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LBKG - Brand- und Katastrophenschutzgesetz
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 17. Juni 2025
(GVBl. Nr. 9 vom 26.06.2025 S. 171 25)
Archiv 1981
Teil 1
Zweck und Anwendungsbereich, Aufgabenträger, Aufgaben, Landesbeirat
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Gewährleistung
(2) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit die Abwehr von Gefahren nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet ist. Bis zum Eingreifen der danach zuständigen Stellen treffen die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 im Zuge der Erstmaßnahmen bei bestehender oder unmittelbar bevorstehender konkreter Gefährdung von Leben, der Gesundheit, den natürlichen Lebensgrundlagen, der lebensnotwendigen Versorgung der Bevölkerung oder Sachwerten die erforderlichen Maßnahmen.
(3) Andere Gefahren nach Absatz 1 Nr. 2 sind insbesondere Unglücksfälle und öffentliche Notsituationen, die durch Naturereignisse, Freisetzung von gefährlichen Stoffen, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden.
(4) Ein Großschadensereignis ist ein Ereignis mit einer großen Anzahl von verletzten, erkrankten oder betroffenen Menschen oder mit erheblichen Sach- oder Umweltschäden, für dessen wirksame Bekämpfung Einsatzkräfte und Einsatzmittel des Katastrophenschutzes unter einheitlicher Führung und Leitung durch die Katastrophenschutzbehörde erforderlich sind.
(5) Ein Katastrophenfall ist ein Ereignis, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder die natürlichen Lebensgrundlagen, die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung oder bedeutende Sachwerte in so ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden, dass die Gefahr nur abgewehrt oder die Störung nur unterbunden und beseitigt werden kann, wenn die hierzu notwendigen Behörden, Organisationen und Einrichtungen unter einheitlicher Führung und Leitung durch die Katastrophenschutzbehörde zur Gefahrenabwehr tätig werden.
(6) Auf Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Bundespolizei finden die §§ 10 und 20 keine Anwendung.
(7) Der Brandschutz, die allgemeine Hilfe und der Katastrophenschutz bauen auf der Selbst- und Nachbarschaftshilfefähigkeit der Bevölkerung auf und ergänzen diese durch im öffentlichen Interesse gebotene Maßnahmen. Rechtsansprüche Dritter werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht begründet; § 46 bleibt unberührt.
(8) Die Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes ( StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere zum Notfallmanagementsystem des Bundes und der Länder einschließlich des Allgemeinen Notfallplans des Bundes nach § 98 StrlSchG und der Besonderen Notfallpläne des Bundes nach § 99 StrlSchG, bleiben unberührt.
§ 2 Aufgabenträger
(1) Aufgabenträger sind:
§ 67 Abs. 6 der Gemeindeordnung ( GemO) bleibt hiervon unberührt.
(2) Die Aufgabenträger haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die Behörden und sonstigen Stellen ihres jeweiligen Bereiches, deren Belange berührt werden, zu beteiligen.
(3) Die Aufgabenträger und deren Dienststellen, Einheiten und Einrichtungen haben bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie sich unverzüglich über Vorgänge zu unterrichten, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Aufgabenträger, deren Dienststellen, Einheiten und Einrichtungen bedeutsam erscheint. Grundlage der Information ist insbesondere das jeweilige Lagebild, für das Informationen zu erheben und aufzubereiten sind.
(4) Die Behörden und Dienststellen des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Aufgaben sollen über ihre Zuständigkeiten und die Amtshilfe hinaus die Aufgabenträger bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen für die Abwehr von Gefahren im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen, soweit nicht die Erfüllung dringender eigener Aufgaben vorrangig ist.
(5) Die Behörden und Dienststellen des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Aufgaben sollen die freiwillige Feuerwehr, Hilfsorganisationen oder Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes nicht für die Unterstützung bei der Erfüllung eigener Aufgaben, insbesondere im Rahmen der Amtshilfe, anfordern, wenn dadurch ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, Helfende der Hilfsorganisationen oder von Regieeinheiten ( § 4 Abs. 3) in unzumutbarer Weise an der Erfüllung ihrer hauptberuflichen oder hauptamtlichen Pflichten gehindert werden. Eine Unterstützung der Polizei ist nur zulässig, soweit die Tätigkeit nicht die Ausübung polizeilicher Befugnisse erfordert und die Feuerwehrangehörigen, Helfende der Hilfsorganisationen oder von Regieeinheiten keinen besonderen Gefahren ausgesetzt sind; insbesondere dürfen Feuerwehrangehörige, Helfende von Hilfsorganisationen oder von Regieeinheiten hierbei nicht in Rechte Dritter eingreifen.
(6) Öffentliche und private Arbeitgebende sollen die Aufgabenträger bei der Durchführung von Maßnahmen für die Abwehr von Gefahren im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen, insbesondere durch Freistellung von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, Helfende der Hilfsorganisationen und von Regieeinheiten für Einsätze, Übungen, Lehrgänge oder sonstige Veranstaltungen der Feuerwehr, der Hilfsorganisationen oder des Katastrophenschutzes auf Anforderung der Aufgabenträger oder der von ihnen beauftragten Hilfsorganisationen, soweit nicht die Erfüllung dringender eigener Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Daseinsvorsorge vorrangig ist. Die Aufgabenträger sorgen dafür, dass schutzwürdige Interessen der privaten und öffentlichen Arbeitgebenden so wenig wie möglich beeinträchtigt werden und stimmen sich bei der Ermittlung möglicher Beeinträchtigungen soweit wie möglich mit den Arbeitgebenden ab.
(7) Öffentliche und private Arbeitgebende können sich gegenüber den Aufgabenträgern durch öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichten, Sicherheitspartnerinnen und Sicherheitspartner der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes zu werden, mit der Folge einer gegenseitigen engen Zusammenarbeit und Unterstützung bei der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz; im Rahmen dieser Vereinbarung kann insbesondere die Zusammenarbeit bei der Freistellung nach Absatz 6 Satz 1 geregelt und einvernehmlich festgelegt werden, welche Personen ausnahmsweise aus wichtigem Grund am Arbeitsplatz nicht abkömmlich sind und deshalb für Aufgaben der Feuerwehr, der Hilfsorganisationen oder von Regieeinheiten, die ein sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes insbesondere für Einsätze erfordern, während der Arbeitszeit grundsätzlich nicht sofort verfügbar sind.
§ 3 Aufgaben der Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und der großen kreisangehörigen Städte
(1) Die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städte stellen die vorbeugenden, vorbereitenden und abwehrenden Maßnahmen des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe sicher.
(2) Die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städte haben sich auf Ersuchen der operativ-taktischen Einsatzleitung unentgeltlich gegenseitig Hilfe zu leisten, sofern die Sicherheit der ersuchten Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde oder großen kreisangehörigen Stadt durch die Hilfeleistung nicht erheblich gefährdet wird; dies gilt auch dann, wenn der zuständige Aufgabenträger insbesondere bei Großveranstaltungen, bei denen mit einer Brandsicherheits- oder Sanitätswache allein eine wirksame Gefahrenabwehr nicht gewährleistet werden kann, den vorsorglichen Einsatz der Feuerwehr und der Hilfsorganisationen anordnet und hierfür gegenseitige Hilfe anfordert. Die Aufsichtsbehörde kann bei besonderen Gefahrenlagen im Benehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Hilfeleistung anordnen, selbst wenn die Sicherheit der ersuchten Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde oder großen kreisangehörigen Stadt vorübergehend nicht gewährleistet ist.
(3) Die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städte sind verpflichtet, bei der Vorbereitung der Abwehr und bei der Abwehr von Großschadensereignissen und Katastrophenfällen mitzuwirken und den Weisungen der Aufgabenträger im Katastrophenschutz Folge zu leisten.
(4) Die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städte bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Erst- und Nachalarmierung und zur Führungsunterstützung im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe einer Leitstelle nach § 7 des Rettungsdienstgesetzes ( RettDG) in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217, BS 2128-1) in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städte erfüllen ihre Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung.
§ 4 Aufgaben der kreisfreien Städte und der Landkreise
(1) Die kreisfreien Städte stellen die vorbeugenden, vorbereitenden und abwehrenden Maßnahmen des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und die vorbereitenden und abwehrenden Maßnahmen des Katastrophenschutzes sicher.
(2) Die Landkreise stellen die vorbeugenden, vorbereitenden und abwehrenden Maßnahmen des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen allgemeinen Hilfe und die vorbereitenden und abwehrenden Maßnahmen des Katastrophenschutzes sicher.
(3) Soweit zur Erfüllung der Aufgaben im Katastrophenschutz bereitzustellende Einheiten und Einrichtungen nicht durch öffentliche oder private Hilfsorganisationen gestellt werden können, stellen die Landkreise und kreisfreien Städte die notwendigen Einheiten und Einrichtungen in eigener Regie auf (Regieeinheiten). Deren Helfende haben die Rechtsstellung von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen.
(4) § 3 Abs. 2 gilt im Verhältnis zu den dort genannten Aufgabenträgern sowie im Verhältnis zwischen den Landkreisen und kreisfreien Städten entsprechend. § 3 Abs. 3 findet im Katastrophenfall im Verhältnis zwischen Land und den Landkreisen sowie kreisfreien Städten entsprechende Anwendung.
(5) Die Landkreise und kreisfreien Städte bedienen zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Erst- und Nachalarmierung und zur Führungsunterstützung in ihren jeweiligen Aufgabenbereichen nach den Absätzen 1 und 2 einer Leitstelle nach § 7 RettDG.
(6) Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen ihre Aufgaben vorbehaltlich des Satzes 2 als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Ihre Aufgaben zur Vorbereitung auf Katastrophenfälle und zur Abwehr von Katastrophenfällen im Sinne des § 1 Abs. 5 nehmen sie als Auftragsangelegenheit wahr; die Kreis- und Stadtverwaltungen werden in diesem Fall als untere Katastrophenschutzbehörde tätig.
§ 5 Aufgaben des Landes, Fachaufsicht
(1) Zur Erfüllung seiner zentralen Aufgaben im Brandschutz, der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz hat das Land auf der Grundlage der vorbereitenden Maßnahmen der kommunalen Aufgabenträger sowie aufgrund der Gefährdungsabschätzung des Bundes
(2) Zur Erfüllung seiner zentralen Aufgaben hat das Land weiterhin auf der Grundlage und in Ergänzung der abwehrenden Maßnahmen der kommunalen Aufgabenträger
(3) Darüber hinaus hat das Land als zentrale Aufgabe
(4) Die zentralen Aufgaben des Landes werden von dem für die Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständigen Ministerium und von dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz wahrgenommen. Die konkreten Zuständigkeiten ergeben sich aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes.
(5) Für die Vorbereitung auf Katastrophenfälle und die Abwehr von Katastrophenfällen ist das für die Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständige Ministerium als oberste Katastrophenschutzbehörde und das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz als obere Katastrophenschutzbehörde zuständig.
(6) Der oberen Katastrophenschutzbehörde obliegt im Rahmen der Auftragsverwaltung nach § 4 Abs. 6 Satz 2 die Fachaufsicht über die kreisfreien Städte und Landkreise.
§ 6 Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz
(1) Zur Beratung des für die Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständigen Ministeriums wird ein Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz gebildet, der grundsätzliche Fragen des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes berät und Anregungen zur Durchführung dieses Gesetzes erörtert. Der Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz besteht aus
Die vorstehend genannten Verbände und Stellen benennen jeweils ihre Mitglieder, die sodann vom für Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständigen Ministerium für eine Amtszeit von sechs Jahren berufen werden. Wiederberufungen sind zulässig. Die Mitglieder eines Verbands oder einer Stelle vertreten sich gegenseitig. Ist nur ein Mitglied eines Verbands oder einer Stelle benannt oder ist aus anderen Gründen eine gegenseitige Vertretung nicht möglich, kann auch eine nicht in den Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz berufene Person von dem jeweiligen Verband oder der jeweiligen Stelle zu den Sitzungen entsandt werden. Das für die Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständige Ministerium kann Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen.
(2) Zu den Sitzungen des Landesbeirats für Brand- und Katastrophenschutz, der mindestens einmal jährlich einberufen werden soll, sollen bei Bedarf auch Vertreterinnen und Vertreter anderer Ministerien, der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz, der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz, der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e. V., der Bundeswehr, von Berufsverbänden oder andere Expertinnen und Experten eingeladen werden.
(3) Das für Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständige Ministerium lädt zu den Sitzungen des Landesbeirats für Brand- und Katastrophenschutz ein. Es führt den Vorsitz im Landesbeirat. Nähere Bestimmungen ergeben sich aus der Geschäftsordnung.
Teil 2
Brandschutz und allgemeine Hilfe, überörtlicher Brandschutz und überörtliche allgemeine Hilfe
Abschnitt 1
Vorbeugende Maßnahmen
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 7 Brandschutzerziehung und -aufklärung, Förderung der Selbst- und Nachbarschaftshilfefähigkeit
Die Verbandsgemeinden, die verbandsfreien Gemeinden, die großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte haben die Bevölkerung über die Verhütung von Bränden, den sachgerechten Umgang mit Feuer, das Verhalten bei Bränden und anderen Schadensereignissen aufzuklären und den Selbstschutz sowie die Selbst- und Nachbarschaftshilfefähigkeit zu fördern.
Unterabschnitt 2
Vorbeugender Gefahrenschutz
§ 8 Verhütung von Gefahren
(1) Alle Personen haben sich, insbesondere beim Umgang mit Feuer, brennbaren, explosionsgefährlichen, giftigen oder sonstigen gesundheitsschädlichen Stoffen und mit elektrischen Geräten so zu verhalten, dass Menschen und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet werden. Bestehende Gefahren haben sie, soweit ihnen zumutbar, zu beseitigen.
(2) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von baulichen Anlagen, die besonders brand- oder explosionsgefährlich sind, oder durch die im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen Gefahr bringenden Ereignisses eine größere Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden können, sind verpflichtet, die Aufgabenträger bei vorbereitenden Maßnahmen des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes, insbesondere bei der Alarm- und Einsatzplanung und bei Übungen, sowie bei der Gefahrenabwehr zu unterstützen und über die zweckmäßigen Bekämpfungsmaßnahmen zu beraten. Sie können, soweit nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine entsprechende Verpflichtung besteht, von der nach § 9 Abs. 2 zuständigen Behörde verpflichtet werden, zum Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung von Bränden, Explosionen und sonstigen Gefahr bringenden Ereignissen auf eigene Kosten insbesondere
(3) Die Einlagerung oder Verarbeitung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brand-, Explosions- oder sonstiger Gefahr und das Erfordernis, im Falle von Bränden besondere Löschmittel einzusetzen, sind der Verwaltung der Verbandsgemeinde, der verbandsfreien Gemeinde, der großen kreisangehörigen beziehungsweise kreisfreien Stadt unverzüglich anzuzeigen. Über die Besonderheiten des Lager- oder Verarbeitungsgutes sind außerdem an den Zugängen zu den Lager- oder Verarbeitungsstätten entsprechende Hinweise anzubringen.
(4) Für die Anerkennung und Zulassung der nach Absatz 2 oder sonstigen Rechtsvorschriften bereitzuhaltenden Geräte, Einrichtungen, Löschmittel oder anderen Materialien gilt § 15 Abs. 7 entsprechend.
(5) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte solcher baulichen Anlagen, für die eine ausreichende Löschwasserversorgung weder im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Landeswassergesetzes ( LWG) vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127, BS 75-50) in der jeweils geltenden Fassung noch über sonstige Einrichtungen oder Anlagen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 sichergestellt ist, können von der Verbandsgemeinde, der verbandsfreien Gemeinde, der großen kreisangehörigen oder kreisfreien Stadt verpflichtet werden, die insoweit fehlenden Löschmittel selbst vorzuhalten, soweit nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine entsprechende Verpflichtung besteht.
§ 9 Gefahrenverhütungsschau
(1) Bauliche Anlagen unterliegen der Gefahrenverhütungsschau.
(2) Die Gefahrenverhütungsschau wird von der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten von der Stadtverwaltung als Brandschutzdienststelle durchgeführt; die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. Die Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), in der jeweils geltenden Fassung bleibt hiervon unberührt.
(3) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von baulichen Anlagen haben die Gefahrenverhütungsschau zu dulden und den mit der Durchführung beauftragten Personen tagsüber, bei gewerblich genutzten Räumen während der jeweiligen Geschäfts- oder Betriebszeit, Zutritt zu allen Räumen zu gestatten. Zur Prüfung der Brand-, Explosions- oder sonstigen Gefährlichkeit von baulichen Anlagen, Materialien, Herstellungs- oder sonstigen Betriebsvorgängen haben sie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
(4) Auf Anordnung der Brandschutzdienststelle sind die Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten von baulichen Anlagen verpflichtet, die bei der Gefahrenverhütungsschau festgestellten Mängel zu beseitigen, soweit keine Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde nach § 59 der Landesbauordnung vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365, BS 213-1) in der jeweils geltenden Fassung oder anderer fachlich zuständiger Behörden gegeben ist.
(5) Bei baulichen Anlagen des Bundes oder des Landes wird die Gefahrenverhütungsschau im Benehmen mit den berührten Behörden durchgeführt.
(6) Die Landkreise und kreisfreien Städte beschäftigen zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 2 hauptamtliche feuerwehrtechnische Bedienstete, die in der Regel Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes im dritten Einstiegsamt sein sollen.
(7) Absatz 1 findet auf Betriebe, die der ständigen Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, keine Anwendung.
(8) In Betrieben mit einer Werkfeuerwehr kann die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Behörde die Leiterin oder den Leiter der Werkfeuerwehr mit der Durchführung der Gefahrenverhütungsschau beauftragen.
§ 10 Sicherheitswache
(1) Die Brandschutzdienststelle kann im Benehmen mit den Aufgabenträgern ( § 2 Abs. 1) bei Veranstaltungen, bei denen im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen Gefahr bringenden Ereignisses eine größere Anzahl von Menschen gefährdet werden kann, von der Veranstalterin oder dem Veranstalter verlangen, dass eine Brandsicherheitswache und eine Sanitätswache eingerichtet werden (Sicherheitswache), soweit die erforderlichen Maßnahmen nicht aufgrund anderer Vorschriften gewährleistet sind. Sie kann im Benehmen mit den Aufgabenträgern nach § 2 Abs. 1 anordnen, dass Verbindungspersonen des Brand- und Katastrophenschutzes bei der Veranstalterin oder dem Veranstalter oder in der Veranstaltungsleitung tätig werden; die Veranstalterin oder der Veranstalter hat diese Verbindungspersonen zu unterstützen; dies gilt auch, wenn die Sicherheitswache aufgrund anderer Vorschriften angeordnet wird.
(2) Stärke, Ausbildung und Ausrüstung der Sicherheitswache werden von der Brandschutzdienststelle festgelegt. Die Brandsicherheitswache wird grundsätzlich von der Feuer wehr gestellt; sie kann auch von der Veranstalterin oder dem Veranstalter gestellt werden, wenn sie oder er für die jeweiligen Aufgaben über eine ausreichende Anzahl ausgebildeter Kräfte und die erforderliche Ausrüstung verfügt und die Brandschutzdienststelle dies der Veranstalterin oder dem Veranstalter bestätigt hat. Die Veranstalterin oder der Veranstalter kann auch verpflichtet werden, die Brandsicherheitswache zu stellen.
(3) Die Sicherheitswache ist von der Veranstalterin oder dem Veranstalter rechtzeitig zu beauftragen, wenn sie oder er die Sicherheitswache nicht selbst stellt. Die Veranstalterin oder der Veranstalter trägt die Kosten der Sicherheitswache und der Verbindungspersonen. § 55 Abs. 6 gilt für Brandsicherheitswachen, die von der Feuerwehr gestellt werden, auch dann entsprechend, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften angeordnet werden.
(4) Veranstaltungen nach Absatz 1 mit voraussichtlich mindestens 500 zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern hat die Veranstalterin oder der Veranstalter der Brandschutzdienststelle mindestens einen Monat vor der Veranstaltung anzuzeigen, soweit nicht aufgrund anderer Vorschriften eine entsprechende oder weitergehende Verpflichtung besteht; die Brandschutzdienststelle unterrichtet die Aufgabenträger ( § 2 Abs. 1).
(5) Angehörige einer Brandsicherheitswache, die von der Feuerwehr gestellt wird, können Anordnungen treffen, um Brände zu verhüten oder zu bekämpfen und um Rettungs- und Angriffswege zu sichern. § 37 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.
Abschnitt 2
Vorbereitende Maßnahmen
Unterabschnitt 1
Aufgaben der kommunalen Aufgabenträger
(1) Die Verbandsgemeinden, die verbandsfreien Gemeinden, die großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe die Feuerwehren ein. Die Feuerwehren sind den örtlichen Verhältnissen entsprechend aufzustellen und mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten; (Gültig bis 31.12.2027 hierzu können die Verbandsgemeinden, die verbandsfreien Gemeinden, die großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte einen Bedarfsplan für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe aufstellen sowie in regelmäßigen Abständen fortschreiben, in dem insbesondere der Bedarf an Personal, Ausbildung, Fahrzeugen, Geräten, Gebäuden und Einrichtungen festgelegt und die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit zu berücksichtigen sind. ) (Gültig ab 01.01.2028 hierzu haben die Verbandsgemeinden, die verbandsfreien Gemeinden, die großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte einen Bedarfs- und Entwicklungsplan für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe aufzustellen sowie in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren fortzuschreiben und der Aufsichtsbehörde vorzulegen, in dem insbesondere die Planungsziele, der Bedarf an Personal, Ausbildung, Fahrzeugen, Geräten, Gebäuden und Einrichtungen festgelegt und die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit zu berücksichtigen sind. ) Die gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG bestimmten Einrichtungen und Anlagen sowie deren Betrieb sind Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgung; sie sind nicht von Satz 2 umfasst. Auf die Belange der Ortsgemeinden ist besondere Rücksicht zu nehmen; in der Regel sind örtliche Feuerwehreinheiten aufzustellen.
(2) Die Verbandsgemeinden, die verbandsfreien Gemeinden, die großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte haben Alarm- und Einsatzpläne für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe gemäß § 32 Abs. 1 aufzustellen.
(Gültig bis 31.12.2027)
(3) Die Landkreise haben Alarm- und Einsatzpläne für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche allgemeine Hilfe gemäß § 32 Abs. 2 aufzustellen.
(Gültig ab 01.01.2028)
(3) Die Landkreise haben in Erfüllung ihrer Aufgaben des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen allgemeinen Hilfe Alarm- und Einsatzpläne nach § 32 Abs. 2 sowie Bedarfs- und Entwicklungspläne in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 2 aufzustellen.
§ 12 Aus-, Fort- und Weiterbildung der Feuerwehrangehörigen
Die kommunalen Aufgabenträger sorgen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Feuerwehrangehörigen im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe.
§ 13 Statistik
(1) Die kommunalen Aufgabenträger haben zur bedarfsgerechten, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Planung und Durchführung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe Daten über Einsätze der Feuerwehren sowie anderer Einrichtungen und Einheiten der allgemeinen Hilfe sowie Angaben über Aufbau, Ausrüstung und personelle Zusammensetzung nach Vorgaben des Landes bereitzustellen. Diese Geschäftsstatistik dient insbesondere dazu, dass auf jeder Verwaltungs- und Führungsebene die Bedarfs- und Einsatzplanung unter besonderer Berücksichtigung der gegenseitigen Hilfe und im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit wirksam und wirtschaftlich erfolgt. Die Sätze 1 und 2 gelten für den überörtlichen Brandschutz und für die überörtliche allgemeine Hilfe entsprechend.
(2) Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Datenminimierung haben die kommunalen Aufgabenträger die Daten nach Absatz 1 in einer nach einheitlichen Vorgaben des Landes erstellten Geschäftsstatistik zu erfassen und diese, bei kreisangehörigen Gemeinden und Städten über die Landkreise, dem Land zur Verfügung zu stellen.
§ 14 Sonstige Maßnahmen und Übungen
Die kommunalen Aufgabenträger haben sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Gefahren notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere die Warnung und Information der Bevölkerung sicherzustellen und durchzuführen sowie regelmäßig Übungen durchzuführen und erforderlichenfalls an Übungen anderer Aufgabenträger teilzunehmen, insbesondere, wenn sie in der Alarm- und Einsatzplanung berücksichtigt sind. Bei der Durchführung von Übungen sind die kommunalen Aufgabenträger sowie andere Akteurinnen und Akteure im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe, die in der entsprechenden Alarm- und Einsatzplanung aufgenommen sind, zu beteiligen.
Unterabschnitt 2
Feuerwehren
§ 15 Aufgaben und Aufstellung der Feuerwehren
(1) Die Feuerwehren haben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Brandgefahren oder andere Gefahren abzuwehren.
(2) Die Feuerwehren können im Rahmen ihrer Möglichkeiten unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 5 und 6 Satz 2 auch außerhalb der Gefahrenabwehr bei anderen Ereignissen Hilfe leisten.
(3) In Städten mit mehr als 90.000 Einwohnerinnen und Einwohnern muss die Feuerwehr Einheiten aus hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen (Berufsfeuerwehr) umfassen. Soweit erforderlich, kann sie durch Einheiten aus ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (freiwillige Feuerwehr) ergänzt werden.
(4) Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige und kreisfreie Städte können eine Berufsfeuerwehr aufstellen. Bildung und Auflösung der Berufsfeuerwehr sind dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz vorher anzuzeigen. Dieses kann nach Anhörung des Verbandsgemeinderats oder Gemeinderats die Aufstellung einer Berufsfeuerwehr anordnen, wenn dies in einer Verbandsgemeinde, einer verbandsfreien Gemeinde, einer großen kreisangehörigen oder kreisfreien Stadt durch die Ansiedlung besonders brand- oder explosionsgefährlicher Betriebe, die Art der Bebauung oder wegen anderer besonderer Gefahren erforderlich ist.
(5) In Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen und kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr ist eine freiwillige Feuerwehr aufzustellen. Jede freiwillige Feuerwehr besteht aus einer Einsatzabteilung (aktiver Dienst), die aus mehreren örtlichen Feuerwehreinheiten oder anderen Feuerwehreinheiten bestehen kann. Soweit Freiwillige hierfür nicht zur Verfügung stehen, können die erforderlichen Personen zum ehrenamtlichen Feuerwehrdienst herangezogen werden. Für besondere Aufgaben und zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft können hauptamtliche Bedienstete eingestellt werden. Das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz kann in besonderen Fällen die Einstellung hauptamtlicher Bediensteter anordnen.
(6) Innerhalb der freiwilligen Feuerwehren können zusätzlich zur Einsatzabteilung
gebildet werden. Die Bildung von Kinder- und Jugendfeuerwehren soll angestrebt werden.
(7) Die Feuerwehren verwenden die genormte oder von dem für die Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständigen Ministerium oder durch von ihm bestimmte Stellen zugelassene oder anerkannte Ausrüstung. Eine ergänzende Ausrüstung darf nur dann verwendet werden, wenn diese erforderlich und nach einer Gefährdungsbeurteilung sicher betrieben werden kann.
(8) Zur Förderung des Feuerwehrgedankens können auf der Ebene der Verbandsgemeinden, der verbandsfreien Gemeinden, der großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte sowie der Ortsgemeinden Vereine oder Verbände gebildet werden. Sie dürfen keinen Namen führen, der zu einer Verwechslung mit der Feuerwehr als verbandsgemeindliche oder gemeindliche Einrichtung führen kann.
(9) Auf Landesebene, auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte können auch kreisübergreifend Feuerwehrverbände gebildet werden. Sie sollen als Interessenvertreter der Feuerwehren insbesondere bei wesentlichen Fragen, die das Ehrenamt, die soziale Stellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die Nachwuchsarbeit, die Brandschutzerziehung und -aufklärung und andere wesentliche Belange der Feuerwehr betreffen, angehört werden.
§ 16 Angehörige der Feuerwehren
(1) Angehörige der Feuerwehren sind
(2) Die aktiven Feuerwehrangehörigen können gleichzeitig Angehörige von Einsatzabteilungen anderer Feuerwehren sowie von Hilfsorganisationen, Einheiten und Einrichtungen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden, wenn zwischen den Aufgabenträgern und diesen insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Funktionen abgestimmt wird, welcher Dienst im Konfliktfall vorgeht. Satz 1 gilt bei der Wahrnehmung verschiedener Funktionen innerhalb der Feuerwehr entsprechend.
§ 17 Hauptamtliche Feuerwehrangehörige
(1) Die Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr müssen Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sein. Hauptamtliche Angehörige der freiwilligen Feuerwehr sollen Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sein, wenn ihre Aufgaben denjenigen der Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechen; auf sie findet § 117 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes ( LBG) vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319, BS 2030-1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(2) Für hauptamtliche Angehörige der freiwilligen Feuerwehr, die nicht Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sind, endet der Einsatzdienst mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
§ 18 Aufnahme, Heranziehung, Verpflichtung und Entpflichtung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
(1) In den ehrenamtlichen Dienst in der Einsatzabteilung sind nur Personen aufzunehmen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben; für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt § 16 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d Halbsatz 2 entsprechend. Der aktive Dienst in der Einsatzabteilung endet mit dem vollendeten 67. Lebensjahr. Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr kann die aktive Feuerwehrangehörige oder der aktive Feuerwehrangehörige durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister den Dienst in der Einsatzabteilung mit sofortiger Wirkung beenden, ohne dass es einer Entpflichtung bedarf.
(2) Alle Einwohnerinnen und Einwohner vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr können zum ehrenamtlichen Dienst in der Einsatzabteilung herangezogen werden. Ausgenommen sind Personen, deren Freistellung im öffentlichen Interesse liegt, und Angehörige der Organisationen und Einrichtungen im Sinne des § 16 Abs. 2. Die Heranziehung ist nur für die Dauer von zehn Jahren möglich.
(3) Die Aufnahme und die Heranziehung in die Einsatzabteilung erfolgen auf Vorschlag der Wehrleiterin oder des Wehrleiters, bei Feuerwehreinheiten in Ortsgemeinden auf Vorschlag der Wehrführerin oder des Wehrführers im Benehmen mit der Ortsbürgermeisterin oder dem Ortsbürgermeister, durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister verpflichtet die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen mit Ausnahme der Angehörigen der Jugendfeuerwehr und der Kinderfeuerwehr zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben.
(4) Die für den Dienst als ehrenamtliche Feuerwehrangehörige oder ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger mit Ausnahme der Jugendfeuerwehr und der Kinderfeuerwehr erforderliche grundsätzliche Eignung ist zu prüfen; Bewerberinnen und Bewerber müssen vor allem für die Übernahme des Ehrenamts persönlich geeignet sein. Die für die vorgesehene Verwendung als ehrenamtliche Feuerwehrangehörige oder ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger mit Ausnahme der Jugendfeuerwehr und der Kinderfeuerwehr erforderliche körperliche und geistige Eignung ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Menschen mit körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen dürfen mit Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters als ehrenamtliche Feuerwehrangehörige mitwirken, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit geeignet sind. Weigert sich eine Person, die zum ehrenamtlichen Dienst in der Einsatzabteilung herangezogen werden soll, ein ärztliches Attest vorzulegen oder bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit eines Attestes, kann die für die vorgesehene Verwendung erforderliche körperliche und geistige Eignung aufgrund eines amtsärztlichen oder arbeitsmedizinischen Gutachtens festgestellt werden; die zur Heranziehung vorgesehenen Personen sind verpflichtet, sich untersuchen zu lassen. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen dürfen nur Einsatzdienst in Gefahrenbereichen leisten, wenn sie hierzu fachlich und körperlich in der Lage sind.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen mit Ausnahme der Angehörigen der Jugendfeuerwehr und der Kinderfeuerwehr nach Anhörung der Wehrleiterin oder des Wehrleiters, in Ortsgemeinden auch der Ortsbürgermeisterin oder des Ortsbürgermeisters und der Wehrführerin oder des Wehrführers
Mit der Entpflichtung endet die Zugehörigkeit zur Feuerwehr; eine Übernahme in die Alters- und Ehrenabteilung ist nur zulässig, wenn die betroffene Person die Entpflichtung selbst beantragt hat oder die Entpflichtung wegen Wegfalls der für die Verwendung erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung erfolgte, wenn es keine andere Verwendung mit geringeren Anforderungen gab. § 26 Abs. 6 und 8 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Landrätin oder des Landrats oder der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters der kreisfreien Stadt bei den Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister tritt.
(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Angehörigen der Jugendfeuerwehr und der Kinderfeuerwehr aus wichtigem Grund vom Feuerwehrdienst ausschließen und die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund von ihrer Funktion in der Feuerwehr entbinden. Absatz 5 gilt entsprechend.
(7) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter kann eine ehrenamtliche Feuerwehrangehörige oder einen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen auf Antrag insbesondere aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen vorübergehend von den Dienstpflichten nach § 47 Abs. 1 Satz 2 entbinden.
(8) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung können mit Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die jederzeit widerruflich ist, an Übungen teilnehmen und im Einzelfall zu Einsätzen herangezogen werden, soweit sie die hierfür erforderlichen gesundheitlichen, körperlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen oder durch angemessene Vorkehrungen ein entsprechender Ausgleich erreicht werden kann.
§ 19 Leitung der Feuerwehr, Sonderfunktionen
(1) Die Feuerwehr untersteht als verbandsgemeindliche oder gemeindliche Einrichtung der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. In Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten mit Berufsfeuerwehr obliegt die Wehrleitung der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr. In einer Verbandsgemeinde, einer verbandsfreien Gemeinde, einer großen kreisangehörigen oder kreisfreien Stadt mit freiwilliger Feuerwehr mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen, welche über eine ständig mit mindestens sechs hauptamtlichen Funktionen besetzte Feuerwache verfügt, übernimmt deren Leiterin oder Leiter zugleich die Funktion der hauptamtlichen Wehrleiterin oder des hauptamtlichen Wehrleiters. In sonstigen Verbandsgemeinden und Gemeinden mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hauptamtliche Feuerwehrangehörige zur hauptamtlichen Wehrleiterin oder zum hauptamtlichen Wehrleiter und zu hauptamtlichen stellvertretenden Wehrleiterinnen und Wehrleitern bestellen. In kreisfreien Städten führen die Wehrleiterinnen und Wehrleiter die Bezeichnung Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und Brand- und Katastrophenschutzinspekteure; für sie und ihre Vertretungen gilt § 26. Im Übrigen bestellt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister folgende ehrenamtliche Führungskräfte für die Dauer von zehn Jahren und ernennt diese zu Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten:
nach Wahl durch die hauptamtlichen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr, die für besondere Aufgaben eingestellten hauptamtlichen Bediensteten und die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Feuerwehreinheit; Angehörige der Kinderfeuerwehr sind nicht und Angehörige der Jugendfeuerwehr sind nach Vollendung des 16. Lebensjahres wahlberechtigt,
nach Wahl durch die hauptamtlichen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr, die für besondere Aufgaben eingestellten hauptamtlichen Bediensteten und die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Feuerwehreinheit; Angehörige der Kinderfeuerwehr sind nicht und Angehörige der Jugendfeuerwehr sind nach Vollendung des 16. Lebensjahres wahlberechtigt.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestellt auf Vorschlag der Wehrleiterin oder des Wehrleiters, in Ortsgemeinden und Ortsbezirken auch im Benehmen mit der Wehrführerin oder dem Wehrführer:
(3) Für die Funktionen nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 und für alle übrigen Funktionen nach den Absätzen 1 und 2, die regelmäßig mit Kindern und Jugendlichen zusammenarbeiten, findet § 72a Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung.
(4) Jede Wahl nach Absatz 1 Satz 6 findet in einer Versammlung aller Wahlberechtigten statt, zu der die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder eine von dieser oder diesem Beauftragte oder ein von dieser oder diesem Beauftragter die Wahlberechtigten mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung nach § 27 GemO unter Mitteilung der Tagesordnung einlädt. Wahlvorschläge können von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und allen Wahlberechtigten vor der Versammlung und in der Versammlung gemacht werden. Den Vorsitz in der Versammlung führt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder eine von dieser oder diesem Beauftragte oder ein von dieser oder diesem Beauftragter. Die Wahl erfolgt mittels Stimmzettel in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhält; § 40 Abs. 3 und 4 GemO gilt entsprechend.
(5) Die gemäß Absatz 4 gewählte Person bedarf der Bestätigung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister. Diese ist zu versagen, wenn die gewählte Person fachlich, gesundheitlich oder aus sonstigen wichtigen Gründen ungeeignet ist. Bei Fehlen der erforderlichen Ausbildung kann die Bestätigung unter der Bedingung erteilt werden, dass die Ausbildung binnen zwei Jahren, in besonderen Fällen binnen drei Jahren nachzuholen ist; während dieser Zeit wird die gewählte Person vorübergehend insoweit mit der Wahrnehmung der betreffenden Führungsfunktion beauftragt, als sie fachlich geeignet ist. Während der vorübergehenden Beauftragung erfolgt noch keine Ernennung zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten; die vorübergehende Beauftragung wird auf die Zehnjahresfrist nach Absatz 1 Satz 6 angerechnet.
(6) Die Wehrleiterin oder der Wehrleiter ist für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr verantwortlich und hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe zu beraten.
(7) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann aus wichtigem Grund folgende Personen von ihrer ehrenamtlichen Führungs- oder Sonderfunktion entbinden und Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschieden:
§ 18 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 20 Werkfeuerwehr, Selbsthilfekräfte
(1) Das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz kann Betriebe und Einrichtungen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren nach Anhörung verpflichten, zur Verhütung und Bekämpfung solcher Gefahren eine entsprechend leistungsfähige Werkfeuerwehr mit haupt- oder nebenberuflichen Angehörigen aufzustellen, mit der Ausrüstung und den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten, zu unterhalten sowie für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Angehörigen der Werkfeuerwehr zu sorgen. Die Werkfeuerwehr nimmt öffentliche Aufgaben des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe wahr. Die Verpflichtung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen.
(2) Für Angehörige einer Werkfeuerwehr gelten § 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 entsprechend.
(3) Organisation, Ausrüstung und Ausbildung der Werkfeuerwehr müssen den besonderen Erfordernissen des Betriebes Rechnung tragen. Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen dem Betrieb oder der Einrichtung angehören, für welche die Werkfeuerwehr eingerichtet worden ist; das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz kann auf Antrag Ausnahmen vom Erfordernis der Betriebszugehörigkeit zulassen,
wenn sichergestellt ist, dass dadurch keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr zu befürchten ist, und die Beteiligten durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz die erforderlichen Regelungen treffen. Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen neben der erforderlichen fachlichen Qualifikation insbesondere Kenntnisse über die Örtlichkeit, die Produktions- und Betriebsabläufe, die betrieblichen Gefahren- und Schutzmaßnahmen und die besonderen Einsatzmittel besitzen.
(4) Die operativ-taktische Einsatzleiterin oder der operativ-taktische Einsatzleiter kann die Werkfeuerwehr im Benehmen mit der Betriebsleitung zur Hilfeleistung außerhalb des Betriebes einsetzen, sofern die Sicherheit des Betriebes dadurch nicht erheblich gefährdet wird. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Landrätin oder der Landrat können die Werkfeuerwehr im Einvernehmen mit der Betriebsleitung auch zu Übungen außerhalb des Betriebes einsetzen. Der Betriebsleitung sind auf Antrag die durch Übungs- oder Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten zu erstatten.
(5) Für Beherbergungsbetriebe, Internate, Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen der Gesundheitspflege, bauliche Anlagen zum Zweck der Pflege und Betreuung mit mehr als 100 Betten hat der Träger Selbsthilfekräfte zu bestellen.
(6) Die Betriebe oder Einrichtungen tragen die Kosten für die Werkfeuerwehr und die Selbsthilfekräfte.
(7) Die von Betrieben oder Einrichtungen freiwillig aufgestellten Selbsthilfekräfte können auf Antrag von der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten von der Stadtverwaltung, unter Beteiligung des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz als Werkfeuerwehr anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllen; die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(8) Das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz kann im Einvernehmen mit der Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde, großen kreisangehörigen oder kreisfreien Stadt eine gemeinsame Werkfeuerwehr für Betriebe oder Betriebsbereiche zulassen, wenn die beteiligten Betriebe durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz die erforderlichen Regelungen treffen.
(9) Der Leistungsstand der Werkfeuerwehr und der Selbsthilfekräfte (Absatz 5) kann jederzeit überprüft werden. Diese Aufgabe wird von der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten von der Stadtverwaltung, unter Beteiligung des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz wahrgenommen; die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
Unterabschnitt 3
Hilfsorganisationen in der allgemeinen Hilfe
§ 21 Mitwirkung und Aufgaben der Hilfsorganisationen in der allgemeinen Hilfe
(1) Die kommunalen Aufgabenträger setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der allgemeinen Hilfe neben der Feuerwehr, soweit sie es für erforderlich halten, öffentliche und private Hilfsorganisationen, insbesondere den Arbeiter-Samariter-Bund e. V., die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V., das Deutsche Rote Kreuz e. V., die Johanniter-Unfall-Hilfe e. V., den Malteser Hilfsdienst e. V. und die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk ein, wenn sich diese Organisationen allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben.
(2) Die Aufgaben der Hilfsorganisationen bei der Mitwirkung in der allgemeinen Hilfe richten sich nach den jeweiligen organisationseigenen Regelungen.
(3) Die Angehörigen der Hilfsorganisationen können gleichzeitig Angehörige von Feuerwehren und anderen Hilfsorganisationen, Einheiten und Einrichtungen sein, die im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes eingesetzt werden, wenn zwischen den Aufgabenträgern und diesen insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Funktionen abgestimmt wird, welcher Dienst im Konfliktfall vorgeht.
Abschnitt 3
Abwehrende Maßnahmen
§ 22 Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Brandschutz und i n der allgemeinen Hilfe
(1) Die kommunalen Aufgabenträger ergreifen alle notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und Schäden durch Brände und andere Gefahren.
(2) Die Landkreise stellen die für den Katastrophenschutz bereitgestellten Einrichtungen und Einheiten erforderlichenfalls ihren Verbandsgemeinden und Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe unentgeltlich zur Verfügung.
Teil 3
Katastrophenschutz
Abschnitt 1
Vorbeugende Maßnahmen
§ 23 Vorbeugende Maßnahmen
Vorbeugende Maßnahmen gegen Großschadensereignisse und Katastrophenfälle sind eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Jeder Träger öffentlicher Aufgaben ergreift Maßnahmen zur Vorbeugung gegen und zur Verhinderung von Großschadensereignissen und Katastrophenfällen in seinem jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach den jeweils geltenden Fachgesetzen.
Abschnitt 2
Vorbereitende Maßnahmen
§ 24 Aufstellung und Aufgaben des Katastrophenschutzes 25
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben
(2) Die Aufgabenträger setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz in erster Linie die öffentlichen und privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes ein.
