|
FwEVO - Feuerwehr-Entschädigungsverordnung
- Saarland -
Vom 13. Dezember 2025
(Amtsbl. I Nr. 49B vom 19.12.2025 S. 1111/1480)
Aufgrund des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland ( SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1111), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport nach Anhörung des Landesbeirates für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz:
§ 1 Anspruchsberechtigte
Ehrenamtliche feuerwehrtechnische Beauftragte und Beraterinnen oder Berater der Aufsichtsbehörden sowie ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, erhalten monatlich eine Aufwandsentschädigung oder einen pauschalierten Auslagenersatz nach Maßgabe dieser Verordnung.
§ 2 Landesbrandinspekteur, Landesbrandinspekteurin
(1) Der Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.300 Euro. Er oder sie erhält einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 20 Euro monatlich.
(2) Mit der Aufwandsentschädigung sind alle mit der Funktion verbundenen Aufwendungen einschließlich des Verdienstausfalls abgegolten. Dies gilt nicht für Einsätze oder Ausbildungsveranstaltungen.
(3) Reisekosten werden nach dem Saarländischen Reisekostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1976 (Amtsbl. S. 857), zuletzt geändert durch Artikel der Verordnung vom 24. März 2022 (Amtsbl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung erstattet.
§ 3 Ständige Vertreter oder Vertreterinnen des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin
(1) Die ständigen Vertreter oder Vertreterinnen des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin erhalten 50 Prozent der Aufwandsentschädigung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 sowie einen Dienstkleidungszuschuss entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 2.
(2) § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 4 Beauftragter oder Beauftragte des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin für die Jugendfeuerwehr, die Altersabteilung oder Ehrenabteilung und Jugendgruppensprecher oder Jugendgruppensprecherin auf Landesebene
(1) Der oder die Beauftragte des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin für die Jugendfeuerwehr und der oder die Beauftragte des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin für die Altersabteilung oder Ehrenabteilung erhalten jeweils eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 200 Euro monatlich sowie einen Dienstkleidungszuschuss nach § 2 Absatz 1 Satz 2. Die Stellvertreter oder die Stellvertreterinnen des oder der Beauftragten des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin für die Jugendfeuerwehr haben monatlich einen Anspruch auf einen pauschalierten Auslagenersatz in Höhe von 50 Prozent der Entschädigung nach Satz 1 und auf einen Dienstkleidungszuschuss nach § 2 Absatz 1 Satz 2.
(2) Der Jugendgruppensprecher oder die Jugendgruppensprecherin auf Landesebene erhält einen pauschalierten Auslagenersatz in Höhe von 60 Euro monatlich. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Jugendgruppensprechers oder der Jugendgruppensprecherin auf Landesebene hat monatlich einen Anspruch auf 50 Prozent des pauschalierten Auslagenersatzes nach Satz 1.
(3) Mit diesen Beträgen sind die Reisekosten innerhalb des Saarlandes und alle sonstigen Aufwendungen abgegolten. Für Dienstreisen außerhalb des Saarlandes gilt § 2 Absatz 3 entsprechend.
§ 5 Brandinspekteure, Brandinspekteurinnen
(1) Die Brandinspekteure oder Brandinspekteurinnen erhalten monatlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 650 Euro und einen Zuschlag für jede kommunale Feuerwehr in Höhe von 15 Euro sowie einen Dienstkleidungszuschuss nach § 2 Absatz 1 Satz 2.
(2) § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 6 Kreisbrandmeister, Kreisbrandmeisterinnen, Regionalverbandsbrandmeister, Regionalverbandsbrandmeisterinnen
(1) Kreisbrandmeister oder Kreisbrandmeisterinnen und Regionalverbandsbrandmeister oder Regionalverbandsbrandmeisterinnen erhalten monatlich 50 Prozent der Aufwandsentschädigung und des Zuschlags nach § 5 Absatz 1 sowie einen Dienstkleidungszuschuss nach § 2 Absatz 1 Satz 2.
(2) § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 7 Beauftragte der Brandinspekteure oder Brandinspekteurinnen und Jugendgruppensprecher oder Jugendgruppensprecherinnen auf Regionalverbands- und Landkreisebene
(1) Die Beauftragten der Brandinspekteure oder Brandinspekteurinnen für die Jugendfeuerwehr und sonstige Beauftragte für bestimmte Fachbereiche erhalten einen pauschalierten Auslagenersatz von 100 Euro monatlich und einen Zuschlag für jede kommunale Jugendfeuerwehr oder jede kommunale Feuerwehr in Höhe von fünf Euro. Die oder der Beauftragte für die Jugendfeuerwehr erhält einen Dienstkleidungszuschuss nach § 2 Absatz 1 Satz 2. Die Stellvertreter oder die Stellvertreterinnen der Beauftragten der Brandinspekteure oder Brandinspekteurinnen für die Jugendfeuerwehr und sonstige Beauftragte für bestimmte Fachbereiche erhalten 50 Prozent des pauschalierten Auslagenersatzes und des Zuschlags nach Satz 1. Die Stellvertreter oder die Stellvertreterinnen der Beauftragten für die Jugendfeuerwehr erhalten einen Dienstkleidungszuschuss nach § 2 Absatz 1 Satz 2.
