Änderungstext

Dritte Landesverordnung zur Änderung der Feuerwehrverordnung

Vom 16. Mai 2012
(GVBl. Nr. 9 vom 28.06.2012 S. 192)


Aufgrund des § 43 Abs. 1 Nr. 1 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. S. 113), BS 213-50, wird verordnet:

Artikel 1

Die Feuerwehrverordnung vom 21. März 1991 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2010 (GVBl. S. 201), BS 213-50-4, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "HilfeleistungsLöschgruppenfahrzeug 10/10" durch die Worte "Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug 10" ersetzt.

2. In § 5 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "Tanklöschfahrzeuge 20/40 oder 20/40-SL" durch die Worte "Tanklöschfahrzeug 4000 oder Pulvertanklöschfahrzeug 4000" sowie die Worte "Hubrettungsfahrzeuge 18-12 oder 23-12" durch die Worte "Hubrettungsfahrzeuge 18 oder 23" ersetzt.

3. Anlage 2 erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

.

Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 3)

Anlage 2
(zu § 3 Abs. 3 und 4)

Mindestbedarf an Fahrzeugen und Sonderausrüstungen

Risikoklasse 1 2 3 4 5
Brandgefahren (B) Stufe 1 TSF oder KLF 1 MLF ², HRF 12 ³ 4 5 HLF 10 2 6 HRF 18 3 4, ELW 1 HLF 20,

HRF 23 4,

TLF 3000 8,

ELW 1

HLF 20,

HLF 10 2 6

HRF 23 4,

TLF 4000,

ELW 1

Stufe 2 MLF ²,

ELW 1

MLF ²,

HLF 10 ²

ELW 1

2 MLF 2 HLF 10 2 7

TLF 3000 8

HLF 20,

HRF 23 4,

TLF 4000,

KdoW

Stufe 3 MLF ²,

TLF 4000,

SW 2000-Tr

MLF ²,

TLF 4000,

SW 2000-Tr

MLF 2,

TLF 4000,

SW 2000-Tr,

GW-A

MLF 2,

HRF 23 4"

SW 2000-Tr,

GW-A,

ELW 2

HLF 10 2 6,

HRF 23 4,

GW-A,

SW 2000-Tr,

ELW 2,

WLF mit AB-P 12

Technische Gefahren und Gefahren durch Naturereignisse (T) Stufe 1 Ausrüstung wie unter B, zusätzlich:
keine zusätzliche
Ausrüstung
MS-TH 10 keine zusätzliche Ausrüstung keine zusätzliche Ausrüstung keine zusätzliche Ausrüstung
Stufe 2 MS-TH 10 keine zusätzliche Ausrüstung MZF 2, MS-TH 10 RW RW 11
Stufe 3 HLF 10 2, MZF 1 RW, MZF 2 RW MZF 3 WLF mit AB-P 12 13
Gefahren durch Gefahrstoffe einschließlich radioaktiver Stoffe (ABC) Ausrüstung wie unter B und T, zusätzlich:
Stufe 1 keine zusätzliche Ausrüstung GAMS-Plus 14 GAMS-Plus 14 MZF-G, GW-Mess

oder

MZF-Dekon, GW-G

MZF-G, GW-Mess

oder

MZF-Dekon, GW-G

Stufe 2 GAMS-Plus 14 MZF-G, GW-Mess

oder

MZF-Dekon, GW-G

MZF-G, GW-Mess

oder

MZF-Dekon, GW-G

MZF-Dekon, GW-G oder MZF-G, GW-Mess

= Komplettierung des Gefahrstoffzug

MZF-Dekon, GW-G

oder

MZF-G, GW-Mess

= Komplettierung des Gefahrstoffzugs

Stufe 3 MZF-G,

GW-Mess,

MZF-Dekon,

GW-G

MZF-Dekon, GW-G oder MZF-G, GW-Mess

= Komplettierung

des Gefahrstoffzugs

MZF-Dekon, GW-G

oder

MZF-G, GW-Mess

= Komplettierung

des Gefahrstoffzugs

Gefahren auf und in Gewässern sowie durch Gewässer (W) Stufe 1 keine besondere
Ausrüstung
RTB 1 RTB 2 RTB 2 RTB 2, MZB
Stufe 2 keine besondere Ausrüstung RTB 1 RTB 2 MZB RTB 2
Stufe 3 keine besondere Ausrüstung MZB

Fußnoten zur Tabelle:

1) In kleinen Ortsgemeinden, die in Risikoklasse B 1 eingruppiert sind, können noch TSA und GW-TS verwendet werden. Wird nur ein TSA vorgehalten, ist zusätzlich eine 4-teilige Steckleiter erforderlich. Der GW-TS kann auch in örtlichen Feuerwehreinheiten verwendet werden, die mit einem TSF ohne Isoliergeräte (Pressluftatmer) ausgestattet sind. In größeren Ortsgemeinden, die noch in Risikoklasse B 1 eingruppiert sind, kann auch ein TSF-W verwendet werden.

2) Normfahrzeug mit ergänzter Ausrüstung, insbesondere Löschwassermenge 1000 Liter.

