Änderungstext
Erste Landesverordnung zur Änderung der Fahrberechtigungsverordnung Rheinland-Pfalz
Vom 12. September 2012
(GVBl. Nr. 14 vom 20.09.2012 S. 316)
Aufgrund
des § 6 Abs. 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 118 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044),
des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2020-2, und
des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2020-1,
verordnet die Landesregierung:
Die Fahrberechtigungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 9. April 2011 (GVBl. S. 98, BS 923-6) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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| (1) Diese Verordnung gilt für die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 4,75 t an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste nach § 2 Abs. 10 Satz 6 und 8 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)." | "(1) Diese Verordnung gilt für die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 7,5 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt - an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste nach § 2 Abs. 10 a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und erhält folgende Fassung:
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| (1) Die Fahrberechtigung darf nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person eine Ausbildung absolviert hat und ihre Befähigung in einer praktischen Prüfung nachgewiesen hat.
(2) Ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sind, kann auf Antrag eine Fahrberechtigung erteilt werden, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen nach § 1 Abs. 1 berechtigt. Die Fahrberechtigung gilt nur für die Aufgabenerfüllung der in § 1 bezeichneten Organisationen, auch wenn diese nicht für einen kommunalen Aufgabenträger tätig werden. | "(1) Ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste kann auf Antrag eine Fahrberechtigung nach § 1 Abs. 1 erteilt werden, wenn sie
Die Fahrberechtigung gilt nur für die Aufgabenerfüllung der in § 1 bezeichneten Organisationen, auch wenn diese nicht für einen kommunalen Aufgabenträger tätig werden." |
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird das Wort "Ausbildung" jeweils durch das Wort "Einweisung" ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
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(2) Die Ausbildung obliegt den in § 1 bezeichneten Organisationen.
Jede ausbildende Organisation hat hierzu ausbildungsberechtigte Personen zu bestimmen,
(3) Die praktische Ausbildung darf erst im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführt werden, nachdem sich die ausbildungsberechtigte Person davon überzeugt hat, dass die auszubildende Person das Führen eines Ausbildungsfahrzeugs nach Anlage 2 Nr. 3 beherrscht. | "(2) Die Einweisung obliegt den in § 1 bezeichneten Organisationen.
Sie kann auch organisationsübergreifend erfolgen.
Jede einweisende Organisation hat einweisungsberechtigte Personen zu bestimmen, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 16 Satz 1 StVG erfüllen müssen.
Die einweisende Organisation kann zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 16 Satz 1 StVG die Vorlage einer Auskunft aus dem Verkehrszentralregister verlangen; die einweisungsberechtigte Person ist verpflichtet, der einweisenden Organisation jede Belastung im Verkehrszentralregister mit mehr als drei Punkten unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die praktische Einweisung darf erst im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführt werden, nachdem sich die einweisungsberechtigte Person davon überzeugt hat, dass die einzuweisende Person das Führen eines Einweisungsfahrzeugs nach Anlage 2 Nr. 3 beherrscht." |
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Verweisung " § 3 Abs. 3" durch die Verweisung " § 3 Abs. 2" ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort "ausbildungsberechtigten" durch das Wort "einweisungsberechtigten" ersetzt.
5. § 5 erhält folgende Fassung:
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| § 5 Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung
Die Teilnahme an der Ausbildung und das Bestehen der Prüfung werden in einer Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 nachgewiesen. Die Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung ist der nach § 6 für die Erteilung der Fahrberechtigung zuständigen Stelle auszuhändigen. | " § 5 Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung
Das Absolvieren der Einweisung und das Bestehen der Prüfung werden in einer Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 nachgewiesen. Die Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung ist der nach § 6 zuständigen Behörde auszuhändigen." |
6. In § 6 Abs. 1 Satz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:
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| Zuständig für die Erteilung der Fahrberechtigung nach § 1 Abs. 1 sind abweichend von § 2 Abs. 10 Satz 6 des StVG | "Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 10 a Satz 1 und Abs. 16 Satz 3 StVG sind". |
7. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
" § 8 Übergangsbestimmung
Die bis zum Ablauf des 20. September 2012 erteilten Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 4,75 t berechtigen auch zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt, wenn die Voraussetzungen nach Anlage 2 Nr. 2.1.4 erfüllt und dies in der Fahrberechtigung dokumentiert ist."
8. Der bisherige § 8 wird § 9.
9. Die Anlagen 1, 2 und 4 erhalten die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
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*) Abweichungen vom Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern. Für dieses Dokument ist ein spezielles, schwer zu fälschendes Papier zu verwenden (z.B. hoch belastbar, falzfest, gute Licht- und Farbechtheit). | .
