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KatS-LVO - Katastrophenschutzverordnung Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 4. September 2025
(GVBl. Nr. 18 vom 25.09.2025 S. 513)
Aufgrund des § 64 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 17. Juni 2025 (GVBl. S. 171, BS 213-50) und des § 31 des Rettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217), zuletzt geändert durch § 65 des Gesetzes vom 17. Juni 2025 (GVBl. S. 171), BS 2128-1, wird verordnet:
§ 1 Regelungsbereich
Diese Verordnung regelt in Ausgestaltung der sich aus dem Brand- und Katastrophenschutzgesetz ( LBKG) vom 17. Juni 2025 (GVBl. S. 171, BS 213-50) in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Aufgaben im Katastrophenschutz die landesweite Vereinheitlichung der Organisation des Katastrophenschutzes, die mindestens vorzuhaltenden Fähigkeiten, die Aus-, Fort- und Weiterbildung, die Übungen sowie den Einsatz der Fähigkeiten des Katastrophenschutzes.
§ 2 Fähigkeiten des Katastrophenschutzes
(1) Die Fähigkeiten für die in § 24 Abs. 5 LBKG vorgesehenen Aufgabenbereiche sind von den Landkreisen und kreisfreien Städten vorzuhalten. Diese sind als risikobasierte Grundvorhaltungen in Anlage 1 definiert und nach den Vorgaben des Landes zu ermitteln.
(2) Darüber hinaus können die Landkreise und kreisfreien Städte auf der Grundlage ihrer Gefahren- und Risikoanalyse sowie der Bedarfs- und Entwicklungspläne, welche nach den Vorgaben des Landes zu erstellen sind, weitere Fähigkeiten des Katastrophenschutzes vorhalten. Vorhaltungen nach Satz 1 sind dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz mitzuteilen. Die zusätzlich vorgehaltenen Fähigkeiten müssen entsprechend den risikobasierten Grundvorhaltungen nach Absatz 1 Satz 2 strukturiert und aufgestellt werden.
(3) Nach Maßgabe der Anlage 1 können die dort bestimmten Fähigkeiten durch die Landkreise und kreisfreien Städte auch im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit vorgehalten werden.
(4) Das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz stellt gebietsübergreifende Fähigkeiten des Katastrophenschutzes auf Ebene der Rettungsdienstbereiche nach § 4 des Rettungsdienstgesetzes zusammen. Hierzu bedient es sich der Fähigkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte sowie des Landes gemäß Anlage 1.
(5) Sind an der Zusammenstellung gebietsübergreifender Fähigkeiten auf der Ebene der Rettungsdienstbereiche nach Absatz 4 mehrere Landkreise und kreisfreie Städte beteiligt, entscheiden diese einvernehmlich über die Federführung der jeweiligen Fähigkeit (federführender Aufgabenträger). Kommt das Einvernehmen nach Satz 1 nicht zustande, bestimmt das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz den federführenden Aufgabenträger. Alle übrigen Landkreise und kreisfreien Städte haben diesen bei der Aufgabenerfüllung im Katastrophenschutz zu unterstützen.
(6) Das Land hält nach Maßgabe der Anlage 1 bestimmte Fähigkeiten vor und stellt diese den zuständigen Landkreisen und kreisfreien Städten bei Bedarf zur Verfügung. Es betreibt zudem eigene Einrichtungen, um über die Vorhaltungen der Landkreise und kreisfreien Städte hinausgehende Ausstattungen und Ausrüstungen für den Katastrophenschutz vorzuhalten.
(7) Neben den vom Land vorgehaltenen Einrichtungen und zentralen Landeseinheiten des Katastrophenschutzes beauftragt das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz die Landesverbände der nach § 25 Abs. 1 LBKG genannten Hilfsorganisationen mit der Vorhaltung von Einrichtungen und zentralen Einheiten des Katastrophenschutzes auf Landesebene, sofern sich diese allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben.
