Änderungstext

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
- Sachsen -

Vom 7. März 2022
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 11.04.2022 S. 258)



Auf Grund

verordnet das Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung

Die Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 14. Mai 2020 (SächsGVBl. S. 218) wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu Anlage 4 wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage 4
(zu § 14 Absatz 2)
Rahmenausbildungsplan für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr
"Anlage 4 (weggefallen)".

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird

(2) Der Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 verlängert sich beim ersten Nichtbestehen der Zugführerprüfung um ein Jahr. Beim ersten Nichtbestehen der Laufbahnprüfung verlängert sich der Vorbereitungsdienst um sechs Monate.

aufgehoben.

b) Absatz 3 wird Absatz 2.

3. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Anlagen 1 bis 4" durch die Wörter "Anlagen 1 bis 3 und Anlage 1 der in § 14 Absatz 2 Satz 1 genannten Verordnung" ersetzt.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Der Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 beginnt im Regelfall am 1. April eines Jahres. Die Einstellungsbehörden der Laufbahnbewerber für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 melden dem Institut der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen spätestens bis zum 1. März des Einstellungsjahres die Teilnehmer des Vorbereitungsdienstes. "(1) Der Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 kann zum 1. April oder zum 1. Oktober eines Jahres begonnen werden. Die Einstellungsbehörden der Bewerber für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 melden dem Institut der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen spätestens bis zum 1. Oktober eines Jahres die Zahl der im Folgejahr für Sachsen benötigten Ausbildungsplätze."

b) Absatz 2 wird

(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die im Rahmenausbildungsplan (Anlage 4) festgelegten Ausbildungsabschnitte.

aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich Inhalt, Durchführung und Bewertung der Ausbildung nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 166), die zuletzt durch Verordnung vom 29. September 2016 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen S. 820) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. "(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich Inhalt, Durchführung und Bewertung der Ausbildung nach der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 vom 4. Juni 2021 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 730) in der jeweils geltenden Fassung. Der Ablauf der Ausbildung ergibt sich aus Anlage 1 der in Satz 1 genannten Verordnung."

5. Dem § 25 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Der Niederschrift steht die elektronische Niederschrift gleich."

6. In § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort "Niederschrift" die Wörter "oder einen Abdruck der elektronischen Niederschrift" eingefügt.

(Red.Anm.: Änderung kann nicht dürchgeführt werden, da es nicht nur einen Wortlaut sondern Absatz 1 und 2 vorhanden sind)
7. Der Wortlaut des § 42 wird wie folgt gefasst:

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"Die Laufbahnprüfung wird abgelegt am Institut der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen nach den Bestimmungen der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2. Die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfungen erfolgt durch das Institut der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen."

8. Anlage 4 wird

.
Rahmenausbildungsplan für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr Anlage 4
(zu § 14 Absatz 2)


Ausbildungsabschnitt Ausbildungsinhalt1) Ausbildungsstellen Zeitraum von
in der Regel
1 Einführungsseminar Institut der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen (IdF NRW) 1 Woche
2 Feuerwehr-Grundausbildung Gemeinde mit Berufsfeuerwehr oder Freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften 25 Wochen
Theoretische Rettungssanitäterausbildung
Berufspraktische Ausbildung Einsatzpraktikum 1. Feuerwehr
3 Führungslehrgang I IdF NRW 9 Wochen
4 Berufspraktische Ausbildung Einsatzpraktikum 2. Feuerwehr Gemeinde mit Berufsfeuerwehr oder Freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften 13 Wochen
Zugführerprüfung IdF NRW 1 Woche
5 Verwaltungslehrgang Verwaltungsakademie Berlin, Feuerwehrakademie Hamburg 8 Wochen
6 Verwaltungsbehörde Oberste oder obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde 9 Wochen
7 Führungslehrgang II Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg 4 Wochen
8 Berufspraktische Ausbildung Einsatzpraktikum 3. Feuerwehr Gemeinde mit Berufsfeuerwehr oder Freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften 14 Wochen
9 Führungslehrgang III Institut für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge, Feuerwehrakademie Hamburg 6 Wochen
10 Wahlstation ausländische Feuerwehr oder Behörde, Management bei einem großen Wirtschaftsunternehmen, große Werkfeuerwehr, Feuerwehr- und/oder Katastrophenschutzschule 5 Wochen
Laufbahnprüfung IdF NRW 2 Wochen
_____
1) Die Ausbildungsinhalte ergeben sich aus Anlage 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen.

aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 220723

ENDE