Änderungstext
Vierte Landesverordnung zur Änderung der Feuerwehrverordnung
- Rheinland-Pfalz -
Vom 9. September 2025
(GVBl. Nr. 18 vom 25.09.2025 S. 521)
Aufgrund des § 64 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 7 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ( LBKG) vom 17. Juni 2025 (GVBl. S. 171, BS 213-50) und des § 31 des Rettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217), zuletzt geändert durch § 65 des Gesetzes vom 17. Juni 2025 (GVBl. S. 171), BS 2128-1, wird verordnet:
Die Feuerwehrverordnung vom 21. März 1991 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes vom 29. Juli 2024 (GVBl. S. 302), BS 213-50-4, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "Gemeindefeuerwehr ist" durch die Worte "Feuerwehren der Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte (Gemeindefeuerwehr) sind" und wird das Wort "acht" durch das Wort "zehn" ersetzt.
b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Mehrere Ortsgemeinden können zu einem Ausrückebereich zusammengeschlossen werden, um die Mindestausrüstung für Zeitstufe 1 nach § 3 Abs. 3 dezentral vorzuhalten, wenn die Einsatzgrundzeit gewährleistet ist und in jeder Ortsgemeinde mit örtlicher Feuerwehreinheit mindestens ein Fahrzeug mit sich im Einsatzwert ergänzender technischer Ausrüstung vorgehalten wird. Im Falle des Satzes 2 muss in jeder Ortsgemeinde mit örtlicher Feuerwehreinheit die Vorhaltung für die Einleitung wirksamer Hilfe vorhanden sein."
c) In Absatz 5 wird das Wort "Gemeinden" durch das Wort "Ortsgemeinden" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "der Gemeinde" durch die Worte "den Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen und kreisfreien Städten" und wird das Wort "Facheinheiten" durch das Wort "Fähigkeiten" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung wird das Wort "Facheinheiten" durch das Wort "Fähigkeiten" und werden die Worte "zu bilden" durch das Wort "abzubilden" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort "ABC-Schutz" durch die Worte "Schutz vor chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Gefahren (CBRN-Gefahren)" ersetzt.
cc) In Nummer 4 werden vor dem Wort "Wasserschutz" die Worte "Wasserrettung und" eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort "Trupp" das Wort "selbstständige" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird vor dem Wort "Trupps" das Wort "Selbstständige" eingefügt.
d) Absatz 4
(4) Aus dem aktiven Dienst ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können in eine Alters- und Ehrenabteilung übernommen werden.
wird gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Jede Gemeinde hat eine Einrichtung zur Alarmierung und Führungsunterstützung (Feuerwehreinsatzzentrale) vorzuhalten. | "Jede Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde, große kreisangehörige und kreisfreie Stadt hat eine Einrichtung zur Alarmierung und rückwärtigen Führungsunterstützung (Feuerwehreinsatzzentrale) sowie eine Einheit zur Führungsunterstützung (Führungsstaffel) vorzuhalten." |
bb) In Satz 2 wird das Wort "kommunalen" durch das Wort "interkommunalen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "ermittelt" die Worte ", welche in Anlage 1 näher beschrieben sind" eingefügt.
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
Die Gemeinde ordnet wenn hiervon die überörtliche Gefahrenabwehr betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Landkreis jeden Ausrückebereich in eine der nachfolgenden, in der Anlage 1 näher beschriebenen Risikoklassen ein:
| "Die Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde, große kreisangehörige oder kreisfreie Stadt ordnet jeden Ausrückebereich in eine der nachfolgenden Risikoklassen ein:
|
cc) Nach Satz 3 wird folgender neue Satz 4 eingefügt:
"Die Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde oder große kreisangehörige Stadt stellt hierzu das Einvernehmen mit dem Landkreis her."
c) In Absatz 3 wird das Wort "acht" durch das Wort "zehn" und das Wort "Stufe" jeweils durch das Wort "Zeitstufe" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Stufe" durch das Wort "Zeitstufe", das Wort "Gemeinde" durch die Worte "Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde, große kreisangehörige und kreisfreie Stadt", das Wort "Stufen" durch das Wort "Zeitstufen" und das Wort "Gemeinden" durch die Worte "Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige und kreisfreie Städte oder den Landkreis" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Gemeinde" durch die Worte "Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde, große kreisangehörige und kreisfreie Stadt" und das Wort "Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug" durch das Wort "Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Worte "mindestens die" durch die Worte "die nach Anlage 2" ersetzt.
e) In Absatz 6 wird das Wort "Gemeinden" durch die Worte "Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
Die Angehörigen der Gemeindefeuerwehren, die Kreisfeuerwehrinspekteure, die Kreisausbilder, die Kreisgerätewarte und die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der kreisfreien Städte und des Landes sind zum Schutz vor Gefahren bei der Ausbildung, den Übungen und den Einsätzen mindestens mit folgender persönlicher Schutzausrüstung für die technische Hilfe und für die Brandbekämpfung auszustatten:
| "Die Angehörigen der Gemeindefeuerwehren, die Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und Brand- und Katastrophenschutzinspekteure, die Kreisausbilderinnen und Kreisausbilder, die Ausbilderinnen und Ausbilder in kreisfreien Städten, die Kreisgerätewartinnen und Kreisgerätewarte, die Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte und die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes sowie die feuerwehrtechnischen Beschäftigten der Aufgabenträger sind zum Schutz vor Gefahren bei der Ausbildung, den Übungen und den Einsätzen mindestens mit folgender persönlicher Schutzausrüstung für die Technische Hilfe und für die Brandbekämpfung auszustatten:
|
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Feuerwehr-Dienstkleidung" durch das Wort "Feuerwehrdienstkleidung" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "männlichen" gestrichen.
cc) Satz 3
Die weiblichen Feuerwehrangehörigen sollen mit Käppi, Bluse, Halstuch, Jacke, Rock oder Hose ausgestattet werden.
wird gestrichen.
dd) In den bisherigen Sätzen 4 bis 6 wird das Wort "Feuerwehr-Dienstkleidung" jeweils durch das Wort "Feuerwehrdienstkleidung" ersetzt.
ee) In dem bisherigen Satz 5 werden die Worte "Der Feuerwehr-Schutzanzug" durch die Worte "Die Feuerwehrschutzkleidung" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Jugendfeuerwehr-Kleidung" durch das Wort "Jugendfeuerwehrkleidung" ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| Hierfür sind sie auszustatten mit Jugendfeuerwehrhelm, Kopfbedeckung, Jacke, Hose, Gürtel und Schutzhandschuhen. Zur Jugendfeuerwehr-Kleidung können ein Anorak und festes Schuhwerk getragen werden. | "Hierfür sind sie mit Jugendfeuerwehrschutzhelm, Kopfbedeckung, Jugendfeuerwehrübungsanzug, Gürtel, Schutzhandschuhen und Wetterschutz auszustatten. Zur Jugendfeuerwehrkleidung soll festes Schuhwerk getragen werden." |
d) In Absatz 4 wird das Wort "Freiwilligen" klein geschrieben, werden nach dem Wort "nicht" die Worte "Beamtinnen oder" eingefügt und wird das Wort "Kreisfeuerwehrinspekteure" durch die Worte "Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und Brand- und Katastrophenschutzinspekteure" ersetzt.
5. Die Überschrift des zweiten Abschnitts erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Überörtliche Gefahrenabwehr und Katastrophenschutz | "Überörtlicher Brandschutz und überörtliche allgemeine Hilfe". |
6. Nach der Überschrift des zweiten Abschnitts wird folgender neue § 5 eingefügt:
" § 5 Aufgaben der Landkreise
Die Landkreise nehmen die Aufgaben des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen allgemeinen Hilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) vom 17. Juni 2025 (GVBl. S. 171, BS 213-50) in der jeweils geltenden Fassung nach den Vorgaben der §§ 6 bis 9 wahr und unterstützen im Rahmen dieser Aufgaben die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städte beim Brandschutz und der allgemeinen Hilfe."
7. Die bisherigen §§ 5 und 6 werden §§ 6 und 7 und erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 6 Bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen
(1) Bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBKG sind solche, die
2) Bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind insbesondere:
(3) Einrichtungen und Ausrüstungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind insbesondere:
§ 7 Planung Der Landkreis bestimmt im Benehmen mit den Gemeinden, soweit eine Gemeinde unmittelbar betroffen ist, mit deren Einvernehmen, die Standorte der in § 5 bezeichneten baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen. Diese sind so zu wählen, daß die in § 3 Abs. 3 genannten Zeiten in der Regel eingehalten werden können. Hierbei sind auch die Standorte baulicher Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen in benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten zu berücksichtigen. In die Planung sind auch die vom Land zentral vorgehaltenen Einrichtungen und Ausrüstungen mit einzubeziehen. | " § 6 Bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen
(1) Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im überörtlichen Brandschutz und in der überörtlichen allgemeinen Hilfe bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen allgemeinen Hilfe bereitzuhalten. Bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen allgemeinen Hilfe sind solche, die nicht in jeder Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde und großen kreisangehörigen Stadt, aber in jedem Landkreis zur Verfügung stehen müssen. (2) Bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:
(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten für kreisfreie Städte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe entsprechend. § 7 Standortplanung Der Landkreis bestimmt im Benehmen mit den Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städten, soweit diese unmittelbar betroffen sind, mit deren Einvernehmen, die Standorte der in § 6 bezeichneten baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen. Diese sind so zu wählen, dass die in § 3 Abs. 3 genannten Zeiten in der Regel eingehalten werden können. Soweit das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, entscheidet das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz. Die Standorte baulicher Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen in benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten sind bei der Bestimmung zu berücksichtigen. In die Planung sind auch die vom Land zentral vorgehaltenen Einrichtungen und Ausrüstungen mit einzubeziehen." |
8. Der bisherige § 7 wird § 8 und wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Verweisung " § 5" durch die Verweisung " § 6" und die Verweisung " § 8" durch die Verweisung " § 9" ersetzt.
b) In Satz 2 werden vor dem Wort "Führer" die Worte "Führerinnen und" und nach dem Wort "deren" die Worte "Stellvertreterinnen und" eingefügt und wird die Verweisung " § 20" durch die Verweisung " § 21" ersetzt.
