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Empfehlungen zur Durchführung der Brandverhütungsschau
- Sachsen -
Vom 29. April 2016
(SächsABl. Nr. 21 vom 26.05.2016 S. 607)
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
Archiv: 2007
Vorwort
Die Empfehlungen zur Durchführung der Brandverhütungsschau wurden vom Arbeitskreis "Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz" der Arbeitsgemeinschaft der Leiter Berufsfeuerwehren in Sachsen und dem Referat "Vorbeugender Brandschutz" des Landesfeuerwehrverbandes Sachsen e. V. erarbeitet. Die Empfehlungen basieren damit auf den bisherigen praktischen Erfahrungen der durchgeführten Brandverhütungsschauen. Sie sollen die Gemeinden bei ihrer Aufgabenerfüllung unterstützen und eine landeseinheitliche Durchführung der Brandverhütungsschau gewährleisten.
Diese Empfehlungen ersetzen die Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Brandverhütungsschau vom 22. Juni 2007 (SächsABl. S.926).
1. Allgemeines
Gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 8 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. August 2015 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, sind die örtlichen Brandschutzbehörden unter anderem sachlich zuständig für die Durchführung von Brandverhütungsschauen nach Maßgabe des § 22 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz.
Nach § 22 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz unterliegen Grundstücke, Gebäude, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen mit einer erhöhten Brand- und Explosionsgefahr sowie Waldflächen einer regelmäßigen Brandverhütungsschau. Dies gilt auch dann, wenn bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen oder unwiederbringliches Kulturgut gefährdet sind.
Die örtlichen Brandschutzbehörden können Satzungen erlassen, in denen sie die Durchführung der Brandverhütungsschau näher regeln.
1.1 Personal zur Durchführung der Brandverhütungsschau
§ 22 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz regelt, dass Brandverhütungsschauen in Gemeinden mit Berufsfeuerwehren von den Angehörigen der Berufsfeuerwehr durchgeführt werden, in Gemeinden mit hauptamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr von diesen und in den übrigen Gemeinden durch geeignete Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr. Die Mindestanforderungen hinsichtlich des geeigneten Personals sind in § 15 der Sächsischen Feuerwehrverordnung vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. August 2012 (SächsGVBl. S. 458) geändert worden ist, näher definiert. § 15 der Sächsischen Feuerwehrverordnung gilt auch für das von den Landkreisen zur Verfügung gestellte Personal.
Fehlt in den Gemeinden geeignetes Personal, können benachbarte Gemeinden das Personal zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Rahmen der Amtshilfe zur Verfügung stellen oder nach den Regelungen des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196) Vereinbarungen zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung treffen.
Ist es der Gemeinde nicht möglich, die Brandverhütungsschau durchzuführen, unterstützt der Landkreis bei der Durchführung der Brandverhütungsschau (§ 7 Absatz 1 Nummer 10 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz) und stellt geeignetes Personal zur Verfügung (§ 22 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz). Auch in diesem Fall bleibt die Gemeinde sachlich zuständig.
1.2 Kosten
1.2.1 Erhebung von Verwaltungsgebühren durch die Gemeinden gegenüber Bürgern
§ 22 Absatz 6 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz ermächtigt die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, Näheres zur Kostenerstattung bei der Durchführung der Brandverhütungsschau durch Rechtsverordnung zu regeln. § 17 der Sächsischen Feuerwehrverordnung stellt insoweit klar, dass die örtlichen Brandschutzbehörden von den Eigentümern oder Besitzern der der Brandverhütungsschau unterliegenden Objekte Ersatz der durch die Brandverhütungsschau entstandenen Kosten verlangen können.
Da die Durchführung von Brandverhütungsschauen eine weisungsfreie Pflichtaufgabe der Gemeinden ist, gilt § 25 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist. Beschließt die Gemeinde für deren Durchführung von den Eigentümern oder Besitzern Kostenersatz zu verlangen, muss sie eine Satzung erlassen, aufgrund derer Kosten erhoben werden können.
1.2.2 Personalkosten, wenn der Landkreis die Brandverhütungsschau durchführt
Die Landkreise können, soweit sie für die örtlichen Brandschutzbehörden die Brandverhütungsschau durchgeführt haben, von den örtlichen Brandschutzbehörden Ersatz der entstandenen Kosten nach § 22 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz verlangen. Der Erlass einer Gebührensatzung ist nicht möglich.
Auch durch Zurverfügungstellung geeigneten Personals wird die Brandverhütungsschau nicht zu einer Aufgabe der Landkreise, sondern es handelt sich um einen Fall der Amtshilfe nach dem Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist. Die Gemeinden bleiben Aufgabenträger. Der Kostenerstattungsanspruch entsteht unmittelbar aus dem Gesetz und nicht erst aufgrund einer Satzung gemäß § 25 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen.
Es bestehen keine Bedenken, die Höhe der Kostenerstattung in Anlehnung an § 6 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen zu bestimmen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Gemeinde die jeweils entstandenen Personal- und Sachkosten des Landkreises in Rechnung zu stellen sind. Aus der "Bedeutung der Angelegenheit" für die Gemeinden kann sich kein höherer Erstattungsbetrag ergeben und eine Reduzierung der Kostenerstattung aus Billigkeitsgründen verbietet sich im Verhältnis zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts aus der Natur der Sache.
2. Ziel
Die Brandverhütungsschau dient in der Regel dazu, Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, die durch Brände oder Explosionen entstehen können, bei bestehenden baulichen Anlagen zu vermeiden. Dabei sind offensichtliche Mängel festzustellen und ihre Beseitigung zu veranlassen.
Es handelt sich grundsätzlich um keine Überprüfung, mit der bestehende Gebäude an die aktuellen baurechtlichen Vorschriften angepasst werden sollen. Vielmehr sind vornehmlich die betrieblichen Mängel zu erfassen sowie bauliche, technische und organisatorische Brandschutzvorkehrungen entsprechend der Prüfliste zu überprüfen.
Nach örtlicher Festlegung kann sie darüber hinaus auch dem Schutz bedeutender Kulturgüter und der Umwelt dienen. Durch die Brandverhütungsschau werden ferner objektspezifische Einsatzplanungen ermöglicht und überprüft sowie Objekte auch unter arbeitsschutzrechtlichen Aspekten (Sicherheit der Einsatzkräfte) bewertet.
3. Objekte
Die Brandverhütungsschau soll sich auf bauliche Anlagen (insbesondere Sonderbauten nach § 2 Absatz 4 der Sächsischen Bauordnung vom 28. Mai 2004 [SächsGVBl. S. 200], die zuletzt durch das Gesetz vom 16. Dezember 2015 [SächsGVBl. S. 670; 2016 S. 38] geändert worden ist), erstrecken, bei denen Brände besondere Gefahrenpotentiale für Personen oderaußergewöhnliche Sach- und Umweltschäden zur Folge haben können oder bei denen konkrete Anhaltspunkte auf erhebliche Gefahren hinweisen. Unterschieden werden hierbei:
Grundstücke, Gebäude, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, die der regelmäßigen Brandverhütungsschau unterliegen, sowie der Zeitabstand der Brandverhütungsschau sind in der Anlage 1 aufgeführt. Entsprechend den örtlichen Gegebenheiten können die Gemeinden weitere Objekte für die Brandverhütungsschau vorsehen.
Es ist eine Objektübersicht für den Zuständigkeitsbereich mit dem vorgesehenen Prüfintervall zu erstellen. Diese Objektübersicht dient auch zur besseren Prüfbarkeit des Erfüllungsstandes der durchgeführten Brandverhütungsschau.
4. Fristen
Soweit nicht konkrete Anhaltspunkte andere Fristen erfordern, wird empfohlen, die Objekte beziehungsweise Teile davon nach Maßgabe der Anlage 1 wiederkehrend zu überprüfen.
5. Prüfumfang
Die Prüfung soll sich nach den Kriterien der Prüfliste in Anlage 2 richten. Es wird empfohlen, für besondere Objekte bei Erfordernis gesonderte Prüflisten zu erstellen.
