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LRDP - Landesrettungsdienstplan
- Thüringen -

Vom 29. April 2009
(StAnz. Nr. 20 vom 18.05.2009 S. 827; 14.10.2014 S. 1600 14, 01.07.2019 S.1160 19; 18.04.2023 S. 715 23; 29.10.2024 S. 1687 24; 17.01.2025 S. 491 25; 05.05.2025 S. 683 25)



Die Bekanntmachung des Thüringer Innenministeriums vom 26. Juni 1995 über den Landesrettungsdienstplan (LRDP) für den Freistaat Thüringen (ThürStAnz Nr. 25/1995 S. 963 ff.), zuletzt geändert mit der Bekanntmachung des Thüringer Innenministeriums vom 4. Juni 2004 (ThürStAnz Nr. 26/2004 S. 1575 ff.), wird wie folgt neu gefasst:

1 Einleitung

Nach § 10 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes (ThürRettG) vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 233) wird durch das für das Rettungswesen zuständige Ministerium ein Landesrettungsdienstplan (LRDP) im Benehmen mit dem Landesbeirat für das Rettungswesen aufgestellt und kontinuierlich fortgeschrieben.

Der LRDP ist ein Rahmenplan. Er legt einheitliche Grundsätze und Maßstäbe für die Durchführung des Rettungsdienstes mit dem Ziel fest, eine bedarfsgerechte, flächendeckende und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit rettungsdienstlichen Leistungen in Thüringen sicherzustellen.

Zur Sicherung der medizinischen Qualität einerseits und der Wirtschaftlichkeit des Rettungsdienstes andererseits setzt der LRDP Mindestanforderungen, die unabdinglich sind, um einen effizienten und bedarfsgerechten Rettungsdienst zu gewährleisten. Hierbei leistet insbesondere die geforderte umfangreiche Dokumentation einen wesentlichen Beitrag.

Der vorliegende LRDP ist so konzipiert, dass den Aufgabenträgern die Möglichkeit eingeräumt wird, die Gesamtvorhaltung im Rettungsdienst zu ändern beziehungsweise an die jeweiligen Gegebenheiten anzupassen. Dies gilt insbesondere für eine Reduzierung der bestehenden Anzahl der Zentralen Leitstellen ( § 14 Abs. 1 ThürRettG). Denkbar wäre aber beispielsweise auch die Bildung weiterer zentraler Einheiten, wie etwa gemeinsamer Abrechnungsstellen, Veränderungen der Anzahl und der Standorte von Rettungswachen oder der Vorhaltung der Rettungsmittel.

Personenbezeichnungen im LRDP gelten für beide Geschlechter.

2 Aufgaben des Rettungsdienstes

Die Aufgaben des Rettungsdienstes sind in § 4 ThürRettG genannt. Sie beinhalten:

2.1 Notfallrettung

Die Notfallrettung umfasst die Durchführung lebensrettender Maßnahmen oder Maßnahmen zur Verhinderung schwerer gesundheitlicher Schäden bei Notfallpatienten am Notfallort, gegebenenfalls die Herstellung der Transportfähigkeit der Notfallpatienten und ihre Beförderung unter fachgerechter Betreuung in dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung; hierzu gehört auch die Beförderung erstversorgter Notfallpatienten zu weiterführenden Diagnose- oder Behandlungseinrichtungen (§ 3 Abs. 3 ThürRettG).

2.2 Krankentransport 19 23

Der Krankentransport umfasst die Beförderung sonstiger kranker, verletzter oder hilfsbedürftiger Personen, die nach ärztlicher Beurteilung während des Transports der fachgerechten medizinischen Betreuung oder eines besonders ausgestatteten Rettungsmittels bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustands zu erwarten ist (§ 3 Abs. 4 ThürRettG). Er wird von ordnungsgemäß geschultem nichtärztlichem Rettungspersonal zum Zweck der Betreuung und Versorgung von Patienten durchgeführt, bei denen das Risiko besteht, dass sich ihr Gesundheitszustand während des Transports verschlechtert. Krankentransporte sind grundsätzlich schnellstmöglich durchzuführen.

Der qualifizierte intensivmedizinische Transport ist eine spezielle Art des Krankentransports. Das Anforderungsprofil an die dazu benötigten Rettungsmittel (Intensivtransportwagen/ Intensivtransporthubschrauber/ Notarztwagen für Neugeborenentransporte) übersteigt die Ausstattung der für die rettungsdienstliche Basisversorgung vorgesehenen Rettungsmittel des bodengebundenen Rettungsdienstes und der Luftrettung.

Die Versorgung und Beförderung von Notfallpatienten hat Vorrang gegenüber Krankentransporten.

2.3 Sicherstellungstransport

Auch der Transport von lebenswichtigen Medikamenten, Blut und Blutbestandteilen, Organen für Transplantationen, medizinisch-technischem Gerät, gegebenenfalls Patienten sowie speziellem medizinischen Personal gehört zu den Aufgaben des Rettungsdienstes.

2.4 Bodengebundener Rettungsdienst

Der bodengebundene Rettungsdienst umfasst den Rettungsdienst mit bodengebundenen Rettungsmitteln.

Die Berg- und Wasserrettung sind Teilaufgaben des bodengebundenen Rettungsdienstes. Ihre Aufgabe ist es, bei Menschen in Berg- oder Wassernot Maßnahmen zur Lebenserhaltung und zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden einzuleiten, sie transportfähig zu machen und sie unter fach- und sachgerechter Betreuung mit dem Ziel der weiteren medizinischen Versorgung bis zur Übernahme durch den bodengebundenen Rettungsdienst oder die Luftrettung zu versorgen.

Das Suchen und Bergen von Personen, die weder Notfallpatienten noch andere Kranke, Verletzte oder sonstige Hilfsbedürftige sind, gehört nicht zu den Aufgaben der rettungsdienstlichen Berg- und Wasserrettung.

Die rettungsdienstliche Vorhaltung der Berg- und Wasserrettung ist auf solche Zeiten zu beschränken, in denen diese erfahrungsgemäß zwingend geboten ist.

Die notärztliche Versorgung ist eine Teilaufgabe des bodengebundenen Rettungsdienstes. Sie umfasst die Sicherstellung der bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung von Notfallpatienten mit notärztlichen Leistungen. Dies schließt die Erstellung der Dienstpläne für die Notärzte und die Überwachung der notärztlichen Versorgung ein.

2.5 Luftrettung 14

Die Luftrettung umfasst den Rettungsdienst mit Luftfahrzeugen. Sie ergänzt und unterstützt den bodengebundenen Rettungsdienst.

Der Rettungstransporthubschrauber (RTH) wird für folgende Aufgaben eingesetzt:

  1. schnelle Heranführung von Notarzt und Notfallsanitäter/Rettungsassistent an den Notfallort zur Durchführung lebensrettender Maßnahmen und gegebenenfalls Herstellung der Transportfähigkeit des Notfallpatienten (Primäreinsatz),
  2. Transport von Notfallpatienten in das nächste geeignete Krankenhaus unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden (Primärtransport),
  3. Transport medizinisch versorgter Notfallpatienten von einem Krankenhaus in ein für die Weiterbehandlung besser geeignetes Krankenhaus; Voraussetzung ist, dass der Transport zur Weiterbehandlung des Notfallpatienten zeitlich dringlich ist (zeitlich dringlicher Sekundärtransport),
  4. Transport von lebenswichtigen Medikamenten, Blut und Blutbestandteilen, Organen für Transplantationen, medizinisch-technischem Gerät, gegebenenfalls Patienten und/ oder speziellem medizinischen Personal in dringenden Fällen (zeitlich dringlicher Sekundäreinsatz),
  5. Suchflüge in dringenden Fällen, die mit einem Rettungseinsatz verbunden sind.

Der Intensivtransporthubschrauber (ITH) wird für folgende Aufgaben eingesetzt:

  1. Transport von intensivüberwachungs- und behandlungspflichtigen Patienten (Intensivpatienten), bei dem Notarzt und Notfallsanitäter/Rettungsassistent mit besonderer intensivmedizinischer Qualifikation erforderlich sind (Intensivtransport),
  2. zeitlich dringlicher Sekundärtransport/-einsatz,
  3. ausnahmsweise Übernahme der Aufgaben eines RTH, wenn dieser nicht verfügbar ist.

Soweit nicht bauliche oder wirtschaftliche Gründe entgegenstehen, sollen insbesondere an Krankenhäusern, die zur Aufnahme von Notfallpatienten vorgesehen sind, befestigte Hubschrauberlandeplätze nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen eingerichtet werden.

2.6 Aufgabenträger

Aufgabenträger für den bodengebundenen Rettungsdienst - mit Ausnahme der notärztlichen Versorgung - sind nach § 5 Abs. 1 ThürRettG die Landkreise und kreisfreien Städte beziehungsweise die Rettungsdienstzweckverbände.

Die Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes legen nach Anhörung des Bereichsbeirates ( § 11 Abs. 3 ThürRettG) fest, mit welchen Durchführenden (insbesondere private Hilfsorganisation oder privater Unternehmer) nach § 6 Abs. 1 ThürRettG öffentlich-rechtliche Verträge zur Durchführung der Aufgaben der Notfallrettung und/oder des Krankentransports abgeschlossen werden, falls sie diese nicht selbst durchführen (zum Beispiel eine kreisfreie Stadt durch ihre Feuerwehr).

Sie sind verpflichtet, zur optimalen Gestaltung der Notfallrettung und des Krankentransports die Weiter- und Fortbildung des am bodengebundenen Rettungsdienst teilnehmenden nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals zu gewährleisten.

Aufgabenträger für die notärztliche Versorgung im bodengebundenen Rettungsdienst ist nach § 7 Abs. 1 ThürRettG die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen. Zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung schließt sie die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verträge insbesondere mit den Krankenhäusern und den Notärzten (§ 7 Abs. 2 Satz 6 ThürRettG).

Aufgabenträger der Luftrettung ist nach § 5 Abs. 2 ThürRettG der Freistaat Thüringen.

3 Grundlagen der rettungsdienstlichen Versorgung

3.1 Rettungsdienstbereiche

Zur wirtschaftlichen Durchführung des Rettungsdienstes sind Rettungsdienstbereiche ( § 11 Abs. 1 ThürRettG) zu bilden. Die Rettungsdienstbereiche sollen mit den Gebieten der Landkreise und kreisfreien Städte übereinstimmen oder mehrere Landkreise und/oder kreisfreie Städte umfassen.

Es wird empfohlen, die Möglichkeit des Zusammenschlusses der Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes mehrerer Bereiche im Rahmen eines Rettungsdienstzweckverbandes unter Betreiben einer gemeinsamen Zentralen Leitstelle zu nutzen. Von dieser Möglichkeit sollte vor allem dort Gebrauch gemacht werden, wo kreisfreie Städte von Landkreisen umgeben sind oder daran angrenzen.

Die Organisation des Rettungsdienstes in den Rettungsdienstbereichen, welche die Gebiete mehrerer Aufgabenträger umfasst, erfolgt in den Formen der kommunalen Zusammenarbeit nach dem Dritten oder Vierten Teil des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit ( ThürKGG) in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung.

In den Rettungsdienstbereichen haben die Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes unter Mitwirkung des Bereichsbeirates die Standorte der notwendigen Rettungswachen mit den dazugehörigen Einsatzbereichen sowie die bedarfsgerechte Vorhaltung der Rettungsmittel festzuschreiben.

Den Aufgabenträgern des bodengebundenen Rettungsdienstes wird darüber hinaus empfohlen, mit den ehrenamtlichen Kräften der "Notfallseelsorge/Krisenintervention" eng zusammenzuarbeiten.

Für jeden Rettungsdienstbereich ist eine integrierte Leitstelle für den Rettungsdienst, den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz als Zentrale Leitstelle zuständig (§ 14 Abs. 1 ThürRettG).

3.2 Hilfsfrist 23

Die Hilfsfrist ist eine planerische Vorgabe für die Alarmierung der Einsatzkräfte und den Einsatz der Rettungsmittel bei der Durchführung der Notfallrettung.

Sie umfasst

  1. den Zeitraum vom Beginn des Eingangs der Notfallmeldung bis zur Alarmierung der Einsatzkräfte des Rettungsdienstes oder der Feuerwehr (Alarmierungszeit),
  2. den Zeitraum von der Alarmierung bis zum Ausrücken eines indikationsgerechten bodengebundenen Rettungsmittels (Ausrückezeit),
  3. den Zeitraum vom Ausrücken des indikationsgerechten bodengebundenen Rettungsmittels bis zu dessen Eintreffen am Einsatzort an einer öffentlichen Straße (Fahrzeit).

Die Alarmierungs- und Ausrückezeit soll jeweils 1 Minute nicht überschreiten. Die Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Fristen eingehalten werden.

Die Fahrzeit ist danach bemessen, ob von den Rettungswachen aus ein Einsatzort an einer öffentlichen Straße, im Falle dicht besiedelter Gebiete in der Regel in 12 Minuten, im Falle dünn besiedelter Gebiete in der Regel in 15 Minuten, erreicht werden kann (§ 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ThürRettG).

"In der Regel" bedeutet, dass unter Ausnutzung aller Möglichkeiten der Dispositions- und Einsatzstrategien in 95 % aller Fälle die gesetzlich festgelegte Fahrzeit eingehalten wird. Damit ergibt sich für die Bedarfsplanung, dass in 5 % der Notfälle (Ausnahmefälle) eine Fahrzeit von über 12 beziehungsweise 15 Minuten einschränkend in Kauf genommen wird. Zu den Ausnahmefällen zählen sowohl witterungs- oder verkehrsbedingte Ausnahmesituationen als auch ein Einsatz in entlegenen, quasi nicht besiedelten Gebieten. Nicht planungsrelevant sind Gegenden mit sehr geringer Notfallwahrscheinlichkeit (zum Beispiel Waldgebiete) sowie Betriebsgelände mit eigenem Rettungsdienst, Übungsplätze der Bundeswehr und alle nicht durch öffentliche Straßen erschlossenen Landesteile.

In Thüringen beträgt demnach die Hilfsfrist im Rettungsdienst im Allgemeinen 14, in dünn besiedelten Gebieten 17 Minuten.

Als dünn besiedelt wird ein Rettungswachenbereich vom Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten dann eingestuft, wenn in seiner Fläche die Zahl der zu versorgenden Personen unter 80 je km2 liegt; hierbei sind auch Personen einzuberechnen, die ihren Arbeitsbereich im Zuständigkeitsbereich der Rettungswache haben. Im Einzelfall kann hoher Durchgangsverkehr der Einstufung als dünn besiedeltes Gebiet entgegenstehen.

Die Einstufung als dünn besiedeltes Gebiet ist vom jeweiligen Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes bei der Rechtsaufsichtsbehörde unter Nachweis der Bevölkerungsdichte anzuzeigen.

Sollten zwischenzeitlich Änderungen des Sachstandes eintreten, die eine Einstufung als dünn besiedeltes Gebiet nicht mehr rechtfertigen, hat dies der Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde mitzuteilen. Im Zeitpunkt der Feststellung des Erreichens beziehungsweise Überschreitens der Bevölkerungsdichte von 80 zu versorgenden Personen je km2 wird die Einstufung als dünn besiedeltes Gebiet unwirksam, wobei sich dann die Hilfsfrist auf 14 Minuten verringert. Eine Anzeigepflicht ergibt sich auch dann, wenn erhöhter Durchgangsverkehr sowie eine höhere Einpendlerquote die Einordnung als dichtbesiedeltes Gebiet rechtfertigt.

In speziellen Situationen der rettungsdienstlichen Berg- und Wasserrettung ist die Einhaltung einer Hilfsfrist nicht erforderlich.

Eine Hilfsfrist besteht für die Luftrettung in dieser Form nicht. Dies resultiert aus ihrer Funktion als Ergänzung des bodengebundenen Rettungsdienstes und ihrer daher begründeten geringen Verbreitung. In der Regel besteht ein Einsatzradius von 50 km bis 70 km um den Standort des Rettungshubschraubers. Bei Primär- und Sekundärtransporten wird auf die Distanz zwischen abgebendem und aufnehmendem Krankenhaus abgestellt. Diese Entfernung soll im Durchschnitt 100 km nicht überschreiten und das abgebende Krankenhaus in der Regel innerhalb des 50-km-Einsatzradius liegen.

3.3 Einsatzstrategien

Ziel der Einsatzstrategien ist es, für den jeweiligen Rettungsdiensteinsatz die am schnellsten verfügbaren, geeigneten Rettungsmittel einzusetzen. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten ( § 1 Abs. 2 ThürRettG).

Im bodengebundenen Rettungsdienst ist grundsätzlich die Nächste-Fahrzeug-Strategie anzuwenden. Sie besteht in dem Einsatz des dem Notfallort zeitlich nächstbefindlichen, geeigneten Rettungsfahrzeuges.

Bei der Zuweisungsstrategie erfolgt eine strikte Aufgabentrennung zwischen Notfallrettung und Krankentransport. Für beide Bereiche des Rettungsdienstes erfolgt eine eigene Vorhaltung. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit soll möglichst nach der Zuweisungsstrategie verfahren werden. In begründeten Ausnahmefällen können auch Rettungstransportwagen für den Krankentransport beziehungsweise Krankentransportwagen/Intensivtransportwagen bei größeren Notfallereignissen im Sinne des § 17 Abs. 1 ThürRettG eingesetzt werden.

Die notärztliche Versorgung soll im Rendezvous-System erfolgen, wonach das notarztbesetzte Rettungsfahrzeug getrennt von anderen Rettungsfahrzeugen zum Notfallort fährt beziehungsweise fliegt. In begründeten Ausnahmefällen können im bodengebundenen Rettungsdienst nach dem Kompakt-System der Notarzt und das nichtärztliche Rettungsdienstpersonal von ihrem gemeinsamen Standort aus zum Notfallort fahren.

3.4 Qualitätssicherung 19

Um einen möglichst hohen Standard des Rettungsdienstes zu gewährleisten, ist eine stetige Kontrolle der Qualität und Sicherheit erforderlich ( § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 ThürRettG). Insbesondere zur Kontrolle der Einhaltung der medizinischen Anforderungen ist kontinuierlich eine Auswertung der statistischen Erhebungen zu den Eckwerten des Rettungsdienstes notwendig (vgl. Nr. 10.1)

Für die Qualitätssicherung im Rettungsdienst sind die jeweiligen Aufgabenträger (vgl. Nr. 2.6) verantwortlich.

Der Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes hat für den Rettungsdienstbereich einen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) zu bestellen. Es ist anzustreben, dass mehrere Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes gemeinsam einen ÄLRD bestellen.

Der ÄLRD ist ein im bodengebundenen Rettungsdienst tätiger Arzt, der die medizinische Kontrolle über den bodengebundenen Rettungsdienst - mit Ausnahme der notärztlichen Versorgung - wahrnimmt und für die Effektivität und Effizienz der präklinischen notfallmedizinischen Patientenversorgung und -betreuung verantwortlich ist. Er hat insbesondere Festlegungen zur Qualitätssicherung zu treffen und deren Umsetzung zu überwachen. Darüber hinaus hat er weisungsberechtigt die notfallmedizinische Fortbildung des nichtärztlichen Rettungspersonals einschließlich des Leitstellenpersonals zu überwachen und ist für die standardmäßige Vorgabe und Überprüfung ärztlicher Behandlungsmaßnahmen einschließlich der Medikamentengabe verantwortlich. Der ÄLRD berät den Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes in allen medizinischen Fragen.

Voraussetzung für seine hauptamtliche, nebenamtliche oder nebenberufliche Bestellung ist die Qualifikation "Ärztlicher Leiter Rettungsdienst" der Landesärztekammer Thüringen oder eine vergleichbare, von der Landesärztekammer Thüringen anerkannte Qualifikation.

Seine Weisungsbefugnisse gegenüber dem nichtärztlichen Rettungsdienstpersonal werden vom Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes geregelt.

In Erfüllung ihres Sicherstellungsauftrags für die notärztliche Versorgung ( § 7 Abs. 1 ThürRettG) hat die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen die notwendigen qualitätssichernden Maßnahmen zu treffen und deren Umsetzung zu überwachen. Insbesondere hat sie den Einsatz der Notärzte zu kontrollieren und für deren notfallmedizinische Weiter- und Fortbildung zu sorgen. Zum Zwecke einer einheitlichen Qualitätssicherung vor Ort soll sie sich zur Erfüllung dieser Aufgaben im Einvernehmen mit den Aufgabenträgern des bodengebundenen Rettungsdienstes der ÄLRD bedienen.

4 Zentrale Leitstellen 25

4.1 Grundsätze 19

In jedem Rettungsdienstbereich hat der Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes eine Zentrale Leitstelle einzurichten (§ 14 Abs. 1 ThürRettG).

Es wird empfohlen, abweichend davon zur wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung durch den Abschluss einer Zweckvereinbarung oder die Bildung eines Zweckverbandes nach dem Dritten oder Vierten Teil des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit ( ThürKGG) in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung die Zuständigkeit einer Zentralen Leitstelle für mehrere Rettungsdienstbereiche zu begründen.

Die Zentralen Leitstellen sind als integrierte Leitstellen für den Rettungsdienst, den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie den Katastrophenschutz zu betreiben.

Die Zentralen Leitstellen müssen mit den notwendigen Fernmelde-, Notruf-, Alarmierungs- und Dokumentationseinrichtungen ausgestattet sowie ständig erreichbar und betriebsbereit sein. Für die Notrufnummer 112 sind Abfragestellen gemäß § 108 Telekommunikationsgesetz einzurichten und zu betreiben.

Um nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ThürRettG eine ständige Erreichbarkeit und Betriebsbereitschaft zu gewährleisten, hat jeder Träger einer Zentralen Leitstelle für den Fall, dass die hauptsächlichen Aufgaben nach Absatz 5 ganz oder teilweise nicht erfüllt werden können, sicherzustellen, dass diese Aufgaben unverzüglich von einer anderen benachbarten Zentralen Leitstelle vorübergehend wahrgenommen werden.

Zum Zwecke der gegenseitigen Redundanz haben die Träger benachbarter Zentraler Leitstellen bilaterale Kooperationsverträge zu schließen. In den Kooperationsverträgen sind insbesondere

zu regeln.

Das Leitstellenpersonal hat im Einzelnen folgende hauptsächliche Aufgaben (vgl. § 14 Abs. 2 ThürRettG):

Die Zentralen Leitstellen führen einen ständig zu aktualisierenden Nachweis über die Aufnahme- und Dienstbereitschaft der zuständigen Krankenhäuser (vgl. § 14 Abs. 3 ThürRettG). Die Krankenhausträger stellen im Benehmen mit den Aufgabenträgern des bodengebundenen Rettungsdienstes durch geeignete technische Maßnahmen sicher, dass den Zentralen Leitstellen laufend die Aufnahme- und Dienstbereitschaft der zuständigen Krankenhäuser sowie die Anzahl der freien Betten und sonstige Versorgungskapazitäten gemeldet werden.