9. Der bisherige § 8 wird § 9 und erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 9 Beteiligung der Gemeinden
(1) Der Landkreis kann die von ihm beschafften baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen einer Gemeinde überlassen, sofern diese sich durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung verpflichtet, die überlassenen baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen für den überörtlichen Brandschutz, die überörtliche Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz bereitzustellen. (2) Der Landkreis kann mit einer kreisfreien Stadt oder einer Gemeinde, die nach § 3 zur Bereitstellung einer oder mehrerer der in § 5 bezeichneten baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen verpflichtet ist, vereinbaren, daß diese gemeinsam mit dem Landkreis oder an seiner Stelle die bezeichneten baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen auch für Zwecke des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes bei angemessener Kostenregelung bereitstellt. | " § 9 Beteiligung der Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte
(1) Der Landkreis kann die von ihm beschafften baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen einer Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde oder großen kreisangehörigen Stadt überlassen, sofern diese sich durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung verpflichtet, die überlassenen baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen für den überörtlichen Brandschutz, die überörtliche allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz bereitzustellen. (2) Der Landkreis kann mit einer kreisfreien Stadt oder einer Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde oder großen kreisangehörigen Stadt eine Vereinbarung treffen, nach der diese ihre baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen gemeinsam mit dem Landkreis oder an seiner Stelle auch für Zwecke des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes bei angemessener Kostenregelung bereitstellt." |
10. Die Überschrift des dritten Abschnitts erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und Kreisausbildern | "Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr, Kreisausbilderinnen und Kreisausbildern sowie Ausbilderinnen und Ausbildern in kreisfreien Städten". |
11. Der bisherige § 9 wird § 10 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort "technischen" durch das Wort "ergänzenden" ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Art und Umfang der Ausbildung richten sich nach den Aufgaben der Facheinheit, in der der Feuerwehrangehörige tätig ist, und nach der Funktion, die er wahrnimmt.
Jeder Feuerwehrangehörige soll unabhängig von lehrgangsmäßigen Ausbildungen im Jahr mindestens 40 Stunden Ausbildungsdienst leisten.
(3) Die Ausbildungsinhalte sowie die jeweils erforderlichen Voraussetzungen richten sich nach den Feuerwehr-Dienstvorschriften, dem Aus- und Fortbildungskonzept für die Kreisausbildung in Rheinland-Pfalz, dem Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz und der Führungsdienst-Richtlinie Rheinland-Pfalz. | "(2) Art und Umfang der Ausbildung richten sich nach den Aufgaben und der Funktion, welche die oder der Feuerwehrangehörige wahrnimmt.
Alle Feuerwehrangehörigen sollen unabhängig von lehrgangsmäßigen Ausbildungen im Jahr jeweils mindestens 40 Stunden Fortbildungsdienst leisten.
(3) Die Ausbildungsinhalte sowie die jeweils erforderlichen Voraussetzungen richten sich nach den Feuerwehr-Dienstvorschriften, den Unfallverhütungsvorschriften, den Gefährdungsbeurteilungen und den von dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium erlassenen Regelungen." |
c) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Über die Anerkennung einer solchen Ausbildung zum Gruppenführer (§ 13), Zugführer (§ 14) oder Verbandsführer (§ 15) entscheidet der Aufgabenträger im Einvernehmen mit bei dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz. | "Über die Anerkennung einer solchen Ausbildung zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer (§ 14), Zugführerin oder Zugführer (§ 15) oder Verbandsführerin oder Verbandsführer (§ 16) entscheidet der Aufgabenträger im Einvernehmen mit dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz." |
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (5) Über die Anerkennung einer vergleichbaren Ausbildung, die nicht nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 oder bei anderen Hilfsorganisationen durchgeführt wurde, entscheidet der Aufgabenträger im Einvernehmen mit bei dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz; bei Kreisausbildern entscheidet der Landrat im Einvernehmen mit der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz. | "(5) Über die Anerkennung einer vergleichbaren Ausbildung, die nicht nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 oder bei Hilfsorganisationen durchgeführt wurde, entscheidet der Aufgabenträger im Einvernehmen mit dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz; bei Kreisausbilderinnen und Kreisausbildern entscheidet die Landrätin oder der Landrat, bei Ausbilderinnen und Ausbildern in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister jeweils im Einvernehmen mit dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz." |
12. Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Ausbildung zum Truppmann | "Ausbildung zur Truppfrau oder zum Truppmann". |
b) In Absatz 2 werden die Worte "Standort bezogener" durch das Wort "standortbezogener" ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Neben den Ausbildungen nach den Absätzen 1 und 2 soll auch die Ausbildung zur Sprechfunkerin oder zum Sprechfunker absolviert werden."
13. Der bisherige § 11 wird § 12 und wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Ausbildung" werden jeweils die Worte "zur Truppführerin oder" eingefügt.
14. Der bisherige § 12 wird § 13 und erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 13 Technische Ausbildung
Die technische Ausbildung ist eine zusätzliche Ausbildung, insbesondere für Sprechfunker, Atemschutzgeräteträger, Bootsführer, Träger von Chemikalienschutzanzügen, Maschinisten, technische Hilfeleistung, ABC-Einsatz, Gerätewarte, Atemschutzgerätewarte, Feuerwehrangehörige für die Alarm- und Einsatzplanung und Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege von Informations- und Kommunikationsmitteln. | " § 13 Ergänzende Ausbildung
(1) Zur Truppausbildung sind insbesondere folgende Ausbildungen ergänzend möglich:
(2) Ergänzende Angebote zur zentralen Aus- und Weiterbildung hält das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz bereit." |
15. Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Ausbildung" werden jeweils die Worte "zur Gruppenführerin oder" eingefügt.
b) Nach dem Wort "eines" wird das Wort "selbstständigen" eingefügt und werden die Worte "mit Einheiten" durch die Worte "einer Einheit" ersetzt.
16. Der bisherige § 14 wird § 15 und erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 15 Ausbildung zum Zugführer
Ziel der Ausbildung zum Zugführer ist die Befähigung zum Führen eines Zuges sowie zur Leitung von Einsätzen mit Einheiten bis zur Stärke eines Zuges. | " § 15 Ausbildung zur Zugführerin oder zum Zugführer
Ziel der Ausbildung zur Zugführerin oder zum Zugführer ist die Befähigung zum Führen eines Zuges sowie zur Leitung von Einsätzen mit Einheiten bis zur Stärke eines erweiterten Zuges." |
17. Der bisherige § 15 wird § 16 und erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 16 Ausbildung zum Verbandsführer und zum Wehrleiter
(1) Ziel der Ausbildung zum Verbandsführer ist die Befähigung zum Führen von Einheiten über der Stärke eines Zuges sowie zur Leitung von Einsätzen mit Einheiten verschiedener Aufgabenbereiche. (2) Ziel der Ausbildung zum Wehrleiter ist die Befähigung zum Leiten einer Feuerwehr in organisations- und verwaltungsmäßiger Hinsicht. | " § 16 Ausbildung zur Verbandsführerin oder zum Verbandsführer
Ziel der Ausbildung zur Verbandsführerin oder zum Verbandsführer ist die Befähigung zum Führen von Einheiten über der Stärke eines Zuges sowie zur Leitung von Einsätzen mit Einheiten verschiedener Aufgabenbereiche." |
18. Nach § 16 wird folgender neue § 17 eingefügt:
" § 17 Ausbildung zur Wehrleiterin oder zum Wehrleiter
Ziel der Ausbildung zur Wehrleiterin oder zum Wehrleiter ist die Befähigung zum Leiten einer Feuerwehr in organisations- und verwaltungsmäßiger Hinsicht."
19. Der bisherige § 16 wird § 18 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Verweisung " § 10 Abs. 1, § 11 und § 12" durch die Verweisung " § 11 Abs. 1, § 12 und § 13" ersetzt und werden nach dem Wort "durch" die Worte "Kreisausbilderinnen und" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 10 Abs. 2" durch die Verweisung " § 11 Abs. 2" und das Wort "Gemeinde" durch die Worte "Verbandsgemeinde, der verbandsfreien Gemeinde, der großen kreisangehörigen und der kreisfreien Stadt" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "bei" durch das Wort "von" und das Wort "Einrichtung" durch das Wort "Ausbildungseinrichtung" ersetzt.
20. Der bisherige § 17 wird § 19 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "der Teilnehmer" durch die Worte "die Teilnehmenden" und wird das Wort "hat" durch das Wort "haben" ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung wird vom Wehrleiter, soweit Ausbildungen auf Kreisebene durchgeführt werden, vom Wehrleiter und dem Kreisfeuerwehrinspekteur, in kreisfreien Städten durch den Stadtfeuerwehrinspekteur, oder deren Beauftragte festgestellt.