6. Prozesse
6.1 Vorbereitung
Die Brandverhütungsschau ist rechtzeitig dem Eigentümer und Besitzer anzuzeigen. Die Anmeldung sollte frühzeitig erfolgen (mindestens vier Wochen), damit diesem ausreichend Zeit gegeben ist, sich auf die Brandverhütungsschau vorzubereiten. Soweit bei der Durchführung der Brandverhütungsschau die Einsicht in Unterlagen erforderlich ist, ist bereits bei der Anmeldung auf deren Vorlage hinzuweisen (Anlage 3).
Die nach § 16 der Sächsischen Feuerwehrverordnung zu beteiligenden Fachbehörden sind rechtzeitig über die Durchführung der Brandverhütungsschau zu informieren, um ihnen damit die Möglichkeit einzuräumen, an der Brandverhütungsschau teilzunehmen.
6.2 Durchführung
Die Brandverhütungsschau dient der augenscheinlichen Feststellung von Mängeln, die die Entstehung eines Brandes und die Ausbreitung von Feuer und Rauch begünstigen, die Rettung von Menschen und Tieren gefährden und wirksame Löscharbeiten behindern. Zudem umfasst die Brandverhütungsschau auch die Prüfung der technischen und organisatorischen Maßnahmen des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes.
Um die Zielsetzung der Brandverhütungsschau zu erreichen, sind gebäude- und nutzungsabhängige betriebliche Mängel zu erfassen sowie bauliche, technische und organisatorische Brandschutzvorkehrungen zu überprüfen.
Als Beispiel kann die Prüfliste (Anlage 2) genutzt werden, wobei der Maßstab für die Bewertung die Einhaltung der Schutzziele ist.
Unabhängig davon ist eine Brandverhütungsschau grundsätzlich dann durchzuführen, wenn Anhaltspunkte auf Mängel im Brandschutz bekannt geworden sind.
6.3 Nachbereitung
6.3.1 Niederschrift
Über die durchgeführte Brandverhütungsschau ist eine Niederschrift (Anlage 4) von dem mit der Durchführung beauftragten Personal anzufertigen und der zuständigen Gemeinde vorzulegen. Der Eigentümer und Besitzer sowie die beteiligten örtlich zuständigen Fachbehörden erhalten eine Ausfertigung der Niederschrift von der zuständigen Gemeinde.
Werden Mängel festgestellt, sind diese mit einer angemessenen Frist zur Beseitigung sowie der Pflicht zur Berichterstattung über die Mängelbeseitigung in die Niederschrift aufzunehmen.
Bei Beteiligung mehrerer Dienststellen beziehungsweise Hinzuziehung von externer Fachkompetenz stimmen sich die Beteiligten über die Zuarbeiten ab.
6.3.2 Nachschau
Nach Ablauf der in der Niederschrift behördlich festgelegten Pflicht zur Berichterstattung ist eine Nachschau von der zuständigen Gemeinde zu organisieren (Anlage 5) und durchzuführen, wenn nicht auf andere Weise nachgewiesen wird, dass die Mängel beseitigt sind.
Die Anordnung zur Behebung der Mängel ist durch die örtlich zuständige Fachbehörde (Anlage 6) zu treffen. Die angemessene Frist zur Beseitigung sowie die Pflicht zur Berichterstattung sind in die Anordnung aufzunehmen.
