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VV KatS-GGZ - Verwaltungsvorschrift über die Gefahrenabwehr bei Unfällen und Schadensereignissen mit gefährlichen Stoffen
- Thüringen -

Vom 21. Dezember 2023
(ThürStAnz. Nr. 3 vom 15.01.2024 S. 82)



1. Katastrophenschutz-Gefahrgutzüge (KatS-GGZ) - Allgemeines

Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen die Aufgaben des Katastrophenschutzes nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) im übertragenen Wirkungskreis. Als untere Katastrophenschutzbehörden haben sie im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung die für den Katastrophenschutz notwendigen Maßnahmen zu treffen. Hierzu zählt u. a. die Aufstellung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes für den Bereich Gefahrgut/ABC nach § 28 Abs. 3 Nr. 5 ThürBKG. Diese Einheiten sind in der Thüringer Katastrophenschutzverordnung (ThürKatSVO) vom 10.11.2020 (GVBl. Nr. 28, S. 568) näher definiert. Für den Bereich Gefahrgut/ ABC ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der ThürKatSVO die Aufstellung von insgesamt 20 Katastrophenschutz-Gefahrgutzügen (KatS-GGZ) festgelegt. Nach Anlage 2 der ThürKatSVO hat der KatS-GGZ folgenden Aufbau:

2. Aufgaben der Katastrophenschutz-Gefahrgutzüge

Die Aufgabe der KatS-GGZ besteht in der Abwehr von Gefahren durch gefährliche Stoffe, im Einzelnen werden dabei z.B. folgende Detailaufgaben erfüllt:

Die Fülle dieser Aufgaben kann der KatS-GGZ nicht allein bewältigen. Insbesondere zur Erfüllung der Aufgaben der Gefahrenabwehrstaffel und der beiden Dekonstaffeln werden zusätzliche Einsatzkräfte benötigt, die die Gerätschaften des GW-G und der GW-Dekon bedienen. Hier kommt im Katastrophenschutzeinsatz der KatS-EZ Retten als Unterstützungskomponente hinzu. Im örtlichen und überörtlichen Einsatz sind Löschfahrzeuge des örtlichen bzw. überörtlichen Brandschutzes planmäßig zur Unterstützung vorzusehen.

Die einsatztaktischen Grundlagen für die Gefahrenabwehr im ABC-Einsatz sind in der Feuerwehrdienstvorschrift 500 ( FwDV 500) geregelt, die in Thüringen verbindlich eingeführt ist.

Bei der Aufgabenerfüllung durch die KatS-GGZ sind grundsätzlich die Einschränkungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 ThürBKG zu beachten, d. h., die Gefahrenabwehr durch diese Einheiten erfolgt nur, soweit nicht vorbeugende und abwehrende Maßnahmen aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind.

3. Aus- und Fortbildung

Grundlage für den Einsatz im KatS-GGZ ist die feuerwehrtechnische Ausbildung nach der FwDV 2 in der jeweils geltenden Fassung. Die Spezialausbildung erfolgt an der Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule (TLFKS), insbesondere durch folgende Lehrgänge:

Die Spezialausbildung an der TLFKS befreit die Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte nicht von ihrer Pflicht zur Aus- und Fortbildung im Rahmen der Kreis- und Standortausbildung (z.B. Lehrgang "Sprechfunker", "Atemschutzgeräteträger"). Nach der FwDV 500 sind der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt auch für die ständige ABC-Fortbildung auf Kreisebene selbst verantwortlich (z.B. Durchführung des Lehrgangs "Fortbildung ABC-Einsatz nach FwDV 500 Gefahrgutzugkonzept"). Die jeweiligen Kreisausbilder werden an der TLFKS ausgebildet.

Die Aus- und Fortbildung beinhaltet nicht nur Lehrgänge, sondern auch praxisnahe Einsatzübungen, welche durch die Landkreise und kreisfreien Kreise in eigener Verantwortung durchzuführen sind. Das Land übt hierbei die Fachaufsicht aus, sofern es sich um Katastrophenschutzübungen handelt.

Zusätzlich bietet die TLFKS Fortbildungslehrgänge an, die grundsätzlich spätestens 5 Jahre nach dem jeweiligen Grundlehrgang wahrzunehmen sind (z.B."ABC-Erkundung - Fortbildung", "ABC-Dekontamination P - Fortbildung").

