Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 17. Dezember 2025
(GVOBl. Nr. 184 vom 29.12.2025)



2068/2025
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein
(Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG -)

Ändert Gesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2000, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 215-2

Das Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 664), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 274), wird wie folgt geändert:

§ 12 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Die Mitwirkung der Einsatzkraft endet, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet, wenn nicht der Träger des Katastrophenschutzdienstes allgemein ein anderes Ende festlegt. " Die Mitwirkung der Einsatzkraft endet, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet, wenn nicht der Träger des Katastrophenschutzdienstes allgemein ein anderes Ende festlegt. "

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE