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HaSiG - Hafensicherheitsgesetz
Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit in den schleswig-holsteinischen Häfen
- Schleswig-Holstein -
Vom 7. Januar 2008
(GVBl. Nr. 2 vom 31.01.2008 S. 18; 09.03.2010 S. 356 10; 16.03.2015 S. 96)
Gl.-Nr.: 951 1-2
Änderung der Ressortbezeichnungen siehe
Archiv HaSiG 2004
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt I
Allgemeine Regelungen
§ 1 Zielsetzung und Geltungsbereich 10
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit der schleswig-holsteinischen Häfen, insbesondere vor terroristischen Anschlägen. Es dient gleichzeitig der Ausführung der durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. II S. 2018) vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (International Ship and Port Facility Security Code - ISPS-Code), der Verordnung Nummer 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen vom 31. März 2004 (ABl. EG Nr. L 129 S. 6) sowie der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. EG Nr. L 310 S. 28).
(2) Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Häfen in Schleswig-Holstein und private Häfen, in denen Güterumschlag oder Passagierverkehr erfolgt. Häfen im Sinne dieses Gesetzes sind nach Feststellung der zuständigen Behörde im Einzelfall auch außerhalb der Hafengrenzen liegende mit den Häfen zusammenhängende Bereiche einschließlich Betrieben, Anlagen, öffentlichen Einrichtungen oder Flächen, die Auswirkungen auf die Abwehr betriebsfremder Gefahren im Hafen haben; die zuständige Behörde berücksichtigt dabei die Ergebnisse der Risikobewertung nach § 14. Sie macht den Geltungsbereich nach Satz 2 im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt.
§ 2 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten - Landespolizeiamt - als Sonderordnungsbehörde. Ihm obliegt der Vollzug des ISPS-Codes in Verbindung mit der Verordnung (EG) 725/2004 (Behörde für Hafenanlagensicherheit - Designated Authority), der Richtlinie 2005/65/EG sowie dieses Gesetzes.
§ 3 Zusammenarbeit
(1) Die zuständige Behörde nach § 2 erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den anderen im Hafenbereich tätigen Stellen und zuständigen Behörden, insbesondere arbeitet sie mit der Hafenbehörde und dem jeweiligen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage eng zusammen. Für die Optimierung der Zusammenarbeit richtet die zuständige Behörde ferner einen Ausschuss für die Gefahrenabwehr im Sinne des § 1 in den Häfen ein.
(2) Das Nähere regelt ein gemeinsamer Erlass des Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheitens und des für Verkehr zuständigen Ministeriums.
§ 4 Polizeiliche Sicht- und Anhaltekontrollen, Betretungsbefugnisse
Die Polizei darf Personen in den örtlichen Bereichen nach § 1 Abs. 2 zur Verhütung von betriebsfremden Gefahren, die in schleswig-holsteinischen Häfen insbesondere durch terroristische Anschläge drohen, kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. Nach Maßgabe des Satzes 1 darf die Polizei Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge zur Inaugenscheinnahme, insbesondere der Kofferräume, Ladeflächen, Lade- und Personenbeförderungsräume sowie Grundstücke und schwimmende Anlagen betreten.
Abschnitt II
Maßnahmen zur Umsetzung des ISPS-Codes und der VO (EG) Nr. 725/2004
§ 5 Anwendungsbereich, Ausnahmen
(1) Die §§ 5 bis 12 finden gemäß Abschnitt A/3.1.2 des ISPS-Codes Anwendung auf Hafenanlagen, in denen
abgefertigt werden.
Weitergehende Regelungen der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen sind davon unberührt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 entscheidet die zuständige Behörde über den Umfang der Anwendung dieses Gesetzes auf diejenigen Hafenanlagen, die trotz hauptsächlicher Verwendung durch Schiffe, die nicht in der Auslandsfahrt eingesetzt sind, gelegentlich Schiffe abfertigen müssen, die von einer Auslandsfahrt einlaufen oder zu einer Auslandsfahrt auslaufen. Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage einer nach Maßgabe des ISPS-Codes durchgeführten Risikobewertung.
