Änderungstext

Thüringer Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Brand- und Katastrophenschutz
- Thüringen -

Vom 4. April 2017
(GVBl. Nr. 5 vom 11.05.2027 S. 126)



Aufgrund des § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 9 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ( ThürBKG) in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 159), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium nach Anhörung des Innen- und Kommunalausschusses federführend und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags:

Artikel 1
Änderung der Thüringer Verordnung zum Katastrophenschutzfonds

§ 2 der Thüringer Verordnung zum Katastrophenschutzfonds vom 6. August 2008 (GVBl. S. 309), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 2012 (GVBl. S. 481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "der Auftragskostenpauschale" durch die Worte "des Mehrbelastungsausgleichs" ersetzt und der Klammerzusatz " (§ 44 Abs. 4 ThürBKG)" gestrichen.

2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die Beiträge der Landkreise und kreisfreien Städte werden mit der Auszahlung des Mehrbelastungsausgleichs für den Katastrophenschutz fällig. Die Auftragskostenpauschale für den Katastrophenschutz wird in Höhe dieser Beiträge einbehalten und an den Katastrophenschutzfonds abgeführt; damit ist die Beitragspflicht der Landkreise und kreisfreien Städte erfüllt. "(2) Die einzelnen Beiträge der Landkreise und kreisfreien Städte werden mit der Zuweisung des Mehrbelastungsausgleichs für den Katastrophenschutzfonds fällig. Die Beitragspflicht der Landkreise und kreisfreien Städte ist mit der Abführung der verrechneten Zuweisung an den Katastrophenschutzfonds nach § 23 Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt."

Artikel 2
Änderung der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung

Die Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung vom 27. Januar 2009 (GVBl. S. 39), geändert durch Verordnung vom 26. Mai 2014 (GVBl. S. 203), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort "Kriterien" ein Semikolon und die Worte "sie ist in regelmäßigen Abständen und bei erheblichen Veränderungen der örtlichen Verhältnisse zu überprüfen und anzupassen" eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "müssen" die Worte "zusätzlich zum Mindestbedarf der Stufe 1" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Zusätzlich" durch die Worte "Darüber hinaus" ersetzt.

c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
(6) Für Gefahrenlagen besonderer Art sind weitere notwendige Geräte und Materialien bereitzuhalten, die nicht zur Normausstattung oder sonstigen anerkannten Ausstattung der Fahrzeuge gehören oder auf diesen Fahrzeugen nicht ständig in ausreichender Menge mitgeführt werden. "(6) Für Gefahrenlagen besonderer Art ist weitere erforderliche Ausrüstung bereitzuhalten, die nicht zum Mindestbedarf nach Anlage 1 gehört."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Kennzeichnung der Führungs- und Fachkräfte sowie der Sonderfunktionen erfolgt nach Anlage 2. "Die Feuerwehrhelm-Kennzeichnung der Qualifikation der Einsatzkräfte sowie die Westen-Kennzeichnung der Führungskräfte und Fachkräfte mit Sonderfunktionen erfolgen nach Anlage 2."

b) In Absatz 6 werden die Worte "der Einsatzabteilung" gestrichen.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Auf der Ebene der Gemeinde oder des Brandschutzverbandes werden in der Regel der Teil 2 der Truppmannausbildung und die standortbezogene Fortbildung durchgeführt. Die Ausbildung erfolgt durch Führer und Unterführer der taktischen Einheiten und Facheinheiten. "(1) Die Durchführung der Aus- und Fortbildung auf Gemeinde- und Landkreisebene erfolgt in der Regel entsprechend Anlage 6."

b) Absatz 2

(2) Auf Landkreisebene sollen insbesondere der Teil 1 der Truppmannausbildung nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 2, die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger, Sprechfunker, Maschinisten, Truppführer und die Ausbildung für den Einsatz in der Technischen Hilfeleistung durchgeführt werden. Darüber hinaus sollen durch die Landkreise Fortbildungsmaßnahmen angeboten werden. Die Ausbildung erfolgt durch Kreisausbilder. In kreisfreien Städten erfolgt diese Ausbildung durch eigene Ausbilder.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.

4. § 13 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Gemeindefeuerwehr" durch die Worte "Orts- oder Stadtteilfeuerwehr" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Darüber hinaus haben Wehrführer von Orts- oder Stadtteilfeuerwehren nach Satz 1 Nr. 2 und 3 die Ausbildung zum Leiter einer Feuerwehr erfolgreich abzuschließen."

5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Der Landkreis bestellt auf Vorschlag des Kreisbrandinspektors Kreisausbilder. Zum Kreisausbilder darf nur bestellt werden, wer den für das jeweilige Fachgebiet erforderlichen Lehrgang erfolgreich abgeschlossen hat. "(1) Der Landkreis bestellt auf Vorschlag des Kreisbrandinspektors Kreisausbilder. Die Bestellung soll insbesondere für die in Anlage 6 benannten Fachgebiete erfolgen, wobei ein Kreisausbilder für mehrere Fachgebiete zuständig sein kann. Zum Kreisausbilder darf nur bestellt werden, wer den Lehrgang 'Ausbilder in der Feuerwehr' nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 sowie den für das jeweilige Fachgebiet erforderlichen Lehrgang erfolgreich abgeschlossen hat."

