Änderungstext

Änderung des Landesrettungsdienstplanes (LRDP) für den Freistaat Thüringen
- Thüringen -

Vom 5. Mai 2025
(ThürStAnz Nr. 22 vom 02.06.2025 S. 683)



Die Bekanntmachung des Thüringer Innenministeriums vom 29. April 2009 über den Landesrettungsdienstplan ( LRDP) für den Freistaat Thüringen (ThürStAnz Nr. 20/2009 S. 827 ff.), geändert durch die Bekanntmachungen des Thüringer Innenministeriums vom 14. Oktober 2014 (ThürStAnz Nr. 46/2014 S. 1600) und vom 1. Juli 2019 (ThürStAnz Nr. 30/2019 S. 1160 ff.), des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 18. April 2023 (ThürStAnz Nr. 19/2023 S. 715 f.) und vom 29. Oktober 2024 (ThürStAnz Nr. 48/2024 S. 1687 f.) sowie des Thüringer Ministeriums für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung vom 17. Januar 2025 (ThürStAnz Nr. 16/2025 S. 491 ff.), wird wie folgt geändert:

1. Nr. 9.1 wird wie folgt gefasst:

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9.1 Grundsätze 25

Form und Inhalt der Einsatzdokumentation dienen als statistische Grundlage der Bedarfsplanung und der kontinuierlichen Effizienz- und Qualitätskontrolle des Einsatzgeschehens.

Für jeden Rettungsdiensteinsatz müssen mindestens folgende Daten erfasst werden:

  • Auftragsnummer der zuständigen Zentralen Leitstelle,
  • ausführende Rettungswache,
  • ausführendes Fahrzeug (Fahrzeug-Nummer oder Zulassungsnummer),
  • Fahrzeugart (NEF, RTW, KTW),
  • Art des Einsatzes (Notfallrettung oder Krankentransport),
  • Anzahl der beförderten Patienten,
  • Datum des Einsatzes,
  • Einsatzort,
  • Uhrzeit Einsatzbeginn,
  • an Einsatzort,
  • ab Einsatzort,
  • Uhrzeit Einsatzende,
  • Datum des Einsatzendes (bei mehrtägigen Fernfahrten),
  • Zielort,
  • Anzahl gefahrener Kilometer,
  • Fahrzeit,
  • Fahrentfernung,
  • medizinische Daten nach dem Einsatzprotokoll für die Notfallrettung.
"9.1 Grundsätze

Form und Inhalt der Einsatzdokumentation dienen als statistische Grundlage der Bedarfsplanung und der kontinuierlichen Effizienz- und Qualitätskontrolle des Einsatzgeschehens.

Im Rahmen der Einsatzdokumentation dürfen personenbezogene Daten im Sinne des § 30 ThürRettG verarbeitet werden. Die Einsatzdokumentation dient der Durchführung der Einsätze im Rettungsdienst, einschließlich der weiteren Versorgung der Patienten, dem Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung und der verwaltungsmäßigen Abwicklung der Einsätze, einschließlich der Abrechnung, der Qualitätssicherung und Rechnungsprüfung sowie in anonymisierter Form der Aus-, Weiter- und Fortbildung von Rettungspersonal.

Ferner ermöglicht die Einsatzdokumentation die Übermittlung von Einsatzdaten zu Aufsichtszwecken, zur Geltendmachung, Ausübung und Abwehr von Rechtsansprüchen sowie zur Verteidigung bei einer Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gegen die Aufgabenträger oder Durchführenden und seiner Mitarbeiter sowie zum Schutz des Notfallpatienten oder zur Abwehr von Gefahren für die Rechte und Freiheiten einer anderen Person.

Für die Einsatzdokumentation eines jeden Rettungsdiensteinsatzes müssen mindestens folgende Daten erhoben bzw. erfasst werden:

  • Auftragsnummer der zuständigen Zentralen Leitstelle,
  • ausführende Rettungswache,
  • ausführendes Fahrzeug (Fahrzeug-Nummer oder Zulassungsnummer),
  • Fahrzeugart (NEF, RTW, KTW),
  • Art des Einsatzes (Notfallrettung oder Krankentransport),
  • Anzahl der beförderten Patienten,
  • Datum des Einsatzes,
  • Einsatzort,
  • Uhrzeit Einsatzbeginn,
  • an Einsatzort,
  • ab Einsatzort,
  • Uhrzeit Einsatzende,
  • Datum des Einsatzendes (bei mehrtägigen Fernfahrten),
  • Zielort,
  • Anzahl gefahrener Kilometer,
  • Fahrzeit,
  • Fahrentfernung,
  • erhobene medizinische Befunde und Behandlungsdaten nach dem Einsatzprotokoll für die Notfallrettung.

Darüber hinaus dürfen anlässlich von Rettungsdiensteinsätzen weitere Daten erhoben bzw. erfasst werden, soweit dies für die in § 30 Abs. 2 bis 4 ThürRettG genannten und in den Absätzen 2 und 3 zusammengefassten Zwecken und/oder die Einsatzdokumentation erforderlich ist."

2. Nr. 9.3 wird wie folgt gefasst:

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9.3 Notfallrettung

Die Einsätze in der Notfallrettung sollen elektronisch im Einsatzprotokoll für die Notfallrettung (Anlage 1) dokumentiert werden. Die kombinierte mobilelektronischschriftliche oder im Fall des Ausfalls der elektronischen Dokumentation herangezogene schriftliche Dokumentation ist möglich. Abweichend von Satz 1 sind bei Einsätzen im Zusammenhang mit vertraulichen Geburten die Angaben zur Schwangeren/Mutter zu pseudonymisieren sowie die für die Abrechnung vorgesehenen Daten nicht zu erheben.

Das Einsatzprotokoll für die Notfallrettung besteht aus dem Original und 3 Kopien. Es wird in der Regel vom behandelnden Notarzt erstellt. In den Fällen, in denen der Notarzt nicht zum Einsatz kommt, hat der Durchführende das Protokoll zu fertigen.

Das Original ist der für die Weiterbehandlung des Notfallpatienten bestimmten Einrichtung zu übergeben. Die erste Kopie erhält der behandelnde Notarzt zur notärztlichen Dokumentation; kommt er nicht zum Einsatz, verbleibt die Kopie beim Durchführenden. Die zweite Kopie erhält der Ärztliche Leiter Rettungsdienst für Zwecke der Qualitätssicherung. Die dritte Kopie mit den ausschließlich für die Abrechnung erforderlichen Daten erhält derjenige, der im jeweiligen Rettungsdienstbereich zur Abrechnung des Einsatzes gegenüber den Kostenträgern berechtigt ist (Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes oder Durchführender). Die Aufbewahrungsfrist für die Kopien des Einsatzprotokolls für die Notfallrettung beträgt 10 Jahre.

Die Vorgaben zur weiteren Verfahrensweise nach Absatz 3 bleiben durch die elektronische Dokumentation unberührt. Es sind Voraussetzungen zu schaffen, dass im Rahmen der Patientenübergabe der übernehmenden Klinik ein Ausdruck der erhobenen Einsatzdaten zur Verfügung gestellt werden kann. Zur Qualitätssicherung der notärztlichen Versorgung sowie von Maßnahmen der Notfallsanitäter nach § 4 Abs. 2 Nr. 1c und 2c Notfallsanitätergesetz i. V. m. § 16a ThürRettG sind von den jeweiligen Aufgabenträgern Zugriffsrechte für den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zu definieren.

Für alle Notfallrettungseinsätze, bei denen die Hilfsfrist (Nr. 3.2) überschritten wurde, hat der Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes einen Kurzbericht zu fertigen, aus dem sich die Ursachen der Hilfsfristüberschreitungen (getrennt nach Überschreitungen der Alarmierungs-, Ausrückeund/oder Fahrzeit) feststellen lassen. Die Auswertungsergebnisse und die daraufhin veranlassten Maßnahmen sind nach der Zentralen Leitstelle und den Rettungswachen geordnet zu dokumentieren. Sie sind bei der Auswertung der Rettungsdiensteinsätze (Nr. 10.1) und bei der Fortschreibung des Rettungsdienstbereichsplans (Nr. 10.3) zu berücksichtigen.