(3) Die Verbandsgemeinden, die verbandsfreien Gemeinden, die großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte stellen ihre Einrichtungen und Einheiten für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe den Aufgabenträgern bei der Aufstellung der Einrichtungen und Einheiten des Katastrophenschutzes unentgeltlich zur Verfügung.
(4) Öffentliche Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch juristische Personen des öffentlichen Rechts gestellt.
(5) Fähigkeiten des Katastrophenschutzes sind insbesondere für folgende Aufgabenbereiche vorzuhalten:
§ 25 Mitwirkung und Aufgaben der Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz
(1) Die Aufgabenträger bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz, soweit sie es für erforderlich halten, neben der Feuerwehr des Arbeiter-Samariter-Bundes e. V., der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V., des Deutschen Roten Kreuzes e. V., der Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. und des Malteser Hilfsdienstes e. V., wenn sich diese Organisationen allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben.
(2) Ergänzend können die Aufgabenträger, soweit sie es für erforderlich halten, weitere Hilfsorganisationen, die zur Katastrophenbekämpfung allgemein geeignet sind und vom Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz anerkannt wurden, einsetzen, wenn sich diese Organisationen allgemein bereit erklärt haben und ein Bedarf an der Mitwirkung besteht.
(3) In der Psychosozialen Notfallversorgung können die Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen nach Absatz 1, der kirchlichen Notfallseelsorge und der Kommunen mitwirken.
(4) Die Aufgaben der Hilfsorganisationen bei der Mitwirkung im Katastrophenschutz richten sich nach den jeweiligen organisationseigenen Regelungen.
(5) Die Angehörigen der Hilfsorganisationen können gleichzeitig Angehörige von Feuerwehren und anderen Hilfsorganisationen, Einheiten und Einrichtungen sein, die im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes eingesetzt werden, wenn zwischen den Aufgabenträgern und diesen insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Funktionen abgestimmt wird, welcher Dienst im Konfliktfall vorgeht.
(6) Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) in der jeweils geltenden Fassung mit.
§ 26 Bestellung der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und Brand- und Katastrophenschutzinspekteure und weiterer Funktionen 25
(Gültig bis 31.12.2027)
(1) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt bestellt zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nach vorheriger Anhörung der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen eine hauptamtliche Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder einen hauptamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteur und eine oder mehrere haupt- oder ehrenamtliche Vertretungen.
Satz 1 gilt für die Bestellung durch die Landrätin oder den Landrat mit der Maßgabe, dass auch eine vorherige Anhörung der Wehrleiterin oder des Wehrleiters zu erfolgen hat. Vor der Bestellung einer hauptamtlichen oder stellvertretenden hauptamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder eines hauptamtlichen oder stellvertretenden hauptamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs ist die Zustimmung des Stadtrats oder Kreistags einzuholen.
Stellvertretende ehrenamtliche Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und Brand- und Katastrophenschutzinspekteure sind für die Dauer von maximal zehn Jahren zu bestellen und zu Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten zu ernennen.
(Gültig ab 01.01.2028)
(1) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt bestellt zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nach vorheriger Anhörung der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen hauptamtliche Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder einen hauptamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteur und eine oder mehrere haupt- oder ehrenamtliche Vertretungen.
Satz 1 gilt für die Bestellung durch die Landrätin oder den Landrat mit der Maßgabe, dass auch eine vorherige Anhörung der Wehrleiterin oder des Wehrleiters zu erfolgen hat. Vor der Bestellung einer hauptamtlichen oder stellvertretenden hauptamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder eines hauptamtlichen oder stellvertretenden hauptamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs ist die Zustimmung des Stadtrats oder Kreistags einzuholen.
Stellvertretende Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und Brand- und Katastrophenschutzinspekteure sind für die Dauer von maximal zehn Jahren zu bestellen und zu Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten zu ernennen.
(2) Die Landrätin oder der Landrat oder die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt bestellt nach Wahl durch die Jugendfeuerwehrwartinnen und -warte eine Kreisjugendfeuerwehrwartin oder einen Kreisjugendfeuerwehrwart oder eine Stadtjugendfeuerwehrwartin oder einen Stadtjugendfeuerwehrwart und eine oder mehrere Vertretungen für die Dauer von zehn Jahren sowie auf Vorschlag der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder des Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs Kreisausbilderinnen und Kreisausbilder oder Ausbilderinnen und Ausbilder in kreisfreien Städten mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilderinnen und Kreisausbilder vergleichbar sind (Ausbilderinnen und Ausbilder in kreisfreien Städten) und, soweit erforderlich, Kreisgerätewartinnen und -warte oder Gerätewartinnen und -warte in kreisfreien Städten; diese nehmen ein öffentliches Ehrenamt für den Landkreis oder für die kreisfreie Stadt wahr. Abweichend von Satz 1 Halbsatz 2 kann die Landrätin oder der Landrat oder die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt die Kreisgerätewartinnen und -warte oder Gerätewartinnen oder -warte in kreisfreien Städten mit Zustimmung des Kreistags oder des Stadtrats auch hauptamtlich bestellen. Für das Wahl- und Bestellungsverfahren gilt § 19 Abs. 4 und 5 mit folgenden Maßgaben entsprechend:
(3) Für die in den Absätzen 1 und 2 genannten ehrenamtlichen Funktionstragenden gelten die Vorschriften zur Doppelmitgliedschaft ( § 16 Abs. 2), Altersbegrenzung ( § 18 Abs. 1), Eignung ( § 18 Abs. 4) und Teilnahme an Übungen von Alters- und Ehrenabteilungen ( § 18 Abs. 8) entsprechend. Außerdem gelten für sie die Teilnahmepflicht und die Pflicht zum Nachkommen von Weisungen ( § 47 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1) sowie die Regelungen in § 47 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 bis 11 entsprechend. Für die Landkreise treten an die Stelle der Verweisungen auf § 18a Abs. 1 und 2 und die §§ 20 und 21 GemO, in der jeweils geltenden Fassung, die Verweisungen auf § 12a Abs. 1 und 2 und die §§ 14 und 15 LKO, in der jeweils geltenden Fassung; statt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters entscheidet die Landrätin oder der Landrat oder die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt. Für alle ehrenamtlichen Funktionstragenden gilt § 116 LBG, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Ehrenamtliche Funktionstragende müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne der Verfassung für Rheinland-Pfalz bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(4) Die Landrätin oder der Landrat oder die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt bestellt im Benehmen mit den im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen und der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder dem Brand- und Katastrophenschutzinspekteur Leitende Notärztinnen und Leitende Notärzte sowie Organisatorische Leiterinnen und Organisatorische Leiter. Diese sind zu Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten zu ernennen; Absatz 3 gilt entsprechend. Sie können mit Zustimmung des Kreistags, im Falle der Verpflichtung durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister mit Zustimmung des Stadtrats, auch dienst- oder arbeitsvertraglich verpflichtet werden; Satz 2 findet in diesem Falle keine Anwendung.
(5) Die Landrätin oder der Landrat oder die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt kann die ehrenamtliche und stellvertretende Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder den ehrenamtlichen und stellvertretenden ehrenamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteur, die Kreisjugendfeuerwehrwartin oder den Kreisjugendfeuerwehrwart oder die Stadtjugendfeuerwehrwartin oder den Stadtjugendfeuerwehrwart und deren Vertretungen, die ehrenamtlichen Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte, die ehrenamtlichen Organisatorischen Leiterinnen und Organisatorischen Leiter, die Kreisausbilderinnen und Kreisausbilder oder Ausbilderinnen und Ausbilder in kreisfreien Städten sowie die ehrenamtlichen Kreisgerätewartinnen und -warte oder Gerätewartinnen und -warte in kreisfreien Städten
(6) Bei leichten Dienstvergehen, die das Vertrauen der oder des Dienstvorgesetzten oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nur geringfügig beeinträchtigen, können die Landrätin oder der Landrat, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt auch einen schriftlichen Tadel eines bestimmten Verhaltens (Verweis) erteilen. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Maßnahmen im Rahmen eines Verweis- oder Entpflichtungsverfahrens.
(7) Vor der Entpflichtung der ehrenamtlichen Vertretungen der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und Brand- und Katastrophenschutzinspekteure, der Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und -warte oder der Stadtjugendfeuerwehrwartinnen und -warte sowie deren Vertretungen, der Kreisausbilderinnen oder Kreisausbilder oder Ausbilderinnen und Ausbilder in kreisfreien Städten sowie der ehrenamtlichen Kreisgerätewartinnen und -warte oder der ehrenamtlichen Gerätewartinnen und -warte in kreisfreien Städten ist die Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder der Brand- und Katastrophenschutzinspekteur anzuhören. Vor der Entpflichtung der ehrenamtlichen Leitenden Notärztinnen und ehrenamtlichen Leitenden Notärzte und der ehrenamtlichen Organisatorischen Leiterinnen und der ehrenamtlichen Organisatorischen Leiter sollen die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen angehört werden, soweit die betroffene Person der beabsichtigten Anhörung nicht widerspricht. Mit der Entpflichtung endet das Dienstverhältnis mit dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt.
(8) Ein Verweis oder eine Entpflichtung aus wichtigem Grund werden durch Verweis- oder Entpflichtungsverfügung ausgesprochen. Eines Vorverfahrens nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung bedarf es nicht. Das Verwaltungsverfahren richtet sich nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung. Das Landesdisziplinargesetz vom 2. März 1998 (GVBl. S. 29, BS 2031-1) in der jeweils geltenden Fassung sowie § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 LBG finden keine Anwendung; § 30 Abs. 1 Satz 1 bis 4 LBG findet entsprechende Anwendung.
(9) Bei Fehlen der fachlichen Ausbildung zur stellvertretenden ehrenamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder zum stellvertretenden ehrenamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteur kann die Bestellung unter der Bedingung erfolgen, dass die Ausbildung binnen zwei Jahren, in besonderen Fällen binnen drei Jahren, nachzuholen ist; während dieser Zeit wird die bestellte Person vorübergehend insoweit mit der Wahrnehmung der betreffenden Führungsfunktion beauftragt, als sie fachlich geeignet ist. Während der vorübergehenden Beauftragung erfolgt noch keine Ernennung zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten; die vorübergehende Beauftragung wird auf die Zehnjahresfrist nach Absatz 1 Satz 4 angerechnet.
(10) Das für die Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständige Ministerium bestellt eine Landesbrand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder einen Landesbrand- und Katastrophenschutzinspekteur, die oder der die Zugangsvoraussetzung für das vierte Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes erfüllt. Diese oder dieser berät fachlich in den Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes die Staatsministerin oder den Staatsminister des für die Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständigen Ministeriums. Die Landesbrand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder der Landesbrand- und Katastrophenschutzinspekteur arbeitet mit den Akteurinnen und Akteuren im Brand- und Katastrophenschutz und in der allgemeinen Hilfe zusammen.
§ 27 Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen
(1) Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erstellen innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der für die Erstellung externer Alarm- und Einsatzpläne erforderlichen Informationen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Störfall-Verordnung ( 12. BImSchV) in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483) in der jeweils geltenden Fassung Alarm- und Einsatzpläne als externe Notfallpläne für alle Betriebsbereiche der oberen Klasse im Sinne des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 2 12. BImSchV. Diese sind mit den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen der Betreiberin oder des Betreibers abzustimmen; § 8 Abs. 2 Satz 1 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass gewährleistet sein muss, dass die Betreiberin oder der Betreiber unter Berücksichtigung des Einzelfalls oder nach allgemeinen Kriterien genügend Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken liefert und jederzeit sowohl bei der Erstellung und Fortschreibung der externen Notfallpläne als auch im Fall eines schweren Unfalls oder eines unkontrollierten Ereignisses, von dem aufgrund seiner Natur vernünftigerweise erwartet werden kann, dass es zu einem schweren Unfall führen könnte, auf fachliche Beratung über die von dem Betrieb ausgehenden Risiken zurückgegriffen werden kann. Die Fristen für die Übermittlung der für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen durch die Betreiberin oder den Betreiber ergeben sich aus § 10 Abs. 1 Satz 2 12. BImSchV. Bei im Ausland gelegenen Betriebsbereichen können die kreisfreien Städte und die Landkreise verlangen, dass die erforderlichen Informationen in deutscher Sprache vorgelegt werden.
(2) Die kreisfreien Städte und die Landkreise, letztere im Einvernehmen mit ihren betroffenen Verbandsgemeinden, ihren verbandsfreien Gemeinden und ihren großen kreisangehörigen Städten, können aufgrund der Informationen im Sicherheitsbericht nach § 9 12. BImSchV im Benehmen mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion, bei Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, im Benehmen mit dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt, wenn festgestellt wird, dass von dem Betrieb außerhalb des Betriebsgeländes keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, insbesondere Gefahren für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und für Sachwerte in der Umgebung des Betriebs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Die Entscheidung ist zu begründen. Bei einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gelegenen Betrieb setzt die kreisfreie Stadt oder der Landkreis den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von seiner begründeten Entscheidung in Kenntnis.
(3) Der externe Notfallplan wird erstellt, um
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt. Externe Notfallpläne sind erforderlichenfalls von den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Aufgabenträgern in Abstimmung mit den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen der Betreiberin oder des Betreibers unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall kommt oder wenn ein unkontrolliertes Ereignis eintritt, von dem aufgrund seiner Natur vernünftigerweise erwartet werden kann, dass es zu einem schweren Unfall führen könnte.
(4) Der externe Notfallplan muss insbesondere Angaben enthalten über
(5) Der Entwurf des externen Notfallplans und wesentliche Planänderungen sind von den Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten von den Stadtverwaltungen, im Gefährdungsbereich des Betriebs, auch unter Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte im Sinne des § 15 Abs. 1 12. BImSchV frühzeitig zur Anhörung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Auslegung erfolgt mit den Funktionsbezeichnungen der erfassten Personen; sonstige personenbezogene Daten und geheimhaltungsbedürftige Angaben, wie Namen, private und verdeckte Telefonnummern und sonstige Kommunikationsadressen, sind unkenntlich zu machen. Auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers, der oder dem der Entwurf des externen Notfallplans oder eine wesentliche Planänderung mindestens eine Woche vor der Bekanntmachung nach Satz 2 zu übermitteln ist, sind bisher unveröffentlichte Angaben über den Betrieb unkenntlich zu machen, soweit das Interesse der Betreiberin oder des Betreibers daran das Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntmachung überwiegt. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist denjenigen, die Bedenken und Anregungen fristgemäß vorgebracht haben, mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Bedenken und Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. Die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekannt zu machen. Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Bedenken und Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung hinzuweisen. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind die Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.