(3) Bei einer Ausbildung nach § 16 Abs. 2 haben der Leiter der für die Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie zuständigen Abteilung des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz, der Leiter einer vergleichbaren Einrichtung oder deren Beauftragte die erfolgreiche Teilnahme zu bescheinigen. Der erfolgreiche Ausbildungsabschluß wird nach Vorliegen aller für den jeweiligen Ausbildungsabschluß erforderlichen Lehrgangsnachweise durch den Wehrleiter festgestellt. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung für Funktionen auf Landkreisebene, zum Beispiel Kreisausbilder, Kreisatemschutzgerätewart und Gefahrstoffzugführer, wird vom Kreisfeuerwehrinspekteur festgestellt. | "(2) Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung wird auf Ebene der Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und der großen kreisangehörigen Städte von der Wehrleiterin oder dem Wehrleiter und auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte von der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder dem Brand- oder Katastrophenschutzinspekteur oder von deren Beauftragten festgestellt.
(3) Bei einer Ausbildung nach § 18 Abs. 2 hat das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz oder eine vergleichbare Ausbildungseinrichtung die erfolgreiche Teilnahme zu bescheinigen. Der erfolgreiche Ausbildungsabschluss wird nach Vorliegen aller für den jeweiligen Ausbildungsabschluss erforderlichen Lehrgangsnachweise durch die Wehrleiterin oder den Wehrleiter festgestellt. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung für Funktionen auf Landkreisebene, insbesondere Kreisausbilderin oder Kreisausbilder, Kreisatemschutzgerätewartin oder Kreisatemschutzgerätewart und Gefahrstoffzugführerin oder Gefahrstoffzugführer, wird von der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder dem Brand- und Katastrophenschutzinspekteur festgestellt." |
21. Der bisherige § 18 wird § 20 und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Freiwilligen" klein geschrieben.
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sind die Wehrleiter, Wehrführer, Einheitsführer mit vergleichbaren Aufgaben eines Wehrführers, Verbandsführer, Zugführer, Gruppenführer und Truppführer von selbstständigen taktischen Einheiten. | "(1) Ehrenamtliche Führungskräfte der freiwilligen Feuerwehr sind die Wehrleiterinnen und Wehrleiter, Wehrführerinnen und Wehrführer, Einheitsführerinnen und Einheitsführer mit vergleichbaren Aufgaben einer Wehrführerin oder eines Wehrführers, Verbandsführerinnen und Verbandsführer, Zugführerinnen und Zugführer sowie Gruppenführerinnen und Gruppenführer von selbstständigen taktischen Einheiten." |
c) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
(3) Zum Wehrführer oder Einheitsführer mit vergleichbaren Aufgaben eines Wehrführers darf nur bestellt werden, wer, falls die gerätebezogene Stärke
(4) Zum Wehrleiter darf nur bestellt werden, wer die Ausbildung nach § 15 erfolgreich abgeschlossen hat. | "(3) Zur Wehrführerin oder zum Wehrführer sowie zur Einheitsführerin oder zum Einheitsführer mit vergleichbaren Aufgaben einer Wehrführerin oder eines Wehrführers darf nur bestellt werden, wer, falls die gerätebezogene Stärke
erfolgreich abgeschlossen hat. (4) Zur Wehrleiterin oder zum Wehrleiter darf nur bestellt werden, wer die Ausbildungen nach §§ 16 und 17 erfolgreich abgeschlossen hat. Zusätzlich soll der Lehrgang "Einführung in die Stabsarbeit" absolviert werden." |
d) Absatz 5
(5) Zum Stadtfeuerwehrinspekteur darf nur bestellt werden, wer die Ausbildung nach § 15 und einen Lehrgang "Einführung in die Stabsarbeit" erfolgreich abgeschlossen hat.
wird gestrichen.
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert: In Satz 2 wird das Wort "soll" durch das Wort "darf" ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (7) Die Stellvertreter der ehrenamtlichen Führungskräfte müssen die für die betreffende Funktion erforderliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Die vorübergehende Wahrnehmung einer Stellvertreterfunktion ohne erfolgreichen Abschluß der zugehörigen Ausbildung soll zwei Jahre, in besonderen Fällen drei Jahre, nicht überschreiten; sie soll nur Feuerwehrangehörigen übertragen werden, die mindestens die Ausbildung für die darunterliegende Funktion erfolgreich abgeschlossen haben. | "(6) Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der ehrenamtlichen Führungskräfte müssen die für die betreffende Funktion erforderliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Die ehrenamtlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter von hauptamtlichen Wehrleiterinnen und Wehrleitern müssen die Ausbildungen nach §§ 16 und 17 erfolgreich abgeschlossen haben. Die vorübergehende Wahrnehmung einer Stellvertretungsfunktion ohne erfolgreichen Abschluss der zugehörigen Ausbildung darf zwei Jahre, in besonderen Fällen drei Jahre, nicht überschreiten; sie soll nur Feuerwehrangehörigen übertragen werden, die mindestens die Ausbildung für die darunterliegende Funktion erfolgreich abgeschlossen haben." |
g) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Solange eine Führungsausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen ist, darf eine entsprechende Funktion im Einsatz nicht wahrgenommen werden."
§ 19 KreisfeuerwehrinspekteureFür die Bestellung zum Kreisfeuerwehrinspekteur und dessen Stellvertreter gilt § 18 Abs. 5 bis 7 entsprechend.
wird gestrichen.
23. Die bisherigen §§ 20 bis 22 werden §§ 21 bis 23 und erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 21 Führer von Einheiten des Katastrophenschutzes im Landkreis
(1) Wird eine Einheit des Katastrophenschutzes von einer Gemeinde gestellt, bedarf die nach § 14 Abs. 1 Satz 4 LBKG bestellte Führungskraft auch der Bestätigung durch den Landrat. (2) Wird eine Einheit des Katastrophenschutzes von mehreren Gemeinden gestellt, bestellt der Landrat im Einvernehmen mit den betreffenden Bürgermeistern den Führer dieser Einheit und dessen Stellvertreter. Der Kreisfeuerwehrinspekteur und die betreffenden Wehrleiter sollen hierzu Vorschläge unterbreiten. (3) § 14 Abs. 5 LBKG gilt im Falle des Absatzes 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass auch der Landrat und der Kreisfeuerwehrinspekteur anzuhören sind. Im Falle des Absatzes 2 entscheidet der Landrat, der neben dem Kreisfeuerwehrinspekteur auch die betreffenden Bürgermeister und Wehrleiter anzuhören hat, über die Entpflichtung. § 22 Feuerwehr-Fachberater, Feuerwehrärzte (1) Personen mit besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Beratung und Unterstützung der Feuerwehr können von den Aufgabenträgern zum Feuerwehr-Fachberateroder zum Feuerwehrarzt bestellt werden. Die Feuerwehr-Fachberater und Feuerwehrärzte werden in der Gemeinde vom Bürgermeister, im Landkreis vom Landrat bestellt; der Wehrleiter oder der Kreisfeuerwehrinspekteur sollen hierzu Vorschläge unterbreiten. (2) Der Feuerwehr-Fachberater hat insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Für den Feuerwehrarzt gilt Absatz 2 entsprechend. Er hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
(4) § 9 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung. Funktionen als Truppmann, Truppführer und Führungsfunktionen können Feuerwehr-Fachberatern und Feuerwehrärzten nur dann übertragen werden, wenn sie die entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben; Feuerwehr-Fachberater und Feuerwehrärzte, die zu Kreisausbildern und Ausbildern in Gemeinden oder kreisfreien Städten bestellt werden, benötigen keine Führungsausbildung. (5) Für Feuerwehr-Fachberater und Feuerwehrärzte, die keinen Einsatzdienst leisten, findet § 12 Abs. 1 Satz 2 LBKG keine Anwendung. § 23 Kreisausbilder, Ausbilder in kreisfreien Städten Kreisausbilder und Ausbilder in kreisfreien Städten sind insbesondere für die Bereiche Brandschutz, Atemschutz, ABC-Schutz, Technische Hilfe, Wasserschutz, Feuerwehrfahrzeuge und -pumpen, Informations- und Kommunikationswesen zu bestellen. Für mehrere Bereiche kann ein Kreisausbilder oder ein Ausbilder in einer kreisfreien Stadt bestellt werden. Die Anzahl der Kreisausbilder und Ausbilder in kreisfreien Städten richtet sich nach Art und Umfang der Ausbildung. | " § 21 Führerin oder Führer von Einheiten des Katastrophenschutzes im Landkreis
