Änderungstext
Thüringer Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Brand- und Katastrophenschutz
- Thüringen -
Vom 4. April 2017
(GVBl. Nr. 5 vom 11.05.2027 S. 126)
Aufgrund des § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 9 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ( ThürBKG) in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 159), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium nach Anhörung des Innen- und Kommunalausschusses federführend und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags:
Artikel 1
Änderung der Thüringer Verordnung zum Katastrophenschutzfonds
§ 2 der Thüringer Verordnung zum Katastrophenschutzfonds vom 6. August 2008 (GVBl. S. 309), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 2012 (GVBl. S. 481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "der Auftragskostenpauschale" durch die Worte "des Mehrbelastungsausgleichs" ersetzt und der Klammerzusatz " (§ 44 Abs. 4 ThürBKG)" gestrichen.
2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Die Beiträge der Landkreise und kreisfreien Städte werden mit der Auszahlung des Mehrbelastungsausgleichs für den Katastrophenschutz fällig. Die Auftragskostenpauschale für den Katastrophenschutz wird in Höhe dieser Beiträge einbehalten und an den Katastrophenschutzfonds abgeführt; damit ist die Beitragspflicht der Landkreise und kreisfreien Städte erfüllt. | "(2) Die einzelnen Beiträge der Landkreise und kreisfreien Städte werden mit der Zuweisung des Mehrbelastungsausgleichs für den Katastrophenschutzfonds fällig. Die Beitragspflicht der Landkreise und kreisfreien Städte ist mit der Abführung der verrechneten Zuweisung an den Katastrophenschutzfonds nach § 23 Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt." |
Artikel 2
Änderung der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung
Die Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung vom 27. Januar 2009 (GVBl. S. 39), geändert durch Verordnung vom 26. Mai 2014 (GVBl. S. 203), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort "Kriterien" ein Semikolon und die Worte "sie ist in regelmäßigen Abständen und bei erheblichen Veränderungen der örtlichen Verhältnisse zu überprüfen und anzupassen" eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "müssen" die Worte "zusätzlich zum Mindestbedarf der Stufe 1" eingefügt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Zusätzlich" durch die Worte "Darüber hinaus" ersetzt.
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (6) Für Gefahrenlagen besonderer Art sind weitere notwendige Geräte und Materialien bereitzuhalten, die nicht zur Normausstattung oder sonstigen anerkannten Ausstattung der Fahrzeuge gehören oder auf diesen Fahrzeugen nicht ständig in ausreichender Menge mitgeführt werden. | "(6) Für Gefahrenlagen besonderer Art ist weitere erforderliche Ausrüstung bereitzuhalten, die nicht zum Mindestbedarf nach Anlage 1 gehört." |
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die Kennzeichnung der Führungs- und Fachkräfte sowie der Sonderfunktionen erfolgt nach Anlage 2. | "Die Feuerwehrhelm-Kennzeichnung der Qualifikation der Einsatzkräfte sowie die Westen-Kennzeichnung der Führungskräfte und Fachkräfte mit Sonderfunktionen erfolgen nach Anlage 2." |
b) In Absatz 6 werden die Worte "der Einsatzabteilung" gestrichen.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Auf der Ebene der Gemeinde oder des Brandschutzverbandes werden in der Regel der Teil 2 der Truppmannausbildung und die standortbezogene Fortbildung durchgeführt. Die Ausbildung erfolgt durch Führer und Unterführer der taktischen Einheiten und Facheinheiten. | "(1) Die Durchführung der Aus- und Fortbildung auf Gemeinde- und Landkreisebene erfolgt in der Regel entsprechend Anlage 6." |
b) Absatz 2
(2) Auf Landkreisebene sollen insbesondere der Teil 1 der Truppmannausbildung nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 2, die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger, Sprechfunker, Maschinisten, Truppführer und die Ausbildung für den Einsatz in der Technischen Hilfeleistung durchgeführt werden. Darüber hinaus sollen durch die Landkreise Fortbildungsmaßnahmen angeboten werden. Die Ausbildung erfolgt durch Kreisausbilder. In kreisfreien Städten erfolgt diese Ausbildung durch eigene Ausbilder.
wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.