(6) Die zuständigen Aufgabenträger ( § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) haben die von ihnen erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung der Betreiberin oder des Betreibers und unter Berücksichtigung der internen Notfallpläne zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und bei den Aufgabenträgern ( § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) Erfahrungen aus Einsätzen und Übungen, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.
(7) Kann ein anderes Land oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines Betriebsbereichs im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 betroffen werden, macht die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung, den zuständigen Behörden der betroffenen Länder und den von dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannten Behörden ausreichende Informationen zugänglich, damit sie gegebenenfalls die Vorgaben der Artikel 12 und 14 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung umsetzen können. Bei einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Landes oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelegenen Betrieb unterrichtet die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung, die von dem anderen Land oder anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannten Behörden über Entscheidungen gemäß Absatz 2 Satz 1. Wenn das andere Land oder der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für den Katastrophenschutz zuständige Behörde des anderen Landes oder des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu unterrichten.
§ 28 Externe Notfallpläne für bergbauliche Abfallentsorgungseinrichtungen
Für die Erstellung externer Notfallpläne bei Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A im Sinne des § 22a der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung und des § 6 der Gewinnungsabfallverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900, 947) gilt § 27 entsprechend mit der Maßgabe, dass § 27 Abs. 2 Satz 1 nicht anwendbar ist und die Unternehmerin oder der Unternehmer vor Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A die zur Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen an die für die externe Notfallplanung federführende Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten an die Stadtverwaltung, zu übermitteln hat.
Abschnitt 3
Abwehrende Maßnahmen
§ 29 Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Katastrophenschutz
Die Aufgabenträger ergreifen alle notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren durch Großschadensereignisse und Katastrophenfälle.
§ 30 Katastrophenvoralarm
(1) Bei Bekanntwerden eines Ereignisses, bei dem tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein Katastrophenfall im Sinne des § 1 Abs. 5 eintreten wird, kann die Leitung der unteren Katastrophenschutzbehörde, namentlich die Landrätin oder der Landrat, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt, den Katastrophenvoralarm gemäß der Alarm- und Einsatzpläne auslösen. Sie kann ihn auch aufheben. Bei Vorliegen von radiologischen Gefahren, insbesondere bei Gefahren durch kerntechnische Anlagen, erfolgt dies durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz.
(2) Der Katastrophenvoralarm kann im eigenen Zuständigkeitsbereich auch in nicht direkt betroffenen Gebieten zur Sicherstellung der Unterstützung in Katastrophengebieten ausgelöst werden.
(3) Die untere Katastrophenschutzbehörde legt den Zeitpunkt, in dem der Katastrophenvoralarm wirksam wird, und das Gebiet, für das der Katastrophenvoralarm gilt, fest.
(4) Nach der Auslösung des Katastrophenvoralarms ordnet die untere Katastrophenschutzbehörde die Maßnahmen, die zur Abwendung des Katastrophenfalls oder zur Vorbereitung auf dessen Eintritt erforderlich sind, an.
(5) Über die Auslösung und Aufhebung des Katastrophenvoralarms ist die obere Katastrophenschutzbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(6) An Stelle der unteren Katastrophenschutzbehörde kann die obere Katastrophenschutzbehörde den Katastrophenvoralarm für den Zuständigkeitsbereich einer unteren Katastrophenschutzbehörde oder mehrerer unterer Katastrophenschutzbehörden auslösen und aufheben.
§ 31 Bekanntgabe des Katastrophenfalls
(1) Die Landrätin oder der Landrat oder die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt als untere Katastrophenschutzbehörde gibt den Eintritt des Katastrophenfalls unverzüglich unter Angabe des Umfangs des betroffenen Gebiets in geeigneter Weise öffentlich bekannt. Sie oder er unterrichtet unverzüglich die obere Katastrophenschutzbehörde und die benachbarten unteren Katastrophenschutzbehörden. Bei Vorliegen von radiologischen Gefahren, insbesondere bei Gefahren durch kerntechnische Anlagen, erfolgt dies durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz.
(2) Liegen die Voraussetzungen eines Katastrophenfalls im Sinne dieses Gesetzes nicht mehr vor, so hat der in Absatz 1 genannte Personenkreis das Ende des Katastrophenfalls in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.
(3) An Stelle der unteren Katastrophenschutzbehörde kann die obere Katastrophenschutzbehörde den Eintritt oder das Ende eines Katastrophenfalls in geeigneter Weise öffentlich bekanntgeben.
Teil 4
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1
Alarm- und Einsatzplanung
§ 32 Alarm- und Einsatzplanung der kommunalen Aufgabenträger
(1) Die Verbandsgemeinden, die verbandsfreien Gemeinden, die großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte stellen Alarm- und Einsatzpläne für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe auf, die bei Verbandsgemeinden und kreisangehörigen Gemeinden mit den Alarm- und Einsatzplänen des Landkreises in Einklang stehen und auch ein mit dem Landkreis abgestimmtes Konzept zur Warnung und Information der Bevölkerung bei Großschadensereignissen und Katastrophenfällen beinhalten. Die Federführung für die Abstimmung obliegt den Landkreisen.
(2) Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im überörtlichen Brandschutz und in der überörtlichen allgemeinen Hilfe Alarm- und Einsatzpläne, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Verbandsgemeinden und kreisangehörigen Gemeinden im Einklang stehen, aufzustellen. Die Federführung für die Abstimmung obliegt den Landkreisen.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen Alarm- und Einsatzpläne für den Katastrophenschutz auf, die auch ein Konzept zur Warnung und Information der Bevölkerung bei Großschadensereignissen und Katastrophenfällen beinhalten, die im Falle der Landkreise mit den Alarm- und Einsatzplänen und dem Konzept zur Warnung und Information der Bevölkerung der Verbandsgemeinden und kreisangehörigen Gemeinden in Einklang stehen. Die Federführung für die Abstimmung obliegt den Landkreisen.
(4) Alarm- und Einsatzpläne im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind in angemessenen Abständen von höchstens fünf Jahren fortzuschreiben sowie der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Bei der Aufstellung und Fortschreibung sollen auch die Belange von Kindern und von Menschen mit körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen berücksichtigt werden.
Abschnitt 2
Einsatzleitung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 33 Gesamtleitung
(1) Die Gesamtleitung hat
(2) Bis zur Ausübung der Gesamtleitung durch den zuständigen Aufgabenträger nimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Gesamtleitung für ihre oder seine Verbandsgemeinde oder Gemeinde bei Großschadensereignissen und Katastrophenfällen wahr.
(3) Die Gesamtleitung kann von den in Absatz 1 genannten Amtsträgerinnen und Amtsträgern nicht übertragen werden.
§ 34 Übernahme und Zuweisung der Gesamtleitung
(1) Die Landkreise können im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe, das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz kann im Fall eines Großschadensereignisses die Gesamtleitung selbst übernehmen oder eine anderweitige Zuweisung der Gesamtleitung an einen anderen ihrer oder seiner Aufsicht unterstehenden kommunalen Aufgabenträger vornehmen,
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Übernahme oder Zuweisung der Gesamtleitung haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Im Katastrophenfall kann die obere Katastrophenschutzbehörde die Gesamtleitung selbst übernehmen oder eine anderweitige Zuweisung der Gesamtleitung an eine nachgeordnete Katastrophenschutzbehörde vornehmen,
(3) Im Katastrophenfall soll die obere Katastrophenschutzbehörde die Gesamtleitung übernehmen, wenn mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte von demselben gefahrbringenden Ereignis betroffen und zentrale Abwehrmaßnahmen auf Landesebene erforderlich sind. Voraussetzung für die Übernahme der Gesamtleitung der oberen Katastrophenschutzbehörde ist die ausdrücklich erklärte Abgabe der Gesamtleitung durch die betroffenen unteren Katastrophenschutzbehörden sowie die ausdrücklich erklärte Übernahme der Gesamtleitung durch die obere Katastrophenschutzbehörde. Satz 2 gilt für die Übernahme und Zuweisung nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend.
§ 35 Aufgaben und Befugnisse der Gesamtleitung
Die Gesamtleiterin oder der Gesamtleiter muss die zur Gefahrenabwehr notwendigen Einsatz- und Verwaltungsmaßnahmen veranlassen, koordinieren, entscheiden und verantworten. Sie oder er bedient sich zur Erfüllung dieser Aufgaben einer operativ-taktischen Komponente und einer administrativorganisatorischen Komponente. Die eingesetzten Aufgabenträger und die mitwirkenden Hilfsorganisationen sowie deren Einsatzkräfte sind an die Weisungen der Gesamtleitung gebunden.
Unterabschnitt 2
Operativ-taktische Komponente
§ 36 Operativ-taktische Einsatzleitung
(1) Mit der Sicherstellung der operativ-taktischen Einsatzleitung beauftragt
Die Wehrleiterin oder der Wehrleiter kann für Einsätze geeignete Personen mit der Qualifikation als Gruppen-, Zug- oder Verbandsführerin oder -führer bestimmen, die die Aufgaben der operativ-taktischen Einsatzleitung übernehmen.
(2) In besonderen Fällen kann die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz, eine operativ-taktische Einsatzleiterin oder einen operativ-taktischen Einsatzleiter zur einheitlichen Wahrnehmung der Abwehrmaßnahmen bestimmen.
(3) In Betrieben mit einer Werkfeuerwehr hat die Leiterin oder der Leiter der Werkfeuerwehr die operativ-taktische Einsatzleitung. Wird neben der Werkfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr oder eine freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen, welche über eine ständig mit mindestens sechs hauptamtlichen Funktionen besetzte Feuerwache verfügt, eingesetzt, so bilden sie eine gemeinsame operativ-taktische Einsatzleitung, deren Führung bei hauptberuflicher Werkfeuerwehr bei deren Leiterin oder Leiter, sonst bei der operativ-taktischen Einsatzleitung nach Absatz 1 liegt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann bestimmen, dass die operativ-taktische Einsatzleitung auf die Wehrleiterin oder den Wehrleiter übergeht, wenn Gefahren für die Allgemeinheit drohen.
§ 37 Befugnisse der operativ-taktischen Einsatzleitung
(1) Die operativ-taktische Einsatzleiterin oder der operativ-taktische Einsatzleiter veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen. Hierbei sind die von den in ihrem Aufgabenbereich berührten Fachbehörden für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zu berücksichtigen. Gemeinsame Einsätze von Akteurinnen und Akteuren im Brand- und Katastrophenschutz sind so zu organisieren, dass ein abgestimmtes Handeln unter einer einheitlichen operativ-taktischen Einsatzleitung gewährleistet ist.
(2) Ist eine größere Anzahl Verletzter, Erkrankter oder anderer Betroffener zu versorgen, hat die operativ-taktische Einsatzleiterin oder der operativ-taktische Einsatzleiter eine Leitende Notärztin oder einen Leitenden Notarzt und eine Organisatorische Leiterin oder einen Organisatorischen Leiter damit zu beauftragen, schnellstmöglich eine den notfallmedizinischen Grundsätzen entsprechende Versorgung zu veranlassen.
(3) Die operativ-taktische Einsatzleiterin oder der operativ-taktische Einsatzleiter führt die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch, soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden, und kann insbesondere das Betreten des Einsatzgebiets oder einzelner Einsatzbereiche verbieten, Personen von dort verweisen und das Einsatzgebiet oder einzelne Einsatzbereiche sperren und räumen lassen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist. Bei Gefahren, bei denen eine größere Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden können, kann die operativ-taktische Einsatzleiterin oder der operativ-taktische Einsatzleiter auch das Verlassen eines größeren Gebiets empfehlen (Evakuierungsempfehlung) oder für Bereiche, in denen akute Lebensgefahr oder schwere Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung drohen, anordnen (Evakuierungsanordnung).
(4) Die operativ-taktische Einsatzleiterin oder der operativ-taktische Einsatzleiter hat die Befugnisse einer Vollstreckungsbeamtin oder eines Vollstreckungsbeamten nach dem III. Abschnitt des Ersten Teils des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101, BS 2010-2), in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Sicherheitsmaßnahmen der Polizei oder anderer zuständiger Stellen sollen im Einvernehmen mit der operativ-taktischen Einsatzleiterin oder dem operativ-taktischen Einsatzleiter angeordnet und wieder aufgehoben werden.
(6) Feuerwehrangehörige, Leitende Notärztinnen und Leitende Notärzte, Organisatorische Leiterinnen und Organisatorische Leiter, Helfende der Hilfsorganisationen, im Rettungsdienst eingesetzte Rettungshelfende, Rettungssanitäterinnen und -sanitäter, Rettungsassistentinnen und -assistenten, Notfallsanitäterinnen und -sanitäter und Notärztinnen und Notärzte haben die Befugnisse der operativ-taktischen Einsatzleiterin oder des operativ-taktischen Einsatzleiters, wenn diese oder dieser die notwendigen Maßnahmen nicht selbst veranlassen kann. Dies gilt nicht für Evakuierungsanordnungen oder Evakuierungsempfehlungen.
(7) Bei Gefahr im Verzug kann eine Allgemeinverfügung
(8) Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen der operativ-taktischen Einsatzleiterin oder des operativ-taktischen Einsatzleiters und der in Absatz 6 genannten Personen bei Einsätzen zur Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1; dies gilt auch in den Fällen des § 43 Abs. 1 und 3, § 44 Abs. 1 und § 45, soweit es sich um Einsätze handelt.
(9) Die Aufgabenträger stellen durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass in der operativ-taktischen Komponente jede erforderliche Funktion schichtfähig besetzt ist.
Unterabschnitt 3
Administrativorganisatorische Komponente
§ 38 Administrativorganisatorische Leitung
(1) Die Gesamtleitung beauftragt eine fachlich und persönlich geeignete Person mit der Einrichtung und der Leitung der administrativorganisatorischen Komponente.
(2) Der administrativorganisatorischen Komponente gehören neben eigenen Leitungskräften und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Vertreterinnen und Vertreter der in Katastrophenfällen mitwirkenden Behörden und Stellen an. Die Behörden und Dienststellen des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterliegenden Träger öffentlicher Aufgaben haben bei Anforderung durch die Leiterin oder den Leiter der administrativorganisatorischen Komponente mitzuwirken.
§ 39 Aufgaben der administrativorganisatorischen Leitung
Die administrativorganisatorische Leitung koordiniert alle in Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehenden erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen. Sie stellt durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass jede erforderliche Funktion nach § 38 Abs. 2 schichtfähig besetzt ist.
