umwelt-online: 2. SprengV (4)
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Aufbewahrung kleiner Mengen im gewerblichen Bereich nach
Nummer 4 des Anhangs Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg
Anlage 6 zum Anhang 10


Aufbewahrungsort









Lagergruppe






Arbeitsraum





Verkaufsraum
Gebäude
mit Wohnraum
Gebäude ohne Wohnraum Außerhalb eines
Gebäudes / ortsbewegliche ufbewahrung


Lagerraum


Lagerraum
Lagerraum mit
mindestens der
Feuerwider-
standsklasse
F30/T30


z.B. Container
1 2 3 4 5 6 7
Lagergruppe 1.1
1 Sprengstoffe, Sprengschnüre n. z.+) n. z.+) 1 5 5 25
2 Schwarzpulver, Treibladungspulver, Treibladungen, pyrotechnische Sätze der Kategorie) S2 n. z.+) n. z.+) 3 25 25 25
3 Zündmittel n. z.+ n. z.+ 0,1 1 1 1
4 Pyrotechnische Gegenstände der
Kategorien* 3c, 4d, T2f und P2h
n. z.+ n. z.+ 5 5 5 5
Lagergruppe 1.2
5 Pyrotechnische Gegenstände der
Kategorien", 3c, 4d, T2f) und P2h)
n. z.+ n. z.+ 5 15 25 25
Lagergruppe 1.3
6 Treibladungspulver, Treibladungen, pyrotechnische Sätze der Kategorien", S1 und S2 n. z.+ n. z.+ 10 25 25 25
7 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien*, 2b, 3c, 4d, T1e, T2f), P1 9 und P2h) sowie pyrotechnische Munition der Klassen** PM I und PM II 5 5 15 50 50 50
Lagergruppe 1.4
8 Zündmittel n. z.+ n. z.+ 0,2 2 2 2
9 Pyrotechnische Gegenstände aller Kategorien *, a bis h, 1, pyrotechnische Sätze S1 und S2 sowie pyrotechnische Munition der Klassen** PM I und PM II; davon höchstens 20% ohne Verpackung nach § 21 Abs. 4 der 1. SprengV 70 70 100 100 350 350
10 Pyrotechnische Gegenstände der Klasse T-11 und der Kategorie* P1 für den Einbau in Fahrzeugen 10 10 10 10 100 100
11 Lagergruppe l a n. z.+ n. z.+ 10 25 100 100
12 Lagergruppe l b 20 n. z.+ 10 25 200 200
13 Lagergruppen II und III 60 20 75 150 200 200
+) nicht zulässige Aufbewahrung.

1) Pyrotechnische Gegenstände der Zeile 10 sind ausgenommen.

*) Zuordnung zu Kategorien entsprechend § 6 Absatz 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

**) Zuordnung zu Klassen entsprechend § 11 Absatz 5 der Beschussverordnung.

a) Der Kategorie 1 ist die Klasse I nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.

b) Der Kategorie 2 ist die Klasse II nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.

c) Der Kategorie 3 ist die Klasse III nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.

d) Der Kategorie 4 ist die Klasse IV nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.

e) Der Kategorie T1 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.

f) Der Kategorie T2 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.

g) Der Kategorie P1 ist der Teil der Unterklasse nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist.

h) Der Kategorie P2 ist der Teil der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist.

i) Klasse nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung.

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Aufbewahrung kleiner Mengen im nicht gewerblichen Bereich nach Nummer 4 des Anhangs
Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg
Anlage 7 zum Anhang 10


Aufbewahrungsort



Lagergruppe

Gebäude mit Wohnraum Gebäude ohne
Wohnraum
Bewohnter Raum Nicht bewohnter
Raum
1 2 3 4
Lagergruppe 1.1
1 Sprengstoffe, Sprengschnüre n. z.+ n. z. + 5
2 Schwarzpulver, Treibladungspulver, Treibladungen, pyrotechnische Sätze der Kategorie) S2 n. z. + 1 3
3 Zündmittel n. z. + 0,1 1
4 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien * 3c, 4d, T2f und P2h n. z. + 1 1
Lagergruppe 1.2
5 pyrotechnische Gegenstände der Kategorien* 3c, 4d, T2f und P2h n. z. + 2 5
Lagergruppe 1.3
6 Treibladungspulver, Treibladungen, pyrotechnische Sätze der Kategorien * S1 und S2 n. z. + 3 5
7 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien * 2b, 3c, 4d, Tle, T2f, Plg und P2h)
sowie pyrotechnische Munition der Klassen** PM I und PM II
n. z. + 3 5
Lagergruppe 1.4
8 Zündmittel n. z. + 0,1 1
9 Pyrotechnische Gegenstände aller Kategorien, *, a bis h, 1, pyrotechnische Sätze S1 und S2
sowie pyrotechnische Munition der Klassen ** PM I und PM II; davon höchstens 20%
ohne Verpackung nach § 21 Abs. 4 der 1. SprengV
n. z. + 2 10 15
10 Pyrotechnische Gegenstände der Klasse T11 und der Kategorie* P1 für den Einbau
in Fahrzeugen
n. z. + 1 1
11 Lagergruppe la n. z. + 3 5
12 Lagergruppe lb n. z. + 3 10
13 Lagergruppen II und III n. z. + 5 20
+) nicht zulässige Aufbewahrung.

1) Pyrotechnische Gegenstände der Zeile 10 sind ausgenommen.

2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 und 2 und pyrotechnische Munition der Klasse PM I dürfen bis zu 1 kg aufbewahrt werden. 1 Zuordnung zu Kategorien entsprechend § 6 Absatz 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

*) 1 Zuordnung zu Klassen entsprechend § 11 Absatz 5 der Beschussverordnung.

a) Der Kategorie 1 ist die Klasse I nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.

b) Der Kategorie 2 ist die Klasse II nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.

c) Der Kategorie 3 ist die Klasse III nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.

d) Der Kategorie 4 ist die Klasse IV nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.

e) Der Kategorie T1 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.

f) Der Kategorie T2 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.

g) Der Kategorie P1 ist der Teil der Unterklasse nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist.

h) Der Kategorie P2 ist der Teil der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist.

i) Klasse nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung.


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