Änderungstext

Änderung des Landesrettungsdienstplanes (LRDP) für den Freistaat Thüringen
- Thüringen -

Vom 29. Oktober 2024
(ThürStAnz Nr. 48 vom 25.11.2024 S. 1687)



Die Bekanntmachung des Thüringer Innenministeriums vom 29. April 2009 über den Landesrettungsdienstplan (LRDP) für den Freistaat Thüringen (ThürStAnz Nr. 20/2009 S. 827 ff.), geändert durch die Bekanntmachungen des Thüringer Innenministeriums vom 14. Oktober 2014 (ThürStAnz Nr. 46/2014 S. 1600) und vom 1. Juli 2019 (ThürStAnz Nr. 30/2019 S. 1160 ff.) sowie des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 18. April 2023 (ThürStAnz Nr. 19/2023 S. 715 f.), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 6.5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird der zweite Spiegelstrich wie folgt gefasst:

alt neu
Rettungstransportwagen (RTW):
Fahrer: Rettungssanitäter
"Rettungstransportwagen (RTW):
Fahrer: Rettungssanitäter, Transportführer: Notfallsanitäter,"

b) In Absatz 2 wird beim vierten Spiegelstrich der Punkt "Beifahrer" wie folgt gefasst:

alt neu
Beifahrer:
Notfallsanitäter/Rettungsassistent mit 3-jähriger Berufserfahrung und Fortbildung in der Intensivmedizin oder Schwester/Pfleger mit intensivmedizinischer Tätigkeit und 3-jähriger Berufserfahrung im Rettungsdienst
"Beifahrer:
Notfallsanitäter mit 3-jähriger Berufserfahrung und Fortbildung in der Intensivmedizin oder Schwester/Pfleger mit intensivmedizinischer Tätigkeit,"

c) In Absatz 3 Satz 2 werden der Schrägstrich und das Wort "Rettungsassistent" gestrichen.

2. Nach Nummer 7.2 wird folgende neue Nummer 7.3 eingefügt:

"7.3 Einsatz von Telenotärzten

Zur Ergänzung der bedarfsgerechten und flächendeckenden notärztlichen Versorgung im bodengebundenen Rettungsdienst richtet die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen als Aufgabenträger der notärztlichen Versorgung einschließlich der telenotärztlichen Versorgung in Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten des Rettungsdienstes ein Telenotarztsystem ein.

Das Telenotarztsystem besteht aus der erforderlichen Technik und der notwendigen Anzahl an Telenotarztarbeitsplätzen. Es dient dazu, dass Telenotärzte anhand von übermittelten Bild- und Tondaten die rettungsdienstliche Versorgung am Notfallort telemedizinisch begleiten (telenotärztliche Unterstützung bei Primäreinsätzen im Rettungsdienst gemäß § 7 Abs. 6 ThürRettG) sowie bei Bedarf die ärztliche Betreuung von Krankentransporten zur Verlegung zwischen Krankenhäusern übernehmen (telenotärztliche Begleitung von Sekundärtransporten gemäß § 8 Abs. 2 ThürRettG).

Als Telenotärzte dürfen nur Ärzte eingesetzt werden, die über das Zertifikat "Telenotarzt" der Landesärztekammer Thüringen oder eine vergleichbare, von der Landesärztekammer Thüringen anerkannte Qualifikation verfügen sowie regelmäßig im Notarztdienst im Freistaat Thüringen tätig sind.

Bei qualifizierten intensivmedizinischen Transporten nach Nr. 2.2 Abs. 2 ist der Einsatz von Telenotärzten ausgeschlossen.

a) telenotärztliche Unterstützung bei Primäreinsätzen im Rettungsdienst (Telenotarztindikationskatalog)

Telenotärzte sind zur Unterstützung bei Primäreinsätzen im Rettungsdienst hinzuzuziehen, wenn eines der folgenden Einsatzszenarien vorliegt

und es das nichtärztliche Rettungspersonal unter Ausschöpfung der jeweils geltenden Verfahrensanweisungen für den Thüringer Rettungsdienst oder das ärztliche Rettungspersonal im konkreten Einzelfall für erforderlich hält.

Bei Zuständen und Symptomen mit primär notwendigem Notarzteinsatz (am Patienten) nach Nr. 7.2 ist der alleinige Einsatz von Telenotärzten ausgeschlossen.

Zur Hinzuziehung von Telenotärzten sind das ärztliche und nichtärztliche Rettungspersonal am Notfallort (Notärzte, Notfallsanitäter, Rettungsassistenten, Rettungssanitäter) befugt.

Die Hinzuziehung erfolgt in geeigneter technischer Form grundsätzlich über die zuständige Zentrale Leitstelle.