4. § 13 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Gemeindefeuerwehr" durch die Worte "Orts- oder Stadtteilfeuerwehr" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Darüber hinaus haben Wehrführer von Orts- oder Stadtteilfeuerwehren nach Satz 1 Nr. 2 und 3 die Ausbildung zum Leiter einer Feuerwehr erfolgreich abzuschließen."
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Der Landkreis bestellt auf Vorschlag des Kreisbrandinspektors Kreisausbilder. Zum Kreisausbilder darf nur bestellt werden, wer den für das jeweilige Fachgebiet erforderlichen Lehrgang erfolgreich abgeschlossen hat. | "(1) Der Landkreis bestellt auf Vorschlag des Kreisbrandinspektors Kreisausbilder. Die Bestellung soll insbesondere für die in Anlage 6 benannten Fachgebiete erfolgen, wobei ein Kreisausbilder für mehrere Fachgebiete zuständig sein kann. Zum Kreisausbilder darf nur bestellt werden, wer den Lehrgang 'Ausbilder in der Feuerwehr' nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 sowie den für das jeweilige Fachgebiet erforderlichen Lehrgang erfolgreich abgeschlossen hat." |
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "gilt" die Worte "für die Ausbilder" eingefügt.
6. Die Anlagen 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
Alt:
Anlage 1
(zu § 3)
Risikoklassen und Mindestbedarf an Fahrzeugen und Sonderausrüstungen
| Risikoklasse | Objekte und Gegebenheiten (Beispiele) | Mindestbedarf an Fahrzeugen und Sonderausrüstungen
Die in Klammern gesetzte Ausrüstung kann alternativ vorgehalten werden. | |
| Stufe 1 | Stufe 2 | ||
| Brandgefahren/technische Gefahren | |||
| BT 1 |
| TSF (TSF-W oder KLF-Th oder StLF 10/6) | HLF 10/6
TLF 16/24-Tr ELW 1 |
| BT 2 |
| (H) LF 10/6
DLA (K) 18/121 | HLF 10/6
TLF 16/24-Tr DLA (K) 23/12 ELW 1 |
| BT 3 |
| HLF 10/6
TLF 16/24-Tr DLA (K) 18/122 ELW 1 | HLF 20/16
TLF 16/24-Tr DLA (K) 23/12 ELW 1 |
| BT 4 |
| HLF 20/16
TLF 16/24-Tr DLA (K) 23/12 RW ELW 1 | HLF 20/16
TLF 20/40-SL DLA (K) 23/12 ELW 1 |
| Stufe 3
Zusätzlich ist von jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt der Einsatz nachfolgender Fahrzeuge in der Regel innerhalb von 30 Minuten sicherzustellen: GW-L2 mit Ausrüstungsmodul Wasserversorgung, RW, GW-AS, TLF 20/40(-SL), MTW. | |||
| Risikoklasse | Objekte und Gegebenheiten (Beispiele) | Mindestbedarf an Fahrzeugen und Sonderausrüstungen
Die in Klammern gesetzte Ausrüstung kann alternativ vorgehalten werden. | |
| Stufe 1 | Stufe 2 | ||
| Gefahrgut/ABC - Gefahren | |||
| Ausrüstung wie unter BT und zusätzlich | |||
| ABC 1 |
| keine zusätzliche Ausrüstung | Mindestausrüstung Chemie3 und Strahlenschutz4 |
| ABC 2 |
| Mindestausrüstung Chemie3 und Strahlenschutz4 | GW-L15 mit Ausrüstungsmodul Gefahrgut
