FahrbVO - Fahrberechtigungsverordnung
Landesverordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 15. September 2011
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 15 vom 29.09.2011 S. 260; 16.03.2016 S. 96 15Änderung der Ressortbezeichnung)
Gl.-Nr.: B 9231-4-1
Änderung der Ressortbezeichnung
Aufgrund des § 6 Abs. 5 Satz 1 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes ( StVG) in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl I S. 1213), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Fahrberechtigung
(1) Die Fahrberechtigung nach § 2 Abs. 10a StVG für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einrichtungen des Katastrophenschutzes wird auf Antrag von den Behörden nach § 2 erteilt. Anerkannte Rettungsdienste sind:
(2) Die Fahrberechtigung darf nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person nach einer Einweisung in einer Abschlussfahrt von mindestens 45 Minuten Dauer (praktische Prüfung) die Befähigung nachgewiesen hat, Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t sicher zu führen. Der Inhalt der Einweisung sowie die Anforderungen an das zur Einweisung und zur Abschlussfahrt genutzte Fahrzeug ergeben sich aus Anlage 1. Über die Befähigung stellt die Person, die die Abschlussfahrt abnimmt, eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 aus.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Erteilung einer bundesweit gültigen Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t, auch mit Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 7,5 t nicht übersteigt.
(4) Die Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t wird nach dem Muster der Anlage 3 und für Einsatzfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t nach dem Muster der Anlage 4 erteilt. Abweichungen von den Mustern sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung dies erfordern.
§ 2 Zuständigkeit
Die Fahrberechtigungen nach dieser Verordnung erteilen
Die Behörden nach Satz 1 sind für die Überprüfungen nach § 2 Abs. 16 Satz 3 StVG zuständig und berechtigt, die dort genannten Auskünfte einzuholen.
§ 3 Anlagen
Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 4 Übergangsvorschrift
Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, die aufgrund, der Landesverordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste vom 20. Mai 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 446) erteilt worden sind, gelten als Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auch mit Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4,75 t nicht übersteigt, nach dieser Verordnung fort.
§ 5 Subdelegation
Die Ermächtigung zum Erlass dieser Verordnung wird auf das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten übertragen. Der Erlass erfolgt im Einvernehmen mit den für das Rettungswesen und für straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen zuständigen obersten Landesbehörden.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste vom 20. Mai 2010 (GVOBl. Schl.-H. 446) * außer Kraft.
| Inhalt der Einweisung sowie Anforderungen an das für die Einweisung und die Abschlussfahrt genutzte Fahrzeug | Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 Satz 2) |
1. Inhalt der Einweisung
In der Einweisung sind für den sicheren Umgang mit Fahrzeugen mindestens die folgenden Inhalte zu vermitteln:
2. Anforderungen an das für die Einweisung genutzte Fahrzeug
Das Einweisungsfahrzeug muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
| Bescheinigung | Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 3) |
| Name, Vorname | |
| geboren am _________________ | In ___________________________ |
| Anschrift:
________________________________________________________________________________________ hat als Angehörige / Angehöriger*) der / des*) ________________________________________________________________________________________ an einer Einweisung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässige Gesamtmasse von 4,75 t / 7,5 t *) teilgenommen und ihre / seine*) Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen nachgewiesen. Ort: ________________________________________________ Ausgestellt am: ________________________________________ _________________________________________________________________________________________ (Unterschrift der Person, die die Einweisung und Abschlussfahrt durchgeführt hat) *) Unzutreffendes bitte streichen. | |
| Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t | Anlage 3 (zu § 1 Abs. 4) |
| ________________________________________________________________________________________ Name, Vorname | |
| geboren am _________________ | In ___________________________ |
| ist berechtigt, auf öffentlichen Straßen Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des technischen Hilfswerks und der sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, auch mit Anhänger , wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4,75 t nicht übersteigt, zu führen.
Die Fahrberechtigung gilt nur in Verbindung mit einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B. Erteilende Stelle: ________________________________________________________________ Ort: _________________________________________________ Erteilt am: ____________________________________________ | |
| __________________________________________ (Stempel und Unterschrift) | __________________________________________ (Unterschrift der Inhaberin oder des Inhabers der Fahrberechtigung) |
| Hinweis: Die Fahrberechtigung ist beim Führen von Einsatzfahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen. (Papiergröße: DIN A 6) | |
| Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t | Anlage 4 (zu § 1 Abs. 4) |
| ________________________________________________________________________________________ Name, Vorname | |
| geboren am _________________ | In ___________________________ |
| ist berechtigt, auf öffentlichen Straßen Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t, auch mit Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 7,5 t nicht übersteigt, zu führen.
Die Fahrberechtigung gilt nur in Verbindung mit einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B. Erteilende Stelle: Erteilende Stelle: ________________________________________________________________ Ort: _________________________________________________ Erteilt am: ____________________________________________ | |
| __________________________________________ (Stempel und Unterschrift) | __________________________________________ (Unterschrift der Inhaberin oder des Inhabers der Fahrberechtigung) |
| Hinweis: Die Fahrberechtigung ist beim Führen von Einsatzfahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen. (Papiergröße: DIN A 6) | |
*) GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: B 9231-3-1
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