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "gilt" die Worte "für die Ausbilder" eingefügt.

6. Die Anlagen 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

Alt:

Anlage 1
(zu § 3)

Risikoklassen und Mindestbedarf an Fahrzeugen und Sonderausrüstungen


Risikoklasse Objekte und Gegebenheiten (Beispiele) Mindestbedarf an Fahrzeugen und Sonderausrüstungen

Die in Klammern gesetzte Ausrüstung kann alternativ vorgehalten werden.

Stufe 1 Stufe 2
Brandgefahren/technische Gefahren
BT 1
  • Gebäude bis zu 2 Vollgeschossen (bis 8 m Brüstungshöhe)
  • überwiegend Wohngebäude (offene Bebauung)
  • keine nennenswerten Gewerbebetriebe
  • keine baulichen Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung
  • kleinere Ortsverbindungsstraßen/Ortsverkehr
TSF
(TSF-W oder KLF-Th oder
StLF 10/6)
HLF 10/6

TLF 16/24-Tr

ELW 1

BT 2
  • Gebäude mit 3 bis 5 Vollgeschossen
  • Wohngebäude
  • Gewerbebetriebe, Handwerksbetriebe und Beherbergungsbetriebe bis 12 Gastbetten, Verkaufsstätten größer 1.000 m2 Geschossfläche, Lagerplätze
  • keine oder nur eingeschossige kleine bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung
  • geringer Durchgangsverkehr auf Straße und Schiene
(H) LF 10/6

DLA (K) 18/121

HLF 10/6

TLF 16/24-Tr DLA (K) 23/12 ELW 1

BT 3
  • Gebäude mit mehr als 5 Vollgeschossen
  • bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, wie Heime, Verkaufsstätten größer 2.000 m2 bis 10.000 m2 Geschossfläche, größere Versammlungsstätten, größere Beherbergungsbetriebe
  • Gewerbebetriebe über 1.600 m2 Brutto-Grundfläche
  • normaler Durchgangsverkehr auf Straße und Schiene
HLF 10/6

TLF 16/24-Tr

DLA (K) 18/122

ELW 1

HLF 20/16

TLF 16/24-Tr

DLA (K) 23/12

ELW 1

BT 4
  • Gebäude mit mehr als 5 Vollgeschossen
  • große bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art oder Nutzung, wie Krankenhäuser, Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen, Verkaufsstätten über 10.000 m2 Geschossfläche, Hochhäuser
  • große Industrie- oder Gewerbebetriebe oder Gewerbegebiete
  • großer Durchgangsverkehr auf Straße und Schiene
HLF 20/16

TLF 16/24-Tr DLA (K) 23/12 RW

ELW 1

HLF 20/16

TLF 20/40-SL DLA (K) 23/12 ELW 1

Stufe 3

Zusätzlich ist von jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt der Einsatz nachfolgender Fahrzeuge in der Regel innerhalb von 30 Minuten sicherzustellen: GW-L2 mit Ausrüstungsmodul Wasserversorgung, RW, GW-AS, TLF 20/40(-SL), MTW.


Risikoklasse Objekte und Gegebenheiten (Beispiele) Mindestbedarf an Fahrzeugen und Sonderausrüstungen

Die in Klammern gesetzte Ausrüstung kann alternativ vorgehalten werden.

Stufe 1 Stufe 2
Gefahrgut/ABC - Gefahren
Ausrüstung wie unter BT und zusätzlich
ABC 1
  • keine Gefährdung durch Objekte und Anlagen mit radioaktiven (A), biologischen (B) sowie chemischen (C) Gefahrstoffen
  • sehr geringes Risiko für Gefahrguttransportunfälle auf Straße
    und/oder Schiene
keine zusätzliche Ausrüstung Mindestausrüstung Chemie3 und Strahlenschutz4
ABC 2
  • Bereiche mit radioaktiven Stoffen der Gefahrengruppe IA nach der FwDV 500
  • Bereiche mit biologischen Arbeitsstoffen der Gefahrengruppe IB nach der FwDV 500
  • Bereiche mit chemischen Gefahrstoffen, sofern sie nicht der Störfallverordnung unterliegen und nicht unter ABC 3 genannt sind
  • geringes Risiko für Gefahrguttransportunfälle auf Straße und/oder
    Schiene
Mindestausrüstung
Chemie3 und Strahlenschutz4
GW-L15 mit Ausrüstungsmodul Gefahrgut

zusätzlich
bei A-Gefahren: Mindestausrüstung Strahlenschutz4

ABC 3
  • Bereiche mit radioaktiven Stoffen der Gefahrengruppe IIA nach der FwDV 500
  • Bereiche mit biologischen Arbeitsstoffen der Gefahrengruppe IIB nach der FwDV 500
  • Bereiche mit chemischen Gefahrstoffen mit Grundpflichten nach der Störfallverordnung sowie andere Bereiche, von denen im Falle eines Schadensereignisses vergleichbare Gefahren ausgehen können (wie Anlagen mit größeren Mengen Flüssiggas, Ammoniak)
  • mittleres Risiko für Gefahrguttransportunfälle auf Straße und/oder Schiene
GW-L15 mit Ausrüstungs- modul Gefahrgut

zusätzlich bei A-Gefahren: Mindestausrüstung Strahlenschutz4

GW-Mess
(ABC-ErkKW)