Fahrberechtigung
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1 Ausbildungsinhalt In der Ausbildung sind mindestens die nachfolgend genannten Inhalte zu vermitteln: 1.1 Besonderheiten beim Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 4,75 t: 1.1.1 Kennenlernen der Gefahrenbereiche der "Toten Winkel", 1.1.2 Einschätzen des besonderen Raumbedarfs aufgrund der Fahrzeugabmessungen, 1.1.3 Beschleunigung, Bremsen und Kurvenverhalten (unter Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustands), 1.1.4 Ladungssicherung. 1.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung: 1.2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt, 1.2.2 Rückwärtsfahren und Rangieren, 1.2.3 Rückwärts einparken. 2 Ausbildungsumfang 3 Anforderungen an das Ausbildungsfahrzeug 3.1 Zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 4,75 t, 3.2 Mindestlänge fünf Meter, 3.3 bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 Kilometer pro Stunde, 3.4 Aufbau kastenförmig oder vergleichbar (z.B. Plane und Spriegel), mindestens so hoch und breit wie die Führerkabine, 3.5 bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr Ausstattung mit einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel, soweit die vorhandenen Spiegel der ausbildungsberechtigten Person keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen. 4 Umfang und Durchführung der Ausbildung sind zu dokumentieren. | .
Einweisung 1 Einweisungsinhalt In der Einweisung sind mindestens die nachfolgend genannten Inhalte zu vermitteln: 1.1 Besonderheiten beim Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 7,5 t: 1.1.1 Kennenlernen der Gefahrenbereiche der "Toten Winkel", 1.1.2 Einschätzen des besonderen Raumbedarfs aufgrund der Fahrzeugabmessungen, 1.1.3 Beschleunigung, Bremsen und Kurvenverhalten (unter Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustands), 1.1.4 Ladungssicherung. 1.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung: 1.2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung der Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt, 1.2.2 Rückwärtsfahren und Rangieren, 1.2.3 Rückwärts einparken. 1.3 Besonderheiten bei Fahrzeugkombinationen: 1.3.1 Anhänger ankuppeln und abkuppeln, 1.3.2 Prüfen der Kupplungseinrichtungen (Kontrolle der Befestigung und Sicherung), 1.3.3 Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers, 1.3.4 Funktion der Bremsanlage, 1.3.5 Rückwärtsfahren um die Ecke nach links, 1.3.6 Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile). 2 Einweisungsumfang 2.1 Der Mindestumfang der Einweisung beträgt: 2.1.1 vier Einheiten zu je 45 Minuten für den Erwerb einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 bis 4,75 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt -, 2.1.2 sechs Einheiten zu je 45 Minuten für den Erwerb einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 7,5 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt -, 2.1.3 zwei Einheiten zu je 45 Minuten für Personen, die eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 4,75 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt - innehaben, für den Erwerb einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 7,5 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt -, 2.1.4 zwei Einheiten zu je 45 Minuten für Personen, die am 20. September 2012 eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 4,75 t innehaben, wenn diese Fahrberechtigung nach § 8 auch zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit Anhängern berechtigen soll. 2.2 Die jeweiligen Einheiten könnten auch zusammenhängend absolviert werden. 2.3 Mindestens eine der nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 zu absolvierenden Einheiten hat mit einer Fahrzeugkombination nach Nummer 3 zu erfolgen. 3 Anforderungen an das Einweisungsfahrzeug 3.1 Für den Erwerb einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 4,75 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt -: 3.1.1 zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 4,75 t, 3.1.2 Mindestlänge 5 m, 3.1.3 bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h, 3.1.4 Aufbau kastenförmig oder vergleichbar (z.B. Plane und Spriegel), mindestens so hoch und breit wie Führerkabine, 3.1.5 Im Falle der Einweisung mit einer Fahrzeugkombination ist eine Kombination aus einem Fahrzeug und einem Anhänger, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen ist und deren zulässige Gesamtmasse 4,75 t nicht übersteigt, zu verwenden. 3.2 Für den Erwerb einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 7,5 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt -: 3.2.1 zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 7,5 t, 3.2.2 Mindestlänge 5 m, 3.2.3 bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h, 3.2.4 Aufbau kastenförmig oder vergleichbar (z.B. Plane und Spriegel), mindestens so hoch und breit wie die Führerkabine, 3.2.5 im Falle der Einweisung mit einer Fahrzeugkombination ist eine Kombination aus einem Fahrzeug und einem Anhänger, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen ist und deren zulässige Gesamtmasse mehr als 4,75 t bis 7,5 t beträgt, zu verwenden. 3.3 Bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr müssen die Einweisungsfahrzeuge mit einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, wenn die vorhandenen Spiegel der einweisungsberechtigten Person keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen. Eine Verpflichtung zur Kennzeichnung von Einweisungsfahrzeugen bei Einweisungsfahrten besteht nicht. Einweisungsfahrzeuge können jedoch während der Einweisungsfahrten an der Rückseite sowie zusätzlich auch an der Vorderseite des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination ein Schild mit der Aufschrift "Übungsfahrt" in roter Schrift auf weißem Grund führen. 4 Dokumentation Umfang und Durchführung der Einweisung sind zu dokumentieren. |
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*) Abweichungen vom Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern. | .
Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung
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10. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.2 Satz 1 und 3 wird das Wort "auszubildende" jeweils durch das Wort "einzuweisende" ersetzt.
b) In Nummer 2 Satz 2 wird das Wort "antragstellende" durch das Wort "einzuweisende" ersetzt.
c) In den Nummern 3.2 und 3.3 wird das Wort "auszubildende" jeweils durch das Wort "einzuweisende" ersetzt.
d) In Nummer 4 Satz 2 wird das Wort "ausbildungsberechtigte" durch das Wort "einweisungsberechtigte" und das Wort "auszubildende" durch das Wort "einzuweisende" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.