VVThürKfVO - Verwaltungsvorschrift über die Erstattung der Einsatzkosten gemäß der Thüringer Verordnung zum Katastrophenschutzfonds
- Thüringen -
Vom 22. Mai 2009
(StAnz. Nr. 24 vom 15.06.2009 S. 1036; 21.05.2014 S. 719)
Aufgrund des § 3 Abs. 5 der Thüringer Verordnung zum Katastrophenschutzfonds vom 6. August 2008 (GVBl. S. 309) werden nachfolgend die Einzelheiten über die Durchführung des Antrags- und Prüfungsverfahrens zur Erstattung der Einsatzkosten, die durch Maßnahmen zur Abwehr von Katastrophengefahren entstanden sind, sowie deren Auszahlung durch das Innenministerium festgelegt:
1 Antragsverfahren
1.1 Antragsteller
Landkreise, kreisfreie Städte und von ihnen zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung im Katastrophenschutz gebildete Zweck-verbände, denen Aufwendungen durch Maßnahmen zur Abwehr von Katastrophengefahren auf ihrem Gebiet entstanden sind, können Anträge auf Erstattung von Einsatzkosten stellen.
1.2 Form des Antrags, Unterlagen
Der Antrag auf Erstattung von Einsatzkosten ist beim Landesverwaltungsamt (Bewilligungsbehörde) nach dem Muster der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift zu stellen. Mit dem Antrag ist ein Sachbericht vorzulegen, der die entstandenen Einsatzkosten im Einzelnen darstellt und auch im Hinblick auf Nr. 2 dieser Verwaltungsvorschrift erläutert. Dem Antrag sind sämtliche prüffähigen Belege im Original oder als vom Rechnungsprüfungsamt erstellte Ausfertigung zum Nachweis der entstandenen Einsatzkosten beizufügen. Prüffähig sind nur Belege über nachgewiesene Aufwendungen und bereits bezahlte Rechnungen.
1.3 Frist
Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach Feststellung des Endes der Katastrophe gemäß § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
1.4 Fristverlängerung
Die Bewilligungsbehörde kann aus wichtigem Grund auf Antrag Fristverlängerung gewähren. Der Antrag ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu stellen.
2 Prüfungsverfahren
2.1 Zuständigkeit
Die erstattungsfähigen Kosten werden dem Grunde und der Höhe nach von der Bewilligungsbehörde festgesetzt. Die Bewilligungsbehörde hat ein umfassendes Prüfungsrecht. Sie kann zur Prüfung Belege und Unterlagen anfordern sowie Akteneinsicht nehmen.
2.2 Erstattungsvoraussetzungen
Erstattungen werden nur für Aufwendungen gewährt, die
Bei Fremdkosten (Nr. 2.4) und Sonderaufwendungen (Nr. 2.5) können darüber hinaus Erstattungen nur geleistet werden, wenn sie durch die den Katastrophenschutzeinsatz leitende Katastrophenschutzbehörde (§ 35 Abs. 1 ThürBKG) oder in deren Auftrag veranlasst wurden. Dies gilt nicht für Fälle,
2.3 Eigene Einsatzkosten
Hierzu zählen eigene Personal- und Sachaufwendungen der Katastrophenschutzbehörden (auch für Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes nach § 28 Abs. 4 ThürBKG) wie
2.4 Fremdkosten
Hierzu zählen Personal- und Sachkosten, die durch die Inanspruchnahme von anderen als den eigenen Kräften und Einrichtungen der Katastrophenschutzbehörden entstanden sind.
Die den in Anspruch genommenen
entstandenen Aufwendungen, insbesondere für
sind Fremdkosten.
2.5 Sonderaufwendungen
Sonderaufwendungen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Kosten sonstiger besonderer Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzeinsatzes, insbesondere zur Versorgung der betroffenen Bevölkerung (Unterbringung, Betreuung, Verpflegung, medizinische Versorgung u. Ä.).