GW-Deko
(Dekon-P )

GW-AS

zusätzlich
bei C-Gefahren:
GW-G6

ABC 4
  • Bereiche der Gefahrengruppe IIIA nach der FwDV 500
  • Bereiche mit biologischen Arbeitsstoffen der Gefahrengruppe IIIB nach der FwDV 500
  • Bereiche mit chemischen Gefahrstoffen mit erweiterten Pflichten nach der Störfallverordnung sowie andere Bereiche, von denen im Falle eines Schadensereignisses vergleichbare Gefahren ausge- hen können
  • hohes Risiko für Gefahrguttransportunfälle auf Straße und/oder Schiene
GW-Mess (ABC-ErkKW)

GW-G6

GW-Deko (Dekon-P )

GW-AS
Stufe 3

Nach maximal 30 Minuten muss insgesamt mindestens der Gefahrgutzug vor Ort sein (das heißt einschließlich der unter Stufe 1 und 2 genannten Ausstattung).

Abkürzungsverzeichnis

ThürBO Thüringer Bauordnung
FwDV Feuerwehr-Dienstvorschrift
ABC-ErkKW ABC-Erkundungskraftwagen
Dekon-P Dekontaminations-LKW-Personen
DLA (K) 18/12 Drehleiter Automatik mit Korb (optional) Nennreichweite 18/12
DLA (K) 23/12 Drehleiter Automatik mit Korb (optional) Nennreichweite 23/12
ELW 1 Einsatzleitwagen 1
ELW 2 Einsatzleitwagen 2
GW-AS Gerätewagen Atemschutz/Strahlenschutz
GW-Deko Gerätewagen Dekontamination
GW-G Gerätewagen Gefahrgut
GW-L1 Gerätewagen Logistik 1
GW-L2 Gerätewagen Logistik 2
GW-Mess Messtruppfahrzeug Gefahrgut
HLF 10/6 Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug 10/6
HLF 20/16 Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug 20/16
KLF-Th Kleinlöschfahrzeug-Thüringen
LF 10/6 Löschgruppenfahrzeug 10/6
MTW Mannschaftstransportwagen
RW Rüstwagen
StLF 10/6 Staffellöschfahrzeug 10/6
TLF 16/24-Tr Tanklöschfahrzeug 16/24-Trupp
TLF 20/40 SL Tanklöschfahrzeug 20/40-Sonderlöschmittel
TSF Tragkraftspritzenfahrzeug
TSF-W Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser
1) Rettungsgeräte der Feuerwehr sind erforderlich, wenn der 2. Rettungsweg nach ThürBO nicht baulich sichergestellt ist. Bei einer Brüstungshöhe bis 8 m ist eine vierteilige Steckleiter ausreichend. Hubrettungsfahrzeuge aus der Stufe 2 sind anrechenbar, wenn in der Regel die Einsatzgrundzeit von 10 Minuten eingehalten wird.

2) Bei einer Brüstungshöhe über 17 m wird eine DLA (K) 23/12 erforderlich. Hubrettungsfahrzeuge aus der Stufe 2 sind anrechenbar, wenn in der Regel die Einsatzgrundzeit von 10 Minuten eingehalten wird.

3) einfache Spürausstattung: Prüfröhrchensatz, Handpumpe, Explosionsgrenzenwarngerät, pH-Wert- und Öltestpapier, 4 Chemikalienschutzanzüge (leicht) mit Handschuhen, 4 Atemschutzgeräte, Universalbindemittel (für Öle und Chemikalien), Abdichtmaterial

4) Ausstattung eines Messtrupps mit persönlicher Sonderausrüstung nach FwDV 500 Nr. 2.2.2.1, zusätzlich pro Standort: 2 Dosisleistungsmessgeräte, 1 Kontaminationsnachweisgerät, 2 mal Reservekleidung (insbesondere Kontaminationsschutzhauben), Abdichtmaterial

Allgemeine Anmerkung zu Fußnoten 3 und 4: die konkrete Mindestausstattung kann aufgrund der Gefährdungsabschätzung vor Ort angepasst werden.

5) Sofern im Bestand nach alter Normierung GW-G 1 oder GW-G 2 vorhanden ist, kann dieser als gleichwertig angesehen werden.

6) Sofern im Bestand nach alter Normierung GW-G 3 vorhanden ist, kann dieser als gleichwertig angesehen werden.

Neu:

Anlage 1
(zu § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie Abs. 4 und 6, § 6 Abs. 2 Nr. 4)

Risikoklassen und Mindestbedarf an Fahrzeugen und Sonderausrüstungen

Risikoklasse Objekte und Gegebenheiten (Beispiele) Mindestbedarf an Fahrzeugen und Sonderausrüstungen

Die in Klammern gesetzte Ausrüstung kann alternativ vorgehalten werden.