Die Zentralen Leitstellen haben sich gegenseitig zu unterstützen. Dies betrifft insbesondere den Einsatz von Rettungsmitteln zur Verkürzung der Hilfsfristen. Das Zusammenwirken, besonders bei Einsätzen an Gefahrenschwerpunkten, ist bei der Bedarfsplanung zu berücksichtigen und im Rettungsdienstbereichsplan zu dokumentieren.

Die Zentralen Leitstellen haben mit anderen betroffenen Behörden (zum Beispiel Polizeidirektionen, Ämter der Landkreise und kreisfreien Städte) und Organisationen (zum Beispiel Technisches Hilfswerk) zusammenzuarbeiten.

Die Zentralen Leitstellen können gegen kostendeckendes Entgelt Leistungen für Dritte mit übernehmen, die nicht Teil des Rettungsdienstes sind, wie zum Beispiel die Alarmierung des kassenärztlichen Notfalldienstes ( § 14 Abs. 2 Satz 3 ThürRettG). Die Koordinierung des Rettungsdienstes darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

4.2 Personelle Besetzung 14 19

Jede Zentrale Leitstelle ist rund um die Uhr entsprechend dem Einsatzaufkommen und den Einsatzfrequenzen mit mindestens zwei Leitstellendisponenten zu besetzen, wovon eine Person Notfallsanitäter im Sinne des § 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) oder Rettungsassistent im Sinne des § 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) in der jeweils geltenden Fassung sein muss. Diese Person hat für diese Aufgabe eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Rettungsdienst nachzuweisen. Ferner muss die andere Person die Befähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst besitzen ( § 14 Abs. 4 ThürRettG).

Bei einer über die Mindestbesetzung hinausgehenden Besetzung ist hinsichtlich der nach Absatz 1 erforderlichen Qualifikation der Leitstellendisponenten das Verhältnis der für die jeweiligen Aufgabenbereiche vermittelten Einsätze (vgl. Nr. 9.2 Abs. 4) entsprechend zu berücksichtigen.

4.3 Ausstattung

Folgende Räume sind zur Sicherstellung des Leitstellenbetriebs erforderlich:

Darüber hinaus können zusätzliche Räume vorgesehen werden.

Die Wände und Decken sind beim Betriebs- und Technikraum schallschluckend zu verkleiden.

Der Leitstellenbereich soll als Sperrbereich angelegt sein.

Die fernmeldetechnische Ausstattung soll umfassen:

Der Zentralen Leitstelle muss ein nicht öffentlich bekannter Fernsprechanschluss zu den ihr zugeordneten Rettungswachen zur Verfügung stehen, mit der sie die Rettungswachen über Zieltastenwahltelefon anrufen und alarmieren kann. Darunter ist keine Standleitung zu verstehen.

Sofern sich im Gebäude der Zentralen Leitstelle ebenfalls eine Rettungswache befindet, sollte eine Gegen- oder Wechselsprechverbindung eingerichtet werden. Für den Notbetrieb der Zentralen Leitstelle muss eine ohne Zeitverzug einsetzende Notstromversorgung für die Dokumentation, die Einsatzdisposition und die Kommunikation sowie für die Notbeleuchtung vorhanden sein, die bei Netzausfall einen Betrieb gewährleistet.

Außerdem soll die Ausstattung einen Rundfunkapparat mit Verkehrsfunkdecoder, einen Windmesser für Richtung und Geschwindigkeit sowie eine Empfangszentrale für Brandmeldungen, wenn im Zuständigkeitsbereich vorhanden, umfassen.

Zur Unterstützung der Einsatzsachbearbeiter in den verschiedenen Arbeitsbereichen und Aufgaben muss die Zentrale Leitstelle über ein Einsatzleitsystem verfügen. Es soll nachfolgenden Leistungsanforderungen genügen:

Die Träger der Zentralen Leitstellen sind verpflichtet, die baulichen und sachlichen Anforderungen an die Zentralen Leitstellen sowie zur Qualitätssicherung die Prozessabläufe innerhalb der Zentralen Leitstellen nach dem Rahmenlastenheft in Anlage 3 bis spätestens zum 31.12.2030 umzusetzen. Die Sicherstellungsverpflichtung nach § 14 Abs. 2a ThürRettG bleibt davon unberührt.

5 Rettungswachen

5.1 Grundsätze 19

Rettungswachen sind Organisationseinrichtungen, von denen aus die Einsätze des bodengebundenen Rettungsdienstes auf Anweisung der Zentralen Leitstelle durchgeführt werden. In den Rettungswachen sind entsprechend dem Einsatzbereich bedarfsgerecht die notwendigen Rettungsmittel und das notwendige Rettungsdienstpersonal vorzuhalten. Abweichend davon können Notarzteinsatzfahrzeuge und das dafür notwendige Rettungsdienstpersonal auch außerhalb von Rettungswachen vorgehalten werden.

Die Standorte und Einsatzbereiche der Rettungswachen sind durch den Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes unter Mitwirkung des Bereichsbeirates im Rettungsdienstbereichsplan festzulegen. Anzahl, Standort und Ausstattung der Rettungswachen sind nach den folgenden Grundsätzen zu bemessen:

Grundlage für die Standorte und Einsatzbereiche der Rettungswachen ist die Einhaltung der Fahrzeit ( § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ThürRettG - vgl. Nr. 3.2). Dabei sind insbesondere die Kommunikationsmöglichkeiten, die geographische Struktur des Rettungsdienstbereiches, die verkehrstechnischen Gegebenheiten sowie die Gefahrenschwerpunkte, die Bevölkerungsdichte und die industriellen Schwerpunkte (Arbeitsunfälle, Arbeitswegeunfälle der Berufspendler) zu berücksichtigen. Bei der Planung soll zudem die Standortverteilung bestehender Rettungswachen berücksichtigt werden. Rettungswachen sind vorzugsweise an Schnittpunkten (Konzentrationsstellen) der Versorgungshäufigkeit einzurichten. Die Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes haben in diesem Zusammenhang bereichsübergreifend zusammenzuarbeiten. Die Ausfahrten der Rettungswachen sollen so eingerichtet sein, dass ein kurzfristiges Ausrücken in alle Richtungen gewährleistet ist.

Anhand der ihnen durch die jeweilige Zentrale Leitstelle zur Verfügung gestellten statistischen Unterlagen (vgl. Nr. 10.2) haben die Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes jährlich die Standorte und Einsatzbereiche aller Rettungswachen zu überprüfen (vgl. Nr. 10.1). Insbesondere sind zur Einhaltung der Fahrzeit unverzüglich Vereinbarungen mit angrenzenden Aufgabenträgern zu schließen. Dies gilt auch länderübergreifend.

Für Rettungswachen sind von den jeweiligen Durchführenden Betriebsordnungen unter Mitwirkung des für den Rettungsdienstbereich verantwortlichen ÄLRD zu erstellen.

Für die Planung und Errichtung von Rettungswachen ist die DIN 13049 zu Grunde zu legen.

5.2 Personelle Besetzung

Die Bedarfsermittlung der Personalstellen erfolgt auf der Grundlage der vorgehaltenen Rettungsmittel und des dazu aufgestellten Rettungsmittel-Dienstplanes.

Nach einem Beobachtungszeitraum von jeweils einem Jahr ist auf der Grundlage der tatsächlichen Einsatzfrequenzen die Vorhaltung von Personal und Rettungsmitteln neu festzulegen (vgl. Nr. 10.1).

5.3 Ausstattung

Folgende Räume sind für den Betrieb von Rettungswachen erforderlich:

  1. Kleine Rettungswache mit 1 bis 3 Rettungsfahrzeugen
  2. Mittlere Rettungswache mit 4 bis 8 Rettungsfahrzeugen
  3. Größere Rettungswache ab 9 Rettungsfahrzeugen

Einrichtungen zur Wartung und Reparatur von Rettungsfahrzeugen (zum Beispiel Kfz-Gruben, Kfz-Inspektionsplätze) sind in der Regel nicht erforderlich. Die Räumlichkeiten haben den sonstigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Arbeitsstättenverordnung, zu entsprechen.

Die fernmeldetechnische Ausstattung umfasst:

Eine Ausstattung mit 4-m-BOS-Funk als Funkfeststation ist nur in Ausnahmefällen zulässig und bedarf der Genehmigung des für das Rettungswesen zuständigen Ministeriums.

5.4 Lehrrettungswachen 14

Lehrrettungswachen sind staatlich ermächtigte Einrichtungen zur praktischen Ausbildung des nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals. Die Ermächtigung setzt voraus, dass die Lehrrettungswache aufgrund ihres Einsatzbereiches, ihrer personellen Besetzung und ihrer der medizinischen Entwicklung entsprechenden technischen Ausstattung geeignet ist, die praktische Ausbildung gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäter sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistenten zu ermöglichen.

In ermächtigten Lehrrettungswachen muss ein zusätzlicher Übungs- und Unterrichtsraum vorhanden sein. Für Praxisanleiter muss ein eigener Arbeitsraum zur Verfügung stehen.

5.5 Berg- und Wasserrettungsstationen

Bei Bedarf sind nach den örtlichen Gegebenheiten Stationen für die rettungsdienstliche Berg- und Wasserrettung einzurichten und zu unterhalten.

Für den Einsatz in Berghöhlen, Schächten, Gruben oder Ähnlichem haben die Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes, in deren Gebiet Bergrettungsstationen eingerichtet und unterhalten werden, sicherzustellen, dass eine entsprechend ausgebildete und ausgerüstete Gruppe gebildet und vorgehalten wird. Der betriebliche Rettungsdienst nach den bergrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Grubenrettung durch Grubenwehren, bleibt hiervon unberührt.

Die rettungsdienstliche Wasserrettung ist von Stationen aus durchzuführen, die an den jeweiligen Gewässern zeitweise errichtet werden. Ausgenommen sind Frei- und Hallenbäder.

Die besonderen Voraussetzungen für die Berg- und Wasserrettungsstationen werden vom Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes unter Beteiligung des Bereichsbeirates im Rettungsdienstbereichsplan festgelegt.

Es ist sicherzustellen, dass von den Berg- und Wasserrettungsstationen aus unverzüglich Unterstützung von der Zentralen Leitstelle angefordert werden kann. Dies kann mit einem Fernsprechanschluss - gegebenenfalls in vorrangiger Mitbenutzung - oder über Funk erfolgen.

6 Rettungsmittel

6.1 Grundsätze

Die Anzahl der erforderlichen Rettungsmittel wird für jede Rettungswache vom Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes unter Mitwirkung des Bereichsbeirates ermittelt und im Rettungsdienstbereichsplan festgelegt.

Für den Gesamtbestand an Rettungsmitteln sind die Einhaltung der Hilfsfrist, die Einsatzhäufigkeit und die Einsatzdauer zugrunde zu legen. Die Einsatzhäufigkeit kann, zum Beispiel durch unterschiedliches Verkehrsaufkommen, tageszeitlich und/oder saisonal verschieden sein. Je nach Einsatzhäufigkeit und -dauer werden die Rettungsmittel gebunden, so dass sie dann für parallele Einsätze nicht mehr zur Verfügung stehen.

Je Rettungswache ist mindestens 1 Rettungstransportwagen (RTW) vorzuhalten.

Auf den Rettungsfahrzeugen ist die Notrufnummer 112 anzubringen. Zusätzlich kann das Organisationszeichen des Durchführenden beziehungsweise Leistungserbringers auf den Rettungsfahrzeugen angebracht werden. Fremdwerbung ist nicht zulässig.

6.2 Bodengebundene Rettungsmittel 14 23

Als bodengebundene Rettungsfahrzeuge werden die nachfolgenden Notarzteinsatzfahrzeuge und Krankenkraftwagen eingesetzt:

Das NEF ist ein Spezialfahrzeug (Personenkraftwagen beziehungsweise davon abgeleiteter Kombi) für den Rettungsdienst, das zum Transport des Notarztes im Rendezvous-System und der medizinisch-technischen Ausrüstung besonders geeignet ist.

Der RTW dient der Erstversorgung von Notfallpatienten (Herstellen und Aufrechterhalten der Vitalfunktion vor und während des Transportes).

Der KTW ist grundsätzlich nicht für den Transport von Notfallpatienten bestimmt. Zum Zwecke eines effizienten Einsatzes bei größeren Notfallereignissen im Sinne des § 17 ThürRettG müssen die KTW über eine zweite Transportmöglichkeit verfügen.

Der ITW ist grundsätzlich für den qualifizierten intensivmedizinischen Interhospitaltransfer bestimmt.

Der Baby-NAW ist für den spezialisierten Transport von intensivpflichtigen Früh- und Neugeborenen bzw. Säuglingen bestimmt. Er verfügt über folgende medizinisch-technische Ausrüstung:

Für die rettungsdienstliche Bergrettung können unter anderem folgende Rettungsmittel eingesetzt werden:

Für die rettungsdienstliche Wasserrettung können unter anderem folgende Rettungsmittel eingesetzt werden:

6.3 Luftrettungsmittel

Für die Luftrettung werden folgende Luftfahrzeuge eingesetzt:

Zur Durchführung der Luftrettung werden in Thüringen 3 RTH_Standorte und 1 ITH-Standort vorgehalten:

Standort zuständige Zentrale Leitstelle
Nordhausen (RTH) Südharz-Krankenhaus Nordhausen Nordhausen
Jena (RTH) Flugplatz Schöngleina bei Jena Jena
Suhl (RTH) SRH Zentralklinikum Suhl Suhl
Bad Berka (ITH) Zentralklinik Bad Berka Jena

Die Einsatz-/Versorgungsbereiche der RTH werden durch Runderlass des Aufgabenträgers der Luftrettung festgelegt. Der ITH ist entsprechend seinem Aufgabenbereich nicht an einen Einsatz-/Versorgungsbereich gebunden.

6.4 Funkausrüstung 19

Die bodengebundenen Rettungsfahrzeuge und die Luftfahrzeuge sind jeweils mindestens mit folgender Funktechnik auszustatten:

Bei Krankentransportwagen (KTW) besteht kein Bedarf an Handsprechfunkgeräten.

Die Besatzung der bodengebundenen Rettungsfahrzeuge und der Luftfahrzeuge ist mit der erforderlichen Anzahl von Funkmeldeempfängern auszurüsten.

Der Einsatz von Handsprechfunkgeräten in Rettungsfahrzeugen ist nur in Ausnahmefällen zulässig und bedarf der Genehmigung durch das für das Rettungswesen zuständige Ministerium.

Für die Berg- und Wasserrettungsmittel ist eine entsprechende Funktechnik vorzusehen.

6.5 Personelle Besetzung 14 23 24

Der Bedarf an Rettungsdienstpersonal ist nach der Vorhaltung der Rettungsmittel einzustellen. Ausfallzeiten, Personalstruktur und tarifliche Bestimmungen sowie notwendige Qualifizierungsmaßnahmen sind dabei zu berücksichtigen.

Die bodengebundenen Rettungsfahrzeuge müssen im Einsatz mit mindestens folgenden zwei geeigneten Personen besetzt sein:

Die fliegerische Besatzung der Luftfahrzeuge entspricht dem jeweiligen Hubschraubertyp. Darüber hinaus müssen sie im Einsatz mit mindestens einem Notarzt und einem Notfallsanitäter besetzt sein.

Im Rettungsdienst dürfen nur solche Personen eingesetzt werden, deren gesundheitliche Eignung durch eine ärztliche Bescheinigung bestätigt wird.

7 Einsatzsteuerung

7.1 Grundsätze

Die Alarmierung der Einsatzkräfte sowie die Einsatzsteuerung aller Rettungsmittel und Einheiten erfolgt ausschließlich durch die jeweils zuständige Zentrale Leitstelle. Das trifft auch bei Bedarf auf die Einsatzkräfte der "Notfallseelsorge/Krisenintervention" zu.

Die Zentrale Leitstelle entscheidet zunächst über Art und Anzahl der jeweils einzusetzenden Rettungsmittel und Einheiten. Bei Nachforderungen von Kräften und Mitteln sind die Anforderungen des Einsatzleiters am Notfall- beziehungsweise Gefahren- oder Schadensort entscheidend.

Bei der Einsatzdisposition im Rettungsdienst wird nach medizinisch abgestufter Dringlichkeit verfahren. Notfalleinsätze haben gegenüber anderen Rettungsdiensteinsätzen Vorrang. Hierzu ist grundsätzlich das dem Notfallort zeitlich nächstbefindliche, geeignete Rettungsmittel einzusetzen. Dabei ist die bereichsübergreifende Zusammenarbeit sicherzustellen (§ 11 Abs. 2 ThürRettG). Die Entscheidung, in welche für die weitere Versorgung geeignete und am schnellsten erreichbare Behandlungseinrichtung der Notfallpatient transportiert wird, trifft die Einsatzleitung am Notfallort beziehungsweise bei größeren Notfallereignissen im Sinne des § 17 Abs. 1 ThürRettG die rettungsdienstliche Einsatzleitung jeweils in Abstimmung mit der zuständigen Zentralen Leitstelle.

Die Einsatzleitung am Notfallort hat der Notarzt, wenn dieser nicht anwesend ist, der Transportführer des zuerst am Notfallort eintreffenden Rettungsfahrzeugs. Der Notarzt ist in medizinischen Fragen dem nichtärztlichen Rettungsdienstpersonal gegenüber weisungsbefugt.

7.2 Indikationskatalog für den Notarzteinsatz 19 23

Die Dispositionsentscheidung zum Einsatz von Rettungsmitteln und zum Einsatz eines Notarztes erfolgt nach folgendem

Indikationskatalog für den Notarzteinsatz:

  1. Ereignisbezogene Notarztindikationen


    Anhalt für Verletzungen mit einhergehender vitaler Bedrohung von Bewusstsein, Atmung, Herz-Kreislauf oder mit neurologischen Störungen oder erheblicher Unfallmechanismus z.B. bei
    • Sturz aus großer Höhe (> 3 m) - bei Kindern auch darunter,
    • Einklemmung oder Verschüttung,
    • Überrolltrauma,
    • Hochrasanztrauma / Hochgeschwindigkeitstrauma,
    • Fußgänger- / Zweiradkollision,
    • Ejektion oder Tod eines Insassen,
    • penetrierende Verletzung an Kopf, Hals, Thorax, Abdomen,
    • Verletzung nach Waffengebrauch,
    • Unfall mit Kindern und Hinweis auf schwere Verletzungen
    Brand / starke Rauchentwicklung mit Hinweis auf Personenschaden
    schwere thermische Schädigung / Explosion / Verpuffung / Verätzung / Strahlenunfall
    Strom- / Blitzunfall mit einer Vitalbedrohung
    Ertrinkungs-, Tauch/Dekompressions- oder Eisunfall
    Entgleisung der Körpertemperatur mit einer Vitalbedrohung / starke Hypo- und Hyperthermie
    Intoxikation mit einer Vitalbedrohung
    psychiatrischer Zustand mit akuter Selbst- oder Fremdgefährdung, Suizid oder Suizidversuch
    einsetzende Geburt (Wehenabstand < 3 Min.) oder stattgefundene Geburt, unmittelbar bevorstehende Risikogeburt
    starke vaginale Blutung in der Schwangerschaft
    Unfälle mit mehreren Verletzten (MANV), Erkrankte (MANE) oder CBRN-Lagen
    manifeste oder drohende Gefährdung von Menschenleben (LEL)
  2. Zustandsbezogene Notarztindikationen
    Bewusstsein - zentrales Nervensystem schwere Bewusstseinsstörungen mit fehlender Reaktion auf Ansprechen oder Rütteln
    akuter Verwirrtheitszustand
    anhaltender oder wiederholter Krampfanfall
    akut einsetzender starker Kopfschmerz mit Begleitsymptomatik (1)
    Atmung Atemstillstand oder Schnappatmung
    schwere Atmung mit Unfähigkeit, im ganzen Satz zu sprechen
    schwere Atemnot mit brodelndem oder pfeifendem Atemgeräusch
    Aspiration mit Atemnot
    Herz-Kreislauf schwerer akut einsetzender oder anhaltender Brustschmerz mit (2)
    andauernder (über 5 min) oder mehrfacher Kollaps
    Herzrhythmusstörung mit (2)
    Herzschrittmacherstörung mit (2)
    wiederholte Auslösungen des automatischen implantierbaren Kardioverters/ Defibrillators (AICD)
    leblose Person / Verdacht auf Reanimation (3)
    Bluthochdruck mit Begleitsymptomatik (4)
    unstillbare Blutung mit hohem Blutverlust oder spritzende (arterielle) Blutung
    sonstige Störungen mit Wirkung auf die Vitalfunktionen starke / stärkste Schmerzzustände
    schwere Verletzung
    allergische Reaktionen mit generalisierten Symptomen oder bekannte schwere Anaphylaxie

    Glossar

    akut = plötzlich auftretend, schnell und heftig zunehmende Symptomatik
    anhaltend = Symptomatik gleich oder zunehmend nach Maßnahmen der Verfahrensanweisungen für den Thüringer Rettungsdienst und Instabilitätszeichen
    (1) begleitet mit akut einsetzender Nackensteifigkeit, Erbrechen oder Sehstörungen
    (2) begleitet mit Synkope / Bewusstseinstrübung, Angina Pectoris-Symptomatik, akute Insuffizienzzeichen oder Schock
    (3) ohne sichere Todeszeichen bzw. Exitusmeldung aus Pflegeheim / medizinischer Einrichtung
    (4) begleitet mit akut einsetzenden Sehstörungen, Kopfschmerzen, Brustschmerz oder Luftnot

    Zustände und Symptome mit primär notwendigem Notarzteinsatz (am Patienten)

7.3 Einsatz von Telenotärzten 24

Zur Ergänzung der bedarfsgerechten und flächendeckenden notärztlichen Versorgung im bodengebundenen Rettungsdienst richtet die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen als Aufgabenträger der notärztlichen Versorgung einschließlich der telenotärztlichen Versorgung in Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten des Rettungsdienstes ein Telenotarztsystem ein.

Das Telenotarztsystem besteht aus der erforderlichen Technik und der notwendigen Anzahl an Telenotarztarbeitsplätzen. Es dient dazu, dass Telenotärzte anhand von übermittelten Bild- und Tondaten die rettungsdienstliche Versorgung am Notfallort telemedizinisch begleiten (telenotärztliche Unterstützung bei Primäreinsätzen im Rettungsdienst gemäß § 7 Abs. 6 ThürRettG) sowie bei Bedarf die ärztliche Betreuung von Krankentransporten zur Verlegung zwischen Krankenhäusern übernehmen (telenotärztliche Begleitung von Sekundärtransporten gemäß § 8 Abs. 2 ThürRettG).

Als Telenotärzte dürfen nur Ärzte eingesetzt werden, die über das Zertifikat "Telenotarzt" der Landesärztekammer Thüringen oder eine vergleichbare, von der Landesärztekammer Thüringen anerkannte Qualifikation verfügen sowie regelmäßig im Notarztdienst im Freistaat Thüringen tätig sind.

Bei qualifizierten intensivmedizinischen Transporten nach Nr. 2.2 Abs. 2 ist der Einsatz von Telenotärzten ausgeschlossen.

a) telenotärztliche Unterstützung bei Primäreinsätzen im Rettungsdienst (Telenotarztindikationskatalog)

Telenotärzte sind zur Unterstützung bei Primäreinsätzen im Rettungsdienst hinzuzuziehen, wenn eines der folgenden Einsatzszenarien vorliegt

und es das nichtärztliche Rettungspersonal unter Ausschöpfung der jeweils geltenden Verfahrensanweisungen für den Thüringer Rettungsdienst oder das ärztliche Rettungspersonal im konkreten Einzelfall für erforderlich hält.

Bei Zuständen und Symptomen mit primär notwendigem Notarzteinsatz (am Patienten) nach Nr. 7.2 ist der alleinige Einsatz von Telenotärzten ausgeschlossen.

Zur Hinzuziehung von Telenotärzten sind das ärztliche und nichtärztliche Rettungspersonal am Notfallort (Notärzte, Notfallsanitäter, Rettungsassistenten, Rettungssanitäter) befugt.

Die Hinzuziehung erfolgt in geeigneter technischer Form grundsätzlich über die zuständige Zentrale Leitstelle.

Vor der Hinzuziehung hat das Rettungspersonal am Notfallort, soweit möglich, den Notfallpatienten über die Aufzeichnung der Bild- und Tondaten aufzuklären. Die erfolgte Aufklärung beziehungsweise die Gründe für eine nicht mögliche Aufklärung sind im Einsatzprotokoll für die Notfallrettung nach Nr. 9.3 zu dokumentieren. Auf die Hinzuziehung eines Telenotarztes ist zu verzichten, wenn ein Notfallpatient trotz vorheriger Aufklärung über die Aufzeichnung der Bild- und Tondaten gemäß § 7 Abs. 6 Satz 6 ThürRettG der Hinzuziehung oder Aufzeichnung ausdrücklich widerspricht. Der ausdrücklich erklärte Widerspruch des Notfallpatienten ist vom Rettungspersonal am Notfallort im Einsatzprotokoll für die Notfallrettung nach Nr. 9.3 zu dokumentieren.

b) telenotärztliche Begleitung von Sekundärtransporten ( § 8 Abs. 2 ThürRettG)

Telenotärzte können zur medizinischen Organisation und Begleitung von Krankentransporten zur Verlegung zwischen Krankenhäusern (Interhospitaltransfers) über die zuständige Zentrale Leitstelle angefordert und eingesetzt werden.

Ergibt sich nach Anforderung des abgebenden Krankenhauses im Rahmen eines Arzt-Arzt-Gesprächs, dass ein Interhospitaltransfer telenotärztlich betreut werden soll, hat der Telenotarzt mit der Festlegung des geeigneten Rettungsmittels vor der Übernahme insbesondere hinsichtlich der Transportfähigkeit des Patienten und der Gewährleistung einer sicheren Kommunikationsverbindung entsprechend dem aktuellen Stand der Technik das Benehmen mit dem Transportführer des Krankenkraftwagens herzustellen.

Vor der Rückmeldung gegenüber dem Telenotarzt hat der Transportführer des Krankenkraftwagens, soweit möglich, den Patienten über die Aufzeichnung der Bild- und Tondaten aufzuklären. Die erfolgte Aufklärung beziehungsweise die Gründe für eine nicht mögliche Aufklärung sind im Einsatzprotokoll für den Krankentransport nach Nr. 9.4 zu dokumentieren.

Auf die Übernahme der telenotärztlichen Betreuung ist zu verzichten, wenn der Patient trotz vorheriger Aufklärung über die Aufzeichnung der Bild- und Tondaten der Hinzuziehung des Telenotarztes oder der Aufzeichnung ausdrücklich widerspricht. Der ausdrücklich erklärte Widerspruch des Patienten ist vom Transportführer des Krankenkraftwagens im Einsatzprotokoll für den Krankentransport nach Nr. 9.4 zu dokumentieren und dem Telenotarzt mitzuteilen.

Die fachliche Entscheidung zur Übernahme der telenotärztlichen Betreuung für die Dauer des Krankentransports gegenüber dem abgebenden Krankenhaus trägt der Telenotarzt im Benehmen mit dem Transportführer des Krankenkraftwagens. Der Telenotarzt übernimmt mit Einsatzannahme die medizinische Gesamtverantwortung für den Einsatz. Durch den Transportführer des Krankenkraftwagens kann ein bodengebundener oder luftgebundener Notarzt jederzeit nachgefordert werden.

Die telenotärztliche Begleitung darf nicht übernommen werden, wenn bei dem Patienten instabile Vitalparameter vorliegen. Ausschlusskriterien sind nach dem notfallmedizinischen ABCDE-Schema unter anderem:

7.4 Einsatz von Luftrettungsmitteln 24

Bei dem Einsatz der Luftfahrzeuge sind die Vorgaben des ThürRettG und der luftverkehrsrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

  1. Primäreinsätze/-transporte

    Bei der Dispositionsentscheidung zum Einsatz von Rettungstransporthubschraubern (RTH) ist wie folgt zu verfahren:

    RTH sind einzusetzen, wenn die Indikation für den Einsatz eines Notarztes nach dem Indikationskatalog (vgl. Nr. 7.2) vorliegt und

    Der Einsatz und die Steuerung von RTH erfolgt durch die Zentrale Leitstelle, in deren Zuständigkeitsbereich der RTH stationiert ist. In allen Fällen, in denen der Einsatz eines RTH ein anderes Rettungsmittel ergänzen kann und dies nach Einschätzung durch den Leitstellendisponenten zu einer erheblichen Verbesserung der Chancen für den Notfallpatienten führen könnte, ist der RTH, der am schnellsten am Notfallort sein kann, einzusetzen.

  2. Sekundäreinsätze/-transporte

    Die Dispositionsentscheidung für Sekundäreinsätze/-transporte von RTH und für Einsätze des Intensivtransporthubschraubers (ITH) erfolgt durch die Zentrale Leitstelle Jena.

    Über den Einsatz des Intensivtransporthubschraubers (ITH) oder des Intensivtransportwagens (ITW) soll das abgebende Krankenhaus beziehungsweise der abgebende Arzt entscheiden. In der Regel sollte der Einsatz des ITW erfolgen. Der ITH ist dann einzusetzen, wenn aus medizinischen Gründen eine schnellstmögliche Verlegung des Intensivpatienten notwendig ist, lange Strecken zurückgelegt werden müssen oder aus anderen Gründen der Einsatz des ITW nicht vertretbar ist.

8 Rettungsdienstliche Versorgung in besonderen Fällen

8.1 Grundsätze 19

Zur rettungsdienstlichen Versorgung bei größeren Notfallereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle mit mehreren Verletzten oder Erkrankten, bei denen die Tätigkeiten des eingesetzten Personals koordiniert werden müssen ( § 17 Abs. 1 ThürRettG), ist die unverzügliche und zusätzliche Bereitstellung von Kräften und Mitteln des Rettungsdienstes und gegebenenfalls von zusätzlichen Kräften sicherzustellen. Hierzu sollten Schnell-Einsatz-Gruppen aufgestellt werden. In den Rettungsdienstbereichen, aus denen Kräfte und Mittel des Rettungsdienstes abgezogen werden, ist eine Notversorgung sicherzustellen.

Größere Notfallereignisse im Sinne des § 17 Abs. 1 ThürRettG sind

  1. Ereignisse mit einer größeren Anzahl von Verletzten, Erkrankten sowie anderen Geschädigten oder Betroffenen, die unverzüglich Maßnahmen der Notfallrettung erfordern und mit der vorhandenen und einsetzbaren Vorhaltung des Rettungsdienstes aus dem Rettungsdienstbereich versorgt werden können (Massenanfälle von Verletzten - MANV),
  2. Ereignisse mit einer so großen Anzahl von Verletzten oder Erkrankten, die mit der vorhandenen und einsetzbaren Vorhaltung des Rettungsdienstes aus dem Rettungsdienstbereich nicht bewältigt werden können (Großschadensereignisse).

Zur Vorbereitung auf die Bewältigung von größeren Notfallereignissen hat der Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes einen Maßnahmeplan zu erarbeiten. Dieser ist dem Rettungsdienstbereichsplan als Anlage beizufügen.

Der Maßnahmeplan enthält mindestens

  1. Alarmpläne für die Alarmierung des dienstfreien Einsatzpersonals sowie sonstiger geeigneter Personen, die sich freiwillig zur Verfügung stellen,
  2. Vereinbarungen über Art und Umfang der Hilfeleistungen benachbarter Rettungsdienstbereiche einschließlich entsprechender Alarm- und Einsatzpläne,
  3. Grundsätze der Dienstplanerstellung (einschließlich etwaiger Schichtdiensteinteilung) für die Leitenden Notärzte (LNA) und die Organisatorischen Leiter (OrgL),
  4. eine Auflistung geeigneter Behandlungseinrichtungen, einschließlich der Möglichkeiten der zusätzlichen Bereitstellung von Aufnahme- und Behandlungskapazitäten und der damit zusammenhängenden Einsatzpläne,
  5. eine Erfassung der ständig verfügbaren Arzneimittel und Sanitätsmaterialien in Apotheken, pharmazeutischen Großhandlungen, Krankenhäusern und anderen Einrichtungen sowie
  6. eine Auflistung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, der Bundeswehr, der Bundespolizei, der werksärztlichen Dienste und des Technischen Hilfswerkes aus dem Rettungsdienstbereich und gegebenenfalls aus anderen Rettungsdienstbereichen.

Für die Bewältigung von Großschadensereignissen ist die Richtlinie zur überörtlichen Hilfe bei Großschadensereignissen - ÜMANV (ThürStAnz Nr. 30/2019 S. 1151 ff.) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Für die Bewältigung von lebensbedrohlichen Einsatzlagen (zum Beispiel Amok- oder Terrorlagen) wird empfohlen, die Handlungsempfehlungen für Amok- und Terrorlagen in Thüringen (H.E.A.T. TH) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

8.2 Aufgaben der Zentralen Leitstelle

Die Zentrale Leitstelle, in deren Zuständigkeitsbereich ein größeres Notfallereignis eingetreten ist, führt die Alarmierung der rettungsdienstlichen Einsatzleitung nach § 17 Abs. 1 ThürRettG durch.

8.3 Einsatzleitung

Bei einem größeren Notfallereignis ist aufgrund der Anzahl der Verletzten oder Erkrankten davon auszugehen, dass eine über das gewöhnliche Einsatzgeschehen hinausgehende besondere Vorgehensweise im Bereich des Rettungsdienstes erforderlich ist. Zur Bewältigung dieser Aufgaben ist eine rettungsdienstliche Abschnittsleitung zu bilden, die den Einsatz aller Kräfte, die für die Bewältigung der rettungsdienstlichen Aufgaben zur Verfügung stehen, leitet und koordiniert.

Bei einem gemeinsamen Einsatz von Einsatzkräften des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe, des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes ist eine technische Einsatzleitung nach Nummer 3.2.2.2 der Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 (Führung und Leitung im Einsatz) zu bilden. Die Einsatzleitung hat in der Regel der Einsatzleiter der Feuerwehr. Die Kräfte des Rettungsdienstes bilden in der Regel einen eigenen Einsatzabschnitt. Der Einsatzleitung soll ein Fachberater für rettungsdienstliche Fragen angehören.

8.4 Leitender Notarzt (LNA) 19

Der LNA leitet den rettungsdienstlichen Einsatz. Er hat alle medizinischen Maßnahmen am Notfallort zu leiten, zu koordinieren und zu überwachen. Hierzu muss er die Lage aus medizinischer Sicht feststellen und beurteilen sowie den Schwerpunkt und die Art des medizinischen Einsatzes festlegen.

Der LNA arbeitet eng mit den weiteren am Notfall- beziehungsweise Gefahren- oder Schadensort tätigen Einsatzkräften, insbesondere der Feuerwehr und der Polizei, zusammen.

Er ist weisungsberechtigt gegenüber

solange sie am Notfall- beziehungsweise Gefahren- oder Schadensort tätig sind.

Die Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes bestellen in Abstimmung mit den unteren Katastrophenschutzbehörden und unter Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen die LNA, die zur Sicherstellung des rettungsdienstlichen Einsatzes notwendig sind.

Voraussetzung für eine Tätigkeit als LNA ist der Nachweis der Fachkunde "Leitender Notarzt" der Landesärztekammer Thüringen oder eine vergleichbare, von der Landesärztekammer Thüringen anerkannte Qualifikation.

Der LNA ist vom Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes entsprechend auszurüsten. Zu ihrer eindeutigen Kennzeichnung am Notfallort werden die LNA landeseinheitlich mit Warnwesten mit entsprechender farblicher Gestaltung und Aufschrift ausgerüstet. Die farbliche Gestaltung richtet sich nach Nr. 3.4 und 4.4 der Richtlinie für die Einsatzabschnittsleitung Rettungs- und Sanitätsdienst (ThürStAnz Nr. 18/2010 S. 535 ff.) i. V. m. Anlage 2 der Thüringer Feuerwehrorganisationsverordnung ( ThürFwOrgVO) in den jeweils gültigen Fassungen. Für die Kommunikation am Notfallort ist ein Handsprechfunkgerät vorzusehen. Der taktischen Einheit LNA/OrgL ist zur Aufgabenwahrnehmung ein geeignetes Führungsmittel, mindestens ein Kommandowagen gemäß DIN SPEC 14507-5 zur Verfügung zu stellen.

8.5 Organisatorischer Leiter (OrgL) 19

Der OrgL ist in Abstimmung mit dem LNA zuständig und verantwortlich für die gesamte organisatorische Abwicklung des rettungsdienstlichen Einsatzes. Er muss die Lage aus taktischorganisatorischer Sicht feststellen und beurteilen. Aus der Beurteilung des vorhandenen Einsatzpotentials und der Örtlichkeit folgt in Abstimmung mit der Einsatzleitung am Gefahren- oder Schadensort die Entscheidung, in welchem Umfang welche Unterstützung angefordert werden muss und wo die Standorte zur rettungsdienstlichen Versorgung festgelegt werden.

Der OrgL ist dem LNA direkt unterstellt und besitzt Weisungsrechte gegenüber dem Rettungsdienst- und Sanitätspersonal.

Die Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes bestellen in Abstimmung mit den unteren Katastrophenschutzbehörden und unter Beteiligung der privaten Hilfsorganisationen und weiterer Durchführender im Rettungsdienst die OrgL, die zur Sicherstellung des rettungsdienstlichen Einsatzes notwendig sind. Die zu bestellenden OrgL haben die Weiterbildung zum Organisatorischen Leiter nach der Thüringer Verordnung zur Durchführung der Weiter- und Fortbildungen des nichtärztlichen Rettungspersonals in der jeweils gültigen Fassung nachzuweisen.

Der OrgL ist vom Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes entsprechend auszurüsten. Zu ihrer eindeutigen Kennzeichnung am Notfallort werden die OrgL landeseinheitlich mit Warnwesten mit entsprechender farblicher Gestaltung und Aufschrift ausgerüstet. Die farbliche Gestaltung richtet sich nach Nr. 3.4 und 4.4 der Richtlinie für die Einsatzabschnittsleitung Rettungs- und Sanitätsdienst (ThürStAnz Nr. 18/2010 S. 535 ff.) i. V. m. Anlage 2 der Thüringer Feuerwehrorganisationsverordnung (ThürFwOrgVO) in den jeweils gültigen Fassungen. Für die Kommunikation am Notfallort ist ein Handsprechfunkgerät vorzusehen.

9 Einsatzdokumentation

9.1 Grundsätze 25

Form und Inhalt der Einsatzdokumentation dienen als statistische Grundlage der Bedarfsplanung und der kontinuierlichen Effizienz- und Qualitätskontrolle des Einsatzgeschehens.

Im Rahmen der Einsatzdokumentation dürfen personenbezogene Daten im Sinne des § 30 ThürRettG verarbeitet werden. Die Einsatzdokumentation dient der Durchführung der Einsätze im Rettungsdienst, einschließlich der weiteren Versorgung der Patienten, dem Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung und der verwaltungsmäßigen Abwicklung der Einsätze, einschließlich der Abrechnung, der Qualitätssicherung und Rechnungsprüfung sowie in anonymisierter Form der Aus-, Weiter- und Fortbildung von Rettungspersonal.

Ferner ermöglicht die Einsatzdokumentation die Übermittlung von Einsatzdaten zu Aufsichtszwecken, zur Geltendmachung, Ausübung und Abwehr von Rechtsansprüchen sowie zur Verteidigung bei einer Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gegen die Aufgabenträger oder Durchführenden und seiner Mitarbeiter sowie zum Schutz des Notfallpatienten oder zur Abwehr von Gefahren für die Rechte und Freiheiten einer anderen Person.

Für die Einsatzdokumentation eines jeden Rettungsdiensteinsatzes müssen mindestens folgende Daten erhoben bzw. erfasst werden:

Darüber hinaus dürfen anlässlich von Rettungsdiensteinsätzen weitere Daten erhoben bzw. erfasst werden, soweit dies für die in § 30 Abs. 2 bis 4 ThürRettG genannten und in den Absätzen 2 und 3 zusammengefassten Zwecken und/oder die Einsatzdokumentation erforderlich ist.

9.2 Zentrale Leitstellen

Zur Erfüllung der bestehenden Nachweispflicht sowie zur Bereitstellung aussagefähiger Betriebsdaten führt die Zentrale Leitstelle eine Ton- und eine Schriftdokumentation. Notrufabfrage und Einsatzablauf müssen nach inhaltlichen, zeitlichen und räumlichen Kriterien vollständig erfasst sein.

Die Zentrale Leitstelle muss über eine Langzeitdokumentationsanlage verfügen, die alle über Funk oder Telefon ankommenden und abgehenden Gespräche auf Tonträger mit Uhrzeit aufzeichnet. Belange des Datenschutzes sind dabei zu gewährleisten. Die Aufbewahrungsfrist für die Tonträgeraufzeichnungen beträgt 6 Monate; sie sind danach zu löschen, soweit nicht tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie noch als Beweismittel benötigt werden (§ 30 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 ThürRettG). Jeder zentrale Leitstellenplatz muss darüber hinaus über eine Kurzzeitdokumentationsanlage verfügen.

Zur schriftlichen Dokumentation ist ein Einsatztagebuch (Nachweisbuch) zu führen, in dem alle Meldungen und Hilfeersuchen sowie die die Einsatzentscheidung tragenden Maßnahmen und Daten dokumentiert werden. Die Aufbewahrungsfrist für die Nachweisbücher beträgt 10 Jahre. Bei rechnergestützter Einsatzsteuerung (Leitstellenrechner) gelten die Grundsätze der schriftlichen Dokumentation entsprechend.

Die Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes erfassen die Anzahl, Dauer und Tageszeit der durch die Zentrale Leitstellen vermittelten Einsätze

9.3 Notfallrettung 14 19 25

Jeder Einsatz in der Notfallrettung ist durch das am Einsatz beteiligte Rettungspersonal, einschließlich Notärzte, elektronisch mittels eines digitalen Erfassungssystems zu dokumentieren. Der Umfang der zu erhebenden Daten muss dem Einsatzprotokoll für die Notfallrettung ( Anlage 1) entsprechen. Abweichend von Satz 1 sind bei Einsätzen im Zusammenhang mit vertraulichen Geburten die Angaben zur Schwangeren/Mutter zu pseudonymisieren sowie die für die Abrechnung vorgesehenen Daten nicht zu erheben.

Das im Rahmen des Rendezvouseinsatzes durch das nichtärztlich besetzte Rettungsmittel eröffnete Einsatzprotokoll wird durch die Eintragungen des Notarztes weitergeführt. In den Fällen, in denen der Notarzt nicht zum Einsatz kommt, ist das Einsatzprotokoll durch das nichtärztliche Rettungspersonal in eigener Verantwortung zu fertigen.

Durch die elektronische Einsatzdokumentation ist im Rahmen des Rendezvouseinsatzes jederzeit die dauerhafte Nachvollziehbarkeit des jeweilig Dokumentierenden zu gewährleisten.

Für den Fall des Ausfalls der elektronischen Einsatzdokumentation ist ersatzweise eine papierhafte Dokumentation des Einsatzes anhand der Vorgabe zum Einsatzprotokoll (Anlage 1) vorzunehmen. Das im Fall des Ausfalls der elektronischen Einsatzdokumentation zu erstellende gemeinsame papierhafte Einsatzprotokoll für die Notfallrettung besteht aus dem Original und 2 Kopien. Im Falle der ersatzweisen papierhaften Einsatzdokumentation ist das Original der für die Weiterbehandlung des Notfallpatienten bestimmten Einrichtung zu übergeben oder im Fall der ambulanten Versorgung dem Notfallpatienten auszuhändigen. Die erste Kopie erhält der Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes für Zwecke der Qualitätssicherung im Rahmen der Aufgabenerfüllung oder medizinischen Bewertung durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst. Bei einer notärztlichen Versorgung erhält die zweite Kopie die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen für Zwecke der Qualitätssicherung im Rahmen der Aufgabenerfüllung. Sollte keine notärztliche Einsatzbeteiligung stattfinden, verbleibt die zweite Kopie beim Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes.

Die Aufbewahrungsfrist für digitale Datensätze der elektronischen Einsatzdokumentation und für analoge Kopien des Einsatzprotokolls für die Notfallrettung beträgt jeweils 10 Jahre.

Es sind Voraussetzungen zu schaffen, dass im Rahmen der Patientenübergabe der weiterbehandelnden Einrichtung durch die Beteiligten des Rettungsdienstes ein Ausdruck oder im Rahmen der elektronischen Übermittlung die erhobene Einsatzdokumentation zur Verfügung gestellt wird. Für den Fall der ambulanten Versorgung wird die Dokumentation der Notfallbehandlung durch das am Einsatz beteiligte Rettungspersonal dem Patienten in Form eines Ausdrucks oder über ein Abrufportal in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

Zur Qualitätssicherung der notfallmedizinischen Versorgung sowie von Maßnahmen der Notfallsanitäter nach § 4 Abs. 2 Nr. 1c) und 2c) Notfallsanitätergesetz i. V. m. § 16a ThürRettG sind von den jeweiligen Aufgabenträgern Zugriffsrechte für den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zu definieren.

Für alle Notfallrettungseinsätze, bei denen die Hilfsfrist ( Nr. 3.2) überschritten wurde, hat der Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes einen Kurzbericht zu fertigen, aus dem sich die Ursachen der Hilfsfristüberschreitungen (getrennt nach Überschreitungen der Alarmierungs-, Ausrücke- und/oder Fahrzeit) feststellen lassen. Die Auswertungsergebnisse und die daraufhin veranlassten Maßnahmen sind nach der Zentralen Leitstelle und den Rettungswachen geordnet zu dokumentieren. Sie sind bei der Auswertung der Rettungsdiensteinsätze ( Nr. 10.1) und bei der Fortschreibung des Rettungsdienstbereichsplans ( Nr. 10.3) zu berücksichtigen.

9.4 Krankentransport 19

Die Einsätze im Krankentransport sollen elektronisch im Einsatzprotokoll für den Krankentransport ( Anlage 2) dokumentiert werden. Die kombinierte mobilelektronischschriftliche oder im Fall des Ausfalls der elektronischen Dokumentation herangezogene schriftliche Dokumentation ist möglich.

10 Maßnahmen zur Beschränkung der Gesamtvorhaltung auf das Notwendige

10.1 Auswertung der Rettungsdiensteinsätze 14 24

Alle Einsätze im Rettungsdienst sind von den Aufgabenträgern des bodengebundenen Rettungsdienstes mittels EDV-gestützter Datenerfassung insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Einsatzfrequenz und der Einhaltung der Hilfsfrist auszuwerten.

Der Zeitraum dieser Auswertung - ohne Einschaltung besonderer Organisationsprüfungsunternehmen - ist auf jeweils ein Jahr anzusetzen. Die Auswertung ist fortlaufend zu wiederholen.

Ziel der Auswertung ist die regelmäßige Überprüfung

Der Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes hat das Auswertungs- und Überprüfungsergebnis jeweils spätestens drei Monate nach dem Ende des Auswertungszeitraumes mit dem Bereichs- und Dienstplan der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen und das Überprüfungsergebnis spätestens sechs Monate nach dem Ende der Überprüfung im Rahmen einer weitestgehenden Ausnutzung der rechtlichen Möglichkeiten umzusetzen.

Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen hat die Einsätze der Notärzte und Telenotärzte regelmäßig auszuwerten und das Auswertungsergebnis jährlich der Rechtsaufsichtsbehörde insbesondere mit folgenden Angaben vorzulegen:

10.2 Auswertung der Aufgabenerfüllung durch die Zentralen Leitstellen

Die Zentrale Leitstelle hat spätestens vierteljährlich eine statistische Auswertung der Einsatzdokumentation (Nr. 9.2) zu erstellen und dem Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes, dessen Rechtsaufsichtsbehörde, den Kostenträgern sowie den Durchführenden beziehungsweise Leistungserbringern zuzuleiten.

Die durch die Zentralen Leitstellen vermittelten Einsätze (Nr. 9.2) sind jährlich durch die Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen und durch diese auszuwerten.

Ziel der Auswertung ist die regelmäßige Überprüfung der Möglichkeiten einer verstärkten Zusammenarbeit der Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes beim Betrieb gemeinsamer Zentraler Leitstellen unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit.

10.3 Bedarfsplanung in den Rettungsdienstbereichen

Die Bedarfsplanung in den Rettungsdienstbereichen erfolgt auf der Grundlage dieses Landesrettungsdienstplanes. Hierzu stellt der Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes einen Rettungsdienstbereichsplan auf.

Dieser soll insbesondere folgende Angaben enthalten:

Die im Rettungsdienstbereichsplan festgelegte Gesamtvorhaltung ist regelmäßig auf Veränderungen zu überprüfen. Die Prüfung und gegebenenfalls Fortschreibung dieses Planes muss mindestens im Abstand von zwei Jahren erfolgen. Soweit sich innerhalb dieses Zeitraumes Veränderungen ergeben, ist der Bereichsbeirat anzuhören und der Rettungsdienstbereichsplan den Veränderungen anzupassen.

Der Rettungsdienstbereichsplan ist drei Monate vor dem geplanten Erlass der Rechtsaufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegen.

11 Maßnahmen der Rechtsaufsicht

Die Einhaltung der Vorgaben des Landesrettungsdienstplanes, insbesondere hinsichtlich der Auswertung der Berichte und Statistiken sowie der Beschränkung der Gesamtvorhaltung auf das Notwendige, wird unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der Kommunalaufsicht durch das Thüringer Landesverwaltungsamt gewährleistet.

Die Rechtsaufsicht über die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen hinsichtlich der Sicherstellung der notärztlichen Versorgung führt das für Rettungswesen zuständige Ministerium, sofern es die Rechtsaufsicht nicht durch Rechtsverordnung dem Thüringer Landesverwaltungsamt übertragen hat.

Das Thüringer Landesverwaltungsamt berichtet dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium spätestens zum 1. Oktober eines Jahres über die von ihm getroffenen Aufsichtsmaßnahmen und deren Umsetzung.

12 Inkrafttreten

Der Landesrettungsdienstplan tritt am 2. Juli 2009 in Kraft. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Landesrettungsdienstplan kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe im Thüringer Staatsanzeiger Klage beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2a, 99425 Weimar, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden.

.

Einsatzprotokoll Anlage 1 19

Druck- und Lokalversion

Druck- und Lokalversion

Codierungen (MIND 3.1)

Einsatzort - Beschreibung des Einsatzortes (Einsatzort-Art)

00 = nicht dokumentiert

01 = Wohnung

02 = Altenheim

03 = Arbeitsplatz

04 = Arztpraxis

05 = Straße

06 = öffentlicher Raum

07 = Krankenhaus

08 = Massenveranstaltung

09 = Bildungseinrichtung

10 = Sportstätte

11 = Geburtshaus /-einrichtung

98 = Sonstige

Einsatzindikation (nach Schlüssel BÄK)

01 = Bewusstsein

02 = Atmung

03 = Herz/Kreislauf

04 = Schädigung mit Wirkung auf Vitalfunktion

05 = Schwerer Verkehrsunfall

06 = Unfall mit Kindern

07 = Brände/Rauchgasentwicklung mit Personenbeteiligung

08 = Explosions-, thermische und chem. Unfälle

09 = Stromunfall

10 = Wasserunfall, Ertrinken, Eiseinbruch

11 = Maschinenunfall mit Einklemmung

12 = Verschüttung

13 = drohender Suizid

14 = Sturz > 3 m Höhe

15 = Schuss-, Stich-, Hiebverletzung an Kopf, Hals, Rumpf

16 = Geiselnahme Verbrechen

17 = unmittelbar einsetzende oder stattgehabte Geburt

18 = Vergiftungen

98 = Sonstige

Fehleinsatz - Art des Fehleinsatzes

01 = Kein Patient vorgefunden

02 = Patient bereits abtransportiert

03 = von Leitstelle abbestellt

04 = böswillige Alarmierung

05 = Einsatzabbruch aus Wettergründen

06 = Einsatzabbruch aus technischen Gründen

98 = Sonstiges

Patienten-Übergabe an

01 = Arzt

02 = Pflegepersonal

03 = Rettungssanitäter

04 = Rettungsassistent

05 = Notfallsanitäter

06 = Polizei

07 = Angehörige

98 = Sonstige

EWS

Physiologische Parameter

3

2

1

0

1

2

3

Atemfrequenz (pro Min) < 8 9-11 12-20 21-24 > 25
Sauerstoff-Sättigung (%) < 91 92-93 94-95 > 96
Jede Gabe von Sauerstoff ja nein
Temperatur (°C) < 35,0 35,1-36,0 36,1-38,0 38,1-39,0 > 39,1
Systolischer Blutdruck (mmHg) < 90,0 91-100 101-110 111-219 > 220
Herzfrequenz < 40 41-50 51-90 91-110 111-130 > 131
Bewusstseinsstörung A V, P oder U

.

Rettungsprotokoll Anlage 2

Druck- und Lokalversion

.

Rahmenlastenheft Zentrale Leitstellen Thüringen Anlage 3

Hinweis zu Rechtsgrundlagen:

Alle genannten Gesetze, Verordnungen, Normen, Technische Richtlinien, Fachempfehlungen usw. sind im Versionsstand zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments mit aufgeführt. Bei der Planung und Ausführung ist der jeweils aktuelle Versionsstand der Rechtsgrundlagen zu beachten.

1 Vorbemerkungen

1.1 Ziel des Dokuments

Ziel des Dokuments ist die Definition von landeseinheitlichen Mindeststandards und Ausstattungskriterien, die mittelfristig durch alle Integrierten Leitstellen 1 im Freistaat Thüringen verbindlich umzusetzen sind.

Das Dokument bezieht sich bezüglich der baulichen Ausstattungskriterien auf die kritischen Räumlichkeiten der Leitstelle. Die kritischen Räume sind durch den Sicherheitsplaner projektbezogen im Sicherheitskonzept zu definieren.

Zudem soll das Dokument als Handlungsgrundlage für Prüfhandlungen der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden dienen.

1.2 Ermächtigungsgrundlage / gesetzl. Grundlagen

Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 ThürRettG regelt der Landesrettungsdienstplan die wesentlichen Grundlagen der rettungsdienstlichen Vorhaltung als Rahmenplan. Er wurde vom TMIKL in Form einer Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz ( ThürVwVfG) aufgestellt und wird im Benehmen mit dem Landesbeirat für das Rettungswesen kontinuierlich fortgeschrieben.

Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ThürRettG wird das Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung (TMIKL) ermächtigt, im Benehmen mit dem Landesbeirat für das Rettungswesen, im Landesrettungsdienstplan insbesondere die Anforderungen an die bauliche Errichtung sowie die sachliche und personelle Ausstattung der Zentralen Leitstellen festzulegen. Darüber hinaus kann der Landesrettungsdienstplan gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 ThürRettG Maßnahmen der Qualitätssicherung bestimmen.

1.3 DIN EN 50518, DIN EN 50600 und IT-Grundschutzprofil für Leitstellen

BOS-Leitstellen müssen als Bestandteil der Kritischen Infrastruktur 2 bzw. als wichtige Einrichtung der Gefahrenabwehr und öffentlichen Daseinsvorsorge eingestuft werden, da ihr Betrieb für die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unerlässlich ist.

Ebenfalls erheblicher Diskussionsbedarf ergibt sich stets aus der Frage, inwieweit die DIN 50518 "Alarmempfangsstellen" auf derartige Leitstellen anwendbar ist.

Grundsätzlich gilt diese Norm auch im Bereich der BOS-Leitstellen als anerkannte Richtlinie, obwohl BOS-Leitstellen in der aktuellen DIN EN 50518 nicht ausdrücklich erwähnt sind. Daneben gibt es derzeit keine anderen gesetzlichen Vorgaben, wonach sich BOS-Leitstellen explizit an der DIN EN 50518 auszurichten haben.

Das gilt auch, weil die DIN EN 50518 alle relevanten räumlichen Komponenten einer Leitstelle (Arbeitsplätze und zugehörige zentrale Technik), die sich innerhalb des baulich geschützten Bereichs befinden müssen definiert. Der Schwerpunkt der DIN EN 50518 zu den baulichen Anforderungen bezieht sich vorranging auf die Sicherung gegen unbefugtes Eindringen und Sabotage. Dies schließt an dieser Stelle Mindestanforderungen an Zugangskontrolle, Brandschutz, Lüftung und Energieversorgung mit ein, welche bei der Planung zu berücksichtigen sind.

Bei der Anwendung der Norm sollte ein Sicherheitsfachplaner eingebunden werden. Bei Neubauten kann dieser auf Basis einer Risiko-/Gefährdungsanalyse die notwendigen Maßnahmen der Norm zur Umsetzung herausarbeiten und eindeutige Vorgaben an Architekten und Fachplaner formulieren. Ebenso kann ein Sicherheitsfachplaner Abweichungen von der Norm begründen, was zu Kosteneinsparungen führen kann. Gleiches gilt bei Bestandsgebäuden, hier sind vertretbare Realisierungsoptionen zwischen dem Bedarfsträger und dem Fachplaner abzustimmen.

Parallel zur DIN EN 50518 ist auch die Normenreihe DIN EN 50600 "Informationstechnik - Einrichtungen und Infrastrukturen von Rechenzentren" anzuwenden. Zum einem nimmt die DIN EN 50518 konkreten Bezug auf diese Normenreihe, zum anderen beinhaltet die DIN EN 50600 wesentlich detailliertere Planungshinweise für die Unterbringung und den Betrieb der Leitstellensystemtechnik.

Die Festlegung der jeweiligen Verfügbarkeitsklasse (VK) gem. DIN EN 50600 ist Gewerke spezifisch vorzunehmen und durch den Sicherheitsfachplaner zu definieren. Abweichungen von einzelnen Verfügbarkeitsklassen sind auf Basis der geforderten Verfügbarkeitsanforderungen zu begründen. Innerhalb der vorzunehmenden Risiko-/ Gefährdungsanalyse sind beispielsweise weitere Leitstellenverbundteilnehmer einzubeziehen, um vorhandene Synergien zu nutzen und kostenorientierte planerische Vorgaben im Sicherheitskonzept zu machen.

Seit 2021 existiert ein eigenes "IT-Grundschutzprofil für Leitstellen" 3, welches als Grundlage für die Planung und den Betrieb von BOS-Leitstellen dient. Dort sind die einschlägigen BSI 4 Grundschutz Bausteine, insbesondere hinsichtlich der baulichen Infrastruktur beschrieben.

1.4 Bestandsgebäude

Bei der baulichen und technischen Ertüchtigung von Bestandsgebäuden sind Ausnahmen von den Regelungen des Dokuments zulässig, sofern geeignete Kompensationsmaßnahmen 5 umgesetzt und entsprechend dokumentiert wurden. Bei der Bewertung und Festlegung der Kompensationsmaßnahmen sind insbesondere die Ausfallrisiken unter Einbeziehung der Partnerleitstelle als Gesamtsystem zu betrachten.

Gleiches gilt für Baumaßnahmen, bei den der Planungsprozess bereits vor Inkraftsetzung dieses Dokuments begonnen hat.

2 Leitstellenarchitektur

2.1 Begriffe

Die Zentralen Leitstellen in Thüringen disponieren als Integrierte Leitstellen Hilfeersuchen aus den Zuständigkeitsbereichen des Rettungsdienstes, des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe sowie des Katastrophenschutzes.

Der Begriff Leitstelle steht im Dokument als Oberbegriff für Zentrale Leitstellen. In der DIN EN 13050 "Begriffe im Rettungswesen" ist "Leitstelle" als "ständig besetzte Einrichtung zur Annahme von Notrufen und Meldungen sowie zum Alarmieren, Disponieren, Koordinieren und Lenken von Einsatzkräften, sowie zur Erteilung von Hilfshinweisen an Betroffene" beschrieben.

Der Leitstellenverbund ist eine Form der technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit. Er wird durch das Land gesondert gefördert, sofern mindestens zwei Zentrale Leitstellen auf Grundlage einer Zweckvereinbarung in den Aufgabenfeldern

partnerschaftlich zusammenarbeiten.

Das Leitstellennetzwerk ist die Gesamtheit aller Netzwerkkomponenten und notwendigen Übertragungsstrecken zwischen den Leitstellenverbünden, den Zugängen zu den Alarmierungseinrichtungen und Funknetzen sowie perspektivisch zwischen allen nichtpolizeilichen Leitstellen des Landes, samt Lehrleitstelle.

Prozess ist die Gesamtheit von aufeinander einwirkenden Vorgängen in einem System, durch das Informationen empfangen, umgeformt, transportiert, kommuniziert oder auch gespeichert werden.

2.2 Aufgaben und zu realisierende Prozesse in den Leitstellen

2.2.1 Aufgaben

Die Leitstellen haben im Einzelnen insbesondere folgende hauptsächliche Aufgaben 6:

2.2.2 Prozesse

Folgende interne und externe Prozesse sind im Rahmen des Betriebes einer Zentralen Leitstelle insbesondere zu realisieren:

2.2.3 Handlungsebene Land

In Zuständigkeit des Landes betreibt die Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule eine Lehrleitstelle gemäß § 14 Abs. 5 Thüringer Rettungsdienstgesetz. Alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Aus-, Weiter- und Fortbildung des Leitstellenpersonals werden von dort konzeptionell geplant und koordiniert. Die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Lehr- und Schulungsverträge sind rechtzeitig abzuschließen und haushälterisch vorzuplanen. Zudem plant und realisiert die Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Lehrgänge mit operativen Ausbildungsinhalten, die mit Einführung des landesweit einheitlichen Einsatzleitsystems (Projektrealisierungsphase ZWEI) starten 8.

2.2.4 Handlungsebene Leitstellenverbund

Die in einem Leitstellenverbund 9 kooperierenden Zentralen Leitstellen arbeiten auf Grundlage einer Zweckvereinbarung oder im Rahmen eines Zweckverbands partnerschaftlich zusammen. Die zur Sicherstellung des Betriebs erforderlichen Organisations-, Finanzierungs- und Entscheidungsstrukturen sind in Zuständigkeit des Leitstellenverbunds zu regeln.

2.2.5 Ebene abgesetzte Arbeitsplätze

Die Zentralen Leitstellen können im Zuge der Auftragserfüllung abgesetzte Arbeitsplätze auf nachgeordneter Ebene betreiben. In organisatorischer Hinsicht können dazu bereits bestehende Strukturen einer Zentralen Leitstelle genutzt werden. Die abgesetzten Arbeitsplätze müssen jedoch den gleichen Sicherheitskriterien genügen, wie sie für Arbeitsplätze am Leitstellenstandort gelten. Der Betrieb von abgesetzten Arbeitsplätzen ist auf ein wirtschaftlich notwendiges Maß zu begrenzen, der 24-Stunden Vollzeitbetrieb ist ausgeschlossen. Die Besetzungszeiten sind in Abhängigkeit der Besetzungskurven der zuständigen Zentralen Leitstelle auszubilden. Die Führungs- und Betriebsverantwortung für abgesetzte Arbeitsplätze obliegt immer der jeweils zuständigen Zentralen Leitstelle. Ein Datenschutz- und Sicherheitskonzept zum Betrieb dieser Plätze ist vorzuhalten.

3 Anforderungen an die Gebäudeinfrastruktur

3.1 Hausanschlussräume

Die Hausanschlüsse für eine Leitstelle sind mit Zielrichtung der redundanten Versorgungssicherheit auszugestalten, ausgenommen hiervon sind die Versorgung mit Wasser, Gas sowie Fernwärme sowie die Entsorgung. Um Beeinträchtigungen der Stromversorgung sowie der TK-Anbindung zu minimieren, ist jeweils eine zweite Hauseinführung über baulich getrennte Trassen erforderlich. Von hier aus sollen die erforderlichen Anschlüsse über getrennte Trassen in die Technikräume der Leitstelle gebracht werden. Sofern aktive Telekommunikations-Netzabschlusskomponenten in den Anschlussräumen mit verbaut werden, sind die Stromversorgung über unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) und Netzersatzanlage (NEA) sowie die klimatechnischen Betriebsbedingungen generell sicherzustellen.

3.2 Technikräume

In jeder Leitstelle sind zwei Technikräume (brandschutzmäßig REI90 voneinander abgegrenzt), in Anlehnung an die Anforderungen der DIN EN 50600 (VDE 0801-600-1) zur Unterbringung der redundant auszuführenden Leitstellentechnik vorzuhalten. In den Technikräumen ist möglichst nur die IT der Leitstelle unterzubringen, damit der zugangsberechtigte Personenkreis auf das notwendige Maß begrenzt bleibt. Ausnahmen sind zulässig, sofern betrieblich, organisatorisch und technisch sichergestellt wird, dass sich Unbefugte keinen Zugriff/Zutritt auf die Leitstellensystemtechnik verschaffen können.

Eine ausreichende Stellfläche für die Technikschränke unter Beachtung der Bewegungsfreiheit und der Freihaltung der Fluchtwege bei geöffneten Schranktüren ist sicherzustellen. Jeder Technikschrank muss über einen Potenzialausgleich und über eine auf seine maximal notwendige Leistungsaufnahme sowie auf mehrere 230 Volt Zuleitungen abgestimmte Stromversorgung verfügen.

In den Technikräumen muss ein redundant ausgelegtes Kühlsystem vorhanden sein. Hinsichtlich des erforderlichen Leitungssystems sind Abweichungen möglich.

Die Lüftungsanlage ist mit Kanalrauchmeldern auszustatten, um bei Detektion die externe Luftansaugung schließen und die Lüftungsventilatoren abschalten zu können. Entsprechende Brandschutzklappen sind vorzusehen. Die Rauchgasdetektion ist in der Leitstelle zu signalisieren.

Sofern für die Beheizung und Warmwasserbereitung eine Feuerungsstätte mit Gas, Öl, Pellets o. Ä. vorhanden ist, sind Gasdetektoren für Kohlenmonoxid (CO) vorzusehen 10.

Bei Neubauten ist als Planungsgrundlage die DIN EN 50600 (Außenluftfilterung im Zentralengerät ISO ePM10-50% (M5) und ePM1-50% (F7)) anzuwenden.

Der Abschluss von Wartungs- und Serviceverträgen für die gesamte Gebäudetechnik mit externen Partnern wird empfohlen.

3.3 Baulicher Brandschutz

Beim baulichen Brandschutz sind die einschlägigen Vorgaben der Thüringer Bauordnung, insbesondere die Themenfelder Bildung von Brandabschnitten, Rettungswege, Löschwasserversorgung, sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr zu beachten.

Baugruppen, Komponenten, Trassen und Leitungswege der technischen Infrastruktur, die sich gegenseitig Redundanz geben, sind baulich und somit brandschutztechnisch voneinander getrennt zu installieren bzw. aufzustellen. Verbraucher oder Verteiler, die redundant von beiden Systemen gespeist/versorgt werden, dürfen nicht in Räumen des einen oder anderen Versorgungspfades untergebracht werden, sondern sind in separaten Räumen aufzustellen.

Die für den Leitstellenbetrieb erforderlichen Räume/ Bereiche sind mit einer flächendeckenden automatischen Brandmeldeanlage nach DIN 14675 Überwachungsumfang Kat. 1 auszustatten. Bei der Planung der erforderlichen Melder ist die konkrete Raumausstattung (bspw. geschlossene/ halboffene Schranksysteme) zu berücksichtigen, sodass eine schnellstmögliche Detektion möglicher Gefahren erfolgen kann.

