Änderungstext

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Feuerwehrverordnung
- Sachsen -

Vom 8. März 2010
GVBl Nr. 4 vom 25.03.2010 S. 101



Es wird verordnet aufgrund von

1. § 8 Abs. 4 Nr. 3, § 21 Abs. 6, § 22 Abs. 6, § 62 Abs. 2 Satz 2 und § 63 Abs.1 Satz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch Artikel 10b des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 133) geändert worden ist, und

2. § 16 Abs. 3 Nr. 2 SächsBRKG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen ( Sächsische Feuerwehrverordnung - SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Als Ausbilder der Feuerwehren dürfen nur Personen eingesetzt werden, die einen Ausbilderlehrgang an der Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Aus- und Fortbildungseinrichtung erfolgreich absolviert haben. "Als Ausbilder der Feuerwehren darf nur eingesetzt werden, wer über die Laufbahnbefähigung für den mittleren, gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst verfügt oder einen Ausbilderlehrgang an der Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Aus- und Fortbildungseinrichtung erfolgreich absolviert hat."

2. § 9 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Dienstkleidung und Dienstgradabzeichen richten sich nach den Regelungen der Freiwilligen Feuerwehr mit der Maßgabe, dass Ärmelabzeichen ohne Staats-, Kreis- oder Gemeindewappen die Aufschrift "Werkfeuerwehr" sowie den Namen des Betriebes enthalten. Das Firmenabzeichen kann verwendet werden. "Für nebenberufliche Angehörige der Werkfeuerwehr gelten die Bestimmungen der Freiwilligen Feuerwehr und für hauptberufliche Angehörige der Werkfeuerwehr die Bestimmungen der Berufsfeuerwehr über die Dienstkleidung und Dienstgradabzeichen mit der Maßgabe entsprechend, dass Ärmelabzeichen ohne Staats-, Kreis- oder Gemeindewappen verwendet werden und sie statt dessen die Aufschrift ,Werkfeuerwehr' sowie den Namen des Betriebes enthalten. Das Firmenabzeichen kann verwendet werden."

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "100 EUR" durch die Angabe "175 EUR" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "soll" durch das Wort "darf" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Stellvertreter des Kreisbrandmeisters beträgt unabhängig von der sonstigen Aufwandsentschädigung nach § 13 Abs. 1 bis 5 bis zu 306,78 EUR."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "60 EUR" durch die Angabe "120 EUR" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe "50 EUR" durch die Angabe "100 EUR" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Die Höhe der Aufwandsentschädigung für Ausbilder der Feuerwehren, die die Befähigung für diese Tätigkeit durch erfolgreiche Teilnahme an den entsprechenden Lehrgängen der Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Ausbildungsstätte der Feuerwehr erworben haben, beträgt höchstens 11 EUR je geleistete Ausbildungsstunde. Die Aufwandsentschädigung für Helfer der Ausbilder beträgt höchstens 5,50 EUR je geleistete Ausbildungsstunde, die sie gemeinsam mit den Ausbildern abhalten. "Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlich tätigen Ausbilder der Feuerwehren beträgt höchstens 15 EUR je geleistete Ausbildungsstunde. Die Aufwandsentschädigung für Helfer der Ausbilder beträgt höchstens 7,50 EURje geleistete Ausbildungsstunde, die sie gemeinsam mit den Ausbildern abhalten."

4. § 14 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Erstattungsbetrag für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht Arbeitnehmer sind, beträgt pro Stunde höchstens die Stundenvergütung der Vergütungsgruppe Ia des jeweils geltenden Vergütungstarifvertrages zum Bundesangestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. "Der Erstattungsbetrag für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht Arbeitnehmer sind, beträgt pro Stunde höchstens 21,50 EUR."

5. § 15 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 15 Fachliche Voraussetzungen für die Durchführung der Brandverhütungsschau

In den Gemeinden können Brandverhütungsschauen von Angehörigen der Feuerwehr durchgeführt werden, die insbesondere

  1. mindestens über die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst verfügen,
  2. mindestens über die Befähigung für den gehobenen bautechnischen Dienst oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen und an der Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Ausbildungsstätte die Zugführerausbildung in der Feuerwehr erfolgreich absolviert haben oder
  3. über die Befähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst verfügen und an der Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Ausbildungsstätte einen Lehrgang zur Durchführung von Brandverhütungsschauen erfolgreich absolviert haben.
" § 15

Fachliche Voraussetzungen für die Durchführung der Brandverhütungsschau

(1) Die Brandverhütungsschauen dürfen von Angehörigen der Feuerwehr durchgeführt werden, die

  1. über die Befähigung für den gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst verfügen oder
  2. mindestens über die Befähigung für den gehobenen bautechnischen Dienst oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen und an der Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Ausbildungsstätte die Zugführerausbildung in der Feuerwehr erfolgreich absolviert haben.

(2) Darüber hinaus dürfen Brandverhütungsschauen auch von Angehörigen der Feuerwehr durchgeführt werden, die an der Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Ausbildungsstätte einen Lehrgang zur Durchführung von Brandverhütungsschauen erfolgreich absolviert haben und

  1. über die Befähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst verfügen oder
  2. den sechsmonatigen Einführungslehrgang und den dreimonatigen Abschlusslehrgang der theoretischen Ausbildung zum mittleren feuerwehrtechnischen Dienst an der Landesfeuerwehrschule oder eine vergleichbare Ausbildung und ein sechswöchiges Praktikum mit dem Schwerpunkt ,Vorbeugender Brandschutz' in einer Berufsfeuerwehr erfolgreich absolviert haben."

6. In § 19 Nr. 2 wird das Wort "kreisfreie" durch das Wort "Kreisfreie" ersetzt.

Anlagen (Anmerkung der Redaktion nicht eingestellt)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Regelungen nach Anlage 1 Nr. 2 Buchst. b, die am 1. Juli 2010 in Kraft treten, am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE