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THWAbrV - THW-Abrechnungsverordnung
Verordnung über die Abrechnung von Unterstützungsleistungen des Technischen Hilfswerks

Vom 13. Oktober 2021
(BGBl. I Nr. 73 vom 18.10.2021 S. 4667)
Gl.-Nr.: 215-10-5



Archiv: 2012

Auf Grund des § 6 Absatz 3 des THW-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 808) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

§ 1 Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt die Bemessung, Abrechnung und Festsetzung der Auslagen und Gebühren für technische Unterstützungsleistungen des Technischen Hilfswerks.

§ 2 Bemessung und Ermittlung von Kosten sowie Geltendmachung der Ansprüche

(1) Zu den Auslagen für im Rahmen der Amtshilfe erbrachte technische Unterstützungsleistungen zählen auch die Kosten für die Helferinnen und Helfer unter Berücksichtigung

  1. der Auslagenerstattung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des THW-Gesetzes,
  2. der Entschädigung für Verdienstausfall nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 des THW-Gesetzes und
  3. der nach § 3 Absatz 4 des THW-Gesetzes fortzugewährenden Leistungen.

Ruhe- und Wegezeiten der Helferinnen und Helfer gelten als Einsatzzeiten. Die Höhe der Auslagen setzt das Technische Hilfswerk gegenüber der ersuchenden Behörde fest, wenn diese 35 Euro übersteigen.

(2) Für technische Unterstützungsleistungen außerhalb der Amtshilfe und für zur Durchführung einer Amtshilfe erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen mit Außenwirkung setzt das Technische Hilfswerk die Auslagen und Gebühren fest.

(3) Die Auslagen und Gebühren bestimmen sich nach der Anlage. Für einen Ausstattungsgegenstand, der in Abschnitt 1 der Anlagenicht aufgeführt ist, gelten die Auslagen- und Gebührensätze entsprechend, die in Abschnitt 1 der Anlage für einen vergleichbaren Ausstattungsgegenstand bestimmt sind. Ist in Abschnitt 1 der Anlage kein vergleichbarer Ausstattungsgegenstand aufgeführt, so gilt der feste Satz nach der Formel in Abschnitt 2 der Anlage.

§ 3 Verzicht

(1) Das Technische Hilfswerk kann auf die Erhebung von Auslagen und Gebühren aus Gründen der Billigkeit oder eines überwiegenden öffentlichen Interesses verzichten. Ein Rechtsanspruch auf einen Verzicht besteht nicht. Die konkreten Verzichtsgründe sind zu dokumentieren.

(2) Eine Erstattung von Auslagen ginge auch dann im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 des THW-Gesetzes zu Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde, wenn sich deren Erstattungsanspruch gegenüber einem Dritten als nicht durchsetzbar erweisen sollte.

(3) Liegen Gründe vor, die einem Verzicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des THW-Gesetzes entgegenstehen, so sind diese Gründe zu dokumentieren und der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde diese Gründe frühzeitig mitzuteilen. Sind diese Gründe erst während oder nach der technischen Unterstützung eingetreten oder bekannt geworden, so sind sie in dem Bescheid des Technischen Hilfswerks, mit dem die Auslagen erhoben werden, darzulegen.

(4) Ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 des THW-Gesetzes liegt nicht vor, wenn die technische Unterstützung durch ein privatwirtschaftliches Unternehmen rechtzeitig, in gleichem Umfang und in Erfüllung der sonstigen aus dem Ersuchen resultierenden wesentlichen Anforderungen geleistet werden kann.

(5) Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt auch vor, wenn ein besonderes Ausbildungsinteresse an der technischen Unterstützung besteht. Ein besonderes Ausbildungsinteresse liegt in der Regel vor, wenn der ausbildungsrelevante Nutzen über das Maß hinausgeht, das gewöhnlicher Weise eine technische Unterstützung mit sich bringt. Ein vollständiger Verzicht soll dem Ausnahmefall vorbehalten sein.

§ 4 Abrechnung von auf Grund einer Vereinbarung geleisteter technischer Unterstützung

Eine Vereinbarung über die Erbringung technischer Unterstützungsleistungen durch das Technische Hilfswerk soll eine Regelung zur Kostenerstattung enthalten, die sich an den in der Anlage bestimmten Sätzen für Auslagen und Gebühren orientiert. Enthält die Vereinbarung keine Regelung zur Kostenerstattung, erfolgt die Abrechnung nach dieser Verordnung und der Verwaltungsvorschrift nach § 5.

§ 5 Verwaltungsvorschrift

Das Technische Hilfswerk erlässt eine Verwaltungsvorschrift zu dieser Verordnung. Die Verwaltungsvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die THW-Abrechnungsverordnung vom 13. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2674), die durch Artikel 143 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, außer Kraft.

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Auslagen und Gebühren
Anlage
(zu § 2 Absatz 3)

Abschnitt 1
Auslagen- und Gebührenkataloge

Tabelle 1 Personal

Eingesetzte Helferinnen und Helfer Auslagensatz je
angefangener
Einsatzstunde
Gebührensatz je
angefangener
Einsatzstunde
1 2 3
1 Helferinnen und Helfer mit Anspruch auf

a) Entschädigung für Verdienstausfall
( § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 THWG) oder

b) Fortgewährung von Leistungen
( § 3 Absatz 4 THWG)

25,00 Euro 28,00 Euro
2 Andere Helferinnen und Helfer 4,00 Euro 7,00 Euro

Tabelle 2 Ausstattung

Eingesetzte Ausstattung Auslagensatz je
angefangener
Einsatzstunde
Gebührensatz je
angefangener
Einsatzstunde
1 2 3
1 Anhänger 1,40 Euro 4,40 Euro
2 Anhänger 2 t Nutzlast 0,40 Euro 1,00 Euro
3 Anhänger BDF-Lafette 1,10 Euro 3,30 Euro
4 Anhänger Drucklufterzeuger 1,40 Euro 4,40 Euro
5 Anhänger FGr I 1,10 Euro 3,50 Euro
6 Anhänger FGr O 0,40 Euro 1,20 Euro
7 Anhänger FGr Sp 1,10 Euro 3,50 Euro
8 Anhänger Führung und Lage 3,90 Euro 12,20 Euro
9 Anhänger mit Abstützsystem Holz 2,40 Euro 7,50 Euro
10 Anhänger mit Netzersatzanlage - groß - 5,70 Euro 18,10 Euro
11 Anhänger mit Netzersatzanlage - mittel - 2,00 Euro 6,30 Euro
12 Anhänger mit Netzersatzanlage - sehr groß - 10,70 Euro 34,20 Euro
13 Anhänger mit Schmutzwasserpumpe - groß - 8,30 Euro 26,40 Euro
14 Anhänger mit Schmutzwasserpumpe - klein - 5,20 Euro 16,70 Euro
15 Anhänger mit Schmutzwasserpumpe - mittel - 7,70 Euro 24,50 Euro
16 Anhänger 2 t Nutzlast mit Spezialaufbau für FGr K 1,00 Euro 3,00 Euro
17 Anhänger OV 0,10 Euro 0,20 Euro
18 Anhänger Plane/Spriegel 1,30 Euro 4,00 Euro
19 Anhänger Plattform 1,60 Euro 5,10 Euro
20 Anhänger Tieflader 1,60 Euro 4,90 Euro
21 Anhänger Trinkwasseraufbereitungsanlage 3,50 Euro 11,00 Euro
22 Auflieger Sattelzug 2,20 Euro 7,20 Euro
23 Baumaschine Bagger 7,70 Euro 23,60 Euro
24 Baumaschine Radlader 8,90 Euro 27,40 Euro
25 Baumaschine Teleskoplader 5,90 Euro 18,30 Euro
26 Behälterausstattung 1,70 Euro 5,70 Euro
27 Beleuchtung Erweiterung - mittel - 0,50 Euro 1,70 Euro
28 Besprechungs- und Arbeitsraum 0,20 Euro 0,80 Euro
29 Bohr- und Aufbrechausstattung - groß - 0,80 Euro 3,30 Euro
30 Brückenbaumaterial 0,60 Euro 2,00 Euro
31 Einsatzgerüstsystem 1,00 Euro 3,80 Euro
32 Einsatzstellensicherungssystem 3,20 Euro 10,70 Euro
33 Einsatzunterbringung Logistikstelle Verpflegung 0,40 Euro 1,60 Euro
34 Energieverteilung - groß - 2,20 Euro 7,40 Euro
35 Energieverteilung - klein - 0,20 Euro 0,60 Euro
36 Energieverteilung - mittel - 0,50 Euro 1,70 Euro
37 Ergänzungsausstattung als FB FGr. B 0,40 Euro 1,50 Euro
38 Ergänzungsausstattung als FB FGr. BrB 0,30 Euro 0,80 Euro
39 Ergänzungsausstattung als FB FGr. E 0,80 Euro 3,30 Euro
40 Ergänzungsausstattung als FB FGr. I 1,30 Euro 4,40 Euro
41 Ergänzungsausstattung als FB FGr. K 0,40 Euro 1,40 Euro
42 Ergänzungsausstattung als FB FGr. N 0,20 Euro 0,60 Euro
43 Ergänzungsausstattung als FB FGr. O 0,90 Euro 3,10 Euro
44 Ergänzungsausstattung als FB FGr. Öl 1,00 Euro 4,10 Euro
45 Ergänzungsausstattung als FB FGr. R 38,20 Euro 129,80 Euro
46 Ergänzungsausstattung als FB FGr. SB 0,30 Euro 0,70 Euro
47 Ergänzungsausstattung als FB FGr. Sp 2,70 Euro 11,20 Euro
48 Ergänzungsausstattung als FB FGr. TW 1,40 Euro 6,00 Euro
49 Ergänzungsausstattung als FB FGr. W 3,50 Euro 14,90 Euro
50 Ergänzungsausstattung als FB FGr. WP 0,60 Euro 2,00 Euro
51 Ergänzungsausstattung als FB Tr. UL 11,60 Euro 39,40 Euro
52 Fahrplatten 0,30 Euro 0,80 Euro
53 Fachgruppenausstattung allgemein 1,00 Euro 2,00 Euro
54 Fahrzeuge und Anhänger Richtfunk 22,50 Euro 80,30 Euro
55 Fernmeldeausstattung, FGrspezifisch 0,70 Euro 3,30 Euro
56 Fernmeldebauausstattung 1,80 Euro 6,00 Euro
57 Fernmeldekraftwagen 4,80 Euro 16,80 Euro
58 Führungs- und Kommunikationskraftwagen 12,40 Euro 44,40 Euro
59 Führungskraftwagen 4,20 Euro 18,90 Euro
60 Gabelstapler 1,20 Euro 4,40 Euro
61 Gerätekraftwagen 7,50 Euro 26,90 Euro
62 Hebe- und Zuggeräteausstattung - mittel - 0,70 Euro 2,40 Euro
63 Hebe- und Zuggeräteausstattung - schwer - 1,90 Euro 6,40 Euro
64 Hochwasserpegel 1,10 Euro 7,10 Euro
65 Hydraulikaggregat 0,10 Euro 0,40 Euro
66 Kleines Boot 1,30 Euro 4,00 Euro
67 Kommunikationsausstattung - groß - 2,20 Euro 13,50 Euro
68 Kommunikationsausstattung - klein - 0,40 Euro 2,10 Euro
69 Kommunikationsausstattung - mittel - 3,60 Euro 22,30 Euro
70 Lagercontainer 0,30 Euro 1,00 Euro
71 Lastkraftwagen Kipper 4,10 Euro 14,60 Euro
72 Lastkraftwagen mit Ladebordwand 5,70 Euro 20,20 Euro
73 Lastkraftwagen mit Ladekran - leicht - 7,00 Euro 25,00 Euro
74 Lastkraftwagen mit Ladekran - mittel - 11,10 Euro 39,70 Euro
75 Lastkraftwagen mit Ladekran - schwer - 14,70 Euro 52,30 Euro
76 Lastkraftwagen Wechsellader 4,50 Euro 16,00 Euro
77 Mannschaftslastwagen IV 4,50 Euro 15,90 Euro
78 Mannschaftstransportwagen, Technischer Zug 2,00 Euro 9,00 Euro
79 Mannschaftstransportwagen Fachgruppe 2,10 Euro 9,50 Euro
80 Mannschaftstransportwagen OV 1,30 Euro 5,90 Euro
81 Mehrzweckarbeitsboot 3,50 Euro 11,20 Euro
82 Mehrzweckgerätewagen 4,70 Euro 16,70 Euro
83 Mobile Kraftstoffversorgung 0,20 Euro 0,70 Euro
84 Modularer Schwimmkörper 0,50 Euro 1,10 Euro
85 Motorsäge, Basis 0,20 Euro 0,70 Euro
86 Notunterbringung 2,00 Euro 8,20 Euro
87 Ölwehrausstattung 0,30 Euro 1,00 Euro
88 Ortungsgeräte 2,50 Euro 11,00 Euro
89 Personenkraftwagen - geländegängig - 1,10 Euro 4,90 Euro
90 Personenkraftwagen OV 0,50 Euro 3,70 Euro
91 Pumpausstattung - klein - MoP/Typ C 0,10 Euro 0,40 Euro
92 Pumpausstattung - klein - TP 0,20 Euro 0,50 Euro
93 Pumpausstattung FGr WP 5,60 Euro 18,80 Euro
94 Pumpausstattung TP FGr N 0,40 Euro 1,30 Euro
95 Pumpausstattung TW 1,50 Euro 4,90 Euro
96 Rettungsausstattung - groß - 0,40 Euro 1,20 Euro
97 Rettungsspinne mit Anhänger 9,70 Euro 34,50 Euro
98 Sattelzugmaschine 3,90 Euro 13,80 Euro
99 Schwimmkörper Mehrzweckponton 3,70 Euro 11,80 Euro
100 Separationsanlage - groß - 14,00 Euro 41,10 Euro
101 Separationsanlage - klein - 16,90 Euro 49,60 Euro
102 Skimmer 0,90 Euro 3,80 Euro
103 Spreiz- und Schneidausstattung 0,50 Euro 3,70 Euro
104 Stromerzeuger mit Zubehör 0,30 Euro 1,00 Euro
105 Ausstattung für Thermisches Trennen - Plasma - 0,50 Euro 1,60 Euro
106 Trenn-, Schweiß- und Brennausstattung 0,40 Euro 1,30 Euro
107 Trinkwasseraufbereitungsanlage 36,90 Euro 125,40 Euro
108 Trinkwasserlabor im Container 3,70 Euro 12,40 Euro
109 Unbemanntes Luftfahrtsystem 1,70 Euro 7,90 Euro
110 Verpflegungszubereitungsausstattung 5,80 Euro 19,70 Euro
111 Wassertransportausstattung 0,40 Euro 1,20 Euro
112 Wasserverteilung und Rohrleitungsbauausstattung 0,40 Euro 1,40 Euro
113 Werkstattcontainer 6,20 Euro 28,80 Euro
114 Werkzeugausstattung 0,60 Euro 1,40 Euro

Berechnung der Einsatzstunden und des Kraftstoffverbrauchs

Die Einsatzstunden werden berechnet vom Eintreffen der Einsatzkräfte im Ortsverband bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft in der THW-Liegenschaft.

Zur Ermittlung der Kraftstoffverbräuche werden zusätzlich berechnet:

Die Preise für Kraftstoffe werden nach dem jeweils einschlägigen aktuellen Verbraucherpreisindex Energie des Statistischen Bundesamtes berechnet*. Die Mindeststundenzahl beträgt drei Stunden, es sei denn, es werden mehrere zeitlich und örtlich eng beieinanderliegende Einsätze abgerechnet.

Tabelle 3 Einsatzbezogene Auslagen und Gebühren

Einsatzbezogene Auslagen 3 % der Gesamtkosten des Einsatzes, jedoch mindestens 15 Euro und höchstens 150 Euro je Einsatz
Einsatzbezogene Gebühren

Sonstige Gebühren umfassen Gemeinkosten, soweit diese einen berücksichtigungsfähigen Anteil an den mit einer Unterstützungsleistung verbundenen Kosten ausmachen.

7 % der Gesamtkosten des Einsatzes, jedoch mindestens 30 Euro und höchstens 300 Euro je Einsatz

Abschnitt 2
Berechnung der Sätze nach § 2 Absatz 3 Satz 3

Gebühr (in Euro je angefangener Einsatzstunde)

Auslagen für amtshilfebedingte Mehrkosten (in Euro je angefangener Einsatzstunde)

Formel

*) Zugrunde liegen die Basiswerte der Kraftstoffe Benzin (1,36 Euro/Liter), Diesel (1,17 Euro/Liter) und Brenngas (1,75 Euro/kg) aus dem Jahr 2015, jeweils monatsaktuell anhand des o. a. Indexes (2015 = 100 %) berechnet.

Dabei bedeuten:

s: Neupreis (in Euro)
y: kalkulatorische Nutzungsdauer (in Jahren)
p: Basiszinssatz ( § 247 Absatz 1 Satz 1 BGB), mindestens jedoch 3 %; der von der Deutschen Bundesbank regelmäßig veröffentlichte Basiszinssatz wird in die o. a. Formel zur Berechnung der Gebühr je Einsatzstunde als Dezimalfaktor eingefügt. Beispiel: Bei einem Basiszinssatz von 3 % ist p = 0,03.
r: Reparaturkosten-Index nach Maßgabe der folgenden Tabelle:

Ausstattungsgruppe

Reparaturkostenfaktor r

Kfz, Anhänger

0,022

Baumaschinen und Großgeräte

0,027

Geräte mit Motorantrieb

0,025

Ausstattung, allgemein

0,034


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