Die Technikräume sind mindestens nach der Feuerwiderstandsklasse REI90 auszuführen. Grundsätzlich sollen dort nur Systeme und Komponenten verbaut werden, die für den Leitstellenbetrieb erforderlich sind. Baulich bedingte Ausnahmen sind mit dem Sicherheitsplaner abzustimmen inkl. geeignete Kompensationsmaßnahmen (z.B. Feuchtefühler auf dem Boden).

Wand- und Deckendurchbrüche für Leitungen zur Energieversorgung, Datenübertragung und Haustechnik müssen brandschutzmäßig voneinander getrennt sein. Die Anforderungen der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie ( MLAR) und der Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie ( M-LüAR) sind unbedingt zu beachten.

Die Anforderungen der DIN VDE 0833-2 sind zu berücksichtigen. Ausnahmen von der Überwachung gemäß Pkt. 6.1.3.2 der Norm sind nur bei Bestandsbauten im Rahmen einer Einzelfallprüfung möglich.

3.4 Blitz- und Überspannungsschutz

Die Leitstelle ist mit einem wirksamen Blitz- und Überspannungsschutz auszustatten, um Auswirkungen eines Blitzschlags abzuwenden. Dazu ist für das Gebäude eine Risikoanalyse nach DIN EN 62305-2 (VDE 0185-305) zu erstellen. Ziel der Risikoanalyse ist es, das Gefährdungspotenzial der Leitstelle objektbezogen einzuschätzen und im Ergebnis daraus Maßnahmen zur Risikoreduzierung festzulegen.

Neben der Festlegung der Blitzschutzklasse (LPS) des äußeren Blitzschutzes ist auch für den inneren Blitzschutz ein komplettes Schutzkonzept zur Vermeidung von Überspannungen (LEMP) zu erstellen.

3.5 Notausgänge

Unabhängig vom regulären Zugangsweg, der auch für den Notfallzutritt fungiert, ist der zweite Rettungsweg baulich sicherzustellen. Der zweite Rettungsweg sollte als reiner Fluchtweg ausgeführt werden (Einbahnstraßenprinzip mit Alarmüberwachung, kein Zugang von außen). Notausgangstüren müssen nach EN 179, EN 1125 oder EN 13637 ausgeführt sein. Bei Bestandsgebäuden sind Ausnahmen zulässig, sofern diese nachvollziehbar begründet und dokumentiert sind.

3.6 Alarm und Zutritt zur Leitstelle

Für die Leitstelle ist ein baulicher und technischer Einbruchschutz in Anlehnung an die DIN EN 50518 vorzusehen, wobei bei der Risikobewertung die permanente Besetzung der Leitstelle als aufwandsmindernder Faktor zu berücksichtigen ist.

Anzuwendende Mindestmaßnahmen sind:

Die Integration der Öffnungseinrichtung für das Türöffnungs- und Zutrittssystem der Leitstelle in die Bedienoberfläche der Leitstellentische ist vorzunehmen.

Die Technikräume sind gemäß Widerstandsklasse (WK) 3 auszuführen und auf Einbruch zu überwachen.

3.7 Wasser

Alle für den Leitstellenbetrieb kritischen Räume sind projektbezogen durch den Sicherheitsplaner festzulegen, in denen wasserführende Leitungen verlaufen (Zu-/Abwasser, Kondensat, Kühlwasser, Heizung, Zuwasser für Klimageräte etc.), sind mit Wassermeldern so auszustatten, dass ein Leitungsbruch frühzeitig erkannt werden kann. Erforderliche Absperrventile zur Abriegelung im Leckagefall sind mit dem Sicherheitsplaner abzustimmen.

3.8 Zusätzliche Anforderungen bei Neubauten

Die in diesem Kapitel unter Pkt. 3.8.1 bis 3.8.6 aufgeführten Kriterien gelten nur für Neubaumaßnahmen. Bei Bestandsgebäuden sind abhängig von der Bestandsituation Kompromisse im Rahmen einer Gefährdungsanalyse zulässig (vgl. Pkt. 1.4 des Dokuments).

3.8.1 Wände, Fußböden und Decken

Bei Neubauten sind in Anlehnung an die DIN EN 50518 bei Alarmempfangsstellen (AES) der Kategorie 1 folgende Mindeststandards zur Abwehr von Angriffen mit mechanischen Mitteln umzusetzen:

Konstruktionselemente

Materialien

Dicke

Wände des AES Außenhaut und die Wände der Personenschleuse Massives Mauerwerk > 200 mm
Gegossener Beton > 150 mm
Stahl-Beton > 100 mm
Vollstahl > 8 mm
Innenwände Statische und brandschutztechnische Anforderungen
Fußböden und Decken Gegossener Beton > 150 mm
Stahl-Beton > 100 mm
Vollstahl > 8 mm 11
Sofern sich die AES in einem oberen Stockwerk > 4 m über dem Boden oder einem angrenzenden Bodenniveau befindet, darf die Wandstärke um 50 % reduziert werden.

Die Bestimmung der Mindestdicke der Decken hat zu Begrenzung der Biegeschlankheit nach EC 2-1-1, 7.4 zu erfolgen.

3.8.2 Außenhauttüren und Fenster

Der Widerstand gegen Angriffe mit mechanischen Mitteln von mindestens einer der Türen der Personenschleuse und aller Außentüren und Fenster sollte der EN 1627 WK 3 (RC3) entsprechen. Verglaste Bereiche mit Blickwinkel sollten der EN 356, Klassifizierung P5A, entsprechen.

Jedoch sind diese Forderungen bei der konkreten Projektplanung im Einzelnen auf Notwendigkeit und Angemessenheit im Benehmen mit dem Sicherheitsfachplaner und dem Nutzer zu überprüfen. Soweit erforderlich und begründet, kann von den Forderungen nach oben und unten abgewichen werden.

Die Anforderungen gegen Angriffe mit Schusswaffen sind objektbezogen zu planen, Kompensationsmaßnahmen sind zulässig und zu dokumentieren. Planungsziel sollte die EN 1522, Klassifizierung FB3 sein.

3.8.3 Zutritt zur Leitstelle

Über die Mindestanforderungen nach Pkt. 3.6 dieses Dokuments hinaus müssen die Schleusentüren abhängig voneinander verriegelt sein, um zu verhindern, dass während des üblichen Zugangs oder Ausgangs beide Türen gleichzeitig geöffnet werden können. Die Verriegelung darf in Ausnahmefällen, z.B. einem Notfall, außer Kraft gesetzt werden, so dass es möglich ist, beide Türen zu öffnen (Fluchtwegsteuerung). Beide Türen müssen sich von der Leitstelle nach außen öffnen können und mit automatischen, selbstverschließenden Verriegelungsvorrichtungen ausgestattet sein. Beide Schleusentüren müssen durch elektromechanische Ver- oder Entriegelungsvorrichtungen nach EN 14846 mit einem Klassifizierungscode gesichert sein.

Es muss eine mechanische Freischaltung zur Notbefreiung vorhanden sein, die gegen unbeabsichtigte Betätigung gesichert ist. Es wird empfohlen, die Türen innerhalb der Zugangsschleuse in die Leitstelle mit einem Glaselement auszuführen. Grund hierfür ist zum einen die Einsehbarkeit in den Schleusenraum ohne technische Hilfsmittel, zum anderen kann sich eine in der Schleuse eingeschlossene Person bemerkbar machen.

Als Zutrittskontrollsystem ist ein elektronisches System (Transpondertechnik) einzusetzen, bei dem die Schließberechtigung bei jedem Schließvorgang geprüft werden kann. Gesonderte Transponder für Besucher und Fremdfirmen mit abgestuften Berechtigungen oder zeitlicher Begrenzung sind vorzuhalten.

3.8.4 Widerstand gegen Feuer und Rauch

Die Verglasung muss einen Widerstand gegen Feuer und Rauch von nicht weniger als 30 Minuten aufweisen.

Die Leitstellen-Außenwand (d. h. Baukörper ohne Verkleidung, Hilfskonstruktionen o. Ä.) muss einen Feuerwiderstand entsprechend EN 13501-2 aufweisen, jedoch nicht weniger als 30 Minuten. Bei der Planung der Verglasung des Leitstellenraumes ist zu beachten, dass eine manuelle Öffnung möglich ist.

Jedoch sind diese Forderungen bei der konkreten Projektplanung im Einzelnen auf Notwendigkeit und Angemessenheit im Benehmen mit dem Sicherheitsfachplaner und dem Nutzer zu überprüfen. Soweit erforderlich und begründet, kann von den Forderungen nach oben und unten abgewichen werden.

3.8.5 Doppelboden

Der Leitstellenbetriebsraum, der Raum für die Ausnahmeabfrageplätze und die Serverräume müssen auf Grund der hohen Dichte an elektrischen Leitungen mit einer Doppelbodenanlage ausgestattet sein. Dabei ist darauf zu achten, dass der Doppelboden eine Höhe von mindestens 300 mm lichtes Maß unter den Doppelbodenplatten aufweist. Der Doppelboden muss eine statische Nennpunktlast von 5 kN aufweisen und zudem antistatisch, ableitfähig und leicht zu reinigen sein.

Im Leitstellenbetriebsraum sollte der Doppelboden mit hoch belastbarem Kugelgarn im Doppelbodenraster ausgeführt sein, so dass auch bei mehrjähriger Belastung durch die Rollen der Leitstellen- und Bürostühle kein nennenswerter Verschleiß der Bodenoberfläche auftritt. Teppichboden ist für jede Doppelbodenplatte flächig zu verkleben. Die Ausführung sollte nach DIN für EDV-Bereich (antistatisch < 2 kV, Erdableitungswiderstand < 108 Ohm, EDV-gerecht geerdet, ableitfähiger Klebstoff Klasse EC I) erfolgen.

In den Technikräumen (Serverräumen) sollte der Doppelboden mit einem wischbaren, hoch belastbaren Kunststoffboden im Doppelbodenraster ausgeführt sein.

Alternativ sind auch Doppeldecken zulässig.

3.8.6 Versorgungsein- und -auslässe

Durchbrüche in der Leitstellen-Außenhaut zur Aufnahme jeglicher Versorgungskabel oder -rohre sollen auf die minimal notwendige Größe beschränkt werden. Alle Durchbrüche müssen - sofern sie sich nicht im Erdbereich befinden - mit feuerfestem Material verfüllt werden, um die Feuer- und Rauchausbreitung durch die Leitstellen-Außenhaut von außen zu minimieren.

4 Anforderungen an Stromversorgung, Antennen und Gebäudeautomation

4.1 Stromversorgung

Aufgrund von Gefährdungsszenarien wie beispielsweise einem großflächigen Stromausfall, muss die Energieversorgung der Leitstelle durch hauseigene Maßnahmen (NEA und USV) langfristig gesichert sein. Für eine Not- bzw. Sicherheitsbeleuchtung gemäß DIN EN 1838 bzw. DIN EN 50172 ist zu sorgen. Für den direkten Leitstellenbereich kann auf eine Not- bzw. Sicherheitsbeleuchtung verzichtet werden, wenn die dauerhafte Beleuchtung anderweitig gesichert ist.

Die elektrischen Anlagen sind als TN-S-Netz nach DIN VDE 0100-100 "Errichten von Niederspannungsanlagen" auszuführen. Es ist ein zentraler Erdungspunkt für das gesamte elektrische Netz einzurichten.

Die Stromversorgung der Leitstelle ist möglichst über zwei separate Einspeisungen sicherzustellen.

Eine USV und eine NEA sind als Notstromversorgung vorzusehen. Das Notstromnetz ist ein Teil des gesamten Stromnetzes einer Liegenschaft mit separat geführten und abgesicherten Stromkreisen.

4.1.1 Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV)

Bis die Stromversorgung durch die NEA erfolgt ist und die erforderliche Spannung zur Verfügung steht (Anlaufzeit), muss der Betrieb der Leitstellentechnik über USV weitergeführt werden. Im Leitstellenbetriebsraum muss eine angemessene Beleuchtung über die USV sichergestellt sein.

Die jeweils aktuelle DIN EN IEC 62040-1 VDE 0558-510 "Unterbrechungsfreie Stromversorgungssysteme" ist zu beachten.

Die USV ist redundant auszuführen und auf zwei brandschutztechnisch getrennte Räume aufzuteilen. Dies betrifft ebenso die dazu gehörende Leitungsführung. Beide USV-Räume müssen mit einem voneinander getrennten Be- und Entlüftungssystem ausgestattet sein, um bei einem Brand oder einem Gasaustritt in einem Raum eine Entlüftung durchführen zu können, ohne andere Räume in Mitleidenschaft zu ziehen. Die Einhaltung der Betriebsbedingungen der USVen, insbesondere der Batteriesätze, ist durch eine ausreichende Klimatisierung sicherzustellen.

Bei der Anschaltung von zwei unabhängigen USV-Anlagen darf kein "singlepointof-failure" entstehen. Sammelschienen, auf denen zwei USV-Anlagen parallel arbeiten, sind zu vermeiden bzw. durch entsprechende Maßnahmen so zu sichern, dass ein Fehler nicht zur Abschaltung beider USV-Anlagen führt.

Die USV und alle automatischen Umschalteinrichtungen müssen innerhalb der baulichen Anlagen der Leitstelle angeordnet sein.

USV'en sind als Online-Systeme für die komplette Leitstellentechnik, die Automations- und Managementebene der Gebäudeleittechnik und die Beleuchtung vorzusehen. Die Überbrückungszeit der USVen in Summe soll, bezogen auf die max. Leistungsaufnahme der Verbraucher, mind. 60 Minuten betragen. D. h., fällt ein USV-System aus, ist zu gewährleisten, dass das andere System die Verbraucher mind. 60 Minuten speisen kann.

Der Einsatz von Photovoltaikanlagen mit Batteriespeichern als zusätzliche Energiequelle ist in Betracht zu ziehen.

4.1.2 Netzersatzanlage (NEA)

Die NEA ist redundant aufzubauen, sodass Wartungsarbeiten oder Systemausfälle nicht zur Beeinträchtigung der Verfügbarkeit der Leitstelle führen. Aus der Schutzbedarfseinschätzung für die Kernprozesse einer Leitstelle ergibt sich die notwendige Verfügbarkeitsklasse. Eine stationäre NEA ist in der Regel einer mobilen Lösung vorzuziehen.

Die Dimensionierung der Nennlast zum Zeitpunkt der Einrichtung sollte mindestens eine Reserve von 30 Prozent gegenüber der aktuell aufzuschaltenden Last betragen. Es ist zu berücksichtigen, dass nicht nur die Leitstellentechnik selbst, sondern alle Stromverbraucher der Leitstelle und der Infrastruktur abgedeckt werden können, z.B. die Steuerungen von Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik sowie Gebäudeüberwachungs- und Zutrittssysteme und die Notbeleuchtung. Die NEA ist baulich so herzustellen, dass im Dauerbetrieb keine Beeinträchtigungen des Betriebsraumes durch Lärm, Abwärme, Vibration oder Abgase entstehen. Die NEA ist für einen mehrtägigen Dauerbetrieb (mindestens zwei Wochen) auszulegen.

Die Kraftstofftanks müssen mindestens für einen 72 Stundenbetrieb unter Volllast ausgelegt sein. Die tatsächliche Kraftstoffbevorratung kann im Hinblick auf die begrenzte Lagerfähigkeit und unter Beachtung der regionalen Liefermöglichkeiten reduziert werden. Hierzu ist ein Konzept zu erarbeiten. Dieses soll auch bzgl. eines länger anhaltenden Stromausfalls Regelungen für die regelmäßige Nachbetankung beinhalten. Als Treibstoff ist gemäß den Empfehlungen des BSI bevorzugt schwefelarmes Heizöl einzusetzen.

Alternativ wird der Einsatz einer NEA mit Brennstoffzelle empfohlen.

4.1.3 Stromkreise

Bei Neubauten wird empfohlen, mehrere Stromkreise aufzubauen, die in aller Regel drei Gruppen zugeordnet werden können:

4.2 Telekommunikation und Übertragungsnetze

4.2.1 Telefonanschlüsse

Die wichtigste Telekommunikationsverbindung einer Integrierten Leitstelle für Notrufe und Hilfeanforderungen ist die Notrufnummer 112. Darüber hinaus sind weitere Telefonanschlüsse für den Betrieb der Leitstelle von großer Bedeutung, insbesondere für die taktischoperative Kommunikation.

Die Zuführung der Leitungswege ins Gebäude seitens der Telekommunikationsanbieter soll redundant erfolgen, an zwei unterschiedliche Vermittlungsstellen angebunden werden und außerdem in getrennten Trassen, kanten- und knotendisjunkt verlaufen.

Mit den jeweiligen Netzbetreibern sind gemäß der jeweils gültigen TR-Notruf entsprechende Umschaltszenarien für die Notrufanschlüsse abzustimmen, um einen unterbrechungsarmen Telefonverkehr zu gewährleisten. Während eines Umschaltvorganges dürfen keine Notrufe verloren gehen.

Die physikalische Zweiwege-Anbindung einer Leitstelle muss aus Sicherheitsgründen unbedingt als Standard angesehen werden. Zwischen dem Netzübergang eines All-IP-Anschlusses und dem Kommunikations-Management-System (KMS) müssen Sicherheitskomponenten (Firewalls, Session Border Controller) eingerichtet werden, um die Leitstellentechnik vor Angriffen zu schützen.

4.2.2 Mobilfunk, Satellitentelefon und Datenanschlüsse

Um im Fall eines kompletten Ausfalls der leitungsgebundenen Telefonanschlüsse die Sprachkommunikation auf einem niedrigen Niveau aufrechterhalten zu können, ist in jeder Leitstelle ein alternativer Kommunikationsweg 12 einzurichten, das mit dem KMS verbunden ist.

Die Anzahl der benötigten Sprachkanäle richtet sich dabei nach der Größe der Leitstelle und deren Organisation im Havariefall. Es sollte jedoch ein Gateway mit mindestens vier Modulen in jeder Leitstelle vorhanden sein (z.B. 2 x kommend, 2 x gehend). Dabei ist darauf zu achten, SIM-Karten von unterschiedlichen Netzbetreibern zu nutzen, um bereits planerisch eine Risikoverteilung vorzusehen.

Die netzseitige Umleitung der Festnetzanschlüsse/Rufnummern muss vorbereitet werden, damit diese im Bedarfsfall auf die Mobilfunk-Rufnummern kurzfristig geschaltet werden können. Dies gilt für die Umleitung der Anschlüsse auf die Satellitentelefone ebenso.

Da bei einem großflächigen Ausfall der leitungsgebundenen Telefonie bzw. einem großflächigen Ausfall der Stromversorgung nach kurzer Zeit auch die Mobilfunknetze betroffen sind, kann ein Mobilfunk-Gateway ebenfalls nicht mehr genutzt werden. Zur Sicherstellung einer grundlegenden Erreichbarkeit ist daher der Einsatz eines Satellitentelefons erforderlich.

Hierbei empfiehlt es sich, auf ein System zu setzen, dessen terrestrische Infrastruktur bei länger andauernden Stromausfällen funktionsfähig bleibt. Jede BOS-Leitstelle muss zur Sicherstellung ihrer Funktion mindestens über eine satellitengestützte Verbindung erreichbar sein und eine weitere Anbindung für abgehende Gespräche oder Daten (z.B. Internet) nutzen können.

Datenanschlüsse werden zunehmend wichtiger (z.B. Notruf-App "Nora"). Entsprechend ist zudem ein internetbasierter Zugang zum Notruf notwendig, der die gleiche Verfügbarkeit wie der Sprachanschluss haben muss.

4.2.3 Übertragungsnetze

Die Übertragungsnetze müssen Datentransferraten realisieren, die den leistungsfähigen Betrieb des Leitstellennetzwerks und der Netzwerkkomponenten sicherstellen. Alle Übertragungsnetze müssen über Sicherheitseinrichtungen und Zugangsbeschränkungen verfügen. Eine Netzwerktrennung zwischen Leitstellennetzwerk und Büro-/Verwaltungsnetzwerk des Betreibers ist sicherzustellen.

4.3 Antennenanlagen

Antennenanlagen müssen für einen Nutzungszeitraum von mindestens 15 Jahren ausgelegt sein und mindestens 120 Prozent der zu erwartenden maximalen Windlast aufnehmen können. Der Antennenträger ist richtfunktauglich zu gestalten.

Es gelten folgende Grundsätze:

4.4 Zeitbasis und Uhrenanlage

Die exakte und einheitliche Uhrzeit auf allen Anzeigen und in allen Systemen ist für den Betrieb der Leitstelle von Bedeutung. Daher ist ein zentrales Uhrensystem mit Zeitzeichenempfänger (DCF77) und NTP-Zeitserver vorzusehen. Alle Montagepositionen für Uhrenanzeigen im Gebäude sind mit Stromversorgung 230 V und Netzwerkverkabelung (CAT) auszustatten.

4.5 Gebäudeautomation / Gebäudeleittechnik / Gefahrenmanagement

Für die Steuerung und Regelung von für die Leitstellentechnik wichtiger Infrastrukturen, wie Elektro- und Klimaanlagen, Heizungs- und Lüftungsanlagen, Sanitärtechnik, Leckage-Sensorik oder auch Beleuchtung und Sonnenschutz und deren Überwachung mit Ausgabe bestimmter Meldungen, wie Alarmen, Störungen etc., ist eine Gebäudeautomation/ -leittechnik vorzusehen. Darüber hinaus sind Gefahrenmeldeanlagen, wie Einbruchmeldetechnik, Brandmeldeanlage oder auch die Video- und Zutrittskontrolltechnik ebenfalls in einem Sicherheitsmanagementsystem zusammenzufassen und deren Meldungen anzuzeigen.

Die beiden Systeme können aber auch zentral auf einem so genannten PSIM (Physical Security Information Management) zusammengefasst werden.

Die o. g. Meldungen müssen innerhalb der Zentralen Leitstelle an einem Arbeitsplatz angezeigt werden, wobei je nach Kritikalität unterschiedliche "kritische" oder auch "weniger kritische" Meldungen zu unterscheiden sind. Entsprechende Handlungsanweisungen und Interventionsprotokolle sind zu jeder Meldung zu hinterlegen und in einem Betriebshandbuch zusammen zu schreiben.