| Objektliste | Anlage 1 |
| Objektart | Prüfzeitraum [ Jahre] | ||
| 1.1 | Sonderbauten mit Menschenansammlungen | Versammlungsstätten nach SächsVStättVO | 3 |
| 1.2 | Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen | ||
| 1.3 | Bahnhöfe und Flughäfen mit Verkaufsflächen > 800 m2 Grundfläche | ||
| 1.4 | allgemeinbildende Schulen nach SächsSchulBauR | ||
| 1.5 | Verkaufsstätten nach SächsVerkBauR | ||
| 1.6 | Bildungsstätten > 100 Personen | 5 | |
| 1.7 | Museen > 800 m2 Grundfläche | ||
| 1.8 | Freizeit- und Vergnügungsparks, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucher fasst | ||
| 1.9 | Kirchen > 200 Personen | ||
| 1.10 | Hochhäuser | ||
| 1.11 | Gebäude mit mehr als 1.600 m2 Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude sowie land- oder forstwirtschaftliche Gebäude mit nicht mehr als 10.000 m3 Brutto-Rauminhalt | ||
| 2.1 | Sonderbauten mit ortsfremden schlafenden Personen | Beherbergungsbetriebe nach SächsBeBauR | 3 |
| 2.2 | Sammelunterkünfte (Obdachlose, Asylbewerber, Flüchtlinge und so weiter) > 12 Betten | ||
| 2.3 | Schiffe mit Dauerliegeplatz > 12 Betten | ||
| 3.1 | Sonderbauten mit besonders schutzbedürftigen Personen | Krankenhäuser, Heime, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen | 3 |
| 3.2 | Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, (> 6 Personen im Gebäude mit einem gemeinsamen Rettungsweg oder > 6 Personen in der Nutzungseinheit) | ||
| 3.3 | Tageseinrichtungen für Menschen mit Behinderung, alte Menschen und Kinder, ausgenommen Tageseinrichtungen für nicht mehr als 10 Kinder und Kindertagespflege | ||
| 3.4 | Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug | 5 | |
| 4.1 | Sonderbauten mit besonderen Gefahren | bauliche Anlagen mit ABC-Gefahrstoffen, die nach FwDV 500 in die Feuerwehr Gefahrgruppe II oder III eingestuft sind | 5 |
| 4.2 | Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m | ||
| 4.3 | Störfallbetriebe gemäß Störfall-Verordnung | ||
| 4.4 | Kraftwerke, Müllverbrennungsanlagen | ||
| 5. | unterirdische Großgaragen | 5 | |
| 6. | unterirdische Verkehrsbauten (Schienen- und Straßenverkehr) | 5 | |
| 7.1 | Objekte nach örtlicher Festlegung | Löschwasserversorgung bei landwirtschaftlichen Betrieben und Gärtnereien sowie Waldflächen | 5 |
| 7.2 | besonders gefährdete Baudenkmäler | 5 | |
| 7.3 | Mittelgaragen mit Verbindung zu Wohn- und Geschäftsgebäuden | 5 | |
| 7.4 | Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m2 haben | 5 | |
| 7.5 | Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m2 und nicht mehr als 2.000 m2 haben | 3 | |
Die "Objekte nach örtlicher Festlegung" können ergänzt werden und auch die wiederkehrende Überprüfung von einzelnen Prüfkriterien bei Standardbauten mit Abweichungen beinhalten. Hierunter können zum Beispiel fallen:
| Prüfliste | Anlage 2 |
| I. | Löschwasserversorgung und Einrichtungen zur Löschwasserversorgung (im Zuständigkeitsbereich des Objektbetreibers) | ||
| A | Abhängige Löschwasserversorgung/Hydranten | ||
| 1. | Beschilderung/Erkennbarkeit | ||
| 2. | Zugänglichkeit | ||
| 3. | Wartungsnachweis bei Objektschutzversorgung | ||
| B | Unabhängige Löschwasserversorgung | ||
| 1. | Beschilderung/Erkennbarkeit | ||
| 2. | Zugänglichkeit | ||
| 3. | Sauganschluss | ||
| 4. | Wartungsnachweis bei Objektschutzversorgung | ||
| II. | Zugänglichkeit für die Feuerwehr | ||
| A | Hausnummerierung | ||
| B | Durchgänge, Zufahrten, Bewegungsflächen, Aufstellflächen | ||
| C | Beschilderung | ||
| D | Zugang (Feuerwehrschlüsseldepot) einschließlich Freischaltelement | ||
| III. | Rettungswege/Angriffswege der Feuerwehr | ||
| A | Erster Rettungsweg | ||
