Änderungstext

Thüringer Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Brand- und Katastrophenschutzrechts
- Thüringen -

Vom 6. November 2025
(GVBl. Nr. 13 vom 28.11.2025 S. 249)



Aufgrund des § 65 Abs. 1 Nr. 4, 5, 10 und 11 sowie Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210) verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung nach Anhörung des Ausschusses für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung und hinsichtlich der Artikel 1, 4 und 5 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Artikel 1
ThürJubPrämEhrVO - Thüringer Jubiläumsprämien-Ehrenzeichen-Verordnung
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Jubiläumsprämien und die Verleihung von Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

(1) Zur Anerkennung und Würdigung von Verdiensten um den Brand- und Katastrophenschutz in Thüringen können Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz nach §§ 5 bis 7 verliehen werden.

(2) Zur Anerkennung und Würdigung von Verdiensten, die einen Beitrag zu einer wesentlichen Verbesserung des Brand- und Katastrophenschutzes leisten, kann ein Brand- und Katastrophenschutzehrenzeichen als Steckkreuz nach § 8 als Ehrenzeichen verliehen werden.

(3) Zur Anerkennung und Würdigung von Verdiensten bei Einsätzen des Katastrophenschutzes des Landes kann eine Katastrophenschutz-Einsatzmedaille nach § 9 als Ehrenzeichen im Katastrophenschutz verliehen werden.

(4) Die Verleihung der Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz nach Absatz 1 kann mit der Gewährung von Jubiläumsprämien verbunden werden, wenn die Voraussetzungen nach § 10 vorliegen.

(5) Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung von Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz nach Absatz 1 bis 3 und die Gewährung von Jubiläumsprämien nach Absatz 4 besteht nicht.

§ 2 Würdigkeit; Ausschluss von der Verleihung und Entzug verliehener Ehrenzeichen und Jubiläumsprämien

(1) Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz sind nur an Personen zu verleihen und Jubiläumsprämien sind Personen zu gewähren, die sich durch eine würdige persönliche Lebensführung auszeichnen. Hierbei ist in jedem Einzelfall das Gesamtpersönlichkeitsbild der auszuzeichnenden Person zu berücksichtigen.

(2) Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz sind nicht an Personen zu verleihen, die infolge einer Verurteilung wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens oder aus anderen Gründen einer Verleihung unwürdig sind. Bei Personen gegen die ein Verfahren wegen einer strafbaren Handlung anhängig ist, sind Anträge auf Verleihung bis zur Klärung des Sachverhaltes oder bis zum Abschluss des Strafverfahrens zurückzustellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Gewährung von Jubiläumsprämien entsprechend.

(3) Erweisen sich Personen, denen Ehrenzeichen in Brand- und Katastrophenschutz verliehen worden sind, durch ein späteres Verhalten der Verleihung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nach der Verleihung bekannt, können die Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz und die dazugehörigen Verleihungsurkunden durch die Bewilligungsbehörde nach § 12 Abs. 3 Satz 1 entzogen werden. Die Regelungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 48 , 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

§ 3 Verleihung, Aushändigung und Ersatz von Ehrenzeichen

(1) Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz sind von der oder dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerin oder Minister zu verleihen.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind Brand- und Katastrophenschutzehrenzeichen als Steckkreuz nach § 8 von der oder dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerin oder Minister im Namen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten zu verleihen.

(3) Über die Verleihung der Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz ist jeweils eine Urkunde auszustellen.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 verliehenen Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz sowie die Verleihungsurkunden nach Absatz 3 gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Personen über.

(5) Die Aushändigung der

  1. Brand- und Katastrophenschutzmedaillen am Bande an ehrenamtliche Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren erfolgt durch die Gemeinden oder die Landkreise,
  2. Brand- und Katastrophenschutzmedaillen am Bande an ehrenamtliche Helferinnen und Helfer der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen und anderen privaten Organisationen erfolgt durch die unteren Katastrophenschutzbehörden,
  3. Brandschutzehrenzeichen am Bande erfolgt durch die Gemeinden oder die Landkreise,
  4. Katastrophenschutzmedaillen am Bande erfolgt durch die untere Katastrophenschutzbehörde,
  5. Brand- und Katastrophenschutzehrenzeichen als Steckkreuz erfolgt durch die jeweiligen Antragsberechtigten nach § 12 Abs. 2 Nr. 4,
  6. Katastrophenschutz-Einsatzmedaillen erfolgt durch die oberste Katastrophenschutzbehörde.

Dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium bleibt vorbehalten, die Aushändigung der Ehrenzeichen nach Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie der Brand- und Katastrophenschutzehrenzeichen als Steckkreuz im Einzelfall selbst vornehmen.

(6) Die Aushändigung der Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz soll in würdiger Form vorgenommen werden.

(7) Verloren gegangene oder sonst abhanden gekommene Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz werden nicht ersetzt. Sie können als Ersatzstücke auf eigene Kosten beschafft werden.

§ 4 Tragweise

(1) Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz sind am Tag der Verleihung und bei besonderen Anlässen auf oder unterhalb der linken Brusttasche zu tragen.

(2) Bandschnallen sind oberhalb der linken Brusttasche der Dienstuniform oder der Dienstkleidung der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen und der anderen privaten Organisationen zu tragen.

(3) Anstecknadeln können, sofern vorhanden, auf dem linken Kragen des Zivilanzuges getragen werden.

§ 5 Verleihung der Brand- und Katastrophenschutzmedaillen am Bande

(1) Brand- und Katastrophenschutzmedaillen am Bande nach Anlage 1 können an ehrenamtliche Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren und an ehrenamtliche Helferinnen und Helfer der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen und der anderen privaten Organisationen für eine 10-jährige aktive, pflichttreue und engagierte Dienstzeit im Brand- und Katastrophenschutz verliehen werden.

(2) Nach Verleihung des Brandschutzehrenzeichens am Bande oder der Katastrophenschutzmedaille am Bande ist die Brand- und Katastrophenschutzmedaille am Bande abzulegen.

§ 6 Verleihung der Brandschutzehrenzeichen am Bande

(1) Brandschutzehrenzeichen am Bande können an ehrenamtliche Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren in vier Stufen verliehen werden:

  1. Bronzenes Brandschutzehrenzeichen am Bande nach Anlage 2 für eine 15-jährige aktive, pflichttreue und engagierte Dienstzeit im Brandschutz,
  2. Silbernes Brandschutzehrenzeichen am Bande nach Anlage 3 für eine 25-jährige aktive, pflichttreue und engagierte Dienstzeit im Brandschutz,
  3. Goldenes Brandschutzehrenzeichen am Bande nach Anlage 4 für eine 40-jährige aktive, pflichttreue und engagierte Dienstzeit im Brandschutz,
  4. Goldenes Brandschutzehrenzeichen am Bande als Sonderstufe nach Anlage 5 für eine 50-jährige aktive, pflichttreue und engagierte Dienstzeit im Brandschutz.

(2) Das Silberne Brandschutzehrenzeichen am Bande kann für eine 25-jährige und das Goldene Brandschutzehrenzeichen am Bande für eine 40-jährige jeweils aktive, pflichttreue und engagierte Dienstzeit im Brandschutz auch an hauptamtliche Angehörige der Feuerwehren oder der Landkreise verliehen werden.

(3) Nach Verleihung des Silbernen Brandschutzehrenzeichens am Bande ist das Bronzene Brandschutzehrenzeichen am Bande, nach Verleihung des Goldenen Brandschutzehrenzeichens am Bande ist das Silberne Brandschutzehrenzeichen am Bande und nach Verleihung des Goldenen Brandschutzehrenzeichens am Bande als Sonderstufe ist das Goldene Brandschutzehrenzeichen am Bande abzulegen.

§ 7 Verleihung der Katastrophenschutzmedaillen am Bande

(1) Katastrophenschutzmedaillen am Bande können an ehrenamtliche Helferinnen und Helfer der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen und anderen privaten Organisationen und berufene Führungskräfte der Feuerwehr im Katastrophenschutz in vier Stufen verliehen werden:

  1. Bronzene Katastrophenschutzmedaillen am Bande nach Anlage 6 für eine 15-jährige aktive, pflichttreue und engagierte Dienstzeit im Katastrophenschutz,
  2. Silberne Katastrophenschutzmedaillen am Bande nach Anlage 7 für eine 25-jährige aktive, pflichttreue und engagierte Dienstzeit im Katastrophenschutz,
  3. Goldene Katastrophenschutzmedaillen am Bande nach Anlage 8 für eine 40-jährige aktive, pflichttreue und engagierte Dienstzeit im Katastrophenschutz,
  4. Goldene Katastrophenschutzmedaillen am Bande als Sonderstufe nach Anlage 9 für eine 50-jährige aktive, pflichttreue und engagierte Dienstzeit im Katastrophenschutz.