4.6 Verkabelung

Die Leitstelle ist mit einer strukturierten Verkabelung (Kupfer mindestens CAT 7 und Lichtwellenleitern) auszustatten; in jedem Raum ist mindestens eine CAT-Doppelleitung mit entsprechender Anschlussdose zu installieren. Bei der Dimensionierung der CAT-Verkabelung sind folgende Bereiche/ Systeme einzubeziehen:

Die gesamte Verkabelung im Gebäude sollte - sofern bautechnisch möglich - weitestgehend kreuzungsfrei verlegt werden. Dabei ist auf eine strikte Trennung zwischen Stark- und Schwachstrom-Verkabelung zu achten. Leitungen der redundanten Hausanschlussräume, USV und NEA sind über getrennte Trassen innerhalb des Gebäudes zu führen.

5 Anforderungen an die Leitstellentechnik

5.1 Grundsätzliche Anforderungen

Die Leitstellen sind entsprechend rechtlicher Vorgaben und zusätzlich nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, den anerkannten Regeln der Technik (DIN), den VDE-Bestimmungen, den Vorschriften, Merkblättern und Richtlinien der gewerblichen Berufsgenossenschaften und des Verbandes der Sachversicherer, den Grundlagen der IT-Grundschutzkataloge des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und den Anforderungen aus dem gemeinsamen Betrieb des BOS-Digitalfunks zu projektieren, zu errichten und zu betreiben.

Neben den allgemeinen technischen Anforderungen sind die besonderen Anforderungen, die sich durch die Einbindung von mindestens zwei Zentralen Leitstellen in ein gemeinsames Leitstellennetzwerk ergeben, zu berücksichtigen.

5.2 Hard- und Software

Alle erforderlichen Hardwarekomponenten, Betriebssysteme, Datenbank-(management-)Systeme und Applikationen sowie die für die technische Kopplung erforderlichen Schnittstellen (Hard- und Softwarekomponenten) sind als Gesamtkonfiguration zu realisieren. Alle voneinander abhängigen Teilkomponenten sind aufeinander abzustimmen. Für spätere Migrationen bzw. Erweiterungen sind alle Einzelsysteme als Modulkomponenten aufzubauen, die unkompliziert angepasst und ausgetauscht werden können, ohne das Gesamtsystem in seiner Funktionalität und Eignung zu beeinflussen.

Das Hardwarekonzept ist entsprechend der geforderten Ausfallsicherheit und auf den Schutz vor unberechtigten Zugriffen auszurichten. Die Dimensionierung der einzelnen Hardwarekomponenten muss erweiterbar sein. Die Zugriffszeiten auf interne und externe Speicherbereiche müssen eine Verarbeitung der im Netz entstehenden Datenmengen ohne Zeitverzug ermöglichen.

Für alle Server, Anlagen und Arbeitsplatzrechner muss eine gemeinsame Konsolenverwaltung, auch im abgesetzten Betrieb von Arbeitsplätzen, durch Systemadministratoren

möglich sein. Zusätzlich ist eine gemeinsame Verwaltung der aktiven Netzwerkelemente von einer zentralen Stelle über Softwaretools vorzusehen.

Das Hardwarekonzept muss die Realisierung von abgesetzten Arbeitsplätzen unterstützen. Abgesetzte Arbeitsplätze sind so zu konfigurieren, dass nur zugewiesene Aufgaben und Funktionen bedient werden können. Der Eingriff in sicherheitstechnische Belange der jeweils zugeordneten Zentralen Leitstelle ist auszuschließen.

Die Software muss an die Anforderungen der zu erfüllenden Aufgaben angepasst werden können. Zur Erfüllung der Funktionalität muss der Anbieter die Datenbankstrukturen und die Spezifikation von Schnittstellen sowie notwendige Anpassungen an Hard- und Software offenlegen.

5.3 Rollenkonzept und Berechtigungsverwaltung

Im Gesamtsystem ist ein Rollenkonzept für die Zugriffs- und Editierrechte der Nutzergruppen festzulegen.

Dazu müssen im System mindestens folgende Berechtigungsstufen abgebildet werden können:

Entsprechend der Berechtigungsstufen ist die Funktionalität der Bedienoberflächen anzupassen. Die Zugriffsrechte auf die im Folgenden dargestellten Arbeitsplätze resultieren aus dem Rollenkonzept und der territorialen Zuständigkeit.

5.4 Definition der Arbeitsplätze

Die Arbeitsplätze sind aufgrund der betrieblichen Erfordernisse und zur Erledigung der Aufgaben in unterschiedlicher Ausstattung vorzuhalten. Jeder Arbeitsplatz besteht aus einer Bedienoberfläche mit festgelegter Funktionalität.

5.4.1 Disponenten-Arbeitsplatz

Der Disponenten-Arbeitsplatz ist der Standardarbeitsplatz in der Leitstelle zur Notrufannahme, Disponierung und Alarmierung der Einsatzkräfte und -mittel, der Einsatzlenkung sowie der Führungsunterstützung. Durch die Anmeldung muss er als Arbeitsplatz des Disponenten, des Lagedienst- bzw. Schichtführers, des Administrators oder zur Schulung verwendet werden können. Der Disponenten-Arbeitsplatz bildet die gesamte technische Funktionalität der Leitstelle ab.

Die Einsatzbearbeitung, Einsatz-/Fahrzeugübersicht und das Geoinformationssystem (GIS) sind übersichtlich in voller Funktionalität und in ausreichender Bildschirmgröße darzustellen. Der Disponenten-Arbeitsplatz hat keine vom Leitstellennetz unabhängige Zugangsmöglichkeit für externe Datenträger. Über geeignete EDV-Konzepte ist von diesem Platz der Zugriff auf die Bürokommunikation des Betreibers der Leitstelle zu ermöglichen. Ziel ist, dass das Leitstellennetzwerk keine physikalische Verbindung zu dem des Betreibers hat.

Abhängig von der Berechtigungsstufe des angemeldeten Benutzers muss eine statistische Auswertung von gespeicherten Daten, der Sprachaufzeichnung und des aktuellen Einsatzgeschehens am Arbeitsplatz möglich sein. Hierzu sind geeignete Werkzeuge vorzuhalten.

Abgesetzte Arbeitsplätze im Sinne von Pkt. 2.2.5 dieses Dokuments sind vergleichbar mit dem Disponenten-Arbeitsplatz zu konzeptionieren. Leitstellen, die abgesetzte Arbeitsplätze betreiben, müssen ein gesondertes Datenschutz- und Sicherheitskonzept zum Betrieb dieser Plätze vorhalten und entsprechend umsetzen.

Arbeitsplätze in Feuerwehreinsatzzentralen, im Landratsamt zur Informationsbereitstellung, in Einsatzabschnitten zur Führung von Kräften und Mitteln sowie in Technischen Einsatzleitungen (TEL) oder Stäben sind in Zuständigkeit der Landkreise bzw. kreisfreien Städte gesondert zu betrachten und mit abgesetzten Arbeitsplätzen im Sinne von Pkt. 2.2.5 nicht vergleichbar.

5.4.2 Ausnahme-Abfrageplatz

Der Ausnahme-Abfrageplatz dient der Entlastung der Leitstelle bei hohem Anrufaufkommen, insbesondere bei Großschadenslagen bzw. Katastrophen. Demzufolge ist er so auszustatten, dass die Funktionen Notrufannahme, Einsatzaufnahme einschließlich GIS und SNA (Standardisierte Notrufabfrage) uneingeschränkt nutzbar sind. Die erforderliche Geräusch- und wärmeemissionsoptimierte Hardware kann - soweit nicht anders realisierbar - in unmittelbarer Nähe aufgestellt werden.

5.4.3 Datenpflege- und Administratorenplatz

Datenpflege- und Administratorenplätze sind zur Informationsbereitstellung und Datenpflege einzurichten. Eine Notrufannahme wird hier in der Regel nicht durchgeführt. Sie befinden sich nicht im regulären Betriebsraum der Leitstelle.

Datenpflege- und Administratorenplätze sind technisch so auszustatten, dass von dort alle relevanten Datenpflege-, Service- und Wartungsleistungen realisiert werden können. In Ausnahmesituationen kann er als Disponenten-Arbeitsplatz mit reduzierter Ausstattung verwendet werden.

5.5 Einsatzleitsystem (ELS)

Das Einsatzleitsystem ist das zentrale Steuerungsinstrument der Leitstelle und setzt sich aus dem Einsatzleitrechner (ELR = Gesamtheit aller Rechnersysteme und Netzstrukturen inklusive Betriebssystem zur Aufnahme der Einsatzleitsoftware) und der Einsatzleitsoftware (Steuerungsprogramm inklusive aller Schnittstellen, Datenbanksysteme und Reporting-/Auswertungstools) zusammen. Es muss als Hochverfügbarkeitssystem ausgeführt sein. Das bedeutet, dass das Gesamtsystem redundant aufgebaut sein muss und sogenannte "single point of failure" auszuschließen sind.

Eine Trennung zum öffentlichen Internet und anderer leitstellenfremder Netze muss durch Firewalls oder vollständige Separierung gewährleistet sein. Die Autorisierung eines Fernwartungszugriffs aus dem öffentlichen Internet muss im Einzelfall durch den Betreiber der Leitstelle erfolgen.

Das Einsatzleitsystem muss über nachstehende Mindestanforderungen verfügen:

5.6 Kommunikations-Managementsystem (KMS)

Das Kommunikations-Managementsystem bildet die Schnittstelle zwischen dem Anwender und den elektronischen Kommunikationsmitteln und damit zu allen Kommunikationswegen.

In den Leitstellen muss für die Bearbeitung der Notrufe und sonstiger Kommunikationswege ein System vorhanden sein, welches im Falle einer Störung eine Betriebsunterbrechung der Kommunikationstechnik nahezu ausschließt. In Bearbeitung befindliche Notrufe oder sonstige Gesprächsverbindungen dürfen in keinem Fall bei einem Ausfall von redundant ausgeführten Systemkomponenten des KMS unterbrochen werden.

Das System muss über eine integrierte Überwachungsfunktion verfügen, welche die gesamten Funktionsabläufe überwacht, dokumentiert und Fehler sowie Störungen signalisiert.

Das KMS besteht im Wesentlichen aus der Systemtechnik zur Anschaltung von Kommunikationswegen, sowie der Technik am Arbeitsplatz zur Bedienung dieser Kommunikationswege. Die gesamte Sprach- und Datenkommunikation innerhalb des vollständig redundanten Systems muss mittels IP-Technik erfolgen.

Die Server-Architektur muss auf Standard-IT-Hardware basieren. Alle Baugruppen oder deren Baugruppenträger sind redundant an die zentrale Systemtechnik über Netzwerk anzubinden und mit redundanter Stromversorgung auszustatten. Um ein Höchstmaß an Ausfallsicherheit zu erreichen, sind TK-Anschlüsse auf mindestens zwei unabhängige Schnittstellenbaugruppen aufzuteilen.

Funknetze sind ebenfalls auf mindestens zwei Funk-Schnittstellenbaugruppen aufzuteilen. Wie bei TK-Schnittstellenbaugruppen sind Funk-Schnittstellenbaugruppen redundant an die Zentraltechnik anzubinden und mit redundanter Stromversorgung auszustatten.

5.7 Alarmierung

Zur Alarmierung der Einsatzkräfte ist in den Leitstellen das System "5-Ton-Folge" zu nutzen.

Mit Einführung der digitalen Funkalarmierung, welches in einem separaten Landesprojekt umgesetzt werden soll, ist noch mindestens sechs Monate nach Beginn des flächendeckenden Wirkbetriebs dieses Systems im Leitstellendispositionsbereich die "5-Ton-Folge" als Parallelsystem zu betreiben.

Für die Sirenenalarmierung (TETRA Callout) sind entsprechende Ansteuerfunktionen im ELS und in der Digitalfunkanschaltung vorzusehen.

5.8 Digitalfunk

Die für den Regelbetrieb vorgeschriebene Anbindung der Leitstellentechnik an das BOS-Digitalfunknetz erfolgt leitungsgebunden, alternativ auch über Richtfunk 13 auf Basis des mit dem TMIKL und der BDBOS vereinbarten, durch den Leitstellenbetreiber zu erstellenden Anbindungskonzeptes.

Als Rückfallebene müssen in der Leitstelle Digitalfunkgeräte vorgehalten und über die sog. Luftschnittstelle betrieben werden können.

Für den Austausch von SDS (incl. Status- und Standortmeldungen) sind FRT vorzuhalten, welche nur für den Datenaustausch genutzt und mit dem Einsatzleitsystem zu verbinden sind.

Die Anzahl der weiteren FRT für den Sprechfunkverkehr richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsplätze, dem Versorgungsbereich und Ausprägung der Leitstelle.

Bei Bedarf und je nach Nutzungsweise, werden FRT für Callout (Alarmierung, siehe 5.6) benötigt. Darüber hinaus sollten Reservegeräte vorgehalten werden, die kurzfristig durch das Servicepersonal der Leitstelle in Betrieb gesetzt werden können.

5.9 Audiodokumentation

Die Bedienung der lokalen und zentralen Audiodokumentationsanlage hat über eine Client/Server-Lösung oder Browser-Anwendung im Intranet zu erfolgen. Die Leitstelle vergibt die Rechte für Zugriff und Recherche innerhalb ihres Verantwortungsbereichs. Dabei sind die Berechtigungen für Langzeit- und Kurzzeitdokumentation gesondert zu betrachten und zu vergeben.

Die Aufbewahrung von Sprachaufzeichnungen richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben.

5.10 Anbindung peripherer Systeme

Für die Anschaltung von Landratsämtern, Abrechnungsstellen im Rettungsdienst und Brandschutz, Feuer- und Rettungswachen sowie berechtigte Bedarfsträger sind, sofern notwendig, die erforderlichen Übertragungswege unter Berücksichtigung der Berechtigungen und der IT-Sicherheit einzurichten.

5.11 Brandmeldeanlagen (BMA)

Brandmeldeanlagen sind nach den jeweils gültigen Vorschriften zu errichten. Insbesondere sind folgende Bestimmungen einschlägig:

Durch den Leitstellenbetreiber ist im Benehmen mit der zuständigen Brandschutzbehörde für den Leitstellenbetriebsraum eine geeignete BMA-Signalisierung zu realisieren, die zum einen die Information der dort Anwesenden sicherstellt und zum anderen eine geordnete Abarbeitung/ Beendigung aktiver Notrufe/Funkgespräche zulässt. Die Signalisierung in den Bereichen außerhalb des Leitstellenbetriebsraumes muss nach den gesetzlichen Regelungen erfolgen.

Sofern die DIN-/VDE- und VdS-Bestimmungen voneinander abweichende Angaben enthalten, gelten die Bestimmungen der DIN / VDE als Mindestanforderungen.

Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit aller anzuschaltenden Brandmeldeanlagen muss entsprechend den Vorgaben der Thüringer Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (ThürTechPrüfVO) durch einen verantwortlichen Sachverständigen geprüft und bescheinigt werden.

5.12 Statusinformationen und Fahrzeugortung, Notruf im Analog- und Digitalfunk

In der Leitstelle sind anwendungsneutral die Statusinformationen der Einsatzmittel sowohl zentral, als auch arbeitsplatzbezogen in geeigneter Weise zu visualisieren. Hierzu sind diese synchron den dafür genutzten Systemen/IT-Verfahren (z.B. ELS, KMS, Medienwand, Rückfallebenen) bereitzustellen, sodass die gleichzeitige Darstellung unterschiedlicher Werte zum gleichen Einsatzmittel ausgeschlossen wird. Die Klartextdarstellung ist grundsätzlich vorzunehmen, eine etwaige Reduzierung des Informationsinhaltes obliegt dem Leitstellenbetreiber durch administrative Mittel. Die IT-Verfahren der Leitstelle müssen bei bestimmten Statusinformationen automatisierte Maßnahmen umsetzen, z.B. eingehender Sprechwunsch, Notruf über Funk (Aufzählung nicht abschließend) können.

Ebenso sind in der Leitstelle - gleichfalls anwendungsneutral - Daten zu den jeweiligen Fahrzeugstandorten zu verarbeiten, mindestens jedoch zu visualisieren. Sie werden als Positionsdaten zumeist über den BOS-Digitalfunk, aber auch über andere proprietäre Systeme in die Leitstelle übertragen und dienen vor allem der Bestimmung des zeitnächsten geeigneten Einsatzmittels.

Schlussendlich besteht sowohl im BOS-Analog- als auch im BOS-Digitalfunk die Möglichkeit einen Notruf über diese Kommunikationswege an die zuständige Leitstelle abzusetzen. Die Abarbeitung dieser Meldungen hat mit höchster Priorität zu erfolgen und ist dementsprechend zu signalisieren. Die Unterstützung der Verarbeitungsmöglichkeit eines Notrufes aus dem BOS-Analogfunk hat in der Leitstelle solange zu erfolgen, wie im jeweiligen Leitstellendispositionsbereich sowohl das entsprechende Funknetz funktionstüchtig, als auch die Einsatzfahrzeuge ausgestattet sind.

5.13 Audio-Visuelle-Medien

In der Leitstelle sind Rundfunk- und TV-Empfangsmöglichkeiten vorzusehen. Darüber hinaus ist der Empfang von Streamingdiensten zu berücksichtigen. Dies kann z.B. in eine medientechnische Ausstattung (Videowand o. Ä.) integriert sein. Die zentral bereitgestellten Medien müssen von allen Disponenten-Arbeitsplätzen eingesehen bzw. dort zentral signalisiert werden können. Eine platzmäßige Separation ist anzustreben. Das Tonsignal dieser Systeme ist auf die Audiogeräte der Plätze zu führen. Ebenso ist eine Stummschaltung des Rundfunk-/TV-Tons bei Funkverkehr und Telefonie sicherzustellen. Die Beschränkung der Tonausgabe von Rundfunk/TV ausschließlich über die Headsets und nicht über die Platzlautsprecher ist dringend zu empfehlen.

Die Großbilddarstellung ist mittels fernbedienbaren, geräuscharmen Projektors oder anderer Großbildsysteme nach dem Stand der Technik zu realisieren. Die Darstellung muss tageslichttauglich sein. Die Großbilddarstellung muss von jedem Disponenten-Arbeitsplatz aus eingesehen werden können. Die Signale von folgenden Geräten und Systemen sind einzubinden:

Eine einfach zu bedienende Oberfläche muss an dem Platz des Lage- bzw. Schichtführers zur Umschaltung der Quellen vorhanden sein. Das Bild ist über das Netzwerk durch geeignete Übertragungsverfahren zur Darstellung an anderen Orten, z.B. an besondere Führungseinrichtungen der unteren Brand- und Katastrophenschutzbehörde weiterzugeben. Bei der Videoanzeige ist auf Lippen-Synchronität mit der Audiowiedergabe zu achten.

5.14 Übertragungsnetze

Alle Leitstellen haben für ihre Daten- und Sprachkommunikation Übertragungsnetze mit einheitlichen Anforderungen zu verwenden. Es müssen mindestens die nachfolgenden Übertragungsnetze eingerichtet werden:

Alle Übertragungsnetze müssen über Sicherheitseinrichtungen und Zugangsbeschränkungen verfügen, die einen unberechtigten Zugriff wirkungsvoll unterbinden.

Eine Netzwerktrennung zwischen Leitstellennetzwerk und Büro-/Verwaltungsnetzwerk des Betreibers ist sicherzustellen.

6 Besondere Anforderungen an den Leitstellenbetriebsraum

Der Leitstellenbetriebsraum ist das räumliche Kernelement der Notruf- und Einsatzbearbeitung. An diesen Raum werden besonders hohe Anforderungen in Bezug auf das Raumklima, die Akustik, die Beleuchtung, die Bewegungsflächen und die Ausstattung gestellt. Ergänzend zu den hier folgenden Ausführungen sind die einschlägigen Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung zu beachten.

6.1 Disponenten-Arbeitsplatz (Einsatzleitplatz)

Um den Anforderungen an einen ergonomischen Arbeitsplatz gerecht zu werden, alle nötige Technik unterzubringen und einen über Jahre hinweg reibungslosen 24h-Betrieb zu gewährleisten, werden für Einsatzleitplätze keine Standardschreibtische, sondern angepasste robuste Tische verwendet. Um spätere Erweiterungen zu erleichtern, ist ein modular gestalteter Tischaufbau erforderlich, dies schließt Oberflächen in Standarddekoren und Lackierungen in RAL-Farbtönen ein (keine Sonderlösungen). Für den Flächenbedarf sind pro ELP im Leitstellenbetriebsraum in der Regel 25 m2 Grundfläche 14 vorzusehen, damit die erforderlichen Bewegungsflächen zwischen den ELP gegeben sind.

6.1.1 Ergonomische Anforderungen

Ein Aufbau des Leitstellentisches in Bogenform ist zu empfehlen. Um den gesundheitlichen Problemen einer dauerhaft sitzenden Tätigkeit vorzubeugen muss der Leitstellentisch elektromotorisch höhenverstellbar ausgeführt sein.

Für eine dauerhafte stabile und ergonomische Ausrichtung der Monitore am ELP sind diese an einer mit dem Tisch verbundenen Traverse zu befestigen. Diese muss ebenfalls elektromotorisch höhen- sowie tiefenverstellbar ausgeführt sein.

Jeder Disponenten-Arbeitsplatz muss in seiner Struktur einem Bildschirmarbeitsplatz entsprechen. Aktuelle Erkenntnisse der ergonomischen Gestaltung sind umzusetzen. Der Disponenten-Arbeitsplatz ist wie folgt einzurichten:

Die Tastatur/Maus des ELS sollte optional zugleich für das Kommunikationssystem Verwendung finden.

Zur Verminderung von Wärme- und Geräuschlasten sind nur PC-Komponenten am Disponenten-Arbeitsplatz zu betreiben, die geräuscharm und energieeffizient arbeiten, hilfsweise ist ein Betrieb der Komponenten außerhalb des Leitstellenbetriebsraums zulässig.

Alle Disponenten-Arbeitsplätze sind mit einem ergonomisch gestalteten und standsicheren Arbeitsstuhl für dynamisches Sitzen auszustatten (Prüfsiegel einer Landesgewerbeanstalt für 24 h-Betrieb). Darüber hinaus sind zusätzliche Stühle vorzuhalten.

Der Arbeitsplatz des Leiters Lagedienst bzw. Schichtleiters ist für Arbeiten in der Büroumgebung zu erweitern und muss zusätzliche Flächen zur Ablage von Karten und Unterlagen bieten.

6.1.2 Techniken- und -aufbauten

Ein Disponenten-Arbeitsplatz muss über Einbaumöglichkeiten für Technik wie PC-Clients, Switche, Audiobaugruppen usw. in genormtem Einbaumaß verfügen, die von der Vorder- und Rückseite zugänglich sein sollten.

