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Sprengstofflager-Richtlinien
SprengLR 300 - Richtlinie Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe

Ausgabe September 1991
(BArbBl. 11/91 S. 40)



Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach Nummer 3.1 des Anhangs zu § 2 der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 2. SprengV). Sie gilt für

Sie gilt nicht für die Schutz- und Sicherheitsabstände von Lagern für sonstige explosionsgefährliche Stoffe, die in der Masse explodieren können.

Die Vorschriften des Anhangs der 2. SprengV sind eingearbeitet und blau dargestellt.

1 Allgemeines

1.1

Anhang Nr. 3.1 Abs. 1 (1) Die Anforderungen der Nummer 3 gelten für explosionsgefährliche Stoffe, die keine Explosivstoffe sind und die nicht in der Masse explodieren können. Sie werden nachfolgend als Stoffe bezeichnet.

(2) In dieser Richtlinie sind nur diejenigen Vorschriften des Anhangs aufgeführt, die durch ergänzende Bestimmungen konkretisiert werden. Daneben sind auch die übrigen Vorschriften des Anhangs zu beachten.

(3) Die Stoffe werden in folgende Stoffgruppen eingeteilt:

1. Organische Peroxide,
2. Nitroverbindungen, Salpetersäureester außer Stoffgruppe 3, Nitrosoverbindungen außer Stoffgruppe 4, Aminoxide,
2a. in fester Form,
2b. in flüssiger oder gelöster Form (z.B. Nitromethan),
3a. Cellulosenitrat-Zubereitungen (z.B. Collodiumwolle angefeuchtet mit Alkoholen oder Wasser, Collodiumwolle plastifiziert, Pigment-Zubereitungen mit Collodiumwolle),
3b Zellhorn,
4. Treibmittel, Blähmittel (z.B. Azoverbindungen,. N-Nitrosoverbindungen, aromatische Sulfohydrazide), Diazoniumverbindungen,
5. Ammoniumdichromat,
6. andere Stoffe (z.B. Quecksilberoxycyanid, chlorierte Isocyanursäurederivate, Tetrazol-1-essigsäure).

1.2

Anhang Nr. 3.1 Abs. 2 (1) Nummer 3, ausgenommen Nummer 3.2.2, gilt auch für explosionsgefährliche Stoffe, die keine Explosivstoffe sind, die aber in der Masse explodieren können (Lagergruppe 1.1). Für diese Stoffgruppe gelten zusätzlich Nummer 2.2.2 und 2.2.6.

(2) Die Aufbewahrung von Stoffen, die in der Masse explodieren können (Lagergruppe 1.1), bedarf hinsichtlich der Bauweise und Einrichtung sowie des Betriebs der Lager einer Beurteilung im Einzelfall.

1.3

Anhang Nr. 3.1 Abs. 3 (1) Stoffe können in Lagergebäuden oder in Lagerräumen ein- oder mehrgeschossiger Gebäude aufbewahrt werden. Im Freien dürfen nur solche Stoffe aufbewahrt werden für die dies bei der Lagergruppenzuordnung unter Berücksichtigung der thermischen Stabilität des Stoffes und der Art der Verpackung nicht ausgeschlossen wird.

(2) Stoffe, für die eine höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur festgelegt ist, sowie Stoffe, die sich bei tiefen Temperaturen in gefährlicher Weise entmischen können, dürfen nicht in Freilagern aufbewahrt werden.

2 Umgebung des Lagers

2.1 Lage zu Zugängen

Anhang Nr. 3.2.1 (1) Stoffe dürfen nicht unmittelbar an Zugängen zu Arbeitsstätten aufbewahrt werden. Dies gilt nicht, wenn der Schutz der Benutzer der Zugänge auf andere Weise gegeben ist.

(2) Der Schutz der Benutzer der Zugänge kann durch bauliche Maßnahmen, die zur Verringerung der Sicherheitsabstände geeignet sind, erreicht werden.