Abschnitt 3
Warnung und Information der Bevölkerung
§ 40 Durchführung der Warnung und Information
(1) Die Gesamtleiterin oder der Gesamtleiter oder die von ihr oder ihm beauftragten Personen haben die Warnung und Information der Bevölkerung nach Erkennung der Gefahr gemäß dem Konzept zur Warnung und Information der Bevölkerung nach § 32 zu veranlassen.
(2) Bei Gefahr im Verzug und wenn die warnverantwortliche Person nach Absatz 1 die Warnung und Information der Bevölkerung nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst, hat der Aufgabenträger, der die Gefahr erkannt hat, die Warnung und Information im eigenen Zuständigkeitsbereich eigenständig zu veranlassen.
(3) Der Warninhalt muss für jedermann leicht verständlich und hinreichend konkret formuliert werden. Jede Warnung ist mit konkreten Verhaltenshinweisen für die Bevölkerung zu versehen.
§ 41 Warnmittel
Die Aufgabenträger haben zur Warnung und Information der Bevölkerung das vom Bund für die Zwecke der Zivilen Verteidigung zur Verfügung gestellte Warnsystem zu nutzen. Sie können zusätzlich auch weitere Warnmittel verwenden.
Abschnitt 4
Pflichten Dritter, Entschädigung
§ 42 Gefahrenmeldung
Wer einen Brand oder ein sonstiges Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Polizei, der Feuerwehr oder einer sonstigen in Betracht kommenden Stelle zu melden. Wer zur Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist hierzu im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, wenn die ersuchende Person zur Gefahrenmeldung nicht selbst imstande ist.
§ 43 Hilfeleistungspflichten
(1) Jede über 18 Jahre alte Person ist auf Anordnung der operativ-taktischen Einsatzleiterin oder des operativ-taktischen Einsatzleiters oder einer von dieser oder diesem beauftragten Person im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Hilfeleistung verpflichtet, um von der einzelnen Person oder der Allgemeinheit unmittelbare Gefahren abzuwenden oder um erhebliche Schäden zu beseitigen. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie eine erhebliche eigene Gefahr befürchten oder andere wichtige Pflichten verletzen müsste.
(2) Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden oder mit Zustimmung der operativ-taktischen Einsatzleiterin oder des operativ-taktischen Einsatzleiters freiwillig bei der Gefahrenbekämpfung oder der unmittelbar anschließenden Beseitigung erheblicher Schäden Hilfe leisten, haben für die Dauer ihrer Hilfeleistung die Rechtsstellung von Helfenden der Hilfsorganisationen ( § 48). § 47 Abs. 2 bis 8 und 9 Nr. 1 und 3 und Abs. 10 gilt entsprechend.
(3) Auf Anordnung der operativ-taktischen Einsatzleiterin oder des operativ-taktischen Einsatzleiters oder einer von dieser oder diesem beauftragten Person sind
bereitzustellen. Mehrere zur Bereitstellung Verpflichtete schulden als Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner. Leistungen dürfen nur angefordert werden, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann. Die Anforderung ist auf das unerlässliche Maß zu beschränken. Alle Anforderungen sind so zu gestalten und durchzuführen, dass keiner betroffenen natürlichen oder juristischen Person vermeidbare Nachteile entstehen. Der Lebensbedarf der betroffenen natürlichen Personen muss gewährleistet bleiben. Wohnräume, die für den unentbehrlichen Wohnbedarf der Besitzerin oder des Besitzers und der zu ihrem Hausstand gehörenden Personen erforderlich sind, dürfen nicht angefordert werden. § 2 Abs. 1 und 2, §§ 4, 12 und 13 Abs. 1 des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (BGBl. I S. 815) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie eine erhebliche eigene Gefahr befürchten oder andere wichtige Pflichten verletzen müsste.
(4) Die Aufgabenträger sind berechtigt, Personen mit besonderen Kenntnissen oder Fähigkeiten zur Hilfeleistung sowie Hilfsmittel nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, Verbrauchsmaterial nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2, Beherbergungsstätten, bauliche Anlagen und Einrichtungen zur kurzfristigen Unterbringung evakuierter Personen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 zu erfassen; die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Personenvereinigungen sowie die Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Änderungen zu melden.
(5) Absatz 2 gilt für Personen, die freiwillig mit Zustimmung der operativ-taktischen Einsatzleiterin oder des operativ-taktischen Einsatzleiters bei Übungen mitwirken, entsprechend.
§ 44 Duldungspflichten
(1) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen im Einsatzgebiet, in einzelnen Einsatzbereichen oder in deren Nähe sind verpflichtet, zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen Gefahr oder zur Beseitigung erheblicher Schäden
Sie haben die von der operativ-taktischen Einsatzleiterin oder dem operativ-taktischen Einsatzleiter insbesondere zur Entfaltung der Lösch- und Rettungsarbeiten oder zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung eines Brandes oder einer anderen unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen Gefahr oder zur Beseitigung erheblicher Schäden angeordneten Maßnahmen, insbesondere die Räumung von Grundstücken und baulichen Anlagen, die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen, Gebäudeteilen, Gebäuden, Anlagen oder die Entfernung von Fahrzeugen, Maschinen und Lagergut, zu dulden.
(2) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen sind verpflichtet, die Anbringung von zur Aufgabenerfüllung im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz notwendigen Alarmeinrichtungen und Einrichtungen zur Kommunikation und Alarmierung von Einsatzkräften sowie von Hinweisschildern für Zwecke des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes entschädigungslos zu dulden, wenn dies zu keiner unverhältnismäßigen Belastung führt.
§ 45 Verhalten der Bevölkerung bei Hilfsmaßnahmen oder Übungen
Personen, die an den Hilfsmaßnahmen oder Übungen nicht beteiligt sind, dürfen den Einsatz nicht behindern. Sie sind verpflichtet, die Anweisungen der operativ-taktischen Einsatzleiterin oder des operativ-taktischen Einsatzleiters, der Feuerwehrangehörigen, der Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte, der Organisatorischen Leiterinnen und Organisatorischen Leiter, der Helfenden der Hilfsorganisationen, der im Rettungsdienst eingesetzten Rettungshelfenden, Rettungssanitäterinnen und -sanitäter, Rettungsassistentinnen und -assistenten, Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, Notärztinnen und Notärzte, der Polizei und der allgemeinen Ordnungsbehörden zu befolgen.
§ 46 Entschädigung, Rechtsweg und Verjährung
(1) Wer durch Inanspruchnahme nach den §§ 43, 44, 52 oder in Erfüllung einer ihm aufgrund dieses Gesetzes obliegenden Verpflichtung zur Hilfeleistung einen Schaden erleidet, kann von dem Aufgabenträger, der ihn in Anspruch genommen hat, eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Bei gesundheitlichen Schäden ist Entschädigung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren.
(2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit die Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder des Eigentums der Geschädigten oder des Geschädigten, der zu ihrem oder seinem Haushalt gehörenden Personen oder ihrer oder seiner Betriebsangehörigen getroffen worden sind. Dies gilt auch bei Evakuierungsempfehlungen und Evakuierungsanordnungen. Ein Ersatzanspruch besteht auch dann nicht, wenn die Maßnahme in den Aufgabenbereich des jeweiligen Aufgabenträgers fällt.
(3) Der zur Entschädigung verpflichtete Aufgabenträger kann für Entschädigungen, die er nach Absatz 1 leistet, von demjenigen Ersatz verlangen, der schuldhaft das den Einsatz erfordernde Ereignis verursacht hat, oder für den dadurch entstandenen Schaden nach einer besonderen gesetzlichen Bestimmung auch ohne Verschulden haftet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn jemand, ohne nach den §§ 43, 44 oder 52 in Anspruch genommen worden zu sein,
(5) Der Anspruch auf Entschädigung verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem die oder der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf die Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an. Der Rückgriffsanspruch nach Absatz 3 verjährt in dreißig Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Entschädigungsanspruch anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
(6) Für Ansprüche auf Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg, für Rückgriffsansprüche nach Absatz 3 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Abschnitt 5
Rechtsstellung der Einsatzkräfte
§ 47 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und der sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
(1) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen nehmen ein öffentliches Ehrenamt für die Verbandsgemeinde, die verbandsfreie Gemeinde, die große kreisangehörige oder kreisfreie Stadt wahr; für die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gilt dies insoweit, als sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen haben an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Ausbildungsveranstaltungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen; dies gilt nicht für die Angehörigen der Kinderfeuerwehr und für die Angehörigen der Jugendfeuerwehr; wenn Angehörige der Jugendfeuerwehr unter Beachtung von § 16 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d an Einsätzen teilnehmen, gilt die Pflicht, ergangenen Weisungen nachzukommen. Betreuerinnen und Betreuer der Kinderfeuerwehr, die keine Angehörigen der Einsatzabteilung sind, müssen nicht an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen der Einsatzabteilung teilnehmen. Die §§ 20 und 21 GemO gelten entsprechend; für Feuerwehrangehörige, die zu Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten ernannt werden, gelten anstelle der §§ 20 und 21 GemO die Bestimmungen des Beamtenrechts zu kommunalen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige und sonstige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne der Verfassung für Rheinland-Pfalz bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, dürfen durch ihren Dienst in der Feuerwehr keine unzumutbaren Nachteile, insbesondere keine Nachteile im Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erleiden; § 18a Abs. 1 und 2 GemO gilt entsprechend. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Verbandsgemeinde oder der Gemeinde, bei Einsätzen auch während der zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit, entfällt für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, die Pflicht zur Arbeitsleistung; dies gilt bei Unterstützungsleistungen für die Verbandsgemeinde, die verbandsfreie Gemeinde, die große kreisangehörige und kreisfreie Stadt und andere Behörden außerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereichs der Feuerwehr nur, wenn hierdurch keine Arbeitsplatzrisiken entstehen können. Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte, Ausbildungsvergütungen und andere Vergütungen einschließlich aller Nebenleistungen, Zulagen und Arbeitgebendenbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie aller freiwilligen Arbeitgebendenleistungen einschließlich anteiliger Gewinnbeteiligungen, sonstiger Gratifikationen und Beiträge für eine betriebliche Altersversorgung fortzugewähren, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären. Privaten Arbeitgebenden werden die aufgrund gesetzlicher, tarifvertraglicher oder vertraglicher Verpflichtung sowie freiwillig gezahlten Beträge auf Antrag durch die Verbandsgemeinde oder durch die Gemeinde ersetzt; öffentliche Arbeitgebende haben keinen Erstattungsanspruch. Die Verbandsgemeinden, die verbandsfreien Gemeinden, die großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städte können den privaten Arbeitgebenden durch Satzung eine Zulage gewähren. Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend für Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065) in der jeweils geltenden Fassung und andere Leistungen im Sinne des Satzes 3, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Anträge nach den Sätzen 4 und 6 sind innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Freistellung zu stellen; bei einer über sechs Monate hinaus andauernden Arbeitsunfähigkeit ist der Antrag unverzüglich nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zu stellen. Können die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, als Arbeitnehmende aufgrund gesetzlicher Vorschriften von Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, ist die Verbandsgemeinde oder die Gemeinde zur Erstattung nach den Sätzen 4 und 6 nur verpflichtet, wenn ihr die Arbeitgebende oder der Arbeitgebende diesen Anspruch in demselben Umfang abtritt, in dem er kraft Gesetzes oder Vertrags auf sie oder ihn übergegangen oder von den Arbeitnehmenden an die Arbeitgebenden abzutreten ist; der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil der Arbeitnehmenden geltend gemacht werden.
(3) Entstehen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, wegen der Ausfallzeiten Nachteile, die die Arbeitgebenden nicht ausgleichen können, insbesondere beim Wegfall der Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, hat die Verbandsgemeinde, die verbandsfreie Gemeinde, die große kreisangehörige oder kreisfreie Stadt auf Antrag die glaubhaft gemachten Ausfallbeträge zu ersetzen. Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, denen durch den Dienst in der Feuerwehr Leistungen der Bundesagentur für Arbeit oder anderer Versicherungsträger, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützung oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln entgehen, hat die Verbandsgemeinde, die verbandsfreie Gemeinde, die große kreisangehörige oder kreisfreie Stadt auf Antrag die glaubhaft gemachten Ausfallbeträge zu ersetzen.
(4) Werden ehrenamtliche Feuerwehrangehörige und sonstige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, für die Dauer eines Arbeitstages von der Arbeit freigestellt, wird bei feststehender Arbeitszeit die auf diesen Arbeitstag entfallende Arbeitszeit, bei gleitender Arbeitszeit die für den jeweiligen Arbeitstag geltende Kernarbeitszeit angerechnet. Abweichend von Satz 1 ist bei gleitender Arbeitszeit die auf diesen Tag entfallende durchschnittliche Arbeitszeit auf der Grundlage der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen, wenn die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, den Zeitpunkt für die Ausübung des Ehrenamts nicht selbst bestimmen können. Beträgt die Dauer der notwendigen Abwesenheit keinen ganzen Arbeitstag, wird die durch den Feuerwehrdienst verursachte Ausfallzeit auch während der Gleitzeit bis zur Höchstgrenze der auf diesen Tag entfallenden durchschnittlichen Arbeitszeit angerechnet, wenn die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, glaubhaft machen, dass sie zu dieser Zeit ohne den Feuerwehreinsatz gearbeitet hätten. Entsprechendes gilt, wenn die Arbeit wegen der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Verbandsgemeinde, der verbandsfreien Gemeinde, der großen kreisangehörigen oder kreisfreien Stadt, bei Einsätzen auch wegen der zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit, verspätet aufgenommen wird.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Beamtinnen und Beamte entsprechend. Abweichend von Absatz 2 Satz 2 haben Arbeitnehmende, Beamtinnen und Beamte, die Aufgaben der unmittelbaren Gefahrenabwehr wahrnehmen, insbesondere hauptamtlich oder hauptberuflich tätige Angehörige von Berufs- oder Werkfeuerwehren, Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, Justizvollzugsbedienstete und Beschäftigte im Rettungsdienst nur insoweit einen Freistellungsanspruch, als nicht die Erfüllung dringender hauptamtlicher oder hauptberuflicher Pflichten vorrangig ist. Die Verbandsgemeinde, die verbandsfreie Gemeinde, die große kreisangehörige oder kreisfreie Stadt hat vor der Teilnahme solcher Personen an Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr das Einvernehmen mit den Arbeitgebenden, Dienstherrinnen und Dienstherrn herbeizuführen, das nur versagt werden darf, wenn dringende dienstliche Gründe entgegenstehen; eine grundsätzliche Untersagung der Teilnahme an Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr ist nicht zulässig.
