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SächsFwAPO - Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr
- Sachsen -
Vom 14. Mai 2020
(SächsGVBl. Nr. 16 vom 29.05.2020 S. 218; 07.03.2022 S. 258 22)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zum Vorbereitungsdienst
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt den Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Laufbahnbefähigung der Fachrichtung Feuerwehr für die
(2) Darüber hinaus wird der Aufstieg in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 geregelt.
§ 2 Ziel
(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachrichtung Feuerwehr in der jeweiligen Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(2) Die Anwärter und Referendare sind auf allen Gebieten des Brandschutzes auszubilden und mit den Aufgaben eines Beamten der Fachrichtung Feuerwehr theoretisch und praktisch vertraut zu machen.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer
(2) Bewerber für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 müssen außerdem das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie
(3) Bewerber für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 müssen außerdem ein mit einem Bachelor oder diesem entsprechenden Diplomgrad abgeschlossenes Hochschulstudium in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung nachweisen.
(4) Bewerber für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 müssen außerdem ein mit einem Mastergrad oder diesem entsprechenden Diplomgrad abgeschlossenes Hochschulstudium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung nachweisen.
§ 4 Einstellungs-, Ausbildungs- und Prüfungsbehörden
(1) Einstellungsbehörden sind
(2) Ausbildungsbehörden sind
(3) Ausbildungsbehörden müssen über geeignetes Personal für die Bestellung als Ausbildungsleiter verfügen.
(4) Ist eine Einstellungsbehörde nicht zugleich Ausbildungsbehörde, so darf sie einen Bewerber nur einstellen, wenn eine Ausbildungsbehörde sich vorher schriftlich bereit erklärt hat, dem Bewerber die Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Wege der Abordnung zu ermöglichen.
(5) Prüfungsbehörden sind
§ 5 Bewerbungsunterlagen
(1) Für die Bewerbung zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind bei den Einstellungsbehörden vorzulegen:
(2) Vor der Einstellung sind zusätzlich vorzulegen:
§ 6 Rechtsstellung
Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerber werden von der Einstellungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt
§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, in allen Laufbahnen zwei Jahre. Er besteht aus einer berufspraktischen und einer theoretischen Ausbildung sowie der Laufbahnprüfung. Hat der Anwärter das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten oder Teilabschnitten nicht erreicht, so kann die Ausbildungsbehörde die einzelnen Abschnitte oder Teilabschnitte um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um sechs Monate verlängern.
(2) Die berufspraktische Ausbildung darf ein Jahr nicht unterschreiten.
(3) Erholungsurlaub und Urlaub aus verschiedenen Anlässen werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Krankheitszeiten werden in der Regel bis zu einem Monat je Ausbildungsjahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Mutterschutz- sowie Elternzeiten werden in der Regel nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Während der theoretischen Ausbildungsabschnitte ist in der Regel kein Urlaub zu gewähren.
(4) Auf den Vorbereitungsdienst in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 kann die Einstellungsbehörde für Anwärter, die zum Führen der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter" oder "Rettungsassistent" berechtigt sind oder die Rettungssanitäter sind, Zeiten bis zu insgesamt drei Monate auf den Ausbildungsabschnitt 2 gemäß Anlage 1 anrechnen.
(5) Auf den Vorbereitungsdienst in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 kann die Einstellungsbehörde Beschäftigungszeiten einer beruflichen Tätigkeit, die der Ausbildung förderlich ist, und die nach Abschluss des Studiums gemäß § 3 Absatz 3 abgeleistet wurde, bis zu insgesamt sechs Monate auf die berufspraktischen Ausbildungsabschnitte gemäß Anlage 2 anrechnen.
§ 8 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes 22
(1) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich
erst nach Ablauf von zwei Jahren beendet wird.
(2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt in Absprache mit der Prüfungsbehörde, wie versäumte Ausbildungszeit wegen Krankheit, Mutterschutz- und Elternzeiten sowie wegen Urlaub aus sonstigen Gründen nachzuholen ist, soweit sie nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.
§ 9 Beendigung des Vorbereitungsdienstes
Mit einer endgültig nicht bestandenen Laufbahnprüfung endet der Vorbereitungsdienst. Das Gleiche gilt, wenn vorgeschriebene Zwischenprüfungen sowie die Prüfung im Zugführerlehrgang gemäß § 39 endgültig nicht bestanden werden.
§ 10 Ausbildungsleiter, Ausbildungsstellen, Betreuer 22
(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt einen Ausbildungsleiter mit der Befähigung für die
Der Ausbildungsleiter hat die Aufgabe, die Ausbildung zu organisieren und zu leiten.
(2) Ausbildungsstellen sind die Einrichtungen, denen die Anwärter und Referendare auf der Grundlage der Rahmenausbildungspläne ( Anlagen 1 bis 3 und Anlage 1 der in § 14 Absatz 2 Satz 1 genannten Verordnung) zur theoretischen und berufspraktischen Ausbildung durch die Ausbildungsbehörde zugewiesen werden. Bei den Ausbildungsstellen für die berufspraktischen Ausbildungsabschnitte sind Betreuer, die über die Befähigung im Sinne von Absatz 1 verfügen, zu bestellen. Sie betreuen die Anwärter und Referendare vor Ort, regeln die Ausbildung in dieser Ausbildungsstelle und erstellen die Beurteilungen für diesen Ausbildungsabschnitt. Zur berufspraktischen Ausbildung gehört auch, je nach Ausbildungsstand unter Aufsicht oder selbständig an Einsätzen teilzunehmen.