2.2 Schutz- und Sicherheitsabstände

2.2.1 Allgemeines

Anhang Nr. 3.2.2 Abs. 1 (1) Lager müssen von Wohnbereichen und von Verkehrswegen mindestens die in Anlage 3 genannten Schutzabstände sowie von schutzbedürftigen Betriebsgebäuden und -anlagen und von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe mindestens die in Anlage 4 genannten Sicherheitsabstände haben.
Anhang Nr. 1.5 (2) Lagerbereich ist die zur Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe festgelegte Fläche.
Anhang Nr. 1.11 (3) Verkehrswege sind Straßen, Schienen- und Schiffahrtswege, die uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr zugänglich sind, ausgenommen solche mit geringer Verkehrsdichte.

(4) Schutzbedürftige Betriebsgebäude und -anlagen sind

  1. Betriebsgebäude und -anlagen mit ständigen Arbeitsplätzen;
  2. Betriebsgebäude und -anlagen ohne ständige Arbeitsplätze jedoch mit Stoffen oder mit Einrichtungen, die der sicheren Führung des Betriebes dienen.

Zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach Nummer 1 sind die Sicherheitsabstände zu Betriebsgebäuden und -anlagen einzuhalten. Zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach Nummer 2 sind die Sicherheitsabstände zu Lagern einzuhalten.

( 5) Verkehrswege mit geringer Verkehrsdichte sind:

( 6) Die Zusammenhänge zwischen den einzuhaltenden Schutz- und Sicherheitsabständen, den Lagermengen, der Bauweise von Lagern und Betriebsgebäuden, der Ausrüstung und dem Betrieb der Lager sind Anhang 1 und Anhang 2 zu dieser Richtlinie zu entnehmen.

( 7) Die nach Anlage 3 oder Anlage 4 zum Anhang der 2. SprengV zu ermittelnden Schutz- und Sicherheitsabstände sind auf volle Meter auf- bzw. abzurunden. Im Anhang 2 zu dieser Richtlinie werden als Orientierungshilfe für bestimmte ausgewählte Stoffmengen beispielhaft Rechenwerte in Tabellenform angegeben. Schutz- bzw. Sicherheitsabstände für andere Stoffmengen sind nach den Formeln in Anhang 2 zu dieser Richtlinie im Einzelfall zu berechnen.

2.2.2 Unterteilung in Teilmengen

Anhang Nr. 3.2.2 Abs. 3 (1) Sind die an einem Ort gelagerten Stoffe in Teilmengen unterteilt und ist durch diese Unterteilung ein gleichzeitiger Abbrand anderer Teilmengen ausgeschlossen, so ist für die Ermittlung der Abstände nach Absatz 1 die Teilmenge zugrunde zu legen, die den größten Abstand erfordert.

(2) Um die Auswirkungen im Schadensfall bei der Lagerung größerer Mengen möglichst gering zu halten, empfiehlt sich eine Unterteilung der gesamten Lagermenge in Teilmengen, z.B. durch Zwischenwände. Für Stoffe der Lagergruppen I und II führt eine derartige Unterteilung zu einer Verringerung der Schutz- und Sicherheitsabstände.

(3) Ein gleichzeitiger Abbrand von Teilmengen ist ausgeschlossen, wenn die Lager mit öffnungslosen Zwischenwänden ausgestattet sind, die eine Brandübertragung von Raum (Teilmenge) auf Raum (Teilmenge) verhindern. Dies gilt als erfüllt, wenn die Zwischenwände

(4) Stoffe, bei denen Temperaturen von weniger als 70 °C zu einer gefährlichen Reaktion führen können (d. h. Stoffe, die sich bei diesen Temperaturen z.B. exotherm zersetzen), sowie leichtentzündliche Stoffe, müssen von Zwischenwänden in einem Mindestabstand von 0,3 m gelagert werden 3. Dieser Abstand kann entfallen, wenn durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. zusätzliche Warmeisolierung, höhere Feuerwiderstandsfähigkeit oder Kühlung der Zwischenwände) eine gleiche Schutzwirkung gegen Wärmeübertragung im Falle eines Brandes im Nebenraum erreicht wird.