(3) Die §§ 5 bis 12 sind auch auf solche Hafenanlagen anzuwenden, die von nationalen Seeverkehren im Sinne von Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, für die durch den Bund nach einer obligatorischen Sicherheitsbewertung eine Anwendung der Bestimmungen verfügt wurde, angelaufen werden. Die zuständige Behörde legt in diesen Fällen fest, inwieweit die Regelungen des ISPS-Codes und der VO (EG) Nr. 725/2004 zur Anwendung kommen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die einer dem ISPS-Code angehörenden Vertragsregierung gehören oder von ihr betriebene Schiffe, die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden.
§ 6 Betreiber von Hafenanlagen
Betreiber von Hafenanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der Hafenanlagen. Im Einzelfall legt die zuständige Behörde den Betreiber einer Hafenanlage fest.
§ 7 Risikobewertung
(1) Die Risikobewertung für die Hafenanlage gemäß Abschnitt A/15 des ISPS-Codes und deren regelmäßige Überprüfungen gemäß internationaler Regelungen für die Hafenanlage werden von der zuständigen Behörde durchgeführt.
(2) Die beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für die Risikobewertung zuständigen Behörde sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 befugt:
(3) Der Betreiber einer Hafenanlage ist verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn sich Art oder Zweckbestimmung einer Hafenanlage ändert oder sonstige wesentliche Veränderungen, insbesondere erhebliche bauliche Veränderungen oder Änderungen in der Geschäftsführung eintreten.
(4) Die Risikobewertung schließt gemäß Abschnitt A/15.7 des ISPS-Codes mit einem Bericht der zuständigen Behörde ab.
§ 8 Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage 10
(1) Der Betreiber der Hafenanlage hat auf der Grundlage des Berichts der zuständigen Behörde zur Risikobewertung nach § 7 Abs. 4 einen auf die konkreten Gegebenheiten der jeweiligen Hafenanlage angepassten Plan zur Gefahrenabwehr auszuarbeiten und fortzuschreiben, der zur Schnittstelle von Schiff und Hafen dieser Hafenanlage passt. Der Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ist unter Berücksichtigung der Hinweise des Absatzes B/16 des ISPS-Codes abzufassen.
(2) Der Betreiber einer Hafenanlage kann einen Dritten zur Gefahrenabwehr mit der Ausarbeitung und Fortschreibung des Plans beauftragen.Vor dem Beginn der Auftragsausführung teilt der Betreiber der Hafenanlage der zuständigen Behörde mit, wer den Auftrag erhalten hat und welche Personen der Dritte zur Ausarbeitung oder Fortschreibung des Plans einsetzen wird. Der Betreiber der Hafenanlage stellt bei Auftragserteilung sicher, dass die Unterlagen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Erstellung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage durch den Auftragnehmer vernichtet werden, sobald sie für die Auftragsausführung nicht mehr erforderlich sind.
(3) Der Plan zur Gefahrenabwehr und seine wesentliche Änderung bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
(4) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, die ihm im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zugeordneten Maßnahmen durchzuführen.
(5) Die beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Behörde sind jederzeit befugt, die Einhaltung der dem Betreiber der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu überprüfen und dazu die Hafenanlage zu betreten und zu besichtigen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers der Hafenanlage eine Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften in der Hafenanlage gemäß Absatz B/16.62 und 16.63 in Verbindung mit Teil B/Anhang 2 des ISPS-Codes ausstellen.
(6) Solange der Betreiber einer Hafenanlage keinen genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr hat oder den genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr nicht umsetzt, ist die Abfertigung von Schiffen im Sinne von § 5 Abs. 1 nicht zulässig. Die zuständige Behörde kann davon für einzelne Schiffsanläufe Ausnahmen zulassen, die mit Auflagen und Bedingungen zur Gewährleistung der Sicherheit im Hafen versehen sein können. Im Übrigen kann sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung unzulässiger Abfertigungen treffen.
§ 9 Einlaufkontrolle
Wenn Tatsachen dafür sprechen, dass die in § 5 Abs. 1 oder 3 genannten Schiffe nicht die Anforderungen des ISPS-Codes erfüllen oder ein triftiger Grund für die Annahme besteht, dass das Schiff eine unmittelbare Bedrohung für die Sicherheit von Personen, Schiffen, Hafenanlagen oder sonstigen materiellen Gütern darstellt, so kann die zuständige Behörde das Einlaufen in den Hafen von Bedingungen und Auflagen abhängig machen, durch welche die Gefahr abgewehrt wird.
§ 10 Beauftragte oder Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage 10
(1) Der Betreiber einer Hafenanlage hat der zuständigen Behörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr zu benennen, die oder der insbesondere die Aufgaben gemäß Abschnitt A/17.2 des ISPS-Codes wahrzunehmen hat.
(2) Die oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr muss über Fachkenntnisse verfügen und eine Ausbildung nach § 11 Abs. 1 erhalten haben. Sie oder er muss zuverlässig im Sinne von § 17 sein.
§ 11 Ausbildung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage 10
(1) Die Ausbildung gemäß § 10 Abs. 2 erfolgt an einer Schulungseinrichtung und hat die Vermittlung der unter Abschnitt B/18.1 des ISPSCode genannten Kenntnisse zum Inhalt. Sie ist durch eine Teilnahmebescheinigung nachzuweisen. Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten regelt durch Verordnung die Einzelheiten zu Umfang und Inhalt der Ausbildung, den Anforderungen an den Lehrkörper sowie der Anerkennung der Ausbildung und den Teilnahmebescheinigungen.
(2) Die zuständige Behörde ist befugt, die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 durch die Schulungseinrichtung zu überprüfen. Dazu kann sie jederzeit und unentgeltlich an Ausbildungseinheiten teilnehmen. Werden die Anforderungen der Verordnung nach Absatz 1 nicht eingehalten, kann die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gewährleistung der Anforderungen erforderlichen Maßnahmen treffen.
(3) Der Betreiber der Schulungseinrichtung ist verpflichtet
Das Verfahren für die Mitteilung nach Nummer 1 kann über eine einheitliche Stelle nach dem Landesverwaltungsgesetz abgewickelt werden.
§ 12 Sicherheitserklärung
(1) Die oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage kann um die Erstellung einer Sicherheitserklärung nach Abschnitt A/5.1 des ISPS-Codes ersuchen, wenn ein Schiff, mit dem ein Zusammenwirken mit der Hafenanlage stattfindet, nicht den Bedingungen des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens unterliegt.
(2) Der Betreiber der Hafenanlage hat alle Sicherheitserklärungen mindestens ein Jahr aufzubewahren und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Abschnitt III
Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG
§ 13 Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden Anwendung auf solche Häfen, in denen sich Hafenanlagen im Sinne von § 5 Abs. 1 und 3 befinden. Sie finden ferner Anwendung auf das Hafenumfeld im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2.
§ 14 Risikobewertung für die Häfen
(1) Die Risikobewertung für die Häfen zum Zweck der Festlegung von geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bezüglich des Seeverkehrsgewerbes und der Hafenwirtschaft führt die zuständige Behörde durch. Das Ergebnis dient als Grundlage für die Ausarbeitung, Fortschreibung und Aktualisierung des Plans zur Gefahrenabwehr nach § 15. Dabei sind auch die nach § 7 erstellten Risikobewertungen sowie andere bereits bestehende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu berücksichtigen.
(2) Die Risikobewertung für den Hafen hat die nach Anhang I der Richtlinie 2005/65/EG erforderlichen Angaben zu enthalten.