Stufe 1 Stufe 2
Brandgefahren/technische Gefahren (BT)
BT 1 - Gebäude bis zu 2 Vollgeschossen (bis 8 m Brüstungshöhe)

- überwiegend Wohngebäude (offene Bebauung)

- keine nennenswerten Gewerbebetriebe

- keine baulichen Anlagen und Räume besonderer

Art oder Nutzung

- kleinere Ortsverbindungsstraßen/Ortsverkehr

TSF 1
(TSF-W oder KLF oder MLF)
HLF 10
TLF 2000
ELW 1
BT 2 - Gebäude mit 3 bis 5 Vollgeschossen

- Wohngebäude

- Gewerbebetriebe, Handwerksbetriebe und Beherbergungsbetriebe bis 12 Gastbetten, Verkaufsstätten größer 1.000 m2 Geschossfläche, Lagerplätze

- keine oder nur eingeschossige kleine bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung

- geringer Durchgangsverkehr auf Straße und Schiene

(H) LF 10
DLAK 18/12 2
HLF 10
TLF 3000
DLAK 23/12
ELW 1
MTW
BT 3 - Gebäude mit mehr als 5 Vollgeschossen

- bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, wie Heime, Verkaufsstätten größer 2.000 m2 bis 10.000 m2 Geschossfläche, größere Versammlungsstätten, größere Beherbergungsbetriebe

- Gewerbebetriebe über 1.600 m2 Brutto-Grundfläche

- normaler Durchgangsverkehr auf Straße und Schiene

HLF 10
TLF 3000
DLAK 18/12 3
ELW 1 4
HLF 20

TLF 3000 5
DLAK 23/12
ELW 1
MTW

BT 4 - Gebäude mit mehr als 5 Vollgeschossen

- große bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art oder Nutzung, wie Krankenhäuser, Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen, Verkaufsstätten über 10.000 m2 Geschossfläche, Hochhäuser

- große Industrie- oder Gewerbebetriebe oder Gewerbegebiete

- großer Durchgangsverkehr auf Straße und Schiene

HLF 20
TLF 3000
DLAK 23/12
GW-L2 6
ELW 1 7
HLF 20

TLF 4000 8
DLAK 23/12
ELW 1
MTW

Stufe 3

Zusätzlich ist von jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt der Einsatz nachfolgender Fahrzeuge in der

Regel innerhalb von 30 Minuten sicherzustellen:

GW-L2 mit Ausrüstungsmodul Wasserversorgung, RW, GW-A/S 9, TLF 4000.


Risikoklasse Objekte und Gegebenheiten (Beispiele) Mindestbedarf an Fahrzeugen und Sonderausrüstungen

Die in Klammern gesetzte Ausrüstung kann alternativ vorgehalten werden.

Stufe 1 Stufe 2
Gefahrgut/ABC - Gefahren (ABC)
Ausrüstung wie unter Risikoklasse BT und zusätzlich
ABC 1 - keine Gefährdung durch Objekte und Anlagen mit radioaktiven (A), biologischen (B) sowie chemischen (C) Gefahrstoffen

- sehr geringes Risiko für Gefahrguttransportunfälle auf Straße und/oder Schiene

keine zusätzliche Ausrüstung Mindestausrüstung Chemie 10 und Strahlenschutz 11
ABC 2 - Bereiche mit radioaktiven Stoffen der Gefahrengruppe IA nach der FwDV 500

- Bereiche mit biologischen Arbeitsstoffen der Gefahrengruppe IB nach der FwDV 500

- Bereiche mit chemischen Gefahrstoffen, sofern sie nicht der Störfallverordnung unterliegen und nicht unter der Risikoklasse ABC 3 genannt sind

- geringes Risiko für Gefahrguttransportunfälle auf Straße und/oder Schiene

Mindestausrüstung Chemie 10 und Strahlenschutz 11 GW-L1 12 mit Ausrüstungsmodul Gefahrgut

zusätzlich

bei A-Gefahren: Mindestausrüstung Strahlenschutz 11

ABC 3 - Bereiche mit radioaktiven Stoffen der Gefahrengruppe IIA nach der FwDV 500

- Bereiche mit biologischen Arbeitsstoffen der Gefahrengruppe IIB nach der FwDV 500

- Bereiche mit chemischen Gefahrstoffen mit Grundpflichten nach der Störfallverordnung sowie andere Bereiche, von denen im Falle eines Schadensereignisses vergleichbare Gefahren ausgehen können (wie Anlagen mit größeren Mengen Flüssiggas, Ammoniak)

- mittleres Risiko für Gefahrguttransportunfälle auf Straße und/oder Schiene

GW-L1 12 mit Ausrüstungsmodul Gefahrgut

zusätzlich

bei A-Gefahren: Mindestausrüstung Strahlenschutz 11

GW-Mess
(CBRN ErkW)
GW-Dekon
(GW Dekon P)
GW-G 13
ABC 4 - Bereiche der Gefahrengruppe IIIA nach der FwDV 500

- Bereiche mit biologischen Arbeitsstoffen der Gefahrengruppe IIIB nach der FwDV 500

- Bereiche mit chemischen Gefahrstoffen mit erweiterten Pflichten nach der Störfallverordnung sowie andere Bereiche, von denen im Falle eines Schadensereignisses vergleichbare Gefahren ausgehen können

- hohes Risiko für Gefahrguttransportunfälle auf Straße und/oder Schiene

GW-Mess
(CBRN ErkW)
GW-Dekon
(GW Dekon P)
GW-G 13
GW-A/S
Stufe 3

Nach maximal 30 Minuten muss insgesamt mindestens der Katastrophenschutz-Gefahrgutzug nach der Thüringer Katastrophenschutzverordnung vor Ort sein.

Fahrzeuge aus der Stufe 2 sind anrechenbar.

1) Sofern im Bestand ein KLF-Th vorhanden ist, kann dieses als gleichwertig angerechnet werden.

2) Rettungsgeräte der Feuerwehr sind erforderlich, wenn der 2. Rettungsweg nach der Thüringer Bauordnung nicht baulich sichergestellt ist. Bei einer Brüstungshöhe bis 8 m ist eine vierteilige Steckleiter ausreichend. Drehleitern aus der Stufe 2 sind anrechenbar, wenn in der Regel die Einsatzgrundzeit von 10 Minuten eingehalten wird.

3) Bei einer Brüstungshöhe über 18 m wird eine DLAK 23/12 erforderlich. Drehleitern aus der Stufe 2 sind anrechenbar, wenn in der Regel die Einsatzgrundzeit von 10 Minuten eingehalten wird.

4) Wenn an diesem Standort ein ELW 1 in der Stufe 2 vorgehalten wird, ist dieser anrechenbar.

5) Wenn an diesem Standort ein TLF 4000 aus der Stufe 3 vorgehalten wird, ist dieses anrechenbar.

6) Ausrüstungsmodule entsprechend der Normenreihe DIN 14800 sind gemäß den örtlichen Erfordernissen festzulegen.

7) Wenn an diesem Standort ein ELW 1 in der Stufe 2 vorgehalten wird, ist dieser anrechenbar.

8) Wenn an diesem Standort ein TLF 4000 aus der Stufe 3 vorgehalten wird, ist dieses anrechenbar.

9) Ein GW-A/S des Katastrophenschutz-Gefahrgutzuges nach der Thüringer Katastrophenschutzverordnung ist anrechenbar.

10) einfache Spürausstattung: Prüfröhrchensatz, Handpumpe, Explosionsgrenzenwarngerät, pH-Wert- und Öltestpapier, 4 Chemikalienschutzanzüge (Körperschutz Form 2) mit Handschuhen, 4 Atemschutzgeräte, Universalbindemittel (für Öle und Chemikalien), Abdichtmaterial

11) Ausstattung eines Messtrupps mit persönlicher Sonderausrüstung nach FwDV 500 Nr. 2.2.2.1, zusätzlich pro Standort: 2 Dosisleistungsmessgeräte, 1 Kontaminationsnachweisgerät, 2-mal Reservekleidung (insbesondere Kontaminationsschutzhauben), Abdichtmaterial

12) Sofern im Bestand nach alter Normierung ein GW-G 1 oder ein GW-G 2 vorhanden ist, kann dieser als gleichwertig angesehen werden.

13) Sofern im Bestand nach alter Normierung ein GW-G 3 vorhanden ist, kann dieser als gleichwertig angesehen werden.

Allgemeine Anmerkung zu Fußnoten 10 und 11:

Die konkrete Mindestausstattung kann aufgrund der Gefährdungsabschätzung vor Ort angepasst werden.


Abkürzungsverzeichnis
FwDV Feuerwehr-Dienstvorschrift
CBRN ErkW CBRN-Erkundungswagen
DLAK 18/12 Drehleiter Automatik mit Korb Nennreichweite 18/12
DLAK 23/12 Drehleiter Automatik mit Korb Nennreichweite 23/12
ELW 1 Einsatzleitwagen 1
GW-A/S Gerätewagen Atemschutz/Strahlenschutz
GW-Dekon Gerätewagen Dekontamination
GW Dekon P Gerätewagen Dekontamination Personal
GW-G Gerätewagen Gefahrgut
GW-G 1 Gerätewagen Gefahrgut 1 nach zurückgezogener Norm
GW-G 2 Gerätewagen Gefahrgut 2 nach zurückgezogener Norm
GW-G 3 Gerätewagen Gefahrgut 3 nach zurückgezogener Norm
GW-L1 Gerätewagen Logistik 1
GW-L2 Gerätewagen Logistik 2
GW-Mess Messtruppfahrzeug Gefahrgut
HLF 10 Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug 10
HLF 20 Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug 20
KLF Kleinlöschfahrzeug
KLF-Th Kleinlöschfahrzeug-Thüringen
LF 10 Löschgruppenfahrzeug 10
MLF Mittleres Löschfahrzeug
MTW Mannschaftstransportwagen
RW Rüstwagen
TLF 2000 Tanklöschfahrzeug 2000
TLF 3000 Tanklöschfahrzeug 3000
TLF 4000 Tanklöschfahrzeug 4000
TSF Tragkraftspritzenfahrzeug
TSF-W Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser

Alt:

Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1)

Kennzeichnung von Führungs- und Fachkräften sowie Sonderfunktionen im Einsatz

1. Feuerwehrhelm-Kennzeichnung

Qualifikation Kennzeichnung
Atemschutzgeräteträger roter Punkt auf beiden Helmseiten