(3) Werden die Laufbahnausbildung oder Teile davon an einer zu der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen gleichwertigen Einrichtung durchgeführt, gelten die dortigen Ausbildungsbestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die dort abgelegten Laufbahnprüfungen werden den nach dieser Verordnung abgelegten Laufbahnprüfungen gleichgestellt. Die gleichwertigen Einrichtungen werden in einer Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern festgelegt.
§ 11 Beurteilung
Für die berufspraktischen Ausbildungsabschnitte hat die Ausbildungsstelle Angaben über die Art und Dauer der Tätigkeit zu machen und eine Beurteilung in der Form des Musters nach Anlage 6 über die Leistungen und das dienstliche Verhalten der Anwärter und Referendare abzugeben sowie mit einer Punktzahl und mit einer Note nach Anlage 5 zu bewerten. Die Beurteilung ist den Anwärtern und Referendaren spätestens am letzten Tag des Ausbildungsabschnittes zu eröffnen und im Rahmen eines Gespräches zu erläutern. Eine Mehrfertigung der Beurteilung ist zur Personalakte zu nehmen.
§ 12 Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1
(1) Der Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 gliedert sich in die im Rahmenausbildungsplan ( Anlage 1) festgelegten Ausbildungsabschnitte.
(2) Der Grundausbildungslehrgang und der Abschlusslehrgang werden von der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen und in den Fällen des § 10 Absatz 3 durch die jeweilige gleichwertige Einrichtung durchgeführt. Die Lehrgänge bei der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen bestehen aus theoretischem und praktischem Unterricht nach einem von dieser aufzustellenden Lehrplan. Das Staatsministerium des Innern kann mit Gemeinden, die über eine Berufsfeuerwehr verfügen, verein baren, dass diese den Grundausbildungslehrgang an ihrem Standort durchführt. § 11 Absatz 2 Satz 3 der Sächsischen Feuerwehrverordnung vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. August 2019 (SächsGVBl. S. 650, 714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
(3) Die Anwärter führen während der berufspraktischen Ausbildung ( Anlage 1 Ausbildungsabschnitt 2) ein Berichtsheft in der Form des Musters nach Anlage 9 und legen es nach Abschluss jedes Teilabschnittes der Ausbildungsbehörde vor. Eintragungen sind vom Ausbildungsleiter zu bestätigen.
(4) Zum Abschlusslehrgang wird zugelassen, wer bis zum Beginn des Lehrgangs die Teilprüfungen in den Ausbildungsabschnitten 1 und 2 gemäß Anlage 1 erfolgreich absolviert hat. Die Meldung erfolgt durch die Einstellungsbehörde. Der Meldung sind beizufügen:
§ 13 Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2
(1) Der Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 gliedert sich in die im Rahmenausbildungsplan ( Anlage 2) festgelegten Ausbildungsabschnitte. Die Einstellungsbehörde kann die Ausbildungsabschnitte 2, 4, 6 und 7 des Vorbereitungsdienstes ( Anlage 2) um jeweils bis zu einem Monat kürzen und hierfür andere Abschnitte entsprechend verlängern, wenn dies der Ausbildung förderlich ist. Die Reihenfolge der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte kann im Einzelfall durch die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Prüfungsbehörde geändert werden, wenn es für die Ausbildung zweckmäßig ist.
(2) Der Grundausbildungs-, der Gruppenführer- und der Zugführerlehrgang werden von der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen und in den Fällen des § 10 Absatz 3 durch die jeweilige gleichwertige Einrichtung durchgeführt. Die Lehrgänge bei der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen bestehen aus theoretischem und praktischem Unterricht nach einem von dieser aufzustellenden Lehrplan. § 11 Absatz 2 Satz 3 der Sächsischen Feuerwehrverordnung bleibt unberührt.
(3) Die Anwärter führen während der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte 2, 4, 6 und 7 des Vorbereitungsdienstes ( Anlage 2) ein Berichtsheft in der Form des Musters nach Anlage 9 und legen es nach Abschluss jedes Ausbildungsabschnittes oder Teilabschnittes der Ausbildungsbehörde vor. Eintragungen sind vom Ausbildungsleiter zu bestätigen.
(4) Zur Abschlussprüfung ( Anlage 8 Nummer 5) wird zugelassen, wer die Ausbildungsabschnitte 1 bis 7 ( Anlage 2) erfolgreich absolviert hat. Die Meldung erfolgt durch die Einstellungsbehörde. Der Meldung sind beizufügen:
§ 14 Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 22
(1) Der Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 kann zum 1. April oder zum 1. Oktober eines Jahres begonnen werden. Die Einstellungsbehörden der Bewerber für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 melden dem Institut der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen spätestens bis zum 1. Oktober eines Jahres die Zahl der im Folgejahr für Sachsen benötigten Ausbildungsplätze.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich Inhalt, Durchführung und Bewertung der Ausbildung nach der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 vom 4. Juni 2021 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 730) in der jeweils geltenden Fassung. Der Ablauf der Ausbildung ergibt sich aus Anlage 1 der in Satz 1 genannten Verordnung.
Abschnitt 2
Gemeinsame Vorschriften für das Prüfungsverfahren in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 und in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2
§ 15 Befugnisse der Prüfungsbehörden
Die Prüfungsbehörde bestimmt Inhalt, Zeit und Ort der in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 und in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 durchzuführenden Teil- und Laufbahnprüfungen.
§ 16 Prüfungsausschuss
(1) Für die Laufbahnprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Seine Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses wird mindestens ein Stellvertreter bestellt.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Über den Verlauf der Prüfungen sowie über die Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 17 Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse
(1) Dem Prüfungsausschuss für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 gehören an:
(2) Dem Prüfungsausschuss für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 gehören an:
(3) Anstelle von Beamten können auch vergleichbare Beschäftigte bestellt werden.
