Änderungstext
Änderung des Landesrettungsdienstplanes (LRDP) für den Freistaat Thüringen
- Thüringen -
Vom 1. Juli 2019
(ThürStAnz. Nr. 30 vom 29.07.2019 S. 1160)
Die Bekanntmachung des Thüringer Innenministeriums vom 29. April 2009 über den Landesrettungsdienstplan (LRDP) für den Freistaat Thüringen (ThürStAnz Nr. 20/2009 S. 827 ff.), geändert durch die Bekanntmachung des Thüringer Innenministeriums vom 14. Oktober 2014 (ThürStAnz Nr. 46/2014 S. 1600), wird wie folgt geändert:
1. Nr. 2.2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Er wird von ordnungsgemäß geschultem nichtärztlichem Rettungspersonal zum Zweck der Betreuung und Versorgung von Patienten durchgeführt, bei denen das Risiko besteht, dass sich ihr Gesundheitszustand während des Transports verschlechtert."
b) Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.
2. Nr. 3.4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Darüber hinaus hat er weisungsberechtigt die notfallmedizinische Fortbildung des nichtärztlichen Rettungspersonals einschließlich des Leitstellenpersonals zu überwachen und ist für die standardmäßige Vorgabe und Überprüfung ärztlicher Behandlungsmaßnahmen einschließlich der Medikamentengabe verantwortlich."
b) Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4.
3. Nach Nr. 4.1 Abs. 3 wird folgender Absatz eingefügt:
"Für die künftige Planung und Errichtung von Zentralen Leitstellen ist die DIN 50518 zu Grunde zu legen."
4. Nr. 4.2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Bei einer über die Mindestbesetzung hinausgehenden Besetzung ist hinsichtlich der Qualifikation der Leitstellendisponenten das Verhältnis der für die jeweiligen Aufgabenbereiche vermittelten Einsätze (vgl. Nr. 9.2 Abs. 4) entsprechend zu berücksichtigen. | "Bei einer über die Mindestbesetzung hinausgehenden Besetzung ist hinsichtlich der nach Absatz 1 erforderlichen Qualifikation der Leitstellendisponenten das Verhältnis der für die jeweiligen Aufgabenbereiche vermittelten Einsätze (vgl. Nr. 9.2 Abs. 4) entsprechend zu berücksichtigen." |
5. Der Nr. 5.1 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"Für die Planung und Errichtung von Rettungswachen ist die DIN 13049 zu Grunde zu legen."
6. Nr. 6.4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden jeweils die Worte "im 4-m-Band" und "im 2-m-Band" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Worte "im 2-m-Band" gestrichen.
c) In Absatz 4 wird die Angabe "4-m-" gestrichen.
7. Nr. 7.2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a) wird die bisherige Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:
Alt:
| Funktionen | Zustand | Beispiel |
| Bewusstsein | reagiert nicht auf Ansprechen und Rütteln | SHT, Intrazerebrale Blutung, Vergiftungen, Koma |
| Atmung | ausgeprägte oder zunehmende Atemnot, Atemstillstand | Asthmaanfall, Lungenoedem, Aspiration |
| Herz/Kreislauf | akuter Brustschmerz, ausgeprägte oder zunehmende Kreislaufinsuffizienz, Kreislaufstillstand | Herzinfarkt, Angina pectoris, Herzrhythmusstörungen, Hypertone Krise, Schock |
| Sonstige Schädigungen mit Wirkung auf die Vitalfunktionen | schwere Verletzung, schwere Blutung, starke akute Schmerzen, plötzliche Lähmungen (halbseitig) | Thorax-/Bauchraum, SHT, größere Amputationen, Verbrennungen, Frakturen mit deutlicher Fehlstellung, Pfählungsverletzungen,
Vergiftungen |
Neu:
| Funktionen | Zustand | Beispiel |
| Bewusst- sein | reagiert nicht oder nicht adäquat auf Ansprechen und Rütteln | Schädel-Hirn-Trauma (SHT), Schlaganfall, Vergiftungen, Krampfanfall, Koma |
| Atmung | keine normale Atmung, ausgeprägte oder zunehmende Atemnot, Atemstillstand | Asthmaanfall, Lungenoedem, Aspiration |
| Herz/ Kreislauf | akuter Brustschmerz, ausgeprägte oder zunehmende Kreislaufinsuffizienz, Kreislaufstillstand | Herzinfarkt, Angina pectoris, Akutes Koronarsyndrom (ACS), Herzrhythmusstörungen, Hypertone Krise, Schock |
| Sonstige Schädigungen mit Wirkung auf die Vitalfunktionen | schwere Verletzung, schwere Blutung, starke akute Schmerzen,
akute Lähmungen | Thorax-/Bauchtrauma, SHT, größere Amputationen, Ösophagusvarizenblutung, Verbrennungen, Frakturen mit deutlicher Fehlstellung, Pfählungsverletzungen, Vergiftungen, Schlaganfall |
| Schmerz | akute starke und/oder zunehmende Schmerzen | Trauma, Herzinfarkt, Kolik |
b) Buchstabe b) wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Notfallbezogene Indikationen:
| "Notfallbezogene Indikationen:
|
8. Nr. 8.1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Hierzu sollten Schnell-Einsatz-Gruppen aufgestellt werden."