(2) Die Silberne Katastrophenschutzmedaille am Bande kann für eine 25-jährige und die Goldene Katastrophenschutzmedaille am Bande für eine 40-jährige aktive, pflichttreue und engagierte Dienstzeit im Katastrophenschutz auch an hauptamtliche Angehörige der Katastrophenschutzbehörden verliehen werden.

(3) Nach Verleihung der Silbernen Katastrophenschutzmedaille am Bande ist die Bronzene Katastrophenschutzmedaille am Bande, nach Verleihung der Goldenen Katastrophenschutzmedaille am Bande ist die Silberne Katastrophenschutzmedaille am Bande und nach Verleihung der Goldenen Katastrophenschutzmedaille am Bande als Sonderstufe ist die Goldene Katastrophenschutzmedaille am Bande abzulegen.

§ 8 Verleihung der Brand- und Katastrophenschutzehrenzeichen als Steckkreuz

(1) Brand- und Katastrophenschutzehrenzeichen als Steckkreuz können verliehen werden als:

  1. Bronzenes Brand- und Katastrophenschutzehrenzeichen als Steckkreuz nach Anlage 10 an Personen, die aufgrund ihrer Verdienste einen Beitrag zu einer wesentlichen Verbesserung des Brand- und Katastrophenschutzes, insbesondere auf Gemeindeebene geleistet haben; diese Verdienste können einmalig oder von gewisser Dauer und Nachhaltigkeit sein,
  2. Silbernes Brand- und Katastrophenschutzehrenzeichen als Steckkreuz nach Anlage 11 an Personen, die aufgrund ihrer besonderen Verdienste einen Beitrag zu einer wesentlichen Verbesserung des Brand- und Katastrophenschutzes, insbesondere im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt geleistet haben; diese Verdienste sollen von gewisser Dauer und Nachhaltigkeit sein,
  3. Goldenes Brand- und Katastrophenschutzehrenzeichen als Steckkreuz nach Anlage 12 an Personen, die aufgrund ihrer herausragenden Verdienste einen Beitrag zur wesentlichen Verbesserung des Brand- und Katastrophenschutzes, insbesondere auf Landesebene erbracht haben; diese Verdienste sollen von gewisser Dauer und Nachhaltigkeit sowie von überregionaler Bedeutung sein.

Die Verdienste können sowohl theoretischer als auch praktischer Natur sein.

(2) Das Brand- und Katastrophenschutzehrenzeichen als Steckkreuz nach Absatz 1 kann auch an Personen verliehen werden, die keine ehrenamtlichen Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren oder ehrenamtliche Helferinnen und Helfer der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen und anderen privaten Organisationen sind und die aufgrund ihrer Verdienste einen Beitrag zu einer wesentlichen Verbesserung des Brand- und Katastrophenschutzes geleistet haben.

§ 9 Verleihung der Katastrophenschutz-Einsatzmedaillen

(1) Katastrophenschutz-Einsatzmedaillen können an Einsatzkräfte der Feuerwehren, an die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen und die anderen privaten Organisationen und an weitere Einsatzkräfte verliehen werden, die zur Bewältigung einer Katastrophe innerhalb des Landes oder im Rahmen der länderübergreifenden Katastrophenhilfe außerhalb des Landes aktiv eingesetzt waren.

(2) Die grundsätzliche Ausführung der Katastrophenschutz-Einsatzmedaille in Form, Farbe, Inschrift und Größe entspricht Anlage 13. Eine ereignisspezifische Anpassung der Ausführung der Katastrophenschutz-Einsatzmedaille erfolgt nach der Maßgabe des Absatzes 3. Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium entscheidet über die Stiftung einer Katastrophenschutz-Einsatzmedaille nach einem festgestellten Katastrophenfall nach § 32 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ( ThürBKG) oder eines angeordneten Einsatzes im Rahmen der länderübergreifenden Katastrophenhilfe nach § 34 Abs. 4 ThürBKG.