| 1. | Ausführung (unter anderem Vorhandensein, Funktionstüchtigkeit, sichere Benutzbarkeit, augenscheinliche Mangelfreiheit) | ||
| 2. | Kennzeichnung | ||
| 3. | Beleuchtung | ||
| B | Zweiter Rettungsweg | ||
| 1. | Ausführung (unter anderem Vorhandensein, Funktionstüchtigkeit, sichere Benutzbarkeit, augenscheinliche Mangelfreiheit) | ||
| 2. | Kennzeichnung | ||
| 3. | Aufstellflächen für Leitern, wenn zweiter Rettungsweg über Leitern der Feuerwehr sichergestellt ist | ||
| C | Absturzgefahr für Einsatzkräfte (im Einsatz nicht erkennbar) | ||
| D | Automatische Schiebetüren (-tore) | ||
| E | Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen | ||
| 1. | Zugänglichkeit für Feuerwehr | ||
| 2. | Funktionsfähigkeit | ||
| 3. | Nutzbarkeit | ||
| F | Feuerwehraufzug (Funktionsprobe nach AGBF-Prüfliste) | ||
| G | Kennzeichnung statische Brandfallsteuerung vorhanden | ||
| IV. | Brand- und Brandbekämpfungsabschnitt, Rauchabschnitte | ||
| A | Augenscheinliche Mängel an Bauteilen | ||
| B | Ausführung (Überdachführung/Eckausbildung) | ||
| V. | Brandgefahren durch Nutzung | ||
| A | Lagerungen, zum Beispiel im Bereich von Brandabschnittstrennungen, auf Feuerwehrflächen, in Rettungs- und Angriffswegen | ||
| B | Einhaltung der zulässigen Lagerhöhe und Teillagerflächen sowie Freistreifen | ||
| C | Kontrolle betriebsbedingter Risiken, wie potentielle Zündquellen oder besondere Gefahren für Einsatzkräfte (zum Beispiel durch Maschinen) | ||
| VI. | Löschwasserrückhaltung | ||
| A | erforderlich/vorhanden | ||
| B | Bedienbarkeit | ||
| C | Funktionsfähigkeit | ||
| VII. | Brandbekämpfungsanlagen und -einrichtungen | ||
| A | Feuerlöscher | ||
| B | Steigleitungen | ||
| 1. | Wandhydranten Typ F | ||
| 2. | Trockene Steigleitungen | ||
| C | Halbstationäre Löschanlagen | ||
| D | Automatische Löschanlagen | ||
| 1. | Zugang Sprinklerzentrale (SPZ) | ||
| 2. | Gefährdung durch Löschgase | ||
| VIII. | Anlagentechnische Brandschutzeinrichtungen | ||
| A | Steuerungsmatrix für anlagentechnischen Brandschutz erforderlich/nachvollziehbar | ||
| B | Rauchableitungsöffnungen und mechanische Entrauchungsanlagen | ||
| 1. | Rauchableitungsöffnungen Treppenräume | ||
| 2. | Bedienstellen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen | ||
| 3. | Bedienstellen mechanische Entrauchungsanlagen | ||
| 4. | Zuluftöffnungen | ||
| C | Brandmeldeanlage und Gefahrenmeldeanlage | ||
| 1. | BMZ Beschilderung | ||
| 2. | Feuerwehr-Laufkarten (Stichproben) | ||
| 3. | Auslösung Gefahrenmeldeanlage | ||
| IX. | Kommunikation für die Feuerwehr | ||
| A | BOS-Funkversorgung (AGBF-Prüfliste) | ||
| B | Sprechverbindung SPZ-BMZ | ||
| C | Abschaltmöglichkeit Gefahrenmeldeanlage | ||
| X. | Organisatorische Brandschutzmaßnahmen | ||
| A | Brandschutzordnung | ||
| B | Feuerwehrpläne | ||
| C | Brandschutzorganisation | ||
| D | Flucht- und Rettungswegpläne | ||
| XI. | Einsatzplanung der Feuerwehr | ||
| A | Datenversorgung Einsatzzentrale | ||
| B | Aktualität Feuerwehr-Einsatzplan |
| Muster Anmeldung BVS | Anlage 3 |
Briefkopf
Absender, Bearbeiter, Zeichen, Durchwahl, E-Mail
Empfänger
Anmeldung einer Brandverhütungsschau für das Objekt
Objekt, Einrichtung, Anschrift
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit melden wir auf der Grundlage von § 22 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (SächsBRKG) eine Brandverhütungsschau im oben genannten Objekt an. Die < Gemeinde Musterstadt > ist für die Durchführung der Brandverhütungsschauen örtlich und sachlich zuständig. < optional ergänzen > < Für die Aufgabenerfüllung wird das geeignete Personal von der Gemeinde Musterstadt/des Landratsamtes Musterkreis zur Verfügung gestellt. >
Als Termin schlagen wir Ihnen den
< TT.MM.JJJJ, Uhrzeit >
vor.