zusätzlich |
| ABC 3 |
| GW-L15 mit Ausrüstungs- modul Gefahrgut
zusätzlich bei A-Gefahren: Mindestausrüstung Strahlenschutz4 | GW-Mess (ABC-ErkKW) GW-Deko GW-AS zusätzlich |
| ABC 4 |
| GW-Mess (ABC-ErkKW)
GW-G6 GW-Deko (Dekon-P ) | GW-AS |
| Stufe 3
Nach maximal 30 Minuten muss insgesamt mindestens der Gefahrgutzug vor Ort sein (das heißt einschließlich der unter Stufe 1 und 2 genannten Ausstattung). | |||
Abkürzungsverzeichnis
| ThürBO | Thüringer Bauordnung |
| FwDV | Feuerwehr-Dienstvorschrift |
| ABC-ErkKW | ABC-Erkundungskraftwagen |
| Dekon-P | Dekontaminations-LKW-Personen |
| DLA (K) 18/12 | Drehleiter Automatik mit Korb (optional) Nennreichweite 18/12 |
| DLA (K) 23/12 | Drehleiter Automatik mit Korb (optional) Nennreichweite 23/12 |
| ELW 1 | Einsatzleitwagen 1 |
| ELW 2 | Einsatzleitwagen 2 |
| GW-AS | Gerätewagen Atemschutz/Strahlenschutz |
| GW-Deko | Gerätewagen Dekontamination |
| GW-G | Gerätewagen Gefahrgut |
| GW-L1 | Gerätewagen Logistik 1 |
| GW-L2 | Gerätewagen Logistik 2 |
| GW-Mess | Messtruppfahrzeug Gefahrgut |
| HLF 10/6 | Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug 10/6 |
| HLF 20/16 | Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug 20/16 |
| KLF-Th | Kleinlöschfahrzeug-Thüringen |
| LF 10/6 | Löschgruppenfahrzeug 10/6 |
| MTW | Mannschaftstransportwagen |
| RW | Rüstwagen |
| StLF 10/6 | Staffellöschfahrzeug 10/6 |
| TLF 16/24-Tr | Tanklöschfahrzeug 16/24-Trupp |
| TLF 20/40 SL | Tanklöschfahrzeug 20/40-Sonderlöschmittel |
| TSF | Tragkraftspritzenfahrzeug |
| TSF-W | Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser |
2) Bei einer Brüstungshöhe über 17 m wird eine DLA (K) 23/12 erforderlich. Hubrettungsfahrzeuge aus der Stufe 2 sind anrechenbar, wenn in der Regel die Einsatzgrundzeit von 10 Minuten eingehalten wird.
3) einfache Spürausstattung: Prüfröhrchensatz, Handpumpe, Explosionsgrenzenwarngerät, pH-Wert- und Öltestpapier, 4 Chemikalienschutzanzüge (leicht) mit Handschuhen, 4 Atemschutzgeräte, Universalbindemittel (für Öle und Chemikalien), Abdichtmaterial
4) Ausstattung eines Messtrupps mit persönlicher Sonderausrüstung nach FwDV 500 Nr. 2.2.2.1, zusätzlich pro Standort: 2 Dosisleistungsmessgeräte, 1 Kontaminationsnachweisgerät, 2 mal Reservekleidung (insbesondere Kontaminationsschutzhauben), Abdichtmaterial
Allgemeine Anmerkung zu Fußnoten 3 und 4: die konkrete Mindestausstattung kann aufgrund der Gefährdungsabschätzung vor Ort angepasst werden.
5) Sofern im Bestand nach alter Normierung GW-G 1 oder GW-G 2 vorhanden ist, kann dieser als gleichwertig angesehen werden.
6) Sofern im Bestand nach alter Normierung GW-G 3 vorhanden ist, kann dieser als gleichwertig angesehen werden.