2. Westen-Kennzeichnung

Führungs- und Fachkräfte Sonderfunktionen Farbe und Aufschrift der Weste
Einsatzleiter gelbe Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift
"Einsatzleiter"
Abschnittsleiter weiße Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift
"Abschnittsleiter"
Zugführer rote Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift
"Zugführer"
Fachberater blaue Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift Fachberater mit jeweiligem Fachgebiet
Fachberater "Presse" grüne Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift
"Presse"
Fachberater "Notfallseelsorge" violette Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift "
Notfallseelsorger" oder "Krisenintervention"
Atemschutzüberwachung schwarzweiß karierte Funktionsweste

Neu:

"Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1 Satz 2)

Kennzeichnung der Qualifikation der Einsatzkräfte sowie der Führungskräfte und der Fachkräfte mit Sonderfunktionen

1. Feuerwehrhelm-Kennzeichnung
(Kennzeichnung der Qualifikation der Einsatzkräfte)

Qualifikation der Einsatzkräfte Kennzeichnung
Atemschutzgeräteträger roter Punkt auf beiden Helmseiten
Gruppenführer 1 roter Streifen auf beiden Helmseiten
Zugführer 2 rote Streifen auf beiden Helmseiten
Verbandsführer, gehobener feuerwehrtechnischer Dienst 1 roter Ring
höherer feuerwehrtechnischer Dienst 2 rote Ringe

2. Westen-Kennzeichnung
(Kennzeichnung der Führungskräfte und der Fachkräfte mit Sonderfunktionen)

Führungskräfte und Fachkräfte mit Sonderfunktionen Farbe und Aufschrift der Weste auf Front- und Rückseite
Einsatzleiter gelbe Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift 'Einsatzleiter'
Abschnittsleiter weiße Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift 'Abschnittsleiter'
Zugführer rote Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift

'Zugführer

Name der jeweiligen Einheit'

Gruppen- und Staffelführer
(Fahrzeugführer)
blaue Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift 'Gruppen- bzw. Staffelführer

Name des jeweiligen Standorts

Kurzbezeichnung des jeweiligen Fahrzeugs'

Pressesprecher grüne Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift 'Pressesprecher'
Notfallseelsorge violette Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift 'Notfallseelsorger' oder 'Krisenintervention'
Atemschutzüberwachung schwarzweiß karierte Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift 'Atemschutzüberwachung'

Alt:

Anlage 3
(zu § 4 Abs. 2)

Dienstkleidung


1. Dienstkleidung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren
Männliche Feuerwehrangehörige
  • Schirmmütze dunkelblau mit bordeauxfarbenen Biesen, Landeswappen, Emblem, Kordel dunkelblau, ab Dienstgrad Brandmeister silberfarben
  • Uniformjacke dunkelblau mit bordeauxfarbenen Biesen, einreihig geknöpft; silberne Knöpfe; Dienstgrad- (Schulterstück), Funktions- und Ärmelabzeichen; Kragenspiegel
  • Uniformhose dunkelblau mit bordeauxfarbenen Biesen
  • Uniformbluse/-hemd hellblau mit Dienstgrad- (Aufschiebeschlaufen) und Ärmelabzeichen
  • Binder dunkelblau mit Feuerwehremblem
  • schwarze Schuhe, schwarze Strümpfe
Weibliche Feuerwehrangehörige
  • Uniformjacke dunkelblau mit bordeauxfarbenen Biesen, einreihig geknöpft; silberne Knöpfe; Dienstgrad- (Schulterstück), Funktions- und Ärmelabzeichen; Kragenspiegel
  • Uniformrock dunkelblau oder Uniformhose dunkelblau mit bordeauxfarbenen Biesen
  • Uniformbluse/-hemd hellblau mit Dienstgrad- (Aufschiebeschlaufen) und Ärmelabzeichen
  • Binder dunkelblau mit Feuerwehremblem
  • schwarze Schuhe, passendes Strumpfwerk
2. Dienstkleidung der hauptamtlichen Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes (Tarifbeschäftigte und Beamte)
Männliche Feuerwehrangehörige
  • Schirmmütze dunkelblau ohne Biesen; Landeswappen, Emblem, Kordel dunkelblau, gehobener feuerwehrtechnischer Dienst silberfarben, höherer feuerwehrtechnischer Dienst goldfarben
  • Uniformjacke dunkelblau ohne Biesen und mit Dienstgrad-, Funktions- (soweit zutreffend) sowie Ärmelabzeichen, einreihig silbern geknöpft, goldene Knöpfe für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst
  • Uniformhose dunkelblau ohne Biesen
  • Uniformbluse/-hemd hellblau mit Ärmelabzeichen (mittlerer und gehobener feuerwehrtechnischer Dienst), weiß (höherer feuerwehrtechnischer Dienst)
  • Binder dunkelblau mit Feuerwehremblem
  • schwarze Schuhe, schwarze Strümpfe
Weibliche Feuerwehrangehörige
  • Uniformjacke dunkelblau ohne Biesen und mit Dienstgrad-, Funktions- (soweit zutreffend) und Ärmelabzeichen, einreihig silbern geknöpft, mit goldenen Knöpfen für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst
  • Uniformrock dunkelblau oder Uniformhose dunkelblau ohne Biesen
  • Uniformbluse/-hemd mit Ärmelabzeichen hellblau (mittlerer und gehobener feuerwehrtechnischer Dienst), weiß (höherer feuerwehrtechnischer Dienst)
  • Binder dunkelblau mit Feuerwehremblem
  • schwarze Schuhe, passendes Strumpfwerk