(6) Die Teilnahme an Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr, die auf Anforderung der Verbandsgemeinde, der verbandsfreien Gemeinde, der großen kreisangehörigen oder kreisfreien Stadt während der Arbeitszeit erfolgen soll, haben die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, den Arbeitgebenden, Dienstherrinnen und Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen. Übungen und sonstige Veranstaltungen der Feuerwehr sollen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten durchgeführt werden. Ausnahmen sind nur nach einer individuellen Interessenabwägung mit den Interessen der Arbeitgebenden möglich.
(7) Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, die nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, wird der Verdienstausfall auf Antrag in Form eines pauschalierten Stundenbetrags ersetzt; dieser ist in der Hauptsatzung festzulegen.
(8) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige und sonstige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben anstelle eines Auslagenersatzes nach Satz 1 Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung. Satz 2 gilt für die Heranziehung zu Einsätzen, bei denen aufgrund des § 55 Kostenersatz geleistet worden ist, und für die Heranziehung zu Sicherheitswachen aufgrund des § 10 oder anderer Vorschriften entsprechend; für die Heranziehung zu anderen Einsätzen kann die Verbandsgemeinde, die verbandsfreie Gemeinde, die große kreisangehörige oder kreisfreie Stadt eine Aufwandsentschädigung gewähren. Nachgewiesene Kosten für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen werden auf Antrag ersetzt, sofern eine entgeltliche Betreuung während der durch den Feuerwehrdienst bedingten Abwesenheit vom Haushalt oder während einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die durch den Feuerwehrdienst verursacht wurde, erforderlich ist; Betreuungskosten werden nicht für Zeiträume ersetzt, in denen nach den Absätzen 2, 5 und 7 Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge fortgezahlt oder Verdienstausfall ersetzt werden. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige und sonstige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, die während des Erholungsurlaubs Lehrgänge von mehr als einem Tag Dauer insbesondere bei dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz oder an vergleichbaren Einrichtungen besuchen oder hierfür Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich von mehr als einem Arbeitstag in Anspruch nehmen, haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung, die sich am glaubhaft gemachten durchschnittlichen Entgelt oder sonstigen Einkommen der letzten drei Monate vor dem Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich zu orientieren hat, wenn in der Hauptsatzung nichts anderes geregelt ist; das Gleiche gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine andere Person zur Betreuung von Kindern einer ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen oder eines ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, einer oder eines sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich in Anspruch genommen hat. Schülerinnen und Schüler und Studierende sind während der Teilnahme an Einsätzen und für einen angemessenen Zeitraum danach von der Teilnahme am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen befreit; bei Lehrgängen während der vorlesungsfreien Zeit bei dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz oder einer ähnlichen Einrichtung ist eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen. Die Verbandsgemeinde, die verbandsfreie Gemeinde, die große kreisangehörige oder kreisfreie Stadt kann den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und den sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, weitere Vergünstigungen gewähren, insbesondere bei der Nutzung kommunaler Einrichtungen oder im Rahmen einer Ehrenamtskarte; § 94 Abs. 2 GemO findet keine Anwendung. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Aufwandsentschädigung, bestimmt die Hauptsatzung.
(9) Die Verbandsgemeinden, die verbandsfreien Gemeinden, die großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte sind verpflichtet,
(10) Für die Haftung bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten finden im Übrigen die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes entsprechende Anwendung; ehrenamtliche Feuerwehrangehörige und sonstige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, haben dem Aufgabenträger, für den sie tätig wurden, nur dann den aus einer Pflichtverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn sie vorsätzlich die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben.
(11) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, werden unentgeltlich ausgebildet. Verursacht eine Ausbildung, insbesondere zum Erwerb einer Fahrerlaubnis, der Verbandsgemeinde, der verbandsfreien Gemeinde, der großen kreisangehörigen oder kreisfreien Stadt besondere Kosten und kann die hierdurch vermittelte Erlaubnis auch außerhalb des Feuerwehrdienstes verwendet werden, kann die Verbandsgemeinde, die verbandsfreie Gemeinde, die große kreisangehörige oder kreisfreie Stadt mit den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen vereinbaren, dass die Ausbildungskosten anteilig zu erstatten sind, wenn die Feuerwehrangehörigen nach Abschluss der Ausbildung nicht mindestens fünf Jahre bei dieser Feuerwehr oder einer anderen Feuerwehr Einsatzdienst leisten.
(12) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen in einer Verbandsgemeinde, einer verbandsfreien Gemeinde, einer großen kreisangehörigen oder kreisfreien Stadt mit hauptamtlicher Wehrleiterin oder hauptamtlichem Wehrleiter wählen zur Wahrnehmung ihrer Interessen eine Feuerwehrobfrau oder einen Feuerwehrobmann. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zehn Jahren; Wiederwahl ist möglich.
§ 48 Rechts- und Gleichstellung der Helfenden der Hilfsorganisationen in der allgemeinen Hilfe
(1) Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen Rechte und Pflichten der Helfenden nur gegenüber der Hilfsorganisation, der sie angehören. Soweit die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Regelungen für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige entsprechend.
(2) Die Rechtsverhältnisse zwischen den öffentlich-rechtlichen Hilfsorganisationen des Bundes und anderer Länder und deren Helfenden bleiben unberührt.
§ 49 Rechts- und Gleichstellung der Helfenden im Katastrophenschutz
Helfende im Katastrophenschutz sind Personen, die in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes tätig sind. Sie verpflichten sich gegenüber der Hilfsorganisation, bei Einheiten nach § 4 Abs. 3 gegenüber dem Aufgabenträger, zur Mitwirkung im Katastrophenschutz, soweit sich ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits aus der Zugehörigkeit zu der Hilfsorganisation ergibt. Hinsichtlich der Rechtsstellung der Helfenden im Katastrophenschutz gilt § 48 entsprechend.
Abschnitt 6
Mitwirkung des Gesundheits- und Pflegebereichs
§ 50 Zusammenarbeit im Gesundheits- und Pflegebereich
(1) Die Aufgabenträger arbeiten mit den Sanitätsorganisationen, Krankenhäusern, Apotheken sowie mit der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz, der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz und entsprechenden Körperschaften auf regionaler Ebene (berufsständische Vertretungen der Angehörigen der Gesundheits- und Pflegeberufe) zusammen.
(2) In die Alarm- und Einsatzpläne und externen Notfallpläne nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 7 und den §§ 27, 28 und 32 sind die in Absatz 1 genannten Stellen, soweit erforderlich, einzubeziehen.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen eine ausreichende Versorgung mit Sanitätsmaterial für den Katastrophenschutz sicher. Sie bedienen sich hierbei bei Bedarf einer zentralen Beschaffungsstelle, die bei einer Kreisverwaltung gebildet wird, und bestimmen in Zusammenarbeit mit den berufsständischen Vertretungen der Angehörigen der Gesundheits- und Pflegeberufe und im Benehmen mit dem für gesundheitliche Angelegenheiten zuständigen Ministerium Art und Umfang des benötigten Sanitätsmaterials.
§ 51 Mitwirkung der Krankenhäuser
(1) Die Träger der Krankenhäuser sind verpflichtet, zur Mitwirkung im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz für ihre Krankenhäuser Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Verbandsgemeinden, der verbandsfreien Gemeinden, der großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städte und Landkreise im Einklang stehen, sowie Übungen durchzuführen. Benachbarte Krankenhäuser haben sich gegenseitig zu unterstützen und ihre Alarm- und Einsatzpläne aufeinander abzustimmen.
(2) In den Alarm- und Einsatzplänen der Krankenhäuser sind auch die Unterstützungsmöglichkeiten durch die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte und die Hilfsorganisationen zu berücksichtigen.
(3) Die Alarm- und Einsatzpläne der Krankenhäuser enthalten auch Maßnahmen zur Schaffung notfallbedingter Behandlungskapazitäten innerhalb des Krankenhausbereichs.
(4) Das für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständige Ministerium kann die Krankenhausträger und sonstige geeignete Stellen verpflichten, Hilfskrankenhäuser oder solche Einrichtungen, in denen mindestens eine pflegerische Versorgung von Patientinnen und Patienten ermöglicht werden kann, in ihre Alarm- und Einsatzplanung einzubeziehen.
§ 52 Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheits- und Pflegeberufe
(1) In ihrem Beruf tätige Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker und Angehörige der Fachberufe des Gesundheits-, Pflege- und Veterinärwesens sowie das ärztliche und tierärztliche Hilfspersonal sind im Rahmen der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes verpflichtet, sich hierzu für die besonderen Anforderungen fortzubilden sowie auf Anordnung der operativ-taktischen Einsatzleiterin oder des operativ-taktischen Einsatzleiters an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen; § 43 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die berufsständischen Vertretungen der Angehörigen der Gesundheits- und Pflegeberufe ( § 50 Abs. 1) erfassen für ihren Bereich die in Absatz 1 genannten Personen, sorgen für deren Weiterbildung und erteilen den Behörden die Auskünfte, die diese zur Durchführung dieses Gesetzes benötigen.
(3) Nicht mehr in ihrem Beruf tätige Personen, die in einem Beruf des Gesundheits-, Pflege- oder Veterinärwesens ausgebildet sind, können sich gegenüber den Aufgabenträgern freiwillig zur Mitarbeit in der allgemeinen Hilfe und dem Katastrophenschutz bereit erklären; § 43 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Bestimmungen von Teil 4 Abschnitt 4 (§§ 42 bis 46) bleiben unberührt.
Teil 5
Kosten
§ 53 Kostentragung, Zuwendungen des Landes
(1) Jede Körperschaft und sonstige Einrichtung trägt die Personal- und Sachkosten der von ihr nach diesem Gesetz zu erfüllenden Aufgaben.
(2) Die Kosten für Einsätze und Übungen trägt unbeschadet des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 4, § 22 Abs. 2 und des § 24 Abs. 3 sowie unabhängig davon, wer die Gesamtleitung wahrnimmt oder die Maßnahme angeordnet hat,
(3) Das Land gewährt Zuweisungen
Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer darf nur zur Förderung des vorbeugenden, vorbereitenden und abwehrenden Brandschutzes sowie der allgemeinen Hilfe verwendet werden.
(4) Das Land trägt nach Maßgabe des Haushaltsplanes die von anderen Stellen nicht übernommenen Kosten für die Einsätze in anderen Ländern und im Ausland, wenn der Einsatz von dem für die Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständigen Ministerium angeordnet oder genehmigt war.
§ 54 Kosten der privaten Hilfsorganisationen, Zuwendungen des Landes
Die privaten Hilfsorganisationen tragen die Kosten, die ihnen durch ihre Mitwirkung nach diesem Gesetz entstehen. Die kommunalen Aufgabenträger erstatten den privaten Hilfsorganisationen auf Antrag die Kosten, die diesen bei angeordneten und genehmigten Einsätzen, Übungen und sonstigen Veranstaltungen entstanden sind oder entstehen; die Höhe der Entschädigungsleistungen für die Helfenden richtet sich nach den Regelungen für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen. Im Übrigen gewährt das Land nach Maßgabe des Haushaltsplanes Zuschüsse zu den Aufwendungen, die den privaten Hilfsorganisationen durch ihre Mitwirkung nach diesem Gesetz entstehen. Die Zuschüsse werden insbesondere für die Beschaffung und Unterhaltung von Katastrophenschutzausstattung, für die Errichtung und Unterhaltung der erforderlichen baulichen Anlagen sowie für die Ausbildung der Helfenden gewährt.
§ 55 Kostenersatz
(1) Die Aufgabenträger können durch Leistungsbescheid Kostenersatz für die ihnen durch das Ausrücken der Feuerwehr und der Hilfsorganisationen sowie die Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten geltend machen:
und dadurch ein Ausrücken oder einen Einsatz der Feuerwehr oder einer Hilfsorganisation verursacht; § 94 Abs. 2 GemO findet keine Anwendung.
(2) Die Aufgabenträger können von Unternehmen auch Ersatz der Kosten insbesondere für
verlangen, die zur Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Gefahren nach § 1 Abs. 1 erforderlich sind, soweit es sich dabei um besondere Gefahren vor allem bei kerntechnischen Anlagen oder Betrieben im Sinne des § 27 handelt, die bei Betriebsstörungen und Unglücksfällen für Menschen oder Sachen in der Umgebung entstehen können, insbesondere großräumige Warnmaßnahmen außerhalb des Betriebs oder Evakuierungsmaßnahmen erforderlich machen können.
(3) Eine Kostenpflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht auch, wenn die Gefahr in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland entsteht oder entstehen kann und Maßnahmen des Brand- und Katastrophenschutzes auf dem Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz erforderlich macht oder machen kann.
(4) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete schulden als Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner. Die §§ 421 bis 423 und 426 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass im Verhältnis zwischen den Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldnern eine wegen Verschuldens kostenpflichtige Person vor einer aus Gefährdungshaftung kostenpflichtigen Person verpflichtet ist.
(5) § 3 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 4, § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 3, findet hinsichtlich der Geltendmachung des Kostenersatzes keine Anwendung. Wird ein Aufgabenträger ( § 2 Abs. 1) in einem anderen Zuständigkeitsbereich oder werden mehrere Aufgabenträger tätig, kann der für die Einsatzmaßnahmen örtlich zuständige Aufgabenträger des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe im Einvernehmen mit den anderen Aufgabenträgern auch Ersatz der diesen Aufgabenträgern entstandenen Kosten verlangen. Soweit die anderen Aufgabenträger Satzungen nach Absatz 6 erlassen haben, können diese bezüglich ihrer Kosten auch außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs dieser Aufgabenträger angewendet werden. Die vereinnahmten Beträge sind an die anderen Aufgabenträger anteilig abzuführen, soweit sich aus einer Vereinbarung zwischen den Aufgabenträgern nichts anderes ergibt. Gerichtliche und außergerichtliche Kosten sind anteilig zwischen den Aufgabenträgern aufzuteilen.
(6) Die kommunalen Aufgabenträger können den Kostenersatz durch Satzung regeln und hierbei Pauschalbeträge festsetzen. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 1, des § 4 Abs. 4, des § 22 Abs. 2 und des § 24 Abs. 3. Das Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175, BS 610-10) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung, soweit sich aus den Absätzen 7 bis 10 nichts anderes ergibt. Der Kostenersatz wird in der Regel in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe der Absätze 7 bis 10 erhoben und kann halbstundenweise pro angefangene halbe Stunde für den Zeitraum des Einsatzes abgerechnet werden, der mit der Alarmierung beginnt und mit dem Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft endet. Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die den Aufgabenträgern entstehen für
(7) Die pauschalierten Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte können auf der Grundlage insbesondere der vom Statistischen Bundesamt festgestellten durchschnittlichen Bruttolohnbeträge von Arbeitnehmenden zuzüglich eines Zuschlags für Gemeinkosten (insbesondere für Kosten der medizinischen Untersuchung, Reisekostenvergütungen, Aus- und Weiterbildungskosten, Dienst- und Schutzkleidung, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, Zusatzversicherung nach § 47 Abs. 9 Nr. 2, Haftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung) berechnet werden, der 10 v. H. des durchschnittlichen Bruttolohnbetrags nicht übersteigen darf, sowie eines Zuschlags für die Aufwandsentschädigung nach § 47 Abs. 8 Satz 3. Sollen in der Satzung darüberhinausgehende Personalkosten festgelegt werden, sind die tatsächlichen, auf das Personal bezogenen Einsatzkosten über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren zu ermitteln; die Ermittlung ist in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu wiederholen.
(8) Für die pauschalierten Personal- und Sachkosten hauptamtlicher Einsatzkräfte gilt § 2 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich aus Absatz 6 Satz 4 nichts anderes ergibt.
(9) Bei der Berechnung der Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge einschließlich deren Ausstattung, die zusätzlich zu den Personalkosten nach den Absätzen 7 und 8 erhoben werden, ist Folgendes zu beachten:
(10) Das für die Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Maßgabe des Absatzes 9 pauschale Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge durch Rechtsverordnung festzulegen. Für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge, die in dieser Verordnung nicht aufgeführt sind, legen die Aufgabenträger die Stundensätze nach Maßgabe des Absatzes 9 fest.
(11) Die Absätze 6 bis 10 gelten für die Erhebung von Gebühren und Entgelten für andere Dienstleistungen der Aufgabenträger, insbesondere für Sicherheitswachen und Leistungen, die über die in diesem Gesetz genannten Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung hinausgehen, insbesondere freiwillige Hilfeleistungen außerhalb der Gefahrenabwehr, entsprechend. Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung.
(12) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren oder Entgelten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.
(13) Der Anspruch auf Kostenersatz unterliegt einer Festsetzungs- und Zahlungsverjährung von jeweils fünf Jahren. Die Festsetzungsverjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Zahlungsverjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch bestandskräftig wurde oder rechtskräftig festgestellt wurde. § 20 Abs. 2 bis 6 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578, BS 2013-1) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechend Anwendung.
Teil 6
Bußgeldbestimmungen
§ 56 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer absichtlich oder wissentlich entgegen § 42 einen Brand oder eine andere Gefahr nicht meldet oder übermittelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis zu 250 EUR, geahndet werden.
Teil 7
Ergänzende Bestimmungen
§ 57 Ehrenzeichen
(1) Zur Würdigung von Verdiensten auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens werden Feuerwehr-Ehrenzeichen gestiftet, die von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten verliehen werden. Sie oder er kann diese Befugnis auf die oder den für die Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständige Ministerin oder Minister übertragen.
(Gültig ab 01.01.2028 siehe =>)
(2) Zur Würdigung von außerordentlichen Verdiensten in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz werden Ehrenzeichen gestiftet, die von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten verliehen werden.
Sie oder er kann diese Befugnis auf die oder den für die Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständige Ministerin oder Minister übertragen.
§ 58 Übungen an Sonn- und Feiertagen
Soweit es zur Erreichung des Übungszieles erforderlich ist, können Übungen für den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden.
§ 59 Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke des Brand- und Katastrophenschutzes
(1) Soweit dies zur Wahrnehmung insbesondere der nachstehenden Aufgaben erforderlich ist, dürfen die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Behörden und Einrichtungen der Aufgabenträger, die Hilfsorganisationen sowie die in Teil 4 Abschnitt 6 genannten sonstigen Stellen personenbezogene Daten insbesondere für folgende Zwecke verarbeiten:
(2) Soweit personenbezogene Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand bei der betroffenen Person mit deren Kenntnis erhoben oder aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, dürfen sie bei Dritten erhoben werden, soweit die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlichen Daten bei der betroffenen Person nicht oder nicht rechtzeitig erhoben werden können.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten dürfen anderen Behörden auch ohne Ersuchen übermittelt werden, soweit dies insbesondere erforderlich ist
Im Übrigen dürfen personenbezogene Daten an Behörden und Stellen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben insbesondere nach § 1 Abs. 1 betraut sind, auch ohne Ersuchen übermittelt werden, wenn die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, die Aufgaben nicht mit anonymisierten Daten erfüllt werden können und das Interesse an der Übermittlung der Daten das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt. Es sind angemessene und spezifische Maßnahmen, insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen, zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorzusehen.
(4) Inhalts- und Verbindungsdaten von Anrufen oder Meldungen, die über die Rufnummer 112 oder andere Notrufeinrichtungen eingehen, dürfen ohne Kenntnis der Betroffenen aufgezeichnet werden. Im Übrigen ist eine Aufzeichnung der Inhalts- und Verbindungsdaten nur zulässig, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist; vor ihrem Beginn soll auf die Aufzeichnung hingewiesen werden. Zur Verfahrensverbesserung oder zu wissenschaftlichen Zwecken dürfen die Aufzeichnungen genutzt werden, wenn die darin enthaltenen personenbezogenen Daten anonymisiert wurden.
(5) Die von der Leitstelle nach § 7 RettDG oder einer sonstigen Stelle, die Meldungen über Brand- oder andere Gefahren entgegennimmt, gespeicherten Aufzeichnungen sind in der Regel nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, eine längere Aufbewahrung ist ausnahmsweise zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen in einem Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Zivilrechts- oder Verwaltungsverfahren geboten.
(6) Auf die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, wird verwiesen.
§ 60 Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen
(1) Der Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen mit weniger als 25 Kilogramm durch die Feuerwehren und die Hilfsorganisationen oder unter Aufsicht der Aufgabenträger ist insbesondere
zulässig.
(2) Bild- und Tonaufzeichnungen, bei denen schutzwürdige Interessen der erfassten Personen betroffen werden oder bei denen öffentlich zugängliche Räume betroffen sind, sind nur zulässig, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr geboten ist. In allen übrigen Fällen, insbesondere bei Übungen, dürfen Wohngrundstücke, öffentliche Flächen oder Grundstücke nur überflogen werden,
Gespeicherte Aufzeichnungen mit personenbezogenen Inhalten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Die Löschung hat spätestens nach zwei Monaten zu erfolgen, es sei denn, eine längere Speicherung ist ausnahmsweise zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen in einem Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Zivilrechts- oder Verwaltungsverfahren geboten. Die Nutzung von Bild- und Tonaufzeichnungen zu Ausbildungszwecken, bei denen schutzwürdige Interessen der erfassten Personen betroffen werden, ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.
§ 61 Einschränkung von Grundrechten
Durch Maßnahmen in Vollzug dieses Gesetzes können die Grundrechte auf
eingeschränkt werden.
Teil 8
Aufsicht
§ 62 Staatsaufsicht
(1) Die Aufsicht über die kommunalen Aufgabenträger richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung.
(2) Abweichend von § 118 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GemO ist bei großen kreisangehörigen Städten Aufsichtsbehörde die Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung, obere Aufsichtsbehörde die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
§ 63 Fachaufsicht über die Hilfsorganisationen
(1) Die Hilfsorganisationen unterliegen bei ihrer Mitwirkung der Aufsicht der Aufgabenträger. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung der Aufgaben. Die kommunalen Aufgabenträger erfüllen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung.
(2) Vor einer Aufsichtsmaßnahme sind die betroffenen Hilfsorganisationen zu hören.
Teil 9
Schlussbestimmungen
§ 64 Ermächtigungen
(1) Das für die Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 ergehen die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium und mit dem für die Angelegenheiten der Wirtschaft zuständigen Ministerium, im Fall des Absatzes 1 Nr. 9 auch mit dem für die Angelegenheiten der Umwelt zuständigen Ministerium.
(3) Das für gesundheitliche Angelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Alarm- und Einsatzplänen der Krankenhäuser ( § 51 Abs. 1) zu regeln.
(4) Das für die Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem jeweils beteiligten Fachministerium.
§ 65 Änderung des Rettungsdienstgesetzes
Das Rettungsdienstgesetz in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. April 2025 (GVBl. S. 90), BS 2128-1, wird wie folgt geändert:
1. Nach der Überschrift Sechster Teil Schlussbestimmungen wird folgender neue § 31 eingefügt:
" § 31 Ermächtigung
Das für die Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über die Ausgestaltung der Leitstellenaufgaben im Brandschutz, der allgemeinen Hilfe und Katastrophenschutz, die Fort- und Weiterbildung des für die Leitstellenaufgaben im Brandschutz, der allgemeinen Hilfe und Katastrophenschutz erforderlichen Personals, die Zusammenarbeit des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes, die innere Organisation und die hierfür erforderlichen Funktionen des Fachbereichs Brandschutz, allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz sowie die technische Ausstattung in den Integrierten Leitstellen."
2. Die bisherigen §§ 31 und 32 werden §§ 32 und 33.
§ 66 Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes
Das Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 17. Juni 2025 (GVBl. S. 171, BS 213-50) wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.01.2028 siehe =>)
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| hierzu können die Verbandsgemeinden, die verbandsfreien Gemeinden, die großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte einen Bedarfsplan für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe aufstellen sowie in regelmäßigen Abständen fortschreiben, in dem insbesondere der Bedarf an Personal, Ausbildung, Fahrzeugen, Geräten, Gebäuden und Einrichtungen festgelegt und die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit zu berücksichtigen sind. | "hierzu haben die Verbandsgemeinden, die verbandsfreien Gemeinden, die großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte einen Bedarfs- und Entwicklungsplan für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe aufzustellen sowie in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren fortzuschreiben und der Aufsichtsbehörde vorzulegen, in dem insbesondere die Planungsziele, der Bedarf an Personal, Ausbildung, Fahrzeugen, Geräten, Gebäuden und Einrichtungen festgelegt und die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit zu berücksichtigen sind." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Die Landkreise haben Alarm- und Einsatzpläne für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche allgemeine Hilfe gemäß § 32 Abs. 2 aufzustellen. | "(3) Die Landkreise haben in Erfüllung ihrer Aufgaben des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen allgemeinen Hilfe Alarm- und Einsatzpläne nach § 32 Abs. 2 sowie Bedarfs- und Entwicklungspläne in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 2 aufzustellen." |
(Gültig ab 01.01.2028 siehe =>)
2. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| hierzu können sie, soweit private Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz mitwirken, insoweit im Benehmen mit diesen, einen Bedarfsplan für den Katastrophenschutz aufstellen und in regelmäßigen Abständen fortschreiben, in dem insbesondere der Bedarf an Fahrzeugen, Geräten, Gebäuden, Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes festgelegt werden und die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit zu berücksichtigen sind; | "hierzu haben sie, soweit private Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz mitwirken, insoweit im Benehmen mit diesen, einen Bedarfs- und Entwicklungsplan für den Katastrophenschutz aufzustellen und in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren fortzuschreiben und der Aufsichtsbehörde vorzulegen, in dem insbesondere die Planungsziele, der Bedarf an Ausbildung, Fahrzeugen, Geräten, Gebäuden, Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes festgelegt werden und die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit zu berücksichtigen sind;" |
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 7 und 8 werden die Worte "bei Bedarf" gestrichen.
bb) In Nummer 10 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
cc) In Nummer 11 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
dd) Folgende Nummern 12 und 13 werden angefügt:
"12. Informations- und Kommunikationswesen und
13. Bevölkerungsinformation und Medienarbeit."
3. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "haupt- oder ehrenamtliche Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder einen haupt- oder ehrenamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteur" durch die Worte "hauptamtliche Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder einen hauptamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteur" ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Worte "Ehrenamtliche und stellvertretende" durch das Wort "Stellvertretende" ersetzt.
§ 67 Übergangsbestimmung zu § 26
Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und Brand- und Katastrophenschutzinspekteure sowie deren Vertretungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt sind, verbleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit in diesem. Sie haben die nach Anlage 2 der noch zu erlassenden Katastrophenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen fachlichen Ausbildungsinhalte für die jeweilige von ihnen innegehaltene Funktion nachzuweisen; anderenfalls sind zu entpflichten. Die Nachweise sollen bis zum 31. Dezember 2028 erbracht werden.
§ 68 Mehrbelastungsausgleich
(1) Zum Ausgleich der Mehrbelastungen durch die im Jahr 2026 verpflichtende Einführung der Hauptamtlichkeit der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und Brand- und Katastrophenschutzinspekteure erhalten die kommunalen Aufgabenträger im Jahr 2026 und 2027 jeweils einen pauschalen Betrag in Höhe von 95.000 EUR für die erstmalige Bestellung einer Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder eines Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs. Zum Ausgleich der Mehrbelastungen für die im Jahr 2028 hinzukommende Pflicht zur Erstellung von Bedarfs- und Entwicklungsplänen für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe sowie für den Katastrophenschutz erhalten die kommunalen Aufgabenträger im Jahr 2027 einen Betrag in Höhe von 3.500 000 EUR. Dieser Betrag wird insbesondere nach Größe und Einwohnerzahl der Gebietskörperschaft an die jeweiligen kommunalen Aufgabenträger verteilt. Nähere Bestimmungen zur Verteilung des in Satz 2 genannten Betrages werden durch Rechtsverordnung geregelt, die vom für die Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständigen Ministerium erlassen wird.
(2) Die Mehrbelastungsausgleiche werden unmittelbar durch das für die Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständige Ministerium an die jeweiligen kommunalen Aufgabenträger geleistet.
§ 69 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 57 Abs. 2 und der §§ 66 und 67 Satz 2 und 3 am Tage nach der Verkündung (27.06.2025) in Kraft. § 57 Abs. 2 und § 66 Nr. 1 und 2 treten am 1. Januar 2028 in Kraft. § 66 Nr. 3 und § 67 Satz 2 und 3 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2024 (GVBl. S. 302), BS 213-50, außer Kraft.
(3) Rechtsverordnungen, die zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Gesetzes ergangen sind, bleiben in Kraft.
Das für die Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständige Ministerium wird ermächtigt, die nach Satz 1 fortgeltenden Vorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben, soweit sie nicht durch Neuregelung aufgrund dieses Gesetzes ersetzt werden.
| ENDE | |