§ 10 Gewährung von Jubiläumsprämien im Brand- und Katastrophenschutz

(1) Jubiläumsprämien können zur Würdigung von langjährigem Engagement im Brand- und Katastrophenschutz für aktive, pflichttreue und engagierte Dienstzeit in den Freiwilligen Feuerwehren oder in den im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen oder anderen privaten Organisationen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen und anderen privaten Organisationen wie folgt gewährt werden:

  1. für eine 15-jährige Dienstzeit in Höhe von 150 Euro,
  2. für eine 25-jährige Dienstzeit in Höhe von 250 Euro,
  3. für eine 40-jährige Dienstzeit in Höhe von 400 Euro,
  4. für eine 50-jährige Dienstzeit in Höhe von 500 Euro.

(2) Ehrenamtliche Helferinnen und Helfern der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen und anderen privaten Organisationen, die zugleich ehrenamtliche Angehörige in Freiwilligen Feuerwehren sind, erhalten Jubiläumsprämien entweder für die aktive, pflichttreue und engagierte Dienstzeit in den Freiwilligen Feuerwehren oder für die aktive, pflichttreue und engagierte Dienstzeit in der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisation oder einer anderen privaten Organisation. Satz 1 gilt für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren oder berufende Führungskräfte der Feuerwehren im Katastrophenschutz entsprechend.

§ 11 Aktive, pflichttreue und engagierte Dienstzeit

(1) Als aktive, pflichttreue und engagierte Dienstzeit gilt die Zeit, während der die Auszuzeichnende oder der Auszuzeichnende regelmäßig am Dienst, an den Übungen und an den Einsätzen der Feuerwehren oder der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen oder anderen privaten Organisationen teilgenommen hat. Die maßgebende Dienstzeit beginnt mit dem Tag des Eintritts in den aktiven Feuerwehrdienst oder den Dienst in der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen oder anderen privaten Organisationen.

(2) Zum aktiven Feuerwehrdienst zählen auch die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr, wenn das Mitglied für den maßgeblichen Zeitraum an den angesetzten Diensten der Jugendfeuerwehr teilgenommen hat, jedoch erst ab Vollendung des 6. Lebensjahres, sowie die ehrenamtliche Tätigkeit in der Einsatzabteilung im Ausbildungs- und Einsatzdienst. Satz 1 gilt für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen sowie der anderen privaten Organisationen entsprechend.

(3) Die Dienstzeit kann sich aus mehreren Zeitabschnitten zusammensetzen. Die Zeitabschnitte sollen jedoch ohne längere Unterbrechung aneinander anschließen. Maßgebend für die Berechnung der Dienstzeit sind der Beginn und das Ende des jeweiligen Zeitraums, in dem aktiver, pflichttreuer und engagierter Dienst geleistet wurde. Die Berechnung der Dienstzeit in einer im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen sowie der anderen privaten Organisationen beginnt frühestens am 3. Oktober 1990.

(4) Dienstzeiten in verschiedenen Feuerwehren oder in verschiedenen im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen sowie der anderen privaten Organisationen sind zusammenzurechnen. Dienstzeiten in Feuerwehren außerhalb des Landes sind zu berücksichtigen.

(5) Zeiten des Wehr- und Wehrersatzdienstes sind in die Dienstzeit einzurechnen, wenn sie die Dienstzeit in einer Feuerwehr oder einer im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen sowie der anderen privaten Organisationen unterbrochen haben.

(6) Die Anerkennung von Dienstzeiten in Feuerwehren für die Berechnung der Dienstzeit der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen sowie der anderen privaten Organisationen oder die Anerkennung von Dienstzeiten der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen sowie der anderen privaten Organisationen für die Berechnung der Dienstzeit in der Feuerwehr ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 sind die Dienstzeiten der berufenen Führungskräfte der Feuerwehr im Katastrophenschutz für die Berechnung der Dienstzeit der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen sowie der anderen privaten Organisationen anzuerkennen.

