Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Rettungsdienstgesetzes
- Thüringen -

Vom 16. November 2023
(GVBl. Nr. 14 vom 30.11.2023 S. 328)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gültig ab 01.01.2024

Das Thüringer Rettungsdienstgesetz vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 484), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1a werden nach dem Wort "Rettungsdienst" die Worte "durch Notärzte und Telenotärzte" eingefügt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Rettungsdienst" die Worte "durch Notärzte und Telenotärzte" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Notarztdienstpläne und" durch die Worte "Dienstpläne für die Notärzte und Telenotärzte sowie" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

cc) In Satz 4 werden nach dem Wort "Notärzte" die Worte "und Telenotärzte" eingefügt.

dd) In Satz 7 werden nach dem Wort "Notärzte" die Worte "und Telenotärzte" eingefügt.

b) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

"(6) Telenotärzte sind besonders qualifizierte Notärzte, die ergänzend zur bedarfsgerechten und flächendeckenden notärztlichen Versorgung im bodengebundenen Rettungsdienst am Notfallort die rettungsdienstliche Versorgung anhand von übermittelten Bild- und Tondaten telemedizinisch begleiten. Telenotärzte unterstützen das ärztliche und nichtärztliche Rettungspersonal am Notfallort durch fachliche Beratungen sowie bei der Einsatzdokumentation und Kontaktaufnahme mit der für die weitere Versorgung geeigneten Behandlungseinrichtung. Neben ihrer Stellung als ärztliche Berater sind die Telenotärzte befugt, im konkreten Einzelfall dem nichtärztlichen Rettungspersonal bis zum Eintreffen des Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung fachliche Weisungen zur Durchführung heilkundlicher Maßnahmen zu erteilen. Telenotärzte sind nach Maßgabe des Indikationskatalogs nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und, soweit möglich, nach vorheriger Aufklärung des Notfallpatienten über die Aufzeichnung der Bild- und Tondaten vom Rettungspersonal am Notfallort hinzuzuziehen, sofern der Notfallpatient der Hinzuziehung oder Aufzeichnung nicht ausdrücklich widerspricht.

(7) Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen hat die übermittelten Bild- und Tondaten zur Qualitätssicherung, wissenschaftlichen Begleitung und Wahrung von Betroffenenrechten aufzuzeichnen und die Einsätze der Telenotärzte regelmäßig auszuwerten. Die aufgezeichneten Bild- und Tondaten sind nach sechs Monaten sowie im Falle eines nachträglich erhobenen Widerspruchs von Betroffenen gegen die Datenverwendung zu löschen, soweit nicht tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie noch als Beweismittel benötigt werden. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr in anonymisierter Form die Ergebnisse der Auswertung und bei Erfordernis die Einsatzdokumentationen für Zwecke der landesweiten Auswertung der Telenotarzteinsätze zur Verfügung gestellt werden. Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Landesrettungsdienstplan nähere Bestimmungen zur Übermittlung und Aufzeichnung der Bild- und Tondaten und zur Durchführung der Qualitätssicherung zu treffen. Eine Verwertung der nach Satz 1 aufgezeichneten Daten zur wissenschaftlichen Begleitung ist bis zum 30. Juni 2027 zulässig."

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Abweichend von Absatz 1 kann auf Anforderung des abgebenden Krankenhauses ein Telenotarzt nach § 7 Abs. 6 Satz 1 die ärztliche Betreuung übernehmen, wenn dieser zustimmt und eine sichere Kommunikationsverbindung gewährleistet ist."

4. In § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände" durch die Worte "zwei Vertreter der kommunalen Spitzenverbände" ersetzt.

5. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
5. der Indikationskatalog für die Notarztalarmierung, "5. der Indikationskatalog für die Notarzt- und Telenotarztalarmierung sowie die Festlegung der zur Hinzuziehung des Telenotarztes Befugten,"

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes stellen spätestens bis zum 28. Juni 2027 sicher, dass an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichtete Notrufe von den Zentralen Leitstellen unter Verwendung derselben Kommunikationsmittel wie für den Eingang des Notrufs beantwortet werden. Die Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes bieten als Kommunikationsmittel synchronisierte Sprache und Text einschließlich Text in Echtzeit im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 70) an. Bieten sie darüber hinaus Video als Kommunikationsmittel an, muss ein Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018 S. 36) für die Beantwortung von Notrufen bereitgestellt werden."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Die Zentrale Leitstelle führt einen Nachweis über die Aufnahme- und Dienstbereitschaft der Krankenhäuser im Rettungsdienstbereich. Die Krankenhausträger im Rettungsdienstbereich gewährleisten, dass der Zentralen Leitstelle laufend die Anzahl der freien Betten gemeldet wird. "(3) Die Zentrale Leitstelle führt einen Nachweis über die Aufnahme- und Dienstbereitschaft der Krankenhäuser und anderer für die weitere Versorgung geeigneten Behandlungseinrichtungen im Rettungsdienstbereich. Die Krankenhausträger und die Träger der anderen für die weitere Versorgung geeigneten Behandlungseinrichtungen stellen durch geeignete technische Maßnahmen sicher, dass der Zentralen Leitstelle laufend die Anzahl der freien Betten und sonstigen Versorgungskapazitäten gemeldet wird."

c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

"(5) Das Land stellt zum Zwecke einer landesweit einheitlichen Qualifizierung von Leitstellendisponenten die Errichtung und den Betrieb einer Lehrleitstelle an einem geeigneten Standort sicher und trägt die dafür entstehenden Kosten.

