|
3.5 Schutz gegen atmosphärische Entladungen
| Anhang Nr. 2.5.2 Abs. 4 Satz 1 | (1) Lager müssen gegen die Gefahren durch atmosphärische Entladungen geschützt sein. |
(2) Blitzschutzanlagen sind nach DIN 57 185/VDE 0185 Teil 1 "Blitzschutzanlagen. Allgemeines für das Errichten" und Teil 2 "Blitzschutzanlagen. Errichten besonderer Anlagen" zu errichten.
3.6 Kennzeichnung von Lagern
| Anhang Nr. 2.5.2 Abs. 6 | (1) Auf der Außenseite der Innentür oder, sofern nur eine Tür vorhanden ist, auf deren Innenseite sind anzubringen
|
(2) Wenn die gelagerten Versandstücke nicht mit dem Gefahrensymbol nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zu kennzeichnen sind, muß der Lagerbereich mit den nach anderen Vorschriften auf der Verpackung vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sein.
(3) Die Angabe der zugehörigen Höchstmenge ist durch den zulässigen höchsten Ak-Wert (siehe SprengLR 011) der zu lagernden Stoffe zu ergänzen.
4. Zusammenlagerung
| Anhang Nr. 2.7 Abs. 1 | (1) Stoffe und Gegenstände werden hinsichtlich ihrer Verträglichkeit bei der Zusammenlagerung in Verträglichkeitsgruppen nach Anlage 5 eingeteilt |
| und | |
| Anhang Nr. 2.7 Abs. 2 | (2) Stoffe und Gegenstände dürfen nur in einem Raum zusammen gelagert werden, wenn sie der gleichen Verträglichkeitsgruppe angehören. |
(3) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe lassen sich den Verträglichkeitsgruppen der Anlage 5 zum Anhang zu § 2 der 2. SprengV nicht zuordnen. Deshalb ist für die Zusammenlagerung die SprengLR 340 entsprechend anzuwenden.
(4) Werden Stoffe mehrerer Lagergruppen zusammengelagert, findet Nummer 3 der SprengLR 350 entsprechend Anwendung.
5. Schutz- und Sicherheitsabstände
5.1 Allgemeines
| Anhang Nr. 2.2.2 Abs. 1 | (1) Lager müssen von Wohnbereichen und von öffentlichen Verkehrswegen mindestens die in Anlage 1 genannten Schutzabstände sowie von anderen schutzbedürftigen Betriebsgebäuden und -anlagen und von anderen Lagern für Stoffe und Gegenstände mindestens die in Anlage 2 genannten Sicherheitsabstände haben. |
| und | |
| Anlage 1 zum Anhang Nr. 2.3 Abs. 3 | (2) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann bei Lagermengen über 100 kg der Schutzabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen. Das gleiche gilt, sofern das Brandverhalten der verpackten Stoffe oder Gegenstände dies rechtfertigt |
| und | |
| Anlage 2 zum Anhang Nr. 1.2 | (3) Die Sicherheitsabstände für Lager mit Stoffen und Gegenständen der Lagergruppen 1.1 und 1.3 sind nach der Formel
E = k x M1/3 zu berechnen, soweit nicht Mindestabstände festgelegt sind. |
| und | |
| Anlage 2 zum Anhang Nr. 2.3 | (4) Für Lager mit Stoffen und Gegenständen der Lagergruppen 1.1 bis 1.3 kann der Abstand verringert werden oder entfallen, wenn es sich um kleine Explosivstoffmengen handelt oder durch die Art der Stoffe oder Gegenstände oder durch bauliche Maßnahmen gewährleistet ist, daß eine gefährliche Wirkung in bestimmter Richtung nicht auftreten kann. |
| und | |
| Anlage 2 zum Anhang Nr. 3 | (5) Für Lager mit Stoffen und Gegenständen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 sind die k-Faktoren bzw. die Mindestabstände in Abhängigkeit von der Bauart in der Tabelle 7 aufgeführt. |
(6) Die im Brandfall je Zeiteinheit von den sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen freigesetzte Energie ist im allgemeinen geringer als die der Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, wird in den Gleichungen zur Berechnung der Schutz- und Sicherheitsabstände nicht mit der tatsächlichen Masse der gelagerten Stoffe, sondern mit einer anzurechnenden Masse M gerechnet. Die anzurechnende Masse Mα ergibt sich aus der Gleichung
