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Blockiersysteme für Erbwaffen
Technische Richtlinie

Vom 1. April 2008
(BAnz. Nr. 50 vom 02.04.2008 S. 1167)



1 Gesetzliche Grundlagen

Gemäß Artikel 19 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts ( WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) soll fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (also zum 1. April 2008) § 20 Satz 2 WaffG außer Kraft treten.

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 243. Sitzung am 26. April 2002 (BR-Drs. zu 355/02) eine Entschließung (siehe Anlage 1) unter Nummer 2 der Beschlussempfehlung auf Drucksache 14/8886 angenommen, die sich auf die Abwendung des - ansonsten bereits in Artikel 19 Nr. 2 WaffRNeuRegG geregelten - Wegfalls des Erbenprivilegs durch spezielle Blockiersysteme bezieht.

Die Bundesregierung wird nach Nummer 6 der Entschließung aufgefordert, rechtzeitig vor Ablauf der Frist einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Befristung aufhebt, die Ausrüstung von Schusswaffen mit technischen Vorkehrungen (Blockiersysteme) vorschreibt und die entsprechenden Straftatbestände enthält.

Die Bundesregierung ist dieser Aufforderung durch eine Neufassung der Erbenregelung im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (BT-Drs. 16/7717) nachgekommen, den der Deutsche Bundestag nach Maßgabe der Beschlussempfehlung des Innenausschusses (BT-Drs. 16/8224), im Übrigen unverändert angenommen hat.

2 Zielsetzung

Es wird von sogenannten Blockiersystemen erwartet, dass der Einbau solcher technischer Vorrichtungen zur Sicherung die unbefugte Nutzung von Schusswaffen durch Erben (Erbwaffen im Sinne von § 20 WaffG) und den ihnen gleichgestellten Personen oder durch Dritte mindestens erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich macht.

Der Deutsche Bundestag setzt in der oben angegebenen Entschließung ferner voraus, dass die Funktionsfähigkeit der Waffen jederzeit wieder hergestellt werden kann.

Es wird erwartet, dass der Einbau und die Deaktivierung der entsprechenden technischen Vorkehrungen nur durch besonders autorisierte Personen, z.B. Büchsenmacher, durchgeführt werden dürfen.

An der Erarbeitung der technischen Anforderungen im Einzelnen und an der Feststellung der Marktreife derartiger technischer Vorkehrungen waren vor allem die Waffenhersteller, die Beschussämter der Länder und die Kriminalpolizeien des Bundes und der Länder zu beteiligen. Die Beteiligung erfolgte im Vorfeld und im Rahmen der Erstellung dieser Technischen Richtlinie (TR).

3 Technische Lösungsmöglichkeiten

Die unerlaubte Verwendung von Schusswaffen lässt sich grundsätzlich auf unterschiedlichen Wegen durch technische Maßnahmen verhindern. Dabei ist generell zu prüfen, ob theoretisch mögliche Varianten unter administrativen und wirtschaftlichen Aspekten auch tatsächliche Verwendungsperspektiven darstellen.

Der Deutsche Bundestag erwartet gemäß seiner Entschließung, dass der Einbau technischer Vorkehrungen zur Sicherung die unbefugte Nutzung von Schusswaffen durch Erben und den ihnen gleichgestellten Personen oder durch Dritte mindestens erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich macht. Dieser Vorgabe folgend können nur qualifizierte technische Blockiervorrichtungen, die eine Schussabgabe verhindern, in Frage kommen.

Aus technischer Sicht schließen sich somit Überlegungen, die eine einfache Blockierung mittels durch den Lauf gezogener Stahlseile oder Stäbe, die z.B. mündungsseitig versiegelt oder verplombt werden, von vornherein aus.

