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SFBerVO - Saarländische Fahrberechtigungsverordnung
Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
- Saarland -
Vom 16. November 2012
(Amtsbl.
I vom 06.12.2012 S. 450; 21.06.2016 S. 552 umwelt-online.de/preview/161202"> 16; 14.07.2020 S. 760 20)
Aufgrund des § 6 Absatz 5 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 118 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), und § 4 Absatz 1 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes vom 13. Juni 2001 (Amtsbl. S. 1430), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. September 2012 (Amtsbl. I S. 428), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:
§ 1 Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes umwelt-online.de/preview/161202"> 16
(1) Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind, kann auf Antrag eine Fahrberechtigung erteilt werden, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, auch mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt, berechtigt. Die Fahrberechtigung gilt nur für die ehrenamtliche Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen. Die Fahrberechtigung darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber oder die Bewerberin eine Einweisung absolviert hat, die Fähigkeiten und Verhaltensweisen zum Führen von Fahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t oder einer Fahrzeugkombination, deren Gesamtmasse 4,75 t nicht übersteigt, zum Gegenstand hat, und seine oder ihre Befähigung in einer praktischen Prüfung nachgewiesen hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Erteilung einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t, auch mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.
(2) Die Fahrberechtigung nach Absatz 1 Satz 1 und 4 wird durch Aushändigung eines Nachweises nach Anlage 1 erteilt. Für den Nachweis ist als Material Rosa Neobond-Papier in der Größe DIN A 6 zu verwenden. Der Nachweis der Fahrberechtigung ist zusätzlich zum Führerschein mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 2 Einweisung
(1) Ziel der Einweisung ist die Befähigung zum sicheren Führen der in § 1 Absatz 1 Satz 1 und 4 genannten Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen. Inhalt, Umfang und Durchführung der Einweisung richten sich nach der Anlage 2.
(2) Die in § 1 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Organisationen bestimmen für die Einweisung einweisungsberechtigte Personen. Die Einweisung kann auch organisationsübergreifend erfolgen.
(3) Einweisungsberechtigt sind Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes sowie Personen, die
Die einweisende Organisation überprüft die Voraussetzungen für die Einweisungsberechtigung. Sie kann hierzu von der betreffenden Person eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister verlangen.
(4) Die praktische Einweisung darf erst im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführt werden, wenn sich die einweisungsberechtigte Person davon überzeugt hat, dass der Bewerber oder die Bewerberin das Führen des jeweiligen Einweisungsfahrzeugs nach Nummer 3 der Anlage 2 beherrscht.
§ 3 Prüfung
(1) Die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen ist in einer praktischen Prüfung nach Anlage 3 nachzuweisen. Die praktische Prüfung hat im öffentlichen Straßenverkehr zu erfolgen. Personen, die die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen prüfen (Prüfpersonen), werden von den in § 1 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Organisationen bestimmt und nach einem erfolgreich absolvierten Seminar "Prüfer nach Saarländischer Fahrberechtigungsverordnung" an der Feuerwehrschule des Saarlandes von dieser bestellt. § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Prüfperson und einweisungsberechtigte Person dürfen nicht identisch sein. Satz 5 gilt nicht, wenn die Einweisung durch einen Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes durchgeführt wurde.
(2) Die Prüfung kann bei Nichtbestehen in einem Abstand von mindestens einem Monat von der ersten Prüfung einmal wiederholt werden.
§ 4 Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung
Der Abschluss der Einweisung und das Bestehen der Prüfung werden in einer Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung, die den Anforderungen der Anlage 4 entsprechen muss, bestätigt. Die Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung ist der zur Erteilung der Fahrberechtigung zuständigen Stelle auszuhändigen.
§ 5 Zuständigkeit
(1) Zuständig zur Erteilung der Fahrberechtigungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und 4 sind nach § 4 Absatz 2 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes die Gemeinden.
(2) Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in der der Antragsteller oder die Antragstellerin seine oder ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine oder ihre Hauptwohnung hat. Hat der Antragsteller oder die Antragstellerin keinen Wohnsitz im Saarland, ist die Gemeinde örtlich zuständig, in der die einweisende Organisation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 ihren Sitz hat.
§ 6 Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigung
(1) Die Fahrberechtigung erlischt
(2) Im Falle des Erlöschens der Fahrberechtigung ist der Nachweis der Fahrberechtigung unverzüglich bei der für die Erteilung der Fahrberechtigung zuständigen Behörde abzugeben.
(3) Während der Dauer eines Fahrverbots nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes darf von der Fahrberechtigung kein Gebrauch gemacht werden.
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
| Nachweis der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes | Anlage 1 |
| Einweisung | Anlage 2 |
1. Einweisungsinhalt
In der Einweisung sind mindestens folgende Inhalte zu vermitteln:
2. Umfang
Der Mindestumfang der Einweisung beträgt:
3. Anforderungen an das Einweisungsfahrzeug
Das Einweisungsfahrzeug muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sofern die Einweisung auf einer Fahrzeugkombination durchgeführt wird, ist eine Kombination aus einem Fahrzeug und einem Anhänger, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen ist und deren zulässige Gesamtmasse in der Kombination 4,75 t nicht übersteigt, zu verwenden.
Sofern die Einweisung auf einer Fahrzeugkombination durchgeführt wird, ist eine Kombination aus einem Fahrzeug und einem Anhänger, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen ist und deren zulässige Gesamtmasse in der Kombination mehr als 4,75 t bis 7,5 t beträgt, zu verwenden.
| Prüfung für eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes | Anlage 3 |
1. Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug
Das Prüfungsfahrzeug muss die jeweiligen Anforderungen der Anlage 2 Nummer 3 erfüllen. Zusätzlich muss das Prüfungsfahrzeug ausreichend Sitzplätze für die Prüfperson, die einweisungsberechtigte Person und den Bewerber oder die Bewerberin bieten. Es muss gewährleistet sein, dass die Prüfperson alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
2. Prüfungsstoff
Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:
2.1 Grundfahraufgaben:
2.2 Prüfungsfahrt:
Der Bewerber oder die Bewerberin muss fähig sein, selbstständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Die Fahrweise soll vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll der Bewerber oder die Bewerberin auch zeigen, dass er oder sie über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften verfügt sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften verwendet werden.
3. Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
Die Prüfungsdauer beträgt insgesamt mindestens 60 Minuten, davon beträgt die reine Fahrzeit (d.h. ohne Vor- und Nachbereitung) mindestens 45 Minuten, sofern der Bewerber oder die Bewerberin nicht schon vorher gezeigt hat, dass er oder sie den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.
4. Bewertung der Prüfung
4.1 Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen
4.2 Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt
Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber oder die Bewerberin den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.
4.3 Nichtbestehen der Prüfung
Hat der Bewerber oder die Bewerberin die Prüfung nicht bestanden, so ist er oder sie bei Beendigung der Prüfung unter Benennung der wesentlichen Fehler von der Prüfperson hiervon zu unterrichten.
| Anforderungen an die Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung | Anlage 4 |
Die Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
| ENDE | |