(8) Die Alarmierung der Einrichtungen und zentralen Einheiten des Katastrophenschutzes auf Landesebene gemäß Absatz 7 erfolgt ausschließlich über das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz. Direkte Alarmierungen sind nur bei im Vorfeld mit dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz abgestimmter Alarm- und Einsatzplanung zulässig. Das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz ist im Fall einer direkten Alarmierung unverzüglich zu informieren.
§ 3 Personal, Technik und Ausrüstung
Die nach Maßgabe der Anlage 1 vorzuhaltenden Fähigkeiten sind mit der erforderlichen personellen Stärke aufzustellen und mit der erforderlichen Technik und Ausrüstung auszustatten.
§ 4 Meldewesen
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte müssen über die Integrierten Leitstellen nach § 7 des Rettungsdienstgesetzes das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz nach Vorgaben des Landes über besondere Ereignisse und Gefahrenlagen in Kenntnis setzen.
(2) Wenn das Land ein einheitliches System für die Stabsarbeit vorgibt, haben die Landkreise und kreisfreien Städte ausschließlich dieses für die vom Land vorgegebenen Aufgaben zu nutzen. Das Land stellt den Landkreisen und kreisfreien Städten hierzu entsprechende Zugangswege zur Verfügung.
(3) Erst- und Nachalarmierungen erfolgen über das Einsatzleitsystem der Integrierten Leitstellen. Steht der unmittelbare Zugang zum Einsatzleitsystem nicht zur Verfügung, so ist eine Alarmierung fernmündlich bei der zuständigen Integrierten Leitstelle anzufordern. Andere Wege der Alarmierung sind im Falle des Satzes 2 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Integrierten Leitstelle oder im Falle ihrer Unerreichbarkeit zulässig.
§ 5 Aus-, Fort- und Weiterbildung, Anerkennung
(1) Verwaltungsvorschriften zur Regelung der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Akteurinnen und Akteure im Katastrophenschutz ergehen im Einvernehmen mit den Landesverbänden oder den Landesgeschäftsstellen der in § 25 Abs. 1 LBKG genannten Hilfsorganisationen, soweit deren Belange betroffen sind.
(2) Die ergänzenden Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Bundes nach § 14 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes sind durch das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz in die Aus- und Fortbildung zu integrieren.
(3) Über die Anerkennung einer Ausbildung, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland absolviert wurde, entscheidet der zuständige Landkreis oder die zuständige kreisfreie Stadt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz.
§ 6 Anforderungen an Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und Brand- und Katastrophenschutzinspekteure
Nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu bestellende ehrenamtliche und hauptamtliche Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und Brand- und Katastrophenschutzinspekteure sowie deren Vertretungen haben das Vorliegen der Anforderungen nach Anlage 2 nachzuweisen.
§ 7 Übungen
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben folgende Übungen jeweils im Abstand von höchstens zwei Jahren durchzuführen:
Die Pflicht zur Durchführung von Übungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 gilt ab dem 1. Januar 2026, die Pflicht zur Durchführung von Vollübungen nach Satz 1 Nr. 5 gilt ab dem 1. Januar 2027.
(2) Übungen nach Absatz 1 können miteinander kombiniert werden. Die Landkreise und kreisfreien Städte können die Teilnahme der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen anordnen, die Landkreise darüber hinaus auch die Teilnahme der im eigenen Zuständigkeitsbereich liegenden Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städte; dies gilt auch für angeordnete Übungen nach Absatz 3. Die Übungstermine und -szenarien sind mit Planungsbeginn dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz mitzuteilen; dieses kann jederzeit Beobachterinnen und Beobachter zu den Übungen nach Absatz 1 entsenden. Auch die Durchführung jeder Übung ist dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz unter Nennung der wesentlichen Erkenntnisse hieraus mitzuteilen.
(3) Das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz kann Übungen der Landkreise und kreisfreien Städte anordnen. Für Szenarien von zentraler Bedeutung kann das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz die Teilnahme der Landkreise und kreisfreien Städte an angekündigten oder nicht angekündigten Übungen des Landes anordnen.
