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SächsFahrbVO - Sächsische Fahrberechtigungsverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerkes und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
- Sachsen -
Vom 30. August 2011
(SächsGVBl. Nr. 9 vom 15.09.2011 S. 338)
Aufgrund von § 6 Abs. 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378, 1384) geändert worden ist, erlässt die Sächsische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1 Fahrberechtigung für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerkes und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
Ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes im Sinne des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz ( SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 399), in der jeweils geltenden Fassung, sowie ehrenamtlichen Angehörigen des Technischen Hilfswerkes, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 10a Satz 2 StVG erfüllen, kann auf Antrag eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erteilt werden.
§ 2 Erteilung der Fahrberechtigung
(1) Die Fahrberechtigung wird durch Aushändigung eines Nachweises nach Anlage 1 erteilt. Der Nachweis ist zusätzlich zum Führerschein vom Berechtigten während der Fahrt mitzuführen und den zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen.
(2) Die Fahrberechtigung darf von der zuständigen Behörde nur erteilt werden, wenn der Bewerber
(3) Die zuständige Behörde überprüft, ob Einweisungsberechtigter und Prüfer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 erfüllen; sie kann eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister einholen.
(4) Die zuständige Behörde erhebt für den Vollzug dieser Verordnung Verwaltungskosten nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ( GebOSt) vom 25. Januar2011 (BGBl. I S. 98), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3 Einweisung
(1) Ziel der Einweisung ist die Befähigung des Bewerbers zum sicheren Führen von Einsatzfahrzeugen im Sinne des § 2 Abs. 10a Satz 1 und 4 StVG. Dem Einzuweisenden sind vor der ersten Einweisungsfahrt die Besonderheiten der Einsatzfahrzeuge zu vermitteln. Auf die zu beachtenden Besonderheiten bei der Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten nach §§ 35 und 38 StVO ist hinzuweisen. Die Mindestanforderungen an den Inhalt, Umfang und die Durchführung der Einweisung in die Einsatzfahrzeuge richten sich nach Anlage 2.
(2) Die in § 1 bezeichneten Organisationen oder Einrichtungen bestimmen die Einweisungsberechtigten; diese müssen Angehörige der Organisation oder Einrichtung sein, das 30. Lebensjahr vollendet haben, mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzen und dürfen im Zeitpunkt der Einweisung im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sein. Einweisungsberechtigt sind neben den in Satz 1 genannten Personen Fahrlehrer im Sinne des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG) vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 418) geändert worden ist. Die Einweisung kann organisationsübergreifend erfolgen. Die Organisationen oder Einrichtungen können vom Einweisungsberechtigten die Vorlage einer aktuellen Auskunft aus dem Verkehrszentralregister verlangen.
(3) Einweisungsfahrten dürfen erst auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden, nachdem sich der Einweisungsberechtigte davon überzeugt hat, dass der Bewerber das Führen des Einsatzfahrzeugs beherrscht. Bei Fahrten auf öffentlichen Straßen gilt der Einweisungsberechtigte als Führer des Einsatzfahrzeuges.
(4) Der Einweisungsberechtigte hat die Durchführung der Einweisung in der Einweisungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 zu bestätigen.
§ 4 Prüfung
(1) Die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen ist in einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Die Fahrprüfung ist auf öffentlichen Straßen durchzuführen. Der Bewerber muss fähig sein, selbstständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Die Fahrweise soll vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll der Bewerber zeigen, dass er über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Einsatzfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften verfügt sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Die praktische Prüfung besteht aus Grundfahraufgaben und der Prüfungsfahrt. Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich zeigt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird. Die Mindestanforderungen an Inhalt und Umfang der praktischen Prüfung richten sich nach Anlage 4.
(2) Bei der praktischen Prüfung muss der Bewerber von einem Einweisungsberechtigten begleitet werden; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt für die praktische Prüfung sowie für die Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung entsprechend. Für die Person des Prüfers gilt § 3 Abs. 2 entsprechend. Prüfer und Einweisungsberechtigter dürfen nicht dieselbe Person sein.