§ 18 Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses
(1) Das Staatsministerium des Innern bestellt die in § 17 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren im Einvernehmen mit ihrer jeweiligen Dienstbehörde, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds ein neues Mitglied bestellt, so erfolgt die Bestellung nur für die Restdauer der Bestellung der anderen Mitglieder.
(3) Die nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 zu bestellenden Beamten oder vergleichbaren Beschäftigten der Gemeinden werden vom Sächsischen Städte- und Gemeindetag e. V. vorgeschlagen.
(4) Der nach § 17 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 4 zu bestellende Vertreter der Werkfeuerwehren sowie dessen Stellvertreter werden vom Werkfeuerwehrverband Sachsen e. V. vorgeschlagen. Der Vertreter der Werkfeuerwehr und sein Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren, längstens für die Dauer ihrer aktiven Zugehörigkeit zu der Werkfeuerwehr, bestellt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 19 Prüfungsgruppen
(1) Die Prüfungsbehörde bestimmt die Anzahl der Prüfungsgruppen für die Abnahme der mündlichen und praktischen Prüfungen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Prüfer für die einzelnen Prüfungsfächer und ordnet die Prüfer den Prüfungsgruppen zu.
(2) Eine Prüfungsgruppe besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, wobei der Vorsitzende einer Prüfungsgruppe nicht zugleich Vorsitzender des Prüfungsausschusses sein muss.
(3) Der Vorsitzende nach Absatz 2 leitet die mündliche und praktische Prüfung.
§ 20 Zweck und Inhalt der Laufbahnprüfung
(1) Mit der Laufbahnprüfung soll festgestellt werden, ob die Anwärter die Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr besitzen.
(2) Die Laufbahnprüfung in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 besteht aus den aus Anlage 7 ersichtlichen Teilprüfungen.
(3) Die Laufbahnprüfung in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 besteht aus den aus Anlage 8 ersichtlichen Teilprüfungen. Die Prüfungen im Grundausbildungs-, Gruppenführerlehrgang sowie die Sportprüfung sind als Zwischenprüfungen abzulegen. Mit den Zwischenprüfungen wird festgestellt, ob sich die Anwärter die für den Abschluss der Ausbildungsabschnitte erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet haben und ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung gewährleistet erscheint.
(4) Über die bestandenen Zwischenprüfungen wird ein Zeugnis erteilt.
§ 21 Schriftliche Prüfung
(1) Die Prüfungsaufgaben sowie die Hilfsmittel stellt die Prüfungsbehörde.
(2) In den Prüfungsarbeiten der schriftlichen Prüfung der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 ist je ein Aufgabenkomplex in Fächern aus dem Grundausbildungslehrgang ( Anlage 7 Nummer 1.1) zu bearbeiten. Die schriftlichen Prüfungen der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 beinhalten Fächer aus dem Grundausbildungslehrgang, dem Gruppenführerlehrgang und dem Zugführerlehrgang ( Anlage 8 Nummer 1.1, 3.1 und 4.1). Die jeweiligen Bearbeitungszeiten ergeben sich aus den Anlagen 7 und 8.
(3) Die Aufsicht in der schriftlichen Prüfung führen zwei von der Prüfungsbehörde beauftragte Bedienstete, die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sind. Die Aufsichtsführenden vermerken Unregelmäßigkeiten oder Täuschungsversuche während der schriftlichen Prüfung in einer Prüfungsniederschrift.
(4) Die Prüfungsteilnehmer versehen ihre Prüfungsarbeiten mit einer für sämtliche Prüfungsaufgaben gleichen Kennziffer. Die Kennziffern werden vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung von der Prüfungsbehörde verlost. Ein Bediensteter der Prüfungsbehörde, der nicht Mitglied des Prüfungsausschusses ist, fertigt eine Liste über die ausgelosten Kennziffern an, welche in einem Umschlag bei der Prüfungsbehörde verschlossen und versiegelt aufbewahrt wird. Die Liste darf den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht vor Abschluss der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten bekanntgegeben werden.
(5) Die Prüfungsteilnehmer müssen die Prüfungsarbeiten spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit bei dem Aufsichtsführenden abgeben. Dieser vermerkt auf einer separaten Liste den Zeitpunkt der Abgabe und die zugehörige Kennziffer. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit stellt der Aufsichtsführende fest, welche Prüfungsteilnehmer keine Prüfungsarbeit abgegeben haben, und vermerkt dies in der Prüfungsniederschrift.
§ 22 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von einem Erst- und einem Zweitprüfer unabhängig voneinander begutachtet und jeweils mit einer Punktzahl nach Anlage 5 bewertet.
(2) Weichen die Bewertungen des Erst- und Zweitprüfers um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, wird die Punktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeit so ermittelt, dass zunächst die Durchschnittspunktzahl als Mittelwert der beiden Bewertungen gebildet wird, aus der sich dann nach Anlage 5 die Punktzahl ergibt. Bei größeren Abweichungen entscheidet, wenn die Prüfer sich nicht einigen oder bis auf zwei Punkte annähern, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der Vorschläge der Prüfer über die Punktzahl.
(3) Die Bewertungen nach Absatz 1 sowie die Entscheidung des Vorsitzenden nach Absatz 2 Satz 2 sind schriftlich zu begründen.
