrleiter ist die Befähigung zum Leiten einer Feuerwehr in organisations- und verwaltungsmäßiger Hinsicht.
§ 18 Durchführung der Ausbildung 10 10 24 24 25
(vorherige Änderungen § 18 bis 25.09.2025 10)
(1) Für die Ausbildung nach § 11 Abs. 1, § 12 und § 13 sollen sich die Aufgabenträger der auf Kreisebene angebotenen Lehrgänge bedienen, die durch Kreisausbilderinnen und Kreisausbilder durchgeführt werden, soweit solche Lehrgänge nicht von bei dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz durchgeführt werden; dies gilt für kreisfreie Städte entsprechend. Die Ausbildung nach § 11 Abs. 2 wird in der Regel von der Verbandsgemeinde, der verbandsfreien Gemeinde, der großen kreisangehörigen und der kreisfreien Stadt durchgeführt.
(2) Im Übrigen wird die Ausbildung von dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung durchgeführt.
(3) Die Ausbildungsabschnitte für eine Funktion sollen innerhalb von zwei Jahren, in besonderen Fällen innerhalb von drei Jahren, nach Beginn der betreffenden Ausbildung erfolgreich abgeschlossen werden.
§ 19 Nachweis der Ausbildung 10 24 25 25
(vorherige Änderungen § 19 bis 25.09.2025 10)
(1) Mit Abschluß jeder Ausbildung ist festzustellen, ob die Teilnehmenden das Ausbildungsziel erreicht haben.
(2) Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung wird auf Ebene der Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und der großen kreisangehörigen Städte von der Wehrleiterin oder dem Wehrleiter und auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte von der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder dem Brand- oder Katastrophenschutzinspekteur oder von deren Beauftragten festgestellt.
(3) Bei einer Ausbildung nach § 18 Abs. 2 hat das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz oder eine vergleichbare Ausbildungseinrichtung die erfolgreiche Teilnahme zu bescheinigen. Der erfolgreiche Ausbildungsabschluss wird nach Vorliegen aller für den jeweiligen Ausbildungsabschluss erforderlichen Lehrgangsnachweise durch die Wehrleiterin oder den Wehrleiter festgestellt. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung für Funktionen auf Landkreisebene, insbesondere Kreisausbilderin oder Kreisausbilder, Kreisatemschutzgerätewartin oder Kreisatemschutzgerätewart und Gefahrstoffzugführerin oder Gefahrstoffzugführer, wird von der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder dem Brand- und Katastrophenschutzinspekteur festgestellt.
(4) Sofern der Nachweis nach den Absätzen 2 und 3 nicht erbracht wird, ist eine Wiederholung der Ausbildung oder einzelner Ausbildungsabschnitte möglich.
Vierter Abschnitt 10
Bestellung von ehrenamtlichen Fach- und Führungskräften
§ 20 Ehrenamtliche Führungskräfte der freiwilligen Feuerwehr 10 25
(vorherige Änderungen § 20 bis 25.09.2025 10)
(1) Ehrenamtliche Führungskräfte der freiwilligen Feuerwehr sind die Wehrleiterinnen und Wehrleiter, Wehrführerinnen und Wehrführer, Einheitsführerinnen und Einheitsführer mit vergleichbaren Aufgaben einer Wehrführerin oder eines Wehrführers, Verbandsführerinnen und Verbandsführer, Zugführerinnen und Zugführer sowie Gruppenführerinnen und Gruppenführer von selbstständigen taktischen Einheiten.
(2) Zur ehrenamtlichen Führungskraft darf nur bestellt werden, wer die für seine Funktion erforderliche Ausbildung erfolgreich abgschlossen hat.
(3) Zur Wehrführerin oder zum Wehrführer sowie zur Einheitsführerin oder zum Einheitsführer mit vergleichbaren Aufgaben einer Wehrführerin oder eines Wehrführers darf nur bestellt werden, wer, falls die gerätebezogene Stärke
erfolgreich abgeschlossen hat.
(4) Zur Wehrleiterin oder zum Wehrleiter darf nur bestellt werden, wer die Ausbildungen nach §§ 16 und 17 erfolgreich abgeschlossen hat. Zusätzlich soll der Lehrgang "Einführung in die Stabsarbeit" absolviert werden.
(5) Feuerwehrangehörige, die vorübergehend mit der Wahrnehmung einer der in den Absatz 1 genannten Führungsfunktionen beauftragt werden, sollen mindestens die Ausbildung für die darunterliegende Funktion erfolgreich abgeschlossen haben. Die Dauer dieser Tätigkeit darf zwei Jahre, in besonderen Fällen drei Jahre, nicht überschreiten.
(6) Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der ehrenamtlichen Führungskräfte müssen die für die betreffende Funktion erforderliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Die ehrenamtlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter von hauptamtlichen Wehrleiterinnen und Wehrleitern müssen die Ausbildungen nach §§ 16 und 17 erfolgreich abgeschlossen haben. Die vorübergehende Wahrnehmung einer Stellvertretungsfunktion ohne erfolgreichen Abschluss der zugehörigen Ausbildung darf zwei Jahre, in besonderen Fällen drei Jahre, nicht überschreiten; sie soll nur Feuerwehrangehörigen übertragen werden, die mindestens die Ausbildung für die darunterliegende Funktion erfolgreich abgeschlossen haben.
(7) Solange eine Führungsausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen ist, darf eine entsprechende Funktion im Einsatz nicht wahrgenommen werden.
§ 21 Führerin oder Führer von Einheiten des Katastrophenschutzes im Landkreis 10 25
(vorherige Änderungen § 21 bis 25.09.2025 10)
(1) Wird eine Einheit des Katastrophenschutzes von einer Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde oder einer großen kreisangehörigen Stadt gestellt, bedarf die nach § 19 Abs. 1 Satz 6 LBKG bestellte Führungskraft auch der Bestätigung durch die Landrätin oder den Landrat.
(2) Wird eine Einheit des Katastrophenschutzes von mehreren Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden oder großen kreisangehörigen Städten gestellt, bestellt die Landrätin oder der Landrat im Einvernehmen mit den betreffenden Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern die Führerin oder den Führer dieser Einheit und deren Stellvertretung. Die Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder der Brand- und Katastrophenschutzinspekteur und die betreffenden Wehrleiterinnen und Wehrleiter sollen hierzu Vorschläge unterbreiten.
(3) § 19 Abs. 7 LBKG gilt im Falle des Absatzes 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass auch die Landrätin oder der Landrat und die Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder der Brand- und Katastrophenschutzinspekteur anzuhören sind. Im Falle des Absatzes 2 entscheidet die Landrätin oder der Landrat, die oder der neben der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder dem Brand- und Katastrophenschutzinspekteur auch die betreffenden Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Wehrleiterinnen und Wehrleiter anzuhören hat, über die Entbindung und Verabschiedung.
§ 22 Feuerwehrfachberaterinnen und Feuerwehrfachberater sowie Feuerwehrärztinnen und Feuerwehrärzte 10 25
(vorherige Änderungen § 22 bis 25.09.2025 10)
(1) Personen mit besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Beratung und Unterstützung der Feuerwehr können von den Aufgabenträgern zu Feuerwehrfachberaterinnen und Feuerwehrfachberatern oder zu Feuerwehrärztinnen und Feuerwehrärzten bestellt werden. Die Feuerwehrfachberaterinnen und Feuerwehrfachberater sowie die Feuerwehrärztinnen und Feuerwehrärzte werden in der Verbandsgemeinde und der verbandsfreien Gemeinde von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, in der großen kreisangehörigen und der kreisfreien Stadt von der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister sowie im Landkreis von der Landrätin oder dem Landrat bestellt.
(2) Die Feuerwehrfachberaterin oder der Feuerwehrfachberater hat insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Für die Feuerwehrärztin oder den Feuerwehrarzt gilt Absatz 2 entsprechend. Sie oder er hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
(4) Funktionen als Truppfrau oder Truppmann und Truppführerin oder Truppführer sowie Führungsfunktionen können Feuerwehrfachberaterinnen und Feuerwehrfachberatern sowie Feuerwehrärztinnen und Feuerwehrärzten nur dann übertragen werden, wenn sie die entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben; Feuerwehrfachberaterinnen und Feuerwehrfachberater sowie Feuerwehrärztinnen und Feuerwehrärzte, die zu Kreisausbilderinnen und Kreisausbildern oder Ausbilderinnen und Ausbildern in kreisfreien Städten bestellt werden, benötigen keine Führungsausbildung. § 10 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(5) Für Feuerwehrfachberaterinnen und Feuerwehrfachberater sowie Feuerwehrärztinnen und Feuerwehrärzte, die keinen Einsatzdienst leisten, findet § 18 Abs. 1 Satz 2 LBKG keine Anwendung.
§ 23 Kreisausbilderinnen und Kreisausbilder, Ausbilderinnen und Ausbilder in kreisfreien Städten 10 25
(vorherige Änderungen § 23 bis 25.09.2025 10)
Kreisausbilderinnen und Kreisausbilder sowie Ausbilderinnen und Ausbilder in kreisfreien Städten sind insbesondere für die Bereiche Brandschutz, Atemschutz, Schutz vor CBRN-Gefahren, Technische Hilfe, Wasserrettung und Wasserschutz, Feuerwehrfahrzeuge und -pumpen, Informations- und Kommunikationswesen zu bestellen. Eine Kreisausbilderin oder ein Kreisausbilder oder eine Ausbilderin oder ein Ausbilder in einer kreisfreien Stadt kann für mehrere Bereiche bestellt werden. Die Anzahl der Kreisausbilderinnen und Kreisausbilder sowie der Ausbilderinnen und Ausbilder in kreisfreien Städten richtet sich nach Art und Umfang der Ausbildung.
Fünfter Abschnitt 10 25
Führung von Kinder- und Jugendfeuerwehren
§ 24 Betreuerinnen und Betreuer der Kinderfeuerwehr 10 25
(vorherige Änderungen § 24 bis 25.09.2025 10 24)
(1) Jede Kinderfeuerwehr muss von einer Betreuerin oder einem Betreuer geleitet werden, die oder der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Zur Betreuerin oder zum Betreuer einer Kinderfeuerwehr darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Ausbildung nach Absatz 3 erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Ziel der Ausbildung zur Betreuerin oder zum Betreuer einer Kinderfeuerwehr ist die Befähigung zur Leitung einer Kinderfeuerwehr. Die Ausbildung dauert mindestens zwölf Stunden. Voraussetzung für diese Ausbildung ist die erfolgreich abgeschlossene, mindestens 40-stündige Ausbildung zur Jugendleiterin oder zum Jugendleiter.
§ 25 Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte sowie Verbandsgemeindejugendfeuerwehrwartinnen und Verbandsgemeindejugendfeuerwehrwarte 10 24 25
(vorherige Änderungen § 25 bis 25.09.2025 10)
(1) Jede Jugendfeuerwehr muss von einer Jugendfeuerwehrwartin oder einem Jugendfeuerwehrwart geführt werden, die oder der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Zur Jugendfeuerwehrwartin oder zum Jugendfeuerwehrwart darf nur bestellt werden, wer die Ausbildung nach Absatz 3 erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Ziel der Ausbildung zur Jugendfeuerwehrwartin oder zum Jugendfeuerwehrwart ist die Befähigung zur Leitung einer Jugendfeuerwehr. Die Ausbildung dauert mindestens 34 Stunden und wird von dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz durchgeführt. Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart muss die Ausbildung zur Truppführerin oder zum Truppführer erfolgreich abgeschlossen haben.
(4) Jede Verbandsgemeinde kann eine Verbandsgemeindejugendfeuerwehrwartin oder einen Verbandsgemeindejugendfeuerwehrwart haben, für die oder den die Absätze 1 bis 3 entsprechend gelten.
§ 26 Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte 10 25
(vorherige Änderungen § 26 bis 25.09.2025 10)
Die Kreisjugendfeuerwehrwartin oder der Kreisjugendfeuerwehrwart muss die Ausbildung nach § 25 Abs. 3 und die Ausbildung zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer erfolgreich abgeschlossen haben.
Sechster Abschnitt 10 25
Ausbildung und Bestellung von hauptamtlichen oder hauptbendlichen Führungskräften der freiwilligen Feuerwehr
§ 27 Ausbildung und Bestellung 10 25
(vorherige Änderungen § 27 bis 25.09.2025 10)
Hauptamtliche Feuerwehrangehörige, die zur hauptamtlichen Wehrleiterin oder zum hauptamtlichen Wehrleiter oder zur hauptamtlichen stellvertretenden Wehrleiterin oder zum hauptamtlichen stellvertretenden Wehrleiter bestellt werden, sollen Beamtinnen oder Beamte des dritten oder vierten Einstiegsamtes des feuerwehrtechnischen Dienstes sein.
Siebter Abschnitt 10 25
Einheitliches Einsatzleitsystem, Dispositionsgrundsätze, Führungsunterstützung und Fernmeldedienst
(vorherige Änderungen Siebter Abschnitt bis 25.09.2025 10)
§ 28 Einheitliches Einsatzleitsystem und Meldewesen 25
(1) Die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte sowie die Landkreise sollen über die Integrierten Leitstellen nach § 7 des Rettungsdienstgesetzes ( RettDG) das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz nach Vorgaben des Landes über besondere Ereignisse und Gefahrenlagen in Kenntnis setzen.