§ 12 Antrags- und Auszahlungsverfahren

(1) Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz sowie Jubiläumsprämien können auf Antrag einer oder eines Antragsberechtigten nach Absatz 2 auf dem Dienstweg bei der Bewilligungsbehörde nach Absatz 4 Satz 1 beantragt werden. Die oder der Antragsberechtigte trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben im Antrag und insbesondere dafür, dass die Angaben über die Dienstzeiten hinreichend belegt sind und die zur Auszeichnung vorgeschlagene Person einer Auszeichnung nach § 2 Abs. 1 würdig ist. Bei Anträgen auf Verleihung des Brand- und Katastrophenschutzehrenzeichens als Steckkreuz sind die Umstände eingehend darzulegen, die nach Auffassung der oder des Antragsberechtigten die Verleihung des jeweiligen Brand- und Katastrophenschutzehrenzeichens als Steckkreuz rechtfertigen. Die Regelungen des § 62 des Thüringer Datenschutzgesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. 2018, 229) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

(2) Antragsberechtigt sind für die Verleihung der

  1. Brand- und Katastrophenschutzmedaillen am Bande nach § 5 die Gemeinden und die unteren Katastrophenschutzbehörden auf Vorschlag der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen und der anderen privaten Organisationen,
  2. Brandschutzehrenzeichen am Bande nach § 6 die Gemeinden,
  3. Katastrophenschutzmedaillen am Bande nach § 7 die unteren Katastrophenschutzbehörden auf Vorschlag der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen und der anderen privaten Organisationen und
  4. Brand- und Katastrophenschutzehrenzeichen als Steckkreuz nach § 8 die Gemeinden, Städte und Landkreise jeweils für ihre örtlichen Zuständigkeitsbereiche, das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium, der Thüringer Feuerwehrverband e.V., der Werkfeuerwehrverband Thüringen e.V. sowie die Landesverbände der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen und der anderen privaten Organisationen.

(3) Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Verleihung der Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz und die Auszahlung von Jubiläumsprämien nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 13 Ausführungsbestimmungen

Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium erlässt nach § 65 Abs. 4 ThürBKG nähere Ausführungsbestimmungen zum Antrags- und Auszahlungsverfahren nach § 12.

§ 14 Übergangsbestimmungen

(1) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliehene Brandschutzauszeichnungen nach dem Erlaß über die Stiftung einer Brandschutzauszeichnung vom 11. Mai 1992 (GVBl. S. 184) in der jeweils geltenden Fassung sowie verliehene Katastrophenschutzauszeichnungen nach dem Erlass über die Stiftung einer Katastrophenschutzauszeichnung vom 21. April 2009 (StAnz. Nr. 19 S. 799) in der jeweils geltenden Fassung gelten weiterhin als ordnungsgemäß verliehen und können weitergetragen werden.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geleistete Dienstzeiten sind anzurechnen, wenn sie den Voraussetzungen nach § 11 entsprechen.

(3) Anträge auf Gewährung von Jubiläumsprämien können gestellt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 10 frühestens ab dem 1. Januar 2025 vorliegen.

§ 15 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

Anlagen nicht dargestellt

Artikel 2
Änderung der Thüringer Verordnung über den Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz

§ 1 der Thüringer Verordnung über den Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz vom 30. August 2021 (GVBl. S. 493) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Verweisung " § 8 ThürBKG" durch die Verweisung " § 9 ThürBKG" ersetzt.

2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(2) Den Vorsitz im Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz hat die Ministerin oder der Minister für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz. Sie oder er kann den Vorsitz an eine Beauftragte oder einen Beauftragten abgeben."

3. In Absatz 3 wird das Wort "Der" durch die Worte "Die oder der" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Thüringer Verordnung zum Katastrophenschutzfonds

§ 3 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Verordnung zum Katastrophenschutzfonds vom 6. August 2008 (GVBl. S. 309), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. April 2017 (GVBl. S. 126) geändert worden ist,

Dem Antrag sind sämtliche prüffähigen Belege im Original zum Nachweis der entstandenen Einsatzkosten beizufügen.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für die Inanspruchnahme von Leistungen der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule

Die Anlage der Thüringer Verwaltungskostenordnung für die Inanspruchnahme von Leistungen der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule vom 16. November 2016 (GVBl. S. 561), die zuletzt durch Verordnung vom 28. Juli 2022 (GVBl. S. 330) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

"Anlage
(zu § 1 Satz 1)