(1) Wird eine Einheit des Katastrophenschutzes von einer Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde oder einer großen kreisangehörigen Stadt gestellt, bedarf die nach § 19 Abs. 1 Satz 6 LBKG bestellte Führungskraft auch der Bestätigung durch die Landrätin oder den Landrat. (2) Wird eine Einheit des Katastrophenschutzes von mehreren Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden oder großen kreisangehörigen Städten gestellt, bestellt die Landrätin oder der Landrat im Einvernehmen mit den betreffenden Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern die Führerin oder den Führer dieser Einheit und deren Stellvertretung. Die Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder der Brand- und Katastrophenschutzinspekteur und die betreffenden Wehrleiterinnen und Wehrleiter sollen hierzu Vorschläge unterbreiten. (3) § 19 Abs. 7 LBKG gilt im Falle des Absatzes 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass auch die Landrätin oder der Landrat und die Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder der Brand- und Katastrophenschutzinspekteur anzuhören sind. Im Falle des Absatzes 2 entscheidet die Landrätin oder der Landrat, die oder der neben der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder dem Brand- und Katastrophenschutzinspekteur auch die betreffenden Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Wehrleiterinnen und Wehrleiter anzuhören hat, über die Entbindung und Verabschiedung. § 22 Feuerwehrfachberaterinnen und Feuerwehrfachberater sowie Feuerwehrärztinnen und Feuerwehrärzte (1) Personen mit besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Beratung und Unterstützung der Feuerwehr können von den Aufgabenträgern zu Feuerwehrfachberaterinnen und Feuerwehrfachberatern oder zu Feuerwehrärztinnen und Feuerwehrärzten bestellt werden. Die Feuerwehrfachberaterinnen und Feuerwehrfachberater sowie die Feuerwehrärztinnen und Feuerwehrärzte werden in der Verbandsgemeinde und der verbandsfreien Gemeinde von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, in der großen kreisangehörigen und der kreisfreien Stadt von der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister sowie im Landkreis von der Landrätin oder dem Landrat bestellt. (2) Die Feuerwehrfachberaterin oder der Feuerwehrfachberater hat insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Für die Feuerwehrärztin oder den Feuerwehrarzt gilt Absatz 2 entsprechend. Sie oder er hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
(4) Funktionen als Truppfrau oder Truppmann und Truppführerin oder Truppführer sowie Führungsfunktionen können Feuerwehrfachberaterinnen und Feuerwehrfachberatern sowie Feuerwehrärztinnen und Feuerwehrärzten nur dann übertragen werden, wenn sie die entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben; Feuerwehrfachberaterinnen und Feuerwehrfachberater sowie Feuerwehrärztinnen und Feuerwehrärzte, die zu Kreisausbilderinnen und Kreisausbildern oder Ausbilderinnen und Ausbildern in kreisfreien Städten bestellt werden, benötigen keine Führungsausbildung. § 10 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung. (5) Für Feuerwehrfachberaterinnen und Feuerwehrfachberater sowie Feuerwehrärztinnen und Feuerwehrärzte, die keinen Einsatzdienst leisten, findet § 18 Abs. 1 Satz 2 LBKG keine Anwendung. § 23 Kreisausbilderinnen und Kreisausbilder, Ausbilderinnen und Ausbilder in kreisfreien Städten Kreisausbilderinnen und Kreisausbilder sowie Ausbilderinnen und Ausbilder in kreisfreien Städten sind insbesondere für die Bereiche Brandschutz, Atemschutz, Schutz vor CBRN-Gefahren, Technische Hilfe, Wasserrettung und Wasserschutz, Feuerwehrfahrzeuge und -pumpen, Informations- und Kommunikationswesen zu bestellen. Eine Kreisausbilderin oder ein Kreisausbilder oder eine Ausbilderin oder ein Ausbilder in einer kreisfreien Stadt kann für mehrere Bereiche bestellt werden. Die Anzahl der Kreisausbilderinnen und Kreisausbilder sowie der Ausbilderinnen und Ausbilder in kreisfreien Städten richtet sich nach Art und Umfang der Ausbildung." |
24. Die Überschrift des fünften Abschnitts erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Führung von Jugendfeuerwehren und ihrer Vorbereitungsgruppen | "Führung von Kinder- und Jugendfeuerwehren". |
25. Die bisherigen §§ 23 bis 25 werden §§ 24 bis 26 und erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 24 Betreuer einer Vorbereitungsgruppe für die Jugendfeuerwehr
(1) Jede Vorbereitungsgruppe für die Jugendfeuerwehr muss von einem Betreuer geleitet werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. (2) Zum Betreuer einer Vorbereitungsgruppe für die Jugendfeuerwehr darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Ausbildung nach Absatz 3 erfolgreich abgeschlossen hat. (3) Ziel der Ausbildung zum Betreuer einer Vorbereitungsgruppe für die Jugendfeuerwehr ist die Befähigung zur Leitung einer Vorbereitungsgruppe für die Jugendfeuerwehr. Die Ausbildung dauert mindestens 12 Stunden. Voraussetzung für diese Ausbildung ist die erfolgreich abgeschlossene, mindestens 40-stündige Ausbildung zum Jugendleiter. § 25 Jugendfeuerwehrwarte (1) Jede Jugendfeuerwehr muss von einem Jugendfeuerwehrwart geführt werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. (2) Zum Jugendfeuerwehrwart darf nur bestellt werden, wer die Ausbildung nach Absatz 3 erfolgreich abgeschlossen hat. (3) Ziel der Ausbildung zum Jugendfeuerwehrwart ist die Befähigung zum Führen einer Jugendfeuerwehr. Die Ausbildung dauert mindestens 34 Stunden und wird bei dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz durchgeführt. Der Jugendfeuerwehrwart muss die Ausbildung zum Truppführer erfolgreich abgeschlossen haben. § 26 Kreisjugendfeuerwehrwarte Der Kreisjugendfeuerwehrwart muss die Ausbildung nach § 24 Abs. 3 und die Ausbildung zum Gruppenführer erfolgreich abgeschlossen haben. | " § 24 Betreuerinnen und Betreuer der Kinderfeuerwehr
(1) Jede Kinderfeuerwehr muss von einer Betreuerin oder einem Betreuer geleitet werden, die oder der das 18. Lebensjahr vollendet hat. (2) Zur Betreuerin oder zum Betreuer einer Kinderfeuerwehr darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Ausbildung nach Absatz 3 erfolgreich abgeschlossen hat. (3) Ziel der Ausbildung zur Betreuerin oder zum Betreuer einer Kinderfeuerwehr ist die Befähigung zur Leitung einer Kinderfeuerwehr. Die Ausbildung dauert mindestens zwölf Stunden. Voraussetzung für diese Ausbildung ist die erfolgreich abgeschlossene, mindestens 40-stündige Ausbildung zur Jugendleiterin oder zum Jugendleiter. § 25 Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte sowie Verbandsgemeindejugendfeuerwehrwartinnen und Verbandsgemeindejugendfeuerwehrwarte (1) Jede Jugendfeuerwehr muss von einer Jugendfeuerwehrwartin oder einem Jugendfeuerwehrwart geführt werden, die oder der das 18. Lebensjahr vollendet hat. (2) Zur Jugendfeuerwehrwartin oder zum Jugendfeuerwehrwart darf nur bestellt werden, wer die Ausbildung nach Absatz 3 erfolgreich abgeschlossen hat. (3) Ziel der Ausbildung zur Jugendfeuerwehrwartin oder zum Jugendfeuerwehrwart ist die Befähigung zur Leitung einer Jugendfeuerwehr. Die Ausbildung dauert mindestens 34 Stunden und wird von dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz durchgeführt. Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart muss die Ausbildung zur Truppführerin oder zum Truppführer erfolgreich abgeschlossen haben. (4) Jede Verbandsgemeinde kann eine Verbandsgemeindejugendfeuerwehrwartin oder einen Verbandsgemeindejugendfeuerwehrwart haben, für die oder den die Absätze 1 bis 3 entsprechend gelten. § 26 Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte Die Kreisjugendfeuerwehrwartin oder der Kreisjugendfeuerwehrwart muss die Ausbildung nach § 25 Abs. 3 und die Ausbildung zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer erfolgreich abgeschlossen haben." |
26. In der Überschrift des sechsten Abschnitts wird das Wort "Freiwilligen" klein geschrieben.
27. Der bisherige § 26 wird § 27 und erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 27 Ausbildung und Bestellung
Hauptamtliche Feuerwehrangehörige, die zum hauptamtlichen Wehrleiter und zum hauptamtlichen stellvertretenden Wehrleiter bestellt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 3 LBKG), sollen in der Regel Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes sein. | " § 27 Ausbildung und Bestellung
Hauptamtliche Feuerwehrangehörige, die zur hauptamtlichen Wehrleiterin oder zum hauptamtlichen Wehrleiter oder zur hauptamtlichen stellvertretenden Wehrleiterin oder zum hauptamtlichen stellvertretenden Wehrleiter bestellt werden, sollen Beamtinnen oder Beamte des dritten oder vierten Einstiegsamtes des feuerwehrtechnischen Dienstes sein." |
28. Nach dem künftigen § 27 wird folgender neue siebte Abschnitt eingefügt:
"Siebter Abschnitt
Einheitliches Einsatzleitsystem, Dispositionsgrundsätze, Führungsunterstützung und Fernmeldedienst
§ 28 Einheitliches Einsatzleitsystem und Meldewesen
(1) Die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte sowie die Landkreise sollen über die Integrierten Leitstellen nach § 7 des Rettungsdienstgesetzes (RettDG) das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz nach Vorgaben des Landes über besondere Ereignisse und Gefahrenlagen in Kenntnis setzen.
(2) Die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte sowie die Landkreise nutzen ausschließlich das einheitliche Einsatzleitsystem des Landes. Soweit einheitliche Einsatzunterstützungssysteme vom Land vorgegeben werden, sind ausschließlich diese von den kommunalen Aufgabenträgern im Sinne des Satzes 1 zu nutzen. Das Land kann eine Nutzung auch über vorgegebene Schnittstellen zulassen.
(3) Das Land stellt den Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen und kreisfreien Städten sowie den Landkreisen Zugänge zu dem einheitlichen Einsatzleitsystem und den Einsatzunterstützungssystemen zur Verfügung.
(4) Im einheitlichen Einsatzleitsystem sind alle Einsätze und Hilfeersuchen zu erfassen und umfassend zu dokumentieren.
(5) Erst- und Nachalarmierungen erfolgen über das einheitliche Einsatzleitsystem. Steht der unmittelbare Zugang zum Einsatzleitsystem nicht zur Verfügung, so ist eine Alarmierung fernmündlich bei der zuständigen Integrierten Leitstelle anzufordern. Andere Wege der Alarmierung sind im Falle des Satzes 2 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Integrierten Leitstelle oder im Falle ihrer Unerreichbarkeit zulässig.
§ 29 Dispositionsgrundsätze im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe
(1) Die Alarmierung der Einheiten des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe erfolgt anhand landesweit einheitlicher Alarmstichworte.