Neu:
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie Abs. 4 und 6, § 6 Abs. 2 Nr. 4)
Risikoklassen und Mindestbedarf an Fahrzeugen und Sonderausrüstungen
| Risikoklasse | Objekte und Gegebenheiten (Beispiele) | Mindestbedarf an Fahrzeugen und Sonderausrüstungen
Die in Klammern gesetzte Ausrüstung kann alternativ vorgehalten werden. | |
| Stufe 1 | Stufe 2 | ||
| Brandgefahren/technische Gefahren (BT) | |||
| BT 1 | - Gebäude bis zu 2 Vollgeschossen (bis 8 m Brüstungshöhe)
- überwiegend Wohngebäude (offene Bebauung) - keine nennenswerten Gewerbebetriebe - keine baulichen Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung - kleinere Ortsverbindungsstraßen/Ortsverkehr | TSF 1 (TSF-W oder KLF oder MLF) | HLF 10 TLF 2000 ELW 1 |
| BT 2 | - Gebäude mit 3 bis 5 Vollgeschossen
- Wohngebäude - Gewerbebetriebe, Handwerksbetriebe und Beherbergungsbetriebe bis 12 Gastbetten, Verkaufsstätten größer 1.000 m2 Geschossfläche, Lagerplätze - keine oder nur eingeschossige kleine bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung - geringer Durchgangsverkehr auf Straße und Schiene | (H) LF 10 DLAK 18/12 2 | HLF 10 TLF 3000 DLAK 23/12 ELW 1 MTW |
| BT 3 | - Gebäude mit mehr als 5 Vollgeschossen
- bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, wie Heime, Verkaufsstätten größer 2.000 m2 bis 10.000 m2 Geschossfläche, größere Versammlungsstätten, größere Beherbergungsbetriebe - Gewerbebetriebe über 1.600 m2 Brutto-Grundfläche - normaler Durchgangsverkehr auf Straße und Schiene | HLF 10 TLF 3000 DLAK 18/12 3 ELW 1 4 | HLF 20
TLF 3000 5 |
| BT 4 | - Gebäude mit mehr als 5 Vollgeschossen
- große bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art oder Nutzung, wie Krankenhäuser, Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen, Verkaufsstätten über 10.000 m2 Geschossfläche, Hochhäuser - große Industrie- oder Gewerbebetriebe oder Gewerbegebiete - großer Durchgangsverkehr auf Straße und Schiene | HLF 20 TLF 3000 DLAK 23/12 GW-L2 6 ELW 1 7 | HLF 20
TLF 4000 8 |
| Stufe 3
Zusätzlich ist von jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt der Einsatz nachfolgender Fahrzeuge in der Regel innerhalb von 30 Minuten sicherzustellen: GW-L2 mit Ausrüstungsmodul Wasserversorgung, RW, GW-A/S 9, TLF 4000. | |||
| Risikoklasse | Objekte und Gegebenheiten (Beispiele) | Mindestbedarf an Fahrzeugen und Sonderausrüstungen
Die in Klammern gesetzte Ausrüstung kann alternativ vorgehalten werden. | |
| Stufe 1 | Stufe 2 | ||
| Gefahrgut/ABC - Gefahren (ABC) | |||
| Ausrüstung wie unter Risikoklasse BT und zusätzlich | |||
| ABC 1 | - keine Gefährdung durch Objekte und Anlagen mit radioaktiven (A), biologischen (B) sowie chemischen (C) Gefahrstoffen
- sehr geringes Risiko für Gefahrguttransportunfälle auf Straße und/oder Schiene | keine zusätzliche Ausrüstung | Mindestausrüstung Chemie 10 und Strahlenschutz 11 |
| ABC 2 | - Bereiche mit radioaktiven Stoffen der Gefahrengruppe IA nach der FwDV 500
- Bereiche mit biologischen Arbeitsstoffen der Gefahrengruppe IB nach der FwDV 500 - Bereiche mit chemischen Gefahrstoffen, sofern sie nicht der Störfallverordnung unterliegen und nicht unter der Risikoklasse ABC 3 genannt sind - geringes Risiko für Gefahrguttransportunfälle auf Straße und/oder Schiene | Mindestausrüstung Chemie 10 und Strahlenschutz 11 | GW-L1 12 mit Ausrüstungsmodul Gefahrgut
zusätzlich bei A-Gefahren: Mindestausrüstung Strahlenschutz 11 |
| ABC 3 | - Bereiche mit radioaktiven Stoffen der Gefahrengruppe IIA nach der FwDV 500
- Bereiche mit biologischen Arbeitsstoffen der Gefahrengruppe IIB nach der FwDV 500 - Bereiche mit chemischen Gefahrstoffen mit Grundpflichten nach der Störfallverordnung sowie andere Bereiche, von denen im Falle eines Schadensereignisses vergleichbare Gefahren ausgehen können (wie Anlagen mit größeren Mengen Flüssiggas, Ammoniak) - mittleres Risiko für Gefahrguttransportunfälle auf Straße und/oder Schiene | GW-L1 12 mit Ausrüstungsmodul Gefahrgut
zusätzlich bei A-Gefahren: Mindestausrüstung Strahlenschutz 11 | GW-Mess (CBRN ErkW) GW-Dekon (GW Dekon P) GW-G 13 |
| ABC 4 | - Bereiche der Gefahrengruppe IIIA nach der FwDV 500
- Bereiche mit biologischen Arbeitsstoffen der Gefahrengruppe IIIB nach der FwDV 500 - Bereiche mit chemischen Gefahrstoffen mit erweiterten Pflichten nach der Störfallverordnung sowie andere Bereiche, von denen im Falle eines Schadensereignisses vergleichbare Gefahren ausgehen können - hohes Risiko für Gefahrguttransportunfälle auf Straße und/oder Schiene | GW-Mess (CBRN ErkW) GW-Dekon (GW Dekon P) GW-G 13 | GW-A/S |
| Stufe 3
Nach maximal 30 Minuten muss insgesamt mindestens der Katastrophenschutz-Gefahrgutzug nach der Thüringer Katastrophenschutzverordnung vor Ort sein. Fahrzeuge aus der Stufe 2 sind anrechenbar. | |||
| 1) Sofern im Bestand ein KLF-Th vorhanden ist, kann dieses als gleichwertig angerechnet werden.