Der Inhalt der durchzuführenden Brandverhütungsschau unterteilt sich in folgende Schwerpunkte des vorbeugenden Brandschutzes:
Für die Brandverhütungsschau sind < Unterlagen aufzählen > erforderlich. Diese Unterlagen sind am genannten Termin vorzulegen.
Falls Sie oder ein kompetenter Vertreter diesen Termin nicht wahrnehmen können, so bitten wir Sie, sich rechtzeitig mit obig angegebenem Sachbearbeiter in Verbindung zu setzen und einen neuen Termin zu vereinbaren.
Sollten wir keine Nachricht von Ihnen erhalten, betrachten wir den oben aufgeführten Termin als von Ihnen verbindlich bestätigt.
Wir weisen Sie darauf hin, dass entsprechend der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz < genauen Titel und Beschlussnummer beziehungsweise -datum einfügen > die Brandverhütungsschau kostenersatzpflichtig ist.
Mit freundlichen Grüßen Unterschrift
Name
Funktion
| Muster Niederschrift | Anlage 4 |
Briefkopf
Absender, Bearbeiter, Zeichen, Durchwahl, E-Mail
Empfänger
Niederschrift zur Brandverhütungsschau für das Objekt
Objekt, Einrichtung, Anschrift
Sehr geehrte Damen und Herren,
Am < TT.MM.JJJJ > wurde in Ihrem Objekt eine Brandverhütungsschau gemäß § 22 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (SächsBRKG) durchgeführt.
Teilnehmer:
Frau ...
Herr ...
Folgende Mängel wurden dabei festgestellt:
| Lfd. Nr. | Mangel | Frist zur Beseitigung |
| 1. | Beschreibung des Mangels | TT.MM.JJJJ oder unverzüglich |
Bezüglich Mangel Nr. < 1, 2, 3 > bestehen Bedenken hinsichtlich der < zum Beispiel Personenrettung/der wirksamen Löschmaßnahmen > .
Eine erste Auswertung der Mängel hat bereits vor Ort stattgefunden, die Beseitigung der festgestellten Mängel hat fristgemäß zu erfolgen.
Über die Beseitigung der Mängel informieren Sie die ausfertigende Behörde bitte bis spätestens
< TT.MM.JJJJ > .
Nach Ablauf der festgesetzten Frist kann eine Nachschau durchgeführt werden, deren genauer Termin Ihnen rechtzeitig bekannt gegeben wird. Die zuständige Fachbehörde wird anschließend über die nicht beseitigten Mängel informiert.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Name
Funktion
Verteiler
| Muster Anmeldung Nachschau | Anlage 5 |
Briefkopf
Absender, Bearbeiter, Zeichen, Durchwahl, E-Mail
Empfänger
Anmeldung einer Nachschau für das Objekt
Objekt, Einrichtung, Anschrift
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit melden wir auf der Grundlage von § 22 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (SächsBRKG) eine Nachschau im oben genannten Objekt an. Die < Gemeinde Musterstadt > ist für die Durchführung der Brandverhütungsschauen und die damit verbundene Nachschau örtlich und sachlich zuständig. < optional ergänzen > < Für die Aufgabenerfüllung wird das geeignete Personal von der Gemeinde Musterstadt/des Landratsamtes Musterkreis zur Verfügung gestellt. >
Am < TT.MM.JJJJ > wurde eine Brandverhütungsschau in oben genanntem Objekt durchgeführt. Die festgestellten Mängel wurden noch vor Ort einer ersten Auswertung unterzogen. Mit Schreiben vom < TT.MM.JJJJ > haben Sie die Niederschrift erhalten.