(3) Die Eigentümerin oder der Eigentümer, der Betreiber oder die oder der Nutzungsberechtigte eines Betriebes, einer Anlage, eines Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage ist verpflichtet, bei der Erstellung, Fortschreibung und Aktualisierung der Risikobewertung für den Hafen mitzuwirken, soweit es um Informationen geht, die allein in ihrem oder seinem Verantwortungsbereich liegen. Insbesondere hat sie oder er den beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der zuständigen Behörde
(4) Die Personen nach Absatz 3 Satz 1 sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn sich eine Änderung der Art oder Zweckbestimmung oder eine wesentliche bauliche Änderung ihres Fahrzeugs, Betriebes oder ihrer Anlage ergibt. Diese Verpflichtung gilt auch für den Wechsel von Namen und Erreichbarkeiten bei Personen im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr.1 bis 4. Die Unterrichtungspflicht ist durch die zuständige Behörde vorher schriftlich bekannt zu geben.
(5) Die zuständige Behörde schreibt die Risikobewertung regelmäßig fort und überprüft sie alle fünf Jahre.
§ 15 Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen
(1) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikobewertung nach § 14 arbeitet die zuständige Behörde einen Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen aus. Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen hat die nach Anhang II der Richtlinie 2005/65/EG erforderlichen Angaben zu enthalten.
(2) Der Plan zur Gefahrenabwehr ist regelmäßig fortzuschreiben und zu aktualisieren; er wird durch die zuständige Behörde spätestens alle fünf Jahre überprüft.
(3) Im Plan zur Gefahrenabwehr nach Absatz 1 ist die Angabe folgender personenbezogener Daten zulässig:
(4) Personenbezogene Daten, die im Gefahrenabwehrplan nicht mehr benötigt werden, sind in ihm zu löschen.
§ 16 Übungen
(1) Die zuständige Behörde führt mindestens einmal pro Kalenderjahr Übungen nach Anhang III der Richtlinie 2005/65/EG durch.
(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer, der Betreiber oder die oder der Nutzungsberechtigte eines Betriebes, einer Anlage, eines Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage im Hafengebiet hat nach Absprache an der Übung mitzuwirken, soweit die zuständige Behörde dies im Einzelfall für erforderlich hält.
Abschnitt IV 10
Zuverlässigkeitsüberprüfungen und Verpflichtung zur Geheimhaltung
§ 17 Zuverlässigkeitsüberprüfungen 10
(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit der schleswig-holsteinischen Häfen hat die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:
(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der oder des Betroffenen. Sie oder er ist bei Antragstellung über
Die Überprüfung entfällt, wenn die oder der Betroffene glaubhaft nachweisen kann, dass sie oder er
(3) Die zuständige Behörde gibt der oder dem Betroffenen vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer oder seiner Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch die Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Strafverfahrens nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die oder der Betroffene ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie oder er kann Angaben verweigern, die für sie oder ihn oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist die oder der Betroffene vorher zu belehren.
(4) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der oder des Betroffenen verbleiben, dürfen die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen ihre dort bezeichneten Tätigkeiten nicht aufnehmen. Sie dürfen unter diesen Voraussetzungen für diese Tätigkeiten nicht eingesetzt werden. Den in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen darf unter den Voraussetzungen nach Satz 1 kein Zugang zu der Risikobewertung oder dem Plan zur Gefahrenabwehr für die Hafenanlage gewährt werden.Sie dürfen ferner nicht innerhalb der örtlichen Bereiche nach § 1 Abs. 2 in besonderen Sicherheitsbereichen eingesetzt werden, solange tatsachengestützte Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Überprüfung nicht ausgeräumt sind.
(5) Die Voraussetzung zur Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung für Staatsangehörige von Nicht-EU-Mitgliedsstaaten ist deren vorherige Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland.
(6) Werden den nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden des Landes Schleswig-Holstein im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die zuständige Behörde nach § 2 über die vorliegenden Erkenntnisse unaufgefordert und fortlaufend zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der oder des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle speichern.
(7) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist fünf Jahre nach Abschluss einer vorherigen Prüfung zu wiederholen. Im Übrigen kann eine Wiederholungsüberprüfung eingeleitet werden, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahe legen.
§ 18 Datenerhebung
(1) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die zuständige Behörde
Die oder der Betroffene ist verpflichtet, an ihrer oder seiner Überprüfung mitzuwirken.
