Änderungstext
Drittes Landesgesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 17. April 2025
(GVBl. Nr. 5 vom 25.04.2025 S. 90)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Rettungsdienstgesetz in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 33), BS 2128-1, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:
"(3) Notarztdienst ist die Mitwirkung von Notärzten und Telenotärzten in der Notfallrettung. Notärzte sind Ärzte, die über besondere medizinische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Behandlung und den Transport von Notfallpatienten verfügen (Notarztqualifikation). An Telenotärzte können darüber hinaus zusätzliche Qualifikationsanforderungen gestellt werden (Telenotarztqualifikation). Die Telenotarztqualifikation wird im Landesrettungsdienstplan festgelegt."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und Satz 1 erhält folgende Fassung:
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| Arztbegleiteter Patiententransport ist, mit Ausnahme von Notfalltransporten, die Beförderung von Patienten, die während der Beförderung aus medizinischen Gründen der Betreuung oder Überwachung durch einen Notarzt oder durch einen geeigneten Arzt bedürfen. | "Arztbegleiteter Patiententransport ist, mit Ausnahme von Notfalltransporten, die Beförderung von Patienten, die während der Beförderung aus medizinischen Gründen der Betreuung oder Überwachung durch einen Notarzt, Telenotarzt oder durch einen geeigneten Arzt bedürfen." |
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.
2. § 4 Abs. 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
"10. die Telenotarztqualifikation."
3. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
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| (2) Die Leitstelle muss mit den notwendigen Fernmeldeeinrichtungen ausgestattet, ständig besetzt und erreichbar sein. Sie muss ferner über eine informationstechnische Ausstattung verfügen, die die Erstellung und Bearbeitung statistischer Unterlagen insbesondere für die Prüfung der Einhaltung der Hilfeleistungsfrist und der Wartezeit nach § 8 Abs. 2 ermöglicht. | "(2) Die Leitstelle muss mit den notwendigen Fernmeldeeinrichtungen ausgestattet, ständig besetzt und erreichbar sein. Sie ist bis zum 28. Juni 2027 so auszustatten, dass sichergestellt ist, dass an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichtete Notrufe von der Leitstelle unter Verwendung derselben Kommunikationsmittel wie für den Eingang des Notrufs beantwortet werden. Hierzu bietet die Leitstelle als Kommunikationsmittel synchronisierte Sprache und Text einschließlich Text in Echtzeit im Sinne des Artikels 3 Nr. 14 der Richtlinie (EU) 2019/882 an. Bietet sie darüber hinaus Video als Kommunikationsmittel an, muss ein Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Artikels 2 Nr. 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. EU Nr. L 321 S. 36) für die Beantwortung von Notrufen bereitgestellt werden. Sie muss ferner über eine informationstechnische Ausstattung verfügen, die die Erstellung und Bearbeitung statistischer Unterlagen insbesondere für die Prüfung der Einhaltung der Hilfeleistungsfrist und der Wartezeit nach § 8 Abs. 2 ermöglicht." |
4. § 12 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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| (2) Zu den Betriebskosten zählen insbesondere die Kosten für den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (§ 10 Abs. 1 Satz 2) und die Personalkosten der gemeinsamen Geschäftsstelle für Qualitätssicherung im Rettungsdienst (§ 10 Abs. 5), die anteiligen Kosten für das Personal der Leitstellen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), die Kosten für die Aus- und Fortbildung des nach § 22 Abs. 1 bis 7 eingesetzten Personals, die Kosten für die Notärzte (§ 22 Abs. 5), die Kosten für die Ärzte im Arztbegleiteten Patiententransport sowie die Kosten für die Einsätze im Rettungsdienst auch dann, wenn eine Beförderung nicht erfolgt ist (Fehlfahrten). Die Unternehmer nach den §§ 14 und 27 erstatten den zuständigen Behörden die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und dem Land die nach § 10 Abs. 5 anfallenden Kosten. | "Zu den Betriebskosten zählen insbesondere die Kosten für den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (§ 10 Abs. 1 Satz 2) und die Personalkosten der gemeinsamen Geschäftsstelle für Qualitätssicherung im Rettungsdienst (§ 10 Abs. 5), die anteiligen Kosten für das Personal der Leitstellen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), die Kosten für die Aus- und Fortbildung des nach § 22 Abs. 1 bis 7 eingesetzten Personals, die Kosten für die Notärzte (§ 22 Abs. 5), die Kosten für die Telenotärzte und deren Ausbildung und die Kosten für die Telenotarztzentralen, die Kosten für die Ärzte im Arztbegleiteten Patiententransport sowie die Kosten für die Einsätze im Rettungsdienst auch dann, wenn eine Beförderung nicht erfolgt ist (Fehlfahrten)." |
5. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Für die Fälle des § 12 Abs. 5, des § 23 Abs. 3, 4 und 6 sowie des § 27 Abs. 5 wird jeweils eine Schiedsstelle gebildet.
Die Schiedsstellen bestehen jeweils aus einem Vorsitzenden und
| "(1) Für die Fälle des § 12 Abs. 5, des § 23 Abs. 3, 4, 6 und 8 sowie des § 27 Abs. 5 wird jeweils eine Schiedsstelle gebildet.
Die Schiedsstellen bestehen jeweils aus einem Vorsitzenden und
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6. § 22 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
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| (4) Der Fahrer eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges ist dann fachlich geeignet, wenn er über die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 1 verfügt. | "(4) Der Fahrer eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges ist dann fachlich geeignet, wenn er über die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 1 verfügt. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde in begründeten und dokumentierten Fällen zur Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung auch Personen als Fahrer zulassen, die mindestens über die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 verfügen und eine 2.000 Stunden umfassende Tätigkeit im Notfalltransport nachgewiesen haben." |
7. Dem § 23 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:
"(7) Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium legt im Rahmen einer überörtlichen Versorgungsplanung die Standorte für die Telenotarztzentralen an dafür geeigneten Einrichtungen fest. Die jeweils örtlich zuständige Behörde für den Rettungsdienst überträgt auf der Basis dieser Festlegung den geeigneten Einrichtungen die Durchführung des Telenotarztdienstes im Einvernehmen mit den Verbänden der Kostenträger durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. In den Vereinbarungen sind insbesondere die näheren Einzelheiten der Gestellung der Telenotärzte, deren Dienstpläne und weitere Aufgaben zu regeln. Kommt eine Einigung mit den Verbänden der Kostenträger nicht zustande, entscheidet das für das Rettungswesen zuständige Ministerium.
(8) In einer gesonderten Vereinbarung zwischen der mit der Durchführung des Telenotarztdienstes beauftragten Einrichtung und den Verbänden der Kostenträger wird die Höhe der durch die telenotärztliche Versorgung entstehenden angemessenen und bedarfsgerechten Kosten, die durch die Kostenträger zu ersetzen sind, festgelegt. § 12 findet entsprechende Anwendung."
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (26.04.2025) in Kraft.
ID: 250906
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