(4) Eine Prüfungsarbeit, die nicht oder nicht mit Ablauf der Bearbeitungszeit abgegeben wird, wird mit null Punkten bewertet.
§ 23 Praktische Prüfungen
(1) Die Aufgaben der praktischen Prüfung stellt die Prüfungsbehörde.
(2) Die Leistungen in den praktischen Prüfungsfächern werden von der zuständigen Prüfungsgruppe jeweils mit einer nach Anlage 5 zu ermittelnden Punktzahl bewertet.
§ 24 Mündliche Prüfungen
(1) Die Aufgaben der mündlichen Prüfungen stellt die Prüfungsbehörde.
(2) Die Leistungen in den mündlichen Prüfungsfächern werden von der zuständigen Prüfungsgruppe jeweils mit einer nach Anlage 5 zu ermittelnden Punktzahl bewertet.
§ 25 Praktische und mündliche Prüfungsleistungen 22
Für jeden Prüfungsteilnehmer ist über den Verlauf und das Ergebnis der praktischen und mündlichen Prüfung eine Niederschrift zu fertigen, welche die die Bewertungsgrundlagen tragenden Erwägungen und maßgeblichen Bewertungsgründe nachvollziehbar wiedergibt. Der Niederschrift steht die elektronische Niederschrift gleich.
§ 26 Sportprüfung
(1) Die Sportprüfung ( Anlage 7 Nummer 2 und Anlage 8 Nummer 2) setzt sich aus Einzelprüfungen in verschiedenen Disziplinen zusammen. Die Disziplinen werden durch die Prüfungsbehörde bestimmt.
(2) Die Einzelprüfungen nach Absatz 1 sind abzulegen
(3) Die Gesamtpunktzahl der Sportprüfung wird so ermittelt, dass zunächst die Durchschnittspunktzahl als Mittelwert der Bewertungen der Einzeldisziplinen gebildet wird, aus der sich dann nach Anlage 5 die Gesamtpunktzahl ergibt.
(4) Wer in der Sportprüfung insgesamt weniger als fünf Punkte erhält, hat die Prüfung nicht bestanden.
§ 27 Fernbleiben, Rücktritt von der Prüfung
(1) Bleibt ein Prüfungsteilnehmer ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Prüfung fern oder tritt er ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde von ihr zurück, so gilt sie als nicht bestanden.
(2) Der Prüfungsausschuss kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes dem Rücktritt oder dem Fernbleiben von der Prüfung zustimmen. Der Prüfungsteilnehmer hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend zu machen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das Angaben über Art, Grad und Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann in begründeten Einzelfällen verlangt werden. Stimmt der Prüfungsausschuss dem Fernbleiben oder dem Rücktritt zu, gilt die Prüfung als nicht unternommen.
(3) Der Krankheit eines Prüfungsteilnehmers steht die Krankheit eines von ihm zu versorgenden Kindes oder die Pflege eines nahen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation gleich. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Hat sich ein Prüfungsteilnehmer in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Prüfung unterzogen, kann ein dadurch begründeter nachträglicher Rücktritt nicht genehmigt werden.
(5) Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend verhindert ist, an der schriftlichen, mündlichen oder praktischen Prüfung oder an der Sportprüfung teilzunehmen, setzt die Prüfung nach Wegfall des Hinderungsgrundes an einem von der Prüfungsbehörde zu bestimmenden Termin fort. Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Prüfungsbehörde, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Prüfungsteilnehmer zu leisten hat.
§ 28 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung
(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis seiner Prüfung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirkung auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen oder stört er den ordnungsgemäßen Verlauf einer Prüfung, bewertet der Prüfungsausschuss die betroffene Prüfung für den Prüfungsteilnehmer mit null Punkten. In besonders schweren Fällen können Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Laufbahnprüfung ausgeschlossen werden. Im Fall des Ausschlusses gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.
(2) Im Fall des Verdachtes, dass es ein Prüfungsteilnehmer durch Handlungen nach Absatz 1 unternimmt, das Ergebnis seiner Prüfung zu beeinflussen, können die Prüfer oder die Aufsichtführenden Kontrollen durchführen.
(3) Der Prüfungsausschuss trifft die Entscheidungen nach Absatz 1 nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers. Bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses setzt der Prüfungsteilnehmer die Prüfung fort, es sei denn, dass nach der Entscheidung der Aufsichtsführenden ein vorläufiger Ausschluss des Prüfungsteilnehmers zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Prüfung unerlässlich ist.
(4) Die Prüfungsbehörde kann das Prüfungsergebnis ändern oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag. Dies gilt nicht, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.
§ 29 Mängel im Prüfungsverfahren
(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, welche die Rechte eines Prüfungsteilnehmers, insbesondere die Chancengleichheit, erheblich verletzt haben, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass die Prüfung von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern ganz oder in Teilen zu wiederholen ist.
(2) Der Prüfungsteilnehmer hat den Mangel unverzüglich nach Kenntnis bei der Prüfungsbehörde geltend zu machen. Der Antrag auf Prüfungswiederholung darf keine Bedingung enthalten und nach Stattgabe nicht mehr zurückgenommen werden. Mängel im Prüfungsverfahren können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Abschluss der Abnahme des mängelbehafteten Prüfungsteils ein Monat verstrichen ist.
(3) Sechs Monate nach Abschluss der Abnahme des letzten Prüfungsteils kann der Prüfungsausschuss von Amts wegen eine Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile der Prüfung nicht mehr anordnen.