(6) Die Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes sind befugt, in der Leitstelle eine Schnittstelle für eine auf einer digitalen Anwendung beruhenden Ersthelferalarmierung für mobile Endgeräte zu erproben. Die digitale Anwendung für mobile Endgeräte kann durch externe Dienstleister unter Wahrung der geltenden Datenschutzbestimmungen angeboten werden."

7. Dem § 18 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Zu den von den Kostenträgern zu tragenden Kosten des Rettungsdienstes gehören auch die Kosten der Ausbildung der Notfallsanitäter und Rettungssanitäter zur Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine Fahrerlaubnis für Lastkraftwagen (C1)."

8. In § 20 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Rettungsdienst" ein Komma und die Worte "die Kosten für eine einheitliche mobilelektronische Einsatzdokumentation" eingefügt.

9. In § 21 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Notärzte" ein Komma und die Worte "die Kosten für eine einheitliche mobilelektronische Einsatzdokumentation, die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb eines Telenotarztsystems" eingefügt.

10. § 31 Abs. 2 Satz 2

Dieser besteht aus

  1. dem Original, welches der für die Weiterbehandlung des Notfallpatienten bestimmten Einrichtung zu übergeben ist,
  2. einer Kopie für den behandelnden Notarzt zur notärztlichen Dokumentation,
  3. einer Kopie für den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst für Zwecke der Qualitätssicherung und
  4. einer Kopie mit den für Abrechnungszwecke erforderlichen Daten für den Aufgabenträger oder Durchführenden.

wird aufgehoben.

11. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Abweichend von § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist bis einschließlich 31. Dezember 2023 anstelle eines Notfallsanitäters im Sinne des § 1 NotSanG der Einsatz von Personen mit der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" nach den §§ 30 oder 32 Abs. 1 NotSanG zulässig. "(3) Abweichend von § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 16 Abs. 2 Satz 2 ist bis einschließlich 31. Dezember 2028 anstelle eines Notfallsanitäters im Sinne des § 1 NotSanG der Einsatz von Personen mit der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" nach den §§ 30 oder 32 Abs. 1 NotSanG für die Tätigkeiten als Disponenten in den Zentralen Leitstellen und als Fahrer von Notarzteinsatzfahrzeugen zulässig."

b) Absatz 4

(4) Zum Zwecke der Evaluierung der Regelungen in den §§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 berichtet das für das Rettungswesen zuständige Ministerium dem zuständigen Ausschuss des Thüringer Landtags bis zum 1. September 2023 zum Stand des in der Luftrettung und in den Leitstellen eingesetzten Personals und zu deren Qualifizierungsstand.

wird aufgehoben.

12. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

" § 34a Experimentierklausel

(1) Zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte, die der Erhaltung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Leistungsfähigkeit oder der Qualitätsverbesserung des Rettungsdienstes dienen, kann das für Rettungswesen zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Landesbeirat für das Rettungswesen auf Antrag zeitlich befristete Ausnahmen von § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und 2 sowie von dem aufgrund des § 10 erlassenen Landesrettungsdienstplan zulassen, wenn die grundsätzliche Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 4 sichergestellt ist.

(2) Zur Antragstellung berechtigt sind die Kostenträger, die Aufgabenträger des Rettungsdienstes nach § 5 und die Durchführenden (ausführende Stelle). In dem Antrag ist darzulegen, für welches Erprobungsvorhaben die Ausnahme beantragt wird, von welchen Vorschriften abgewichen werden soll und zu welchem Zweck die Abweichung beantragt wird. Wird der Antrag von einem Kostenträger oder einem Durchführenden gestellt, bedarf er des Einvernehmens des zuständigen Aufgabenträgers des Rettungsdienstes nach § 5. Wird der Antrag von einem Aufgabenträger des Rettungsdienstes nach § 5 oder einem Durchführenden gestellt, bedarf er des Einvernehmens der Kostenträger, welche die Kosten für die von dem Erprobungsvorhaben betroffenen rettungsdienstlichen Leistungen zu tragen haben.

(3) Die Ausnahme wird für höchstens zwei Jahre zugelassen; sie kann auf Antrag um ein Jahr verlängert werden.

(4) Hat das für Rettungswesen zuständige Ministerium eine Zulassung erteilt, hat die ausführende Stelle die Durchführung des Erprobungsvorhabens unter wissenschaftlicher Begleitung zu dokumentieren und auszuwerten sowie dem für Rettungswesen zuständigen Ministerium darüber zu berichten. Im Falle einer positiven Auswertung ist dem Bericht ein konzeptioneller Vorschlag für eine landesweite Umsetzung nebst Kostenschätzung beizufügen. Nach Vorlage des Berichts durch die ausführende Stelle führt das für Rettungswesen zuständige Ministerium unter Beteiligung des Landesbeirates für das Rettungswesen jeweils vorhabenbezogen eine Evaluierung durch.

(5) Das für Rettungswesen zuständige Ministerium legt dem für Rettungswesen zuständigen Ausschuss des Landtags zeitnah nach Abschluss der Evaluierung einen Bericht vor, in dem es darlegt,

  1. von welchen Vorschriften Ausnahmen nach Absatz 1 zugelassen wurden und welche Erprobungsvorhaben aufgrund von Ausnahmen nach Absatz 1 durchgeführt wurden,
  2. welche Kosten und welcher Nutzen aufgrund der nach Absatz 1 zugelassenen Ausnahmen entstanden sind und
  3. ob aufgrund der Ergebnisse der Evaluierung eine Änderung dieses Gesetzes für erforderlich gehalten wird."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

ID 232365

ENDE