2) Rettungsgeräte der Feuerwehr sind erforderlich, wenn der 2. Rettungsweg nach der Thüringer Bauordnung nicht baulich sichergestellt ist. Bei einer Brüstungshöhe bis 8 m ist eine vierteilige Steckleiter ausreichend. Drehleitern aus der Stufe 2 sind anrechenbar, wenn in der Regel die Einsatzgrundzeit von 10 Minuten eingehalten wird. 3) Bei einer Brüstungshöhe über 18 m wird eine DLAK 23/12 erforderlich. Drehleitern aus der Stufe 2 sind anrechenbar, wenn in der Regel die Einsatzgrundzeit von 10 Minuten eingehalten wird. 4) Wenn an diesem Standort ein ELW 1 in der Stufe 2 vorgehalten wird, ist dieser anrechenbar. 5) Wenn an diesem Standort ein TLF 4000 aus der Stufe 3 vorgehalten wird, ist dieses anrechenbar. 6) Ausrüstungsmodule entsprechend der Normenreihe DIN 14800 sind gemäß den örtlichen Erfordernissen festzulegen. 7) Wenn an diesem Standort ein ELW 1 in der Stufe 2 vorgehalten wird, ist dieser anrechenbar. 8) Wenn an diesem Standort ein TLF 4000 aus der Stufe 3 vorgehalten wird, ist dieses anrechenbar. 9) Ein GW-A/S des Katastrophenschutz-Gefahrgutzuges nach der Thüringer Katastrophenschutzverordnung ist anrechenbar. 10) einfache Spürausstattung: Prüfröhrchensatz, Handpumpe, Explosionsgrenzenwarngerät, pH-Wert- und Öltestpapier, 4 Chemikalienschutzanzüge (Körperschutz Form 2) mit Handschuhen, 4 Atemschutzgeräte, Universalbindemittel (für Öle und Chemikalien), Abdichtmaterial 11) Ausstattung eines Messtrupps mit persönlicher Sonderausrüstung nach FwDV 500 Nr. 2.2.2.1, zusätzlich pro Standort: 2 Dosisleistungsmessgeräte, 1 Kontaminationsnachweisgerät, 2-mal Reservekleidung (insbesondere Kontaminationsschutzhauben), Abdichtmaterial 12) Sofern im Bestand nach alter Normierung ein GW-G 1 oder ein GW-G 2 vorhanden ist, kann dieser als gleichwertig angesehen werden. 13) Sofern im Bestand nach alter Normierung ein GW-G 3 vorhanden ist, kann dieser als gleichwertig angesehen werden. Allgemeine Anmerkung zu Fußnoten 10 und 11: Die konkrete Mindestausstattung kann aufgrund der Gefährdungsabschätzung vor Ort angepasst werden. | |||
| Abkürzungsverzeichnis | |
| FwDV | Feuerwehr-Dienstvorschrift |
| CBRN ErkW | CBRN-Erkundungswagen |
| DLAK 18/12 | Drehleiter Automatik mit Korb Nennreichweite 18/12 |
| DLAK 23/12 | Drehleiter Automatik mit Korb Nennreichweite 23/12 |
| ELW 1 | Einsatzleitwagen 1 |
| GW-A/S | Gerätewagen Atemschutz/Strahlenschutz |
| GW-Dekon | Gerätewagen Dekontamination |
| GW Dekon P | Gerätewagen Dekontamination Personal |
| GW-G | Gerätewagen Gefahrgut |
| GW-G 1 | Gerätewagen Gefahrgut 1 nach zurückgezogener Norm |
| GW-G 2 | Gerätewagen Gefahrgut 2 nach zurückgezogener Norm |
| GW-G 3 | Gerätewagen Gefahrgut 3 nach zurückgezogener Norm |
| GW-L1 | Gerätewagen Logistik 1 |
| GW-L2 | Gerätewagen Logistik 2 |
| GW-Mess | Messtruppfahrzeug Gefahrgut |
| HLF 10 | Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug 10 |
| HLF 20 | Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug 20 |
| KLF | Kleinlöschfahrzeug |
| KLF-Th | Kleinlöschfahrzeug-Thüringen |
| LF 10 | Löschgruppenfahrzeug 10 |
| MLF | Mittleres Löschfahrzeug |
| MTW | Mannschaftstransportwagen |
| RW | Rüstwagen |
| TLF 2000 | Tanklöschfahrzeug 2000 |
| TLF 3000 | Tanklöschfahrzeug 3000 |
| TLF 4000 | Tanklöschfahrzeug 4000 |