§ 30 Nachteilsausgleich
(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen, soweit diese nicht bereits die Zulassung zum Vorbereitungsdienst gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4 ausschließt. Macht ein Prüfungsteilnehmer glaubhaft, dass er wegen vorübergehender körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann dies durch entsprechende Verlängerung der Arbeitszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens ausgeglichen werden. Auf Verlangen ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
(2) Entscheidungen nach Absatz 1 trifft der zuständige Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Prüfenden.
(3) Für mündliche Prüfungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Über jeden Prüfungsteilnehmer wird bei der Prüfungsbehörde zur Durchführung der Laufbahnprüfung sowie für den Nachweis und die Dokumentation des erreichten Ergebnisses eine Prüfungsakte geführt. Diese enthält insbesondere
(2) Die Prüfungsteilnehmer können ihre Prüfungsakten einsehen. Die Einsicht erfolgt in den Räumen der Prüfungsbehörde.
Abschnitt 3
Vorschriften für das Prüfungsverfahren in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1
§ 32 Grundausbildungslehrgang
(1) Wer in einer Prüfungsarbeit der schriftlichen Prüfung, einer Gruppen- oder Einzelübung der praktischen Prüfung ( Anlage 7 Nummer 1.1 und 1.2) weniger als fünf Punkte erhält, hat die jeweilige Prüfung nicht bestanden.
(2) Eine nach Absatz 1 nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Den Wiederholungstermin bestimmt die Prüfungsbehörde.
(3) Die Gesamtpunktzahl der Grundausbildung wird so ermittelt, dass zunächst die Durchschnittspunktzahl als Mittelwert der Bewertungen der schriftlichen und praktischen Prüfungen gebildet wird, aus der sich dann gemäß Anlage 5 die Gesamtpunktzahl ergibt.
§ 33 Abschlusslehrgang
(1) Wer in der mündlichen Prüfung ( Anlage 7 Nummer 3) weniger als fünf Punkte erhält, hat die Prüfung nicht bestanden.
(2) Die nach Absatz 1 nicht bestandene mündliche Prüfung kann einmal wiederholt werden. Den Wiederholungstermin bestimmt die Prüfungsbehörde. Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Prüfungsbehörde, ob und gegebenenfalls welchen weiteren Vorbereitungsdienst die Prüfungsteilnehmer zu leisten haben.
§ 34 Abschlusspraktika
(1) Im Anschluss an die Laufbahnprüfung ist, je nach den dienstlichen Erfordernissen, ein durch die Einstellungsbehörde bestimmtes dreimonatiges Abschlusspraktikum zu absolvieren. Die Teilnahme an dem Abschlusspraktikum bestätigt die Ausbildungsstelle mit einer Beurteilung, wobei die Note der Beurteilung rechnerisch nicht in die Abschlussnote der Laufbahnprüfung einbezogen wird.
(2) Statt eines Abschlusspraktikums nach Absatz 1 kann ein dreimonatiges Praktikum in Form des Gruppeführerlehrgangs an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen oder an einer gleichwertigen Einrichtung nach § 10 Absatz 3 absolviert werden. Nach Abschluss dieses Praktikums ist eine Prüfung abzulegen, die der Gruppenführerprüfung der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 entspricht. Die Note der Prüfung wird rechnerisch nicht in die Abschlussnote der Laufbahnprüfung einbezogen.
§ 35 Feststellung des Gesamtprüfungsergebnisses
(1) Die Durchschnittspunktzahl der Laufbahnprüfung errechnet sich wie folgt als gewichteter Mittelwert der in der Grundausbildung, der mündlichen Prüfung im Abschlusslehrgang, der Sportprüfung und der Beurteilung nach § 11 erzielten Gesamtpunktzahlen:
| 1. Grundausbildung | 40 Prozent, |
| 2. mündliche Prüfung aus dem Abschlusslehrgang | 40 Prozent, |
| 3. Sportprüfung | 10 Prozent, |
| 4. Beurteilung nach § 11 | 10 Prozent. |
(2) Aus der Durchschnittspunktzahl nach Absatz 1 ergibt sich nach Anlage 5 die Punktzahl.
(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistung des Anwärters nach Absatz 2 mindestens mit fünf Punkten bewertet wird und er an einem Abschlusspraktikum nach § 34 teilgenommen hat.
§ 36 Prüfungszeugnis
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über das Prüfungsergebnis.
(2) Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehen.
(3) Wer an der Ausbildung teilgenommen hat, ohne einen Vorbereitungsdienst zu absolvieren, erhält nach Bestehen der Prüfung ein Abschlusszeugnis. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Abschlusszeugnis stellt einen Nachweis der Befähigung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr dar.
Abschnitt 4
Vorschriften für das Prüfungsverfahren in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2
§ 37 Grundausbildungs- und Gruppenführerlehrgang
(1) Wer in einem Prüfungsfach gemäß Nummer 1 oder Nummer 3 der Anlage 8 weniger als fünf Punkte erhält, hat die jeweilige Prüfung nicht bestanden.
(2) Eine nach Absatz 1 nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Den Wiederholungstermin bestimmt die Prüfungsbehörde.
(3) Die Gesamtpunktzahl für die Prüfungen im Grundausbildungs- und Gruppenführerlehrgang wird so ermittelt, dass zunächst die Durchschnittspunktzahl als Mittelwert der Bewertungen der einzelnen schriftlichen und praktischen Prüfungen gebildet wird, aus der sich dann nach Anlage 5 die Gesamtpunktzahl ergibt.
§ 38 Zugführerlehrgang
(1) Wer in einem Prüfungsfach im Zugführerlehrgang gemäß Nummer 4 der Anlage 8 weniger als fünf Punkte erhält, hat die jeweilige Teilprüfung nicht bestanden.