Mα = b × M
Mα = anzurechnende Masse des Stoffes in kg
M = tatsächliche Masse des Stoffes in kg
b = Korrekturfaktor
Der Korrekturfaktor b ergibt sich aus dem nach SprengLR 011 ermittelten Ak-Wert des jeweiligen Stoffes in seiner Verpackung zu
b = 0,000192 × Ak3/2
( 7) Bei Lagern mit Stoffen der Lagergruppe 1.3, die keine Explosivstoffe sind, liegen weder hinsichtlich der Eigenschaften der Stoffe noch hinsichtlich der Bauweise der Lager Voraussetzungen vor, die den in den Tabellen 5 und 7 der Anlage 2 zum Anhang angegebenen k-Faktoren zugrunde liegen. Deshalb werden die Schutz- und Sicherheitsabstände für alle Lager mit Stoffen, für die diese Richtlinie gilt, unter Berücksichtigung ihres Abbrandverhaltens nach folgenden Gleichungen berechnet:
Schutzabstände zu Wohnbereichen:
| für Mα bis 800 kg | E = 30 m (Festabstand) |
| für Mα über 800 kg | E = 3,2 × Mα1/3 |
Schutzabstände zu öffentlichen Verkehrswegen:
| für Mα bis 1500 kg | E = 25 m (Festabstand) |
| für Mα über 1500 kg | E = 2,15 × Mα1/3 |
Sicherheitsabstände zwischen Lagern:
| für Mα bis 100 kg | E = 5 m (Festabstand) |
| für Mα über 100 kg | E = l × Ma1/3 |
Sicherheitsabstände zu Betriebsgebäuden und -anlagen:
| für Mα bis 3500 kg | E = 25 m (Festabstand) |
| für Mα über 3500 kg | E = l,6 × Mα1/3 |
(8) Die Schutzabstände nach Absatz 7 berücksichtigen die von einem Brand der Stoffe bei Lagerung im Freien ausgehenden Gefahren.
(9) Die Sicherheitsabstände zwischen Lagern nach Absatz 7 berücksichtigen die von einem Brand der Stoffe in einem Gebäude ausgehenden Gefahren, wenn das Lager in Wirkungsrichtung eine Wand der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102 Teil 2 aufweist oder bei benachbarten, etwa gleich hohen Lagern, mindestens ein Lager in Wirkungsrichtung dieser Anforderung genügt. Enthält diese Wand Öffnungen, so müssen sie durch Sonderbauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein. Die so verschlossenen Öffnungen gelten nicht als Entlastungsflächen. Die öffnungslose Wand kann durch eine gleichwertige Maßnahme (z.B. Schutzmauer, Wall) ersetzt werden. Diese muß das Lagergebäude - oder im Falle eines Freilagers den Lagerstapel - um mindestens 1 m überragen.
(10) Die Sicherheitsabstände von Lagern zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach Absatz 7 berücksichtigen die von einem Brand der Stoffe bei Lagerung im Freien ausgehenden Gefahren, wobei an die Bauart der Betriebsgebäude oder -anlagen keine Anforderungen gestellt sind.
(11) Für die Festlegung der Abstände sind bei Freilagern oder Lagerflächen in Gebäuden die für die Stoffe der Genehmigung zugrundeliegenden Lagerflächen bzw. ihre Begrenzungen maßgebend. Bei der Zusammenlagerung mit anderen Materialien (SprengLR 340) sind die Begrenzungen der Gesamtlagerfläche zugrunde zu legen, wenn bei einem Brand die freigesetzte Energie je Zeiteinheit durch diese Menge mehr als verdoppelt werden kann.
(12) Bei der Lagerung der Stoffe in Gebäuden setzen die Schutz- und Sicherheitsabstände voraus, daß Entlastungsflächen nach Nummer 3.2 Abs. 11 vorhanden sind.
(13) Die Abstände der einander zugekehrten Begrenzungen der gefährdenden und gefährdeten Objekte sind unter Berücksichtigung der Nummer 5, 6 und 7 dieser Richtlinie zu ermitteln. Der größte sich ergebende Abstand ist der Abstand im Sinne der Nummer 1.7 und 1.8 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV.