| TSF | Tragkraftspritzenfahrzeug |
| TSF-W | Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser |
Alt:
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1)
Kennzeichnung von Führungs- und Fachkräften sowie Sonderfunktionen im Einsatz
1. Feuerwehrhelm-Kennzeichnung
| Qualifikation | Kennzeichnung |
| Atemschutzgeräteträger | roter Punkt auf beiden Helmseiten |
2. Westen-Kennzeichnung
| Führungs- und Fachkräfte Sonderfunktionen | Farbe und Aufschrift der Weste |
| Einsatzleiter | gelbe Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift "Einsatzleiter" |
| Abschnittsleiter | weiße Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift "Abschnittsleiter" |
| Zugführer | rote Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift "Zugführer" |
| Fachberater | blaue Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift Fachberater mit jeweiligem Fachgebiet |
| Fachberater "Presse" | grüne Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift "Presse" |
| Fachberater "Notfallseelsorge" | violette Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift " Notfallseelsorger" oder "Krisenintervention" |
| Atemschutzüberwachung | schwarzweiß karierte Funktionsweste |
Neu:
"Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1 Satz 2)
Kennzeichnung der Qualifikation der Einsatzkräfte sowie der Führungskräfte und der Fachkräfte mit Sonderfunktionen
1. Feuerwehrhelm-Kennzeichnung
(Kennzeichnung der Qualifikation der Einsatzkräfte)
| Qualifikation der Einsatzkräfte | Kennzeichnung |
| Atemschutzgeräteträger | roter Punkt auf beiden Helmseiten |
| Gruppenführer | 1 roter Streifen auf beiden Helmseiten |
| Zugführer | 2 rote Streifen auf beiden Helmseiten |
| Verbandsführer, gehobener feuerwehrtechnischer Dienst | 1 roter Ring |
| höherer feuerwehrtechnischer Dienst | 2 rote Ringe |
2. Westen-Kennzeichnung
(Kennzeichnung der Führungskräfte und der Fachkräfte mit Sonderfunktionen)
| Führungskräfte und Fachkräfte mit Sonderfunktionen | Farbe und Aufschrift der Weste auf Front- und Rückseite |
| Einsatzleiter | gelbe Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift 'Einsatzleiter' |
| Abschnittsleiter | weiße Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift 'Abschnittsleiter' |
| Zugführer | rote Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift
'Zugführer Name der jeweiligen Einheit' |
| Gruppen- und Staffelführer (Fahrzeugführer) | blaue Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift 'Gruppen- bzw. Staffelführer
Name des jeweiligen Standorts Kurzbezeichnung des jeweiligen Fahrzeugs' |
| Pressesprecher | grüne Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift 'Pressesprecher' |
| Notfallseelsorge | violette Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift 'Notfallseelsorger' oder 'Krisenintervention' |
| Atemschutzüberwachung | schwarzweiß karierte Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift 'Atemschutzüberwachung' |
Alt:
Anlage 3
(zu § 4 Abs. 2)
Dienstkleidung
| 1. Dienstkleidung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren | |
| Männliche Feuerwehrangehörige |
|
| Weibliche Feuerwehrangehörige |
|
| 2. Dienstkleidung der hauptamtlichen Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes (Tarifbeschäftigte und Beamte) | |
| Männliche Feuerwehrangehörige |
|