2.2.3 Ermittlung der Abstände bei Zusammenlagerung von Stoffen miteinander

Anhang Nr. 3.2.2 Abs. 4 (1) Werden Stoffe mehrerer Lagergruppen zusammengelagert, so ist die Gesamtmenge der Stoffe aller Lagergruppen maßgebend und für die Ermittlung der Abstände nach Absatz 1 diejenige Lagergruppe zugrunde zu legen, die den größten Abstand zu den gefährdeten Objekten erfordert. Mengen der Lagergruppe m bleiben hierbei unberücksichtigt, es sei denn, daß eine wesentliche Gefahrenerhöhung eintreten kann.

(2) Eine Zusammenlagerung von Stoffen miteinander ist nur zulässig unter Beachtung der Nummer 5.

(3) Stoffe der Lagergruppe III führen bei der Zusammenlagerung mit Stoffen der Lagergruppen I oder II in der Regel nicht zu einer wesentlichen Gefahrenerhöhung.

2.3 Brandschutz

2.3.1 Brandschutzbereich

Anhang Nr. 3.2.3 Abs. 1 (1) Im Abstand bis zu 25 m von den gelagerten Stoffen ist ein Brandschutzbereich festzulegen, der gekennzeichnet sein muß, wenn die örtlichen oder betrieblichen Gegebenheiten dies erfordern.
und
Anhang Nr. 3.2.3 Abs. 2 (2) Der Brandschutzbereich kann verkleinert werden, soweit der Brandschutz auf gleich wirksame Weise erreicht wird.

(3) Der Brandschutzbereich von 25 m ist insbesondere bei Freilagern einzuhalten.

Der Brandschutzbereich kann verringert werden, wenn das Lagergut durch bauliche Maßnahmen vor direkter Einwirkung von Flammen, Funken und Wärmeeinstrahlung geschützt ist. Er kann ganz entfallen vor Wänden, die mindestens in feuerhemmender Bauweise ausgeführt sind. 4

(4) Die Kennzeichnung des Brandschutzbereiches ist insbesondere erforderlich, wenn durch diesen Bereich innerbetriebliche Verkehrswege führen. Für die Kennzeichnung ist ein geeignetes Verbotszeichen 5 zu verwenden.

2.3.2 Brandbekämpfung

Anhang Nr. 3.2.3 Abs. 3 (1) Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen vorhanden und jederzeit erreichbar sein.

(2) Die zur Brandbekämpfung zu verwendenden Mittel und Einrichtungen haben sich nach den zu lagernden Stoffen und den Lagerbedingungen zu richten. Löschmittel müssen in den meisten Fällen nicht nur geeignet sein, Flammen zu ersticken sondern auch eine flammenlose Zersetzung durch Abkühlen zu unterbinden.

Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden haben sich Kohlensäure- oder Pulverlöscher, bei ausgedehnten Bränden Schaum oder Wasser bewährt.

Bei der Wahl der Löschmittel ist darauf zu achten, daß bei ihrem Einsatz keine Gefahrenerhöhung durch Verringerung der chemischen Stabilität der Stoffe oder durch Herauslösen phlegmatisierender Komponenten eintritt.

(3) Art, Anzahl und Anordnung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung sowie Vorkehrungen zur Rückhaltung von ausgelaufenen flüssigen Stoffen oder kontaminiertem Löschwasser sind mit den zuständigen Behörden abzustimmen.

_____________________

1) Entsprechend z.B. mindestens der Feuerwiderstandsklasse F90-A nach DIN 4102 Teil 2

2) Entsprechend z.B. mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30-A nach DIN 4102 Teil 2

3) Maßgebend, ob die Zersetzung unter 70 °C erfolgt, ist die Temperatur, bei der der Stoff unter Anwendung des in der Gefahrgutverordnung Straße, Anlage A, Anhang A.1, Rn 3101 genannten Prüfverfahrens zur selbstbeschleunigenden Zersetzung kommt.

4) Entsprechend z.B. mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30-A nach DIN 4102 Teil 2

5) Siehe z.B. das Verbotszeichen 1 b) "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" gemäß DIN 4844 Teil 1

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