bb) Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.
b) Es wird folgender Absatz angefügt:
"Für die Bewältigung von Großschadensereignissen ist die Richtlinie zur überörtlichen Hilfe bei Großschadensereignissen - ÜMANV (ThürStAnz Nr. 30/2019 S. 1151 ff.) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Für die Bewältigung von lebensbedrohlichen Einsatzlagen (zum Beispiel Amok- oder Terrorlagen) wird empfohlen, die Handlungsempfehlungen für Amok- und Terrorlagen in Thüringen (H.E.A.T. TH) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden."
9. Nr. 8.4 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die farbliche Gestaltung richtet sich nach Nr. 3.4 und 4.4 der Richtlinie für die Einsatzabschnittsleitung Rettungs- und Sanitätsdienst (ThürStAnz Nr. 18/2010 S. 535 ff.) i. V. m. Anlage 2 der Thüringer Feuerwehrorganisationsverordnung (ThürFwOrgVO) in den jeweils gültigen Fassungen."
b) Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4 und wie folgt geändert:
Die Worte "im 2-m-Band" werden gestrichen.
c) Es wird folgender Satz angefügt:
"Der taktischen Einheit LNA/OrgL ist zur Aufgabenwahrnehmung ein geeignetes Führungsmittel, mindestens ein Kommandowagen gemäß DIN SPEC 14507-5 zur Verfügung zu stellen."
10. Nr. 8.5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Leistungserbringer" wird durch das Wort "Durchführender" ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
"Die zu bestellenden OrgL haben die Weiterbildung zum Organisatorischen Leiter nach der Thüringer Verordnung zur Durchführung der Weiter- und Fortbildungen des nichtärztlichen Rettungspersonals in der jeweils gültigen Fassung nachzuweisen."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die farbliche Gestaltung richtet sich nach Nr. 3.4 und 4.4 der Richtlinie für die Einsatzabschnittsleitung Rettungs- und Sanitätsdienst (ThürStAnz Nr. 18/2010 S. 535 ff.) i. V. m. Anlage 2 der Thüringer Feuerwehrorganisationsverordnung (ThürFwOrgVO) in den jeweils gültigen Fassungen."
bb) Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4 und wie folgt geändert:
Die Worte "im 2-m-Band" werden gestrichen.
11. Nr. 9.3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Die Einsätze in der Notfallrettung werden schriftlich oder mobilelektronisch im Einsatzprotokoll für die Notfallrettung (Anlage 1) dokumentiert. | "Die Einsätze in der Notfallrettung sollen elektronisch im Einsatzprotokoll für die Notfallrettung (Anlage 1) dokumentiert werden. Die kombinierte mobilelektronischschriftliche oder im Fall des Ausfalls der elektronischen Dokumentation herangezogene schriftliche Dokumentation ist möglich." |
bb) Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"Die Vorgaben zur weiteren Verfahrensweise nach Absatz 3 bleiben durch die elektronische Dokumentation unberührt. Es sind Voraussetzungen zu schaffen, dass im Rahmen der Patientenübergabe der übernehmenden Klinik ein Ausdruck der erhobenen Einsatzdaten zur Verfügung gestellt werden kann. Zur Qualitätssicherung der notärztlichen Versorgung sowie von Maßnahmen der Notfallsanitäter nach § 4 Abs. 2 Nr. 1c und 2c Notfallsanitätergesetz i. V. m. § 16a ThürRettG sind von den jeweiligen Aufgabenträgern Zugriffsrechte für den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zu definieren."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
12. Nr. 9.4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Einsätze im Krankentransport werden schriftlich oder mobilelektronisch im Einsatzprotokoll für den Krankentransport (Anlage 2) dokumentiert. | "Die Einsätze im Krankentransport sollen elektronisch im Einsatzprotokoll für den Krankentransport (Anlage 2) dokumentiert werden. Die kombinierte mobilelektronischschriftliche oder im Fall des Ausfalls der elektronischen Dokumentation herangezogene schriftliche Dokumentation ist möglich." |
13. Die bisherige Anlage 1 wird durch folgende neue Anlage 1 ersetzt:
Alt:
Neu:
Codierungen (MIND 3.1)
Einsatzort - Beschreibung des Einsatzortes (Einsatzort-Art)
00 = nicht dokumentiert
01 = Wohnung
02 = Altenheim
03 = Arbeitsplatz
04 = Arztpraxis
05 = Straße
06 = öffentlicher Raum
07 = Krankenhaus
08 = Massenveranstaltung
09 = Bildungseinrichtung
10 = Sportstätte
11 = Geburtshaus /-einrichtung
98 = Sonstige
Einsatzindikation (nach Schlüssel BÄK)
01 = Bewusstsein
02 = Atmung
03 = Herz/Kreislauf
04 = Schädigung mit Wirkung auf Vitalfunktion
05 = Schwerer Verkehrsunfall
06 = Unfall mit Kindern
07 = Brände/Rauchgasentwicklung mit Personenbeteiligung
08 = Explosions-, thermische und chem. Unfälle
09 = Stromunfall
10 = Wasserunfall, Ertrinken, Eiseinbruch
11 = Maschinenunfall mit Einklemmung
12 = Verschüttung
13 = drohender Suizid
14 = Sturz > 3 m Höhe
15 = Schuss-, Stich-, Hiebverletzung an Kopf, Hals, Rumpf
16 = Geiselnahme Verbrechen
17 = unmittelbar einsetzende oder stattgehabte Geburt
18 = Vergiftungen
98 = Sonstige
Fehleinsatz - Art des Fehleinsatzes
01 = Kein Patient vorgefunden
02 = Patient bereits abtransportiert
03 = von Leitstelle abbestellt
04 = böswillige Alarmierung
05 = Einsatzabbruch aus Wettergründen
06 = Einsatzabbruch aus technischen Gründen
98 = Sonstiges
Patienten-Übergabe an
01 = Arzt
02 = Pflegepersonal
03 = Rettungssanitäter
04 = Rettungsassistent
05 = Notfallsanitäter
06 = Polizei
07 = Angehörige
98 = Sonstige
EWS
| Physiologische Parameter | 3 | 2 | 1 | 0 | 1 | 2 | 3 |
| Atemfrequenz (pro Min) | < 8 | 9-11 | 12-20 | 21-24 | > 25 | ||
| Sauerstoff-Sättigung (%) | < 91 | 92-93 | 94-95 | > 96 | |||
| Jede Gabe von Sauerstoff | ja | nein | |||||
| Temperatur (°C) | < 35,0 | 35,1-36,0 | 36,1-38,0 | 38,1-39,0 | > 39,1 | ||
| Systolischer Blutdruck (mmHg) | < 90,0 | 91-100 | 101-110 | 111-219 | > 220 | ||
| Herzfrequenz | < 40 | 41-50 | 51-90 | 91-110 | 111-130 | > 131 | |
| Bewusstseinsstörung | A | V, P oder U |
Die Änderung des Landesrettungsdienstplanes tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Änderung des Landesrettungsdienstplanes kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe im Thüringer Staatsanzeiger Klage beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 a, 99425 Weimar, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden.
| ENDE |