3) In Ortsgemeinden, die in den Risikoklassen B 2 und B 3 eingruppiert sind, müssen HRF in der Alarmstufe 1 vorgehalten werden, wenn sie zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges erforderlich sind. Werden HRF nur als Arbeitsgeräte bei der Brandbekämpfung und beim Rüsteinsatz benötigt, ist es ausreichend, wenn sie als überörtliches Einsatzmittel im Rahmen der gegenseitigen Hilfe zwischen den Gemeinden untereinander oder zwischen den Gemeinden und Landkreisen nach dem Additionsprinzip innerhalb einer Frist von 25 Minuten (Stufe 3) nach der Alarmierung an der Einsatzstelle eintreffen.

4) Als HRF kommen die DLK oder TMK in Betracht. Aufgrund einsatztaktischer und sicherheitstechnischer Nachteile scheidet die Verwendung des GMK zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges grundsätzlich aus.

5) In Ortsgemeinden, die in Risikoklasse B 2 eingruppiert sind, können alternativ die Drehleiter DL 16-4 mit Handantrieb und die Anhängeleiter AL 16-4 verwendet werden.

6) Im begründeten Einzelfall kann auch das HLF 20 in Betracht kommen.

7) Für kreisfreie Städte kann auch das HLF 20 in Betracht kommen.

8) Für kreisfreie Städte kann auch ein TLF 4000 in Betracht kommen.

9) Für kreisfreie Städte mit Großstadtkerncharakter kann ein Eintreffen nach 15 Minuten (Alarmstufe 2) erforderlich sein.

10) MS-TH: Stromerzeuger 5 kVA, Beleuchtungsgeräte, hydraulisches Kombigerät (Schere/Spreizer), Gerät zum Trennen von Verbundglasscheiben, Motorsäge nebst Schutzkleidung und -helm, Tauchpumpe (kann beispielsweise mitgeführt werden auf: MLF, MZF 1).

11) Der RW ist alternativ auch als Rüstwagen-Kran (RW-Kran) [Hubkraft FH = 35 kN bei Ausladung 1A = 10 m] zulässig.

12) WLF mit AB-P: Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter Pritsche (Plane mit Spriegel).

13) Das WLF ist alternativ auch als WLF-K [FH = 35 kN bei Ausladung 1A = 10 m] mit AB-P zulässig.

14) GAMS-Plus: 6 x leichte Chemikalienschutzbekleidung, 6 x Chemikalienschutzhandschuhe, 6 Paar Gummistiefel, 6 x Schutzbrille, 1 Paket Einmalschutzhandschuhe, Ersteinsatzliteratur/Kurzinfo GAMS, Ex-Meter, Universalindikatorpapier, Ölnachweispapier, PE-Gewebeplane, 10 x PE-Kunststoffsäcke, 10 m Gewebeklebeband, Abdichtmaterial.

Abkürzungsverzeichnis

Es bedeuten (alphabetisch aufgeführt):

AB-P Abrollbehälter-Pritsche
DLK Drehleiter mit Korb
ELW Einsatzleitwagen
GAMS-Plus Ausstattungssatz zur Unterstützung der unaufschiebbaren Erstmaßnahmen
GMK Gelenkmast mit Korb
GW-A Gerätewagen-Atemschutz
GW-G Gerätewagen-Gefahrgut
GW-Mess Gerätewagen-Messtechnik
GW-TS Gerätewagen-Tragkraftspritze
HLF Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug
HRF Hubrettungsfahrzeug
KdoW Kommandowagen
KLF Kleinlöschfahrzeug
MLF Mittleres Löschfahrzeug
MS-TH Mindestsatz-Technische Hilfe
MZB Mehrzweckboot
MZF Mehrzweckfahrzeug
MZF-Dekon Mehrzweckfahrzeug-Dekontamination
MZF-G Mehrzweckfahrzeug-Gefahrstoff
RTB Rettungsboot
RW Rüstwagen
SW Schlauchwagen
TLF Tanklöschfahrzeug
TMK Teleskopgelenkmast mit Korb
TSA Tragkraftspritzenanhänger
TSF Tragkraftspritzenfahrzeug
TSF-W Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser
WLF Wechselladerfahrzeug

Ausrüstung mit Feuerwehr-Haltegurten

Auf den Fahrzeugen sind Feuerwehr-Haltegurte in der Anzahl bereitzuhalten, die der Hälfte der gerätebezogenen Mannschaftsstärke entspricht. Gerätebezogene Mannschaftsstärke ist die Personalstärke, die erforderlich ist, um alle fahrbaren Geräte (Löschfahrzeuge, GW-TS, TSA, SW, RW, HRF) zu gleicher Zeit ordnungsgemäß einsetzen zu können. Ausgenommen sind solche Fahrzeuge, die nur alternativ eingesetzt werden können; hier ist nur das Gerät in Ansatz zu bringen, das die größere Personalstärke erfordert.

Gerätesatz "Absturzsicherung"

In jeder Gemeinde ist mindestens ein Gerätesatz "Absturzsicherung" vorzuhalten.

Mindestbedarf an umluftunabhängigen Atemschutzgeräten für alle Gefahrenbereiche

In der Risikoklasse 1 müssen in Stufe 1 mindestens 4 frei tragbare Isoliergeräte (Pressluftatmer) eingesetzt werden können.