Neu:

Anlage 3
(zu § 4 Abs. 2)

Dienstkleidung

1. Dienstkleidung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren
Männliche Feuerwehrangehörige - Schirmmütze dunkelblau mit bordeauxfarbenen Biesen, Landeswappen, Emblem, Kordel dunkelblau, ab Dienstgrad Brandmeister silberfarben

- Uniformjacke dunkelblau mit bordeauxfarbenen Biesen, einreihig geknöpft; silberne Knöpfe; Dienstgrad(Schulterstück), Funktions- und Ärmelabzeichen; Kragenspiegel

- Uniformhose dunkelblau mit bordeauxfarbenen Biesen

- Uniformbluse/-hemd hellblau mit Dienstgrad(Aufschiebeschlaufen) und Ärmelabzeichen

  • Binder dunkelblau mit Feuerwehremblem

- schwarze Schuhe, schwarze Strümpfe

Weibliche Feuerwehrangehörige - Uniformjacke dunkelblau mit bordeauxfarbenen Biesen, einreihig geknöpft; silberne Knöpfe; Dienstgrad(Schulterstück), Funktions- und Ärmelabzeichen; Kragenspiegel

- Uniformrock dunkelblau oder Uniformhose dunkelblau mit bordeauxfarbenen Biesen

- Uniformbluse/-hemd hellblau mit Dienstgrad(Aufschiebeschlaufen) und Ärmelabzeichen

- Binder dunkelblau mit Feuerwehremblem

- schwarze Schuhe, passendes Strumpfwerk


2. Dienstkleidung der hauptamtlichen Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes (Tarifbeschäftigte und Beamte)
Männliche Feuerwehrangehörige - Schirmmütze dunkelblau ohne Biesen; Landeswappen, Emblem, Kordel dunkelblau, gehobener feuerwehrtechnischer Dienst silberfarben, höherer feuerwehrtechnischer Dienst goldfarben

- Uniformjacke dunkelblau ohne Biesen und mit Dienstgrad-, Funktions(soweit zutreffend) sowie Ärmelabzeichen, einreihig silbern geknöpft, goldene Knöpfe für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst

- Uniformhose dunkelblau ohne Biesen

- Uniformbluse/-hemd mit Dienstgrad(Aufschiebeschlaufen) und Ärmelabzeichen; hellblau für mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst, weiß für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst

- Binder dunkelblau mit Feuerwehremblem
- schwarze Schuhe, schwarze Strümpfe

Weibliche Feuerwehrangehörige - Uniformjacke dunkelblau ohne Biesen und mit Dienstgrad-, Funktions(soweit zutreffend) und Ärmelabzeichen, einreihig silbern geknöpft, goldene Knöpfe für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst

- Uniformrock dunkelblau oder Uniformhose dunkelblau ohne Biesen

- Uniformbluse/-hemd mit Dienstgrad(Aufschiebeschlaufen) und Ärmelabzeichen; hellblau für mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst, weiß für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst

- Binder dunkelblau mit Feuerwehremblem

- schwarze Schuhe, passendes Strumpfwerk

7. Der Anlage 4 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Dienstgradabzeichen (Aufschiebeschlaufen) für Uniformblusen/-hemden der hauptamtlichen Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes (Tarifbeschäftigte und Beamte)

Grundtuchfarbe: dunkelblau
Anzahl der Balken: entsprechend des jeweiligen Dienstgrades

Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst
Balken: bordeauxfarben
Litze: bordeauxfarben

Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
Balken: silberfarben
Litze: silberfarben

Höherer feuerwehrtechnischer Dienst
Balken: goldfarben
Litze: goldfarben"

8. Anlage 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
Anlage 5
(zu § 4 Abs. 5)

Dienstgrade und Beförderungsvoraussetzungen der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren


Dienstgrad Voraussetzungen
Feuerwehrmann-Anwärter
Feuerwehrfrau-Anwärterin
während/bis zum Abschluss Truppmannausbildung
Feuerwehrmann
Feuerwehrfrau
Abschluss Truppmannausbildung
Oberfeuerwehrmann
Oberfeuerwehrfrau
5 Jahre Feuerwehrmann/Feuerwehrfrau oder Truppmannausbildung zzgl. Ausbildung für Sonderfunktion
Hauptfeuerwehrmann
Hauptfeuerwehrfrau
5 Jahre Oberfeuerwehrmann/Oberfeuerwehrfrau oder Truppführerausbildung
Löschmeister/-in 10 Jahre Hauptfeuerwehrmann/Hauptfeuerwehrfrau mit Truppführerausbildung oder Gruppenführerausbildung
Oberlöschmeister/-in 10 Jahre Löschmeister/-in oder Ausbildung zum Zugführer/-in
Brandmeister/-in 10 Jahre Oberlöschmeister/-in mit Gruppenführerausbildung
oder
5 Jahre Oberlöschmeister/-in mit Zugführerausbildung oder Ausbildung als Führer/-in von Verbänden
Oberbrandmeister/-in 10 Jahre Brandmeister/-in mit Zugführerausbildung
oder
5 Jahre Brandmeister/-in mit Ausbildung als Führer/-in von Verbänden
Hauptbrandmeister/-in 10 Jahre Oberbrandmeister/-in und Ausbildung als Führer/-in von Verbänden
"Anlage 5
(zu § 4 Abs. 5)

