|
ThürWFVO - Thüringer Werkfeuerwehrverordnung
- Thüringen -
Vom 2. August 2018
(GVBl. Nr. 9 vom 30.08.2018 S. 370)
Archiv 1993
Aufgrund des § 54 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 317), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, dem Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft und dem Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft nach Anhörung des Innen- und Kommunalausschusses federführend und des Haushalts- und Finanzausschusses:
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Betriebsfeuerwehren sind die zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe in Betrieben oder sonstigen Einrichtungen freiwillig aufgestellten Feuerwehren, deren Ausbildungsstand dem der Freiwilligen Feuerwehren entspricht.
(2) Anerkannte Werkfeuerwehren sind von Betrieben oder sonstigen Einrichtungen freiwillig aufgestellte Betriebsfeuerwehren, die auf Antrag durch das Landesverwaltungsamt anerkannt wurden, sofern die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürBKG und dieser Verordnung erfüllt sind.
(3) Angeordnete Werkfeuerwehren sind Feuerwehren in gewerblichen Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, die aufgrund einer Anordnung des Landesverwaltungsamtes aufgestellt wurden. Sie müssen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürBKG und dieser Verordnung erfüllen.
§ 2 Aufgaben einer Werkfeuerwehr
Die Werkfeuerwehr nimmt auf dem Gelände des Betriebes oder der sonstigen Einrichtung Aufgaben im vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, auf dem Gebiet der Allgemeinen Hilfe sowie der Abwehr von besonderen Gefahren für die Umwelt wahr.
§ 3 Anerkennung einer Werkfeuerwehr
(1) Grundlage für eine Anerkennung einer Betriebsfeuerwehr als anerkannte Werkfeuerwehr ist eine Gefährdungsbeurteilung, die durch den Betrieb oder die sonstige Einrichtung in Abstimmung mit der nach § 20 ThürBKG zuständigen Behörde und anderen erforderlichen Behörden zu erstellen ist.
(2) Das Anerkennungsverfahren umfasst die Prüfung der Angaben im Antrag des Betriebes oder der sonstigen Einrichtung, eine Begehung des Betriebes oder der sonstigen Einrichtung, eine Überprüfung des Ausbildungsstandes der Angehörigen der Betriebsfeuerwehr sowie der Art und des Umfanges der Ausstattung der Betriebsfeuerwehr durch das Landesverwaltungsamt.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Betriebsfeuerwehr als anerkannte Werkfeuerwehr vor, sind durch das Landesverwaltungsamt auf der Grundlage des § 6, der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 und der Prüfung nach Absatz 2 in dem Bescheid über die Anerkennung die zukünftig einzuhaltenden Mindestanforderungen an
§ 4 Anordnung einer Werkfeuerwehr
(1) Für die Anordnung zur Aufstellung einer Werkfeuerwehr nach § 17 Abs. 1 ThürBKG gilt § 3 Abs. 1 entsprechend. Bedarf die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung besonderen Fachwissens, kann das Landesverwaltungsamt vom Betrieb oder von der sonstigen Einrichtung eine gutachterliche Stellungnahme verlangen. Die Kosten tragen der Betrieb oder die sonstige Einrichtung.
(2) In dem Bescheid über die Anordnung sind durch das Landesverwaltungsamt die Mindestanforderungen entsprechend § 3 Abs. 3 festzulegen.
§ 5 Änderung betrieblicher Verhältnisse
Änderungen betrieblicher Verhältnisse sind durch den Betrieb oder die sonstige Einrichtung dem Landesverwaltungsamt unverzüglich anzuzeigen. Sie können zur Abänderung des Bescheides über die Anerkennung nach § 3 oder die Anordnung nach § 4 führen.
§ 6 Anforderungen an die Werkfeuerwehr
(1) Werkfeuerwehren müssen in Organisation, Ausrüstung und Ausbildung den Erfordernissen des Betriebes oder der sonstigen Einrichtung und den an die Gemeindefeuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen. Es kann die vollständige oder teilweise Besetzung mit hauptberuflichen Feuerwehrangehörigen gefordert werden.
(2) Die Werkfeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb der jeweils in dem Bescheid über die Anerkennung nach § 3 oder die Anordnung nach § 4 festgelegten Einsatzgrundzeit wirksame Hilfe einleiten kann.
(3) Die persönliche Schutzausrüstung und technische Ausrüstung der Werkfeuerwehren richten sich nach dem Gefahrenpotential und den örtlichen Verhältnissen in dem Betrieb oder der sonstigen Einrichtung. Jede Werkfeuerwehr ist mindestens mit einem Löschgruppenfahrzeug oder einem Fahrzeug mit vergleichbarem technischtaktischem Einsatzwert auszurüsten.
(4) Die Betriebe oder sonstige Einrichtungen müssen eine ständig besetzte Feuer- und Alarmmeldestelle unterhalten.
(5) Zur Sicherstellung einer ständigen und schnellen Alarmierung der Werkfeuerwehr ist ein geeignetes störungsunanfälliges Alarmierungssystem vorzuhalten.