(14) Bilden die Begrenzungen Winkel miteinander, so sind die nach Absatz 13 ermittelten Sicherheitsabstände mit dem Cosinus des halben Winkels zu multiplizieren.
5.2 Unterteilung in Teilmengen
| Anhang Nr. 2.2.2 Abs. 3 | (1) Sind die an einem Ort gelagerten Stoffe oder Gegenstände in Teilmengen unterteilt und ist durch diese Unterteilung eine gleichzeitige Deflagration oder Detonation anderer Teilmengen ausgeschlossen, so ist für die Ermittlung der Abstände nach Absatz 1 die Teilmenge zugrunde zu legen, die den größten Abstand erfordert. |
(2) Um die Auswirkungen im Schadensfall bei der Lagerung größerer Mengen möglichst gering zu halten, empfiehlt sich eine Unterteilung der gesamten Lagermenge in Teilmengen, z.B. durch Zwischenwände. Eine derartige Unterteilung führt zu einer Verringerung der Schutz- und Sicherheitsabstände.
(3) Eine gleichzeitige Deflagration von Teilmengen ist ausgeschlossen, wenn die Lager mit öffnungslosen Zwischenwänden ausgestattet sind, die eine Brandübertragung von Raum (Teilmenge) auf Raum (Teilmenge) verhindern. Dies gilt als erfüllt, wenn die Zwischenwände
(4) Stoffe, bei denen Temperaturen von weniger als 70 °C zu einer gefährlichen Reaktion führen können (d.h. Stoffe, die sich bei diesen Temperaturen z.B. exotherm zersetzen), sowie leichtentzündliche Stoffe, müssen von Zwischenwänden in einem Mindestabstand von 0,3 m gelagert werden 2. Dieser Abstand kann entfallen, wenn durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. zusätzliche Wärmeisolierung, höhere Feuerwiderstandsklasse oder Kühlung der Zwischenwände) eine gleiche Schutzwirkung erreicht wird.
5.3 Gemeinsame Lagerung
| Anhang Nr. 2.2.2 Abs. 4 | (1) Werden Stoffe oder Gegenstände mehrerer Lagergruppen zusammen gelagert, so ist die Gesamtmenge der Stoffe und Gegenstände aller Lagergruppen zugrunde zu legen und für die Ermittlung der Abstände nach Absatz 1 die Berechnungsformel für diejenige Lagergruppe anzuwenden, die den größten Abstand zu den gefährdeten Objekten erfordert. Mengen der Lagergruppe 1.4 bleiben hierbei unberücksichtigt, es sei denn, daß eine wesentliche Gefahrenerhöhung eintreten kann. |
(2) Bei der gemeinsamen Lagerung von Stoffen führen nur Stoffe der Lagergruppe III in der Regel nicht zu einer wesentlichen Gefahrenerhöhung. Stoffe der Lagergruppe I oder II sind jedoch anzurechnen.
(3) Stoffe, die nicht dem SprengG unterliegen und für die keine Zusammenlagerverbote bestehen (SprengLR 340 Nr. 2.1.4), bleiben bei der Ermittlung der Schutz- und Sicherheitsabstände unberücksichtigt, wenn keine wesentliche Gefahrenerhöhung eintreten kann.
(4) Eine wesentliche Gefahrenerhöhung ist anzunehmen, wenn bei einem Brand die freigesetzte Energie je Zeiteinheit durch diese Menge mehr als verdoppelt werden kann.
6. Verringerung und Vergrößerung der Schutzabstände 3
6.1 Verringerung der Schutzabstände
| Anlage 1 zum Anhang Nr. 2.3 Abs. 3 Satz 1 | (1) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann bei Lagermengen über 100 kg der Schutzabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen. |
(2) Die Schutzabstände zu Wohnbereichen nach Nummer 5.1 Abs. 7 dürfen wie folgt verringert werden,
|
anzurechnende Masse |
Verringerung des |
|
bis zu 5000 |
50 |
|
über 5000 bis zu 20000 |
40 |
|
über 20000 bis zu 50000 |
0 |
|
über 50000 |
20 |
wenn folgende Maßnahmen getroffen sind:
(3) Die Schutzabstände zu Wohnbereichen nach Nummer 5.1 Abs. 7 dürfen für Lager mit flüssigen Stoffen um die nachstehend angegebenen Beträge verringert werden, wenn die Flächenbelegung, bezogen auf die genehmigte Lagermenge (M), höher als 100 kg/m2, jedoch nicht höher als 350 kg/m2 ist und der baulich als Auffangwanne gestaltete Lagerboden ein Fassungsvermögen besitzt, das mindestens der gelagerten Menge der flüssigen Stoffe entspricht.