(2) Eine nach Absatz 1 nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Den Wiederholungstermin bestimmt die Prüfungsbehörde.
(3) Die Gesamtpunktzahl des Zugführerlehrgangs wird so ermittelt, dass zunächst die Durchschnittspunktzahl als Mittelwert der Bewertungen der schriftlichen und praktischen Prüfungen gebildet wird, aus der sich dann nach Anlage 5 die Gesamtpunktzahl ergibt.
§ 39 Mündliche Abschlussprüfung
(1) Wer in der mündlichen Abschlussprüfung weniger als fünf Punkte erhält, hat die Prüfung nicht bestanden.
(2) Die nach Absatz 1 nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Den Wiederholungstermin bestimmt die Prüfungsbehörde. Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Prüfungsbehörde, ob und gegebenenfalls welchen weiteren Vorbereitungsdienst die Anwärter zu leisten haben.
§ 40 Feststellung des Gesamtprüfungsergebnisses
(1) Die Durchschnittspunktzahl der Laufbahnprüfung errechnet sich wie folgt als gewichteter Mittelwert der Gesamtpunktzahl der Prüfungen im Zugführerlehrgang, der Abschlussprüfung sowie den Beurteilungen des Verwaltungspraktikums (Anlage 2 Ausbildungsabschnitt 6) und des Zugführerpraktikums (Anlage 2 Ausbildungsabschnitt 7) nach Anlage 5:
| 1. Zugführerlehrgang | 40 Prozent, |
| 2. Einschätzung des Ausbildungsabschnittes6 | 15 Prozent, |
| 3. Einschätzung des Ausbildungsabschnittes 7 | 15 Prozent, |
| 4. der mündlichen Abschlussprüfung | 30 Prozent. |
(2) Aus der Durchschnittspunktzahl nach Absatz 1 ergibt sich nach Anlage 5 die Punktzahl.
(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistung des Anwärters nach Absatz 2 mindestens mit fünf Punkten bewertet wird.
§ 41 Prüfungszeugnis
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über das Prüfungsergebnis.
(2) Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehen.
(3) Wer an der Ausbildung teilgenommen hat, ohne einen Vorbereitungsdienst zu absolvieren, erhält nach Bestehen der Prüfung ein Abschlusszeugnis. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Abschlusszeugnis stellt einen Nachweis der Befähigung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr dar.
Abschnitt 5
Prüfungen in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2
(1) Die Zugführer- und die Laufbahnprüfung werden am Institut der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen vor dem beim Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gebildeten Prüfungsausschuss nach den dort geltenden Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen abgelegt.
(2) Die Referendare meldet der Ausbildungsleiter mindestens vier Wochen vor den festgelegten Terminen zu der Zugführer- und der Laufbahnprüfung am Institut der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen unter Beifügung der abschließenden Beurteilungen an.
Abschnitt 6
Aufstieg
§ 43 Aufstieg in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2
(1) Für den Aufstieg von Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr gilt § 36 Absatz 1 der Sächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2017 (SächsGVBl. S. 485), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, entsprechend.
(2) Die Regelungen der Abschnitte 1, 2 und 4 gelten mit Ausnahme von § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Ausbildung gliedert sich in die im Rahmenausbildungsplan (Anlage 3) festgelegten Ausbildungsabschnitte, wobei von Ausbildungsabschnitt 1 sechs Monate in einer anderen Ausbildungsstelle absolviert werden sollen.
(3) Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit Kenntnisse in einem Umfang erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde die berufspraktische Ausbildung um bis zu sechs Monate abkürzen.
(4) Im Übrigen gelten für die Einführungszeit (Anlage 3 Ausbildungsabschnitt 1) § 7 mit Ausnahme von § 7 Absatz 1 und § 8 entsprechend. Beamte, die als hauptberufliche Feuerwehrangehörige keine abgeschlossene Ausbildung zu Gruppenführern haben, absolvieren diesen Teil der Ausbildung im Rahmen des Einführungspraktikums. Ist dies nicht möglich, verlängert sich das Einführungspraktikum entsprechend.
(5) Wenn der Aufstiegsbeamte die Ausbildungsabschnitte 1 bis 4 nach Anlage 3 erfolgreich absolviert hat, ist die Laufbahnprüfung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 als Aufstiegsprüfung abzulegen.
Abschnitt 7
Schlussbestimmungen
§ 44 Übergangsregelungen
Für Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, gilt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den feuerwehrtechnischen Dienst vom 23. Juni 2011 (SächsGVBl. S. 203) fort. Für Aufstiegsbeamte, die ihre Aufstiegsausbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, können absolvierte Ausbildungszeiten durch den Dienstherren im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde auf die Dauer der Aufstiegsausbildung angerechnet werden.