Die Abdeckungen der Technikcontainer sollten vorder- wie rückseitig leicht zu öffnen sein, damit Wartung, Störungsbehebung und Erweiterungen ohne zeitaufwändige Demontagen möglich sind. Um den Zugang zu den Technikeinbauten auf berechtigte Personen (Administratoren) zu beschränken, können die Klappen/Abdeckungen verschließbar ausgeführt werden. Hierbei ist eine einheitliche Schließung für alle Leitstellentische zu empfehlen.

Die Verkabelung der auf dem Tisch aufgestellten Geräten wie Headset, Maus, Tastatur und Handapparat erfolgt über den dafür im Tisch vorgesehenen Raum. Die Tischplatte verfügt über entsprechende Auslässe, um das Aufstellen von Geräten an verschiedensten Positionen zu ermöglichen.

Optionale Anschlüsse (Steckdosen 230 V, LAN, USB) sollten als versenkbare Einheit ausgeführt sein, die bei Nichtbenutzung bündig mit der Tischoberfläche abschließt.

6.1.3 Audio- und sonstige Ausstattung

Als Standard in der Audioausstattung ist die Kombination aus drahtlosem Headset, Abhörlautsprecher(n) und ggf. Handapparat zu etablieren. Für die freihändige Betätigung der PTT-Taste ist ein Fußtaster vorzuhalten. Alternativ zum drahtlosen Headset ist auch die kabelgebundene Version möglich.

Als sonstige Ausstattung ist vorzuhalten:

6.2 Beleuchtung und Sonnenschutz

Es ist für eine EDV-geeignete, dimmbare Raumbeleuchtung der Arbeitsplätze zu sorgen. Die für die Raumbeleuchtung eingesetzten Leuchten müssen am Arbeitsplatz (Tischplattenhöhe) eine Beleuchtungsstärke von mindestens 300 Lux haben. Eine zusätzliche Arbeitsplatzbeleuchtung muss vorhanden sein, welche am Arbeitsplatz eine Beleuchtungsstärke von 500 Lux ermöglicht.

Ohne zusätzliche Arbeitsplatzbeleuchtung muss die Raumbeleuchtung eine Beleuchtungsstärke von mindestens 500 Lux am Arbeitsplatz aufweisen (Bildschirm-Arbeitsplatzverordnung). Grundsätzlich ist der Einsatz von LED-Leuchten - für die Raum- sowie Arbeitsplatzbeleuchtung -, die sowohl dimmbar als auch im Farbspektrum einstellbar sind, zu empfehlen. Zusätzlich zu der Raumbeleuchtung ist ggf. einzeln dimmbare Beleuchtung, z.B. entlang einer Schiebewandtafel oder einer Kartenwand, empfehlenswert.

An allen Fenstern ist entsprechend der konkreten baulichen Gegebenheiten ein geeigneter, elektrisch einstellbarer Sonnenschutz als Außen-Verschattung vorzusehen. Alternativ ist ein feststehender Sonnenschutz (Lamellenform) möglich, so dass auch bei starkem Wind kein automatisches Hochfahren erfolgt, sondern die Verschattung durchgängig gegeben ist. Je nach Lage der Fenster ist eine Kombination mit einer Innenverschattung zu erwägen.

Nachstehende Normen sind mindestens zu berücksichtigen:

Die Beauftragung eines Beleuchtungskonzepts wird empfohlen.

6.3 Akustik und Lärmschutz

Der Betriebsraum ist in Bezug auf die Akustik der Raumklasse B5, Räume mit besonderen Anforderungen nach DIN 18041 einzuordnen. Ferner ist die Arbeitsstättenrichtlinie ASR A3.7 zu beachten. Diese stuft Leitstellen in die Tätigkeitskategorie 1 ein. Diese sieht einen empfohlenen Höchst-

wert für A-bewertete äquivalente Dauerschallleistungspegel (LpAeq) durch Hintergrundgeräusche in dB(A) von maximal 35 dB(A) vor. Die Nachhallzeit sollten in den mittleren Frequenzbereichen 0,75 Sekunden nicht überschreiten.

Lärmschutzmaßnahmen sind einzurichten und durch entsprechende Messungen vor der Inbetriebnahme und während des Regelbetriebes nachzuweisen. Folgende Normen sind mindestens zu berücksichtigen bzw. deren Vorgaben einzuhalten:

Die Beauftragung eines Akustikkonzepts wird empfohlen.

6.4 Raumklima

6.4.1 Leitstellenbetriebsraum

Die Klimatisierung des Leitstellenbetriebsraums muss ein behagliches, möglichst gleichbleibendes Raumklima im Bereich der dauerhaften Arbeitsplätze gewährleisten, d. h. Wärmen, Kühlen, Befeuchten, Entfeuchten, Luftaustausch/ Frischluftzufuhr, ohne dass Fenster geöffnet werden müssen.

Zur Sicherstellung der angestrebten möglichst hohen Behaglichkeit im Betriebsraum wird auf Grund der Komplexität der Raumgeometrie und thermischen Einflussfaktoren die Erstellung einer dynamischen thermischen Simulation / Strömungssimulation unter Einbeziehung der vorgesehenen Klimatisierungskomponenten (Heizung und Klimatisierung, Nachkühlsysteme) empfohlen.

Die Vollklima- Klimaanlage des Betriebsraumes ist mit reiner Außenluft zu betreiben (als Virenschutz keine Umluft und Rotationswärmetauscher im Zentralgerät), mit zweistufiger Filterung und den Luftbehandlungsfunktionen Heizen, Kühlen, Befeuchten und Entfeuchten vorzusehen. Die Mindest-Außenluftmenge ist gemäß DIN EN 16798-1, Kategorie I für schadstoffarmes Gebäude zu bemessen.

Um eine wirtschaftlich vertretbare Auslegung der Klima- und Heizungsanlagen zu realisieren, sollten vertretbare standortbezogene Außenluftkonditionen gewählt werden. Die maximale Auslegungs-Außentemperatur sollte im Sommer 36°C betragen (Klimaerwärmung), währenddessen im Winter -14°C nicht unterschritten werden sollte. Im Sommer ist ebenso der Schwülefall zur Anlagenauslegung zu beachten (Außentemperatur 28°C bei 60%rel.LF).

Grenzwerte der einzuhaltenden Raumluftkonditionen bei 36°C / -14°C Außentemperatur im Aufenthaltsbereich bis Höhe 1,80m ü. FFB (bei Grenzwertüberschreitungen der Außentemperatur erhöht / sinkt die Raumtemperatur gleitend)

Die Luftgeschwindigkeiten an den dauerhaften Arbeitsplätzen dürfen bis 1,5m Höhe vom Fußboden 0,2m/s nicht übersteigen. In sonstigen Aufenthaltsbereichen sind maximal 0,25 - 0,3 zulässig.

Die maximale CO2 Konzentration im Aufenthaltsbereich ist auf 550ppm oberhalb der Außenluftkonzentration zu begrenzen. (ca. 950ppm - entspricht der Kategorie I gem. DIN EN 16798-1).

Der technische gebäudeausrüstungsbedingte äquivalente Dauerschallpegel darf 30 dB(A) im Aufenthaltsbereich in 1,8m Höhe nicht übersteigen. Es ist ein autarkes Notkühlsystem im Betriebsraum vorzusehen, dass bei Ausfall des Raumkühlsystems die Klimatisierung vornimmt (max. anlagenbedingter Dauerschallpegel 40db(A).

6.4.2 Sonstige Leitstellen Büro-, Besprechungs- und Aufenthaltsräume (ohne Küche)

Diese Raume sind mit Teilklimaanlagen (Heizen, Kühlen) und Zusatzkühlung (Umluftkühlung) gemäß Kühllast zu klimatisieren.

6.4.3 Leitstellentechnikräume (IT Serverraum)

Klimatisierung über Präzisionsklimageräte (Heizen, Kühlen, Befeuchten und Entfeuchten).

Mindestaußenluftversorgung für 1 Person/ pro Raum, dauerhaft, in Kategorie II schadstoffarmes Gebäude, mit Kühl- und Heizfunktion

6.4.4 Sonstige Leitstellen Technik- und Lagerräume

Temperaturkonditionierung über Umluftkühlung /ggf. elektrische Beheizung gem. Kühllast

Die Beauftragung eines Klimakonzepts wird empfohlen.

6.5 Raumdimensionierung

Die Raumgrößen richten sich überwiegend nach der Anzahl der notwendigen Einsatzleitplätze. Als grundsätzlicher Flächenbedarf kann pro Leitstellenbetriebstisch eine Fläche von 25 qm angenommen werden. Bei einer Leitstelle mit 8 Arbeitsplätzen ergibt sich ein Flächenbedarf des Betriebsraums von mind. 200 qm. Dabei sind Flächen für Ausnahmeabfrageplätze, Technikbereiche oder Sonderlagen nicht berücksichtigt.

7 Verfügbarkeit und Redundanz

7.1 Anforderungen an die Verfügbarkeit

Der Schutzbedarf der Einsatzbegleitung ist hoch und für die vorausgegangenen Prozesse Einsatzannahme und Einsatzverteilung sehr hoch. Daraus ergibt sich, dass die für die Prozessbearbeitung erforderlichen organisatorischen Maßnahmen der Kernprozesse für die Einsatzannahme und -verteilung der Verfügbarkeitsklasse 4 nach DIN EN 50600-1 genügen müssen. Die organisatorischen Maßnahmen, die für den Prozess Einsatzbegleitung verwendet werden, haben die Verfügbarkeitsklasse 3 dieser Norm zu erfüllen.

Der Leitstellenbetreiber ist demnach verpflichtet, die Organisation der Kernprozesse unter Berücksichtigung der Georedundanz so zu planen und zu realisieren, dass in der Gesamtheit diese Verfügbarkeit erreicht wird. Dies ist bspw. durch organisatorische Maßnahmen der Kernprozesse mit möglichst hoher Verfügbarkeit, die bei geplanten/ungeplanten Ausfällen durch interne und externe Rückfallebenen kompensiert werden, zu erreichen. Wichtig ist, dass alle Maßnahmen aufeinander abgestimmt sind.

7.2 Anforderungen an die Redundanz

Ein gleichzeitiger Ausfall sämtlicher Leitstellensysteme (ELS, Notruf, Stromversorgung, BMA, Klima, ELA etc.) ist nur durch die Aktivierung einer Ersatzleitstelle zu kompensieren. Durch die Leitstellenbetreiber sind im Rahmen des Störungsmanagements mögliche Szenarien zu beschreiben und dem Leitstellenpersonal als Handlungsanweisung für den Notfall zur Kenntnis zu bringen.

Ebenfalls ist erforderlich, wichtige Unterlagen und Gerätschaften für eine schnelle Evakuierung der Leitstelle zu kennzeichnen und in vorbereiteten Boxen aufzubewahren. Ein solches Szenario muss das Leitstellenpersonal regelmäßig trainieren.

Im Freistaat Thüringen ist der vollständige Ausfall eines Leitstellenstandortes verbindlich durch eine Aufgabenübernahme einer Partnerleitstelle oder mehrerer Leitstellen in einem Verbund zu kompensieren. Für dieses Ausfallkonzept müssen technische und organisatorische Rahmenbedingungen geschaffen werden, um sicherzustellen, dass das Personal in der Partnerleitstelle bei Ausfall der eigenen Leitstelle ohne Zeitverzug die Aufgaben der ausgefallenen Leitstelle übernehmen kann. Die Partnerleitstelle ist zum Beispiel unverzüglich durch zusätzliche Disponenten an dafür vorgesehenen Arbeitsplätzen zu verstärken.

Mit einem durch den Leitstellenbetreiber zu erstellenden Redundanzkonzept ist sicherzustellen, dass die Arbeitsfähigkeit einer Leitstelle unverzüglich wiederhergestellt wird oder eine sofort wirkende Alternative zur Verfügung steht. Der Ausfall technischer Einrichtungen muss bei vorübergehender Einschränkungen der Funktionalität unter Aufrechterhaltung der Grundfunktionen unverzüglich kompensiert werden.

Mindestinhalte des Redundanzkonzeptes sind:

Das Redundanzkonzept ist Bestandteil des Notfallhandbuchs.

8 Sicherheitsanforderungen

8.1 Informationssicherheit

Durch wirksame Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass alle Schutzziele realisiert werden können. Alle Informations- und Kommunikationssysteme und Anwendungen sind sorgfältig zu konfigurieren und zu sichern. Dazu ist ein systematisches Informationssicherheitsmanagement einschließlich eines Notfallmanagements gemäß den jeweils gültigen IT-Grundschutz Standards des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) im Rahmen der technischen Aufrüstung der Leitstelle zu implementieren. Eine Zertifizierung hierfür ist anzustreben und - sofern gesetzlich gefordert - auch durchzuführen.

Zur Gewährleistung des sicheren Einsatzes von Software-Anwendungen sind regelmäßige Programmversions-Updates durchzuführen. Updates sind zuvor auf Schadsoftware zu prüfen. Eine hierfür geeignete Virenschutz-Software mit jeweils aktuellen Viren-Signaturen ist anzuwenden.

Bei Firewalls und Antiviren-Programmen ist bei mehrstufiger Ausführung darauf zu achten, dass möglichst Produkte unterschiedlicher Hersteller zum Einsatz kommen.

Der Verlust von prozessrelevanten Betriebsdaten ist zu vermeiden. Dazu sind ein Datensicherungskonzept zu erstellen, regelmäßige Datensicherungen durchzuführen und deren Wiederverwendbarkeit zu prüfen. Informationen sind so aufzubewahren, dass sie problemlos wieder aufgefunden werden können. Sicherungskopien sind in gesicherten Behältnissen in einem anderen Brandabschnitt aufzubewahren und zu kennzeichnen.

8.2 Datenschutz

Gemäß EU-Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) müssen personenbezogene Daten

8.3 Schutzklassen

Die Leitstelle bzw. das Gebäude soll durch den Sicherheitsplaner in Schutzzonen eingeteilt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Hausanschlussräume in eine angemessene hohe Schutzzone eingliedert werden müssen, um das erforderliche Sicherheitsniveau durchgehend zu sichern. Für die Festlegungen zur Sicherheitsüberprüfung von Personen gelten die einschlägigen Gesetze und Verordnungen.

8.4 Personeller Geheimschutz

Für jeden Bediensteten in den Zentralen Leitstellen muss ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146), vorliegen, aus dem sich keine belastenden, einer möglichen Aufgabenübertragung entgegenstehenden Sachverhalte ergeben dürfen.

9 Anforderungen an den Betrieb

9.1 Betrieblicher und organisatorischer Brandschutz

Zur Umsetzung des betrieblichen und organisatorischen Brandschutzes sind nachstehende Mindestvoraussetzungen durch die Leitstellen umzusetzen:

In der Brandschutzordnung ist auch explizit zu regeln, wie bei einem Feueralarm in der eigenen Leitstelle bzw. im Leitstellengebäude zu verfahren ist. Entgegen der allgemein üblichen Räumung, d. h. alle Personen verlassen im Alarmfall das Gebäude, ist der durchgängigen Betriebsfähigkeit der Leitstelle und der Notruferreichbarkeit für die Bürger besonderes Gewicht einzuräumen.

9.2 Systemüberwachung und Monitoring

Damit aufkommende technische Probleme rechtzeitig und Störungen sofort nach Eintreten erkannt werden, ist der Einsatz eines IT-Monitoring-Systems unerlässlich.

Alle Komponenten der Leitstellentechnik sind an dieses System anzuschließen, um deren Zustand überwachen zu können. Aus diesem Grund ist bei der Auswahl und Beschaffung der Leitstellentechnik darauf zu achten, dass die zu beschaffenden Systeme und Komponenten die Möglichkeit bieten, für das Monitoring geeignete Meldungen (z.B. SNMP-Traps) absetzen zu können.

Neben der durchgehenden automatischen Überwachung durch das System selbst, sind durch die technisch Verantwortlichen zyklisch Tests durchzuführen und die Ergebnisse im Sinne der Qualitätssicherung nachzuweisen.

Für den Betrieb kritische Meldungen müssen unmittelbar in der Leitstelle selbst angezeigt und als "kritisch" gekennzeichnet werden. Es sind diesbezügliche Handlungsanweisungen und Betriebshandbücher zu erstellen sowie im PSIM zu hinterlegen, um Maßnahmen bei Einlauf einer solchen Meldung strukturiert durchführen zu können.

9.3 Wartungs- und Serviceverträge

Mit den Lieferanten der Leitstellentechnik müssen Softwarepflege-, Wartungs- und Unterstützungsverträge abgeschlossen werden. Die Unterstützung durch eine Hotline, welche 24/7 erreichbar ist, ist anzustreben. Insbesondere ist das Patch-Management vertraglich zu regeln; für Updates von Hardware (z.B. Betriebssysteme von Servern oder Firmware von Firewalls) und Datenbanksystemen sollte die Verantwortung an den Lieferanten übertragen werden. Wenn auf einzelne Updates verzichtet wird, ist dies zur Dokumentation (rechtliche Absicherung) immer mit einer Risikoanalyse durch den Lieferanten gegenüber der Leitstelle nachvollziehbar zu begründen.

In den Verträgen müssen die Reaktionszeiten, Behebungszeiten (vor Ort und über Fernwartungszugriff), für Fernwartungshilfe und Vor-Ort Einsatz vereinbart werden. Ebenfalls sind die Reaktionszeiten für den Austausch von Hardwarekomponenten, eventuell unterschiedlich für einzelne Systemgruppen zu vereinbaren. Der Anbieter hat darzustellen, wie er organisatorisch die vertraglich vereinbarten Zeiten einhalten will. Der Lieferant sollte, zumindest organisatorisch, sicherstellen, dass eine ausreichende Lizenzierung von Hard- und Software vorhanden ist und die Betriebsbereitschaft diesbezüglich immer gewährleistet ist.

9.4 Notfallhandbücher / Verhalten bei technischen Ausfällen

Für die Aktivierung und Nutzung der Rückfall- und Notbedienebenen aller für den Betrieb der Leitstelle vorhandenen Systeme, müssen eindeutige und einfach durchführbare Handlungsanweisungen im Sinne eines Notfallhandbuchs mit Algorithmen, Checklisten und einfachen Arbeitsabläufen in der Leitstelle vorhanden sein. Diese Unterlagen sollten zusätzlich, neben der elektronischen Form, in der aktuellen Version, ausgedruckt zur Verfügung stehen.

Redundanzsysteme bieten unter Umständen nicht die volle Funktionalität wie in der Regelbetriebsebene. Da Ausfallsituationen selten sind, wird der Umgang mit dem Redundanzsystem, soweit diese spürbar für den Anwender das Primärsystem ersetzen, keine Routine werden können.

Durch regelmäßige Arbeit auf den Rückfallebenen, ggf. mit einer dem Originalsystem weitgehend angenäherten Bedienphilosophie, kann dieses Defizit kompensiert werden. Auf eine weitgehend einheitliche Bedienlogik ist bereits im Planungs- und Beschaffungsprozess zu achten.

Es sind zyklisch Schulungen der Mitarbeiter sowohl für den Regelbetrieb als auch zu ihrem Verhalten bei technischen Ausfällen durchzuführen, sowie das regelmäßige Training der Mitarbeiter zur Anwendung von Redundanzverfahren unter möglichst realistischen Rahmenbedingungen.

Die Inbetriebnahme und der Umgang mit Rückfall- und Notsystemen müssen zyklisch, mindestens zweimal im Jahr pro Mitarbeiter geübt werden. Dabei ist zu prüfen, ob die Handlungsanweisungen in den Notfall-Handbüchern noch richtig dokumentiert sind. Für den Ablauf sind Checklisten zu erstellen. Die Übungen müssen dokumentiert werden, technische Probleme sind umgehend an die zuständigen Ansprechpartner zu melden, damit die Fehlerbehebung schnellstmöglich eingeleitet werden kann.

Die Umschaltung auf die Notebenen muss so gewählt werden, dass diese durch jeden Mitarbeiter der Leitstelle ohne Unterstützung durch Systemadministratoren eigenständig durchgeführt werden kann.

Die Evakuierung der Leitstelle, z.B. im Brandfall, als ein mögliches Szenario, muss vorgeplant und regelmäßig trainiert werden. Alle Maßnahmen sollen nach festen Algorithmen ablaufen, um keine Mitarbeiter in Gefahr zu bringen. Wichtig ist, außerhalb des Gefährdungsbereiches einen Sammelpunkt einzurichten, um die Vollständigkeit der Mitarbeiter festzustellen.

Der notwendige Transport zu einer Ersatz- oder Redundanzleitstelle ist vorzuplanen und mit allen Beteiligten im Vorfeld zu vereinbaren.

10. Alarm- und Ausrückordnung

Von allen Leitstellen ist zur Realisierung der Redundanzanforderungen eine normierte, landesweit einheitliche Alarmordnung im ELS vorzuhalten.

Die Alarmierung enthält die zwei Hauptbestandteile "Alarmtyp" und "AlarmstichWort ". Diese können abhängig vom Alarmstichwort durch das "Meldebild" präzisiert werden.