Die Einsatzkräfte werden jeweils für ihren vorgesehenen Einsatz im KatS-GGZ ausgebildet. Die erforderliche Ausbildung für die jeweilige Funktion im Zug ist aus der folgenden Tabelle 1 ersichtlich:

Tabelle 1: Notwendige Ausbildung für die verschiedenen Funktionen im KatS-GGZ

Einheit

Fahrzeug

Funktion

Ausbildung

Führungseinheit ELW 1 - Zugführer - Sprechfunker

- (Atemschutzgeräteträger)

- ABC-Einsatz

- Seminar Messen

- (ABC-Dekontamination P)

- Zugführer

- (Verbandsführer)

- Führen im ABC-Einsatz

- Führungsassistent - Sprechfunker

- (Atemschutzgeräteträger)

- ABC-Einsatz

- Seminar Messen

- (ABC-Dekontamination P)

- Zugführer

- (Verbandsführer)

- Führen im ABC-Einsatz

- Führungshilfskraft - Truppführer

- Sprechfunker

- (Atemschutzgeräteträger)

- ABC-Einsatz

- Seminar Messen

- Führungsunterstützung

Grundlagen

- Führungshilfskraft/ Maschinist - Truppmann

- Sprechfunker

- (Atemschutzgeräteträger)

- Maschinist für Löschfahrzeuge

- ABC-Einsatz

- Führungsunterstützung

Grundlagen

- Führerscheinklasse C1/C1E


Einheit

Fahrzeug

Funktion

Ausbildung

Erkundungsgruppe GW-Mess - Gruppenführer - Sprechfunker

- (Atemschutzgeräteträger)

- ABC-Einsatz

- Seminar Messen

- Seminar Probenahme

- Gruppenführer

- Führen im ABC-Einsatz

- Truppführer - Truppführer

- Sprechfunker

- Atemschutzgeräteträger

- ABC-Einsatz

- Seminar Messen

- Seminar Probenahme

- (Gruppenführer)

- (Führen im ABC-Einsatz)

- Truppmann - Truppmann

- Sprechfunker

- Atemschutzgeräteträger

- ABC-Einsatz

- Seminar Messen

- Seminar Probenahme

- Maschinist - Truppmann

- Sprechfunker

- (Atemschutzgeräteträger)

- Maschinist für Löschfahrzeuge

- ABC-Einsatz

- Seminar Messen

- Seminar Probenahme

- Führerscheinklasse

C1/C1E

CBRN ErkW - Gruppenführer - Sprechfunker

- Atemschutzgeräteträger

- ABC-Einsatz

- ABC-Erkundung

- Seminar Messen

- Seminar Probenahme

- Gruppenführer

- Führen im ABC-Einsatz

- Truppführer - Truppführer

- Sprechfunker

- Atemschutzgeräteträger

- ABC-Einsatz

- ABC-Erkundung

- Seminar Messen

- Seminar Probenahme

- (Gruppenführer)

- (Führen im ABC-Einsatz)

- Truppmann - Truppmann

- Sprechfunker

- Atemschutzgeräteträger

- ABC-Einsatz

- ABC-Erkundung

- Seminar Messen

- Seminar Probenahme

- Maschinist - Truppmann

- Sprechfunker

- Atemschutzgeräteträger

- Maschinist für Löschfahrzeuge

- ABC-Einsatz

- ABC-Erkundung

- Seminar Messen

- Seminar Probenahme

- Führerscheinklasse C1/C1E


Einheit

Fahrzeug

Funktion

Ausbildung

Gefahrenabwehrstaffel GW-G - Gruppenführer - Sprechfunker

- (Atemschutzgeräteträger)

- ABC-Einsatz

- Seminar Messen*

- Seminar Probenahme**

- Gruppenführer

- Führen im ABC-Einsatz

- Truppmann - Truppmann

- Sprechfunker

- (Atemschutzgeräteträger)

- ABC-Einsatz

- Seminar Messen*

- Seminar Probenahme**

- (Gruppenführer)

- (Führen im ABC-Einsatz)

- Maschinist - Truppmann

- Sprechfunker

- (Atemschutzgeräteträger)

- Maschinist für Löschfahrzeuge

- ABC-Einsatz

- Seminar Messen*

- Seminar Probenahme**

- Führerscheinklasse C/CE

GW- A/S - Gruppenführer - Sprechfunker

- (Atemschutzgeräteträger)

- ABC-Einsatz

- Seminar Messen*

- Gruppenführer

- Führen im ABC-Einsatz

- Truppmann - Truppmann

- Sprechfunker

- (Atemschutzgeräteträger)