Vor der Hinzuziehung hat das Rettungspersonal am Notfallort, soweit möglich, den Notfallpatienten über die Aufzeichnung der Bild- und Tondaten aufzuklären. Die erfolgte Aufklärung beziehungsweise die Gründe für eine nicht mögliche Aufklärung sind im Einsatzprotokoll für die Notfallrettung nach Nr. 9.3 zu dokumentieren. Auf die Hinzuziehung eines Telenotarztes ist zu verzichten, wenn ein Notfallpatient trotz vorheriger Aufklärung über die Aufzeichnung der Bild- und Tondaten gemäß § 7 Abs. 6 Satz 6 ThürRettG der Hinzuziehung oder Aufzeichnung ausdrücklich widerspricht. Der ausdrücklich erklärte Widerspruch des Notfallpatienten ist vom Rettungspersonal am Notfallort im Einsatzprotokoll für die Notfallrettung nach Nr. 9.3 zu dokumentieren.

b) telenotärztliche Begleitung von Sekundärtransporten (§ 8 Abs. 2 ThürRettG)

Telenotärzte können zur medizinischen Organisation und Begleitung von Krankentransporten zur Verlegung zwischen Krankenhäusern (Interhospitaltransfers) über die zuständige Zentrale Leitstelle angefordert und eingesetzt werden.

Ergibt sich nach Anforderung des abgebenden Krankenhauses im Rahmen eines Arzt-Arzt-Gesprächs, dass ein Interhospitaltransfer telenotärztlich betreut werden soll, hat der Telenotarzt mit der Festlegung des geeigneten Rettungsmittels vor der Übernahme insbesondere hinsichtlich der Transportfähigkeit des Patienten und der Gewährleistung einer sicheren Kommunikationsverbindung entsprechend dem aktuellen Stand der Technik das Benehmen mit dem Transportführer des Krankenkraftwagens herzustellen.

Vor der Rückmeldung gegenüber dem Telenotarzt hat der Transportführer des Krankenkraftwagens, soweit möglich, den Patienten über die Aufzeichnung der Bild- und Tondaten aufzuklären. Die erfolgte Aufklärung beziehungsweise die Gründe für eine nicht mögliche Aufklärung sind im Einsatzprotokoll für den Krankentransport nach Nr. 9.4 zu dokumentieren.

Auf die Übernahme der telenotärztlichen Betreuung ist zu verzichten, wenn der Patient trotz vorheriger Aufklärung über die Aufzeichnung der Bild- und Tondaten der Hinzuziehung des Telenotarztes oder der Aufzeichnung ausdrücklich widerspricht. Der ausdrücklich erklärte Widerspruch des Patienten ist vom Transportführer des Krankenkraftwagens im Einsatzprotokoll für den Krankentransport nach Nr. 9.4 zu dokumentieren und dem Telenotarzt mitzuteilen.

Die fachliche Entscheidung zur Übernahme der telenotärztlichen Betreuung für die Dauer des Krankentransports gegenüber dem abgebenden Krankenhaus trägt der Telenotarzt im Benehmen mit dem Transportführer des Krankenkraftwagens. Der Telenotarzt übernimmt mit Einsatzannahme die medizinische Gesamtverantwortung für den Einsatz. Durch den Transportführer des Krankenkraftwagens kann ein bodengebundener oder luftgebundener Notarzt jederzeit nachgefordert werden.

Die telenotärztliche Begleitung darf nicht übernommen werden, wenn bei dem Patienten instabile Vitalparameter vorliegen. Ausschlusskriterien sind nach dem notfallmedizinischen ABCDE-Schema unter anderem:

3. Die bisherige Nummer 7.3 wird zu Nummer 7.4.

4. Nummer 10.1 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen hat die Einsätze der Notärzte regelmäßig auszuwerten und das Auswertungsergebnis jährlich der Rechtsaufsichtsbehörde insbesondere mit folgenden Angaben vorzulegen:
  • Anzahl der Ärzte mit Notarztqualifikation,
  • Anzahl der im Rettungsdienst eingesetzten Notärzte sowie deren Herkunft,
  • Angaben über die geschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträge und getroffenen Regelungen über die Mitwirkung von Notärzten,
  • Angaben über Vereinbarungen mit benachbarten Aufgabenträgern des Rettungsdienstes oder sonstigen am Rettungsdienst Beteiligten zur grenzübergreifenden Aufgabenerfüllung,
  • Verteilung des Einsatzaufkommens und der Notarztvergütungen,
  • Durchführung von qualitätssichernden Maßnahmen,
  • Zusammenwirken mit den am Rettungsdienst Beteiligten.
"Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen hat die Einsätze der Notärzte und Telenotärzte regelmäßig auszuwerten und das Auswertungsergebnis jährlich der Rechtsaufsichtsbehörde insbesondere mit folgenden Angaben vorzulegen:
  • Anzahl der Ärzte mit Notarztqualifikation in Thüringen,
  • Anzahl der im bodengebundenen Rettungsdienst eingesetzten Notärzte und Telenotärzte sowie deren Herkunft,
  • Angaben über Vereinbarungen mit Vertragspartnern des Rettungsdienstes oder sonstigen am Rettungsdienst Beteiligten zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung,
  • Verteilung des Einsatzaufkommens der Notärzte und der Notarztvergütung,
  • Verteilung des Einsatzaufkommens der Telenotärzte und der Telenotarztvergütung,
  • Durchführung von qualitätssichernden Maßnahmen,
  • Zusammenwirken mit den am Rettungsdienst Beteiligten."

Die Änderung des Landesrettungsdienstplanes tritt am Tag nach der Bekanntmachung (26.11.2024) im Thüringer Staatsanzeiger in Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Änderung des Landesrettungsdienstplanes kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe im Thüringer Staatsanzeiger Klage beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 a, 99425 Weimar, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden.

ID: 242756


ENDE