Grundsätzlich sind derzeit folgende technische Lösungen gegeben:

Die in der zitierten Bundesratsdrucksache (siehe Anlage 1) dokumentierte Anforderung, dass der Einbau und die Deaktivierung der entsprechenden technischen Vorkehrungen nur durch dafür Autorisierte (z.B. Büchsenmacher, Waffenhandel) durchgeführt werden dürfen, ist nur durch technische Sicherungen zu erzielen. Durch eine entsprechende Gestaltung können die unterschiedlichsten Anforderungen in verschiedenen Qualitätsstufen erfüllt werden.

Bei der Blockierung von Erbenwaffen sind nur Berechtigte mit mechanischer bzw. elektronischer Authentifizierung (Autorisierte) in der Lage, mit entsprechenden Hilfsmitteln bzw. Blockiersystemen die Waffe zu versperren bzw. gegebenenfalls die Schusswaffe zu entsperren.

4 Geräte und Hilfsmittel

Die Blockierung darf sich mit im Handel (Baumarkt) erhältlichen Maschinen und/oder Werkzeugen nicht mit geringem Arbeitsumfang entfernen lassen (siehe auch Nummer 6 der TR).

Im Hinblick auf eine Prüfung von Blockiersystemen sind Werkzeuge und Hilfsmittel zu definieren, die für eine Prüfung der in Frage kommenden Systeme Anwendung finden sollen. In Anlehnung an die Auflistung der so genannten "gebräuchlichen Werkzeuge", die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Zulassungsverfahren für Schreckschusswaffen eingesetzt werden, wird hierzu auf folgende einfache Werkzeuge abgestellt:

Legal darf sich die Waffenblockierung nur von einer autorisierten Person entfernen lassen. Die "Ausbauhürde" (siehe auch Nummer 7 der TR) darf aber nur so hoch angesetzt werden wie der erforderliche Aufwand für die Neuherstellung einer Waffe.

5 Systemanforderungen

Ein Blockiersystem im Sinne dieser TR muss folgenden Anforderungen genügen:

5.1 Die Schusswaffe darf bei eingesetztem System nicht mehr zu einer Schussabgabe zu benutzen sein (= Verlust der Schussfähigkeit).

5.2 Das oder die Patronenlager einer Schusswaffe ist/sind so zu verschließen, dass keine Patronen- oder Kartuschenmunition geladen werden kann.

5.3 Soweit die Systemanforderung nach Nummer 5.1 durch gleichwertige technische Lösungen gewährleistet werden kann, muss Nummer 5.2 nicht erfüllt werden.

5.4 Das System ist so zu gestalten, dass eingewiesene Personen das Einsetzen und Entnehmen der Sperrung lediglich mit speziell dafür eingerichteten Werkzeugen ausführen können.

5.5 Einsatz und Entnahme dürfen bei korrekter Handhabung durch den Autorisierten keine Schäden an der zu sichernden Waffe verursachen. Die grundlegenden Schießeigenschaften dürfen nicht verloren gehen.

5.6 Das System kann optional bei Verwendung in der Waffe von außen erkennbar sein, die Blockierung der Waffe ist äußerlich auf bzw. an der Waffe zu dokumentieren.

5.7 Das Blockiersystem muss die Eignung in einem amtlichen Zulassungsverfahren nach den Vorgaben dieser Richtlinie nachweisen. Im Zulassungsverfahren wird auch der Einsatzbereich (Waffenart, Kaliber) für das einzelne System festgelegt.

6 Technische Anforderungen

6.1 Allgemeine Anforderungen

6.1.1 Ein nicht autorisierter Ausbau des Blockiersystems muss aufgrund von dabei entstehendem Materialmangel des betroffenen Waffenteils dazu führen, dass bei einer fiktiven Prüfung durch ein Beschussamt dieser Verwendersicherheitsmangel eine Zurückweisung vom Beschuss gemäß § 4 der Beschussverordnung (Mängelaufzählung in Anlage I Nr. 1.1 und 1.3) zur Folge hätte.

