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Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern für eine Musterfeuerwehrsatzung
- Sachsen -

Vom 16. September 2005
(ABl. Nr. 40 vom 06.10.2005 S. 951)



Das Sächsische Staatsministerium des Innern gibt die nachfolgende Musterfeuerwehrsatzung als Empfehlung für die Gemeinden zum Erlass eigener Feuerwehrsatzungen heraus. Gleichzeitig wird die Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Mustersatzung für Freiwillige Feuerwehren vom 31. März 1999 (SächsABl. S. 383) gegenstandslos.

Folgende Begriffe sind gleichgestellt:

Gemeinde - Stadt,
Gemeinderat - Stadtrat,
Ortsteil - Stadtteil,
Gemeindefeuerwehr - Stadtfeuerwehr,
Ortsfeuerwehr - Stadtteilfeuerwehr,
Gemeindewehrleiter - Stadtwehrleiter,
Ortswehrleiter - Stadtteilwehrleiter, Gemeindefeuerwehrausschuss - Stadtfeuerwehrausschuss,
Ortsfeuerwehrausschuss - Stadtteilfeuerwehrausschuss.

Feuerwehrsatzung der Gemeinde _______________

Der Gemeinderat der Gemeinde _______________ hat am _________ auf Grund von

  1. § 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159) und
  2. § 15 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647)

die nachfolgende Satzung beschlossen.

§ 1 Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr

(1) Die Gemeindefeuerwehr _______________ ist eine Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus

*einer Freiwilligen Feuerwehr mit den Ortsfeuerwehren
________________________
________________________

*der Berufsfeuerwehr und einer Freiwilligen Feuerwehr mit den Ortsfeuerwehren
________________________
________________________

(2) Die Berufsfeuerwehr führt den Namen "Berufsfeuerwehr ________________________ ". Die Freiwillige Feuerwehr führt den

Namen "Freiwillige Feuerwehr ________________________". Ortsfeuerwehren können den Ortsteilnamen beifügen.

(3) In der Ortsfeuerwehr ________________________ sind hauptberufliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr tätig.

(4) Neben den aktiven Abteilungen der Feuerwehr bestehen Jugendfeuerwehren, die in Jugendgruppen gegliedert sein können, in den Ortsfeuerwehren ________________________ Alters- und Ehrenabteilungen in den Ortsfeuerwehren ________________________ und ein Musik treibender Zug/Musik treibende Züge* in der Ortsfeuerwehr

(5) Die Leitung der Gemeindefeuerwehr obliegt dem Gemeindewehrleiter/Leiter der Berufsfeuerwehr und seinen Stellvertretern; in den Ortsfeuerwehren dem Ortswehrleiter und seinen Stellvertretern. Bei mehreren Stellvertretern ist die Reihenfolge der Vertretung festzulegen.

§ 2 Pflichten der Gemeindefeuerwehr

(1) Die Gemeindefeuerwehr hat die Pflichten

(2) Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die Gemeindefeuerwehr zu Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen heranziehen.

§ 3 Laufbahn- und Tarifbestimmungen

Für die Angehörigen der Berufsfeuerwehr/hauptberuflichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gelten die laufbahnrechtlichen und tarifrechtlichen Bestimmungen sowie innerdienstliche Weisungen.

§ 4 Aufnahme in die Feuerwehr

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die aktive Abteilung der Gemeindefeuerwehr sind:

Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von § 18 Abs. 3 SächsBRKG sein.

Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen.

(2) Die Bewerber sollen in der Gemeinde wohnhaft sein und in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein. Der Gemeindefeuerwehrausschuss kann Ausnahmen zulassen.

(3) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehrleiter zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindewehrleiter nach Anhörung des zuständigen Ortsfeuerwehrausschusses. Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält bei seiner Aufnahme einen Dienstausweis.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Gründe für eine Ablehnung des Aufnahmegesuches sind dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Beendigung des ehrenamtlichen aktiven Feuerwehrdienstes

(1) Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Angehörige der Gemeindefeuerwehr

(2) Ein Feuerwehrangehöriger ist auf Antrag zu entlassen, wenn der Dienst in der Gemeindefeuerwehr für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.