(2) Die Jugendgruppensprecher oder Jugendgruppensprecherinnen auf Regionalverbands- und Landkreisebene erhalten einen pauschalierten Auslagenersatz in Höhe von 30 Euro monatlich. Die Stellvertreter oder die Stellvertreterinnen der Jugendgruppensprecher oder Jugendgruppensprecherinnen erhalten monatlich 50 Prozent des pauschalierten Auslagenersatzes nach Satz 1.
(3) § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 8 Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige der Gemeinden
(1) Wehrführer oder Wehrführerinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 300 Euro und einen Zuschlag für jeden Löschbezirk in Höhe von 7,50 Euro monatlich.
(2) Löschabschnittsführer und Löschabschnittsführerinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 250 Euro monatlich.
(3) Löschbezirksführer und Löschbezirksführerinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von mindestens 150 Euro monatlich.
(4) Die Stellvertreter oder Stellvertreterinnen des Wehrführers oder der Wehrführerin und des Löschabschnittsabschnittsführers oder der Löschabschnittsführerin haben monatlich einen Anspruch auf 50 Prozent der Aufwandsentschädigung und des jeweiligen Zuschlags nach Absatz 1 und 2. Die Stellvertreter und Stellvertreterinnen des Löschbezirksführers oder der Löschbezirksführerin haben monatlich Anspruch auf 50 Prozent der Aufwandentschädigung nach Absatz 3.
(5) Jugendwarte, Gerätewarte, Atemschutzgerätewarte, Ausbildungsbeauftragte und Funkbetriebswarte erhalten einen pauschalierten Auslagenersatz in Höhe von mindestens 50 Euro monatlich.
(6) Den übrigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der Gemeinden, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, kann ein pauschalierter Auslagenersatz in Höhe von mindestens 25 Euro monatlich gewährt werden.
(7) Die Höhe der Aufwandsentschädigung oder des pauschalierten Auslagenersatzes nach den Absätzen 3 bis 5 wird von den zuständigen Beschlussorganen nach der voraussichtlichen Höhe des Aufwandes sowie dem Umfang und der Bedeutung der mit der Funktion verbundenen Tätigkeit im Einzelfall festgesetzt.
(8) § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 9 Beginn und Ende des Anspruchs
Der Anspruch auf Entschädigung entsteht mit Beginn des Monats, in dem der oder die Berechtigte die Funktion antritt, und endet mit Ablauf des Monats, in dem er oder sie aus der Funktion ausscheidet.
§ 10 Ruhen des Entschädigungsanspruchs
(1) Ist der oder die Berechtigte länger als einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Monat an der Ausübung seiner oder ihrer Funktion verhindert, so ruht der Anspruch auf Aufwandsentschädigung oder pauschalierten Auslagenersatz für die über den Monat hinausgehende Zeit. Wird die Funktion wiederaufgenommen, lebt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung oder pauschalierten Auslagenersatz mit Beginn des Monats auf, in dem die Funktion wiederaufgenommen wird.
(2) Ist die Verhinderung unverschuldet auf dienstbedingte Gründe zurückzuführen, findet Absatz 1 keine Anwendung.
§ 11 Entschädigung für Vertretung
(1) Nimmt der Vertreter des Wehrführers oder der Wehrführerin, des Löschabschnittsführers oder der Löschabschnittsführerin und des Löschbezirksführers oder der Löschbezirksführerin oder die Vertreterin die Aufgaben des oder der Vertretenen bei dessen oder deren Verhinderung voll wahr, erhält er oder sie eine Aufwandsentschädigung in der Höhe, in der sie dem oder der Vertretenen zusteht.
(2) Im Übrigen erhalten für die Zeit der Verhinderung des oder der Berechtigten dessen Vertreter oder deren Vertreterin eine Aufwandsentschädigung oder pauschalierten Auslagenersatz in der Höhe, in der sie dem oder der Vertretenen zusteht.
(3) § 4 Absatz 3 und § 9 gelten entsprechend.
§ 12 Überprüfung
Nach einem Zeitraum von fünf Jahren sind die jeweiligen Beträge der Aufwandsentschädigung und des pauschalierten Auslagenersatzes zu prüfen und an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen.
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 25. Januar 2008 (Amtsbl. S. 258), geändert durch die Verordnung vom 17. September 2014 (Amtsbl. I S. 384), außer Kraft.
| ENDE | |