(2) Die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte sowie die Landkreise nutzen ausschließlich das einheitliche Einsatzleitsystem des Landes. Soweit einheitliche Einsatzunterstützungssysteme vom Land vorgegeben werden, sind ausschließlich diese von den kommunalen Aufgabenträgern im Sinne des Satzes 1 zu nutzen. Das Land kann eine Nutzung auch über vorgegebene Schnittstellen zulassen.
(3) Das Land stellt den Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen und kreisfreien Städten sowie den Landkreisen Zugänge zu dem einheitlichen Einsatzleitsystem und den Einsatzunterstützungssystemen zur Verfügung.
(4) Im einheitlichen Einsatzleitsystem sind alle Einsätze und Hilfeersuchen zu erfassen und umfassend zu dokumentieren.
(5) Erst- und Nachalarmierungen erfolgen über das einheitliche Einsatzleitsystem. Steht der unmittelbare Zugang zum Einsatzleitsystem nicht zur Verfügung, so ist eine Alarmierung fernmündlich bei der zuständigen Integrierten Leitstelle anzufordern. Andere Wege der Alarmierung sind im Falle des Satzes 2 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Integrierten Leitstelle oder im Falle ihrer Unerreichbarkeit zulässig.
§ 29 Dispositionsgrundsätze im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe 25
(1) Die Alarmierung der Einheiten des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe erfolgt anhand landesweit einheitlicher Alarmstichworte.
(2) Das Verzeichnis der landesweit einheitlichen Alarmstichworte wird von dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden festgelegt.
(3) Jede Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde, große kreisangehörige und kreisfreie Stadt hinterlegt im einheitlichen Einsatzleitsystem zu jedem landesweit einheitlichen Alarmstichwort eine Alarm- und Ausrückeordnung, in der die auszulösenden Alarmierungsmittel und die vorgesehenen Einsatzmittel bestimmt sind. Dabei sind insbesondere die Alarm- und Einsatzpläne zu berücksichtigen.
(4) Für jedes Einsatzmittel ist im einheitlichen Einsatzleitsystem eine eigene Alarmierung zu hinterlegen (einsatzmittelbezogene Alarmierung).
(5) Für jedes unabdingbare Einsatzmittel, insbesondere für solche zur Einhaltung der Einsatzgrundzeit nach § 3 Abs. 3, sind für den Fall seiner Nichtverfügbarkeit mindestens zwei Alternativen in der Alarm- und Ausrückeordnung nach Absatz 3 zu hinterlegen.
(1) Das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz legt im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden Vorgaben zu der von den Integrierten Leitstellen mindestens zu leistenden Führungsunterstützung nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b RettDG fest.
(2) Bei Einsätzen nach landesweit einheitlichen Alarmstichworten der Alarmstufe 1 leisten in der Regel die Integrierten Leitstellen die Aufgabe einer Feuerwehreinsatzzentrale zur Führungsunterstützung.
(3) Bei Einsätzen nach landesweit einheitlichen Alarmstichworten ab der Alarmstufe 2 leisten die Integrierten Leitstellen die Aufgabe einer Feuerwehreinsatzzentrale zur Führungsunterstützung, sofern diese nicht besetzt wird.
(4) Bei Einsätzen nach den landesweit einheitlichen Alarmstichworten ab der Alarmstufe 3 oder Flächeneinsatzlagen sind die Feuerwehreinsatzzentralen, in deren Gebiet sich das Schadensereignis befindet, unverzüglich zu besetzen.
(1) Die Aufgabenträger verwenden für ihre Aufgaben vorrangig den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Digitalfunk-BOS).
(2) Die Rufnamen, die operativtaktischen Adressen der Teilnehmer am Funkdienst im Digitalfunk-BOS (OPTA) sowie die in IT-Systemen verwendeten Systematiken für Einsatzmittel und Personen legt das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz landeseinheitlich fest.
Achter Abschnitt 25
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 32 Übergangsbestimmungen 10 25
Vorhandene Fahrzeuge und Ausrüstungen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, können weiter verwendet werden. Das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz kann anordnen, dass diese Fahrzeuge und Ausrüstungen außer Dienst gestellt werden.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
| Risikoklassen | Anlage 1 10 25 (zu § 3 Abs. 2) |
| Brandgefahren Risikoklassen B 1 bis B 5 | ||
| Objekte und Gegebenheiten (Beispiele) | ||
| B1 | Gebäude mit Rettungshöhen bis 8 m, landwirtschaftliche Anwesen einschließlich Aussiedlerhöfe, Kleingartensiedlungen, Wochenendhaussiedlungen, Campingplätze, Ortsverkehr. | |
| B2 | Gebäude mit Rettungshöhen bis 12 m, gewerblich genutzte bauliche Anlagen (Werkstätten über 300 m2 Geschossfläche, Lagerplätze über 1.500 m2, Beherbergungsbetriebe mit mehr als 12 Betten), geringer Durchgangsverkehr, ausgedehnte Wälder. | |
| B3 | Gebäude mit Rettungshöhen bis 18 m, Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe, Verkaufsstätten, gewerblich genutzte bauliche Anlagen über 1.500 m2 Geschossfläche, normaler Durchgangsverkehr. | |
| B4 | Gebäude mit Rettungshöhen über 18 m, Krankenhäuser, Messehallen, Einkaufszentren über 10.000 m2 Geschossfläche, Wohn-, Büro- und Geschäftshochhäuser, Großwerkstätten mit besonderen Gefahren, große Industrieanlagen, großer Durchgangsverkehr. | |
| B5 | Großstadtkerngebiet, Mineralölraffinerien, Verkehrsknotenpunkt. | |
| Technische Gefahren und Gefahren durch Naturereignisse Risikoklassen T 1 bis T 5 | ||
| Objekte und Gegebenheiten (Beispiele) | ||
| T1 | Gebäude mit Rettungshöhen bis 8 m, landwirtschaftliche Anwesen einschließlich Aussiedlerhöfe, Kleingartensiedlungen, Wochenendhaussiedlungen, Campingplätze, Ortsverkehr. | |
| T2 | Gebäude mit Rettungshöhen bis 12 m, gewerblich genutzte bauliche Anlagen (Werkstätten über 300 m2 Geschossfläche, Lagerplätze über 1.500 m2, Beherbergungsbetriebe mit mehr als 12 Betten), geringer Durchgangsverkehr, ausgedehnte Wälder. | |
| T3 | Gebäude mit Rettungshöhen bis 18 m, Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe, Verkaufsstätten, gewerblich genutzte bauliche Anlagen über 1.500 m2 Geschossfläche, normaler Durchgangsverkehr. | |
| T4 | Gebäude mit Rettungshöhen über 18 m, Krankenhäuser, Messehallen, Einkaufszentren über 10.000 m2 Geschossfläche, Wohn-, Büro- und Geschäftshochhäuser, Großwerkstätten mit besonderen Gefahren, große Industrieanlagen, großer Durchgangsverkehr. | |
| T5 | Großstadtkerngebiet, Mineralölraffinerien, Verkehrsknotenpunkt. | |
| Chemische, biologische, radiologische und nukleare Gefahren (CBRN-Gefahren) Risikoklassen CBRN 1 bis CBRN 5 | ||
| Objekte und Gegebenheiten (Beispiele) | ||
| CBRN 1 | Keine besondere Gefährdung, Ortsverkehr, keine Anlagen mit radioaktiven Stoffen. | |
| CBRN 2 | Betriebsbereiche, in denen Gefahrstoffe verwendet und vertrieben werden und die nicht der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, Bereiche mit RN- und B-Gefahrstoffen, die gemäß Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz in der Gefahrengruppe I eingestuft sind, geringer Durchgangsverkehr. | |
| CBRN 3 | Betriebsbereiche, die den Grundpflichten der Störfall-Verordnung unterliegen, Bereiche mit RN- und B-Gefahrstoffen, die gemäß Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz in der Gefahrengruppe II eingestuft sind, normaler Durchgangsverkehr. | |
| CBRN 4 | Betriebsbereiche, die den erweiterten Pflichten der Störfall-Verordnung unterliegen, Bereiche mit RN- und B-Gefahrstoffen, die gemäß Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz in der Gefahrengruppe III eingestuft sind, großer Durchgangsverkehr. | |