< Hier gegebenenfalls Begründung für die Nachschau >
Als Termin wird,
< TT.MM.JJJJ, Uhrzeit >
festgesetzt.
Der Inhalt der durchzuführenden Nachschau bezieht sich auf die folgenden Punkte:
< Hier auswählen, was passieren soll >
Wir weisen Sie darauf hin, dass entsprechend der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz < genauen Titel und Beschlussnummer beziehungsweise -datum einfügen > die Nachschau kostenersatzpflichtig ist.
Mit freundlichen Grüßen Unterschrift
Name
Funktion
| Muster Übergabe an Fachbehörde | Anlage 6 |
Briefkopf
Absender, Bearbeiter, Zeichen, Durchwahl, E-Mail
Empfänger
Mängelfeststellung bei der Brandverhütungsschau für das Objekt
- Übergabe an die Fachbehörde -
Objekt, Einrichtung, Anschrift
Sehr geehrte Damen und Herren,
Am < TT.MM.JJJJ > wurde in dem oben genannten Objekt eine Brandverhütungsschau gemäß § 22 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (SächsBRKG) durchgeführt.
Dabei wurden Mängel festgestellt, deren Beseitigung beziehungsweise Maßnahmenplan zur Beseitigung mit Frist zum < TT.MM.JJJJ > an den Eigentümer/Besitzer übergeben wurde.
Am < TT.MM.JJJJ > erfolgte eine Nachschau in oben genanntem Objekt.
Folgende, in Ihren Zuständigkeitsbereich fallende Mängel sind nicht oder nicht vollständig abgestellt worden.
| Lfd. Nr. | Mangel | Frist zur Beseitigung |
| 1. | Beschreibung des Mangels | TT.MM.JJJJ |
Bezüglich Mangel Nr. < 1, 2, 3 > bestehen Bedenken hinsichtlich der < zum Beispiel Personenrettung/der wirksamen Löschmaßnahmen > .
Wir übergeben Ihnen diese mit der Bitte um weitere Veranlassung in eigener Zuständigkeit und um Information zum weiteren Verfahren.
Für Rückfragen steht Ihnen < Name der örtlichen Brandschutzbehörde > unter den oben genannten Kontaktangaben zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen Unterschrift
Name
Funktion
Anlagen:
Niederschrift der Brandverhütungsschau
Niederschrift der Nachschau
...
| Begriffe | Anlage 7 |
| Bezeichnung | Beschreibung |
| Brandverhütungsschau | Die Brandverhütungsschau dient der augenscheinlichen Feststellung von Mängeln, die die Entstehung eines Brandes und die Ausbreitung von Feuer und Rauch begünstigen, die Rettung von Menschen und Tieren gefährden und wirksame Löscharbeiten behindern. |
| Nachschau | Eine Nachschau ist eine Kontrolle über die Beseitigung von Mängeln, die in einer Brandverhütungsschau festgestellt wurden. |
| Örtliche Brandschutzbehörde | Örtliche Brandschutzbehörde ist die Gemeinde. |
| Gemeinde | Gemeinden sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die Kreisfreien Städte. |
| Örtlich zuständige Fachbehörde | Ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Objekt, die Einrichtung, ... liegt, in der die Brandverhütungsschau durchgeführt wird, zum Beispiel: Bauordnungsamt, Landesdirektion - Arbeitsschutz. |
| Außerordentliche Brandverhütungsschau | Ist eine Brandverhütungsschau, die dann durchgeführt wird, wenn Anhaltspunkte auf Mängel im Brandschutz bekannt geworden sind (zum Beispiel durch Einsätze, ...). |
| Regelmäßige Brandverhütungsschau | Ist eine Brandverhütungsschau, die in den festgelegten Kontrollabständen (nach Objektliste) durchgeführt wird. |
| Mangel | Ist die Bezeichnung für eine Feststellung bei einer Brandverhütungsschau über einen Zustand, der Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, durch Brände oder Explosionen, befürchten lässt. |
| ENDE | |