(2) Das Landeskriminalamt des Landes Schleswig-Holstein übermittelt der zuständigen Behörde bei einer Anfrage nach Absatz 1 Nr. 2 bedeutsame Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach diesem Gesetz, insbesondere aus den ihm zugänglichen
Die Verfassungsschutzbehörde des Landes Schleswig-Holstein führt bei Anfragen nach Absatz 1 Nr. 2 insbesondere eine Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems durch.
(3) Begründen die Auskünfte der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Behörden tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der oder des Betroffenen, darf die zuständige Behörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.
§ 19 Zweckbindung und Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die zuständige Behörde darf die nach § 18 erhobenen personenbezogenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten.
(2) Zugriff auf die im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung erhobenen Daten erhalten, soweit in diesem Gesetz nichts anders bestimmt ist, nur die mit der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung betrauten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der zuständigen Behörde. Die Daten sind vom sonstigen Datenbestand der zuständigen Behörde getrennt aufzubewahren und vor Zugriffen besonders zu schützen.
§ 20 Benachrichtigungspflichten und Datenübermittlung
(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die oder den Betroffenen über das Ergebnis der Überprüfung und die diesem zugrunde liegenden Erkenntnisse sowie über die Mitteilungspflicht nach Absatz 2.
(2) Die oder der Betroffene hat die zuständige Behörde innerhalb der Fristen nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 unverzüglich über Änderungen in den Personendaten gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 zu unterrichten.
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet den Arbeitgeber, in dessen Verantwortungsbereich der Anlass für die Überprüfung der oder des Betroffenen nach § 17 Abs. 1 fällt, über das Ergebnis der Überprüfung. Die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse dürfen ihm nur mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind, bei dem der Arbeitgeber Partei ist.
(4) Das Landeskriminalamt und die Verfassungsschutzbehörde des Landes Schleswig-Holstein werden von der zuständigen Behörde zur Erfüllung der Nachberichtspflicht über Änderungen in den nach § 17 Abs. 6 Satz 2 dort gespeicherten Personendaten informiert.
(5) Die zuständige Behörde nach § 2 unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder über das Ergebnis von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit der oder des Betroffenen verblieben sind. Die Übermittlung der dafür notwendigen Daten durch die zuständige Behörde ist nur zulässig, wenn sich die jeweils empfangende Behörde verpflichtet, die im § 21 Abs. 2 Nr. 1 festgelegten Löschfristen einzuhalten.
§ 21 Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Die Änderung der Daten ist in geeigneter Weise zu dokumentieren.
(2) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen
(3) Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der oder des Betroffenen beeinträchtigt würden, sind die Daten zu sperren. Gesperrte Daten dürfen nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen verwendet werden.
§ 21 a Verpflichtung zur Geheimhaltung 10
Personen, deren Zuverlässigkeit gemäß § 17 Abs. 1 festgestellt worden ist, werden durch die zuständige Behörde schriftlich zur Geheimhaltung unter Hinweis auf die Strafbarkeit nach § 353 b Abs. 2 des Strafgesetzbuches verpflichtet. Die Geheimhaltungsverpflichtung umfasst die aufgrund ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Risikobewertung nach § 7, der Vorbereitung und Erstellung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nach § 8 und der Sicherheitserklärung nach § 12, soweit die Weitergabe von Informationen an Dritte nicht zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist. Solange die schriftliche Verpflichtung nach Satz 1 nicht erfolgt ist, gilt § 17 Abs. 4 entsprechend.
Abschnitt V
Schlussbestimmungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde nach § 2.
Die zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach § 8 Abs. 3 und 5 Satz 2 sowie § 9 Gebühren; Auslagen sind zu erstatten.
§ 24 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs.1 des Grundgesetzes), das Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Abs.1 des Grundgesetzes), das Recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), auf Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes), auf Berufsfreiheit (Artikel 12 des Grundgesetzes), auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Recht auf Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Hafenanlagensicherheitsgesetz vom 18. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 177, ber. S. 231) *, geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 132), außer Kraft.
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*) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 9511-1
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