| CBRN 5 | Betriebsbereiche, die den erweiterten Pflichten der Störfall-Verordnung unterliegen, Bereiche mit RN- und B-Gefahrstoffen, die gemäß Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz in der Gefahrengruppe III eingestuft sind, großer Durchgangsverkehr. | |
| Gefahren auf und in Gewässern sowie durch Gewässer Risikoklassen W 1 bis W 5 | ||
| Objekte und Gegebenheiten (Beispiele) | ||
| W 1 | Kleine Gewässer sowie stehende und fließende Gewässer, bei denen Einsätze mit persönlicher Schutzausrüstung (PSA) abgearbeitet werden können. | |
| W 2 | Stehende Gewässer (Kiesgruben und Seen); Gewässer mit Sport- und Freizeitschifffahrt ohne Motorantrieb. | |
| W 3 | Fließende Gewässer; Gewässer mit Sport- und Freizeitschifffahrt mit Motorantrieb, Sportboot- und Yachthäfen. | |
| W 4 | Binnenschifffahrt (Rhein, Mosel, Saar), Verladeanlagen im Uferbereich. | |
| W 5 | Hafenanlagen mit großem Güterumschlag. | |
| Mindestbedarf an Fahrzeugen und Sonderausrüstungen | Anlage 2 10 12 25 (zu § 3 Abs. 3 und 4) |
|
Risikoklasse | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
| Brandgefahren ( B) | Zeitstufe 1 | TSF oder KLF 1 | MLF 2 HRF 12 3 4 5 | HLF 10 2 6, HRF 18. 3 4, ELW 1 | HLF 20, HRF 23 4, TLF 3000 8, ELW 1 | HLF 20, HLF 10 2 6, HRF 23 4, TLF 4000, ELW 1 |
| Zeitstufe 2 | MLF 2, ELW 1 | MLF 2, HLF 10 2 ELW 1 | 2 MLF 2 | HLF 10 2 7, TLF 3000 8 | HLF 20, HRF 23 4, TLF 4000, KdoW | |
| Zeitstufe 3 | MLF 2, TLF 4000, SW 2000-Tr | MLF 2, TLF 4000, SW 2000-Tr | MLF 2, TLF 4000, SW 2000-Tr, GW-A | MLF 2 HRF 23 4 9 SW 2000-Tr GW-A ELW 2 | HLF 10 2 6, HRF 23 4, GW-A, SW 2000-Tr, ELW 2, WLF mit AB-P 12 | |
| Technische Gefahren und Gefahren durch Naturereignisse ( T) | Zeitstufe 1 | Ausrüstung wie unter B, zusätzlich: | ||||
| - | MS-TH 10 | - | - | - | ||
| Zeitstufe 2 | MS-TH 10 | - | MZF 2 MS-TH 10 | RW | RW 11 | |
| Zeitstufe 3 | HLF 10 2 MZF 1 | RW MZF 2 | RW | MZF 3 | WLF mit AB-P 12 13 | |
| Chemische, biologische, radiologische und nukleare Gefahren (CBRN- Gefahren) (CBRN) | Zeitstufe 1 | Ausrüstung wie unter B und T, zusätzlich: | ||||
| - | GAMS-Plus 14 | GAMS-Plus 14 | MZF-G GW-Mess oder MZF-Dekon GW-G | MZF-G GW-Mess oder MZF-Dekon GW-G | ||
| Zeitstufe 2 | GAMS-Plus 14 | MZF-G GW-Mess oder MZF-Dekon GW-G | MZF-G GW-Mess oder MZF-Dekon GW-G | MZF-Dekon GW-G oder MZF-G GW-Mess = Komplettierung Gefahrstoffzug | MZF-Dekon GW-G oder MZF-G GW-Mess = Komplettierung Gefahrstoffzug | |
| Zeitstufe 3 | MZF-G GW-Mess MZF-Dekon GW-G | MZF-Dekon GW-G oder MZF-G GW-Mess = Komplettierung Gefahrstoffzug | MZF-Dekon GW-G oder MZF-G GW-Mess = Komplettierung Gefahrstoffzug | - | - | |
| Gefahren auf und in sowie durch Gewässer (W) | Zeitstufe 1 | - | RTB 1 | RTB 2 | RTB 2 | RTB 2 MZB |
| Zeitstufe 2 | - | RTB 1 | RTB 2 | MZB | RTB 2 | |
| Zeitstufe 3 | - | - | MZB | - | - | |
| Fußnoten zur Tabelle:
1) In kleinen Ortsgemeinden, die in Risikoklasse B 1 eingruppiert sind, können noch TSA und GW-TS verwendet werden. Wird nur ein TSA vorgehalten, ist zusätzlich eine 4-teilige Steckleiter erforderlich. Der GW-TS kann auch in örtlichen Feuerwehreinheiten verwendet werden, die mit einem TSF ohne Isoliergeräte (Pressluftatmer) ausgestattet sind. In größeren Ortsgemeinden, die noch in Risikoklasse B 1 eingruppiert sind, kann auch ein TSF-W verwendet werden. 2) Normfahrzeug mit ergänzter Ausrüstung, insbesondere Löschwassermenge 1.000 Liter. 3) In Ortsgemeinden, die in den Risikoklassen B 2 und B 3 eingruppiert sind, müssen HRF in der Alarmstufe 1 vorgehalten werden, wenn sie zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges erforderlich sind. Werden HRF nur als Arbeitsgeräte bei der Brandbekämpfung und beim Rüsteinsatz benötigt, ist es ausreichend, wenn sie als überörtliches Einsatzmittel im Rahmen der gegenseitigen Hilfe zwischen den Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte untereinander oder zwischen den vorgenannten Aufgabenträgern und Landkreisen nach dem Additionsprinzip innerhalb einer Frist von 25 Minuten (Zeitstufe 3) nach der Alarmierung an der Einsatzstelle eintreffen. 4) Als HRF kommen die DLK oder TMK in Betracht. Aufgrund einsatztaktischer und sicherheitstechnischer Nachteile scheidet die Verwendung des GMK zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges grundsätzlich aus. 5) In Ortsgemeinden, die in Risikoklasse B 2 eingruppiert sind, können alternativ die Drehleiter DL 16-4 mit Handantrieb und die Anhängeleiter AL 16-4 verwendet werden. 6) Im begründeten Einzelfall kann auch das HLF 20 in Betracht kommen. 7) Für kreisfreie Städte kann auch das HLF 20 in Betracht kommen. 8) Für kreisfreie Städte kann auch ein TLF 4000 in Betracht kommen. 9) Für kreisfreie Städte mit Großstadtkerncharakter kann ein Eintreffen nach 15 Minuten (Zeitstufe 2) erforderlich sein. 10) MS-TH: Stromerzeuger 5 kVA, Beleuchtungsgeräte, hydraulisches Kombigerät (Schere/Spreizer), Gerät zum Trennen von Verbundglasscheiben, Motorsäge nebst Schutzkleidung und -helm, Tauchpumpe (kann beispielsweise mitgeführt werden auf: MLF, MZF 1). 11) Der RW ist alternativ auch als Rüstwagen-Kran (RW-Kran) [Hubkraft FH = 35 kN bei Ausladung lA = 10 m] zulässig. 12) WLF mit AB-P: Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter Pritsche (Plane mit Spriegel). 13) Das WLF ist alternativ auch als WLF-K [FH = 35 kN bei Ausladung lA = 10 m] mit AB-P zulässig. 14) GAMS-Plus: 6 x leichte Chemikalienschutzbekleidung, 6 x Chemikalienschutzhandschuhe, 6 Paar Gummistiefel, 6 x Schutzbrille, 1 Paket Einmalschutzhandschuhe, Ersteinsatzliteratur/Kurzinfo GAMS, Ex-Meter, Universalindikatorpapier, Ölnachweispapier, PE-Gewebeplane, 10 x PE-Kunststoffsäcke, 10 m Gewebeklebeband, Abdichtmaterial. | ||||||
Abkürzungsverzeichnis
Es bedeuten (alphabetisch aufgeführt):
| AB-P | Abrollbehälter-Pritsche |
| DLK | Drehleiter mit Korb |
| ELW | Einsatzleitwagen |
| GAMS-Plus | Ausstattungssatz zur Unterstützung der unaufschiebbaren Erstmaßnahmen |
| GMK | Gelenkmast mit Korb |
| GW-A | Gerätewagen-Atemschutz |
| GW-G | Gerätewagen-Gefahrgut |
| GW-Mess | Gerätewagen-Messtechnik |
| GW-TS | Gerätewagen-Tragkraftspritze |
| HLF | Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug |
| HRF | Hubrettungsfahrzeug |
| KdoW | Kommandowagen |
| KLF | Kleinlöschfahrzeug |
| MLF | Mittleres Löschfahrzeug |
| MS-TH | Mindestsatz-Technische Hilfe |
| MZB | Mehrzweckboot |
| MZF | Mehrzweckfahrzeug |
| MZF-Dekon | Mehrzweckfahrzeug-Dekontamination |
| MZF-G | Mehrzweckfahrzeug-Gefahrstoff |
| RTB | Rettungsboot |
| RW | Rüstwagen |
| SW | Schlauchwagen |
| TLF | Tanklöschfahrzeug |
| TMK | Teleskopgelenkmast mit Korb |
| TSA | Tragkraftspritzenanhänger |
| TSF | Tragkraftspritzenfahrzeug |
| TSF-W | Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser |
| WLF | Wechselladerfahrzeug |
Ausrüstung mit Feuerwehr-Haltegurten
Auf den Fahrzeugen sind Feuerwehr-Haltegurte in der Anzahl bereitzuhalten, die der Hälfte der gerätebezogenen Mannschaftsstärke entspricht. Gerätebezogene Mannschaftsstärke ist die Personalstärke, die erforderlich ist, um alle fahrbaren Geräte (Löschfahrzeuge, GW-TS, TSA, SW, RW, HRF) zu gleicher Zeit ordnungsgemäß einsetzen zu können. Ausgenommen sind solche Fahrzeuge, die nur alternativ eingesetzt werden können; hier ist nur das Gerät in Ansatz zu bringen, das die größere Personalstärke erfordert.
Gerätesatz "Absturzsicherung"
In jeder Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde, großen kreisangehörigen und kreisfreien Stadt ist mindestens ein Gerätesatz "Absturzsicherung" vorzuhalten.
Mindestbedarf an umluftunabhängigen Atemschutzgeräten für alle Gefahrenbereiche
In der Risikoklasse 1 müssen in Zeitstufe 1 mindestens 4 frei tragbare Isoliergeräte (Pressluftatmer) eingesetzt werden können.
| Funktionsbezeichnungen und Dienstgrade | Anlage 3 10 25 (zu § 4 Abs. 4) |
der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, der hauptamtlichen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr, die nicht Beamtinnen oder Beamte sind sowie der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und Brand- und Katastrophenschutzinspekteure und deren Stellvertretungen
Die Dienstgrade richten sich nach der Funktion, die die Feuerwehrangehörigen in der Feuerwehr wahrnehmen. Die Dienstgrade bleiben auch nach Aufgabe der jeweiligen Funktion erhalten. Die Dienstgradabzeichen werden gesondert geregelt.
| Funktion | Dienstgrad (= Bezeichnung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen) | |
| Truppfrauanwärterin | Feuerwehrfrauanwärterin | |
| Truppmannanwärter | Feuerwehrmannanwärter | |
| Truppfrau | Feuerwehrfrau | |
| Truppmann | Feuerwehrmann | |
| Truppfrau | Oberfeuerwehrfrau | |
| Truppmann | Oberfeuerwehrmann | |
| Truppführerin | Hauptfeuerwehrfrau | |
| Truppführer | Hauptfeuerwehrmann | |
| Truppführerin, Gerätewartin und vergleichbare Funktionen | Löschmeisterin | |
| Truppführer, Gerätewart und vergleichbare Funktionen | Löschmeister | |
| erfahrene Truppführerin, Gerätewartin und vergleichbare Funktionen | Oberlöschmeisterin | |
| erfahrener Truppführer, Gerätewart und vergleichbare Funktionen | Oberlöschmeister | |
| besonders erfahrene Truppführerin, Gerätewartin und vergleichbare Funktionen | Hauptlöschmeisterin | |
| besonders erfahrener Truppführer, Gerätewart und vergleich- bare Funktionen | Hauptlöschmeister | |
| Führerin einer selbstständigen taktischen Einheit (Trupp-, Staffel- oder Gruppenführerin) | Brandmeisterin | |
| Führer einer selbstständigen taktischen Einheit (Trupp-, Staffel- oder Gruppenführer) | Brandmeister | |
| Wehrführerin oder Führerin mit Aufgaben, die mit denen der Wehrführerin vergleichbar sind, wenn die gerätebezogene Stärke die Stärke einer Gruppe nicht übersteigt | Brandmeisterin | |
| Wehrführer oder Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, wenn die gerätebezogene Stärke die Stärke einer Gruppe nicht übersteigt | Brandmeister | |
| Zugführerin | Oberbrandmeisterin | |
| Zugführer | Oberbrandmeister | |
| Wehrführerin oder Führerin mit Aufgaben, die mit denen der Wehrführerin vergleichbar sind, wenn die gerätebezogene Stärke die Stärke eines erweiterten Zuges nicht übersteigt | Oberbrandmeisterin | |
| Wehrführer oder Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, wenn die gerätebezogene Stärke die Stärke eines erweiterten Zuges nicht übersteigt | Oberbrandmeister | |
| Verbandsführerin | Hauptbrandmeisterin | |
| Verbandsführer | Hauptbrandmeister | |
| Wehrführerin oder Führerin mit Aufgaben, die mit denen der Wehrführerin vergleichbar sind, wenn die gerätebezogene Stärke die Stärke eines erweiterten Zuges übersteigt | Hauptbrandmeisterin | |
| Wehrführer oder Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, wenn die gerätebezogene Stärke die Stärke eines erweiterten Zuges übersteigt | Hauptbrandmeister | |
| ENDE | |