- ABC-Einsatz

- Seminar Messen*

- (Gruppenführer)

- (Führen im ABC-Einsatz)

- Maschinist - Truppmann

- Sprechfunker

- (Atemschutzgeräteträger)

- Maschinist für Löschfahrzeuge

- ABC-Einsatz

- Seminar Messen*

- Führerscheinklasse C/CE

Dekontaminationsstaffel Einsatzkräfte GW-Dekon - Gruppenführer - Sprechfunker

- (Atemschutzgeräteträger)

- ABC-Einsatz

- ABC-Dekontamination P

- Gruppenführer

- Führen im ABC-Einsatz

- Truppführer - Truppführer

- Sprechfunker

- Atemschutzgeräteträger

- ABC-Einsatz

- ABC-Dekontamination P

- Truppmann - Truppmann

- Sprechfunker

- Atemschutzgeräteträger

- ABC-Einsatz

- ABC-Dekontamination P

- Truppführer - Truppführer

- Sprechfunker

- Atemschutzgeräteträger

- ABC-Einsatz

- ABC-Dekontamination P

- Truppmann - Truppmann

- Sprechfunker

- Atemschutzgeräteträger

- ABC-Einsatz

- ABC-Dekontamination P

- Maschinist - Truppmann

- Sprechfunker

- (Atemschutzgeräteträger)

- Maschinist für Löschfahrzeuge

- ABC-Einsatz

- ABC-Dekontamination P

- Führerscheinklasse C/CE

Dekontaminationsstaffel Personen GW Dekon P - Gruppenführer - Sprechfunker

- Atemschutzgeräteträger

- ABC-Einsatz

- ABC-Dekontamination P

- Seminar Messen

- Gruppenführer

- Führen im ABC-Einsatz

- Truppführer - Truppführer

- Sprechfunker

- Atemschutzgeräteträger

- ABC-Einsatz

- ABC-Dekontamination P

- Seminar Messen

- Truppmann - Truppmann

- Sprechfunker

- Atemschutzgeräteträger

- ABC-Einsatz

- ABC-Dekontamination P

- Seminar Messen

- Truppführer - Truppführer

- Sprechfunker

- Atemschutzgeräteträger

- ABC-Einsatz

- ABC-Dekontamination P

- Seminar Messen

- Truppmann - Truppmann

- Sprechfunker

- Atemschutzgeräteträger

- ABC-Einsatz

- ABC-Dekontamination P

- Seminar Messen

- Maschinist - Truppmann

- Sprechfunker

- Atemschutzgeräteträger

- Maschinist für Löschfahrzeuge

- ABC-Einsatz

- ABC-Dekontamination P

- Führerscheinklasse C/CE

- Seminar Messen

Anmerkung: Ausdrücke in Klammern bedeuten: Ausbildung ist nicht zwingend, aber erwünscht; in Bezug auf Atemschutzgeräteträger soll es kein Ausschlusskriterium für die genannte Funktion sein, wenn die Atemschutztauglichkeit nach G 26.3 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgewiesen werden kann.

*: sofern entsprechende Messausstattung auf dem Fahrzeug verlastet ist

**: sofern Gerätesatz in Anlehnung an den CBRN-Probenahmesatz des Bundes auf dem Fahrzeug verlastet ist

Für die Besatzung der Fahrzeuge des KatS-GGZ sind diese Ausbildungsvorgaben bindend. Einsatzkräfte aus Einheiten, die planmäßig und regelmäßig zur Unterstützung des KatS-GGZ zum Einsatz kommen (insbesondere die Besatzung von KatS-EZ Retten, sofern sie planmäßig für die Unterstützung des KatS-GGZ vorgesehen sind), müssen ebenfalls eine ihren Aufgaben entsprechende, zusätzliche CBRN-Spezialausbildung erhalten.

Für die Besatzung von Fahrzeugen, die in Tabelle 1 aufgeführt sind, die jedoch nach § 3 Anlage 1 der ThürFwOrgVO vorgehalten werden und nicht Bestandteil eines KatS-GGZ sind, wird eine analoge Ausbildung empfohlen.

4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt das Gefahrgutzugkonzept - Konzept für die Gefahrenabwehr bei Unfällen und Schadensereignissen mit gefährlichen Gütern vom 7. Juli 1994 (StAnz. Nr. 29/1994 S. 2047 - 2052), zuletzt geändert am 22. Januar 1998 (ThürStAnz Nr. 7/1998 S. 288) außer Kraft.


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