(2) Das Verzeichnis der landesweit einheitlichen Alarmstichworte wird von dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden festgelegt.
(3) Jede Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde, große kreisangehörige und kreisfreie Stadt hinterlegt im einheitlichen Einsatzleitsystem zu jedem landesweit einheitlichen Alarmstichwort eine Alarm- und Ausrückeordnung, in der die auszulösenden Alarmierungsmittel und die vorgesehenen Einsatzmittel bestimmt sind. Dabei sind insbesondere die Alarm- und Einsatzpläne zu berücksichtigen.
(4) Für jedes Einsatzmittel ist im einheitlichen Einsatzleitsystem eine eigene Alarmierung zu hinterlegen (einsatzmittelbezogene Alarmierung).
(5) Für jedes unabdingbare Einsatzmittel, insbesondere für solche zur Einhaltung der Einsatzgrundzeit nach § 3 Abs. 3, sind für den Fall seiner Nichtverfügbarkeit mindestens zwei Alternativen in der Alarm- und Ausrückeordnung nach Absatz 3 zu hinterlegen.
§ 30 Führungsunterstützung
(1) Das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz legt im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden Vorgaben zu der von den Integrierten Leitstellen mindestens zu leistenden Führungsunterstützung nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b RettDG fest.
(2) Bei Einsätzen nach landesweit einheitlichen Alarmstichworten der Alarmstufe 1 leisten in der Regel die Integrierten Leitstellen die Aufgabe einer Feuerwehreinsatzzentrale zur Führungsunterstützung.
(3) Bei Einsätzen nach landesweit einheitlichen Alarmstichworten ab der Alarmstufe 2 leisten die Integrierten Leitstellen die Aufgabe einer Feuerwehreinsatzzentrale zur Führungsunterstützung, sofern diese nicht besetzt wird.
(4) Bei Einsätzen nach den landesweit einheitlichen Alarmstichworten ab der Alarmstufe 3 oder Flächeneinsatzlagen sind die Feuerwehreinsatzzentralen, in deren Gebiet sich das Schadensereignis befindet, unverzüglich zu besetzen.
§ 31 Fernmeldedienst (BOS)
(1) Die Aufgabenträger verwenden für ihre Aufgaben vorrangig den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Digitalfunk-BOS).
(2) Die Rufnamen, die operativtaktischen Adressen der Teilnehmer am Funkdienst im Digitalfunk-BOS (OPTA) sowie die in IT-Systemen verwendeten Systematiken für Einsatzmittel und Personen legt das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz landeseinheitlich fest."
29. Der bisherige siebte Abschnitt wird achter Abschnitt.
30. Der bisherige § 27 wird § 32 und diesem wird folgender Satz angefügt:
"Das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz kann anordnen, dass diese Fahrzeuge und Ausrüstungen außer Dienst gestellt werden."
31. Der bisherige § 28 wird § 33.
32. Die Anlagen 1 bis 3 erhalten die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
33. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (26.09.2025) in Kraft.
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 32)
Alt:
Risikoklassen Anlage 1 10 25
(zu § 3 Abs. 2)Brandgefahren
Risikoklassen B 1 bis B 5
Objekte und Gegebenheiten (Beispiele)
B1 Gebäude mit Rettungshöhen bis 8 m, landwirtschaftliche Anwesen einschließlich Aussiedlerhöfe, Kleingartensiedlungen Wochenendhaussiedlungen, Campingplätze, Ortsverkehr. B2 Gebäude mit Rettungshöhen bis 12 m, gewerblich genutzte bauliche Anlagen (Werkstätten über 300 m2 Geschossfläche, Lagerplätze über 1500 m2, Beherbergungsbetriebe mit mehr als 12 Betten), geringer Durchgangsverkehr, ausgedehnte Wälder. B3 Gebäude mit Rettungshöhen bis 18 m, Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe, Verkaufsstätten, gewerblich genutzte bauliche Anlagen über 1500 m2 Geschossfläche, normaler Durchgangsverkehr B4 Gebäude mit Rettungshöhen über 18 m, Krankenhäuser, Messehallen, Einkaufszentren über 10000 m2 Geschossfläche, Wohn-, Büro- und Geschäftshochhäuser, Großwerkstätten mit besonderen Gefahren, große Industrieanlagen, großer Durchgangsverkehr B5 Großstadtkerngebiet, Mineralölraffinerien, Verkehrsknotenpunkt. Technische Gefahren und Gefahren durch Naturereignisse
Risikoklassen T 1 bis T 5
Objekte und Gegebenheiten (Beispiele)
T1 Gebäude mit Rettungshöhen bis 8 m, landwirtschaftliche Anwesen einschließlich Aussiedlerhöfe, Kleingartensiedlungen, Wochenendhaussiedlungen, Campingplätze, Ortsverkehr T2 Gebäude mit Rettungshöhen bis 12 m, gewerblich genutzte bauliche Anlagen (Werkstätten über 300 m2 Geschossfläche, Lagerplätze über 1500 m2, Beherbergungsbetriebe mit mehr als 12 Betten), geringer Durchgangsverkehr, ausgedehnte Wälder. T3 Gebäude mit Rettungshöhen bis 18 m, Einrichtungen im Sinne der §§ 4 unc1.5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe, Verkaufsstätten, gewerblich genutzte bauliche Anlagen über 1500 m2 Geschossfläche, normaler Durchgangsverkehr. T4 Gebäude mit Rettungshöhen über 18 m, Krankenhäuser, Messehallen, Einkaufszentren über 10000 m2 Geschossfläche, Wohn-, Büro- und Geschäftshochhäuser, Großwerkstätten mit besonderen Gefahren, große Industrieanlagen, großer Durchgangsverkehr. T5 Großstadtkerngebiet, Mineralölraffinerien, Verkehrsknotenpunkt. Gefahren durch Gefahrstoffe einschließlich radioaktiver Stoffe (ABC-Gefahren)
Risikoklassen ABC 1 bis ABC 5
Objekte und Gegebenheiten (Beispiele)
ABC 1 Keine besondere Gefährdung, Ortsverkehr, keine Anlagen mit radioaktiven Stoffen. ABC 2 Betriebsbereiche, in denen Gefahrstoffe verwendet und vertrieben werden und die nicht der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) unterliegen, Bereiche mit A- und B-Gefahrstoffen, die gemäß Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz in der Gefahrengruppe I eingestuft sind, geringer Durchgangsverkehr. ABC 3 Betriebsbereiche, die den Grundpflichten der Störfall-Verordnung unterliegen, Bereiche mit A- und B-Gefahrstoffen, die gemäß Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz in der Gefahrengruppe II eingestuft sind, normaler Durchgangsverkehr. ABC 4 Betriebsbereiche, die den erweiterten Pflichten der Störfall-Verordnung unterliegen, Bereiche mit A- und B-Gefahrstoffen, die gemäß Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz in der Gefahrengruppe eingestuft sind, großer Durchgangsverkehr. ABC 5 Betriebsbereiche, die den erweiterten Pflichten der Störfall-Verordnung unterliegen, Bereiche mit A- und B-Gefahrstoffen, die gemäß Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz in der Gefahrengruppe III eingestuft sind, großer Durchgangsverkehr. Gefahren auf und in Gewässern sowie durch Gewässer
Risikoklassen W 1 bis W 5
Objekte und Gegebenheiten (Beispiele)
W 1 Kleine Gewässer sowie stehende und fließende Gewässer, bei denen Einsätze mit persönlicher Schutzausrüstung (PSA) abgearbeitet werden können. W 2 Stehende Gewässer (Kiesgruben und Seen); Gewässer mit Sport- und Freizeitschifffahrt ohne Motorantrieb. W 3 Fließende Gewässer; Gewässer mit Sport- und Freizeitschifffahrt mit Motorantrieb, Sportboot- und Yachthäfen. W 4 Binnenschifffahrt (Rhein, Mosel, Saar), Verladeanlagen im Uferbereich. W 5 Hafenanlagen mit großem Güterumschlag.
Neu:
.