(3) Ein Feuerwehrangehöriger hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine andere Gemeinde unverzüglich dem Ortswehrleiter schriftlich anzuzeigen. Er ist auf schriftlichen Antrag aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen.

Eine Entlassung kann ohne Antrag erfolgen, wenn dem Feuerwehrangehörigen die Dienstausübung in der Feuerwehr aufgrund der Verlegung des Wohnsitzes nicht mehr möglich ist.

(4) Ein Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder in der Aus- und Fortbildung sowie bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht nach Anhörung des zuständigen Ortsfeuerwehrausschusses aus der Gemeindefeuerwehr ausgeschlossen werden.

(5) Der Bürgermeister entscheidet nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses über die Entlassung oder den Ausschluss und stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes unter Angabe der Gründe schriftlich fest.

Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion erhalten.

§ 6 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr

(1) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den Gemeindewehrleiter, die Stellvertreter und die zusätzlichen Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen. Die aktiven Angehörigen der Ortsfeuerwehr haben das Recht, den Ortswehrleiter, den Stellvertreter und die Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses zu wählen.

(2) Die Gemeinde hat nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 SächsBRKG die Freistellung der Angehörigen der Feuerwehr für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen und für die Aus- und Fortbildung zu erwirken.

(3) Gemeindewehrleiter, Ortswehrleiter und ihre Stellvertreter, Gerätewarte, Jugendfeuerwehrwarte und Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der dafür in einer besonderen Satzung der Gemeinde festgelegten Beträge.

(4) Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhalten auf Antrag die Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehen. Darüber hinaus erstattet die Gemeinde Sachschäden, die Angehörigen der Feuerwehr in Ausübung ihres Dienstes entstehen, sowie vermögenswerte Versicherungsnachteile nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 SächsBRKG.

(5) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie sind insbesondere verpflichtet:

(6) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben eine Ortsabwesenheit von länger als zwei Wochen dem Ortswehrleiter oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden.

(7) Verletzt ein Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Gemeindewehrleiter

Der zuständige Ortswehrleiter ist zuvor zu hören. Dem Angehörigen der Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern.

§ 7 Jugendfeuerwehr

(1) In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres aufgenommen werden. § 18 Abs. 4 Satz 2 SächsBRKG bleibt unberührt.

Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten beigefügt sein.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Ortswehrleiter. Im Übrigen gelten die Festlegungen des § 4 entsprechend.

(3) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied

(6) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr wählen den Jugendfeuerwehrwart für die Dauer von fünf Jahren entsprechend den Festlegungen in § 16. Wiederwahl ist zulässig. Das Wahlergebnis ist dem Gemeindefeuerwehrausschuss zur Bestätigung vorzulegen. Der Jugendfeuerwehrwart ist Angehöriger der aktiven Abteilung der Feuerwehr und muss neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen verfügen. Er vertritt die Jugendfeuerwehr nach außen.

(7) Die Mitglieder der Jugendgruppen wählen bei größeren Jugendfeuerwehren den oder die Jugendgruppenleiter für die Dauer von zwei Jahren entsprechend den Festlegungen in § 16. Das Wahlergebnis ist dem zuständigen Ortsfeuerwehrausschuss zur Bestätigung vorzulegen.

§ 8 Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung können Angehörige der Gemeindefeuerwehr bei Überlassung der Dienstkleidung übernommen werden, wenn sie aus dem aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschieden sind.

(2) Der Gemeindefeuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörigen der aktiven Abteilung den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der Dienst in der Gemeindefeuerwehr für sie aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.

(3) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung wählen ihren Leiter für die Dauer von fünf Jahren.