Verwaltungskostenverzeichnis

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslage in Euro
1 2 3 4
1 Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Feuerwehr nach § 56 Abs. 1 Satz 2 ThürBKG gemäß der Kategorisierung im Lehrgangskatalog, abrufbar auf der Internetseite der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule (TLFKS) unter https://tlfks.de/veranstaltungen/lehrgangsangebot/lehrgangskatalog
1.1 Aus- und Fortbildungsmaßnahme Kategorie A je Person je Tag 350,00
1.2 Aus- und Fortbildungsmaßnahme Kategorie B je Person je Tag 410,00
1.3 Aus- und Fortbildungsmaßnahme Kategorie C je Person je Tag 470,00
1.4 Aus- und Fortbildungsmaßnahme Kategorie D je Person je Tag 680,00
2 Unterkunft und Verpflegung im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Feuerwehren nach § 56 Abs. 1 Satz 2 ThürBKG
2.1 Unterbringung im Einzelzimmer oder im Doppelzimmer zur Einzelbelegung in der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule je Person und Nacht 20,00
2.2 Unterbringung im Doppelzimmer bei Doppelbelegung in der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule je Person und Nacht 10,00
2.3 Unterbringung außerhalb der Landesfeuerwehrund Katastrophenschutzschule in voller Höhe
2.4 Verpflegung
2.4.1 Frühstück je Person 3,60
2.4.2 Mittagessen je Person 5,80
2.4.3 Abendessen je Person 4,40
3 Inanspruchnahme von Räumlichkeiten und Übungsanlagen
3.1 Lehrsaal allgemein
3.1.1 für bis zu 25 Personen je Tag 80,00
3.1.2 für mehr als 25 Personen je Person je Tag 3,50
3.2 Planspielraum
3.2.1 für bis zu 10 Personen je Tag 100,00
3.2.2 für mehr als 10 Personen je Person je Tag 10,00
3.3 Taktikzentrum
3.3.1 für bis zu 10 Personen je Tag 140,00
3.3.2 für mehr als 10 Personen je Person je Tag 14,00
3.4 Chemielehrsaal
3.4.1 für bis zu 30 Personen je Tag 120,00
3.4.2 für mehr als 30 Personen je Person je Tag 4,00
3.5 Atemschutzübungsanlage
3.5.1 für bis zu 30 Personen je Tag 1.100,00
3.5.2 für mehr als 30 Personen je Person je Tag 35,00
3.6 Tunnelübungsanlage (Straßentunnel)
3.6.1 für bis zu 30 Personen je Tag 1.100,00
3.6.2 für mehr als 30 Personen je Person je Tag 35,00
3.7 Übungshaus 1
3.7.1 für bis zu 30 Personen je Tag 240,00
3.7.2 für mehr als 30 Personen je Person je Tag 8,00
3.8 Übungshaus 2 (Brandsimulationsanlage)
3.8.1 für bis zu 20 Personen je Tag 1.200,00
3.8.2 für mehr als 20 Personen je Person je Tag 60,00
3.9 Übungsanlage Gefahrgut
3.9.1 für bis zu 30 Personen je Tag 190,00
3.9.2 für mehr als 30 Personen je Person je Tag 6,50
3.10 Übungsanlage Eisenbahn
3.10.1 für bis zu 30 Personen je Tag 85,00
3.10.2 für mehr als 30 Personen je Person je Tag 3,00
3.11 Übungsanlage Tiefbau
3.11.1 für bis zu 30 Personen je Tag 140,00
3.11.2 für mehr als 30 Personen je Person je Tag 5,00
3.12 Brandcontainer
3.12.1 für bis zu 8 Personen je Tag 150,00
3.12.2 für mehr als 8 Personen je Person je Tag 20,00
4 Aufwandspauschale für Inanspruchnahme von Technik (nur im Rahmen der Nutzung von Übungsanlagen und nach vorhandener Kapazität)
4.1 Atemschutztechnik
4.1.1 komplette Ausrüstung

mit Flasche carbonfaserverstärkter Kunststoff

oder Stahlflasche

je Person je Tag 12,00"

Artikel 5
Änderung der Thüringer Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren

Die Thüringer Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren vom 8. Dezember 2009 (GVBl. S. 783), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 559), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 14a ThürBKG" durch die Verweisung " § 15 ThürBKG" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3 ThürBKG" durch die Verweisung " § 13 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 7 ThürBKG" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Verweisung " § 14a Satz 4 ThürBKG" durch die Verweisung " § 15 Satz 4 ThürBKG" ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (29.11.2025) in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 treten der Erlaß über die Stiftung einer Brandschutzauszeichnung vom 11. Mai 1992 (GVBl. S. 184) sowie der Erlass über die Stiftung einer Katastrophenschutzauszeichnung vom 21. April 2009 (StAnz. Nr. 19 S. 799) außer Kraft.

ID 252923

ENDE