| Risikoklassen | Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) |
| Brandgefahren Risikoklassen B 1 bis B 5 | ||
| Objekte und Gegebenheiten (Beispiele) | ||
| B 1 | Gebäude mit Rettungshöhen bis 8 m, landwirtschaftliche Anwesen einschließlich Aussiedlerhöfe, Kleingartensiedlungen, Wochenendhaussiedlungen, Campingplätze, Ortsverkehr. | |
| B 2 | Gebäude mit Rettungshöhen bis 12 m, gewerblich genutzte bauliche Anlagen (Werkstätten über 300 m2 Geschossfläche, Lagerplätze über 1.500 m2, Beherbergungsbetriebe mit mehr als 12 Betten), geringer Durchgangsverkehr, ausgedehnte Wälder. | |
| B 3 | Gebäude mit Rettungshöhen bis 18 m, Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe, Verkaufsstätten, gewerblich genutzte bauliche Anlagen über 1.500 m2 Geschossfläche, normaler Durchgangsverkehr. | |
| B 4 | Gebäude mit Rettungshöhen über 18 m, Krankenhäuser, Messehallen, Einkaufszentren über 10.000 m2 Geschossfläche, Wohn-, Büro- und Geschäftshochhäuser, Großwerkstätten mit besonderen Gefahren, große Industrieanlagen, großer Durchgangsverkehr. | |
| B 5 | Großstadtkerngebiet, Mineralölraffinerien, Verkehrsknotenpunkt. | |
| Technische Gefahren und Gefahren durch Naturereignisse Risikoklassen T 1 bis T 5 | ||
| Objekte und Gegebenheiten (Beispiele) | ||
| T 1 | Gebäude mit Rettungshöhen bis 8 m, landwirtschaftliche Anwesen einschließlich Aussiedlerhöfe, Kleingartensiedlungen, Wochenendhaussiedlungen, Campingplätze, Ortsverkehr. | |
| T 2 | Gebäude mit Rettungshöhen bis 12 m, gewerblich genutzte bauliche Anlagen (Werkstätten über 300 m2 Geschossfläche, Lagerplätze über 1.500 m2, Beherbergungsbetriebe mit mehr als 12 Betten), geringer Durchgangsverkehr, ausgedehnte Wälder. | |
| T 3 | Gebäude mit Rettungshöhen bis 18 m, Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe, Verkaufsstätten, gewerblich genutzte bauliche Anlagen über 1.500 m2 Geschossfläche, normaler Durchgangsverkehr. | |
| T 4 | Gebäude mit Rettungshöhen über 18 m, Krankenhäuser, Messehallen, Einkaufszentren über 10.000 m2 Geschossfläche, Wohn-, Büro- und Geschäftshochhäuser, Großwerkstätten mit besonderen Gefahren, große Industrieanlagen, großer Durchgangsverkehr. | |
| T 5 | Großstadtkerngebiet, Mineralölraffinerien, Verkehrsknotenpunkt. | |
| Chemische, biologische, radiologische und nukleare Gefahren (CBRN-Gefahren) Risikoklassen CBRN 1 bis CBRN 5 | ||
| Objekte und Gegebenheiten (Beispiele) | ||
| CBRN 1 | Keine besondere Gefährdung, Ortsverkehr, keine Anlagen mit radioaktiven Stoffen. | |
| CBRN 2 | Betriebsbereiche, in denen Gefahrstoffe verwendet und vertrieben werden und die nicht der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, Bereiche mit RN- und B-Gefahrstoffen, die gemäß Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz in der Gefahrengruppe I eingestuft sind, geringer Durchgangsverkehr. | |
| CBRN 3 | Betriebsbereiche, die den Grundpflichten der Störfall-Verordnung unterliegen, Bereiche mit RN- und B-Gefahrstoffen, die gemäß Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz in der Gefahrengruppe II eingestuft sind, normaler Durchgangsverkehr. | |
| CBRN 4 | Betriebsbereiche, die den erweiterten Pflichten der Störfall-Verordnung unterliegen, Bereiche mit RN- und B-Gefahrstoffen, die gemäß Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz in der Gefahrengruppe III eingestuft sind, großer Durchgangsverkehr. | |
| CBRN 5 | Betriebsbereiche, die den erweiterten Pflichten der Störfall-Verordnung unterliegen, Bereiche mit RN- und B-Gefahrstoffen, die gemäß Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz in der Gefahrengruppe III eingestuft sind, großer Durchgangsverkehr. | |
| Gefahren auf und in Gewässern sowie durch Gewässer Risikoklassen W 1 bis W 5 | ||
| Objekte und Gegebenheiten (Beispiele) | ||
| W 1 | Kleine Gewässer sowie stehende und fließende Gewässer, bei denen Einsätze mit persönlicher Schutzausrüstung (PSA) abgearbeitet werden können. | |
| W 2 | Stehende Gewässer (Kiesgruben und Seen); Gewässer mit Sport- und Freizeitschifffahrt ohne Motorantrieb. | |
| W 3 | Fließende Gewässer; Gewässer mit Sport- und Freizeitschifffahrt mit Motorantrieb, Sportboot- und Yachthäfen. | |
| W 4 | Binnenschifffahrt (Rhein, Mosel, Saar), Verladeanlagen im Uferbereich. | |
| W 5 | Hafenanlagen mit großem Güterumschlag. | |
Alt:
.
Mindestbedarf an Fahrzeugen und Sonderausrüstungen Anlage 2 10 12 25
(zu § 3 Abs. 3 und 4)
Risikoklasse 1 2 3 4 5 Brandgefahren (B). Stufe 1 TSF oder KLF 1 MLF 2,
HRF 3 4 5HLF 10 2 6,
HRF 18.3 4,
ELW 1HLF 20,
HRF 23 4,
TLF 3000 8,
ELW 1HLF 20,
HLF 10 2 6,
HRF 23 4,
TLF 4000,
ELW 1Stufe 2 MLF 2,
ELW 1MLF 2,
HLF 10 2
ELW 12 MLF 2 HLF 10 2 7,
TLF 3000 8HLF 20,
HRF 23 4,
TLF 4000,
KdoWStufe 3 MLF 2,
TLF 4000,
SW 2000-TrMLF 2,
TLF 4000,
SW 2000-TrMLF 2,
TLF 4000,
SW 2000-Tr,
GW-AMLF 2,
HRF .4
SW 2000-Tr,
GW-A,
ELW 2HLF 10 2 6,
HRF 23 4,
GW-A,
SW 2000-Tr,
ELW 2,
WLF mit AB-P 12Technische Gefahren und Gefahren durch Naturereignisse (T) Stufe 1 Ausrüstung wie unter B, zusätzlich:
keine zusätzliche Ausrüstung MS-TH 10 keine zusätzliche Ausrüstung keine zusätzliche Ausrüstung keine zusätzliche Ausrüstung Stufe 2 MS-TH 10 keine zusätzliche Ausrüstung MZF 2
MS-TH 10RW RW 11 Stufe 3 HLF 10 2
MZF 1RW
MZF 2RW MZF 3 WLF mit AB-P 12 13 Gefahren durch Gefahrstoffe einschließlich radioaktiver Stoffe
(ABC)Stufe 1 Ausrüstung wie unter B und T, zusätzlich:
keine zusätzliche Ausrüstung GAMS-Plus 14 GAMS-Plus 14 MZF-G, GW-Mess
oder
MZF-Dekon, GW-GMZF-G, GW-Mess
oder
MZF-Dekon, GW-GStufe 2 GAMS-Plus 14 MZF-G, GW-Mess
oder
MZF-Dekon, GW-GMZF-G, GW-Mess -
oder
MZF-Dekon, GW-GMZF-Dekon, GW-G
oder
MZF-G, GW-Mess
= Komplettierung des GefahrstoffzugsMZF-Dekon, GW-G oder
MZF-G, GW-Mess
= Komplettierung des GefahrstoffzugsStufe 3 MZF-G,
GW-Mess, MZF-Dekon,
GW-GMZF-Dekon, GW-G
oder
MZF-G, GW-Mess
= Komplettierung des GefahrstoffzugsMZF-Dekon, GW-G
oder
MZF-G, GW-Mess
= Komplettierung des GefahrstoffzugsGefahren auf und in Gewäs- sern sowie durch Gewässer
(W)Stufe 1 keine besondere Ausrüstung RTB 1 RTB 2 RTB 2 RTB 2, MZB Stufe 2 keine besondere Ausrüstung RTB 1 RTB 2 MZB RTB 2 Stufe 3 keine besondere Ausrüstung MZB Fußnoten zur Tabelle:
1) In kleinen Ortsgemeinden, die in Risikoklasse B 1 eingruppiert sind, können noch TSA und GW-TS verwendet werden. Wird nur ein TSA vorgehalten, ist zusätzlich eine 4-teilige Steckleiter erforderlich. Der GW-TS kann auch in örtlichen Feuerwehreinheiten verwendet werden, die mit einem TSF ohne Isoliergeräte (Pressluftatmer) ausgestattet sind. In größeren Ortsgemeinden, die noch in Risikoklasse B 1 eingruppiert sind, kann auch ein TSF-W verwendet werden.
2) Normfahrzeug mit ergänzter Ausrüstung, insbesondere Löschwassermenge 1000 Liter.
3) In Ortsgemeinden, die in den Risikoklassen B 2 und B 3 eingruppiert sind, müssen HRF in der Alarmstufe 1 vorgehalten werden, wenn sie zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges erforderlich sind. Werden HRF nur als Arbeitsgeräte bei der Brandbekämpfung und beim Rüsteinsatz benötigt, ist es ausreichend, wenn sie als überörtliches Einsatzmittel im Rahmen der gegenseitigen Hilfe zwischen den Gemeinden untereinander oder zwischen den Gemeinden und Landkreisen nach dem Additionsprinzip innerhalb einer Frist von 25 Minuten (Stufe 3) nach der Alarmierung an der Einsatzstelle eintreffen.
4) Als HRF kommen die DLK oder TMK in Betracht. Aufgrund einsatztaktischer und sicherheitstechnischer Nachteile scheidet die Verwendung des GMK zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges grundsätzlich aus.
5) In Ortsgemeinden, die in Risikoklasse B 2 eingruppiert sind, können alternativ die Drehleiter DL 16-4 mit Handantrieb und die Anhängeleiter AL 16-4 verwendet werden.
6) Im begründeten Einzelfall kann auch das HLF 20 in Betracht kommen.
7) Für kreisfreie Städte kann auch das HLF 20 in Betracht kommen.
8) Für kreisfreie Städte kann auch ein TLF 4000 in Betracht kommen.
9) Für kreisfreie Städte mit Großstadtkerncharakter kann ein Eintreffen nach 15 Minuten (Alarmstufe 2) erforderlich sein.
10) MS-TH: Stromerzeuger 5 kVA, Beleuchtungsgeräte, hydraulisches Kombigerät (Schere/Spreizer), Gerät zum Trennen von Verbundglasscheiben, Motorsäge nebst Schutzkleidung und -helm, Tauchpumpe (kann beispielsweise mitgeführt werden auf: MLF, MZF 1).
11) Der RW ist alternativ auch als Rüstwagen-Kran (RW-Kran) [Hubkraft FH = 35 kN bei Ausladung 1A = 10 m] zulässig.
12) WLF mit AB-P: Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter Pritsche (Plane mit Spriegel).
