FahrbVO - Fahrberechtigungsverordnung
Landesverordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes

- Schleswig-Holstein -

Vom 15. September 2011
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 15 vom 29.09.2011 S. 260; 16.03.2016 S. 96 15Änderung der Ressortbezeichnung)
Gl.-Nr.: B 9231-4-1



Änderung der Ressortbezeichnung

Aufgrund des § 6 Abs. 5 Satz 1 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes ( StVG) in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl I S. 1213), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Fahrberechtigung

(1) Die Fahrberechtigung nach § 2 Abs. 10a StVG für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einrichtungen des Katastrophenschutzes wird auf Antrag von den Behörden nach § 2 erteilt. Anerkannte Rettungsdienste sind:

  1. Die Einheiten des Rettungsdienstes der kommunalen Aufgabenträger nach § 6 Abs. 2 des Rettungsdienstgesetzes ( RDG) vom 29. November 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 579, ber. 1992 S. 32), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 218),
  2. die mit der Durchführung des Rettungsdienstes Beauftragten nach § 6 Abs. 3 Satz 2 RDG und
  3. die von den kommunalen Rettungsdienstträgern für die Bewältigung besonderer Lagen eingebundenen Einrichtungen nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Rettungsdienstgesetzes ( DVO-RDG) vom 20. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 681, ber. S. 848), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 63 der Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575).

(2) Die Fahrberechtigung darf nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person nach einer Einweisung in einer Abschlussfahrt von mindestens 45 Minuten Dauer (praktische Prüfung) die Befähigung nachgewiesen hat, Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t sicher zu führen. Der Inhalt der Einweisung sowie die Anforderungen an das zur Einweisung und zur Abschlussfahrt genutzte Fahrzeug ergeben sich aus Anlage 1. Über die Befähigung stellt die Person, die die Abschlussfahrt abnimmt, eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 aus.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Erteilung einer bundesweit gültigen Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t, auch mit Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 7,5 t nicht übersteigt.

(4) Die Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t wird nach dem Muster der Anlage 3 und für Einsatzfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t nach dem Muster der Anlage 4 erteilt. Abweichungen von den Mustern sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung dies erfordern.

§ 2 Zuständigkeit

Die Fahrberechtigungen nach dieser Verordnung erteilen

  1. die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr in ihrem Gebiet und die Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher, für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren der amtsangehörigen Gemeinden sowie
  2. die Landrätinnen oder Landräte der Kreise sowie die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister
    der kreisfreien Städte
    1. für die Mitglieder ihrer Rettungsdiensteinheiten, für die Mitglieder der von ihnen nach § 6 Abs. 3 RDG Beauftragten und für die Mitglieder der von ihnen nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 DVO-RDG eingebundenen Einrichtungen, sowie
    2. für die Mitglieder des Katastrophenschutzdienstes nach § 11 Abs. 1 und 3 Landeskatastrophenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 664), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H S. 12), und für die Mitglieder des Technischen Hilfswerks.

Die Behörden nach Satz 1 sind für die Überprüfungen nach § 2 Abs. 16 Satz 3 StVG zuständig und berechtigt, die dort genannten Auskünfte einzuholen.

§ 3 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 4 Übergangsvorschrift

Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, die aufgrund, der Landesverordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste vom 20. Mai 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 446) erteilt worden sind, gelten als Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auch mit Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4,75 t nicht übersteigt, nach dieser Verordnung fort.

§ 5 Subdelegation

Die Ermächtigung zum Erlass dieser Verordnung wird auf das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten übertragen. Der Erlass erfolgt im Einvernehmen mit den für das Rettungswesen und für straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen zuständigen obersten Landesbehörden.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste vom 20. Mai 2010 (GVOBl. Schl.-H. 446) * außer Kraft.

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Inhalt der Einweisung sowie Anforderungen an das für die Einweisung und die
Abschlussfahrt genutzte Fahrzeug
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2 Satz 2)

1. Inhalt der Einweisung

In der Einweisung sind für den sicheren Umgang mit Fahrzeugen mindestens die folgenden Inhalte zu vermitteln:

2. Anforderungen an das für die Einweisung genutzte Fahrzeug

Das Einweisungsfahrzeug muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

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Bescheinigung Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2 Satz 3)



Name, Vorname
geboren am _________________ In ___________________________
Anschrift:

________________________________________________________________________________________

hat als Angehörige / Angehöriger*) der / des*)

________________________________________________________________________________________

an einer Einweisung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässige Gesamtmasse von 4,75 t / 7,5 t *) teilgenommen und ihre / seine*) Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen nachgewiesen.

Ort: ________________________________________________

Ausgestellt am: ________________________________________

_________________________________________________________________________________________

(Unterschrift der Person, die die Einweisung und Abschlussfahrt durchgeführt hat)

*) Unzutreffendes bitte streichen.

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Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t Anlage 3
(zu § 1 Abs. 4)


________________________________________________________________________________________
Name, Vorname
geboren am _________________ In ___________________________
ist berechtigt, auf öffentlichen Straßen Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des technischen Hilfswerks und der sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, auch mit Anhänger , wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4,75 t nicht übersteigt, zu führen.

Die Fahrberechtigung gilt nur in Verbindung mit einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B.

Erteilende Stelle: ________________________________________________________________

Ort: _________________________________________________

Erteilt am: ____________________________________________

__________________________________________
(Stempel und Unterschrift)
__________________________________________
(Unterschrift der Inhaberin oder des Inhabers der Fahrberechtigung)
Hinweis:
Die Fahrberechtigung ist beim Führen von Einsatzfahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen.

(Papiergröße: DIN A 6)

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Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t Anlage 4
(zu § 1 Abs. 4)


________________________________________________________________________________________
Name, Vorname
geboren am _________________ In ___________________________
ist berechtigt, auf öffentlichen Straßen Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t, auch mit Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 7,5 t nicht übersteigt, zu führen.

Die Fahrberechtigung gilt nur in Verbindung mit einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B. Erteilende Stelle:

Erteilende Stelle: ________________________________________________________________

Ort: _________________________________________________

Erteilt am: ____________________________________________

__________________________________________
(Stempel und Unterschrift)
__________________________________________
(Unterschrift der Inhaberin oder des Inhabers der Fahrberechtigung)
Hinweis:
Die Fahrberechtigung ist beim Führen von Einsatzfahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen.

(Papiergröße: DIN A 6)

*) GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: B 9231-3-1

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