(4) Das Land trägt die Kosten der von ihm angeordneten Übungen. Dies gilt nicht, sofern die Übung angeordnet wird, weil Landkreise oder kreisfreie Städte ihrer Verpflichtung gemäß Absatz 1 nicht nachgekommen sind.
(5) Die Teilnahme an Übungen in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland bedarf der Einwilligung des Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz.
(6) Das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz entscheidet auf Antrag über die Anrechnung von realen Einsätzen im Rahmen des Katastrophenschutzes auf die nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 durchzuführenden Übungen.
§ 8 Einsatz
(1) Bei Auslösung des Katastrophenvoralarms sowie bei Bekanntgabe des Katastrophenfalls sollen die zur Abwendung des Katastrophenfalls oder zur Vorbereitung auf dessen Eintritt erforderlichen Fähigkeiten schnellstmöglich in Bereitschaft versetzt werden, sodass ihr Einsatz unverzüglich erfolgen kann.
(2) Einsätze in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland bedürfen der Anordnung oder der Einwilligung des Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz.
§ 9 Medizinische Task Force
(1) Die Medizinische Task Force ist nach den Vorgaben des Bundes zur Medizinischen Task Force durch das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz im Benehmen mit den Landesverbänden oder den Landesgeschäftsstellen der in § 25 Abs. 1 LBKG genannten Hilfsorganisationen dezentral aufzustellen.
(2) Die Einheitsführerinnen und Einheitsführer der Medizinischen Task Force werden durch das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz auf Vorschlag und im Benehmen mit den Landesverbänden oder den Landesgeschäftsstellen der in § 25 Abs. 1 LBKG genannten Hilfsorganisationen sowie im Benehmen mit den beteiligten Landkreisen und kreisfreien Städten bestellt.
(3) Jede Medizinische Task Force hat mindestens acht Stunden gemeinsame Übung je Kalenderjahr zu absolvieren; dabei hat mindestens eine Teileinheit zu üben. Das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz entscheidet auf Antrag über die Anrechnung von realen Einsätzen auf die nach Satz 1 durchzuführenden Übungen der Medizinischen Task Force.
(4) Die Alarmierung der Medizinischen Task Force erfolgt ausschließlich über das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz. Es ist sicherzustellen, dass die Abmarschbereitschaft nach den Vorgaben des Bundes zur Medizinischen Task Force gewährleistet ist. Die Leitungsgruppe der Landesverbände der in § 25 Abs. 1 LBKG genannten Hilfsorganisationen unterstützt die Medizinische Task Force im rückwärtigen Bereich.
(5) Die landesseitig vorgegebene Vorhaltung wird nicht durch die vom Bund für die Medizinische Task Force bereitgestellte Ausrüstung ersetzt.
§ 10 Mehrbelastungsausgleich
(1) Zum Ausgleich der Mehrbelastungen der Landkreise und kreisfreien Städte durch die Aufgabenzuweisungen in § 7 werden im Kalenderjahr 2026 insgesamt 144.000 EUR und im Kalenderjahr 2027 insgesamt 350.000 EUR bereitgestellt. Für Übungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ist ein Ausgleich in Höhe von 1.000 EUR je Übung zu gewähren und an die Kreise und kreisfreien Städte auszuzahlen. Für Vollübungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird ein Ausgleich in Höhe von 50.000 EUR je Übung gewährt und an die federführenden kommunalen Aufgabenträger nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ausgezahlt.
(2) Die Mehrbelastungsausgleiche werden unmittelbar durch das für die Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständige Ministerium an die jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte geleistet. Der Landkreis hat den ihm für eine Übung ausgezahlten Mehrbelastungsausgleich anteilsmäßig im Verhältnis zum jeweiligen Beteiligungsumfang an die an der Übung beteiligten Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städte pauschaliert auszuzahlen.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (26.09.2025) in Kraft.
| Fähigkeiten für die in § 24 Abs. 5 LBJG vorhergesehen Aufgabenbereiche im Katastrophenschutz | Anlage 1 (zu den §§ 2 und 3) |