13) Das WLF ist alternativ auch als WLF-K [FH = 35 kN bei Ausladung 1A = 10 m] mit AB-P zulässig.
14) GAMS-Plus: 6 x leichte Chemikalienschutzbekleidung, 6 x Chemikalienschutzhandschuhe, 6 Paar Gummistiefel, 6 x Schutzbrille, 1 Paket Einmalschutzhandschuhe, Ersteinsatzliteratur/Kurzinfo GAMS, Ex-Meter, Universalindikatorpapier, Ölnachweispapier, PE-Gewebeplane, 10 x PE-Kunststoffsäcke, 10 m Gewebeklebeband, Abdichtmaterial.
Abkürzungsverzeichnis
Es bedeuten (alphabetisch aufgeführt):
AB-P Abrollbehälter-Pritsche DL(K) Drehleiter mit Korb ELW Einsatzleitwagen GAMS-Plus Ausstattungssatz zur Unterstützung der Unaufschiebbaren Erstmaßnahmen GM(K) Gelenkmast mit Korb GW-A Gerätewagen-Atemschutz GW-G Gerätewagen-Gefahrgut GW-Mess Gerätewagen-Messtechnik GW-TS Gerätewagen-Tragkraftspritze HLF Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HRF Hubrettungsfahrzeug KdoW Kommandowagen KLF Kleinlöschfahrzeug MS-TH Mindestsatz-Technische Hilfe MZB Mehrzweckboot MZF Mehrzweckfahrzeug MZF-Dekon Mehrzweckfahrzeug-Dekontamination MZF-G Mehrzweckfahrzeug-Gefahrstoff RTB Rettungsboot RW Rüstwagen StLF Staffellöschfahrzeug SW Schlauchwagen TLF Tanklöschfahrzeug TM(K) Teleskopgelenkmast mit Korb TSA Tragkraftspritzenanhänger TSF Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser WLF Wechselladerfahrzeug Ausrüstung mit Feuerwehr-Haltegurten
uf den Fahrzeugen sind Feuerwehr-Haltegurte in der Anzahl bereitzuhalten, die der Hälfte der gerätebezogenen Mannschaftsstärke entspricht. Gerätebezogene Mannschaftsstärke ist die Personalstärke, die erforderlich ist, um alle fahrbaren Geräte (Löschfahrzeuge, GW-TS, TSA, SW, RW, HRF) zu gleicher Zeit ordnungsgemäß einsetzen zu können. Ausgenommen sind solche Fahrzeuge, die nur alternativ eingesetzt werden können; hier ist nur das Gerät in Ansatz zu bringen, das die größere Personalstärke erfordert.
Gerätesatz "Absturzsicherung"
In jeder Gemeinde ist mindestens ein Gerätesatz "Absturzsicherung" vorzuhalten.
Mindestbedarf an umluftunabhängigen Atemschutzgeräten für alle Gefahrenbereiche
In der Risikoklasse 1 müssen in Stufe 1 mindestens 4 frei tragbare Isoliergeräte (Pressluftatmer) eingesetzt werden können.
Neu:
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| Mindestbedarf an Fahrzeugen und Sonderausrüstungen | Anlage 2 (zu § 3 Abs. 3 und 4) |
|
Risikoklasse | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
| Brandgefahren (B) | Zeitstufe 1 | TSF oder KLF 1 | MLF 2 HRF 12 3 4 5 | HLF 10 2 6 HRF 18 3 4 ELW 1 | HLF 20 HRF 23 4 TLF 3000 8 ELW 1 | HLF 20 HLF 10 2 6 HRF 23 4 TLF 4000 ELW 1 |
| Zeitstufe 2 | MLF 2 ELW 1 | MLF 2 HLF 10 2 ELW 1 | 2 MLF 2 | HLF 10 2 7 TLF 3000 8 | HLF 20 HRF 23 4 TLF 4000 KdoW | |
| Zeitstufe 3 | MLF 2 TLF 4000 SW 2000-Tr | MLF 2 TLF 4000 SW 2000-Tr | MLF 2 TLF 4000 SW 2000-Tr GW-A | MLF 2 HRF 23 4 9 SW 2000-Tr GW-A ELW 2 | HLF 10 2 6 HRF 23 4 GW-A SW 2000-Tr ELW 2 WLF mit AB-P1 2 | |
| Technische Gefahren und Gefahren durch Naturereignisse (T) | Zeitstufe 1 | Ausrüstung wie unter B, zusätzlich: | ||||
| - | MS-TH 10 | - | - | - | ||
| Zeitstufe 2 | MS-TH 10 | - | MZF 2 MS-TH 10 | RW | RW 11 | |
| Zeitstufe 3 | HLF 10 2 MZF 1 | RW MZF 2 | RW | MZF 3 | WLF mit AB-P 12 13 | |
| Chemische, biologische, radiologische und nukleare Gefahren (CBRN- Gefahren) (CBRN) | Zeitstufe 1 | Ausrüstung wie unter B und T, zusätzlich: | ||||
| - | GAMS-Plus 14 | GAMS-Plus 14 | MZF-G GW-Mess oder MZF-Dekon GW-G | MZF-G GW-Mess oder MZF-Dekon GW-G | ||
| Zeitstufe 2 | GAMS-Plus 14 | MZF-G GW-Mess oder MZF-Dekon GW-G | MZF-G GW-Mess oder MZF-Dekon GW-G | MZF-Dekon GW-G oder MZF-G GW-Mess = Komplettierung Gefahrstoffzug | MZF-Dekon GW-G oder MZF-G GW-Mess = Komplettierung Gefahrstoffzug | |
| Zeitstufe 3 | MZF-G GW-Mess MZF-Dekon GW-G | MZF-Dekon GW-G oder MZF-G GW-Mess = Komplettierung Gefahrstoffzug | MZF-Dekon GW-G oder MZF-G GW-Mess = Komplettierung Gefahrstoffzug | - | - | |
| Gefahren auf und in sowie durch Gewässer (W) | Zeitstufe 1 | - | RTB 1 | RTB 2 | RTB 2 | RTB 2 MZB |
| Zeitstufe 2 | - | RTB 1 | RTB 2 | MZB | RTB 2 | |
| Zeitstufe 3 | - | - | MZB | - | - | |
| Fußnoten zur Tabelle:
1) In kleinen Ortsgemeinden, die in Risikoklasse B 1 eingruppiert sind, können noch TSA und GW-TS verwendet werden. Wird nur ein TSA vorgehalten, ist zusätzlich eine 4-teilige Steckleiter erforderlich. Der GW-TS kann auch in örtlichen Feuerwehreinheiten verwendet werden, die mit einem TSF ohne Isoliergeräte (Pressluftatmer) ausgestattet sind. In größeren Ortsgemeinden, die noch in Risikoklasse B 1 eingruppiert sind, kann auch ein TSF-W verwendet werden. 2) Normfahrzeug mit ergänzter Ausrüstung, insbesondere Löschwassermenge 1.000 Liter. 3) In Ortsgemeinden, die in den Risikoklassen B 2 und B 3 eingruppiert sind, müssen HRF in der Alarmstufe 1 vorgehalten werden, wenn sie zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges erforderlich sind. Werden HRF nur als Arbeitsgeräte bei der Brandbekämpfung und beim Rüsteinsatz benötigt, ist es ausreichend, wenn sie als überörtliches Einsatzmittel im Rahmen der gegenseitigen Hilfe zwischen den Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte untereinander oder zwischen den vorgenannten Aufgabenträgern und Landkreisen nach dem Additionsprinzip innerhalb einer Frist von 25 Minuten (Zeitstufe 3) nach der Alarmierung an der Einsatzstelle eintreffen. 4) Als HRF kommen die DLK oder TMK in Betracht. Aufgrund einsatztaktischer und sicherheitstechnischer Nachteile scheidet die Verwendung des GMK zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges grundsätzlich aus. 5) In Ortsgemeinden, die in Risikoklasse B 2 eingruppiert sind, können alternativ die Drehleiter DL 16-4 mit Handantrieb und die Anhängeleiter AL 16-4 verwendet werden. 6) Im begründeten Einzelfall kann auch das HLF 20 in Betracht kommen. 7) Für kreisfreie Städte kann auch das HLF 20 in Betracht kommen. 8) Für kreisfreie Städte kann auch ein TLF 4000 in Betracht kommen. 9) Für kreisfreie Städte mit Großstadtkerncharakter kann ein Eintreffen nach 15 Minuten (Zeitstufe 2) erforderlich sein. 10) MS-TH: Stromerzeuger 5 kVA, Beleuchtungsgeräte, hydraulisches Kombigerät (Schere/Spreizer), Gerät zum Trennen von Verbundglasscheiben, Motorsäge nebst Schutzkleidung und -helm, Tauchpumpe (kann beispielsweise mitgeführt werden auf: MLF, MZF 1). 11) Der RW ist alternativ auch als Rüstwagen-Kran (RW-Kran) [Hubkraft FH = 35 kN bei Ausladung lA = 10 m] zulässig. 12) WLF mit AB-P: Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter Pritsche (Plane mit Spriegel). 13) Das WLF ist alternativ auch als WLF-K [FH = 35 kN bei Ausladung lA = 10 m] mit AB-P zulässig. 14) GAMS-Plus: 6 x leichte Chemikalienschutzbekleidung, 6 x Chemikalienschutzhandschuhe, 6 Paar Gummistiefel, 6 x Schutzbrille, 1 Paket Einmalschutzhandschuhe, Ersteinsatzliteratur/Kurzinfo GAMS, Ex-Meter, Universalindikatorpapier, Ölnachweispapier, PE-Gewebeplane, 10 x PE-Kunststoffsäcke, 10 m Gewebeklebeband, Abdichtmaterial. | ||||||
Abkürzungsverzeichnis
Es bedeuten (alphabetisch aufgeführt):
| AB-P | Abrollbehälter-Pritsche |
| DLK | Drehleiter mit Korb |
| ELW | Einsatzleitwagen |
| GAMS-Plus | Ausstattungssatz zur Unterstützung der unaufschiebbaren Erstmaßnahmen |
| GMK | Gelenkmast mit Korb |
| GW-A | Gerätewagen-Atemschutz |
| GW-G | Gerätewagen-Gefahrgut |
| GW-Mess | Gerätewagen-Messtechnik |
| GW-TS | Gerätewagen-Tragkraftspritze |
| HLF | Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug |
| HRF | Hubrettungsfahrzeug |
| KdoW | Kommandowagen |
| KLF | Kleinlöschfahrzeug |
| MLF | Mittleres Löschfahrzeug |
| MS-TH | Mindestsatz-Technische Hilfe |
| MZB | Mehrzweckboot |
| MZF | Mehrzweckfahrzeug |
| MZF-Dekon | Mehrzweckfahrzeug-Dekontamination |
| MZF-G | Mehrzweckfahrzeug-Gefahrstoff |
| RTB | Rettungsboot |
| RW | Rüstwagen |
| SW | Schlauchwagen |
| TLF | Tanklöschfahrzeug |
| TMK | Teleskopgelenkmast mit Korb |
| TSA | Tragkraftspritzenanhänger |
| TSF | Tragkraftspritzenfahrzeug |
| TSF-W | Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser |
| WLF | Wechselladerfahrzeug |
Ausrüstung mit Feuerwehr-Haltegurten
Auf den Fahrzeugen sind Feuerwehr-Haltegurte in der Anzahl bereitzuhalten, die der Hälfte der gerätebezogenen Mannschaftsstärke entspricht. Gerätebezogene Mannschaftsstärke ist die Personalstärke, die erforderlich ist, um alle fahrbaren Geräte (Löschfahrzeuge, GW-TS, TSA, SW, RW, HRF) zu gleicher Zeit ordnungsgemäß einsetzen zu können. Ausgenommen sind solche Fahrzeuge, die nur alternativ eingesetzt werden können; hier ist nur das Gerät in Ansatz zu bringen, das die größere Personalstärke erfordert.