10.1 Alarm-Typ / -Stichworte Brand

Typ (TYCOD) Stichwort
(SUB TYCOD)
Meldebild/Kurzbeschreibung Kräfteansatz
Brand 1 Kleinbrand Brand Müll im Freien bis Gruppe
Brand Mülltonne/ Müllcontainer
Hecken-/Baumbrand
Vegetationsbrand klein
unklare Rauchentwicklung im Freien
Fahrzeugbrand klein PKW-Brand
Motorrad-Brand
Absicherung Brandnachschau
gelöschtes Feuer
Brand 2 BMA B2 - Brandmeldeanlage 1 Zug
Fahrzeug groß PKW-Brand mit Ausbreitungsgefahr
LKW-Brand
Landwirtschaftliches Fahrzeug
mehrere PKW
Wohnmobil
Wohnwagen
Boot
Elektrofahrzeuge Elektro-PKW
Elektro-Kleinfahrzeug
Vegetation Feld, Wald, Wiese, Ödland mit Ausbreitungsgefahr
Gebäude Zimmer
Wohnung
Keller
Heimrauchmelder
Rauchentwicklung in Gebäude
Schornstein
Garage oberirdisch
Carport
Gartenlaube/Gartenhaus
kleine elektrische Anlage
Balkon
Werkstatt
Objekt Windkraftanlage
Solarpark
sonstige Objekte
B2+ Lagebedingte Erhöhung innerhalb B2
Brand 3 Sonderfahrzeuge Bus ab 2 Züge
Straßenbahn
Eisenbahn
Flugzeug
Hubschrauber
Tiefgarage
Gebäude Gebäudebrand
Dachstuhlbrand
Supermarkt
Bauernhof
landwirtschaftlicher Betrieb
Lagerhalle
Einfamilienhaus
Reihenhaus
Vegetation bestätigter ausgedehnter Vegetationsbrand
Explosion Explosion mit Brandfolge
Brand 4 Gebäude Tankstelle ab 4 Züge
Chemiebetrieb
Fahrzeuge Kesselwagen
Tankwagen

10.2 Alarm-Typ / -Stichworte Hilfeleistungen

Typ (TYCOD) Stichwort
(SUB TYCOD)
Meldebild/Kurzbeschreibung Kräfteansatz
Hilfeleistung 1 klein Fund- Tier bis Gruppe
Gebäudeöffnung verschließen
Wasserschaden klein
Tier klein Tier bergen
Tierrettung klein
freilaufendes Tier klein
Tier groß Tierrettung groß
freilaufendes Tier groß
VU VU ohne eingeklemmte Personen
VU übersichtlich, VU 1 bis 2 PKW ohne eingeklemmte Personen, Lage insgesamt klein
VU Motorrad
Gebäude Not-Türöffnung
Wasserschaden groß
Person im Fahrstuhl
Hilfeleistung mit DLK lose Gebäudeteile
herabfallende Teile
Personenrettung über DLK
Not-Türöffnung mit DLK
herabfallende Teile
Absicherung Blockfahrzeug
Hubschrauberlandung
Wasserrohrbruch Straße
Gefahrenstelle sichern
Sturmschaden
umgestürzter Baum
Öl Ölspur
auslaufende Betriebsmittel ohne Ausbreitungsgefahr
Amtshilfe Amtshilfe Polizei, Planung ggf. ohne Kräfte-/Mittelansatz
Amtshilfe allgemein
Rettungsdienst Tragehilfe
Reanimation
Zubringer Rettungsdienst Sicherstellungstransport
Notarzt Zubringer
Blut/Organe/Medikamenten Transport
First Responder First Responder
Hilfeleistung 2 VU VU mit eingeklemmter Person 1 Zug
VU unklare Lage
VU mehrere Fahrzeuge (keine Person eingeklemmt)
VU LKW mit eingeklemmter Person
Tiefbau Person verschüttet
Tiefbauunfall
Hochbau Einsturz / Absturz Gebäudeteile
Gerüsteinsturz
Kranunfall
SRHT Person droht zu springen
Rettung aus Höhen und Tiefen
Unfall Maschinenunfall
Waldunfall
Person unter Last
Personensuche
Wasser Person im Wasser
Person im Eis
Hilfeleistung 2 Wasser Unfall Wasserfahrzeug 1 Zug
Fahrzeug im Gewässer
Öl auf Gewässer Öl auf Gewässer
Gefahrgut Gasgeruch
Erkundung Gefahrgut
CO-Warnmelder
Buttersäure
Riesenbärenklau
Eichenprozessionsspinner
Öl größerer Mengen
GMA Gefahrenmeldeanlage
Hilfeleistung 3 VU VU mit mehreren eingeklemmten Personen ab 2 Züge
VU LKW mit mehreren LKW und mehreren eingeklemmten Personen
VU mit Bus
Unfall Explosion ohne Brand
Einsturz Gebäude
Schienenfahrzeug Unfall mit Straßenbahn
Unfall mit Zug
Person unter Straßenbahn
Person unter Zug
Gefahrgut Gasausströmung
Freiwerden CBRN-Stoffe
unklare Briefsendung
VU mit Gefahrgut
Luftfahrzeug Absturz Luftfahrzeug
Notlandung Flugzeug
Hilfeleistung 4 Großschadenslage VU + 20 betroffene/verletzte Personen ab 4 Züge
Explosion + 20 betroffene/verletzte Personen
Einsturz Gebäude + 20 betroffene/verletzte Personen
Unfall mit Schienenfahrzeug + 20 betroffene/verletzte Personen
Gefahrgutunfall + 20 betroffene/verletzte Personen
Unfall mit Luftfahrzeug + 20 betroffene/verletzte Personen
Unfall mit Wasserfahrzeug + 20 betroffene/verletzte Personen

10.3 Alarm-Typ / -Stichworte Sonderlagen

Typ (TYCOD) Stichwort
(SUB TYCOD)
Bemerkungen
Sonderlage THW THW im Einsatz
Wachbesetzung
Alarmierung KatS-Einheiten alle Einheiten; gezielt auswählbar, wenn z.B. mehrere Einheiten benötigt werden
Alarmierung KatS-Führungsstaffel
Alarmierung KatS-Einsatzzug Retten
Alarmierung KatS-Sanitätszug
Alarmierung KatS-Betreuungszug
Alarmierung KatS-Gefahrgutzug
Alarmierung KatS-Einsatzzug Wasser
Alarmierung KatS-Logistikzug
Alarmierung KatS-Bergrettungszug
Alarmierung KatS-Wasserrettungszug
Alarmierung KatS-UE Behandlungsplatz
Alarmierung KatS-UE Wassertransport
Alarmierung KatS-UE Dekon Erstversorgung
Alarmierung KatS-UE Messleitung
Alarmierung KatS-Führungsgruppe
Alarmierung KatS-UE Führung Medizinische Rettung
Sonderlage Alarmierung KatS-Rettungshunde/Ortungstechnik
Alarmierung SEG
HEAT/LEL
ÜMANV alle Einheiten; gezielt auswählbar, wenn z.B. mehrere Einheiten benötigt werden
ÜMANV Sofort
ÜMANV Behandlung
ÜMANV Transport
ÜMANV Führungsunterstützung
ÜMANV Betreuung mit PSNV
Anforderung TBE alle TBE; Aufschlüsselung je nach Leitstellenbereich
Sonderlagen (Unwetter) mit Priorisierung
Alarmierung MTF
Alarmierung MLK
MANV 1
MANV 2
MANV 3
MANV 4
Warnung Bevölkerung
Wasserwehr
Wasserrettung
Bergrettung
Grubenwehr z.B. Bereich Nordhausen
Hundestaffel
SRHT - extern SRHT wird von einem anderen Leitstellenbereich angefordert
Tauchergruppe - extern Tauchergruppe wird von einem anderen Leitstellenbereich angefordert
Alarmierung FEZ & Führungskomponenten

10.4 Alarm-Typ / -Stichworte Dienstleistungen

Typ (TYCOD) Stichwort
(SUB TYCOD)
Bemerkungen
Dienstleistungen Brandsicherheitswache
Vermittlung an Jagdpächter
Vermittlung an KV
Vermittlung an Polizei
Vermittlung an Ver- und Entsorgungseinrichtung
Vermittlung an Ämter und Behörden inkl. Info an THW und sonstige Dienststellen
Funktionsproben/Test
Information Pegelstände
Information Waldbrandstufen
Information Unwetter
Alarmierung PSNV
An-/Abmeldungen Einsatzmittel
Störungsmeldung BOS intern
Alarmierung Rufbereitschaften auch Leitstellenintern
Übergabe an anderen Leitstellenbereich
Fehlanrufe
Veranstaltungsabsicherung gilt für rote und weiße Einheiten
Sonstiges

10.5 Alarm-Typ / -Stichworte Rettungswesen

Künftig wird der Einsatzmittelvorschlag im Bereich des Rettungsdienstes durch das Abfrageergebnis der einzusetzenden SNA bestimmt. Die vordefinierten Abfrageergebnisse in der SNA sind unter Berücksichtigung des Notarzteinsatzkataloges nach den örtlichen Erfordernissen anzupassen und den entsprechenden Einsatzstichworten zuzuordnen. Der Einsatzgrund wird von der SNA im Klartext generiert und durch das ELS an die Einsatzmittel übermittelt. Die Einsatzstichworte sind mindestens in den jeweiligen Kooperationsbereichen einheitlich zu verwenden.

11 Personalbemessung und -Funktionen

11.1 Personalbemessung

Die personalwirtschaftliche Bemessung der aufkommensabhängigen Personalfunktion "Einsatzdisposition" ist auf Grundlage der Tischbesetztzeiten zu ermitteln. Die Bemessung der mindestens stundenweise zu erhebenden Tischbesetztzeiten muss sich dabei methodisch an den drei Bemessungsgrundlagen Abfragesicherheit, Bearbeitungssicherheit und Mindestbesetzung ausrichten:

11.1.1 Abfragesicherheit

Die Gesprächszeit bildet unter dem Gesichtspunkt der uneingeschränkten Leitstellenerreichbarkeit ohne jeglichen Zeitverzug über den Notruf 112 und andere Rufnummern (z.B. Amtsleitung) die Grundlage der risikoabhängigen Bemessung der bedarfsgerechten Besetzung der Einsatzleitplätze zur unmittelbaren Abfrage akustisch/optisch signalisierter Anrufe (Abfragesicherheit).

11.1.2 Bearbeitungssicherheit

Die Gesamtbearbeitungszeit der disponierten Einsätze 15 bildet unter dem Gesichtspunkt der daraus resultierenden Arbeitsleistung die Grundlage der frequenzabhängigen Bemessung der bedarfsgerechten Tischbesetzung der Einsatzleitplätze zur Einsatzbearbeitung (Bearbeitungssicherheit). Die Methodik sowie die Erhebungsdaten zur Berechnung der mittleren Bearbeitungszeit je Einsatz ist in jeder Leitstelle vorzuhalten und regelmäßig zu aktualisieren.

Die Methodik ist im Detail in einer Vielzahl von wissenschaftlichen Veröffentlichungen dargelegt 16, 17, 18, 19. Zur Berechnung der nach Stunden, Tageszeit und Wochentag zu erhebenden Tischbesetztzeiten ist externer Sachverstand einzuholen.

11.2 Qualitative Anforderungen an das Leitstellenpersonal

11.2.1 Vorbemerkung

Die in den nachstehenden Punkten 11.2.2 bis 11.2.5 beschriebenen Hauptaufgaben des Leitstellenpersonals sind entsprechend der speziellen Anforderungen in den jeweiligen Zentralen Leitstellen hinsichtlich ihrer Qualifikation zu bewerten und im Ergebnis in entsprechende Stellenprofile einzuarbeiten.

11.2.2 Leitstellenleitung

Die Personalfunktion der Leitstellenleitung wird für die Organisationsverantwortung, Personalverantwortung und Fachverantwortung der Leitstelle vorgehalten. Er ist in Abwesenheit durch Mitarbeitende mit vergleichbarer Qualifikation (Einsatzleit-/Führungsdienst) zu vertreten.

Die Arbeitsplätze der Leitung der Leitstelle befinden sich in gesonderten Büros. Zu den originären Aufgaben zählen insbesondere:

Die Leitung Leitstelle ist darüber hinaus IT-Verfahrensverantwortlicher für die eingesetzten IT-Systeme und Fachanwendungen. Ihm kommt im Rahmen des Sicherheitskonzeptes hinsichtlich KRITIS, IT-Sicherheit und Datenschutz eine zentrale Bedeutung zu. In Abhängigkeit des Aufgabenumfangs oder aufgrund differenzierter Fachkompetenzen, können die vorstehenden Aufgaben auf verschiedene Personen aufgeteilt werden.

11.2.3 Leiter Lagedienst

In jeder Leitstelle soll eine operativtaktische Leitung im 24/7-Dienstsystem vorgehalten werden. Diese soll die Führungsverantwortung für die jeweilige Dienstschicht tragen, die allgemeine Lage überwachen, die dauerhafte Betriebsfähigkeit der Leitstelle sichern und komplexe Schadenslagen innerbetrieblich koordinieren. Der Leiter Lagedienst soll auch zur Einsatzbearbeitung herangezogen werden.

Der operativtaktischen Leitung obliegen die nachfolgenden Aufgaben (unvollständig):

11.2.4 Leitstellendisponent
( § 14 Abs. 4 ThürRettG)

Der Leitstellendisponent bildet den Schwerpunkt der Leitstellenarbeit ab und stellt den größten Anteil des Personals der Leitstelle. Die Hauptaufgaben sind:

11.2.5 Systembetreuung

Die Systembetreuung soll mindestens über eine abgeschlossene Ausbildung zum Fachinformatiker oder vergleichbar verfügen. Zu den Aufgaben der Personalfunktion der Systembetreuung (Technik, Daten, Systemadministration) zählen beispielsweise:

Zur Ermittlung des Personalbedarfs für die Systembetreuung sind allgemein anerkannte Methoden zur Personalbedarfsermittlung und zur Organisationsuntersuchung der öffentlichen Verwaltung, z.B. nach dem Standard des Organisationshandbuchs des Bundesverwaltungsamtes, heranzuziehen. Ersatzweise können Richtwerte herangezogen werden. Hier hat sich ein Wert von 12 % der in Jahresstunden gemessenen bedarfsgerechten Tischbesetztzeit etabliert. Mindestens ist eine Vollzeitkraft erforderlich 20.

12 Qualitätsmanagement und Dokumentation

12.1 Dokumentation

Die Zentralen Leitstellen sind Teil des Rettungsdienstes. Es ist daher bis zum Abschluss der Projektphase 1 ein System zum Qualitätsmanagement im Sinne der DIN ISO 9001 in den Zentralen Leitstellen aufzubauen und zu implementieren. Die Vorbereitungen haben so zu erfolgen, dass eine Zertifizierung angestrebt werden kann.

Die Leitstellen erfassen, speichern und stellen den Aufgabenträgern des Rettungsdienstes, des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes und den Rechtsaufsichtbehörden Daten für eine differenzierte und regelmäßige Einsatzauswertung zur Verfügung. Für die Notfallrettung ist der minimale Notarztdatensatz nach DIVI in der aktuellen Fassung abzulegen. Die Datenerfassung kann um Daten erweitert werden, die für das Qualitätsmanagementsystem erforderlich sind.

Darüberhinausgehende Dokumentationen sind mit den Aufgabenträgern des Rettungsdienstes, des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes und den Kostenträgern für den Rettungsdienst im Benehmen mit dem Träger der Leitstelle festzulegen.

Die Daten sind so aufzuarbeiten, dass eine landesweite Vergleichbarkeit gegeben ist. Eine zentrale Archivierung der statistisch relevanten Daten ist in den Leitstellen vorzunehmen. Für die statistische Auswertung sind folgende Mindestdaten sicherzustellen bzw. zu dokumentieren:

12.2 Anforderungen an die Statistik

Für die Statistik sind entsprechende Druck- und Layout-Formate einzustellen und zu konfigurieren. Die Statistik muss neben der freien Auswertung an die offiziellen Statistikdaten und Auswertungen der Feuerwehr und des Rettungsdienstes über vordefinierte änderbare Filter durch den Administrator anzupassen sein.

Die Statistik soll unmittelbar nach durchgeführten Einsätzen zu erstellen sein. Das Datenbankschema und alle Tabellen- und Datensatzbeschreibungen sind den Auswertestellen verfügbar zu machen. Die Statistik ist in benutzerdefinierten Zeiträumen als Tagesstatistik, Wochenstatistik, Monatsstatistik, Jahresstatistik oder Mehrjahresstatistik auszugeben.

Im Statistikmodul ist ein Login für die Benutzung mit Anmelde- und Passwort der berechtigten Personen einzurichten, damit der Anwender auf unterschiedliche Menüpunkte des Statistikmoduls zugreifen und diese bearbeiten kann. Bestehende Statistiken sind über entsprechende Filtertools abzufragen, zu ändern und durch neue Ergebnisse zu ergänzen, zu ändern und zu bearbeiten.

Zusammengestellte Daten müssen über einen standardisierten Datenentnahmesatz aus dem System exportiert werden können.

Nachstehende Erfassungsdaten sind zu erheben 21:

12.2.1 Anruf- und Einsatzgrunddaten

12.2.2 Einsatzmitteldaten

12.3 Mobile Datenerfassung

12.3.1 Voraussetzungen der Mobilen Datenerfassung

Das ELS muss das Datenprotokoll für die mobile Datenerfassung vorgeben. Die Mehrfach-Erfassung gleichartiger Daten ist auszuschließen. Die notwendigen Datenaustauschsysteme (zum Beispiel FMS mit Folgetelegramm, GSM, SDS im BOS-Digitalfunk) sowie deren Schnittstellen (zum Beispiel XML-Formulare) sind vorzusehen. Insbesondere sind folgende Daten aus dem ELS an das System der Mobilen Datenerfassung zu übergeben:

Für den Krankentransport sind zusätzlich die Abholzeit und der Abholort aus den Vorplanungen zu übernehmen.

12.3.2 Einsatzdaten aus der Mobilen Datenerfassung

Zur Sicherstellung eines Qualitätsmanagementsystems für den Rettungsdienst ist die Übernahme folgender Daten aus der Mobilen Datenerfassung in die Datenbanken der Leitstelle vorzusehen:

13 Schlussbemerkung

Diese Richtlinie wird entsprechend der technologischen Entwicklung in Verantwortung des für Brand- und Katastrophenschutz sowie Rettungswesen verantwortlichen Ministeriums fortgeschrieben. Sie wird unmittelbar nach Erfordernis, jedoch spätestens jeweils drei Jahre nach der letzten Änderung i.S. einer Revision modifiziert. Der Landesbeirat für das Rettungswesen ist dabei zu beteiligen.

14 Abkürzungsverzeichnis

AAP Ausnahmeabfrageplatz
AES Alarmempfangsstelle
AG Auftraggeber
All-IP Kommunikationsaustausch über Internet
ASR Arbeitsstättenrichtlinie
AV Allgemeinverteilung (Normalnetz, keine USV, keine Notstromversorgung)
BDBOS Bundesanstalt für Digitalfunk der Behörden u. Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
BMA Brandmeldeanlage
BNetzA Bundesnetzagentur
BOS Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
BSI Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
CEE Commission on the Rules for the Approval of the Electrical Equipment
dB(A) Schallpegel in, A-bewertet
DCF77 Zeitzeichensender, 77,5 kHz
DIN Deutsches Institut für Normung e.V.
DIVI Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin
DVB-S Digital Video Broadcast-Satellit
EDV Elektronische Datenverarbeitung
ELA Elektroakustische Anlage
ELS Einsatzleitsystem
ELP Einsatzleitplatz
EMA Einbruchmeldeanlage
EN Europäische Norm
EuP Elektrotechnisch unterwiesene Person
FI Fehlerstrom-Schutzschalter
FRT Funkgeräte (in der Regel fest eingebaut)
GIS Geoinformationssystem
GMA Gefahrenmeldeanlage
ICE International Electrotechnical Commission
ISO International Organization for Standardization
IT Informationstechnik
KMS Kommunikations-Managementsystem
KRITIS Kritische Infrastruktur
LAN Local Area Network
LpAeq Äquivalenter Dauerschallleistungspegel
LWL Lichtwellenleiter
MLAR Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie
M-LüAR Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie
MoWaS Modulares Warnsystem
NEA Netzersatzanlage
NTP Network Time Protocol
PSIM Physical Security Information Management
qm Quadratmeter
RCD Residual Current Device
SatWaS Satellitengestütztes Warnsystem
SNA Standardisierten Notrufabfrage
TETRA Terrestrial Trunked Radio
TGA Technische Gebäudeausrüstung
ThürBKG Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz
ThürRettG Thüringer Rettungsdienstgesetz
ThürTechPrüfVO Thüringer Verordnung über die Prüfung techn. Anlagen u. Einrichtungen in Gebäuden
ThürWAWassVO Thüringer Verordnung zur Einrichtung Warn- und Alarmdienst zum Schutz vor Wassergefahren
ThürVwVfG Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz
TK Telekommunikation
TMIKL Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales u. Landesentwicklung
TR Notruf Technische Richtlinie Notrufverbindungen
TV Fernsehen
ÜMA Überfallmeldeanlage
USV Unterbrechungsfreie Stromversorgung
VDE Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e.V.
VVKatOrg Verwaltungsvorschrift Katastrophenschutzorganisation
WK Widerstandsklasse


1) Integrierte Leitstellen bzw. Leitstellen als Oberbegriff für Zentrale Leitstellen

2) kritische Infrastrukturen sind "Organisationen und Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden". (Definition AK KRITIS, BMI 17.11.2003)

3) www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Grundschutz/Hilfsmittel/ Profile/ProfilLeitstellen.html

4) Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

5) baulich, technisch, organisatorisch

6) vgl. § 14 Abs. 2 ThürRettG i. V. m. LRDP, Pkt. 4.1

7) z.B. PSNV, THW, POL, Bestatter, Forst, Bundeswehr

8) Start Projektrealisierungsphase ZWEI frühestens ab dem Jahr 2028

9) siehe Pkt. 2.1 - Begriffsdefinition

10) siehe DIN EN 50518, Pkt. 6.1.6

11) die Dicke von Stahl darf um 50 % reduziert werden, wenn kein unmittelbarer öffentlicher Zugang besteht

12) Mobilfunk-Gateway, Star-Link, latenzarme Satellitenverbindung o. Ä.

13) Richtfunk i. S. d. Dok - Drahtlose Nachrichtenübertragung mittels Radiowellen von einem festen Ausgangspunkt auf einen definierten Zielpunkt

14) bei Neubauten

15) der Begriff Einsatz bezieht sich auf das Ereignis und nicht auf Einsatzfahrten (Alarmierungen)

16) Schmiedel, R. (1998): Entwicklung bedarfsgerechter Dispositionsbereiche von Rettungsleitstellen. In: Bundesanstalt für Straßenwesen (Hrsg.): Analyse organisatorischer Strukturen im Rettungswesen. Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen. Mensch und Sicherheit, Heft M 100, Seite 45 ff. Bergisch Gladbach, Bremerhaven: Wirtschaftsverlag NW

17) Behrendt, H., Schmiedel, R. (2001): "Die bedarfsgerechte Besetzung von Leitstellen. Ein Modell für die Praxis.", Notfall & Rettungsmedizin 1-2001, Springer-Verlag

18) Schmiedel, R., Behrendt, H., Betzler, E. (2004): Bedarfsplanung im Rettungsdienst. Standorte, Fahrzeuge, Personal, Kosten. Springer-Verlag

19) Behrendt, H., Schmiedel, R. (2006): Ein Verfahren zur Ermittlung von Tischbesetztzeiten in Leitstellen. In: Rettungsdienst, Heft 9, 64-66, Edewecht, Verlagsgesellschaft Stumpf und Kossendey

20) Schmiedel, Behrend, Betzler (2018): "Regelwerk zur Bedarfsplanung Rettungsdienst", Mendel Verlag, S. 239

21) Quelle: Forplan Dr. Schmiedel - Entnahmedatensatz

22) in Einzelfällen kann das Meldegespräch auch nach der Einsatzentscheidung noch fortgesetzt werden, z.B. zur Übermittlung von Hilfehinweisen

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