6.1.2 Ein nicht autorisierter Ausbau des Blockiersystems muss an dem System nachweisbar sein.

6.1.3 Das System ist so zu gestalten, dass ein Manipulationsversuch an der Blockierung nicht zu Gefährdungen führt.

6.1.4 Das System ist so zu gestalten, dass eine Überprüfung des korrekten Sitzes der Sicherung durch Behörden oder deren Beauftragte nicht zu einer Beschädigung der Waffe führt.

6.2 Waffenspezifische Anforderungen

6.2.1 Bei mehrläufigen Waffen sind grundsätzlich alle Läufe zu blockieren, es sei denn, dass die Blockierung eines Laufes so erfolgt, dass eine Schussabgabe aus den anderen Läufen nicht mehr möglich ist.

6.2.2 Wechsel- und Austauschläufe sind wie die zugehörige Waffe zu blockieren.

6.2.3 Bei Revolvern sind der Lauf und die direkt dahinter befindliche Trommelkammer gemeinsam zu blockieren.

6.2.4 Auch in Schusswaffen integrierte Blockiersysteme sind zulässig, wenn sie der Prüfvorschriften (siehe Nummer 7 der TR) entsprechen.

7 Prüfvorschriften

Bei der Prüfung von Blockiersystemen hinsichtlich der zu überwndenden "Ausbauhürde" sind folgende Kriterien zu beachten:

Das System hat

7.1 Angriffen mit mechanischen Werkzeugen nach Nummer 4 dieser TR mindestens 30 Minuten,

7.2 Krafteinwirkungen von maximal 10 kN und

7.3 thermischen Angriffen 15 Minuten

zu widerstehen. Bei der Prüfung nach Nummer 7.1 soll die Anwendungsdauer mit spanabhebenden Werkzeugen als anteilige Prüfung mit mechanischen Werkzeugen 30 Minuten nicht überschreiten.

Die Vorbereitungszeit wird auf die Prüfungszeit nicht angerechnet.

Weist die Prüfung von Blockiersystemen den Verlust der Schussfähigkeit der Waffe nach, so gelten die Anforderungen als erfüllt.

Die Prüfungen können an speziellen Prüfläufen durchgeführt werden, die die jeweilige Waffenart und Kalibergruppe repräsentieren, für die das Blockiersystem nach Herstellerspezifikation bestimmt ist.

Bei elektromechanischen Systemen sind ist auch die Möglichkeit von Manipulationen der elektronischen Bauteile zu prüfen. Die Einhaltung der EMV-Störfestigkeit gemäß DIN EN 61000-6-2 ist nachzuweisen.

Die Prüfstelle protokolliert die verschiedenen Angriffe mit mechanisch, hydraulisch und thermisch wirkenden Werkzeugen mit Zeitdauer und deren Ergebnis. Die Auswahl der jeweiligen

Werkzeuge nach Nummer 4 der TR und die Reihenfolge der Angriffe obliegt der Prüfstelle.

Das Protokoll über die Widerstandsprüfung von Blockiersystemen ist Bestandteil des amtlichen Zulassungsverfahrens.

8 Kennzeichnung blockierter Schusswaffen

Die Blockierung muss an der Waffe oder an dem betroffenen Waffenteil deutlich sichtbar sein. Dies bedeutet, dass entweder das Blockiersystem selbst von außen deutlich erkennbar ist, oder auf andere Weise an der Waffe auf die Blockierung hingewiesen wird (z.B. Plakette, Banderole).

Der Hinweis auf die Blockierung muss enthalten

9 Prüfstelle

Die Prüfung der Konformität von neu entwickelten Blockiersystemen mit dieser Technischen Richtlinie und deren Zulassung erfolgt durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. Die Zulassung kann zeitlich befristet werden.

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens sind folgende Gegenstände und Unterlagen vorzulegen:

10 Zulassungszeichen

Geprüfte Systeme erhalten folgendes Zulassungszeichen, das sich aus der Prüfstelle, der Jahreszahl (Jahr der Zulassung) und einer fortlaufenden Nummer zusammensetzt:

Druck- und Lokalversion

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Bundesrat zu Drucksache 355/02 - Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts ( WaffRNeuRegG) Anlage 1


Beschluss des Deutschen Bundestages

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 234. Sitzung am 26. April 2002 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) - Drucksache 14/7758 - die beiliegende Entschließung unter Nummer 2 der Beschlussempfehlung auf Drucksache 14/8886 angenommen.