Gerätesatz "Absturzsicherung"
In jeder Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde, großen kreisangehörigen und kreisfreien Stadt ist mindestens ein Gerätesatz "Absturzsicherung" vorzuhalten.
Mindestbedarf an umluftunabhängigen Atemschutzgeräten für alle Gefahrenbereiche
In der Risikoklasse 1 müssen in Zeitstufe 1 mindestens 4 frei tragbare Isoliergeräte (Pressluftatmer) eingesetzt werden können.
Alt:
.
Dienstgrade der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, der hauptamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht Beamte sind, und der Kreisfeuerwehrinspekteure Anlage 3 10 25
(zu § 4 Abs. 4)Die Dienstgrade richten sich nach der Funktion, die die Feuerwehrangehörigen in der Feuerwehr wahrnehmen. Die Dienstgrade bleiben auch nach Aufgabe der jeweiligen Funktion erhalten. Die Dienstgradabzeichen werden gesondert geregelt.
Funktion Dienstgrad (= Bezeichnung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen) Truppmannanwärter Feuerwehrmannanwärter Truppfrauanwärterin Feuerwehrfrauanwärterin Truppmann Feuerwehrmann Truppfrau Feuerwehrfrau Truppmann Oberfeuerwehrmann Truppfrau Oberfeuerwehrfrau Truppführer Hauptfeuerwehrmann Truppführerin Hauptfeuerwehrfrau Truppführer, Gerätewart und vergleichbare Funktionen Löschmeister Truppführerin, Gerätewartin und vergleichbare Funktionen Löschmeisterin erfahrener Truppfithrer, Gerätewart und vergleichbare Funktionen Oberlöschmeister erfahrene Truppführerin, Gerätewartin und vergleichbare Funktionen Oberlöschmeisterin besonders erfahrener Truppführer, Gerätewart und vergleichbare Funktionen Hauptlöschnleister besonders erfahrene Truppführerin, Gerätewartin und vergleichbare Funktionen Hauptlöschmeisterin Führer eines Trupps als selbstständiger taktischer Einheit-, Staffel- oder Gruppenführer Brandmeister Führerin eines Trupps als selbstständiger taktischer Einheit-, Staffel- oder Gruppenführerin Brandmeisterin Wehrführer oder Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, wenn die gerätebezogene Stärke die Stärke einer Gruppe nicht übersteigt Brandmeister Wehrführerin oder Führerin mit Aufgaben, die mit denen der Wehrführerin vergleichbar sind, wenn die gerätebezogene Stärke die Stärke einer Gruppe nicht übersteigt Brandmeisterin Zugführer Oberbrandmeister Zugführerin Oberbrandmeisterin Wehrführer oder Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, wenn die gerätebezogene Stärke die Stärke eines Zuges nicht übersteigt Oberbrandmeister Wehrführerin oder Führerin mit Aufgaben, die mit denen der Wehrführerin vergleichbar sind, wenn die gerätebezogene Stärke die Stärke eines Zuges nicht übersteigt Oberbrandmeisterin Verbandsführer Hauptbrandmeister Verbandsführerin Hauptbrandmeisterin Wehrführer oder Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, wenn die gerätebezogene Stärke die Stärke eines Zuges übersteigt Hauptbrandmeister Wehrführerin oder Führerin mit Aufgaben, die mit denen der Wehrführerin vergleichbar sind, wenn die gerätebezogene Stärke die Stärke eines Zuges übersteigt Hauptbrandmeisterin Stellvertretender Wehrleiter
Stellvertretende Wehrleiterin
Wehrleiter
Wehrleiterin
Stellvertretender Kreis- oder Stadtfeuervvehrinspekteur
Stellvertretende Kreis- oder Stadtfeuerwehrinspekteurin
Kreisfeuerwehrinspekteur
Kreisfeuerwehrinspekteurin
Stadtfeuerwehrinspekteur
Stadtfeuerwehrinspekteurin
Neu:
| Funktionsbezeichnungen und Dienstgrade | Anlage 3 (zu § 4 Abs. 4) |
der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, der hauptamtlichen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr, die nicht Beamtinnen oder Beamte sind sowie der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und Brand- und Katastrophenschutzinspekteure und deren Stellvertretungen
Die Dienstgrade richten sich nach der Funktion, die die Feuerwehrangehörigen in der Feuerwehr wahrnehmen. Die Dienstgrade bleiben auch nach Aufgabe der jeweiligen Funktion erhalten. Die Dienstgradabzeichen werden gesondert geregelt.
| Funktion | Dienstgrad (= Bezeichnung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen) | |
| Truppfrauanwärterin | Feuerwehrfrauanwärterin | |
| Truppmannanwärter | Feuerwehrmannanwärter | |
| Truppfrau | Feuerwehrfrau | |
| Truppmann | Feuerwehrmann | |
| Truppfrau | Oberfeuerwehrfrau | |
| Truppmann | Oberfeuerwehrmann | |
| Truppführerin | Hauptfeuerwehrfrau | |
| Truppführer | Hauptfeuerwehrmann | |
| Truppführerin, Gerätewartin und vergleichbare Funktionen | Löschmeisterin | |
| Truppführer, Gerätewart und vergleichbare Funktionen | Löschmeister | |
| erfahrene Truppführerin, Gerätewartin und vergleichbare Funktionen | Oberlöschmeisterin | |
| erfahrener Truppführer, Gerätewart und vergleichbare Funktionen | Oberlöschmeister | |
| besonders erfahrene Truppführerin, Gerätewartin und vergleichbare Funktionen | Hauptlöschmeisterin | |
| besonders erfahrener Truppführer, Gerätewart und vergleich- bare Funktionen | Hauptlöschmeister | |
| Führerin einer selbstständigen taktischen Einheit (Trupp-, Staffel- oder Gruppenführerin) | Brandmeisterin | |
| Führer einer selbstständigen taktischen Einheit (Trupp-, Staffel- oder Gruppenführer) | Brandmeister | |
| Wehrführerin oder Führerin mit Aufgaben, die mit denen der Wehrführerin vergleichbar sind, wenn die gerätebezogene Stärke die Stärke einer Gruppe nicht übersteigt | Brandmeisterin | |
| Wehrführer oder Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, wenn die gerätebezogene Stärke die Stärke einer Gruppe nicht übersteigt | Brandmeister | |
| Zugführerin | Oberbrandmeisterin | |
| Zugführer | Oberbrandmeister | |
| Wehrführerin oder Führerin mit Aufgaben, die mit denen der Wehrführerin vergleichbar sind, wenn die gerätebezogene Stärke die Stärke eines erweiterten Zuges nicht übersteigt | Oberbrandmeisterin | |
| Wehrführer oder Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, wenn die gerätebezogene Stärke die Stärke eines erweiterten Zuges nicht übersteigt | Oberbrandmeister | |
| Verbandsführerin | Hauptbrandmeisterin | |
| Verbandsführer | Hauptbrandmeister | |
| Wehrführerin oder Führerin mit Aufgaben, die mit denen der Wehrführerin vergleichbar sind, wenn die gerätebezogene Stärke die Stärke eines erweiterten Zuges übersteigt | Hauptbrandmeisterin | |
| Wehrführer oder Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, wenn die gerätebezogene Stärke die Stärke eines erweiterten Zuges übersteigt | Hauptbrandmeister | |
ID 252174
| ENDE |