| Weibliche Feuerwehrangehörige |
|
Neu:
Anlage 3
(zu § 4 Abs. 2)
Dienstkleidung
| 1. Dienstkleidung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren | |
| Männliche Feuerwehrangehörige | - Schirmmütze dunkelblau mit bordeauxfarbenen Biesen, Landeswappen, Emblem, Kordel dunkelblau, ab Dienstgrad Brandmeister silberfarben
- Uniformjacke dunkelblau mit bordeauxfarbenen Biesen, einreihig geknöpft; silberne Knöpfe; Dienstgrad(Schulterstück), Funktions- und Ärmelabzeichen; Kragenspiegel - Uniformhose dunkelblau mit bordeauxfarbenen Biesen - Uniformbluse/-hemd hellblau mit Dienstgrad(Aufschiebeschlaufen) und Ärmelabzeichen
- schwarze Schuhe, schwarze Strümpfe |
| Weibliche Feuerwehrangehörige | - Uniformjacke dunkelblau mit bordeauxfarbenen Biesen, einreihig geknöpft; silberne Knöpfe; Dienstgrad(Schulterstück), Funktions- und Ärmelabzeichen; Kragenspiegel
- Uniformrock dunkelblau oder Uniformhose dunkelblau mit bordeauxfarbenen Biesen - Uniformbluse/-hemd hellblau mit Dienstgrad(Aufschiebeschlaufen) und Ärmelabzeichen - Binder dunkelblau mit Feuerwehremblem - schwarze Schuhe, passendes Strumpfwerk |
| 2. Dienstkleidung der hauptamtlichen Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes (Tarifbeschäftigte und Beamte) | |
| Männliche Feuerwehrangehörige | - Schirmmütze dunkelblau ohne Biesen; Landeswappen, Emblem, Kordel dunkelblau, gehobener feuerwehrtechnischer Dienst silberfarben, höherer feuerwehrtechnischer Dienst goldfarben
- Uniformjacke dunkelblau ohne Biesen und mit Dienstgrad-, Funktions(soweit zutreffend) sowie Ärmelabzeichen, einreihig silbern geknöpft, goldene Knöpfe für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst - Uniformhose dunkelblau ohne Biesen - Uniformbluse/-hemd mit Dienstgrad(Aufschiebeschlaufen) und Ärmelabzeichen; hellblau für mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst, weiß für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst - Binder dunkelblau mit Feuerwehremblem |
| Weibliche Feuerwehrangehörige | - Uniformjacke dunkelblau ohne Biesen und mit Dienstgrad-, Funktions(soweit zutreffend) und Ärmelabzeichen, einreihig silbern geknöpft, goldene Knöpfe für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst
- Uniformrock dunkelblau oder Uniformhose dunkelblau ohne Biesen - Uniformbluse/-hemd mit Dienstgrad(Aufschiebeschlaufen) und Ärmelabzeichen; hellblau für mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst, weiß für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst - Binder dunkelblau mit Feuerwehremblem - schwarze Schuhe, passendes Strumpfwerk |
7. Der Anlage 4 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. Dienstgradabzeichen (Aufschiebeschlaufen) für Uniformblusen/-hemden der hauptamtlichen Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes (Tarifbeschäftigte und Beamte)
Grundtuchfarbe: dunkelblau
Anzahl der Balken: entsprechend des jeweiligen Dienstgrades
Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst
Balken: bordeauxfarben
Litze: bordeauxfarben
Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
Balken: silberfarben
Litze: silberfarben
Höherer feuerwehrtechnischer Dienst
Balken: goldfarben
Litze: goldfarben"
8. Anlage 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Anlage 5 (zu § 4 Abs. 5) Dienstgrade und Beförderungsvoraussetzungen der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren
| "Anlage 5 (zu § 4 Abs. 5) Dienstgrade und Beförderungsvoraussetzungen der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren
" |
9. Folgende Anlage 6 wird angefügt:
"Anlage 6
(zu § 12 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Satz 2)
Aus- und Fortbildung
1. Gemeinde/Brandschutzverband - Aus- und Fortbildung
| Lehrgang | Durchführung mindestens durch |
| Truppmannausbildung Teil 2 | Führer und Unterführer (Einheitsführer) |
| Standortbezogene Fortbildung | Führer und Unterführer (Einheitsführer) |
2. Landkreis/kreisfreie Stadt - Ausbildung
| Lehrgang | unter Leitung von: | Teilnahmevoraussetzungen |
| Truppmannausbildung Teil 1 | Kreisausbilder oder Ausbilder für Truppausbildung | nach FwDV 2 |
| Truppführerausbildung | Kreisausbilder oder Ausbilder für Truppausbildung | nach FwDV 2 |
| Atemschutzgeräteträger | Kreisausbilder oder Ausbilder für Atemschutzgeräteträger | nach FwDV 2 |
| Sprechfunker | Kreisausbilder oder Ausbilder für Sprechfunk | nach FwDV 2 |
| Maschinist | Kreisausbilder oder Ausbilder für Maschinisten | nach FwDV 2 |
| Einsatz in der Technischen Hilfeleistung | Kreisausbilder oder Ausbilder für Technische Hilfeleistung | nach FwDV 2 |
| Arbeiten in absturzgefährdeten Bereichen nach FwDV 1 | Kreisausbilder oder Ausbilder für Truppausbildung mit Zusatzausbildung 'Sichern in absturzgefährdeten Bereichen' | Abschluss Truppmannausbildung |
| Träger von Körperschutzausrüstung nach FwDV 500
(anschließend sollte in der Regel die Teilnahme am Lehrgang ABC-Einsatz an der TLFKS erfolgen) | Kreisausbilder oder Ausbilder für ABCEinsatz | Abschluss Truppmannausbildung Teil 1 und Atemschutzgeräteträger |
| Motorkettensägeführer
nach DGUV Information 214-059 | Kreisausbilder oder Ausbilder für Motorkettensägeführer sowie externe Ausbilder mit Anerkennung durch FUK-Mitte | Abschluss Truppmannausbildung |
3. Landkreis/ kreisfreie Stadt - Fortbildung
| Lehrgänge | Durchführung mindestens durch |
| Führungskräfte | Brandschutzdienststelle
untere Katastrophenschutzbehörde Kreisausbilder oder Ausbilder externe Ausbilder unter der Aufsicht eines Kreisausbilders oder Ausbilders |
| Zusammenwirken innerhalb und zwischen den örtlichen und überörtlichen Gefahrenabwehreinheiten | Brandschutzdienststelle
untere Katastrophenschutzbehörde Kreisausbilder oder Ausbilder |
| Gefährdungsschwerpunkte im Zuständigkeitsbereich | Brandschutzdienststelle
untere Katastrophenschutzbehörde Kreisausbilder oder Ausbilder |
| Fortbildung ABC-Einsatz nach FwDV 500 Gefahrgutzugkonzept | Kreisausbilder oder Ausbilder für Fortbildung im ABC-Einsatz |
Darüber hinaus sollen in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten durch den Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt weitere Lehrgänge angeboten werden.
| Abkürzungsverzeichnis | |
| FwDV | Feuerwehr-Dienstvorschrift |
| TLFKS | Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule |
| ABC-Einsatz | Einsatz im Zusammenhang mit radioaktiven, biologischen und chemischen Gefahrstoffen |
| DGUV | Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. |
| FUK-Mitte | Feuerwehr-Unfallkasse Mitte |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (12.05.2017) in Kraft.
ID 252844
| ENDE |