(3) Der Prüfer hat die Durchführung und den erfolgreichen Abschluss der praktischen Prüfung in der Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 zu bestätigen.
§ 5 Zuständigkeit
Zuständig zur Erteilung der Fahrberechtigung sind die Landkreise und Kreisfreien Städte (Fahrerlaubnisbehörden). Örtlich zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde des Ortes, in dem der Antragsteller seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen, seine Hauptwohnung hat.
§ 6 Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigung
(1) Die Fahrberechtigung erlischt mit der unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B, mit dem Verzicht auf die Fahrerlaubnis der Klasse B oder mit dem Ende der ehrenamtlichen Tätigkeit in den nach § 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Im Falle des Erlöschens der Fahrberechtigung ist der Nachweis der Fahrberechtigung unverzüglich bei der für die Erteilung der Fahrberechtigung zuständigen Behörde abzuliefern.
(2) Während der Dauer eines Fahrverbots nach § 25 StVG darf von der Fahrberechtigung kein Gebrauch gemacht werden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
| Nachweis der Fahrberechtigung | Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1) |
Nachweis
der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren,
der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerkes und
sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes nach der Sächsischen
Fahrberechtigungsverordnung
Freistaat Sachsen -
| Antragsteller/Bewerber: ...
Name: .... Vorname: ... Geburtsdatum: .... Anschrift: ..... ist berechtigt, Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerkes und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes [ ] bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt oder* [ ] bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt* zu führen. Dieser Nachweis gilt nur in Verbindung mit einer allgemeinen Fahrerlaubnis der Klasse B. Ausstellende Behörde: .... Ort: .... Ausgehändigt am: .... _______________________________________ Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde Unterschrift des Fahrberechtigungsinhabers |
| Hinweis: Der Nachweis ist beim Führen des Einsatzfahrzeuges mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. |
| * Zutreffendes ankreuzen |
| Einweisung | Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1) |
Einweisung
1. Anforderungen an die Einweisungsfahrzeuge
Das Einweisungsfahrzeug muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
| Einweisungsfahrzeug | Fahrberechtigung nach § 2 Abs. 10a Satz 1 StVG | Fahrberechtigung nach § 2 Abs. 10a Satz 4 StVG |
| zulässige Gesamtmasse | mehr als 3,5 bis 4,75 t | mehr als 4,75 bis 7,5 t |
| Mindestlänge | 5 m | 5,50 m |
| Mindestgeschwindigkeit | 80 km/h | 80 km/h |
| Fahrzeugaufbau | kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und so breit wie Führerkabine | kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und so breit wie Führerkabine |
Das Fahrzeug muss beim Befahren öffentlicher Straßen mit einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die vorhandenen Spiegel der einweisungsberechtigten Person keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.
2. Einweisung
2.1 Dem Einzuweisenden sind vor der ersten Einweisungsfahrt die Besonderheiten der Einsatzfahrzeuge zu vermitteln.
Hierzu zählen insbesondere die Fahrzeugabmessungen, die Gefahrenbereiche ("Toter Winkel"), eingeschränkte Rücksicht, Wenderadius und Fahrzeughöhe, Ladungssicherung, Anhängerbetrieb, Beschleunigung, Gefahrbremsung und Kurvenverhalten bei unterschiedlichen Beladungszuständen mit und ohne Anhänger. Auf die zu beachtenden Besonderheiten bei der Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten nach §§ 35 und 38 StVO ist hinzuweisen.
2.2 Im Rahmen von begleiteten Einweisungsfahrten hat der Einzuweisende mindestens
zu üben. Einweisungsfahrten sind innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen.
2.3 Der Umfang der Einweisungsfahrten beträgt bei Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von
| Einweisungsbescheinigung | Anlage 3 (zu § 3 Abs. 4) |
Einweisungsbescheinigung
zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht
anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerkes und sonstiger Einheiten
des Katastrophenschutzes nach der Sächsischen Fahrberechtigungsverordnung
Freistaat Sachsen -
| Antragsteller/Bewerber:
Name: ................ Vorname: ............ Geburtsdatum: ............... Anschrift: ..................... |
| Organisation:
Der Bewerber ist ehrenamtlich bei ............................................................(Organisation/Einrichtung) tätig. Einweisungsberechtigter ist Name: .................... Vorname: ............................. Geburtsdatum: ....................... Organisation/Einrichtung/Fahrschule: ....................... [ ] Der Einweisungsberechtigte erfüllt die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2.* [ ] Die Einweisung wird organisationsübergreifend durch die ............................. (andere Organisation/Einrichtung) durchgeführt.* _____________________________ _________________________________ Datum Unterschrift Organisation/Einrichtung |
| Bestätigung der Einweisung:
Die Einweisung wurde für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von [ ] 4,75 t* [ ] 7,5 t* durchgeführt. Datum Einweisungsberechtigter/Fahrlehrer |
| Praktische Prüfung | Anlage 4 (zu § 4 Abs. 1) |
1. Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug
Das Prüfungsfahrzeug muss die Anforderungen der Anlage 2 Nr. 1 erfüllen. Zusätzlich muss das Prüfungsfahrzeug ausreichend Sitzplätze für den Prüfer, den Einweisungsberechtigten und den Bewerber bieten. Es muss gewährleistet sein, dass der Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
2. Prüfung
2.1 Grundfahraufgaben sind das
mit oder ohne Anhängerbetrieb.
Es sind zwei Grundfahraufgaben nach Vorgabe durch den Prüfer durchzuführen.
2.2 Prüfungsfahrt
Der Bewerber muss fähig sein, selbstständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Die Fahrweise soll vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll der Bewerber zeigen, dass er über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Einsatzfahrzeuges maßgebenden gesetzlichen Vorschriften verfügt sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll außerhalb geschlossener Ortschaften erfolgen. Die Prüfung ist mit einem Abschlussgespräch, in dem auf etwaige Fehler hinzuweisen ist, zu beenden.
2.3 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit, vorzeitige Beendigung
Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 60 Minuten, davon reine Fahrzeit (ohne Grundfahraufgaben und Nachbereitung) mindestens 45 Minuten, sofern sich nicht bereits im Laufe der Prüfung zeigt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist. Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich zeigt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.
3. Bewertung der Prüfung
3.1 Die Prüfung ist erfolgreich abgelegt, wenn keine der nachfolgenden Nichtbestehensgründe festgestellt werden:
3.2 Nichtbestehen der Prüfung
Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, ist er bei Beendigung der Prüfung unter Benennung der wesentlichen Fehler vom Prüfer hiervon zu unterrichten.
| Prüfungsbescheinigung | Anlage 5 (zu § 4 Abs. 3) |
Prüfungsbescheinigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht
anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerkes und sonstiger Einheiten
des Katastrophenschutzes nach der Sächsischen Fahrberechtigungsverordnung
Freistaat Sachsen -
| Antragsteller/Bewerber: .........
Name: .... Vorname: ... Geburtsdatum: ..... Anschrift: ........ |
| Organisation/Einrichtung: ........
Der Bewerber ist ehrenamtlich bei (Organisation/Einrichtung) tätig ............. Name: ..................... Vorname: ................. Geburtsdatum: ................... Organisation/Einrichtung/Fahrschule: ................ [ ] Der Prüfer erfüllt die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2.* [ ] Die Prüfung wird organisationsübergreifend durch die Datum Unterschrift Organisation/Einrichtung |
| Bestätigung der Prüfung:
Der Bewerber hat die praktische Prüfung für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von [ ] 4,75 t* [ ] 7,5 t* erfolgreich abgelegt. Datum Prüfer/Fahrlehrer |
| * Zutreffendes ankreuzen |
| ENDE | |