2.6 Nicht erstattungsfähige Kosten
Aufwendungen für die Beseitigung der durch die Katastrophe verursachten Schäden oder für die Folgenbeseitigung sind nicht erstattungsfähig. Dazu zählen insbesondere
3 Höhe der Erstattung
3.1 Selbstbeteiligung
Die entstandenen Einsatzkosten werden nur in dem Umfang er-stattet, der einen Betrag von 50.000 Euro überschreitet.
3.2 Begrenzung durch Fondsvermögen
Die Erstattungen aus dem Katastrophenschutzfonds sind auf dessen Vermögen begrenzt.
Die Bewilligungsbehörde hat, soweit erforderlich, über das Innenministerium beim Finanzministerium den Stand des Fondsvermögens zu erfragen.
3.3 Mehrere Antragsteller
Ergibt die Abfrage des Fondsvermögens, dass dieses nicht zur Erfüllung mehrerer Erstattungsansprüche ausreicht, so werden die Erstattungen anteilig nach dem Verhältnis der bei den Antragstellern entstandenen Einsatzkosten geleistet. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Erfüllung des Erstattungsanspruchs ist der Zeitpunkt, zu dem die Prüfungsverfahren für alle aufgrund eines zeitlich und/oder örtlich zusammenhängenden Ereignisses gestellten Anträge abgeschlossen sind.
3.4 Leistungen durch Dritte
Werden dem Antragsteller nachträglich Kosten erlassen oder von einem Dritten erstattet, so verringert sich die Erstattung entsprechend. Gleiches gilt, wenn die Einsatzkosten durch andere Mittel ausgeglichen werden oder der Kostenersatz anderweitig verlangt werden kann und durchsetzbar ist. Der Erstattungsempfänger ist im Erstattungsbescheid zu verpflichten, in diesen Fällen die Bewilligungsbehörde zu unterrichten.
4 Auszahlung
4.1 Allgemeines
Die Bewilligungsbehörde zahlt die Erstattung an den Antragsteller aus. Die Beitragspflicht des Antragstellers zum Katastrophenschutzfonds bleibt davon unberührt.
4.2 Mittelabruf/Zuweisung aus dem Fonds
Nach Festsetzung der Erstattungsbeträge weist das Innenministerium der Bewilligungsbehörde auf deren Anforderung die not-wendigen Mittel aus dem Sondervermögen "Katastrophenschutzfonds" zur Bewirtschaftung zu.
5 Prüfungsrecht
5.1 Prüfungsvorbehalt der Bewilligungsbehörde
Die Bewilligungsbehörde hat sich im Bewilligungsbescheid ein Prüfungsrecht hinsichtlich möglicher Leistungen durch Dritte vorzubehalten.
5.2 Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs
In dem Bewilligungsbescheid ist auf das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs gemäß § 91 der Thüringer Landeshaushaltsordnung hinzuweisen.
6 Inkrafttreten, Außerkraftreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und am 15. Juni 2019 außer Kraft.
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| Antrag auf Erstattung von Einsatzkosten bei Katastrophen | Anlage |
Bewilligungsbehörde
| | Ort, Datum _______________________________________________________________________________ | |
|
1. Antragsteller
| Gebietskörperschaft (Landkreis, kreisfreie Stadt) | Gemeindekennziffer (nach dem systematischen Schlüsselverzeichnis - ohne Kennziffer für das Land - des Thüringer Landesamtes für Statistik) | ||
| Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) | |||
| Bankverbindung | Bankleitzahl | Konto-Nr. | |
| Auskunft erteilt | Telefon-Nr. | ||
2 Sachbericht (Ergänzende Angaben soweit erforderlich auf gesondertem Blatt)
| Art der Katastrophe, Schadensgebiet, Schadensumfang, getroffene Maßnahmen | |||
| Eintritt der Katastrophe festgestellt / Einsatzleitung übernommen: | Ende der Katastrophe festgestellt: | ||
| von | von | ||
| am | Uhrzeit | am | Uhrzeit |
3 Einsatzkosten (Aufschlüsselung)
Dem Antrag ist ein Bericht beizufügen, der die veranschlagten Einsatzkosten nach Nr. 3.1, 3.2 und 3.3 im Einzelnen erläutert.