"9.3 Notfallrettung

Jeder Einsatz in der Notfallrettung ist durch das am Einsatz beteiligte Rettungspersonal, einschließlich Notärzte, elektronisch mittels eines digitalen Erfassungssystems zu dokumentieren. Der Umfang der zu erhebenden Daten muss dem Einsatzprotokoll für die Notfallrettung (Anlage 1) entsprechen. Abweichend von Satz 1 sind bei Einsätzen im Zusammenhang mit vertraulichen Geburten die Angaben zur Schwangeren/Mutter zu pseudonymisieren sowie die für die Abrechnung vorgesehenen Daten nicht zu erheben.

Das im Rahmen des Rendezvouseinsatzes durch das nichtärztlich besetzte Rettungsmittel eröffnete Einsatzprotokoll wird durch die Eintragungen des Notarztes weitergeführt. In den Fällen, in denen der Notarzt nicht zum Einsatz kommt, ist das Einsatzprotokoll durch das nichtärztliche Rettungspersonal in eigener Verantwortung zu fertigen.

Durch die elektronische Einsatzdokumentation ist im Rahmen des Rendezvouseinsatzes jederzeit die dauerhafte Nachvollziehbarkeit des jeweilig Dokumentierenden zu gewährleisten.

Für den Fall des Ausfalls der elektronischen Einsatzdokumentation ist ersatzweise eine papierhafte Dokumentation des Einsatzes anhand der Vorgabe zum Einsatzprotokoll (Anlage 1) vorzunehmen. Das im Fall des Ausfalls der elektronischen Einsatzdokumentation zu erstellende gemeinsame papierhafte Einsatzprotokoll für die Notfallrettung besteht aus dem Original und 2 Kopien. Im Falle der ersatzweisen papierhaften Einsatzdokumentation ist das Original der für die Weiterbehandlung des Notfallpatienten bestimmten Einrichtung zu übergeben oder im Fall der ambulanten Versorgung dem Notfallpatienten auszuhändigen. Die erste Kopie erhält der Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes für Zwecke der Qualitätssicherung im Rahmen der Aufgabenerfüllung oder medizinischen Bewertung durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst. Bei einer notärztlichen Versorgung erhält die zweite Kopie die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen für Zwecke der Qualitätssicherung im Rahmen der Aufgabenerfüllung. Sollte keine notärztliche Einsatzbeteiligung stattfinden, verbleibt die zweite Kopie beim Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes.

Die Aufbewahrungsfrist für digitale Datensätze der elektronischen Einsatzdokumentation und für analoge Kopien des Einsatzprotokolls für die Notfallrettung beträgt jeweils 10 Jahre.

Es sind Voraussetzungen zu schaffen, dass im Rahmen der Patientenübergabe der weiterbehandelnden Einrichtung durch die Beteiligten des Rettungsdienstes ein Ausdruck oder im Rahmen der elektronischen Übermittlung die erhobene Einsatzdokumentation zur Verfügung gestellt wird. Für den Fall der ambulanten Versorgung wird die Dokumentation der Notfallbehandlung durch das am Einsatz beteiligte Rettungspersonal dem Patienten in Form eines Ausdrucks oder über ein Abrufportal in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

Zur Qualitätssicherung der notfallmedizinischen Versorgung sowie von Maßnahmen der Notfallsanitäter nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 c) und 2 c) Notfallsanitätergesetz i. V. m. § 16a ThürRettG sind von den jeweiligen Aufgabenträgern Zugriffsrechte für den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zu definieren.

Für alle Notfallrettungseinsätze, bei denen die Hilfsfrist (Nr. 3.2) überschritten wurde, hat der Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes einen Kurzbericht zu fertigen, aus dem sich die Ursachen der Hilfsfristüberschreitungen (getrennt nach Überschreitungen der Alarmierungs-, Ausrücke- und/oder Fahrzeit) feststellen lassen. Die Auswertungsergebnisse und die daraufhin veranlassten Maßnahmen sind nach der Zentralen Leitstelle und den Rettungswachen geordnet zu dokumentieren. Sie sind bei der Auswertung der Rettungsdiensteinsätze (Nr. 10.1) und bei der Fortschreibung des Rettungsdienstbereichsplans (Nr. 10.3) zu berücksichtigen."

Die Änderung des Landesrettungsdienstplanes tritt am Tag nach der Bekanntmachung (03.06.2025) im Thüringer Staatsanzeiger in Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Änderung des Landesrettungsdienstplanes kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe im Thüringer Staatsanzeiger Klage beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2a, 99425 Weimar, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden.

ID: 251241


ENDE