1. Das vom Deutschen Bundestag heute beschlossene Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts enthält auch eine Vorschrift über den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erben und ihnen gleichgestellte Personen (Artikel 1 § 20).

Danach können diese Personen anders als sonstige Berechtigte wie Jäger oder Sportschützen ohne Nachweis eines Bedürfnisses, der Sachkunde und des sonst vorgeschriebenen Mindestalters Schusswaffen erwerben und besitzen.

2. Der Deutsche Bundestag hat diese Regelung auf fünf Jahre befristet (Artikel 18 Nummer 2). Er verfolgt damit nicht das Ziel, nur das Außerkrafttreten der Vorschrift hinauszuschieben. Er erwartet vielmehr, dass die Zeit genutzt wird, um die unter Nummer 1 angesprochene Privilegierung eines bestimmten Personenkreises beim Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Maßnahmen technischer Art, die die Sicherheit erhöhen, auszugleichen.

3. Der Deutsche Bundestag begrüßt deshalb das in der amtlichen Begründung zu dieser Bestimmung von der Bundesregierung dargestellten Anliegen, der Industrie einen Anreiz zu geben, die zurzeit bereits laufenden Entwicklungen von Blockiersystemen voranzutreiben; diese sollen es ermöglichen, eine Schusswaffe ohne Zerstörung zu blockieren, dass Nichtberechtigte nicht damit schießen können. Er geht davon aus, dass diese Entwicklungen in einem Zeitraum von spätestens fünf Jahren marktreif werden können.

4. Der Deutsche Bundestag erwartet, dass der Einbau technischer Vorkehrungen zur Sicherung die unbefugte Nutzung von Schusswaffen durch Erben und den ihnen gleichgestellten Personen oder durch Dritte mindestens erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich macht.

Er setzt ferner voraus, dass die Funktionsfähigkeit der Waffen jederzeit wiederhergestellt werden kann. Der Deutsche Bundestag erwartet, dass der Einbau und die Deaktivierung der entsprechenden technischen Vorkehrungen nur durch dafür besonders autorisierte Personen, z.B. Büchsenmacher, durchgeführt werden dürfen. Verstöße gegen die festzulegenden Regelungen sollen als Straftaten verfolgt werden können.

5. An der Erarbeitung der technischen Anforderungen im Einzelnen und an der Feststellung der Marktreife derartiger technischer Vorkehrungen sind vor allem die Waffenhersteller, die Beschussämter der Länder sowie die Kriminalpolizeien des Bundes und der Länder zu beteiligen. Der Deutsche Bundestag geht davon aus, dass der Beschussrat in dieser Frage einbezogen wird.

6. Die Bundesregierung wird aufgefordert, rechtzeitig vor Ablauf der Frist des Artikels 18 Nr. 2 einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Befristung aufhebt, die Ausrüstung von Schusswaffen mit den vorgenannten technischen Vorkehrungen vorschreibt sowie die entsprechenden Straftatbestände enthält.

7. Sollte sich die Marktreife von Blockiersystemen oder sonstigen geeigneten technischen Vorkehrungen über den Befristungszeitraum des Artikels 18 Nr. 2 hinaus verzögern, so hat die Bundesregierung rechtzeitig über den Sachstand zu berichten, um dem Bundestag die Möglichkeit zu entsprechenden Reaktionen, insbesondere gegebenenfalls zu einer Verlängerung der Befristung, zu geben.

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Hinweise zum Einsetzen und Entfernen der Blockiersysteme Anlage 2


Für das Einsetzen und die Entnahme von Blockiersystemen gelten für Büchsenmacher sowie Inhaber von Waffenherstellungs- und Waffenhandelserlaubnissen folgende Regelungen:

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