| 3.1 Eigene Einsatzkosten | vom Antragsteller auszufüllen | nicht vom Antragsteller auszufüllen |
| Gesamtbetrag (Euro) | Erstattungsfähiger Betrag (Euro) | |
| a) Personalaufwendungen | ||
| Kosten für eigenes Personal (geleistete Stunden außerhalb der Dienstzeit bzw. Überstunden) | ||
| Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts / Ersatz von Verdienstausfall für Führungs- und Fachkräfte des Landkreises nach § 16 ThürBKG | ||
| Reisekosten | ||
| Sonstige Personalaufwendungen | ||
| b) Sachaufwendungen | ||
| Reparatur- oder Ersatzbeschaffungskosten in Höhe des Zeitwerts für eigene beschädigte oder abhanden gekommene Ausstattung (Fahrzeuge, Geräte, Material, Schutzausrüstung, Dienstkleidung) | ||
| Kraftstoffkosten für eigene Fahrzeuge und Geräte | ||
| Verpflegungsaufwand für eigenes Personal | ||
| Einsatzbezogene medizinische Versorgung für eigenes Personal | ||
| Sonstige eigene Sachaufwendungen | ||
| Zwischensumme | ||
| 3.2 Fremdkosten | vom Antragsteller auszufüllen | nicht vom Antragsteller auszufüllen |
| Gesamtbetrag (Euro) | Erstattungsfähiger Betrag (Euro) | |
| Dienststelle, Organisation | ||
| Gemeinde- und Werkfeuerwehren | ||
| Technisches Hilfswerk | ||
| Bundesgrenzschutz | ||
| Bundeswehr | ||
| Stationierungsstreitkräfte | ||
| Private Hilfsorganisationen | ||
| Benachbarte Länder oder Staaten | ||
| Private Unternehmen | ||
| Privatpersonen | ||
| Sonstige Fremdkosten | ||
| Zwischensumme | ||
| 3.3 Sonderaufwendungen | vom Antragsteller auszufüllen | nicht vom Antragsteller auszufüllen |
| Gesamtbetrag (Euro) | Erstattungsfähiger Betrag (Euro) | |
| Kosten für sonstige besondere Maßnahmen, insbesondere zur Versorgung der betroffenen Bevölkerung (Unterbringung, Betreuung, Verpflegung, medizinische Versorgung u.ä.) | ||
| Zwischensumme |
| 3.4 Zusammenstellung der erstattungsfähigen Einsatzkosten | vom Antragsteller auszufüllen | nicht vom Antragsteller auszufüllen |
| Gesamtbetrag (Euro) ( 3.1 + 3.2 + 3.3Spalte 1) | Erstattungsfähiger Betrag (Euro) | |
| Eigene Einsatzkosten | ||
| Fremdkosten | ||
| Sonderaufwendungen | ||
| Summe | ||
| Zu erstattende Einsatzkosten |
4 Erklärung
4.1 Mit diesem Antrag wird versichert, dass
4.2 Der Antrag enthält nur Aufwendungen, die durch Abwehrmaßnahmen während der unter Nr. 2 geschilderten Katastrophe entstanden sind und ohne die Katastrophe nicht entstanden wären. Er enthält insbesondere keine Folgekosten.
| ____________________________________________________ Ort, Datum |
| ____________________________________________________ Unterschrift, Amtsbezeichnung |
5 Von der Bewilligungsbehörde auszufüllen
5.1 Die aufgeführten Einsatzkosten sind nach Aktenlage aus Anlass der unter Nr. 2 geschilderten Katastrophe entstanden und wären ohne die Katastrophe nicht entstanden.
5.2 Die Übereinstimmung der vorgelegten Belege mit der Aufschlüsselung nach Nr. 3 und die rechnerische Richtigkeit werden bestätigt.
| ____________________________________________________ Ort, Datum |
| ____________________________________________________ Unterschrift, Amtsbezeichnung |
| ENDE | |