| Rahmenausbildungsplan für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr | Anlage 1 (zu § 7 Absatz 4 sowie § 12 Absatz 1, 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1) |
| Ausbildungsabschnitt Theorie (T) Praxis (P) | Ausbildungsinhalt | Ausbildungsstellen | Zeitraum von in der Regel |
| 1 T/P | Grundausbildungslehrgang | Gemeinde mit Berufsfeuerwehr, Landes- feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen oder eine gleichwertige Einrichtung nach § 10 Absatz 3, Werkfeuerwehr mit hauptamtlichen Kräften nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Sächsischen Feuerwehrverordnung | 6 Monaten |
| 2 T/P | Rettungssanitäterausbildung | Rettungsdienstschule, Krankenhaus, Lehrrettungswache | 14,5 Monaten |
| Berufspraktische Ausbildung Praktikum Truppmann/Truppführer | Gemeinde mit Berufsfeuerwehr oder Freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften, Werkfeuerwehr mit hauptamtlichen Kräften | ||
| 3 T/P | Abschlusslehrgang (Laufbahnprüfung) | Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen oder eine gleichwertige Einrichtung nach § 10 Absatz 3 | 0,5 Monaten |
| 4 T/P | Abschlusspraktikum oder Praktikum in Form des Gruppenführerlehrgangs | Gemeinde mit Berufsfeuerwehr, Freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften, Werkfeuerwehr mit hauptamtlichen Kräften, Aufsichtsbehörde, Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen oder eine gleichwertige Einrichtung nach § 10 Absatz 3
oder Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen oder eine gleichwertige Einrichtung nach § 10 Absatz 3 | 3 Monaten |
| Rahmenausbildungsplan für Laufbahnbewerber für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr | Anlage 2 (zu § 7 Absatz 5, § 13 Absatz 1 Satz 1, 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 sowie § 40 Absatz 1 Satz 1) |
| Ausbildungsabschnitt Theorie (T) Praxis (P) | Ausbildungsinhalt | Ausbildungsstellen | Zeitraum von in der Regel |
| 1 T/P | Grundausbildungslehrgang | Gemeinde mit Berufsfeuerwehr, Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen oder eine gleichwertige Einrichtung nach § 10 Absatz 3, Werkfeuerwehren nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Sächsischen Feuerwehrverordnung | 6 Monaten |
| 2 T/P | Berufspraktische Ausbildung Praktikum 1: Truppmann/Truppführer | Gemeinde mit Berufsfeuerwehr oder Freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften, Werkfeuerwehr mit hauptamtlichen Kräften | 3 Monaten |
| Theoretische Rettungssanitäterausbildung | Rettungsdienstschule beziehungsweise Lehrrettungswache | ||
| 3 T/P | Gruppenführerlehrgang | Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen oder eine gleichwertige Einrichtung nach § 10 Absatz 3 | 3 Monaten |
| 4 P | Berufspraktische Ausbildung
Praktikum 2: Gruppenführer | Gemeinde mit Berufsfeuerwehr oder Freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften, Werkfeuerwehr mit hauptamtlichen Kräften | 2,75 Monaten |
| 5 T/P | Zugführerlehrgang | Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen oder eine gleichwertige Einrichtung nach § 10 Absatz 3 | 4,5 Monaten |
| 6 P | Berufspraktische Ausbildung Praktikum 3: Verwaltungsbehörde | Oberste, obere oder untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde | 1,5 Monaten |
| 7 P | Berufspraktische Ausbildung Praktikum 4: Zugführer | Gemeinde mit Berufsfeuerwehr oder Freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften, Werkfeuerwehr mit hauptamtlichen Kräften | 3 Monaten |
| 8 T | Laufbahnprüfung | Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen oder eine gleichwertige Einrichtung nach § 10 Absatz 3 | 1 Woche |
| Rahmenausbildungsplan für Aufstiegsbeamte in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr | Anlage 3 (zu § 43 Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5) |
| Ausbildungsabschnitt Theorie (T) Praxis (P) | Ausbildungsinhalt | Ausbildungsstellen | Zeitraum von in der Regel |
| 1 T/P | Berufspraktische Ausbildung Praktikum 1: Einführung | Gemeinde mit Berufsfeuerwehr oder Freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften, Werkfeuerwehr mit hauptamtlichen Kräften, Oberste, obere oder untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen oder eine gleichwertige Einrichtung nach § 10 Absatz 3 | 14,75 Monaten |
| 2 T/P | Zugführerlehrgang | Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen oder eine gleichwertige Einrichtung nach § 10 Absatz 3 | 4,5 Monaten |
| 3 P | Berufspraktische Ausbildung Praktikum 2: Verwaltungsbehörde | Oberste, obere oder untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde | 1,5 Monaten |
| 4 P | Berufspraktische Ausbildung Praktikum 3: Zugführer | Gemeinde mit Berufsfeuerwehr oder Freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften, Werkfeuerwehr mit hauptamtlichen Kräften | 3 Monaten |
| 5 T | Laufbahnprüfung | Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen oder eine gleichwertige Einrichtung nach § 10 Absatz 3 | 1 Woche |
| Anlage 4 22 (aufgehoben) |
| Bewertung der Leistungen | Anlage 5 (zu § 11 Satz 1, § 22 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 2, § 26 Absatz 3, § 32 Absatz 3, § 35 Absatz 2, § 37 Absatz 3, § 38 Absatz 3, § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2) |
| Note | Notenstufe | Punkte | Durchschnittspunktzahl | Beschreibung |