§ 9 Ehrenmitglieder

Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Gemeindefeuerwehrausschusses verdiente ehrenamtliche Angehörige der Gemeindefeuerwehr oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen.

§ 10 Organe der Freiwilligen Feuerwehr

Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind:

§ 11 Hauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Gemeindewehrleiters ist jährlich eine ordentliche Hauptversammlung der Gemeindefeuerwehr durchzuführen. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung hat der Gemeindewehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Gemeindefeuerwehr im abgelaufenen Jahr abzugeben. In der Hauptversammlung werden die Gemeindewehrleitung und der Gemeindefeuerwehrausschuss gewählt.

(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Gemeindewehrleiter einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der aktiven Angehörigen der Feuerwehr schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Angehörigen der Feuerwehr und dem Bürgermeister mindestens 14 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.

(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

(4) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Bürgermeister vorzulegen ist.

(5) Für die Ortsfeuerwehrversammlungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Eine Niederschrift ist dem Gemeindewehrleiter vorzulegen.

§ 12 Gemeindefeuerwehrausschuss

(1) Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beratendes Organ der Wehrleitung. Er behandelt Fragen der Finanzplanung der Gemeinde für die Feuerwehr sowie der Dienst- und Einsatzplanung. Er wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(2) Der Gemeindefeuerwehrausschuss besteht aus dem Gemeindewehrleiter als Vorsitzenden sowie den Ortswehrleitern, dem Jugendfeuerwehrwart, dem Leiter der Alters- und Ehrenabteilung und dem Leiter des Musik treibenden Zuges. Bei Vorhandensein mehrerer Musik treibender Züge, Alters- und Ehrenabteilungen und Jugendfeuerwehren kann jeweils ein Gesamtbeauftragter (zum Beispiel als Gemeindejugendfeuerwehrwart) für den Gemeindefeuerwehrausschuss bestimmt werden.

(3) In der Hauptversammlung können weitere Mitglieder der Ortsfeuerwehren in den Gemeindefeuerwehrausschuss gewählt werden; ihre Anzahl ist nach einem Schlüssel entsprechend der zahlenmäßigen Stärke der Ortsfeuerwehren festzulegen. Die Stellvertreter des Gemeindewehrleiters und der Schriftführer nehmen, sofern sie nicht Funktionsträger nach Satz 1 sind, ohne Stimmberechtigung von Amts wegen an den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses teil.

(4) Der Gemeindefeuerwehrausschuss soll viermal im Jahr tagen. Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der Gemeindefeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(5) Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses einzuladen.

(6) Beschlüsse des Gemeindefeuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(7) Die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

(8) In jeder Ortsfeuerwehr kann ein Ortsfeuerwehrausschuss gebildet werden. Für ihn gelten die Absätze 1 bis 3, 5 und 6 entsprechend. Er besteht aus dem Ortswehrleiter als Vorsitzenden, dem Jugendfeuerwehrwart, dem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung, dem Vertreter des Musik treibenden Zuges und bis zu sechs weiteren von der Ortsfeuerwehrversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählten Mitglieder. Der Gemeindewehrleiter ist zu den Sitzungen einzuladen; er besitzt kein Stimmrecht.

§ 13 Wehrleitung

(1) Der Gemeindewehrleitung gehören der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter an.

(2) Die Wehrleitung wird in der Hauptversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr nimmt der Leiter der Berufsfeuerwehr die Aufgaben des Gemeindewehrleiters wahr.

(3) Gewählt werden kann nur, wer der Gemeindefeuerwehr aktiv angehört, über die für diese Dienststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen und die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt.

(4) Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter werden nach der Wahl durch die Hauptversammlung und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt.