Dienstgrade und Beförderungsvoraussetzungen der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren

Dienstgrad Voraussetzungen
Feuerwehrmann-Anwärter
Feuerwehrfrau-Anwärterin
während/bis zum Abschluss Truppmannausbildung
Feuerwehrmann
Feuerwehrfrau
Abschluss Truppmannausbildung
Oberfeuerwehrmann
Oberfeuerwehrfrau
5 Jahre Feuerwehrmann/Feuerwehrfrau

oder

Truppmannausbildung zuzüglich Ausbildung für Sonderfunktion

Hauptfeuerwehrmann
Hauptfeuerwehrfrau
5 Jahre Oberfeuerwehrmann/Oberfeuerwehrfrau

oder

Truppführerausbildung

Löschmeister/-in 10 Jahre Hauptfeuerwehrmann/Hauptfeuerwehrfrau mit Truppführerausbildung

oder

Gruppenführerausbildung

Oberlöschmeister/-in 10 Jahre Löschmeister/-in

oder

Ausbildung zum Zugführer/-in

Brandmeister/-in 10 Jahre Oberlöschmeister/-in mit Gruppenführerausbildung oder

5 Jahre Oberlöschmeister/-in mit Zugführerausbildung oder Ausbildung als Führer/-in von Verbänden

Oberbrandmeister/-in 10 Jahre Brandmeister/-in mit Zugführerausbildung

oder

5 Jahre Brandmeister/-in mit Ausbildung als Führer/-in von Verbänden

Hauptbrandmeister/-in 10 Jahre Oberbrandmeister/-in mit Ausbildung als Führer/-in von Verbänden

"

9. Folgende Anlage 6 wird angefügt:

"Anlage 6
(zu § 12 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Satz 2)

Aus- und Fortbildung

1. Gemeinde/Brandschutzverband - Aus- und Fortbildung

Lehrgang Durchführung mindestens durch
Truppmannausbildung Teil 2 Führer und Unterführer (Einheitsführer)
Standortbezogene Fortbildung Führer und Unterführer (Einheitsführer)

2. Landkreis/kreisfreie Stadt - Ausbildung

Lehrgang unter Leitung von: Teilnahmevoraussetzungen
Truppmannausbildung Teil 1 Kreisausbilder oder Ausbilder für Truppausbildung nach FwDV 2
Truppführerausbildung Kreisausbilder oder Ausbilder für Truppausbildung nach FwDV 2
Atemschutzgeräteträger Kreisausbilder oder Ausbilder für Atemschutzgeräteträger nach FwDV 2
Sprechfunker Kreisausbilder oder Ausbilder für Sprechfunk nach FwDV 2
Maschinist Kreisausbilder oder Ausbilder für Maschinisten nach FwDV 2
Einsatz in der Technischen Hilfeleistung Kreisausbilder oder Ausbilder für Technische Hilfeleistung nach FwDV 2
Arbeiten in absturzgefährdeten Bereichen nach FwDV 1 Kreisausbilder oder Ausbilder für Truppausbildung mit Zusatzausbildung 'Sichern in absturzgefährdeten Bereichen' Abschluss Truppmannausbildung
Träger von Körperschutzausrüstung nach FwDV 500

(anschließend sollte in der Regel die Teilnahme am Lehrgang ABC-Einsatz an der TLFKS erfolgen)

Kreisausbilder oder Ausbilder für ABCEinsatz Abschluss Truppmannausbildung Teil 1 und Atemschutzgeräteträger
Motorkettensägeführer

nach DGUV Information 214-059

Kreisausbilder oder Ausbilder für Motorkettensägeführer sowie externe Ausbilder mit Anerkennung durch FUK-Mitte Abschluss Truppmannausbildung

3. Landkreis/ kreisfreie Stadt - Fortbildung

Lehrgänge Durchführung mindestens durch
Führungskräfte Brandschutzdienststelle

untere Katastrophenschutzbehörde

Kreisausbilder oder Ausbilder

externe Ausbilder unter der Aufsicht eines Kreisausbilders

oder Ausbilders

Zusammenwirken innerhalb und zwischen den örtlichen und überörtlichen Gefahrenabwehreinheiten Brandschutzdienststelle

untere Katastrophenschutzbehörde

Kreisausbilder oder Ausbilder

Gefährdungsschwerpunkte im Zuständigkeitsbereich Brandschutzdienststelle

untere Katastrophenschutzbehörde

Kreisausbilder oder Ausbilder

Fortbildung ABC-Einsatz nach FwDV 500 Gefahrgutzugkonzept Kreisausbilder oder Ausbilder für Fortbildung im ABC-Einsatz

Darüber hinaus sollen in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten durch den Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt weitere Lehrgänge angeboten werden.

Abkürzungsverzeichnis
FwDV Feuerwehr-Dienstvorschrift
TLFKS Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule
ABC-Einsatz Einsatz im Zusammenhang mit radioaktiven, biologischen und chemischen Gefahrstoffen
DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
FUK-Mitte Feuerwehr-Unfallkasse Mitte

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (12.05.2017) in Kraft.

ID 252844

ENDE