(6) Soweit durch die Angehörigen der Werkfeuerwehr Dienstkleidung getragen wird, muss diese § 4 Abs. 2 und 4 der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung vom 27. Januar 2009 (GVBl. S. 39) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die Ärmelabzeichen müssen die Aufschrift "Werkfeuerwehr" sowie den Namen des Betriebes oder der sonstigen Einrichtung und, soweit vorhanden, das Firmenzeichen enthalten; die Benutzung des Landes-, Kreis- oder Gemeindewappens ist unzulässig.
§ 7 Personelle Stärke
(1) Die personelle Stärke der Werkfeuerwehr ist so zu bemessen, dass die Besetzung der nach § 3 Abs. 3 Nr. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 notwendigen technischen Ausrüstung jederzeit im Rahmen der festgelegten Einsatzgrundzeit gesichert ist.
(2) Die Einsatzbereitschaft der Werkfeuerwehr ist ständig zu gewährleisten. Im Bescheid über die Anerkennung nach § 3 oder die Anordnung nach § 4 können für Betriebsruhezeiten abweichende Regelungen getroffen werden.
§ 8 Aus- und Fortbildung
(1) Der Aus- und Fortbildungsstand der hauptberuflichen Angehörigen der Werkfeuerwehr muss dem der Angehörigen der Berufsfeuerwehren entsprechen. Abschlüsse nach der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung vom 22. Mai 2015 (BGBl. I S. 830) in der jeweils geltenden Fassung sind anerkannt. Werden hauptberufliche Angehörige der Werkfeuerwehr mit Aufgaben betraut, die denen eines Gruppenführers oder anderer höherer Funktionen in der Berufsfeuerwehr entsprechen, ist die Qualifikation erforderlich, wie sie für die hauptamtlichen Angehörigen der Berufsfeuerwehren mit vergleichbaren Aufgaben gefordert wird.
(2) Der Aus- und Fortbildungsstand der nebenberuflichen Angehörigen der Werkfeuerwehr muss dem der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren entsprechen.
§ 9 Leitung der Werkfeuerwehr
(1) Für jede Werkfeuerwehr sind ein Leiter und mindestens ein Stellvertreter einzusetzen und gegenüber dem Landesverwaltungsamt zu benennen.
(2) Der Leiter sowie dessen Stellvertreter haben die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen "Verbandsführer" und "Leiter einer Feuerwehr" entsprechend der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 oder eine gleichwertige Ausbildung für hauptamtliche Feuerwehrangehörige entsprechend § 8 Abs. 1 nachzuweisen.
§ 10 Zusammenarbeit mit Gemeindefeuerwehren
(1) Soweit eine Werkfeuerwehr nach § 3 anerkannt oder nach § 4 angeordnet ist, obliegt ihr die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 auf dem Gelände des Betriebes oder der sonstigen Einrichtung. Die Gemeindefeuerwehren werden tätig, wenn sie vom Leiter der Werkfeuerwehr hierzu angefordert werden.
(2) Bei einem Brand, Unfall oder einem anderen Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden, ist der Betrieb oder die sonstige Einrichtung mit einer anerkannten oder angeordneten Werkfeuerwehr verpflichtet, unverzüglich die zuständige Zentrale Leitstelle nach § 14 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 233) in der jeweils geltenden Fassung zu benachrichtigen, sofern die Gefahr nicht mit eigenen Kräften oder Mitteln beseitigt werden kann.
(3) Die Werkfeuerwehr hat Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den zuständigen Gemeindefeuerwehren und der nach § 20 ThürBKG zuständigen Behörde abzustimmen sind.
(4) Die Werkfeuerwehr hat mindestens einmal im Jahr eine Einsatzübung sowie eine Objektbegehung durchzuführen, an der auch die zuständigen Gemeindefeuerwehren teilnehmen sollen.
§ 11 Überprüfung
Das Landesverwaltungsamt kann entsprechend § 17 Abs. 6 ThürBKG den Leistungsstand der Werkfeuerwehr und die Einhaltung der in dem Bescheid über die Anerkennung nach § 3 oder die Anordnung nach § 4 festgelegten Mindestanforderungen überprüfen. Der Zeitpunkt der Überprüfung soll dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Betriebes oder der sonstigen Einrichtung rechtzeitig angezeigt und in Abstimmung festgelegt werden. Bei akuten Gefahrenzuständen kann die Anzeige nach Satz 2 entfallen. Die Überprüfung hat mindestens alle fünf Jahre zu erfolgen.
§ 12 Übergangsbestimmung
Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Qualifikation der Angehörigen bereits anerkannter oder angeordneter Werkfeuerwehren nicht mindestens der in den §§ 8 sowie 9 Abs. 2 geforderten Qualifikation entspricht, ist innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Besetzung mit entsprechend qualifiziertem Personal gegenüber dem Landesverwaltungsamt nachzuweisen.
§ 13 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Verordnung über Werkfeuerwehren vom 28. Dezember 1993 (GVBl. S. 44) außer Kraft.
| ENDE | |