| 1 | sehr gut | 15 | 14,50 bis 15,00 | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
| 14 | 13,50 bis 14,49 | |||
| 2 | gut | 13 | 12,50 bis 13,49 | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 12 | 11,50 bis 12,49 | |||
| 11 | 10,50 bis 11,49 | |||
| 3 | befriedigend | 10 | 9,50 bis 10,49 | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
| 9 | 8,50 bis 9,49 | |||
| 8 | 7,50 bis 8,49 | |||
| 4 | ausreichend | 7 | 6,50 bis 7,49 | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 6 | 5,50 bis 6,49 | |||
| 5 | 4,50 bis 5,49 | |||
| 5 | mangelhaft | 4 | 3,50 bis 4,49 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten |
| 3 | 2,50 bis 3,49 | |||
| 2 | 1,50 bis 2,49 | |||
| 6 | ungenügend | 1 | 0,50 bis 1,49 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten |
| 0 | 0,00 bis 0,49 |
| Beurteilung | Anlage 6 (zu § 11 Satz 1, § 12 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 und § 13 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2) |
| über die/den | |||
| für den Ausbildungsabschnitt | von | bis | |
| bei | |||
| Punkte | |||
| 1. Allgemeine Befähigung | |||
| 1.1 Auffassungsgabe | |||
| 1.2 Beurteilungsfähigkeit | |||
| 1.3 Selbständigkeit | |||
| 1.4 Fleiß | |||
| 1.5 Praktische Befähigung | |||
| 1.6 Sprachliche Ausdrucksfähigkeit | |||
| 1.6.1 mündlich | |||
| 1.6.2 schriftlich | |||
| 2. Leistungen | |||
| 2.1 Fachliche Leistungen | |||
| 2.2 Erledigung übertragener Arbeiten | |||
| 2.2.1 nach dem Arbeitstempo | |||
| 2.2.2 nach der Güte der Arbeit | |||
| 3. Persönlichkeitsmerkmale | |||
| 3.1 Führungseigenschaft | |||
| 3.2 Zuverlässigkeit/Gründlichkeit | |||
| 3.3 Bereitschaft zur Zusammenarbeit | |||
| 4. Es wurden folgende Lücken in der Ausbildung festgestellt: | |||
| 5. Besondere Umstände, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt worden sind: | |||
| Punkte | Note | ||
| Zusammenfassendes Urteil | |||
| _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ |
|
(Datum, Unterschrift, Amtsbezeichnung des Betreuers) |
| _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ |
|
(Datum, Unterschrift des Auszubildenden) |
| _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ |
|
(Datum, Unterschrift des Ausbildungsleiters) |
| Prüfungsfächer für die Laufbahnprüfung in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr | Anlage 7 (zu § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 2 Satz 1, § 26 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1, § 32 Absatz 1 und § 33 Absatz 1) |
| Ausbildungsabschnitt/Prüfungsfächer | Bearbeitungszeit |
| 1. Grundausbildungslehrgang: | |
| 1.1 schriftliche Prüfung
a) Rechtsgrundlagen b) Brennen und Löschen c) Technik d) vorbeugender Brandschutz | jeweils 90 Minuten |
| 1.2 praktische Prüfung
a) Übung "Löscheinsatz" b) Übung "Technische Hilfe" c) drei Einzelübungen | |
| 2. Sportprüfung | |
| 3. Abschlusslehrgang Mündliche Prüfung | 30 Minuten 1) |
| _____ 1) Werden mehrere Prüfungsteilnehmer zusammen geprüft, so verlängert sich die Prüfungszeit entsprechend. Mehr als vier Prüfungsteilnehmer dürfen nicht zusammen geprüft werden. | |
| Prüfungsfächer für die Laufbahnprüfung in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr | Anlage 8 (zu § 20 Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 2 Satz 2, § 26 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 2, § 37 Absatz 1 und § 38 Absatz 1) |
|
Ausbildungsabschnitt/Prüfungsfächer |
Bearbeitungszeit |
| 1. Grundausbildungslehrgang: | |
| 1.1 schriftliche Prüfung
a) Rechtsgrundlagen b) Brennen und Löschen c) Technik d) vorbeugender Brandschutz | jeweils 90 Minuten |
| 1.2 praktische Prüfung
a) Übung "Löscheinsatz" b) Übung "Technische Hilfe" c) drei Einzelübungen | |
| 2. Sportprüfung | |
| 3. Gruppenführerlehrgang: | |
| 3.1 Schriftliche Prüfung
a) Rechtsgrundlagen b) Brennen und Löschen c) Taktik d) Technik e) vorbeugender Brandschutz |
jeweils 90 Minuten |
| 3.2 praktische Prüfung
a) Übung oder Planspiel "Löscheinsatz" b) Übung oder Planspiel "Technische Hilfe" | |
| 4. Zugführerlehrgang: | |
| 4.1 schriftliche Prüfung
a) Rechtsgrundlagen b) Brennen und Löschen c) Taktik d) Technik e) vorbeugender Brandschutz |
jeweils 90 Minuten |
| 4.2 praktische Prüfung
a) Übung oder Planspiel "Löscheinsatz" b) Übung oder Planspiel "Technische Hilfe" | |
| 5. Abschlussprüfung Mündliche Prüfung |
45 Minuten 1) |
| 1) Werden mehrere Prüfungsteilnehmer zusammen geprüft, so verlängert sich die Prüfungszeit entsprechend. Mehr als vier Prüfungsteilnehmer dürfen nicht zusammen geprüft werden. | |
| Berichtsheft über die berufspraktische Ausbildung | Anlage 9 (zu § 12 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 sowie § 13 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3) |
|
Berichtsheft über die berufspraktische Ausbildung |
| ||
|
von |
| ||
|
(Name, Vorname) |
| ||
| Beginn der berufspraktischen Ausbildung (Tag/Monat/Jahr): | |||
| Ende der berufspraktischen Ausbildung (Tag/Monat/Jahr): | |||
| Für die Richtigkeit: | |||
| ......................... | ......................... | ......................... | ......................... |
| Datum | Unterschrift des Anwärters |
Datum | Unterschrift des Ausbildungsleiters |
| Datum | Ort/Einrichtung | Tätigkeit beziehungsweise Aufgabe |
Hinweis:
Die Auflistung ist für jeden Tag der berufspraktischen Ausbildung vorzunehmen.
Je Woche ist ein Blatt auszufüllen
| ENDE | |