Die Verringerung des Schutzabstandes bei einer Flächenbelegung größer 350 kg/m2 ist nur aufgrund eines Gutachtens der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) möglich.
|
Flächenbelegung in kg |
Verringerung des |
|
100 bis 150 |
10 |
|
150 bis 200 |
15 |
|
200 bis 250 |
25 |
|
250 bis 300 |
30 |
|
300 bis 350 |
35 |
Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 30 m muß jedoch gewährleistet sein, soweit nicht Maßnahmen nach Absatz 2, 6 oder 7 getroffen sind. Werden in einem Lager oder Lagerraum neben flüssigen auch feste Stoffe (höchstens 35 % der Gesamtlagermenge) gelagert, so darf die Gesamtlagermenge höchstens 75 % der genehmigten Lagermenge betragen. .
(4) Die Schutzabstände zu öffentlichen Verkehrswegen nach Nummer 5.1 Abs. 7 dürfen für Lager mit flüssigen Stoffen entsprechend den Angaben in Absatz 3 verringert werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einhaltung des Mindestabstandes von 25 m muß jedoch gewährleistet sein, soweit nicht Maßnahmen nach Absatz 2, 6 oder 7 getroffen sind.
(5) Die Schutzabstände zu öffentlichen Verkehrswegen können für anzurechnende Lagermengen bis zu 10 000 kg entfallen, wenn in Wirkungsrichtung die in Absatz 2 genannten Maßnahmen getroffen sind. Für anzurechnende Lagermengen über 10000 kg dürfen unter den gleichen Voraussetzungen die Schutzabstände zu öffentlichen Verkehrswegen nach Nummer 5.1 Abs. 7 um 40 m verringert werden.
(6) Die Schutzabstände nach Nummer 5.1 Abs. 7 können um 30 % verringert werden, wenn
(7) Die Schutzabstände nach Nummer 5.1 Abs. 7 können um 30 % verringert werden, wenn
(8) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 und 6 oder Absatz 2 und 7 erfüllt, sind die angegebenen Verringerungen der Schutzabstände additiv wirksam. In den Fällen von Absatz 3 bzw. Absatz 4 sind die dort genannten Verringerungen zuerst in Ansatz zu bringen, bevor von den verbleibenden Schutzabständen die Verringerungen nach Absatz 2 und 6 oder Absatz 2 und 7 in Abzug gebracht werden dürfen. Sind die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 oder Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 erfüllt, sind zuerst die 40 m nach Absatz 5 Satz 2 und dann die prozentuale Verringerung nach Absatz 6 oder 7 in Abzug zu bringen.
(9) Die Schutzabstände zu öffentlichen Verkehrswegen nach Nummer 5.1 Abs. 7 dürfen ganz entfallen für Verkehrswege mit geringer Verkehrsdichte. Öffentliche Verkehrswege mit geringer Verkehrsdichte sind:
( 10) Die Schutzabstände nach Nummer 5.1 Abs. 7 dürfen zu besonders schutzbedürftigen Objekten der Anlagen 1 und 2 zu dieser Richtlinie nicht verringert werden, ausgenommen in den Fällen von Absatz 3 und 4.
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2) Maßgebend, ob eine Zersetzung unter 70 °C erfolgt, ist die SADT (s. GGVS Rn 2152/1). Die SADT ist die Temperatur, bei der der Stoff unter Anwendung des dort genannten Prüfverfahrens zur selbstbeschleunigenden Zersetzung kommt.
3) Siehe Erläuterungen zur SprengLR 350 (BArbBl. 3/1983, S. 68 ff.).
4) z.B. DIN 14489, DIN 14494, Richtlinien des Verbandes der Sachversicherer e.V. (VdS)