(5) Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Steht kein Nachfolger zur Verfügung, kann der Bürgermeister geeignete Personen mit der kommissarischen Leitung der Gemeindefeuerwehr beauftragen. Kommt innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle keine Neuwahl zustande, setzt der Bürgermeister bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines Nachfolgers einen Feuerwehrangehörigen mit Zustimmung des Gemeinderates als Gemeindewehrleiter oder Stellvertreter ein.

(6) Der Gemeindewehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben aus. Er hat insbesondere

(7) Der Bürgermeister kann dem Gemeindewehrleiter weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen.

(8) Der Gemeindewehrleiter soll den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten. Er ist zu den Beratungen in der Gemeinde zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören.

(9) Die stellvertretenden Gemeindewehrleiter haben den Gemeindewehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.

(10) Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die im Absatz 3 geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, vom Gemeinderat nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses abberufen werden.

(11) Für die Ortswehrleiter gelten die Absätze 1 bis 10 entsprechend. Sie führen die Ortsfeuerwehr nach Weisung des Gemeindewehrleiters.

§ 14 Unterführer, Gerätewarte

(1) Als Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur Angehörige der Feuerwehr eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen sowie die erforderliche Qualifikation besitzen. Die erforderliche Qualifikation kann insbesondere durch die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrgängen der Landesfeuerwehrschule Sachsen nachgewiesen werden.

(2) Die Unterführer werden auf Vorschlag des Ortswehrleiters im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss vom Gemeindewehrleiter auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Gemeindewehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung im Gemeindefeuerwehrausschuss widerrufen. Die Gerätewarte haben ihre Aufgaben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiter zu erfüllen. Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach Weisungen ihrer Vorgesetzten aus.

(4) Für Gerätewarte gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Sie haben die Ausrüstung und die Einrichtungen der Feuerwehr zu verwahren und zu warten. Prüfpflichtige Geräte sind zum festgelegten Termin zu prüfen oder zur Prüfung vorzustellen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem zuständigen Wehrleiter zu melden.

§ 15 Schriftführer

(1) Der Schriftführer wird vom Gemeindefeuerwehrausschuss für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Schriftführer hat Niederschriften über die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses und über Hauptversammlungen zu fertigen. Darüber hinaus soll der Schriftführer für die Öffentlichkeitsarbeit der Gemeindefeuerwehr verantwortlich sein.

(3) Für Schriftführer der Ortsfeuerwehren gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 16 Wahlen

(1) Die nach § 17 Abs. 2 SächsBRKG durchzuführenden Wahlen sind mindestens zwei Wochen vorher, zusammen mit dem Wahlvorschlag, den Angehörigen der Gemeindefeuerwehr bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten als zu wählen sind und muss vom zuständigen Feuerwehrausschuss bestätigt sein.

(2) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann mit Zustimmung der Hauptversammlung die Wahl offen erfolgen.

(3) Wahlen sind vom Bürgermeister, seinem Stellvertreter oder einem von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die Wahlversammlung benennt zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen.

(4) Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.

(5) Die Wahl des Gemeindewehrleiters und seines Stellvertreters gemäß § 13 Abs. 4 erfolgt in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Die Wahl der weiteren Mitglieder des Gemeindefeuerwehrausschusses gemäß § 12 Abs. 3 ist als Mehrheitswahl ohne Stimmhäufung durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Gemeindefeuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Feuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.

(8) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben.

Stimmt der Gemeinderat dem Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen.

(9) Kommt innerhalb eines Monats die Wahl des Gemeindewehrleiters oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat dem Wahlergebnis wiederum nicht zu, hat der Gemeindefeuerwehrausschuss dem Bürgermeister eine Liste der Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die seiner Meinung nach für eine der Funktionen in Frage kommen. Der Bürgermeister setzt dann nach § 13 Abs. 5 die Wehrleitung ein.

(10) Für die Wahlen in der Ortsfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 9 entsprechend. Die Aufgaben des Gemeinderates können dem Ortschaftsrat übertragen werden.

§ 17 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

* Nicht Zutreffendes streichen.

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